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Artikel 23 FZA: Erworbene Ansprüche

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.04.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.06.2002
Version003.00
Art. 20 <----> Art. 24

Im Falle der Kündigung oder der Nichtverlängerung des Abkommens bleiben die erworbenen Ansprüche von Einzelnen unberührt. Die Vertragsparteien treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften.

Art. 20 <----> Art. 24

Zusatzinformationen