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Übersicht EWR-Abkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Abstimmung der GRA mit dem Regionalträger. Änderung in Abschn. 1.1.

Dokumentdaten
Stand05.08.2015
Version001.01

Inhalt der Regelung

Die damaligen zwölf Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und die damaligen sechs EFTA-Staaten Finnland, Island, Norwegen, Österreich, Schweden und Schweiz haben am 02.05.1992 das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) geschlossen.

Da sich die schweizerische Bevölkerung im Dezember 1992 in einem Referendum gegen den Beitritt aussprach, wurde das Abkommen von der Schweiz nicht ratifiziert.

Staaten, die nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens (01.01.1994) der Europäischen Union (EU) beitreten, sind gemäß Art. 128 EWR-Abkommen verpflichtet, auch Vertragspartei des EWR-Abkommens zu werden.

Das EWR-Abkommen gilt aktuell für die 28 Mitgliedstaaten der EU und die drei EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen.

Das EWR-Abkommen sah bis zum 31.05.2012 die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 vor. Seit dem 01.06.2012 werden die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 angewendet (vergleiche Abschnitt 2).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Verordnungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit
    Im Rahmen des EWR-Abkommens werden seit 01.06.2012 die VOen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 angewendet und haben insofern die bis 31.05.2012 geltenden VOen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 abgelöst (Art. 90 Abs. 1 Buchst. c VO (EG) Nr. 883/2004). Bestandsrenten können anlässlich diese Wechsels der Rechtsgrundlagen neu festgestellt werden (siehe GRA zu Art. 87 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 10).
  • Drittstaats-Verordnungen
    Weder die VO (EG) Nr. 859/2003 noch die VO (EU) Nr. 1231/2010 (Drittstaats-Verordnungen) finden im Rahmen des EWR-Abkommens Anwendung.
  • Abkommen zwischen der EG und der Schweiz über die Freizügigkeit (AüF)
    Anwendung des Europarechts im Verhältnis zur Schweiz.

Das EWR-Abkommen

Das EWR-Abkommen verbindet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die EFTA-Staaten zu einem gemeinsamen Wirtschaftsraum. Nach Art. 7 EWR-Abkommen werden die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft/ Europäischen Union (Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission, EuGH-Rechtsprechung) mit gewissen Modifikationen für die EFTA-Staaten übernommen.

Änderungen der Verordnungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit (Europarecht) gelten für die EWR-Staaten, wenn und soweit der Gemeinsame EWR-Ausschuss nach Art. 102 EWR-Abkommen deren Übernahme beschließt und den Anhang VI des EWR-Abkommens entsprechend ändert. Wegen der angestrebten Rechtseinheit im Wirtschaftsraum ist mit entsprechenden Übernahmebeschlüssen zu rechnen. Das Inkrafttreten dieser Übernahmebeschlüsse hat dann nur deklaratorischen Charakter.

Nach dem Beitritt Finnlands, Österreichs und Schwedens zur Europäischen Union am 01.01.1995 gilt das Europarecht über das EWR-Abkommen nur noch im Verhältnis zu Island, Liechtenstein (ab 01.05.1995) und Norwegen.

Anwendung des Europarechts

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 galten generell bis 30.04.2010 und sind mit Wirkung vom 01.05.2010 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 abgelöst worden (vergleiche GRA zu Übersicht VO (EG) Nr. 883/2004).

Im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen blieben allerdings die Vorschriften der VO (EWG) Nr. 1408/71 und VO (EWG) Nr. 574/72 nach Art. 90 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 883/2004 beziehungsweise Art. 96 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 987/2009 weiterhin in Kraft, solange das EWR-Abkommen nicht an die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 angepasst wurde. Dies erfolgte ab 01.06.2012, so dass die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bis 31.05.2012 Anwendung fanden.

Einzelheiten enthält die GRA zu Art. 90 VO (EG) Nr. 883/2004 sowie die GRA zu Art 96 VO (EG) Nr. 987/2009.

Die Modifikationen des Europarechts sind in Anhang VI des EWR-Abkommens aufgeführt. Die koordinierten Fassungen können den Vertragstexten entnommen werden.

Sofern in den Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen zum Europarecht der Begriff „Mitgliedstaat(en)“ verwendet wird, sind damit auch die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen gemeint; es sei denn, es wird konkret anders beschrieben.

Deutschland wendet das Europarecht stets in der aktuellen Fassung an. Dies bedeutet, dass Änderungsverordnungen zum Europarecht stets ab ihrem Inkrafttreten im Rahmen des EWR-Abkommens zu beachten sind, auch wenn der Gemeinsame EWR-Ausschuss noch keinen Übernahmebeschluss (siehe Abschnitt 2) gefasst hat. Sofern in den neuen Rechtsvorschriften Stichtage oder Fristen zu beachten sind, wird für den Beginn des Stichtages oder die Berechnung des Laufes von Fristen im Rahmen des EWR-Abkommens jedoch auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übernahmebeschlusses abgestellt.

Auch wenn die Schweiz nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, wendet Deutschland aufgrund seiner sich aus dem EWR-Abkommen und dem Abkommen zwischen der EG und der Schweiz über die Freizügigkeit (vergleiche GRA zu Abkommen zwischen der EG und der Schweiz über die Freizügigkeit: EU/SVA) ergebenden Verpflichtungen das Europarecht (in der jeweils gültigen Fassung) im Verhältnis zu den EWR-Staaten und der Schweiz gleichzeitig an. Dies bedeutet unter anderem, dass die deutschen Rentenversicherungsträger bei der Leistungsprüfung/ -feststellung deutsche, isländische/liechtensteinische/norwegische und schweizerische Versicherungszeiten zusammen berücksichtigen.

Sofern das Europarecht nur unter Berücksichtigung der Drittstaats-Verordnungen anwendbar ist, kann ein rechtmäßiger Wohnsitz in einem EWR-Staat (Island, Liechtenstein, Norwegen) und/oder in einem EWR-Staat zurückgelegte Versicherungszeiten die entsprechenden Voraussetzungen im Sinne der VO (EU) Nr. 1231/2010 (beziehungsweise der VO (EG) Nr. 859/2003) nicht erfüllen (GRA zu Übersicht VO (EU) Nr. 1231/2010, Abschnitte 9 und 11).

Beschluss des Rates vom 24.03.2014 über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - und die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum und der drei dazugehörigen Vereinbarungen

vorläufige Anwendung: 12.04.2014

Quelle: ABl. (EU) Nr. L 170/2 vom 11.06.2014

Mit dem Beitritt zur EU am 01.07.2013 ist auch Kroatien verpflichtet, das EWR-Abkommen zu übernehmen. Ein entsprechendes Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am EWR wurde erst am 11.04.2014 unterzeichnet. Bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens bedarf es noch der zeitlich aufwendigen Ratifizierung. Um es jedoch schon vorher anzuwenden, wurde mit Beschluss des Rates der EU vom 24.03.2014 festgelegt, dass das EWR-Abkommen im Verhältnis zu Kroatien bereits ab 12.04.2014 vorläufig anzuwenden ist.

Beschluss Nr. 76/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 01.07.2011 zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) und von Protokoll 37 zum EWR-Abkommen

Inkrafttreten: 01.06.2012

Quelle: ABl. (EU) Nr. L 262/33 vom 06.10.2011

Mit dem Beschluss wurde die Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Verhältnis zu den EWR-Staaten ermöglicht.

Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum und der vier Nebenabkommen

Inkrafttreten: 09.11.2011

Quelle: ABl. (EU) Nr. L 318/1 vom 01.12.2011

Beschluss des Rates vom 23.07.2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum und der vier Nebenabkommen

vorläufige Anwendung: 01.01.2007

Quelle: ABl. (EU) Nr. L 221/1 vom 25.08.2007

Mit ihrem Beitritt zur EU am 01.01.2007 sind auch Bulgarien und Rumänien verpflichtet, das EWR-Abkommen zu übernehmen. Ein entsprechendes Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien am EWR ist am 09.11.2011 in Kraft getreten. Bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens fand das EWR-Abkommen gemäß Beschluss des Rates der EU vom 23.07.2007 im Verhältnis zu Bulgarien und Rumänien bereits ab 01.01.2007 vorläufig Anwendung.

Beschlusses des Rates vom 06.12.2005 über den Abschluss des Übereinkommens über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum und an den vier Nebenabkommen

Inkrafttreten: 06.12.2005

Quelle: ABl. (EU) Nr. L 149/28 vom 02.06.2006

Beschlusses des Rates vom 30.03.2004 über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum und der vier Nebenabkommen

vorläufige Anwendung: 01.05.2004

Quelle: ABl. (EU) Nr. L 130/1 vom 29.04.2004

Staaten, die nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens der Europäischen Union (EU) beitreten, sind gemäß Art. 128 EWR-Abkommen verpflichtet, auch Vertragspartei des EWR-Abkommens zu werden. Für die am 01.05.2004 zur EU beigetretenen Mitgliedstaaten ist daher ein entsprechendes Übereinkommen über die Beteiligung der neuen Mitgliedstaaten am EWR am 06.12.2005 in Kraft getreten. Bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens fand das EWR-Abkommen gemäß Beschluss des Rates der EU vom 30.03.2004 im Verhältnis zu diesen Mitgliedstaaten bereits ab 01.05.2004 vorläufig Anwendung.

Beschluss des EWR-Rates Nr. 1/95 vom 10.03.1995 über das Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für das Fürstentum Liechtenstein

Inkrafttreten: 01.05.1995

Quelle: ABl. (EG) Nr. L 86/58 vom 20.04.1995

Für Liechtenstein ist das EWR-Abkommen am 01.05.1995 in Kraft getreten.

Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens in der Fassung des Beschlusses 95/1/EG des Rates der Europäischen Union vom 01.01.1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union

Inkrafttreten: 01.01.1995

Quelle: ABl. (EG) Nr. C 241/1 vom 29.08.1994 und ABl. (EG) Nr. L 1/1 vom 01.01.1995

Am 01.01.1995 sind Finnland, Österreich und Schweden Vollmitglieder der Europäischen Union geworden.

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 02.05.1992 in der Fassung des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 17.03.1993

Inkrafttreten: 01.01.1994

Quelle: ABl. (EG) Nr. L 1/3 vom 03.01.1994 und ABl. (EG) Nr. L 1/572 vom 03.01.1994

Das EWR-Abkommen trat am 01.01.1994 in der Fassung des Anpassungsprotokolls vom 17.03.1993 für 17 Staaten (12 EG-Mitgliedstaaten sowie Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden) in Kraft.

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