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§ 39 SGB X: Wirksamkeit des Verwaltungsaktes

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Dokumentdaten
Stand28.01.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des SGB X vom 18.08.1980 in Kraft getreten am 01.01.1981
Rechtsgrundlage

§ 39 SGB X

Version001.00

Inhalt der Regelung

Absatz 1 bestimmt, dass die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes mit dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, beginnt. Darüber hinaus regelt Absatz 1, dass ein Verwaltungsakt mit dem Inhalt wirksam wird, mit dem er bekannt gegeben wird.

Absatz 2 bestimmt, dass ein Verwaltungsakt wirksam bleibt, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben ist. Die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes kann auch durch Zeitablauf oder durch Erledigung auf andere Weise enden.

Absatz 3 bestimmt, dass ein nichtiger Verwaltungsakt unwirksam ist.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Zum Wirksamwerden eines Verwaltungsaktes kommt es gemäß § 39 Abs. 1 SGB X mit seiner Bekanntgabe. Die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes regelt § 37 SGB X.

Die Rücknahme, Aufhebung und den Widerruf eines Verwaltungsaktes (§ 39 Abs. 2 SGB X) regeln die §§ 44 ff. SGB X.

Die Beurteilung, ob ein Verwaltungsakt nichtig ist (§ 39 Abs. 3 SGB X), richtet sich nach § 40 SGB X.

Wirksamkeit

Der Begriff der Wirksamkeit wird in § 39 SGB X nicht näher erläutert. Wirksamkeit des Verwaltungsaktes bedeutet, dass der Verwaltungsakt durch Bekanntgabe an den Adressaten Rechtswirkungen entfaltet. Die durch den Verwaltungsakt ausgesprochene Regelung wird dann rechtlich bedeutsam.

§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X stellt auf die sogenannte äußere Wirksamkeit des Verwaltungsaktes ab. Mit der äußeren Wirksamkeit ist die Regelung des Verwaltungsaktes rechtlich existent. Die äußere Wirksamkeit ist maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfristen.

Von der äußeren Wirksamkeit ist die sogenannte innere Wirksamkeit zu unterscheiden. Mit der inneren Wirksamkeit beginnen die mit dem Verwaltungsakt verbundenen inhaltlichen Wirkungen beziehungsweise Rechtsfolgen.

Siehe Beispiel 1

Haben Widerspruch beziehungsweise Klage aufschiebende Wirkung (§ 86a SGG), beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit des belastenden Verwaltungsaktes, allerdings ist dessen Vollzug gehemmt.

Beginn der Wirksamkeit

Die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes beginnt nach § 39 Abs. 1 S. 1 SGB X mit der Bekanntgabe an den Betroffenen. Regelungen über die Bekanntgabe enthält § 37 SGB X (vergleiche GRA zu § 37 SGB X).

Ende der Wirksamkeit

Die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes endet gemäß § 39 Abs. 2 SGB X durch Rücknahme nach den §§ 44, 45 SGB X, durch Widerruf nach den §§ 46, 47 SGB X, durch anderweitige Aufhebung nach § 48 SGB X, durch Erledigung infolge Zeitablaufs oder durch Erledigung auf andere Weise.

Eine Erledigung infolge Zeitablaufs ergibt sich bei befristeten Verwaltungsakten, wie zum Beispiel bei der Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit, gemäß § 102 Abs. 2 SGB VI.

Auf andere Weise kann sich ein Verwaltungsakt unter anderem durch den Tod eines Betroffenen oder bei Eintritt einer in dem Verwaltungsakt genannten auflösenden Bedingung erledigen.

Der Verwaltungsakt erledigt sich nicht „auf andere Weise“, wenn eine Gesetzesänderung oder eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu einer Änderung von Leistungspflichten führt. Für die Zukunft ist ein Änderungsbescheid erforderlich. Gegebenenfalls kann auch eine Aufhebung des Bescheides mit Wirkung für die Vergangenheit in Betracht kommen.

Bindungswirkung

Mit Eintritt der Wirksamkeit ist die Behörde an die im Verfügungssatz des Verwaltungsaktes getroffene Regelung gebunden. Eine Änderung ist nur noch unter den Voraussetzungen der einschlägigen Korrekturvorschriften möglich (in der Regel der §§ 44 ff. SGB X). Dies bedeutet für den Betroffenen, dass er die in einem begünstigenden Bescheid gewährten Rechte mit Eintritt der Wirksamkeit in Anspruch nehmen kann. Der Behörde ist demgegenüber der Vollzug eines belastenden Bescheides vor Eintritt der Bestandskraft - trotz seiner Wirksamkeit - im Falle der Einlegung eines Rechtsbehelfs nur dann möglich, wenn Widerspruch beziehungsweise Klage keine aufschiebende Wirkung gemäß § 86a SGG haben.

Bestandskraft

Die mit der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes einsetzende Bindungswirkung ist zu unterscheiden von der Bestandskraft des Verwaltungsaktes.

Formell bestandskräftig ist ein Verwaltungsakt, wenn er nach Ablauf der Widerspruchs- oder Klagefrist nicht mehr mit den ordentlichen Rechtsbehelfen des Widerspruchs und der Klage anfechtbar ist. Die Unanfechtbarkeit des Bescheides folgt dann aus § 84 SGG oder § 87 SGG.

Materielle Bestandskraft bedeutet, dass die Regelung des Verwaltungsaktes für den Bürger inhaltlich bindend wird: Der Betroffene kann eine Abänderung nicht mehr beziehungsweise nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der §§ 44 ff. SGB X verlangen (vergleiche § 77 SGG). Die materielle Bestandskraft setzt die formelle Bestandskraft voraus.

Nichtiger Verwaltungsakt

Gemäß § 39 Abs. 3 SGB X ist ein nichtiger Verwaltungsakt von Anfang an unwirksam. Er muss von niemandem beachtet oder befolgt werden.

Besteht zwischen einem Rentenversicherungsträger und einem Betroffenen Streit darüber, ob ein Verwaltungsakt nichtig ist oder nicht und hält der Rentenversicherungsträger den Verwaltungsakt für nichtig, kann er das durch einen Bescheid klarstellen, der die Nichtigkeit feststellt (§ 40 Abs. 5 SGB X).

Hält der Betroffene einen Verwaltungsakt für nichtig, den der Rentenversicherungsträger für wirksam hält, so kann er einen Nichtigkeitsfeststellungsantrag nach § 40 Abs. 5 2. Halbsatz SGB X stellen und gegebenenfalls eine darauf gerichtete Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG erheben.

Wurden aufgrund eines nichtigen Verwaltungsaktes Leistungen erbracht, so richtet sich deren Erstattung nach § 50 Abs. 2 SGB X.

Beispiel 1: Eintritt der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts

(Beispiel zu Abschnitt 2)
Erstellung des Verwaltungsakts über die Bewilligung einer Rente ab 01.09.201401.07.2014
Aufgabe zur Post mit einfachem Brief02.07.2014
Lösung:
Wegen der Zugangsvermutung im Sinne des § 37 Abs. 2 SGB X (drei Tage nach Aufgabe zur Post)05.07.2014
Eintritt der äußeren Wirksamkeit05.07.2014
Eintritt der inneren Wirksamkeit01.09.2014
Der Beginn der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes ergibt sich aus § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
Einigungsvertragsgesetz vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885)
Inkrafttreten: 03.10.1990 beziehungsweise 01.01.1991

Im Beitrittsgebiet gilt § 39 SGB X ab dem 03.10.1990 (Art. 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23.09.1990, BGBl. II, S. 885]), im Bereich der Rentenversicherung ist er aber erst ab dem 01.01.1991 anzuwenden (Art. 8 und Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990, BGBl. II, S. 889).

SGB X vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469, 2218)

Inkrafttreten: 01.01.1981

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 8/2034

Der § 39 SGB X wurde mit dem SGB X vom 18.08.1980 (BGBl. I, 1469) eingeführt und ist ab dem 01.01.1981 in Kraft (Art. II § 40 Abs. 1 SGB X).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 39 SGB X