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Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004: Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften - Beschäftigung/selbständige Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

18.09.2023

Änderung

Die GRA wurde insgesamt aktualisiert.

Dokumentdaten
Stand31.08.2023
Version005.00

Inhalt der Regelung

Nach dem Grundprinzip des Art. 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 gelten für Personen, die eine oder mehrere Tätigkeiten gewöhnlich gleichzeitig oder nacheinander in mehr als einem Mitgliedstaat ausüben, einheitlich die Rechtsvorschriften nur eines einzigen Mitgliedstaats. Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 regelt, welche Rechtsvorschriften dies sind und legt damit den in diesen Fällen insgesamt „zuständigen“ Mitgliedstaat fest.

Absatz 1 Buchstabe a verweist in mehreren Mitgliedstaaten tätige Beschäftigte in die Rechtsvorschriften ihres Wohnstaates, sofern sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausüben. Wird kein wesentlicher Teil der Beschäftigung im Wohnstaat ausgeübt, verweist Absatz 1 Buchstabe b je nach Fallgestaltung entweder in die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Arbeitgebersitz befindet oder in die Rechtsvorschriften des Wohnstaats.

Absatz 2 regelt die Rechtszuweisung für Selbständige, die gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten eine oder mehrere selbständige Erwerbstätigkeiten ausüben. Für sie gelten die Rechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit ausüben. Ist dies nicht der Fall, gelten für sie die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet.

Absatz 3 bestimmt die Rechtszuweisung für Personen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten gewöhnlich gleichzeitig oder nacheinander eine oder mehrere Beschäftigungen und eine oder mehrere selbständige Erwerbstätigkeiten ausüben.

Absatz 4 enthält die Rechtszuweisung für Beamte, die daneben in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung/selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.

Absatz 5 bestimmt, dass der betreffende Beschäftigte/Selbständige nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats (insbesondere beitragsrechtlich) so behandelt wird, als hätte er alle seine Erwerbstätigkeiten im zuständigen Mitgliedstaat ausgeübt und seine gesamten Einkünfte dort erzielt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Allgemeines

Beachte:

  • In Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 werden die Begriffe „Tätigkeit“, „Beschäftigung“ und „selbständige Erwerbstätigkeit“ verwendet. Dabei schließt der Begriff „Tätigkeit“ sowohl eine abhängige Beschäftigung als auch eine selbständige Erwerbstätigkeit ein. Zur Klarstellung wird in dieser GRA der Begriff „Beschäftigung“ für eine abhängige Beschäftigung (einschließlich der Beschäftigung von Beamten) und der Begriff „selbständige Tätigkeit“ für eine selbständige Tätigkeit verwendet. Der Begriff „Erwerbstätigkeit“ schließt sowohl eine Beschäftigung als auch eine selbständige Tätigkeit ein.
  • Soweit in der folgenden GRA der Begriff „Mitgliedstaaten“ verwendet wird, umfasst dies die Mitgliedstaaten der EU, des EWR sowie die Schweiz.

Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 trägt dem Grundprinzip des Art. 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 Rechnung, wonach Erwerbstätige, die vom sachlichen und räumlichen Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen. Er bestimmt den betreffenden Mitgliedstaat in Fällen, in denen eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten gewöhnlich in mehr als einem Mitgliedstaat - gegebenenfalls auch für mehrere Arbeitgeber, die ihren Sitz in einem oder in verschiedenen Mitgliedstaaten haben - ausgeübt werden.

Eine besondere Regelung gilt für Personen, die als Flugbesatzungsmitglieder gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind. Das für diesen Personenkreis anzuwendende Recht bestimmt sich grundsätzlich nach Art. 11 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004) und nicht nach Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004. Danach unterliegen die betreffenden Flugzeugbesatzungsmitglieder den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich ihre Heimatbasis befindet (vergleiche GRA zu Art. 11 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 11). Haben selbständige Flugzeugbesatzungsmitglieder (insbesondere Piloten) mehrere Heimatbasen, gilt für sie jedoch die allgemeine Rechtszuweisung nach Art. 13 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004, da sich das anwendbare Recht in diesem Fall über Art. 11 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht bestimmen lässt.

Hat das betreffende Flugzeugbesatzungsmitglied seinen Wohnort in Deutschland, ist für die Rechtsfestlegung und weitere Bearbeitung des Vorgangs die DVKA in Bonn zuständig (Gemeinsames Ministerialblatt - GMBl - 2019 Nr. 35 S. 683 Nr. 1 Buchst. d). Bei Wohnsitz in einem anderen Anwenderstaat des Europarechts oder Großbritannien legt der der dortige Wohnsitzträger die für die Person geltenden Rechtsvorschriften fest.

Besonderheiten gelten auch für auf Rheinschiffen beschäftigte Personen. Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und die Niederlande haben auf der Grundlage von Art. 16 VO (EG) Nr. 883/2004 eine Ausnahmevereinbarung unterzeichnet, die am 11.02.2011 in Kraft getreten ist und in den Unterzeichnerstaaten rückwirkend zum 01.05.2010 angewendet wird. Danach unterliegt das auf dem Rhein arbeitende fahrende Personal innerhalb der vertragsschließenden Staaten grundsätzlich dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Unternehmen oder die Gesellschaft ansässig ist, das beziehungsweise die das Schiff tatsächlich betreibt, an Bord dessen das Personal beschäftigt ist. Dies gilt seit dem 01.04.2012 im Verhältnis zur Schweiz und seit dem 01.09.2018 für Liechtenstein gleichermaßen.

Für die betreffenden Rheinschiffer ist für die Rechtsfestlegung und weitere Bearbeitung des Vorgangs die DVKA in Bonn zuständig, da es sich um eine Beschäftigung im Rahmen einer Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 handelt (GMBl 2019 Nr. 35 S. 683 Nr. 1 Buchst. c).

Zeitlicher Anwendungsbereich

Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 ist seit dem 01.05.2010 für die damaligen EU-Mitgliedstaaten (also einschließlich Großbritannien), seit dem 01.02.2012 für die Schweiz und seit dem 01.06.2012 für Island, Liechtenstein und Norwegen anwendbar. Zuvor waren für diese Staaten die Kollisionsnormen des früheren Europarechts (der VO (EWG) Nr. 1408/71) anwendbar.

Sofern eine Mehrfacherwerbstätigkeit noch im Anwendungsbereich des früheren Europarechts begonnen und über den Anwendungsstart des Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 hinaus ausgeübt wurde, konnte es in einer Übergangszeit von 10 Jahren, die spätestens am 31.05.2022 endete, nach Art. 87 Abs. 8 VO (EG) Nr. 883/2004 zur weiteren Anwendung der Rechtsfestlegung nach dem früheren Europarecht kommen, sofern die Rechtsfestlegung nach Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 dazu geführt hätte, dass nunmehr die Rechtsvorschriften eines anderen als des bisherigen Anwenderstaats des Europarechts gegolten hätten (Besitzstandsschutz).

Wird in der Praxis festgestellt, dass für eine Person bis spätestens 31.05.2022 nicht die nach Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 zu bestimmenden Rechtsvorschriften festgelegt worden sind, kann dies folglich in der Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 87 Abs. 8 VO (EG) Nr. 883/2004 begründet sein.

Siehe Beispiel 1

Die für Flugzeugbesatzungen anzuwendenden Rechtsvorschriften richteten sich darüber hinaus bis zum 27.06.2012 nach Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004. Durch die VO (EU) Nr. 465/2012 vom 22.05.2012 wurde für diesen Personenkreis mit Art. 11 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 eine eigene Kollisionsnorm geschaffen. Sie ist für die Mitgliedstaaten der EU seit dem 28.06.2012, für die EWR-Staaten seit dem 02.02.2013 und für die Schweiz seit dem 01.01.2015 anwendbar.

Sofern die vor dem jeweiligen Anwendungsstart des Art. 11 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 nach Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 für diesen Personenkreis erfolgte Rechtszuweisung von der nach Art. 11 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 abweicht, sieht Art. 87a VO (EG) Nr. 883/2004 für einen Übergangszeitraum von längstens 10 Jahren die weitere Anwendung der bisherigen Rechtsvorschriften vor, sofern sich der vorherrschende Sachverhalt nicht wesentlich ändert.

Wird in der Praxis festgestellt, dass für Flugzeugbesatzungen bis spätestens 27.06.2022 (EU), 01.02.2023 (EWR) oder 31.12.2024 (Schweiz) nicht die nach Art. 11 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 zu bestimmenden Rechtsvorschriften festgelegt worden sind, kann dies in der Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 87a VO (EG) Nr. 883/2004 begründet sein.

Für Kroatien ist Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 seit dem 01.07.2023 anwendbar.

Territorialer und persönlicher Geltungsbereich

Der territoriale Geltungsbereich des Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 ist auf die Mitgliedstaaten der EU sowie ab 01.04.2012 auf die Schweiz und seit dem 01.06.2012 darüber hinaus auch auf Island, Liechtenstein und Norwegen beschränkt. Bei Erwerbstätigkeit in einem Staat außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz ist Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 deshalb in Bezug auf diesen Staat nicht anwendbar.

Siehe Beispiel 2

In Bezug auf eine Mehrfacherwerbstätigkeit die in einem Mitgliedstaat der EU und auch in Großbritannien ausgeübt wird, ist auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU am 31.12.2020 zu prüfen, ob das Europarecht für die betreffende Person im Rahmen des Austrittsabkommens EU und VK weiterhin anzuwenden ist. Dies kommt insbesondere für britische Staatsangehörige in Betracht, für die bei Mehrfacherwerbstätigkeit auch in Großbritannien am 31.12.2020 und danach weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften galten/gelten.

Siehe Beispiele 3 und 4

Im Einzelnen wird zur weiteren Anwendung des Europarechts auf die GRA zu Austrittsabkommen EU und VK, Erfasste Personen und Sonderfälle Austrittsabkommen EU und VK, Abschn. 3 und 4 verwiesen.

Vor dem 01.01.2021 für eine auch in Großbritannien ausgeübte Mehrfacherwerbstätigkeit ausgestellte Bescheinigungen A1 behalten auch für Zeiträume nach dem 31.12.2020 bis zu ihrem Ablauf Gültigkeit, sofern sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt der Erwerbstätigkeit nicht ändert.

Für Personen, die nicht britische Staatsangehörige sind und die nach dem 31.12.2020 erstmalig eine Mehrfacherwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat der EU und auch in Großbritannien aufnehmen, dürfte im Regelfall der im Wesentlichen dem Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 entsprechende Art. 12 KSS-HKA zum Tragen kommen. Einzelheiten hierzu können der GRA zu Art. 12 KSS-HKA entnommen werden.

Darüber hinaus ist Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 nur anwendbar, wenn die betreffende Person vom persönlichen Geltungsbereich des Art. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst wird (vergleiche GRA zu Art. 2 VO (EG) Nr. 883/2004). Das sind neben den EU-Bürgern über das FZA seit dem 01.04.2012 auch Staatsangehörige der Schweiz und über das EWR-Abkommen seit dem 01.06.2012 auch Staatsangehörige von Island, Liechtenstein und Norwegen.

Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 ist zudem seit dem 01.01.2011 auch für Drittstaatsangehörige nach Maßgabe der VO (EU) Nr. 1231/2010 innerhalb der EU anwendbar. Auch britische Staatsangehörige, für die das Europarecht nicht beziehungsweise nicht mehr anwendbar ist (siehe Abschn. 2.1) und die eine Mehrfacherwerbstätigkeit innerhalb der EU ausüben, die kein grenzüberschreitendes Element zu Großbritannien aufweist, werden als Drittstaatsangehörige vom Europarecht erfasst. Einzelheiten zum Personenkreis der Drittstaatsangehörigen können der GRA zu Übersicht VO (EU) Nr. 1231/2010 entnommen werden.

Für Drittstaatsangehörige bestehen darüber hinaus in Bezug auf Dänemark, Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz Besonderheiten, weil diese Staaten die (Drittstaats-)VO (EU) Nr. 1231/2010 nicht angenommen haben.

Siehe Beispiel 5

Ist ein mehrfacherwerbstätiger Drittstaatsangehöriger auch in Liechtenstein oder der Schweiz tätig, sind - nur in Bezug auf diese Staaten - die Regelungen der jeweils noch anwendbaren bilateralen SVA einschlägig. Die weitere Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften in Bezug auf diese Staaten könnte in diesem Fall (weil es sich um eine Dauerbeschäftigung handelt) jedoch allenfalls über eine gesonderte Ausnahmevereinbarung nach Maßgabe des jeweiligen SVA erreicht werden. Für den Abschluss der Ausnahmevereinbarung ist die DVKA in Bonn zuständig.

Sind Liechtenstein und/oder die Schweiz und weitere EU-Mitgliedstaaten beteiligt, kommt in Bezug auf Liechtenstein und die Schweiz also allenfalls eine Ausnahmevereinbarung in Betracht, während für die EU-Mitgliedstaaten eine Bescheinigung A1 auszustellen ist.

Ist ein mehrfacherwerbstätiger Drittstaatsangehöriger auch in Island und Norwegen tätig, kommt - weil es sich um eine Dauerbeschäftigung handelt, die von § 4 SGB IV nicht erfasst wird - die weitere Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften in Bezug auf diese Staaten grundsätzlich nicht in Betracht.

Das EWR-Abkommen und damit Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 finden kollisionsrechtlich keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige sowie Staatsangehörige der Schweiz, die beispielsweise in Deutschland sowie Island, Liechtenstein oder Norwegen mehrfacherwerbstätig sind.

Das FZA und damit auch Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 finden kollisionsrechtlich keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige und Staatsangehörige von Island, Liechtenstein und Norwegen, die beispielsweise in Deutschland und in der Schweiz mehrfacherwerbstätig sind.

Außerachtlassung unbedeutender (marginaler) Tätigkeiten

Bei der Beurteilung der Frage, ob gewöhnlich eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 ausgeübt werden, sind unbedeutende („marginale“) Beschäftigungen unbeachtlich (Art. 14 Abs. 5b VO (EG) Nr. 987/2009). Damit soll verhindert werden, dass die Zuweisung in die Rechtsvorschriften eines bestimmten Mitgliedstaats über die Ausübung einer unbedeutenden Beschäftigung manipuliert werden kann. Dies gilt für den gesamten Anwendungsbereich des Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 und demzufolge auch für selbständige Tätigkeiten (Art. 13 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004) sowie für Beamte (Art. 13 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004).

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Begriff der „unbedeutenden Tätigkeit“ nicht mit der „geringfügigen Beschäftigung/geringfügigen selbstständigen Tätigkeit“ nach § 8 SGB IV gleichzusetzen ist. Vielmehr gilt Folgendes:

Unbedeutende Tätigkeiten - und damit bei der Beurteilung nach Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 als unbeachtlich anzusehen - sind dauerhaft ausgeübte Tätigkeiten, die - relativ und absolut - geringfügig hinsichtlich des Zeitaufwands und des wirtschaftlichen Ertrags sind. Dabei soll es sich nach Teil II, Ziffer 2 des Praktischen Leitfadens der EU-Verwaltungskommission um Tätigkeiten handeln, die weniger als 5 % der regulären Arbeitszeit und/oder weniger als 5 % der Gesamtvergütung ausmachen.

Bei der Beurteilung von unbedeutenden Tätigkeiten ist auch die Eigenart der jeweiligen Tätigkeit zu beachten. Als Merkmale für unbedeutende Tätigkeiten gelten zum Beispiel Tätigkeiten

  • mit unterstützendem Charakter,
  • die nicht eigenständig oder
  • die zu Hause oder im Dienst der Haupttätigkeit ausgeübt werden.

Ist die Rechtszuweisung unter Außerachtlassung der marginalen Tätigkeit erfolgt, ist auch die marginale Tätigkeit dem Recht des zuständigen Mitgliedstaats zuzuordnen. Neben der Haupttätigkeit ist auch die marginale Erwerbstätigkeit in die Bescheinigung A1 aufzunehmen und bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften zu prüfen, ob Versicherungs- und Beitragspflicht besteht.

Siehe Beispiel 6

Beschäftigung(en) in mehreren Mitgliedstaaten

Die Anwendung des Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 setzt grundsätzlich voraus, dass eine Beschäftigung oder mehrere Beschäftigungen gewöhnlich in mehr als einem Mitgliedstaat ausgeübt werden (Ausnahme: Mehrfacherwerbstätige Beamte, siehe Abschnitt 6). Nach Art. 14 Abs. 5 VO (EG) Nr. 987/2009 erfasst die Vorschrift Fälle der Beschäftigung für einen Arbeitgeber, die in mehr als einem Mitgliedstaat ausgeübt wird (beispielsweise LKW-Fahrer) sowie Fälle, in denen Personen in Beschäftigungsverhältnissen zu verschiedenen Arbeitgebern stehen, die ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte).

Zwei oder mehrere Beschäftigungen im Sinne des Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 liegen auch dann vor, wenn sie zum Beispiel aufgrund ihres zeitlichen Umfangs oder des erzielten Verdienstes als Hauptbeschäftigung und Nebenbeschäftigung angesehen werden können.

Die in Art. 13 Abs. 1 S. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 verwendeten Begriffe „eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt“ beziehen sich nach Art. 14 Abs. 5 VO (EG) Nr. 987/2009 auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd für denselben Arbeitgeber oder für verschiedene Arbeitgeber eine oder gesonderte Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt.

Beachte:

Die Ausübung einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI führt nicht zur Änderung der kollisionsrechtlichen Zuständigkeit eines Mitgliedstaats, da es sich hierbei nicht um eine abhängige Beschäftigung handelt (vergleiche Ausführungen in GRA zu Art. 11 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4). Dies gilt bei Ausübung einer rein ehrenamtlichen Tätigkeit gleichermaßen (vergleiche GRA zu Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 3.2). Auch eine freiwillige Versicherung (§ 7 SGB VI), eine Antragspflichtversicherung (§ 4 Abs. 1 SGB VI) und die Versicherungspflicht wegen Kindererziehung nach Maßgabe des § 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI sind neben einer Pflichtversicherung aufgrund einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat zulässig und haben keine Änderung der kollisionsrechtlichen Zuständigkeit zur Folge (vergleiche GRA zu Art. 11 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 2).

Abgrenzung Mehrfacherwerbstätigkeit und Entsendung

Bei Beschäftigten, die für nur einen Arbeitgeber in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, ist nach Art. 14 Abs. 7 VO (EG) Nr. 987/2009 die Dauer der Tätigkeit (dauerhaft, kurzfristig oder vorübergehend) in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten von ausschlaggebender Bedeutung für die Frage, ob es sich um eine Entsendung nach Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 oder um eine gewöhnlichen Beschäftigung in mehreren Mitgliedstaaten nach Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 handelt.

Von einer gewöhnlichen Beschäftigung in mehreren Mitgliedstaaten für einen Arbeitgeber kann ausgegangen werden, wenn die Beschäftigung, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, zumindest an einem Tag in jedem Monat oder fünf Tagen im Quartal auch in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt wird. Sollte die Erwerbstätigkeit in einem Staat nicht regelmäßig an zumindest einem Tag in jedem Monat oder fünf Tagen im Quartal ausgeübt werden, sind die dortigen Einsätze als einzelne Entsendungen zu werten.

Siehe Beispiele 7 und 8

Dabei kommt dem im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitsort besondere Bedeutung zu. Entscheidend für die Beurteilung ist, ob die Beschäftigung in mehreren Staaten gewöhnlicher und fester Bestandteil der jeweiligen Tätigkeit ist, oder ob es sich bei der Beschäftigung in einem anderen Staat um einen Einzelfall handelt.

Wohnt die betreffende Person in Deutschland, ist im Zweifelsfall eine eindeutige Abstimmung mit dem GKV-Spitzenverband, DVKA, angezeigt, inwiefern Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist und die Zuständigkeit der DVKA vorliegt. Wohnt die betreffende Person in einem anderen Mitgliedstaat ist der dortige Wohnsitzträger für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständig.

Rechtszuweisung bei Beschäftigten

Sofern die Ermittlungen ergeben, dass eine oder mehrere Beschäftigungen gewöhnlich in mehr als einem Mitgliedstaat ausgeübt wird und somit ein Anwendungsfall des Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 vorliegt (siehe Abschnitte 3 und 3.1), können die auf eine Person anwendbaren Rechtsvorschriften bestimmt werden.

Beschäftigte, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten tätig sind, unterliegen nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 Buchst. a und b VO (EG) Nr. 883/2004 entweder den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem

  • sie wohnen - "Wohnstaat" - (vergleiche Abschnitt 3.2.1) oder
  • das Unternehmen der Arbeitgeber, der sie beschäftigt, seinen Sitz hat (vergleiche Abschnitt 3.2.2).

Dabei beziehen sich nach Art. 14 Abs. 5a S. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 die Worte „Sitz oder Wohnsitz“ auf den satzungsmäßigen Sitz oder die Niederlassung des Arbeitgebers, an dem/der die wesentlichen Entscheidungen des Unternehmens getroffen und die Handlungen zu dessen zentraler Verwaltung vorgenommen werden.

Mit dieser zum 28.06.2012 durch die VO (EU) Nr. 465/2012 in Art. 14 Abs. 5a S. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 eingefügten Klarstellung zum Begriff des Arbeitgebersitzes soll Manipulationen des anwendbaren Rechts durch Zweigstellen, die ausschließlich zum Zwecke der Zuweisung von Arbeitnehmern in die Rechtsvorschriften eines bestimmten Mitgliedstaats in diesem gegründet worden sind, vorgebeugt werden.

Rechtszuweisung Wohnstaat

Beschäftigte, die gewöhnlich in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, unterliegen den Rechtsvorschriften ihres Wohnstaates, wenn sie

vorausgesetzt, der Wohnsitz des Beschäftigten liegt in einem Mitgliedstaat (und nicht in einem Staat, in dem das Europarecht keine Anwendung findet).

Wesentlicher Teil der Beschäftigung im Wohnstaat

Beschäftigte, die für einen oder mehrere Arbeitgeber gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, unterliegen den Rechtsvorschriften ihres Wohnstaates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Beschäftigung ausüben und der Wohnstaat Mitgliedstaat der EU ist (Art. 13 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004).

Siehe Beispiele 9 und 10

Nach Art. 14 Abs. 8 VO (EG) Nr. 987/2009 bedeutet die Ausübung eines „wesentlichen Teils“ der Beschäftigung im Wohnstaat, dass der Beschäftigte dort einen „quantitativ erheblichen“ Teil seiner Tätigkeit ausübt. Es ist nicht erforderlich, dass dies der größte Teil der Beschäftigung ist.

Für die Beurteilung dieses Kriteriums ist die vom zuständigen Träger angenommene Situation für die folgenden zwölf Kalendermonate maßgebend (Art. 14 Abs. 10 VO (EG) Nr. 987/2009). Gemäß den Ausführungen im Praktischen Leitfaden der EU-Verwaltungskommission Teil II, Ziffer 3, ist aber auch der bisherige Verlauf des Beschäftigungsverhältnisses maßgebend für die Beurteilung der zukünftigen Situation. Kann eine Beurteilung nicht auf der Grundlage der künftigen zwölf Kalendermonate erfolgen, ist eine Betrachtung der letzten zwölf Monate möglich. Wurde ein Unternehmen erst vor einem noch kürzeren Zeitraum gegründet, ist auch eine Beurteilung eines entsprechend kürzeren Zeitraums möglich.

Kriterien für die Feststellung, ob ein „wesentlicher Teil“ der Beschäftigung im Wohnstaat ausgeübt wird, sind nach Art. 14 Abs. 8 Buchst. b VO (EG) Nr. 987/2009 insbesondere

  • das Arbeitsentgelt und/oder
  • die Arbeitszeit.

des Beschäftigten.

Gemäß der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist unter Arbeitszeit jede Zeitspanne zu verstehen, während der ein Arbeitnehmer nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. In diesem Zusammenhang gilt Bereitschaftszeit, während ein Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber festgelegten Ort anwesend sein muss, als volle Arbeitszeit, und zwar unabhängig davon, dass die betreffende Person während der Bereitschaftszeit nicht ständig eine berufliche Tätigkeit ausübt.

Für die Anwendung der Rechtsvorschriften des Wohnstaats ist es ausreichend, wenn einer der beiden Werte (Arbeitsentgelt/Arbeitszeit) über 25 % des jeweiligen Gesamtwertes liegt.

Wird im Wohnstaat ein wesentlicher Teil der Beschäftigung ausgeübt, verweist Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a VO (EG) Nr. 883/2004 auch dann in die Rechtsvorschriften des Wohnstaates, wenn Beschäftigungen für mehrere Arbeitgeber ausgeübt werden, die ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten außerhalb des Wohnstaats haben. Eine Zuordnung in die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Hauptbeschäftigung ausgeübt wird (siehe Abschnitt 3.2.2), kommt in diesen Fällen also nicht in Betracht.

Liegt der Anteil der im Wohnstaat geleisteten Arbeitszeit und des dort erzielten Arbeitsentgelts unter 25 % der in allen beteiligten Mitgliedstaaten insgesamt geleisteten Arbeitszeit und des insgesamt erzielten Arbeitsentgelts, wird im Wohnstaat im Regelfall keine wesentliche Tätigkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 ausgeübt. In diesem Fall gilt das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat (vergleiche Abschnitt 3.2.2). Liegt dieser außerhalb der EU, gilt das Recht des Wohnmitgliedstaats ungeachtet der Tatsache, dass dort kein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird (vergleiche Abschnitt 3.2.1.3).

Beschäftigung für mehrere Arbeitgeber, die ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten, aber nicht im Wohnstaat haben

Sind Beschäftigte gewöhnlich für mehrere Arbeitgeber in mehreren Mitgliedstaaten tätig, deren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten, aber nicht im Wohnstaat liegt sind auf den Beschäftigten die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats anzuwenden (Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv VO (EG) Nr. 883/2004). In diesem Fall ist das Kriterium „wesentlicher Teil der Beschäftigung im Wohnstaat“ nicht zu prüfen. Für die Rechtszuweisung in den Wohnstaat ist es daher auch ausreichend, wenn dort keine oder nur eine unbedeutende Tätigkeit ausgeübt wird.

Siehe Beispiel 11

Beschäftigung für einen Arbeitgeber, der seinen Sitz außerhalb der EU hat

Beschäftigte, die gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten für einen Arbeitgeber tätig sind, dessen Sitz oder Wohnsitz außerhalb der EU liegt, werden regelmäßig in die Rechtsvorschriften ihres Wohnstaates verwiesen (Art. 14 Abs. 11 VO (EG) Nr. 987/2009), sofern dies ein EU-Mitgliedstaat ist. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang im Wohnmitgliedstaat ebenfalls eine Beschäftigung ausgeübt wird, ist hierbei unbeachtlich.

Siehe Beispiel 12

Rechtszuweisung Arbeitgebersitz

Beschäftigte, die gewöhnlich in mehr als einem Mitgliedstaat für einen Arbeitgeber tätig sind und keinen wesentlichen Teil ihrer Beschäftigung im Wohnstaat ausüben (vergleiche Abschnitt 3.2.1.1), unterliegen nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i VO (EG) Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitgeber, der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

Siehe Beispiel 13

Dies gilt auch für Beschäftigte, die gewöhnlich in mehr als einem Mitgliedstaat für zwei oder mehr Arbeitgeber tätig sind, die ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat haben (Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii VO (EG) Nr. 883/2004).

Wird eine Beschäftigung gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten für mindestens zwei Arbeitgeber ausgeübt, von denen mindestens einer seinen Sitz im Wohnstaat hat, und wird im Wohnstaat kein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt, erfolgt die Rechtszuweisung in den Mitgliedstaat, in dem sich der Arbeitgebersitz außerhalb des Wohnstaats befindet und demzufolge in den Mitgliedstaat, in dem die Hauptbeschäftigung ausgeübt wird (Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii VO (EG) Nr. 883/2004).

Siehe Beispiel 14

Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii VO (EG) Nr. 883/2004 ist in der Praxis insbesondere für die Fälle von Bedeutung, in denen Grenzgänger aus Deutschland ihre Hauptbeschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat ausüben und in Deutschland eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV aufnehmen. Bis zum 27.06.2012 erfolgte durch die Aufnahme auch einer nur geringfügigen Beschäftigung in Deutschland eine Verweisung aller Tätigkeiten, einschließlich der Hauptbeschäftigung im anderen Mitgliedstaat, in das deutsche Sozialversicherungsrecht.

Nach der ab 28.06.2012 geltenden Neufassung des Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 verbleibt es bei der Rechtszuweisung in den Mitgliedstaat der Hauptbeschäftigung, auch wenn in Deutschland eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen wird (die dann ebenfalls den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dem die Hauptbeschäftigung ausgeübt wird). Hinsichtlich vor dem 28.06.2012 aufgenommener Beschäftigungen war bis zum 27.06.2022 die Übergangsregelung des Art. 87a VO (EG) Nr. 883/2004 zu beachten, die gegebenenfalls zur weiteren Anwendung der nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 in seiner vor dem 28.06.2012 geltenden Fassung führte (siehe GRA zu Art. 87a VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 3).

Selbständige Tätigkeit(en) in mehreren Mitgliedstaaten

Nach Art. 14 Abs. 6 VO (EG) Nr. 987/2009 bezieht sich der Begriff der „gewöhnlichen“ Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (Art. 13 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004) in zwei oder mehr Mitgliedstaaten insbesondere auf Personen, die gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere gesonderte selbständige Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben. Auf die Art der selbständigen Tätigkeiten kommt es hierbei nicht an (anders als bei Entsendefällen, vergleiche GRA zu Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4.2). Es kann sich demnach auch um selbständige Erwerbstätigkeiten in verschiedenen Wirtschaftssektoren handeln.

Auch bei der Beurteilung der Frage, ob gewöhnlich eine oder mehrere selbständige Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 13 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 ausgeübt werden, sind „marginale“ Tätigkeiten unbeachtlich (siehe Abschnitt 2.3).

Abgrenzung Mehrfacherwerbstätigkeit und Entsendung

Um Entsendefälle nach Art. 12 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 von Fällen einer gewöhnlichen selbständigen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten nach Art. 13 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 abgrenzen zu können, ist die Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit (dauerhaft, kurzfristig oder vorübergehend) in einem Mitgliedstaat oder mehreren anderen Mitgliedstaaten von ausschlaggebender Bedeutung (Art. 14 Abs. 7 VO (EG) Nr. 987/2009). Die Dauerhaftigkeit der selbständigen Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten kann sich aus Verträgen (beispielsweise Wartungsverträgen) oder aus der bestehenden Infrastruktur (beispielsweise Werkstätten oder Büroräume in verschiedenen Mitgliedstaaten) ergeben, sofern diese tatsächlich genutzt wird.

Wohnt die betreffende Person in Deutschland, ist im Zweifelsfall eine eindeutige Abstimmung mit dem GKV-Spitzenverband, DVKA, angezeigt, inwiefern Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist und die Zuständigkeit der DVKA vorliegt. Wohnt die betreffende Person in einem anderen Mitgliedstaat ist der dortige Wohnsitzträger für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständig.

Rechtszuweisung bei Selbständigen

Sofern die Ermittlungen ergeben, dass ein Anwendungsfall des Art. 13 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 vorliegt, können die auf einen Selbständigen anwendbaren Rechtsvorschriften bestimmt werden.

Selbständige, die gewöhnlich in mehr als einem Mitgliedstaat eine oder mehrere selbständige Tätigkeiten ausüben, unterliegen entweder

  • den Rechtsvorschriften ihres Wohnstaates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer selbständigen Tätigkeit ausüben (vergleiche Abschnitt 4.3),
    oder, falls sie keinen wesentlichen Teil ihrer selbständigen Tätigkeit im Wohnstaat ausüben,
  • den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer selbständigen Tätigkeiten befindet (vergleiche Abschnitt 4.4).

Nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 10 VO (EG) Nr. 883/2004 ist dabei für die Beurteilung der maßgeblichen Kriterien die für die folgenden 12 Monate anzunehmende Situation zu berücksichtigen, also eine Prognose in die Zukunft vorzunehmen. Vermittelt die bisherige Situation ein hinreichend zuverlässiges Bild von der Tätigkeit des Selbstständigen, kann auch diese zugrunde gelegt werden (Praktischer Leitfaden der EU-Verwaltungskommission Teil II, Ziffer 13).

Wesentlicher Teil der selbständigen Tätigkeit im Wohnstaat

Nach Art. 14 Abs. 8 VO (EG) Nr. 987/2009 bedeutet die Ausübung eines „wesentlichen Teils“ der selbständigen Tätigkeit im Wohnstaat, dass der Selbständige dort einen „quantitativ erheblichen“ Teil seiner Tätigkeit ausübt. Es ist nicht erforderlich, dass dies der größte Teil der Tätigkeit ist.

Kriterien für die Feststellung, ob ein „wesentlicher Teil“ der selbständigen Tätigkeit im Wohnstaat ausgeübt wird, sind nach Art. 14 Abs. 8 Buchst. b VO (EG) Nr. 987/2009 insbesondere

  • der Umsatz,
  • die Arbeitszeit,
  • die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder
  • das Einkommen.

Die Auflistung dieser Merkmale ist nicht abschließend, sodass durchaus auch weitere Kriterien in die Gesamtbetrachtung einfließen können (Praktischer Leitfaden der EU-Verwaltungskommission Teil II, Ziffer 11).

Wird im Rahmen einer Gesamtschau der genannten Kriterien festgestellt, dass die selbständige Tätigkeit im Wohnstaat 25 % oder mehr erreicht, ist dies ein Indiz dafür, dass im Wohnstaat ein wesentlicher Teil der selbständigen Tätigkeit ausgeübt wird.

Die Rechtszuweisung in den Wohnstaat gilt dann einheitlich für alle selbständigen Tätigkeiten in allen Mitgliedstaaten. Erreicht die selbständige Tätigkeit im Wohnstaat hingegen nicht den 25 %-Wert, ist festzustellen, in welchem Mitgliedstaat der „Mittelpunkt der selbständigen Tätigkeit“ verankert ist (vergleiche Abschnitt 4.4).

Mittelpunkt der selbständigen Tätigkeit

Wird im Wohnstaat kein wesentlicher Teil der selbständigen Tätigkeit ausgeübt (vergleiche Abschnitt 4.3), ist das anwendbare Recht über den „Mittelpunkt der selbständigen Tätigkeit“ festzulegen. Dieser Begriff wird ergänzend in Art. 14 Abs. 9 VO (EG) Nr. 987/2009 definiert. Zur Bestimmung des „Mittelpunkts der selbständigen Tätigkeit“ sind sämtliche Merkmale heranzuziehen, die die berufliche Tätigkeit kennzeichnen. Dazu gehören

  • der Ort, an dem sich die feste und ständige Niederlassung (Arbeitsstätte) befindet, von dem aus die betreffende Person ihre Tätigkeit ausübt,
  • die gewöhnliche Art und Dauer der ausgeübten Tätigkeiten,
  • die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und
  • der sich aus den gesamten Umständen ergebende Wille des Selbständigen.

Die Aufzählung ist nicht abschließend.

Im Rahmen einer Gesamtbewertung ist anhand der festgestellten Kriterien der Mitgliedstaat zu bestimmen, in dem der Mittelpunkt der selbständigen Tätigkeit liegt und dessen Rechtsvorschriften in der Folge auch auf alle anderen selbständigen Tätigkeiten der betreffenden Person in anderen Mitgliedstaaten anzuwenden sind.

Beschäftigung und selbständige Tätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten

Art. 13 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 regelt die Bestimmung des anwendbaren Rechts in Fällen, in denen eine Person in mindestens einem Mitgliedstaat eine oder mehrere Beschäftigung(en) und in mindestens einem anderen Mitgliedstaat eine oder mehrere selbständige Tätigkeit(en) ausübt.

Danach gelten vorrangig die Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet die Beschäftigung ausübt wird. Dies gilt auch dann, wenn nach den Rechtsvorschriften des für die Beschäftigung zuständigen Mitgliedstaats die selbständige Erwerbstätigkeit nicht zur Versicherungspflicht führt.

Siehe Beispiel 15

Bei der Beurteilung der Frage, ob gewöhnlich eine oder mehrere Beschäftigungen und selbständige Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 13 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 ausgeübt werden, sind „marginale“ Tätigkeiten unbeachtlich (Art. 14 Abs. 5b VO (EG) Nr. 987/2009, siehe Abschnitt 2.3). Damit soll verhindert werden, dass die Zuweisung in die Rechtsvorschriften eines bestimmten Mitgliedstaats über die Ausübung einer unbedeutenden Tätigkeit manipuliert wird.

Legt der zuständige Wohnsitzträger also beispielsweise bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat neben einer abhängen Beschäftigung in Deutschland vorläufig die Anwendung der ausländischen Rechtsvorschriften vor (grundsätzlich wäre in dieser Konstellation wegen der hier ausgeübten abhängigen Beschäftigung deutsches Recht anzuwenden), dürfte es sich um eine marginale Beschäftigung in Deutschland handeln (und nicht per se um einen Irrtum).

Ist die Rechtszuweisung unter Außerachtlassung der marginalen Tätigkeit erfolgt, ist auch die marginale Tätigkeit dem Recht des zuständigen Mitgliedstaats zuzuordnen und gegebenenfalls dort beitragspflichtig.

Werden mehrere Beschäftigungen in mehreren Mitgliedstaaten und daneben noch eine oder mehrere selbständige Tätigkeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten ausgeübt, sind für die Bestimmung des insgesamt auf alle Tätigkeiten anwendbaren Rechts zunächst die Beschäftigungen nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 zu koordinieren (Art. 13 Abs. 3 letzter Halbsatz). Die selbständige Tätigkeit bleibt bei der Koordinierung der abhängigen Beschäftigungen damit außer Betracht. Ist das anwendbare Recht anhand der Beschäftigungen festgelegt worden, gilt diese Rechtszuweisung dann auch für die selbständige(n) Tätigkeit(en).

Siehe Beispiel 16

Mehrfacherwerbstätige Beamte

Art. 13 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 regelt die Zuordnung für Personen, die in einem Mitgliedstaat als Beamte (siehe GRA zu Art. 1 Buchst. d VO (EG) Nr. 883/2004) beschäftigt sind und daneben in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder/und selbständige Erwerbstätigkeit ausüben. In diesem Fall sind auf die betreffende Person einheitlich die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats anzuwenden, dem die den Beamten beschäftigende Verwaltungseinheit angehört.

Siehe Beispiel 17

Da Art. 13 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht darauf abstellt, dass die Beschäftigung/selbständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat „gewöhnlich“ ausgeübt wird, werden auch Fälle erfasst, in denen neben der Beamtentätigkeit nur einmalig (gegebenenfalls auch nur kurzfristig) eine Beschäftigung/selbständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt wird.

Zudem erfasst Art. 13 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 nur „aktive“ Beamte. Dies setzt für in Deutschland verbeamtete Personen voraus, dass der Zeitraum, in dem eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat neben einer Tätigkeit im Beamtenverhältnis ausgeübt wird, zumindest ruhegehaltsfähig ist. Art. 13 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 erstreckt sich demnach beispielsweise nicht auf pensionierte Beamte.

Bei der Frage, ob neben einer Tätigkeit als Beamter eines anderen Mitgliedstaats eine Erwerbstätigkeit in Deutschland ausgeübt wird, sind Mitarbeiter des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände sowie der Körperschaften, der Anstalten und der Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände nicht als „Beamten gleichgestellte Personen“ anzusehen. Die Gleichstellung der betreffenden Personen mit Beamten gilt ausschließlich in Bezug auf Einsätze der betreffenden Personen außerhalb Deutschlands (siehe GRA zu Art. 11 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 6). Wird eine Tätigkeit als Beamter eines anderen Mitgliedstaats neben einer Beschäftigung der betreffenden Personen in Deutschland ausgeübt, gelten sie daher als „normale“ Arbeitnehmer und werden, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen, in die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats verwiesen, dem die den Beamten beschäftigende Verwaltungseinheit angehört.

Mit Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 465/2012 am 28.06.2012 wurde das Kriterium der „marginalen" (unbedeutenden) Tätigkeit in Art. 14 Abs. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 987/2009 auf alle Anwendungsbereiche des Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 und damit auch auf Art. 13 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 ausgeweitet. Seit diesem Zeitpunkt bleibt auch eine Beamtentätigkeit in nur marginalem Umfang bei der Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften außer Betracht (siehe Abschnitt 2.3). Ist die Rechtszuweisung unter Außerachtlassung einer nur marginalen Beamtentätigkeit erfolgt, unterliegt die Beamtentätigkeit den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats.

Siehe Beispiel 18

Wirkung der Zuordnung

Die nach Art. 13 Abs. 1 bis 4 VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwendenden Rechtsvorschriften gelten einheitlich für alle Beschäftigungen beziehungsweise selbständige Tätigkeiten. Dies bedeutet, dass bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften auch die im anderen Mitgliedstaat ausgeübte(n) Beschäftigung(en) beziehungsweise selbstständige(n) Tätigkeit(en) den deutschen Vorschriften über die Sozialversicherung unterliegt (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung). Die Rechtsvorschriften anderer Beschäftigungsstaaten kommen demzufolge nicht zur Anwendung.

Sind umgekehrt die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats anzuwenden, unterliegen alle Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats. Ein deutscher Arbeitgeber hat dann die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats bestehenden Arbeitgeberpflichten zu erfüllen und gegebenenfalls Beiträge aus dem deutschen Arbeitsverhältnis an den mitgliedstaatlichen Sozialversicherungsträger zu zahlen.

Das Insolvenzgeld und die Insolvenzgeldumlage fallen nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004. Dies schließt jedoch nicht aus, die Grundsätze der in Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Koordinierungsgrundsätze mittelbar zu übernehmen.

Danach ist für in Deutschland wohnende Arbeitnehmer, die gewöhnlich in Deutschland und mindestens einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausüben, für die die deutschen Rechtsvorschriften gelten, grundsätzlich Insolvenzgeldumlage nach §§ 358 ff. SGB III zu zahlen. Die Umlagepflicht trifft jedoch nur in Deutschland ansässige Arbeitgeber für die in Deutschland ausgeübten Beschäftigungen. Für Beschäftigungen in anderen Mitgliedstaaten, für die ebenfalls deutsches Recht anzuwenden ist, besteht keine Insolvenzgeldumlagepflicht des ausländischen Arbeitgebers (SVBEIEC 1/2011, TOP 5).

Saisonarbeitnehmer

Der Begriff Saisonarbeitnehmer bezeichnet Personen, die nur für einen vorübergehenden Zeitraum, die Saison, eine Erwerbstätigkeit ausüben.

Für Saisonarbeitnehmer, die im Wohnstaat keine Erwerbstätigkeit ausüben (eine Erwerbstätigkeit liegt auch bei fortgeltenden Beschäftigungen nach Art. 11 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 vor, siehe GRA zu Art. 11 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 3), und für die Saisonarbeit in einem anderen Mitgliedstaat tätig sind, gelten die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004). Bei Beschäftigung in Deutschland sind in diesem Fall also die deutschen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden. Eine Bescheinigung A1 ist für diese Fälle grundsätzlich nicht vorgesehen.

Sofern Saisonarbeitnehmer im Wohnstaat erwerbstätig und Rahmen einer Entsendung vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat tätig sind, ergeben sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften aus Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn eine Person als Selbständiger im Wohnstaat eine ähnliche Tätigkeit (Landwirt), wie als Saisonarbeiter (Erntehelfer) in Deutschland ausübt, sofern die Dauer der Entsendung den Zeitraum von 24 Monaten nicht überschreitet. In diesem Fall verfügt der betreffende Saisonarbeitnehmer regelmäßig über eine Bescheinigung A1.

Für ausländische Saisonarbeitskräfte, die in ihrem Heimatstaat erwerbstätig sind und wiederholt („gewöhnlich“) Erwerbstätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten ausüben, richten sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004. Wird im Wohnstaat ein wesentlicher Teil der Beschäftigung ausgeübt, unterliegt auch die in einem anderen Mitgliedstaat (zum Beispiel Deutschland) ausgeübte Saisonbeschäftigung dann den Rechtsvorschriften des Wohnstaats (Art. 13 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004, siehe Abschnitt 3.2.1.1), was durch eine Bescheinigung A1 zu dokumentieren ist. Wird gewöhnlich im Wohnstaat eine selbständige Tätigkeit ausgeübt und im Beschäftigungsstaat gewöhnlich eine (abhängige) Saisonbeschäftigung, gelten die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Saisonbeschäftigung ausgeübt wird (Art. 13 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004, siehe Abschnitt 5).

Verfahren

Mehrfacherwerbstätigkeiten nach Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 werden regelmäßig zumindest teilweise außerhalb des Kontrollbereiches des kollisionsrechtlich zuständigen Mitgliedstaats (in einem „anderen“ Mitgliedstaat) ausgeübt.

Um den sozialen Schutz der betroffenen Arbeitnehmer und Selbständigen in dieser besonderen Situation weitgehend zu gewährleisten, ist eine enge Zusammenarbeit und ein entsprechender Informationsaustausch zwischen Arbeitgebern, Arbeitnehmern oder Selbständigen und den Trägern der beteiligten Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 erforderlich.

Näheres zu dieser Zusammenarbeit und den Informationspflichten ist in den Art. 15 bis 21 VO (EG) Nr. 987/2009 geregelt. Danach besteht insbesondere die Pflicht

  • des Mehrfacherwerbstätigen, die Aufnahme einer Mehrfacherwerbstätigkeit dem zuständigen Träger seines Wohnsitzmitgliedstaats zu melden (vergleiche GRA zu Art. 16 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 3),
  • des Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorläufig oder endgültig anzuwenden sind, den betreffenden Mehrfacherwerbstätigen unverzüglich über die anzuwendenden Rechtsvorschriften zu informieren (vergleiche GRA zu Art. 16 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 9),
  • des Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, den betreffenden Mehrfacherwerbstätigen sowie gegebenenfalls deren Arbeitgeber über die Pflichten zu informieren, die in diesen Rechtsvorschriften festgelegt sind (vergleiche GRA zu Art. 19 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 4),
  • des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, der betreffenden Person auf ihren oder auf Antrag des Arbeitgebers eine Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (Bescheinigung A1) auszustellen (vergleiche GRA zu Art. 19 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 5),
  • der beteiligten Träger der anderen Mitgliedstaaten, dem Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, die notwendigen Auskünfte für die Festlegung des Beginns der Rechtsanwendung und die Beitragsberechnung zu erteilen (vergleiche GRA zu Art. 20 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 3),
  • des Trägers des zuständigen Mitgliedstaats, den Träger des zuletzt zuständigen Mitgliedstaats über den Zeitpunkt des Rechtswechsels zu informieren (vergleiche GRA zu Art. 20 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 4) sowie
  • eines Arbeitgebers, der seinen Sitz außerhalb des zuständigen Mitgliedstaats hat, den Arbeitgeberpflichten nach Maßgabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften so nachzukommen, als hätte er seinen Sitz im zuständigen Mitgliedstaat (vergleiche GRA zu Art. 21 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 3).

Ausstellung und Überprüfung der Bescheinigung A1

Nach Art. 16 Abs. 5 VO (EG) Nr. 987/2009 hat der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften auf eine Person anwendbar sind, dies unverzüglich der betreffenden Person mitzuteilen. Ist ein deutscher Träger zuständig, erfolgt diese Mitteilung durch Ausstellung einer Bescheinigung A1 (siehe GRA zu Art. 16 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 9).

Hat die betreffende Person ihren Wohnsitz in Deutschland und sind die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden, ist in allen Fällen der Mehrfacherwerbstätigkeit nach Maßgabe der VO (EG) Nr. 883/2004 die Bescheinigung A1 durch den GKV-Spitzenverband (die DVKA in Bonn) auszustellen.

Die Zuständigkeit für die Ausstellung der Bescheinigung A1 bei Wohnsitz der mehrfach erwerbstätigen Person in einem anderen Mitgliedstaat der EU ergibt sich aus den Festlegungen des BMAS im GMBl. 2019 Nr. 35 S. 683.

Danach ist für Personen, die

  • in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (pflicht-, freiwillig oder familienversichert), der Träger, bei dem sie krankenversichert sind (GMBl. 2019 Nr. 35 S. 683 Nr. 4 Buchst. b),
  • nicht der gesetzlichen Krankenversicherung angehören und nicht Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, der nach den §§ 127 und 128 SGB VI jeweils zuständige Träger der Rentenversicherung (GMBl. 2019 Nr. 35 S. 683 Nr. 5 Buchst. b) oder
  • nicht gesetzlich krankenversichert und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) Berlin - GMBl. 2019 Nr. 35 S. 683 Nr. 6 Buchst. b -

für die Ausstellung der Bescheinigung A1 zuständig.

Hinweis:

Abweichend von den Festlegungen im GMBl 2019 Nr. 35 S. 683 Ziff. 5 Buchst. b stellt die DRV Bund seit Einsatz des EESSI-Verfahrens die Bescheinigung A1 auch dann aus, wenn ein anderer Träger der Rentenversicherung zuständig ist. Die Kontoführung bleibt davon unberührt (siehe Beratungsergebnis zu AGZWSR 1/2017, TOP 9).

Ist die DRV Bund für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig, ist folgendes zu beachten:

  • Bei Arbeitnehmern, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind, kann Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung vorliegen. In diesem Fall ist neben dem betreffenden Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch der für diese Beiträge zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) eine Kopie der A1-Bescheinigung zu übersenden, damit diese den Beitragseinzug in die Wege leitet.
  • Bei Selbständigen ist zu prüfen, ob Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI vorliegt. Wird in einem anderen Mitgliedstaat eine selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, ist auch der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) in Kassel (Postfach 10 13 40, 34013 Kassel) eine Kopie der A1-Bescheinigung zu übersenden.

Eine Bescheinigung A1 ist bei Mehrfacherwerbstätigkeit maximal für die Dauer von 5 Jahren auszustellen, damit die ihr zugrunde liegenden Sachverhalte in regelmäßigen Abständen überprüft werden können. Innerhalb dieser Fünfjahresfrist finden - ohne besonderen Anlass - grundsätzlich keine Überprüfungen statt.

Treten vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung A1 wesentliche Änderungen bei den der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalten ein (wie zum Beispiel Wechsel des Arbeitgebers oder Änderung des Wohnortes), hat die betreffende Person oder der Arbeitgeber dies dem zuständigen Träger unverzüglich mitzuteilen. Hierauf werden die Betreffenden bereits bei Antragstellung hingewiesen.

Dem zuständigen Träger bleibt eine Überprüfung seiner Entscheidung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften jederzeit vorbehalten, sofern er dies für angezeigt hält (Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009).

Speicherung von Bescheinigungen über das anzuwendende Recht

Die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung (DSRV) in Würzburg speichert gemäß § 150 Abs. 3 SGB VI die Daten der von anderen Anwenderstaaten des Europarechts ausgestellten Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (Bescheinigung A1) für Personen, die (auch) in Deutschland eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Rahmen des Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 ausüben, für die nicht die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Die entsprechenden Informationen ausländischer Träger werden im EESSI-Verfahren mittels LA_BUC_02 beziehungsweise SED A003 an die DSRV übermittelt.

Beispiel 1: Übergangsrecht - Rechtsfestlegung nach VO (EWG) Nr. 1408/71 bleibt bestehen

(Beispiel zu Abschnitt 2.1)

Ein Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland beantragt für einen Arbeitnehmer, der in Ungarn wohnt und gewöhnlich in Ungarn zu 10 %, in Italien zu 40 % und in Spanien zu 50 % seiner Arbeitszeit beschäftigt wird, die Ausstellung einer Bescheinigung A1 durch den deutschen Träger, weil im Wohnstaat Ungarn kein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird und demzufolge nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der VO (EG) Nr. 883/2004 die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden seien. Auf Nachfrage wird bestätigt, dass der betreffende Arbeitnehmer schon seit dem 01.01.2008 unverändert in dieser Konstellation beschäftigt wird.

Lösung:

Da das Beschäftigungsverhältnis bereits vor dem 01.05.2010 und seitdem unverändert bestand, ist zunächst zu prüfen, ob die Rechtszuweisung nach Maßgabe der VO (EG) Nr. 883/2004 von der Rechtszuweisung nach Maßgabe der VO (EWG) Nr. 1408/71 abweicht. Dies ist der Fall: Nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 in der Fassung bis 27.06.2012 waren die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden, weil im Wohnstaat Ungarn kein wesentlicher Teil der Beschäftigung (< 25 % der Arbeitszeit) ausgeübt wurde, nach Art. 14 Abs. 2 Buchst. b Ziff. ii der VO (EWG) Nr. 1408/71 waren jedoch die ungarischen Rechtsvorschriften anzuwenden, weil für diese Rechtszuweisung bereits die Ausübung (nur) „eines Teils“ der Beschäftigung im Wohnstaat ausreichend war. Damit liegt ein Anwendungsfall des Art. 87 Abs. 8 VO (EG) Nr. 883/2004 vor. Ab 01.01.2008 und auch ab 01.05.2010 waren somit die ungarischen Rechtsvorschriften anzuwenden. Für die Ausstellung der Bescheinigung A1 (anzukreuzen ist dort Feld 2.6) ist der ungarische Träger zuständig.

Diese Rechtszuweisung endete spätestens am 30.04.2020 (10 Jahre nach dem Anwendungsbeginn des neuen Europarechts am 01.05.2010). Ab 01.05.2020 gelten für den Arbeitnehmer nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b lit. i VO (EG) Nr. 883/2004 die deutschen Rechtsvorschriften.

Beispiel 2: Territorialer Geltungsbereich des Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004

(Beispiel zu Abschnitt 2.2)

Eine deutsche Firma beschäftigt unbefristet einen Techniker, der in Tschechien wohnt, ausschließlich in Polen und der Ukraine mit der Wartung und Instandhaltung von Aufzügen in Einkaufszentren.

Lösung:

Obwohl der Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren Staaten beschäftigt ist (Polen und Ukraine), liegt kein Anwendungsfall des Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 vor, weil die Ukraine kein Mitgliedstaat der EU ist und die VO (EG) Nr. 883/2004 hier keine Anwendung finden kann. Kollisionsrechtlich wird damit eine Beschäftigung in nur einem Mitgliedstaat (Polen) ausgeübt, die nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 in die polnischen Rechtsvorschriften verwiesen wird.

Beispiel 3: Weitere Anwendung des Europarechts in Bezug auf Großbritannien

(Beispiel zu Abschnitt 2.2)

Ein britischer Staatsangehöriger wohnt und arbeitet seit 2015 durchgehend in Deutschland. Ab dem 01.07.2022 wird er von seinem deutschen Arbeitgeber für jeweils vier Tage im Monat in der in London eröffneten Zweigstelle der deutschen Firma eingesetzt.

Lösung:

Da für den Versicherten britischer Staatsangehörigkeit am 31.12.2020 nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a) VO (EG) Nr. 883/2004 die deutschen Rechtsvorschriften galten, ist für ihn das Europarecht nach Art. 30 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 Austrittsabkommen EU und VK weiterhin anzuwenden.

Für die gewöhnlich in Deutschland und Großbritannien ausgeübte Beschäftigung gelten nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 die deutschen Rechtsvorschriften. Das KSS-HKA ist nicht anzuwenden.

Beispiel 4 Keine Anwendung des Europarechts in Bezug auf Großbritannien

(Beispiel zu Abschnitt 2.2)

Ein deutscher Staatsangehöriger arbeitet seit 2015 durchgehend in Deutschland. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er keine sozialversicherungsrechtliche Beziehung zum Vereinigten Königreich. Ab dem 01.07.2022 wird er von seinem deutschen Arbeitgeber für jeweils vier Tage im Monat auch in der in London eröffneten Zweigstelle der deutschen Firma eingesetzt..

Lösung:

Da für den Versicherten deutscher Staatsangehörigkeit am 31.12.2020 nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a) VO (EG) Nr. 883/2004 die deutschen Rechtsvorschriften galten und er bis dahin keine sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen zum Vereinigten Königreich hatte, wird er weder von Art. 30 noch von Art. 10 Austrittsabkommen VK und EU erfasst. Das Europarecht findet auf die Beschäftigung im Vereinigten Königreich daher keine Anwendung. Für die Mehrfacherwerbstätigkeit in Deutschland und Großbritannien gelten nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) KSS (HKA) die deutschen Rechtsvorschriften.

Beispiel 5: Besonderheiten bei Drittstaatsangehörigen in Bezug auf Dänemark

(Beispiel zu Abschnitt 2.2)

Ein Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland beschäftigt seit dem 01.07.2021 einen mexikanischen Ingenieur mit rechtmäßigem Wohnsitz in Deutschland gewöhnlich in Deutschland, den Niederlanden und Dänemark.

Lösung:

Da der Arbeitnehmer seinen rechtmäßigen Wohnsitz in Deutschland hat und in mindestens einem weiteren EU-Mitgliedstaat tätig ist, der die VO (EU) Nr. 1231/2010 angenommen hat (die Niederlande) wird er von der (Drittstaats) VO (EU) Nr. 1231/2010 erfasst. Für die Beschäftigung in Deutschland und den Niederlanden kann daher eine Bescheinigung A1 nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 ausgestellt werden. Dies gilt jedoch nicht in Bezug auf Dänemark, das die VO (EU) Nr. 1231/2010 nicht angenommen hat. Für die Beschäftigung in Dänemark kann daher weder über Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 noch über innerstaatliches oder zwischenstaatliches Recht die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften erreicht werden.

Beispiel 6: Marginale Tätigkeiten

(Beispiel zu Abschnitt 2.3)

Ein Selbständiger wohnt in den Niederlanden und übt seine selbständige Tätigkeit in Frankreich aus (durchschnittliche Arbeitszeit 50 Stunden, Nettoumsatz 1.000,00 EUR pro Woche), die nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 den französischen Rechtsvorschriften unterliegt. Ab 01.10.2012 nimmt er für eine Stunde pro Woche einen Minijob in Deutschland gegen ein Entgelt von monatlich 200,00 EUR auf und beantragt beim zuständigen Wohnsitzträger in den Niederlanden die Festlegung der deutschen Rechtsvorschriften auf beide Erwerbstätigkeiten nach Art. 13 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004.

Lösung:

Bei der Beurteilung der Frage, ob mehrere Erwerbstätigkeiten gewöhnlich in mehr als einem Mitgliedstaat ausgeübt werden, bleiben marginale Erwerbstätigkeiten außer Betracht (Art. 14 Abs. 5b VO (EG) Nr. 987/2009). Da im Beispielsfall sowohl die Arbeitszeit als auch das Entgelt des Minijobs weniger als 5 % der insgesamt verrichteten Arbeitszeit beziehungsweise der erzielten Einkünfte ausmachen, bleibt der Minijob in Deutschland bei der Rechtszuweisung außer Betracht. Kollisionsrechtlich liegt daher keine Mehrfacherwerbstätigkeit vor und die betreffende Person unterliegt (nach wie vor) den französischen Rechtsvorschriften. Damit ist auch der Minijob in Deutschland nach französischem Recht zu beurteilen. Sofern danach Versicherungspflicht besteht, hat der deutsche Arbeitgeber die aus der deutschen Beschäftigung zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge an die zuständige französische Stelle zu zahlen.

Beispiel 7: Abgrenzung zwischen Entsendung und Mehrfachbeschäftigung

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)

Ein Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland beschäftigt einen Arbeitnehmer in Deutschland. Der Arbeitnehmer wird jedoch regelmäßig jeweils an einem Tag im Monat auch in Frankreich, Belgien und Luxemburg eingesetzt. Darüber hinaus wird der Arbeitnehmer sporadisch auch in Italien beschäftigt, allerdings nur alle 2 bis 3 Monate jeweils nur an einem Tag.

Lösung:

Da der Arbeitnehmer jeden Monat an einem Tag auch in Frankreich, Belgien und Luxemburg tätig ist, wird er gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigt und damit von Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst. Da die Einsätze in Italien an weniger als einem Tag im Monat erfolgen sind die dortigen Einsätze als Entsendungen nach Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004 zu bewerten. Für die Mehrfachbeschäftigung ist von der zuständigen deutschen Stelle eine Bescheinigung A1 nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 für die Staaten Frankreich, Belgien und Luxemburg auszustellen. Für die Einsätze in Italien ist jeweils eine gesonderte Bescheinigung A1 nach Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004 zu erteilen.

Beispiel 8: Abgrenzung zwischen Entsendung und Mehrfachbeschäftigung

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)

Ein Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland beschäftigt eine Arbeitnehmerin in Deutschland. Ihr Wohnsitz ist in Deutschland. Die Arbeitnehmerin wird regelmäßig alle zwei Monate für jeweils eine Arbeitswoche auch bei der Niederlassung ihres Arbeitgebers in Österreich eingesetzt.

Lösung:

Da die Arbeitnehmerin zwar nicht mindestens an einem Tag in jedem Monat, aber an fünf Tagen pro Quartal in Österreich beschäftigt ist, liegt eine gewöhnliche Beschäftigung in mehreren Mitgliedstaaten vor, die von Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst wird. Aufgrund des Wohnsitzes in Deutschland ist für die vorläufige Rechtsfestlegung nach Art. 16 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 und die Ausstellung der Bescheinigung A1 die DVKA in Bonn zuständig.

Beispiel 9: Wesentlicher Teil der Beschäftigung im Wohnstaat

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.1.1)

Der Fernfahrer einer britischen Speditionsfirma (Firmensitz London) ist seit dem 01.01.2011 beschäftigt und wohnt in Berlin. Er wird gewöhnlich mit Transporten innerhalb der gesamten EU beauftragt, 30 % seiner Tätigkeit übt er jedoch in seinem Wohnstaat (Deutschland) aus.

Lösung:

Da der Fernfahrer gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten der EU eingesetzt wird, findet Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 auf ihn Anwendung. Nach dessen Absatz 1 Buchstabe a unterliegt er den deutschen Rechtsvorschriften, weil er hier wohnt und einen wesentlichen Teil seiner Beschäftigung (> 25 % der Arbeitszeit) ausübt.

Beispiel 10: Wesentlicher Teil der Beschäftigung im Wohnstaat - „Home Office“

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.1.1)

Eine Arbeitnehmerin wohnt in Deutschland und ist für einen Arbeitgeber mit Sitz in Belgien beschäftigt. Ihr Arbeitsplatz ist in einem sogenannten „Home-Office“, also ihrem Wohnsitz in Deutschland. Sie ist jedoch verpflichtet, an 2 Tagen im Monat in Belgien bei ihrem Arbeitgeber zu arbeiten.

Lösung:

Da die Arbeitnehmerin jeden Monat an mindestens einem Tag auch in Belgien tätig ist, wird sie gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigt und damit von Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst. Nach dessen Buchstabe a unterliegt sie den deutschen Rechtsvorschriften, weil sie in Deutschland wohnt und hier einen wesentlichen Teil ihrer Beschäftigung (> 25% der Arbeitszeit) ausübt.

Beispiel 11: Beschäftigung für mehrere Arbeitgeber mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.1.2)

Eine Arbeitnehmerin wohnt in Deutschland und ist vormittags für 3 Stunden täglich in der Schweiz in einer Bäckerei als Verkäuferin beschäftigt. Nachmittags ist sie als Kellnerin 4 Stunden täglich in einem Restaurant in Frankreich tätig.

Lösung:

Da die Arbeitnehmerin gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber beschäftigt ist, die ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten (Schweiz und Frankreich) aber nicht im Wohnstaat (Deutschland) haben, finden nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv VO (EG) Nr. 883/2004 die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats auf sie Anwendung, in dem sie wohnt. Damit unterliegt sowohl die Beschäftigung in der Schweiz, als auch die Beschäftigung in Frankreich den deutschen Rechtsvorschriften.

Beispiel 12: Beschäftigung für einen Arbeitgeber mit Sitz außerhalb der EU

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.1.3)

Ein russischer Gasproduzent mit Firmensitz in Moskau beschäftigt seit dem 01.01.2011 einen Mitarbeiter in Belgien, den Niederlanden und Luxemburg. Er wohnt in Deutschland, weil er von dort aus seine Kunden in den Benelux-Ländern am besten erreichen kann. In Deutschland wird jedoch keine Beschäftigung ausgeübt.

Lösung:

Da der Mitarbeiter gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigt ist, findet Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 auf ihn Anwendung. Die Grundnorm des Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i VO (EG) Nr. 883/2004 würde in das Recht des Staates verweisen, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, weil der Arbeitnehmer im Wohnstaat (Deutschland) keinen (wesentlichen) Teil seiner Beschäftigung ausübt. Die Koordinierung würde danach in das Recht eines Staates verweisen, der nicht Mitgliedstaat der EU ist (Russland). Für diesen Fall verweist Art. 14 Abs. 11 VO (EG) Nr. 987/2009 in das Recht des Wohnstaates (Deutschland). Somit ist auf die Beschäftigungen in den drei Benelux-Ländern insgesamt deutsches Recht anzuwenden.

Beispiel 13: Rechtszuweisung Arbeitgebersitz

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.2)

Eine deutsche Restaurant-Kette betreibt Filialen in Deutschland, Tschechien und der Slowakei. Seit dem 01.10.2010 beschäftigt sie einen Mitarbeiter, der in Polen wohnt und ausschließlich in Tschechien und der Slowakei die dortigen Restaurants überprüft. In Polen wird keine Beschäftigung ausgeübt.

Lösung:

Da der Mitarbeiter gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigt ist (Tschechien und Slowakei) findet auf ihn Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 Anwendung. Auf die in Tschechien und der Slowakei ausgeübte Beschäftigung finden nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i VO (EG) Nr. 883/2004 die deutschen Rechtsvorschriften Anwendung, weil der Beschäftigte in seinem Wohnmitgliedstaat Polen keinen wesentlichen Teil seiner Beschäftigung ausübt und der Arbeitgeber seinen Sitz in Deutschland hat.

Beispiel 14: Rechtszuweisung Arbeitgebersitz, keine wesentliche Tätigkeit im Wohnstaat

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.2)

Eine schweizerische Firma beschäftigt einen Arbeitnehmer (40 Stunden/Woche), der in Deutschland wohnt, in der Schweiz (Grenzgänger). Sein Gehalt beträgt monatlich 7000,00 SFR. Am 01.01.2015 nimmt der Arbeitnehmer bei einem zweiten Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland eine Beschäftigung im Umfang von 6 Stunden/Woche gegen ein Entgelt von 400,00 EUR pro Monat auf (Minijob).

Lösung:

Da der Arbeitnehmer seit dem 01.01.2015 gewöhnlich in der Schweiz und in Deutschland beschäftigt ist, findet auf ihn Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 Anwendung. In seinem Wohnstaat (Deutschland) übt er keinen wesentlichen Teil der Tätigkeit aus (<25% der Tätigkeit).

Nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii VO (EG) Nr. 883/2004 sind auf beide Beschäftigungen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats anzuwenden, in dem der Arbeitgeber außerhalb des Wohnstaates seinen Sitz hat. Dies sind die schweizerischen Rechtsvorschriften.

Nach der in Bezug auf die Schweiz bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung des Art. 13 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 hat die Aufnahme auch nur eines Minijobs für einen Arbeitgeber in Deutschland dazu geführt, dass auf beide Tätigkeiten die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden waren. Dies führte regelmäßig zu erheblichen beitragsrechtlichen Konsequenzen, die nicht im Verhältnis zur Bedeutung des Minijobs standen. Aus diesem Grund wurde Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 für diese Fälle neu formuliert. Die Aufnahme einer Tätigkeit in nicht wesentlichem Umfang für einen Arbeitgeber im Wohnstaat führt nunmehr nicht zu einem Rechtswechsel für die Hauptbeschäftigung.

Beispiel 15: Beschäftigung und selbständige Tätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Ein selbständiger Steuerberater wohnt in Frankreich und betreibt dort seit dem 01.01.2008 ein Steuerberatungsbüro. Er ist nach französischen Rechtsvorschriften versicherungspflichtig. Am 01.01.2011 wird er von einer deutschen Firma eingestellt, um an zwei Tagen pro Woche gegen ein Entgelt von monatlich 1.000,00 EUR die Buchhaltung zu führen.

Lösung:

Bis zum 31.12.2007 lag nur eine selbständige Tätigkeit in Frankreich vor, auf die die französischen Rechtsvorschriften anzuwenden waren. Mit der Aufnahme der Beschäftigung in Deutschland am 01.01.2011 liegt eine Mehrfacherwerbstätigkeit vor, sodass Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist. Nach Art. 13 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 sind auf alle Erwerbstätigkeiten des Betreffenden die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats anzuwenden, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Damit unterliegt sowohl die selbständige Tätigkeit in Frankreich als auch die Beschäftigung in Deutschland ab dem 01.01.2011 den deutschen Rechtsvorschriften, sodass die Versicherungspflicht für die in Frankreich ausgeübte selbständige Tätigkeit am 31.12.2010 endet.

Beispiel 16: Beschäftigung und selbständige Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Eine Firma mit Sitz in Berlin beschäftigt neben Mitarbeitern in Deutschland auch Mitarbeiter, die in Polen wohnen, ausschließlich in Tschechien und der Slowakei. In Polen üben die betreffenden Mitarbeiter nebenbei eine selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit aus.

Lösung:

Da die Mitarbeiter gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten (Polen, Tschechien und Slowakei) erwerbstätig sind, ist Art. 13 VO EG Nr. 883/2004 anwendbar. Die Konstellation, dass eine oder mehrere Beschäftigungen in einem Mitgliedstaat neben einer selbständigen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt werden, regelt Absatz 3. Danach sind zuerst die Beschäftigungen zu koordinieren, wozu Absatz 1 heranzuziehen ist, und anschließend ist die selbständige Tätigkeit zuzuordnen.

Da die Mitarbeiter ausschließlich in Tschechien und der Slowakei beschäftigt sind, nicht aber in ihrem Wohnstaat Polen (die selbständige Tätigkeit dort ist bei der Anwendung des Absatzes 1 unbeachtlich), sind nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i VO (EG) Nr. 883/2004 auf die Beschäftigungen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats anzuwenden, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, hier also die deutschen Rechtsvorschriften. Nach Art. 13 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 sind auf die in Polen ausgeübte selbständige Tätigkeit damit ebenfalls die deutschen Rechtsvorschriften und somit auch das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte anzuwenden. Ein Fall nach Maßgabe des Übergangsrechts (Art. 87a VO (EG) Nr. 883/2004) liegt nicht vor, da die Rechtszuweisung nach Maßgabe des am 27.06.2012 geltenden Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht von der Rechtszuweisung in der ab 28.06.2012 geltenden Fassung abweicht.

Beispiel 17: Mehrfacherwerbstätige Beamte

(Beispiel zu Abschnitt 6)

Ein verbeamteter Musikprofessor an der Universität der Künste in Berlin wird jedes Jahr in den Semesterferien von einem Pariser Orchester als Solist engagiert.

Lösung:

Nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 sind auf die in Frankreich ausgeübte Beschäftigung die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden (Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Betreffende Beamter ist). Sofern die Beschäftigung danach versicherungspflichtig ist, hat der französische Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge an die zuständige deutsche Stelle zu zahlen.

Beispiel 18: Rechtsfestlegung mit marginaler Beamtentätigkeit

(Beispiel zu Abschnitt 6)

Eine wissenschaftliche Mitarbeiterin (Arbeitnehmerin) einer deutschen Hochschule hält an einer österreichischen Universität einmal pro Monat eine Vorlesung. In Österreich ist sie Beamtin nach österreichischen Rechtsvorschriften. Die Beamtentätigkeit an der Universität in Österreich ist in Bezug auf den zeitlichen Umfang und das dort erzielte Entgelt im Verhältnis zum Gesamtumfang beider Tätigkeiten nur marginal (< 5% des Gesamtumfangs beider Tätigkeiten).

Lösung:

Da eine Beschäftigung in Deutschland neben einer Beamtentätigkeit in Österreich ausgeübt wird, liegt ein Anwendungsfall des Art. 13 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 vor. Für die Rechtsfestlegung hat die Beamtentätigkeit in Österreich jedoch außer Betracht zu bleiben, da sie in lediglich marginalem Umfang ausgeübt wird. Für die Rechtsfestlegung ist daher nur auf die Beschäftigung in Deutschland abzustellen, die folglich nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt (Deutschland ist „zuständiger Staat“). Die Beamtentätigkeit in Österreich unterliegt damit ebenfalls den Rechtsvorschriften des zuständigen Staats (hier: den deutschen Rechtsvorschriften).

 

Beschluss Nr. 1/2014 des gemischten Ausschusses, eingesetzt im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 28.11.2014 zur Änderung von Anhang II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Inkrafttreten: 01.01.2015

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 367/122 vom 23.12.2014

Mit dem Beschluss Nr. 1/2014 des gemischten Ausschusses vom 28.11.2014 wurde der Anwendungsbereich der VO (EU) Nr. 465/2012 vom 22.05.2012, mit der auch Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 geändert wurde, auf die Schweiz erweitert.

Beschluss Nr. 14/2013 des gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 01.02.2013 zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens

Inkrafttreten: 02.02.2013

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 144/19 vom 30.05.2013

Mit dem Beschluss Nr. 14/2013 des gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 01.02.2013 wurde der Anwendungsbereich der VO (EU) Nr. 465/2012 vom 22.05.2012, mit der auch Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 geändert wurde, auf die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen erweitert.

VO (EU) Nr. 465/2012 vom 22.05.2012

Inkrafttreten: 28.06.2012

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 149/4 vom 08.06.2012

Mit der Änderung des Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 wurde klargestellt, dass die Bedingung „Ausübung eines wesentlichen Teils der Tätigkeit“ auch für Personen gilt, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten bei mehreren Arbeitgebern tätig sind, von denen mindestens einer seinen Sitz im Wohnstaat hat. Flugbesatzungsmitglieder werden zudem nicht mehr von Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst. Für sie gilt eine eigene Regelung (siehe GRA zu Art. 11 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 11). Das Kriterium der „marginalen Tätigkeit“, das bislang lediglich im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 zu beachten war, wurde auf den gesamten Anwendungsbereich des Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 erweitert.

VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004

Inkrafttreten: 20.05.2004

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004 (berichtigte Fassung)

Anzuwenden ab: 01.05.2010

Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 ist mit der VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 am 20.05.2004 in Kraft getreten und ab 01.05.2010 anwendbar (Art. 91 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004).

Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 entspricht inhaltlich weitgehend den Art. 14 Abs. 2 und 3, 14a Abs. 2 bis 4, 14c Buchst. a, 14d Abs. 1 und 14e VO (EWG) Nr. 1408/71.

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