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§ 127a SGB VI: Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene sowie für Vorruhestandsleistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

23.10.2021

Änderung

Die im Kohleausstiegsgesetz enthaltene Ergänzung einer Nummer 1a im § 127a Abs. 3 Satz 2 hinsichtlich der Zuständigkeit der DRV KBS als Verbindungsstelle für den Bereich der Vorruhestandsleistunbgen wurde eingearbeitet.

Dokumentdaten
Stand01.09.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) vom 08.08.2020 in Kraft getreten am 14.08.2020
Rechtsgrundlage

§ 127a SGB VI

Version005.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift benennt für den Bereich der allgemeinen Rentenversicherung, für den Bereich der Beamtenversorgung und für den Bereich der Vorruhestandsleistungen die bei Anwendung des überstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechts zuständigen Verbindungsstellen.

Absatz 1 legt fest, dass die Träger der allgemeinen Rentenversicherung bei Anwendung des überstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechts die Aufgaben einer Verbindungsstelle im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten wahrnehmen.

Absatz 2 überträgt im Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 der Deutschen Rentenversicherung Bund die Aufgabe der Verbindungsstelle für die Beamtenversorgung. Diese übt sie im Zusammenwirken mit der im Bereich der Beamtenversorgung als Koordinierungsstelle beauftragten Generalzolldirektion aus.

Absatz 3 benennt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 auch als Verbindungsstelle für den Bereich der Vorruhestandsleistungen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • § 126 SGB VI
    Die Vorschrift regelt, welche Träger für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung in der allgemeinen Rentenversicherung zuständig sind. Die festgelegte Zuständigkeit gilt auch für die Anwendung des überstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechts.
  • § 127 SGB VI
    Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung für Versicherte und Hinterbliebene. Sie legt ferner die Zuordnung von Versicherten zu einem Rentenversicherungsträger fest.
  • § 128 SGB VI
    Die Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger, auch die Zuordnung zu bestimmten Ländern der EU, des EWR und zur Schweiz. Im Verhältnis zu dem jeweils zugewiesenen Land wird die Funktion der Verbindungsstelle wahrgenommen.
  • § 128a SGB VI
    Die Vorschrift regelt die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland. Sie überträgt dieser dabei auch die Funktion einer Verbindungsstelle für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung bei Anwendung des überstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechts.
  • § 129 SGB VI, § 130 SGB VI
    Die Vorschriften regeln die besondere Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Bereich der allgemeinen Rentenversicherung.
  • § 133 SGB VI
    Die Vorschrift regelt die allgemeine Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung.
  • § 136 SGB VI
    Die Vorschrift regelt die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung. Diese gilt auch bei Anwendung des überstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechts.
  • § 136a SGB VI
    Die Vorschrift überträgt der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Funktion einer Verbindungsstelle für die knappschaftliche Rentenversicherung bei Anwendung des überstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechts.
  • § 273 SGB VI
    Die Vorschrift ergänzt in Form einer Übergangsregelung die in § 133 SGB VI festgelegte Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
  • § 274d SGB VI
    Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2005 bis zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See am 01.10.2005.
  • Art. 1 Buchst. x VO (EG) Nr. 883/2004
    Die Vorschrift definiert den Begriff „Vorruhestandsleistungen“.
  • Art. 1 Abs. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 987/2009
    Die Vorschrift definiert für den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 den Begriff „Verbindungsstelle“.
  • Art. 4 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 574/72 in Verbindung mit Anhang 4 E. Deutschland VO (EWG) Nr. 574/72
    Die Vorschrift führt für den Anwendungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71 und der VO (EWG) Nr. 574/72 die nach Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 574/72 eingesetzten deutschen Verbindungsstellen auf.
  • § 5 SozSichEUG
    Die Vorschrift überträgt der Generalzolldirektion (bis 31.12.2015: Bundesfinanzdirektion (BFD) West) die Funktion einer Koordinierungsstelle für die Beamtenversorgung im Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009. Sie ermächtigt die Generalzolldirektion auch, Daten mit anderen Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auszutauschen. Sie darf personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Koordinierungsaufgaben und ihrer Aufgaben im Rahmen des elektronischen Datenaustauschs erforderlich ist.
  • GMBl. 2011 Nr. 1 S. 11 Nr. 5 Buchst. b
    Ergänzend und klarstellend zu § 127a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB VI hat das BMAS mit der Bekanntgabe im GMBl. 2011 Nr. 1 S. 11 Nr. 5 Buchst. b in seiner Eigenschaft als zuständige Behörde im Sinne der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 dem jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger in bestimmten Fällen auch die Ausstellung der Bescheinigung A1 nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 in Entsendefällen nach Maßgabe des Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004 übertragen.
  • GMBl. 2015 Nr. 7 S. 136 Nr. 1 Buchst. d
    Durch die am 28.06.2012 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 465/2012 vom 22.05.2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hat sich unter anderem das anzuwendende Recht für Flug- und Kabinenbesatzungsmitglieder geändert (Art. 11 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 14 Abs. 5 Buchst. a VO (EG) Nr. 987/2009). Da bisher nicht festgelegt ist, wie diese Regelung einheitlich in allen Mitgliedstaaten umgesetzt wird, ist in Absprache mit dem BMAS der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) für die Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und die Ausstellung der Bescheinigung A1 zuständig.
  • Art. 19 Abs. 2 Nr. 1 SVA-Albanien,
    Art. 16 Abs. 2 Buchst. a SVA-Australien,
    Art. 19 Abs. 2 Buchst. a SVA-Brasilien,
    Art. 21 Abs. 2 Buchst. a SVA-Chile,
    Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 SVA-Indien,
    Art. 29 Abs. 2 S. 2 SVA-Israel,
    Art. 2 Abs. 1 Buchst. b DV-Japan,
    Art. 34 Abs. 2 S. 2 SVA-Jugoslawien,
    Art. 2 Abs. 1 Buchst. a DV-Kanada,
    Art. 2 Abs. 1 Buchst. b DV-Korea,
    Art. 33 Abs. 2 SVA-Marokko,
    Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 SVA-Nordmazedonien,
    Art. 19 Abs. 2 Nr. 1 SVA‑Philippinen,
    Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 DV zum SVV-Quebec,
    Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SVA-Republik Moldau,
    Art. 48 Abs. 2 S. 2 SVA-Türkei,
    Art. 30 Abs. 2 SVA-Tunesien,
    Art. 19 Abs. 2 Nr. 1 SVA-Uruguay,
    Art. 16 Abs. 2 Buchst. a SVA-USA,
    Anhang 2 VV-Rheinschiffer
    Diese Vorschriften benennen die zur Durchführung des jeweiligen Abkommens eingesetzten deutschen Verbindungsstellen. Einer Regelung im § 127a SGB VI bedurfte es nicht, weil die Abkommen selbst eine Regelung beinhalten und jedes Abkommen durch ein entsprechendes Zustimmungsgesetz in deutsches Recht überführt wird und damit nationales (innerstaatliches) Recht wird.

Verbindungsstellen in der allgemeinen Rentenversicherung

Nach § 126 S. 1 SGB VI werden die Aufgaben in der allgemeinen Rentenversicherung von der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und den Regionalträgern wahrgenommen. Dies gilt auch für Aufgaben, die sich aus der Anwendung des überstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechts ergeben (§ 126 S. 2 SGB VI). § 127a Abs. 1 S. 1 SGB VI legt wiederum fest, dass die Träger der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung auch die Aufgaben einer Verbindungsstelle im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten wahrnehmen.

Die verbindliche Festlegung der Verbindungsstellenfunktion durch § 127a Abs. 1 S. 1 SGB VI ist ausschließlich für den Anwendungsbereich des Europarechts von Bedeutung (vergleiche Abschnitt 2.1). Im Anwendungsbereich der Sozialversicherungsabkommen ergibt sich die Verbindungsstellenfunktion der einzelnen Rentenversicherungsträger aus den jeweiligen zwischenstaatlichen Regelungen (vergleiche Abschnitt 2.2). Die Zuweisung dieser Funktion über § 127a Abs. 1 S. 1 SGB VI ist daher für den Anwendungsbereich der Sozialversicherungsabkommen nicht notwendig.

Verbindungsstellen bei Anwendung des Europarechts

Für den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 definiert Art. 1 Abs. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 987/2009 den Begriff „Verbindungsstelle“ (vergleiche GRA zu Art. 1 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 4). Eine konkrete Benennung oder Einsetzung von Verbindungsstellen ist jedoch in den Regelungen der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 nicht vorgesehen. Stattdessen sind die Mitgliedstaaten lediglich verpflichtet, der Europäischen Kommission die Kontaktadressen ihrer Verbindungsstellen mitzuteilen. Die Europäische Kommission wiederum stellt diese Informationen in einer öffentlich zugänglichen Datenbank („Information Repository Index“, früher: „Master Directory“) zusammen (vergleiche GRA zu Art. 88 VO (EG) Nr. 987/2009). Deren rechtlich verbindliche Wirkung ist jedoch fraglich.

Für den Anwendungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71 sieht Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 574/72 die Einrichtung von Verbindungsstellen vor, die gemäß Art. 4 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 574/72 im Anhang 4 VO (EWG) Nr. 574/72 näher bezeichnet werden. Die im Anhang 4 E. Deutschland Nr. 3 und 4 VO (EWG) Nr. 574/72 für die deutsche Rentenversicherung maßgeblichen Eintragungen wurden und werden nicht mehr an die durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09.12.2004 geschaffene neue Organisationsstruktur der deutschen Rentenversicherung angepasst. Die Eintragungen spiegeln damit nicht mehr die tatsächlichen Verhältnisse wider.

Um daher für den Anwendungsbereich des Europarechts Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zur Frage der Zuständigkeit und der Geschäftsverteilung innerhalb der Deutschen Rentenversicherung zu schaffen, legt § 127a Abs. 1 S. 1 SGB VI rechtlich verbindlich fest, dass die Träger der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung auch die Aufgaben einer Verbindungsstelle im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten wahrnehmen.

Damit wird in Verbindung mit § 126 SGB VI und § 128 Abs. 3 SGB VI folgenden Trägern der allgemeinen Rentenversicherung die Funktion einer Verbindungsstelle zugewiesen:

Rentenversicherungsträger

Verbindungsstelle im Verhältnis zu

Deutsche Rentenversicherung Bundallen Mitgliedstaaten
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-Seeallen Mitgliedstaaten

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,
Standort Karlsruhe

Standort Stuttgart


Liechtenstein, der Schweiz

Griechenland, Zypern

Deutsche Rentenversicherung Bayern-Süd,
Standort Landshut

Standort München


Kroatien, der Slowakischen Republik, Slowenien, der Tschechischen Republik

Österreich

Deutsche Rentenversicherung Berlin-BrandenburgPolen
Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,
Standort Erfurt
Standort Halle

Ungarn
Bulgarien
Deutsche Rentenversicherung Nord,
Standort Hamburg

Dänemark, Estland, Finnland, Irland, Lettland, Litauen, Norwegen, Schweden, dem Vereinigten Königreich
Deutsche Rentenversicherung Nordbayern,
Standort Würzburg

Portugal, Rumänien
Deutsche Rentenversicherung RheinlandBelgien, Spanien
Deutsche Rentenversicherung Rheinland-PfalzFrankreich, Luxemburg
Deutsche Rentenversicherung SchwabenItalien, Malta
Deutsche Rentenversicherung WestfalenIsland, den Niederlanden

Von dieser Aufzählung unberührt bleiben

  • die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland, die sich nach § 128a Abs. 1 und 2 SGB VI im Verhältnis zu Frankreich, Italien und Luxemburg ergeben kann sowie
  • die Zuständigkeit des nach § 128 Abs. 1 SGB VI örtlich zuständigen Regionalträgers in den Fällen, in denen allein das deutsch-polnische Abkommen vom 09.10.1975 über Renten- und Unfallversicherung anzuwenden ist (vergleiche § 128 Abs. 3 SGB VI).

Verbindungsstellen bei Anwendung eines SVA

Die einzelnen von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen zwischenstaatlichen Regelungen sehen entweder im Sozialversicherungsabkommen (SVA) selbst oder in der zum jeweiligen Abkommen abgeschlossenen Durchführungsvereinbarung (DV) die Einsetzung und Benennung von Verbindungsstellen vor (vergleiche Historie). Die Verbindungsstellenfunktion der Rentenversicherungsträger ergibt sich damit direkt aus den einzelnen zwischenstaatlichen Regelungen, die durch das jeweilige Zustimmungsgesetz in nationales Recht transformiert wurden (vergleiche Art. 59 Abs. 1 S. 1 GG) und damit Bestandteil der deutschen Rechtsordnung sind. Die Zuweisung einer Verbindungsstellenfunktion über § 127a Abs. 1 S. 1 SGB VI ist damit nicht notwendig. Denn die (in deutsches Recht überführten) zwischenstaatlichen Regelungen bilden bereits eine (ausreichende) Rechtsgrundlage für die Zuweisung der Verbindungsstellenfunktion.

Alte zwischenstaatliche Regelungen wurden und werden jedoch in der Regel nicht an die nach dem Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09.12.2004 geschaffene neue Organisationsstruktur der Deutschen Rentenversicherung angepasst. Die vor dieser Zeit abgeschlossenen Regelungen unterscheiden in Bezug auf die allgemeine Rentenversicherung noch zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten. Auch stellen sie im Hinblick auf die Benennung der Verbindungsstellen noch auf die vor Inkrafttreten der Organisationsreform verwendeten Bezeichnungen der Träger ab. Sie berücksichtigen weder die neue Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Bereich der allgemeinen Rentenversicherung noch die Umbenennung und die Fusionen einzelner Träger.

Die geänderten innerstaatlichen Zuständigkeitsregelungen (§§ 125 ff. SGB VI) werden bei Anwendung der Abkommen jedoch beachtet, auch wenn die entsprechenden zwischenstaatlichen Regelungen nicht an die aktuelle Organisationsstruktur der deutschen Rentenversicherung angepasst wurden und werden.

Je nach Abkommen können sich für eine Verbindungsstelle Aufgaben ergeben, die von denen in § 127a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 3 SGB VI abweichen (vergleiche auch Abschnitt 2.3).

Den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung ist – unter Berücksichtigung der Regelungen der vielzähligen Sozialversicherungsabkommen (vergleiche Historie) – die Funktion einer Verbindungsstelle wie folgt zugewiesen:

RentenversicherungsträgerVerbindungsstelle im Verhältnis
Deutsche Rentenversicherung Bundzu allen Abkommensstaaten
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-Seezu allen Abkommensstaaten
Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, Standort Landshutzu Bosnien-Herzegowina, zum Kosovo, zu Montenegro und Serbien (Sozialversicherungsabkommen mit dem früheren Jugoslawien), Nordmazedonien und zur ehemaligen Tschechoslowakei (Sozialversicherungsabkommen der früheren DDR)

Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg

(Nur für die Ermittlung und Klärung von Abkommenszeiten, wenn allein das deutsch-polnische Rentenabkommen vom 09.10.1975 - DPRA 1975 - anzuwenden ist. Das Rentenverfahren dagegen wird von dem örtlich zuständigen Regionalträger durchgeführt.)

zu Polen
Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannoverzu Japan, Korea und den Philippinen
Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschlandzu Bulgarien, Ungarn und zu den Staaten der ehemaligen UdSSR (Sozialversicherungsabkommen der früheren DDR)
Deutsche Rentenversicherung Nord, Standort Hamburgzu Indien, Kanada, Quebec und zu den USA
Deutsche Rentenversicherung Nordbayern
Standort Bayreuth
Standort Würzburg

zur Türkei
zu Brasilien, zur Republik Moldau und zu Rumänien (Sozialversicherungsabkommen der früheren DDR)
Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremenzu Australien
Deutsche Rentenversicherung Rheinlandzu Chile, Israel, Uruguay und zum Rheinschiffer-Übereinkommen
Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalzzu Albanien
Deutsche Rentenversicherung Schwabenzu Marokko und Tunesien

Aufgaben der Verbindungsstellen

Die Aufgaben einer Verbindungsstelle der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben sich im Allgemeinen aus dem überstaatlichen und zwischenstaatlichen Recht.

Dabei sehen insbesondere die Sozialversicherungsabkommen konkrete Aufgabenbeschreibungen vor. Hierzu zählen neben der Durchführung des jeweiligen Sozialversicherungsabkommens auch die allgemeine Aufklärung über das Abkommen, die gegenseitige Verpflichtung der eingesetzten Verbindungsstellen zur Mitteilung von Tatsachen und die Bereitstellung von Beweismitteln sowie der Austausch von Statistiken (vergleiche GRA zu den Abkommen).

Das Europarecht hält die Beschreibung von Aufgaben der für den Bereich der Rentenversicherung eingesetzten Verbindungsstellen allgemein.

So ist es im Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 die allgemein formulierte Aufgabe einer Verbindungsstelle der Rentenversicherung, Anfragen und Amtshilfeersuchen, die im Zusammenhang mit der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 stehen, zu beantworten (Art. 1 Abs. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 987/2009).

§ 127a Abs. 1 S. 2 SGB VI konkretisiert für den Anwendungsbereich des Europarechts die Aufgaben der Verbindungsstellen. Danach zählen dazu insbesondere

  • die Prüfung und Entscheidung über die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften bei Entsendung von Beschäftigten oder Selbständigen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und nicht Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind (vergleiche Abschnitt 2.3.1),
  • die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustauschs bei grenzüberschreitenden Sachverhalten (vergleiche Abschnitt 2.3.2) und
  • die Aufklärung, Beratung und Information (vergleiche Abschnitt 2.3.3).

Darüber hinaus ergeben sich für die Regionalträger als Verbindungsstelle nur zur Abgrenzung gegenüber ihrer (örtlichen) Zuständigkeit besondere Aufgabenstellungen (vergleiche Abschnitt 2.3.4). Welche Geschäftsvorgänge in diesem Zusammenhang wiederum nicht in die Zuständigkeit des Regionalträgers als Verbindungsstelle fallen, kann dem Abschnitt 2.3.5 entnommen werden.

Entscheidung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Zu den Aufgaben einer Verbindungsstelle gehört nach Maßgabe des § 127a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB VI auch die Prüfung, ob Personen, die im Rahmen ihrer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit zeitlich im Voraus befristet von Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat der EU beziehungsweise nach Island, Liechtenstein, Norwegen oder in die Schweiz entsandt sind, weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften unterliegen.

Das Vorliegen dieser Entsendevoraussetzungen wird im Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 (vergleiche GRA zu Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004) gegenüber den Behörden im jeweiligen Beschäftigungsstaat mit einer „Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften“ (A1) dokumentiert.

Bei Personen, die der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung angehören, ist der Träger, bei dem sie krankenversichert sind, für die Feststellung der Entsendevoraussetzungen nach Maßgabe des Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004 und die Ausstellung der Bescheinigung A1 zuständig. Für Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist dies die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (GMBl. 2011 Nr. 1 S. 11 Nr. 4 und Nr. 6, dort jeweils Buchstabe a).

Ist eine entsandte Person jedoch weder Mitglied der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung noch einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (dies kann beispielsweise bei Selbständigen, Beamten oder bei Personen, die wegen Überschreitens der JAEG nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, der Fall sein), ist die Prüfung der Entsendevoraussetzungen nach Maßgabe des Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004 vom jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger im Rahmen der Aufgaben einer Verbindungsstelle vorzunehmen (§ 127a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. b SGB VI). Gegebenenfalls hat dieser Träger dann auch die Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (A1) auszustellen (GMBl. 2011 Nr. 1 S. 11 Nr. 5 Buchst. a).

Bei den Regionalträgern wird an älterer Verwaltungspraxis festgehalten, nach der die Ausstellung einer Entsendebescheinigung in den Zuständigkeitsbereich des örtlich zuständigen Regionalträgers fällt, da fast alle Regionalträger selbst Verbindungsstellenfunktion haben und die für die Ausstellung von Bescheinigungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (A1) erforderlichen Kenntnisse des Europarechts besitzen. Zudem handelt es sich oftmals um Fälle mit hoher Eilbedürftigkeit, bei denen eine Abgabe an die jeweilige Verbindungsstelle der Regionalträger und die damit einhergehende Verzögerung der Bearbeitung nicht vertretbar wäre. Außerdem wird in Fällen der Mehrfachentsendung (in kurzer zeitlicher Abfolge in verschiedene Mitgliedstaaten) ein ständiger Kontoführungswechsel vermieden, weil die Entscheidungen über die Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften im Versicherungskonto zu dokumentieren sind.

Auch wenn die jeweilige Verbindungsstelle für den Staat, in den die Entsendung erfolgt, im Einzelfall anstatt eines örtlich zuständigen Trägers, der keine Verbindungsstellenfunktion hat, die Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (A1) ausstellt, ergibt sich dadurch keine Zuständigkeit der Verbindungsstelle, weil im Rahmen einer Entsendung weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind und keine Zeiten in einem ausländischen Mitgliedstaat erworben werden.

Wird jedoch das Versicherungskonto nicht von dem für den Wohnsitz der zu entsendenden Person örtlich zuständigen Regionalträger, sondern von einem anderen Regionalträger nach § 128 Abs. 3 SGB VI geführt, stellt dieser aus praktischen Erwägungen auch die Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (A1) aus.

Sofern es sich um die besondere kollisionsrechtliche Zuweisung nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 für Personen handelt, die als Besatzungsmitglieder von Flugzeugen beschäftigt sind und deren Heimatbasis sich in der Bundesrepublik Deutschland befindet, ist für die Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und die Ausstellung der Bescheinigung A1 die DVKA in Bonn zuständig (GMBl. 2015 Nr. 7, S. 136 Nr. 1, Buchst. d).

Bei Anwendung eines Sozialversicherungsabkommens, das Vorschriften über die Durchführung der Versicherung enthält, ist für die Ausstellung der Entsendebescheinigungen grundsätzlich der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zuständig, der die Beiträge zur Rentenversicherung einzieht (auch bei Personen, die wegen Überschreitens der JAEG nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind). Sofern Entsendebescheinigungen für Personen, die nicht der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung angehören, von der Deutschen Rentenversicherung Bund ausgestellt werden (zum Beispiel bei Beamten und Selbständigen, auch wenn diese freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind), lässt diese Sonderzuständigkeit für die Ausstellung der Entsendebescheinigungen die grundsätzliche Zuständigkeit des kontoführenden Regionalträgers unberührt.

Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustauschs

Zur Koordinierung der Verwaltungshilfe durch die Verbindungsstellen der Deutschen Rentenversicherung gehören nach § 127a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI insbesondere:

unter europarechtlichen Gesichtspunkten

  • die Organisation und Durchführung von Verbindungsstellenbesprechungen,
  • die einzelfallunabhängige Klärung genereller Rechts- und Verfahrensfragen,
  • der Austausch und die Auswertung von Statistiken,
  • der Abschluss von Vereinbarungen und Verträgen sowie
  • (gegebenenfalls in diesem Zusammenhang und sofern erforderlich) die Abstimmung über Inhalte von Formularen und Datensätzen mit anderen mitgliedstaatlichen Verbindungsstellen.

unter nationalen Gesichtspunkten

  • die koordinierenden (Verfahrens-)Absprachen mit den weiteren deutschen Verbindungsstellen im Sektor Rente (mit der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen),
  • die koordinierenden (Verfahrens-)Absprachen bei sektorübergreifenden Sachverhalten mit der deutschen Verbindungsstelle im Sektor Krankenversicherung (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland), mit der deutschen Verbindungsstelle in den Sektoren Arbeitslosenversicherung und Familienleistungen (Bundesagentur für Arbeit) und mit der deutschen Verbindungsstelle im Sektor Unfallversicherung (Spitzenverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung),
  • die Abstimmung genereller Rechts- und Verfahrensfragen in den Gremien der Deutschen Rentenversicherung sowie der Kontakt zum Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Nach Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 erfolgt der Datenaustausch zwischen den mitgliedstaatlichen Verbindungsstellen und Trägern elektronisch entweder unmittelbar oder mittelbar über bestimmte Zugangsstellen. Das bedeutet die generelle Nutzung des EESSI-Systems für die Erledigung aller Aufgaben im Zusammenhang mit den überstaatlichen Verwaltungsverfahren. Alternativ können die Mitgliedstaaten auch andere elektronische Kommunikationswege vereinbaren und nutzen.

Koordinierung des Datenaustauschs (im Rahmen von EESSI) bedeutet national vorrangig die Beratung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bei der Umsetzung elektronischer Datenaustauschverfahren in Europa sowie die Unterstützung und die Zusammenarbeit mit der gemeinsamen Datenstelle der Träger der Deutschen Rentenversicherung (DSRV), die die Zugangsstelle im Sektor Rente ist. Auf mitgliedstaatlicher Ebene geht es um die Klärung sowie Umsetzung der zu nutzenden elektronischen Datenaustauschverfahren mit anderen mitgliedstaatlichen Verbindungsstellen.

Aufklärung, Beratung und Information

Zu den Aufgaben einer Verbindungsstelle zählen nach § 127a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB VI auch die Aufklärung, Beratung und Information. Diese Regelung bezieht sich nur auf den Anwendungsbereich des Europarechts. Im Anwendungsbereich der Sozialversicherungsabkommen ergibt sich die Pflicht zur allgemeinen Aufklärung der in Betracht kommenden Personen über deren Rechte und Pflichten direkt aus den jeweiligen bilateralen Regelungen.

Die Pflicht zur Aufklärung, Beratung und Information umfasst

  • die von einem Einzelfall losgelöste Unterrichtung über soziale Rechte und Pflichten nach dem Europarecht (Aufklärung nach § 13 SGB I) sowie
  • die Vermittlung von Informationen, die der Einzelne in seiner jeweiligen konkreten Situation zur Wahrnehmung seiner individuell bestehenden Rechte sowie zur Erfüllung seiner individuell bestehenden Verpflichtungen nach dem Europarecht benötigt (Beratung nach § 14 SGB I).

Die Verbindungsstellen sind zur Aufklärung, Beratung und Information nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit (vergleiche Abschnitt 2.1) verpflichtet. Die Pflicht zur Aufklärung, Beratung und Information beschränkt sich hier auf die Regelungen des Europarechts, die die Rechtsvorschriften der allgemeinen Rentenversicherung berühren. Sie umfasst nicht die Aufklärung, Beratung und Information im Hinblick auf die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Recht anderer Mitgliedstaaten ergeben.

Aufgaben der Regionalträger als Verbindungsstelle zur internen Zuständigkeitsabgrenzung

Im Hinblick darauf, dass das Koordinierungsgesetz nach seiner Gesetzesbegründung ausdrücklich die Regelungen aufgreift, die bisher in den Anhängen zur VO (EWG) Nr. 574/72 enthalten waren, wird unterstellt, dass der Gesetzgeber keine Änderungen im Vergleich zum bisherigen Recht und der damit verbundenen Rechtsauslegung herbeiführen wollte, soweit er nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt hat.

Die Zuständigkeit eines Regionalträgers als Verbindungsstelle umfasst danach

  • Entscheidungen über Leistungsanträge, zu denen
    • Rentenanträge einschließlich der Anträge auf Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern,
    • Anträge auf Beitragserstattung sowie
    • die Feststellung der Anwartschaft im Rahmen eines Versorgungsausgleichs
    gehören,
  • die Zulassung zur freiwilligen Versicherung innerhalb dieses Verfahrens und
  • die Gewährung der Leistungen nach dem Europarecht.

Darüber hinaus ist die Zuständigkeit der Verbindungsstelle im sachlichen Zuständigkeitsbereich der Regionalträger auch für folgende Geschäftsvorgänge gegeben, weil bei diesen Geschäftsvorgängen die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anzuwenden sind (§ 127a Abs. 1 SGB VI):

  • Durchführung der Kontenklärung (einschließlich Feststellungsbescheid) und Erteilung von Rentenauskünften von Amts wegen bei Versicherten mit ausländischen Versicherungszeiten,
  • Entscheidung über die Zulassung und die Durchführung der freiwilligen Versicherung außerhalb eines Leistungsverfahrens bei Versicherten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland oder mit ausländischen Versicherungszeiten,
  • Durchführung der Handwerkerversicherung nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI und gegebenenfalls Einforderung rückständiger Beiträge außerhalb des Leistungsverfahrens bei Wohnsitz des Handwerkers in einem anderen Mitgliedstaat - auch dann, wenn das Gewerbe im Inland ausgeübt wird,
  • Durchführung der Versicherung und gegebenenfalls Einforderung rückständiger Beiträge außerhalb des Leistungsverfahrens bei den übrigen von § 2 S. 1 SGB VI erfassten Selbständigen (§ 2 S. 1 Nr. 1 bis 7 und Nr. 9 und 10 SGB VI), die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, wenn ein Regionalträger die Versicherung des selbständig Tätigen durchführt,
  • Schriftliche Auskünfte über die individuellen Voraussetzungen einer Beitragserstattung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des über- und zwischenstaatlichen Rechts,
  • Feststellung und Zahlung einer Rente für in Deutschland wohnhafte Versicherte mit ausschließlich deutschen Versicherungszeiten unter Berücksichtigung ausländischer Aufschubtatbestände, die nach ausländischem Recht keine Versicherungszeiten sind,
  • Feststellung von rentenrechtlichen Zeiten für Zeiten der Kindererziehung in einem anderen Mitgliedstaat für Versicherte, die ausschließlich deutsche Zeiten zurückgelegt haben, und
  • Ersuchen nach § 45 S. 1 SGB XII und § 44a Abs. 1 S. 5 SGB II aufgrund der Regelung des § 109a Abs. 4 Nr. 1 SGB VI,
  • Übermittlungsersuchen nach § 77 SGB X.

Durch § 128 Abs. 3 SGB VI wird die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger im Verhältnis zu den jeweiligen Anwenderstaaten der VO (EG) Nr. 883/2004 festgelegt (siehe GRA zu § 128 SGB VI, Abschnitt 3).

Geschäftsvorgänge, die nicht in die Zuständigkeit des Regionalträgers als Verbindungsstelle fallen

Aus Abschnitt 2.3.4 ergibt sich, dass die nachfolgend aufgeführten Geschäftsvorgänge nicht in den Zuständigkeitsbereich der Verbindungsstellen fallen:

  • Durchführung der Handwerkerversicherung nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI und gegebenenfalls Einforderung rückständiger Beiträge außerhalb des Leistungsverfahrens bei gewöhnlichem Aufenthalt des Handwerkers im Inland.
    Es ist derjenige Regionalträger zuständig, in dessen Bereich der Versicherte wohnt. Dies gilt selbst dann, wenn Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden.
  • Durchführung der Versicherung und gegebenenfalls Einforderung rückständiger Beiträge bei den übrigen von § 2 SGB VI erfassten Selbständigen (§ 2 S. 1 Nr. 1 bis 7 und Nr. 9 SGB VI) außerhalb des Leistungsverfahrens bei gewöhnlichem Aufenthalt des Selbständigen im Inland, wenn ein Regionalträger die Versicherung des selbständig Tätigen durchführt.
  • Verfahren nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 09.10.1975 (DPRA 1975), sofern der Berechtigte vor dem 01.01.1991 (in Ausnahmefällen vor dem 01.07.1991) seinen Wohnsitz unbefristet und rechtmäßig im Bundesgebiet begründet hat.
    Es gelten die allgemeinen Zuständigkeitsregeln, da polnische Versicherungszeiten beziehungsweise die polnische Staatsangehörigkeit keine Sonderzuständigkeit begründen. In den Fällen, in denen ab 01.05.2004 allein oder (als sogenannte „Mischfälle“) über das DPRA 1975 hinaus die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009 gelten, ergibt sich die Zuständigkeit der Verbindungsstelle.
  • Anträge auf Leistungen zur Teilhabe
    Sämtliche Leistungen zur Teilhabe, sowohl Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen, werden vom Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 erfasst. Daraus ergibt sich im sachlichen Zuständigkeitsbereich der Regionalträger jedoch nicht zwingend die Zuständigkeit der jeweiligen Verbindungsstelle. Sofern der Versicherte in Deutschland wohnt, bleibt aus praktischen Erwägungen (Betreuung des Antragstellers in Wohnortnähe, vom Gesetzgeber vorgegebene kurze Fristen für die Bearbeitung der Anträge usw.), die Zuständigkeit für Leistungen zur Teilhabe beim jeweiligen Wohnsitzträger. Das gilt selbst dann, wenn Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden und diese bei der Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Leistung zur Teilhabe nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 mit zu berücksichtigen sind, weil die Voraussetzungen allein mit den deutschen Versicherungszeiten nicht erfüllt sind.
  • Beurteilung beitragsrechtlicher Sachverhalte
    Für die Beurteilung beitragsrechtlicher Sachverhalte (zum Beispiel bei der Entscheidung über eine Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 SGB VI oder bei der Entscheidung über die Versicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI) sind die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009 ohne Bedeutung. Deshalb ist für diese Geschäftsvorgänge im sachlichen Zuständigkeitsbereich der Regionalträger die Zuständigkeit der Verbindungsstelle nicht gegeben.
  • Übermittlungsersuchen nach den §§ 68 bis 76 SGB X
    Nach dem Wortlaut des § 128 Abs. 3 SGB VI in Verbindung mit § 127a Abs. 1 S. 1 SGB VI ergibt sich im sachlichen Zuständigkeitsbereich der Regionalträger für diese Geschäftsvorgänge nicht die Zuständigkeit der Verbindungsstelle, weil die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009 auf die Entscheidung über das Übermittlungsersuchen keinen Einfluss haben.
  • Ausstellung der Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (portables Dokument A1 beziehungsweise Formblatt E 101) bei Entsendung von Personen, die weder Mitglied der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung noch einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, in einen Mitgliedstaat (Ausnahme siehe Abschnitt 2.3.1).

Verbindungsstelle für die Beamtenversorgung

Die Deutsche Rentenversicherung Bund handelt nach § 127a Abs. 2 SGB VI im Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 als Verbindungsstelle für den Bereich der Pensionen eines Sondersystems für Beamte. Sie arbeitet hierbei eng mit dem Service-Center Köln der Generalzolldirektion (bis 31.12.2015: Bundesfinanzdirektion (BFD) West) zusammen, der mit § 5 S. 1 SozSichEUG die Funktion einer Koordinierungsstelle für die deutschen Sondersysteme für Beamte zugewiesen wurde.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist ebenso Verbindungsstelle für die Beamtenversorgung bei Anwendung der VO (EWG) Nr. 1408/71 und VO (EWG) Nr. 574/72 (vergleiche Anhang 4 E. Deutschland Nr. 5a VO (EWG) Nr. 574/72).

Einzelheiten zur Verbindungsstellenfunktion der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie zur Zusammenarbeit der Deutschen Rentenversicherung Bund oder eines anderen zuständigen Rentenversicherungsträgers mit der Generalzolldirektion bei Beteiligung eines deutschen Sondersystems für Beamte ergeben sich aus der GRA zu Art. 60 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.

Verbindungsstelle für den Bereich der Vorruhestandsleistungen

Die VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst in ihrem sachlichen Geltungsbereich auch Vorruhestandsleistungen (vergleiche GRA zu Art. 3 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 3.3).

Jedoch benennen weder die VO (EG) Nr. 883/2004 noch die VO (EG) Nr. 987/2009 Verbindungsstellen für den Bereich der Vorruhestandsleistungen. Nach Art. 88 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 sind die Mitgliedstaaten lediglich verpflichtet, der Europäischen Kommission die Kontaktadressen ihrer Verbindungsstellen mitzuteilen. Die Europäische Kommission wiederum stellt diese Informationen in einer öffentlich zugänglichen Datenbank zusammen (vergleiche GRA zu Art. 88 VO (EG) Nr. 987/2009), deren rechtlich verbindliche Wirkung fraglich ist.

Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit legt daher § 127a Abs. 3 S. 1 SGB VI fest, dass die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Verbindungsstelle für den Bereich der Vorruhestandsleistungen ist. Hierzu gehören (im Sinne des Art. 1 Buchst. x VO (EG) Nr. 883/2004) insbesondere das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, das Anpassungsgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen und -tagebaue sowie Steinkohleanlagen, die aus den in § 57 Abs. 1 S. 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben und das Überbrückungsgeld der Seemannkasse (§ 127a Abs. 3 S. 2 SGB VI).

Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) (BGBl. I Seite 1818)

Inkrafttreten: 14.08.2020

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/17342

In § 127a Absatz 3 Satz 2 wurde nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

„das Anpassungsgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen und -tagebaue sowie Steinkohleanlagen, die aus den in § 57 Absatz 1 Satz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben,“

Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung (BGBl. I Seite 2178)

Inkrafttreten: 01.01.2016

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/5294

In Absatz 2 Satz 2 wurden die Wörter „Bundesfinanzdirektion West“ durch das Wort „Generalzolldirektion“ ersetzt.

Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011 (BGBl. I Seite 1202)

Inkrafttreten: 29.06.2011

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/4978

§ 127a SGB VI wurde durch Artikel 5 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011 eingefügt. Dies war insbesondere notwendig, da die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009 keine rechtsverbindlichen Regelungen über die Zuständigkeit der Verbindungsstellen vorsehen, wie zuvor noch Art. 4 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 574/72 mit seinem Anhang 4 E. Deutschland. Mit § 127a SGB VI wurde eine entsprechende Rechtsgrundlage im nationalen Recht geschaffen.

§ 127a SGB VI regelte bis 31.12.2004 die Vereinigung von Landesversicherungsanstalten auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 127a SGB VI