Artikel 13 SVA-Israel
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
---|---|
Inkrafttreten | 01.05.1975 |
Version | 001.00 |
(1) Bei Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 sind die Sachleistungen
in der Bundesrepublik Deutschland
von der für den Aufenthaltsort zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse,
in dem Staat Israel
von der Nationalversicherungsanstalt
zu erbringen.
(2) Für die Erbringung der Sachleistungen gelten die für den Träger des Aufenthaltsortes maßgebenden Rechtsvorschriften mit Ausnahme der Rechtsvorschriften über die Dauer der Leistungsgewährung, den Kreis der zu berücksichtigenden Angehörigen sowie der sich hierauf beziehenden Rechtsvorschriften über das Leistungsstreitverfahren.
(3) Personen und Einrichtungen, die mit den in Absatz 1 genannten Trägern Verträge über die Erbringung von Sachleistungen für die bei diesen Trägern Versicherten und deren Angehörige abgeschlossen haben, sind verpflichtet, Sachleistungen auch für die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Personen zu erbringen, und zwar unter denselben Bedingungen, wie wenn diese Personen bei den in Absatz 1 genannten Trägern versichert oder Angehörige solcher Versicherter wären und als ob die Verträge sich auch auf diese Personen erstreckten.
(4) Bei Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers Geldleistungen von dem in Absatz 1 genannten Träger des Aufenthaltsortes ausgezahlt.
(5) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthaltsortes die nach den Absätzen 1 und 4 aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
(6) Die zuständigen Behörden können auf Vorschlag der beteiligten Träger vereinbaren, daß die aufgewendeten Beträge zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung in allen Fällen oder in bestimmten Gruppen von Fällen durch Pauschbeträge erstattet werden.
Vgl. Nr. 5 SP