Abkommen zwischen der EG und der Schweiz über die Freizügigkeit: EU/SVA
veröffentlicht am |
03.06.2023 |
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Stand | 01.01.2021 |
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Version | 004.00 |
- Inhalt der Regelung
- Das Freizügigkeitsabkommen
- Ergänzung der VO (EG) Nr. 883/2004
- Ablösung des SV-Abkommens mit der Schweiz
- Großbritannien und Nordirland
Inhalt der Regelung
Die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz haben im Juni 1999 sieben zweiseitige Abkommen geschlossen. Eines davon ist das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (FZA oder auch AüF).
Dieses Freizügigkeitsabkommen sah bis zum 31.03.2012 unter anderem die Anwendung der VO (EWG) Nr. 1408/71 und VO (EWG) Nr. 574/72 im Verhältnis zur Schweiz vor (Anhang II Art. 1 Abs. 1 FZA). Seit 01.04.2012 sind im Verhältnis zur Schweiz die VO (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 anzuwenden.
Durch Beschlüsse eines gemischten Ausschusses Schweiz-EU wird das Freizügigkeitsabkommen aktualisiert (Art. 14 FZA).
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
- Verordnungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit
Zur Koordinierung der sozialen Sicherheit im Verhältnis zur Schweiz werden die VO (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 angewandt (Art. 8 FZA), sie haben insofern die VO (EWG) Nr. 1408/71 und VO (EWG) Nr. 574/72 auch im Verhältnis zur Schweiz abgelöst (Art. 90 Abs. 1 Buchst. c VO (EG) Nr. 883/2004). Bestandsrenten können neufestgestellt werden (siehe GRA zu Art. 87 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 10). Änderungen der Verordnungen können durch den „Gemischten Ausschuss“ (Art. 14 FZA) berücksichtigt und für die Schweiz beschlossen werden (Art. 18 S. 2 FZA). Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission und die ergangene Rechtsprechung des EuGH gelten ebenfalls (Art. 16 Abs. 2 FZA). - Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
Über das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum fanden zunächst die VO (EWG) Nr. 1408/71 und VO (EWG) Nr. 574/72 und finden seit 01.06.2012 die VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 im Verhältnis zu Island, Liechtenstein und Norwegen Anwendung (siehe GRA zu Übersicht EWR-Abkommen, Abschnitt 1). Die Deutsche Rentenversicherung unterscheidet dabei nicht nach der Rechtsgrundlage und wendet diese Verordnungen gleichzeitig im Verhältnis zu allen EU-/EWR-Staaten und der Schweiz an. - Drittstaatsverordnungen
Weder die VO (EG) Nr. 859/2003 noch die VO (EU) Nr. 1231/2010 (Drittstaatsverordnungen) finden im Verhältnis zur Schweiz Anwendung. Bei rechtmäßigen Wohnsitz in der Schweiz können sie daher nicht angewandt werden (siehe GRA zu Übersicht VO (EU) Nr. 1231/2010, Abschnitt 11). Bei rechtmäßigen Wohnsitz in den EU-Staaten können schweizerische Versicherungszeiten nicht für die Leistungsprüfung und -feststellung berücksichtigt werden (siehe GRA zu Übersicht VO (EU) Nr. 1231/2010, Abschnitt 9). - Beschluss Nr. H6
Den Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission (siehe GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 1.2) hat die Schweiz bis zum 31.12.2014 nicht angewandt. Dies war auf schweizerischer Seite allenfalls für die Prüfung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer bei einer Invalidenrente von Bedeutung, da die schweizerischen Anspruchsvoraussetzungen ansonsten regelmäßig nur mit den dortigen Versicherungszeiten geprüft werden. Für die deutsche Seite war dies ohne Belang. Zum einen wendete sie den Beschluss auch zuvor schon an (siehe GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4.2), zum anderen haben alle bescheinigten schweizerischen Versicherungszeiten ohnehin anspruchsbegründenden Charakter (siehe GRA zu Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Schweiz, Abschnitt 6).
Das Freizügigkeitsabkommen
Mit dem Freizügigkeitsabkommen wird für die Staatsangehörigen der Vertragsparteien das Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer Beschäftigung beziehungsweise selbstständigen Tätigkeit sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geregelt. Ziel ist es, die gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer zu gewähren (Art. 1 FZA). Das Freizügigkeitsabkommen war zunächst auf sieben Jahre geschlossen worden, hat sich aber über den 31.05.2009 auf unbestimmte Zeit verlängert. Die EU und die Schweiz behalten die Möglichkeit der Kündigung, wobei dann auch die anderen sechs Abkommen mit der Schweiz außer Kraft treten (Art. 25 FZA). Erworbene Ansprüche bleiben im Fall einer Kündigung erhalten (Art. 23 FZA).
Anhang II des Freizügigkeitsabkommens regelt die Koordinierung der sozialen Sicherheit. Dadurch können die VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009, wie zuvor die VO (EWG) Nr. 1408/71 und VO (EWG) Nr. 574/72, auch auf Schweizer Bürger/innen beziehungsweise ihre Hinterbliebenen angewandt werden. Auch die Anspruchsprüfung, Berechnung und Zahlung der Leistung sowie die Zusammenarbeit der Behörden erfolgt nach den Verordnungen (Art. 8 FZA). Die Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen - GRA zu den Verordnungen werden daher sinngemäß angewandt, der Begriff „Mitgliedstaat(en)“ umfasst insofern auch die Schweiz (Anhang II Art. 1 Abs. 2 FZA). Einen Überblick über den Regelungsgehalt der Verordnung gibt die GRA zu Übersicht VO (EG) Nr. 883/2004.
Ergänzung der VO (EG) Nr. 883/2004
Das Freizügigkeitsabkommen hat die Anhänge VO (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009, wie zuvor die Anhänge der VO (EWG) Nr. 1408/71 und VO (EWG) Nr. 574/72, um Regelungen für die Anwendung zur Schweiz ergänzt. Die koordinierten Fassungen können den Vertragstexten entnommen werden. Die wichtigsten Änderungen sind
- Anhang I VO (EG) Nr. 883/2004, der besondere Familienleistungen enthält, die nicht von der VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden (Art. 1 Buchst. z VO (EG) Nr. 883/2004).
Die Schweiz hat die Möglichkeit wahrgenommen, Unterhaltsvorschüsse und Geburts- und Adoptionszulagen von der Anwendung der Verordnung auszunehmen. - Anhang VIII Teil 1 VO (EG) Nr. 883/2004, der die Fälle enthält, in denen auf die anteilige Berechnung nach Art. 52 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 verzichtet wird.
Die Berechnung der Renten nach schweizerischem Recht im Einklang mit Artikel 52 Abs. 1 Buchstabe a führt dazu, dass die autonome Leistung (innerstaatliche Rente) gleich hoch oder höher ist als die nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b berechnete anteilige Leistung (zwischenstaatliche Rente). Bei Anträgen auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des Grundsystems (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und Bundesgesetz über die Invalidenversicherung) wird daher grundsätzlich auf die anteilige Berechnung verzichtet. - Anhang VIII Teil 2 VO (EG) Nr. 883/2004, der die Fälle enthält, in denen die anteilige Berechnung nach Art. 52 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht angewandt wird, weil Zeiträume für die Berechnung keine Rolle spielen.
Renten der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge werden auf Grundlage der kumulierten und kapitalisierten individuellen Beiträge berechnet werden, das heißt Zeiträume spielen für die Berechnung keine Rolle. - Anhang IX Teil II VO (EG) Nr. 883/2004, der nach Art. 54 Abs. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 die Fälle enthält, in denen die Leistung unter Berücksichtigung einer fiktiven Zeit berechnet wird.
Dazu gehören die schweizerischen Hinterlassenen- und Invalidenrenten des gesetzlichen Systems der beruflichen Vorsorge. - Anhang X VO (EG) Nr. 883/2004, der besondere beitragsunabhängigen Geldleistungen nach Art. 70 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 enthält.
Die schweizerischen Ergänzungsleistungen, Härtefallrenten der Invalidenversicherung, beitragsunabhängigen Mischleistungen bei Arbeitslosigkeit und beitragsunabhängigen außerordentlichen Invalidenrenten für Menschen mit Behinderung werden weiterhin nur bei Wohnort in der Schweiz erbracht (Art. 70 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004). - Anhang XI VO (EG) Nr. 883/2004, der besondere Vorschriften für die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten enthält.
Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten haben bei Wohnort außerhalb der Schweiz die Möglichkeit, die freiwillige Mitgliedschaft in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu beantragen. Sie müssen dazu mindestens fünf Jahre lang in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert gewesen sein und den Antrag innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden aus der schweizerischen Versicherung stellen.
Personen, die für einen schweizerischen Arbeitgeber außerhalb der Schweiz und der EU-Staaten tätig sind, können bei Einverständnis des Arbeitgebers weiterhin in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert sein. Sie müssen dazu mindestens fünf Jahre lang in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert gewesen sein und den Antrag innerhalb eines halben Jahres nach Ausscheiden aus der schweizerischen Versicherung stellen.
Personen, die nicht in der Schweiz wohnen, aber nach den Kollisionsnormen des Titels II VO (EG) Nr. 883/2004 den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen oder Personen, für die die Schweiz nach den Art. 24 VO (EG) Nr. 883/2004 bis Art. 26 VO (EG) Nr. 883/2004 die Kosten der Krankenversicherung trägt, unterliegen den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherungspflicht. Bei Wohnort unter anderem in Deutschland können sie sich jedoch von dieser befreien, wenn sie hier einen Anspruch auf Krankenversicherung haben. Der Antrag ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Enstehung der schweizerischen Versicherungspflicht zu stellen.
Personen (beispielsweise Grenzgänger, die in Deutschland wohnen), die nicht mehr den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung unterliegen, weil sie ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz wegen einer Krankheit oder eines Unfalls aufgeben mussten, können schweizerische Eingliederungsmaßnahmen (Berufsbildungsmaßnahmen zur Wiedereingliederung) erhalten. Durch die damit verbundene Weiterversicherung können sie auch die Mindestversicherungszeit für einen Anspruch auf schweizerische Invalidenrente erreichen. Rentner haben keinen Anspruch mehr auf diese Leistungen. - Protokoll zum Anhang II FZA
Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung und der Alters- und Hinterlassenenversicherung können nicht unter Anhang X der VO (EG) Nr. 883/2004 aufgeführt werden, da sie die seit Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 647/2005 zum 05.05.2005 geltenden strengeren Anforderungen für beitragsunabhängige Sonderleistungen nicht erfüllen. Die Nichtexportierbarkeit dieser Leistungen ist daher im Protokoll geregelt. Hilflosenentschädigungen werden weiterhin nur bei Wohnort in der Schweiz gewährt.
Arbeitnehmern oder Selbständigen, die die Schweiz endgültig verließen und den schweizerischen Rechtsvorschriften nach den Kollisionsnormen des Titels II der Verordnung nicht mehr unterworfen waren, wurde auf Antrag eine Austrittsleistung aus der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gewährt. Diese Übergangsregelung ist am 31.05.2007, fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens, ausgelaufen. Personen, die die Schweiz vor dem 31.05.2007 verlassen haben oder weitere besondere Voraussetzungen erfüllen, können weiterhin eine solche Beitragserstattung erhalten.
Ablösung des SV-Abkommens mit der Schweiz
Im Rahmen ihres sachlichen und persönlichen Geltungsbereichs haben die Verordnungen das Abkommen über Soziale Sicherheit mit der Schweiz vom 25.02.1964 ersetzt (Art. 20 FZA, Art. 6 VO (EWG) Nr. 1408/71, Art. 8 VO (EG) Nr. 883/2004). Das heißt für Deutsche, Schweizer Bürger/innen, Flüchtlinge und Staatenlose werden grundsätzlich die Verordnungen angewandt und nicht mehr das SV-Abkommen. Bestimmte Regelungen des SV-Abkommens sind aber in den Anhang II VO (EG) Nr. 883/2004 übernommen worden, um sie weiterhin anwenden zu können (Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004). Dies sind:
- Die Sonderregelungen für die in der Gemeinde Büsingen wohnenden Personen - die Gemeinde Büsingen ist eine Exklave Deutschlands in der Schweiz und gehört zum Bundesland Baden-Württemberg, Landkreis Konstanz - (Nr. 9b Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 SP zum SVA-Schweiz).
Nicht erwerbstätigen Einwohnern von Büsingen, die in Deutschland nicht anderweitig versichert sind, wird eine Mitgliedschaft im schweizerischen Krankenversicherungssystem ermöglicht. Für die Durchführung der Versicherung und die Erbringung der Leistung steht der Wohnsitz in Büsingen einem Wohnsitz im Kanton Schaffhausen gleich. Dies gilt jedoch nicht für deutsche Reha-Leistungen, außerordentliche schweizerische Renten beziehungsweise Hilflosenentschädigungen sowie für stationäre Behandlungen und für Leistungsbeschränkungen in der Krankenversicherung. - Die Gleichstellung des Ausscheidens aus der schweizerischen Krankenpflegeversicherung, für die Aufnahme in die deutsche freiwillige gesetzliche Krankenversicherung (Nr. 9e Abs. 1 Buchst. b S. 1, 2 und 4 SP zum SVA-Schweiz).
Dies erleichtert Arbeitnehmern, die nach Deutschland zurückkehren, den Zugang zum deutschen Krankenversicherungssystem.
Im Anhang III VO (EWG) Nr. 1408/71 war noch die Gleichstellung Schweizer Bürger/innen mit deutschen Staatsangehörigen bei Aufenthalt außerhalb der EU und der Schweiz (Art. 4 Abs. 2 SVA-Schweiz) enthalten. Dies ist aufgrund der Änderung durch die VO (EG) Nr. 647/2005 zum 05.05.2005, die die Gleichbehandlung nicht mehr vom Wohnsitz innerhalb der Mitgliedstaaten abhängig machte, entbehrlich (Art. 3 VO (EWG) Nr. 1408/71).
Die Regelungen des SV-Abkommens mit der Schweiz für Drittstaatsangehörige, die nicht von der Verordnung erfasst werden (Art. 3 Abs. 2 SVA-Schweiz), zum Beispiel zum Versicherungsrecht, bleiben anwendbar.
Großbritannien und Nordirland
Weil das Vereinigte Königreich kein EU-Mitgliedstaat mehr und die Übergangsphase abgelaufen ist, werden die im Titel III Austrittsabkommen (sogenannt Brexit‑Abkommen) für Unionsbürger anwendbaren Regelungen seit dem 01.01.2021 auch auf Staatsangehörige der Schweiz und ihre Hinterbliebenen angewandt (Art. 33 Brexit-Abkommen). Unter den in Art. 32 Brexit-Abkommen oder in Art. 30 Brexit-Abkommen genannten Voraussetzungen werden für sie weiterhin die vor und nach dem 31.12.2020 zurückgelegten britischen Versicherungszeiten bei der deutschen Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 berücksichtigt (siehe GRA zu Regelungen für die Zeit ab 01.01.2021 Brexit-Abkommen, Abschnitte 3 und 4).
Gleichfalls ist auch die Anwendung des Freizügigkeitsabkommens weiterhin britischen Staatsangehörigen und ihren Hinterbliebenen eröffnet. Dazu wurde der Anhang II Freizügigkeitsabkommen um ein Protokoll II ab 01.01.2021 erweitert. Unter den in Anhang II Protokoll II Art. 4 Abs. 1 Buchst. a FZA oder in Anhang II Protokoll II Art. 2 Abs. 1 und Abs. 3 FZA genannten Voraussetzungen werden für sie weiterhin die vor und nach dem 31.12.2020 zurückgelegten schweizerischen Versicherungszeiten bei der deutschen Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 berücksichtigt (Anhang II Protokoll II Art. 3 FZA).
Die Schweiz und das Vereinigte Königreich haben darüber hinaus am 25.02.2019 ein bilaterales Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger abgeschlossen, das ebenfalls seit 01.01.2021 angewandt wird. Es sichert spiegelbildlich zum Brexit-Abkommen Unionsbürgern und ihren Hinterbliebenen schweizerische beziehungsweise britischen Ansprüche und Anwartschaften (Art. 26b dieses Abkommens). Für die Deutsche Rentenversicherung ist das Abkommen ohne Bedeutung.
Das Handels- und Kooperationsabkommen (sogenanntes Post-Brexit-Abkommen) zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich (englisch Trade and Cooperation Agreement - TCA) vom 29.12.2020 enthält mit dem Protokoll über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SSC) zwar Regelungen für die Fälle, die nicht mehr unter das Brexit‑Abkommen fallen. Im Verhältnis zur Schweiz findet das Handels- und Kooperationsabkommen jedoch keine Anwendung.
Siehe Beispiel 1
Beispiel 1: Wartezeitprüfung – Zeiten der EU, der Schweiz und des Vereinigten Königsreichs
(Beispiel zu Abschnitt 5)
Ein Deutscher, geboren am 12.06.1958, beantragt zum 01.07.2022 seine vorgezogene Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der Deutschen Rentenversicherung.
Er hat folgende Beitragszeiten zurückgelegt:
- in Deutschland 1974 bis 1992
- im Vereinigten Königreich 1995 bis 2004
- in der Schweiz 2005 bis 2019 und
- in Frankreich 2020 bis 2022
Ist die Wartezeit von 45 Jahren (540 KM) erfüllt?
Lösung:
Es werden Beitragszeiten berücksichtigt:
- 222 KM in Deutschland nach § 51 Abs. 3a Nr. 1 SGB VI
- 30 KM in Frankreich nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004
- 180 KM in der Schweiz nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 8 Buchst. c FZA und
- 120 KM im Vereinigten Königreich nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziffer i Brexit-Abkommen
insgesamt 552 KM.
Der Versicherte erhält ab 01.07.2022 mit 64 Jahren seine deutsche Altersrente ohne Abschlag (§ 236b SGB VI).
Beschluss Nr. 1/2020 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 15.12.2020 zur Änderung des Anhangs II (Soziale Sicherheit) |
Inkrafttreten: 01.01.2021 Quelle: ABl. (EU) Nr. L 443/1 vom 30.12.2020 und Nr. L 42/15 vom 05.02.2021 |
Mit dem Beschluss wurde im Anhang II ein Protokoll II zur Anwendung auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs ab 01.01.2021 aufgenommen.
Protokoll im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union |
Inkrafttreten: 01.01.2017 (ABl. (EU) Nr. L 69/2 vom 08.03.2014) Quelle zum Entwurf: KOM(2013) 674, BT-Drucksache 18/419 vom 03.02.2014 |
Mit dem Protokoll III vom 04.03.2016 wurde die zum 01.07.2013 der EU beigetretene Republik Kroatien in das Freizügigkeitsabkommen aufgenommen.
Beschluss Nr. 1/ 2014 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 28.11.2014 zur Änderung des Anhangs II - Soziale Sicherheit |
Inkrafttreten: 01.01.2015 (ABl. (EU) Nr. L 367/122 vom 23.12.2014) Quelle: ABl. (EU) Nr. L 329/29 vom 14.11.2014 |
Mit dem Beschluss wurde der Anhang II des Abkommens über die Freizügigkeit aktualisiert. Im Verhältnis zur Schweiz gelten nun unter anderem auch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 sowie die Beschlüsse E2, E3 und H6.
Mit der VO (EU) Nr. 465/2012 wurde unter anderem das Konzept der „Heimatbasis“ als Kriterium für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften für Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen eingeführt (siehe GRA zu Art. 11 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 11), das Ablöseverbot konkretisiert (siehe GRA zu Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 3.5) sowie klargestellt, dass die Bedingung der „Ausübung eines wesentlichen Teils der Tätigkeit“ auch für Personen gilt, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten bei mehreren Arbeitgebern tätig sind, von denen mindestens einer seinen Sitz im Wohnstaat hat (siehe GRA zu Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 3).
Der Beschluss H6 legt fest, dass alle Zeiten eines anderen Mitgliedstaates - ungeachtet der Wirkung in dem Mitgliedstaat ihres Entstehens - für die Zusammenrechnung nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 zu verwenden sind, sofern nicht besondere nationale Voraussetzungen dies über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ausschließen (siehe GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5).
Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 31.03.2012 zur Änderung des Anhangs II (Soziale Sicherheit) |
Inkrafttreten: 01.04.2012 (ABl. (EU) Nr. L 103/51 vom 13.04.2012) Quelle: ABL (EU) NR L 341/1 vom 22.12.2011 |
Mit dem Beschluss wurde die Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Verhältnis zur Schweiz ermöglicht.
Beschluss Nr. 1/2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 18.01.2011 zur Genehmigung der verbindlichen bulgarischen und der verbindlichen rumänischen Sprachfassung des Abkommens, einschließlich der Schlussakte sowie des Erweiterungsprotokolls von 2004 |
Inkrafttreten: 01.06.2009 Quelle: ABl. (EU) Nr. L 72/1 vom 18.03.2011 |
Protokoll im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union |
Inkrafttreten: 01.06.2009 (ABl. (EU) Nr. L 328/40 vom 15.12.2009) Quelle: ABl. (EU) Nr. L 124/53 vom 20.05.2009 Quelle zum Entwurf: KOM(2008) 209 endgültig |
Mit dem Protokoll II und dem Beschluss wurden die der EU zum 01.01.2007 beigetretenen Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien in das Freizügigkeitsabkommen aufgenommen.
Beschluss Nr. 1/2006 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 06.07.2006 zur Änderung des Anhangs II (Soziale Sicherheit) |
Inkrafttreten: 06.07.2006 Die Bestimmungen dieses Beschlusses, durch die die Bezugnahme auf die VO (EG) Nr. 631/2004 eingefügt wird, und diejenigen bezüglich Nummer 3 Buchstabe b des Anhangs II des Abkommens, durch die die Möglichkeit der Befreiung von der schweizerischen Versicherungspflicht auf in Portugal wohnhafte Rentner ausgedehnt wird, gelten ab dem 01.06.2004. Die Bestimmungen dieses Beschlusses, die die Nummer 4 des Anhangs II des Abkommens betreffen, die den in der schweizerischen Krankenversicherung versicherten Personen, die in Frankreich wohnen, Zugang zur medizinischen Versorgung in der Schweiz eröffnen, gelten ab dem 01.01.2004. Quelle: ABl. (EU) Nr. L 270/67 vom 29.09.2006 |
Protokoll im Hinblick auf die Aufnahme neuer Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union |
Inkrafttreten: 01.04.2006 (ABl. (EU) Nr. L 89/45 vom 28.03.2006) Quelle: ABl. (EU) Nr. L 89/30 vom 28.03.2006 Quelle zum Entwurf: KOM(2004) 596 endgültig/2 |
Mit dem Protokoll I und dem Beschluss wurden die der EU zum 01.05.2004 beigetretenen Mitgliedstaaten in das Freizügigkeitsabkommen aufgenommen.
Beschluss Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 15.07.2003 zur Änderung des Anhangs II (Soziale Sicherheit) |
Inkrafttreten: 15.07.2003 Anzuwenden ab: 01.06.2002 Quelle: ABl. (EG) Nr. L 187/55 vom 26.07.2003 |
Mit dem Beschluss wurde die Anwendung des Kapitels 3 der VO (EWG) Nr. 1408/71 auch auf Waisenrenten im Verhältnis zur Schweiz ermöglicht.
Gesetz zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 02.09.2001 (BGBl. 2001 II S. 810) |
Inkrafttreten: 08.09.2001 Anzuwenden ab: 01.06.2002 (BGBl. 2002 II S. 1692) Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/6100 |