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Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Schweiz: Versicherungszeiten und Wohnzeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

03.06.2023

Dokumentdaten
Stand13.02.2023
Version004.00

Allgemeines

In Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004 werden die Begriffe „Versicherungszeiten“ und „Wohnzeiten“ definiert.

Die Beurteilung, ob schweizerische Versicherungszeiten im Sinne der Verordnung vorliegen, richtet sich nach schweizerischem Recht (siehe GRA zu Art. 1 Buchstabe t, u und v VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.1). Die Zeiten müssen nach den Rechtsvorschriften und in den Systemen zurückgelegt worden sein, die aus Sicht der Schweiz vom sachlichen Geltungsbereich des Europarechts erfasst werden. Eine Erklärung nach Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004 hat sie dazu nicht abgegeben (siehe GRA zu Organisation der Sozialversicherung Schweiz, Abschnitt 4).

Ob und in welchem Umfang Versicherungszeiten vorliegen, teilt der schweizerische Versicherungsträger im SED P 5000 (früher im Formblatt E 205 CH) mit.

Wohnzeiten im Sinne des Art. 1 Buchst. v VO (EG) Nr. 883/2004 kennt das schweizerische Recht nicht.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004
    Diese Vorschrift ermöglicht, dass der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse im anderen Mitgliedstaat die gleiche Wirkung entfaltet, als seien sie im eigenen Rechtskreis eingetreten (zum Beispiel mitgliedstaatliche Sachverhalte als Dehnungstatbestände in Rahmenzeiträumen).
  • Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004
    Diese Vorschrift regelt die Zusammenrechnung mit mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten und Wohnzeiten.
  • Art. 51 VO (EG) Nr. 883/2004
    Diese Vorschrift regelt die Besonderheiten bei der Zusammenrechnung von Zeiten für die Sondersysteme der Arbeitnehmer und Selbständigen.
  • Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004
    Je nachdem, ob der Rentenanspruch ohne oder mit Anwendung des Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 gegeben ist, sieht Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004 unterschiedliche Berechnungen der Leistung vor (autonom/anteilig oder nur anteilig).
  • Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009
    Diese Vorschrift regelt, welche mitgliedstaatlichen Zeiten beim Zusammentreffen heranzuziehen sind.
  • Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009
    Diese Vorschrift legt fest, wie mitgliedstaatliche Zeiten in anderen Zeiteinheiten für die Zusammenrechnung nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 umzurechnen sind.
  • Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 16.12.2010
    Der Beschluss ist zur Auslegung von Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 und zur einheitlichen Rechtsanwendung in den Mitgliedstaaten ergangen. Er legt fest, dass alle Zeiten eines anderen Mitgliedstaates - ungeachtet der Wirkung in dem Mitgliedstaat ihres Entstehens - für die Zusammenrechnung zu verwenden sind, sofern nicht besondere nationale Voraussetzungen dies über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ausschließen. Er gilt im Verhältnis zur Schweiz frühestens ab 01.04.2012.

 Versicherungszeiten

In der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der Invalidenversicherung (IV) werden alle Personen erfasst, die in der Schweiz wohnen oder erwerbstätig sind. Pflichtversichert sind grundsätzlich alle Personen, die in der Schweiz einen zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Schweizerische Versicherungszeiten können frühestens ab dem 01.01.1948 (Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung) zurückgelegt sein.

Das schweizerische Recht kennt folgende Versicherungszeiten:

  • Pflichtbeitragszeiten für Beiträge
    • als Arbeitnehmer – Code 11 (siehe Abschnitt 2.1)
    • als selbständig tätige Person – Code 12 (siehe Abschnitt 2.2)
    • bei Bezug einer Arbeitslosenentschädigung – Code 13 (siehe Abschnitt 2.3)
    • als nichterwerbstätige Person – Code 13 (siehe Abschnitt 2.4)
    • als freiwillig versicherte Person - Code 20 (siehe Abschnitt 2.5)
  • Gleichgestellte Zeiten für
    • Zeiten ohne Beitragspflicht – Code 40 (siehe Abschnitt 2.6)

Beiträge des laufenden Jahres können regelmäßig erst nach Buchung bei den jeweiligen Kassen im Versicherungsverlauf enthalten sein, spätestens nach dem 31.10. des Folgejahres.

Können einer Person für den gleichen Zeitraum mehrere Versicherungsarten zugeordnet werden, so wird im SED P 5000 nur eine eingetragen. Dabei gehen die aus eigenen Beiträgen geleisteten Zeiten den Zeiten ohne Beitragspflicht vor. Erziehungsgutschriften und Betreuungsgutschriften werden nur berücksichtigt, wenn keine andere schweizerische Zeit vorhanden ist oder gutgeschrieben werden kann. Sind für einen Zeitraum sowohl Beiträge als Arbeitnehmer und als selbständig tägige Person entrichtet, werden die Beiträge bescheinigt, denen das höhere Einkommen zugrunde lag. Beitragszeiten aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gehen den Beitragszeiten bei Bezug einer Arbeitslosenentschädigung im gleichen Zeitraum vor.

Beiträge als Arbeitnehmer

Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme der Beschäftigung, frühestens jedoch am 01.01. des Kalenderjahres, das der Vollendung des 17. Lebensjahres folgt. Für folgende Einkommen werden Pflichtbeitragszeiten für abhängig beschäftigte Personen (Code 11) gemeldet:

  • Einkommen von Arbeitnehmern mit beitragspflichtigem Arbeitgeber
  • Einkommen von Arbeitnehmern ohne beitragspflichtigem Arbeitgeber (ANobAG), weil das Unternehmen keinen Firmensitz in der Schweiz hat oder es sich um eine Botschaft oder ein Konsulat eines anderen Staates in der Schweiz handelt
  • Mutterschaftsentschädigung, Vaterschaftsentschädigung und seit dem 01.07.2021 Betreuungsentschädigung
    Diese Leistungen gelten als beitragspflichtige Einkommen, für die Sozialversicherungsbeiträge entrichten werden müssen.
  • Beitragsmarken bis Ende 1998 für bestimmte Personen
  • Arbeitnehmertätigkeit nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters (bei Frauen derzeit das 64. Lebensjahr und bei Männern das 65. Lebensjahr)

Beiträge als selbständig tätige Person

Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, frühestens jedoch am 01.01. des Kalenderjahres, das der Vollendung des 17. Lebensjahres folgt. Selbständig tätig (selbständigerwerbend) ist, wer unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeitet und in unabhängiger Stellung ist und sein eigenes wirtschaftliches Risiko trägt. Für folgende Einkommen werden Pflichtbeitragszeiten als selbständig erwerbstätige Person (Code 12) gemeldet:

  • Einkommen von Selbständigerwerbenden, einschließlich der Gewinne aus dem im Betrieb eingesetzten eigenen Kapital
  • Einkommen von Selbständigerwerbenden in der Landwirtschaft, einschließlich der Gewinne aus dem im Betrieb eingesetzten eigenen Kapital
  • Einkommen von Selbständigerwerbenden nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters (bei Frauen derzeit das 64. Lebensjahr und bei Männern das 65. Lebensjahr)

Beiträge bei Bezug einer Arbeitslosenentschädigung

Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz auch obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit versichert. Nicht versichert sind selbstständig tätige Personen. Eine Arbeitslosenentschädigung (ALE) wird in Abhängigkeit von der zuvor zurückgelegten Beitragszeit und vom Alter für bis zu 520 Tage (etwa zwei Jahre) von den Arbeitslosenkassen gezahlt. Da die Arbeitslosenentschädigung nach Art. 22a AVIG als Lohn im Sinne des AHVG gilt, wird der Beitragsanteil des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung von der Leistung abgezogen und von der Arbeitslosenkasse zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil an die zuständige AHV-Ausgleichskasse überwiesen. Diese Beiträge werden mit Code 13 gemeldet. Mit dem gleichen Code 13 werden auch Beiträge Nichterwerbstätiger bescheinigt (siehe Abschnitt 2.4).

Bei der Prüfung der „Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“

  • für die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei einer Rente wegen Erwerbsminderung ("3 in 5"),
  • für die Wartezeit von 45 Jahren bei einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
  • für die Ermittlung des Verminderungszeitraums für den Zugangsfaktor (§§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI) und
  • für die vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 53 Abs. 3 SGB VI

können jedoch nur die Beiträge bei Bezug einer ALE als Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt werden (siehe auch Abschnitt 5). Da aus dem SED P 5000 nicht ersichtlich ist, welche Zeiten dem Code 13 zugrunde liegen, sind Ermittlungen zu einem ALE-Bezug beim schweizerischen Träger (oder gegebenenfalls bei der versicherten Person) erforderlich, wenn diese Regelungen maschinell nicht erfüllt sind, aber unter Berücksichtigung der mit Code 13 gemeldeten Zeiten erfüllt werden könnten.

Beiträge Nichterwerbstätiger 

Beiträge für Nichterwerbstätige (Code 13) zahlen in der Schweiz wohnende Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen. Das sind zum Beispiel:

  • Krankentaggeldbezieher
  • Unfalltaggeldbezieher
  • ausgesteuerte arbeitslose Personen
  • IV-Rentenbezieher
  • Bezieher einer Altersrente vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Vorbezug)
  • Studierende
  • Weltreisende
  • geschiedene und verwitwete Personen
  • Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten, die nicht im AHV Rentenalter sind
  • Ehefrauen und Ehemänner von im Ausland erwerbstätigen Ehepartnern
  • Personen, die zwar eine Erwerbstätigkeit ausüben, deren Beiträge einschließlich der Arbeitgeberbeiträge einen jährlichen Mindestbetrag aber nicht erreichen

Die Beitragspflicht beginnt am 01.01. des Kalenderjahres, das der Vollendung des 20. Lebensjahres folgt, und endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist (bei Frauen derzeit das 64. Lebensjahr und bei Männern das 65. Lebensjahr). Die Beitragshöhe basiert auf dem Erwerbseinkommen, dem Erwerbsersatzeinkommen und dem Vermögen des Beitragsjahres und wird unter Berücksichtigung der Veranlagung der kantonalen Steuerbehörden (Steuerbescheid) festgesetzt.

Freiwillige Beiträge

Die Zahlung freiwilliger Beiträge (gemeldet mit Code 20) zur schweizerischen Rentenversicherung ist nach Art. 2 AHVG nur für Staatsangehörige der Schweiz und Staatsangehörige der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins oder Norwegens möglich, die außerhalb der Schweiz, der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins und Norwegens ihren Wohnsitz haben.

Diese Personen müssen unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung während fünf aufeinanderfolgenden Jahren in der Schweiz versichert gewesen sein. Versicherungszeiten in einem Staat der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein oder Norwegen werden nicht gleichgestellt. Zudem darf seit dem Ausscheiden aus der schweizerischen Versicherungspflicht bis zur Antragstellung nicht mehr als ein Jahr vergangen sein.

Gleichgestellte Zeiten für Zeiten ohne Beitragspflicht

Gleichgestellte Zeiten (Code 40) werden für folgende Zeiten ohne Beitragspflicht bescheinigt:

  • Zeiten vom 01.01.1948 bis zum 31.12.1996, in denen Ehefrauen, die keine Erwerbstätigkeit ausübten (Hausfrauen), und nichterwerbstätige Witwen bei Wohnsitz in der Schweiz von der Beitragspflicht befreit waren.
  • Zeiten nichterwerbstätiger Ehegatten oder ohne Barlohn im Betrieb mitarbeitender Ehegatten ab dem 01.01.1997, in denen Beiträge als gezahlt gelten, weil der erwerbstätige Ehepartner den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Art. 3 Abs. 3 AHVG).
  • Erziehungsgutschriften nach Art. 29sexies AHVG
    Dies sind fiktive Einkommen, die einer versicherten Person für jedes Jahr angerechnet werden, in dem ihre Kinder jünger als 16 Jahre waren. Die Erziehungsgutschriften betragen das Dreifache der jährlichen Mindestrente bei Anspruchsbeginn. Bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften werden die Erziehungsgutschriften während der Ehe beziehungsweise eingetragenen Partnerschaft geteilt.
  • Betreuungsgutschriften nach Art. 29septies AHVG
    Dies sind fiktive Einkommen, die auf Antrag einer versicherten Person gutgeschrieben werden für jedes Jahr, in dem sie nahe Verwandte betreut, die eine Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades der AHV, IV, UV oder der Militärversicherung beziehen. Die Betreuungsgutschriften betragen das Dreifache der jährlichen Mindestrente zum Zeitpunkt des Anspruchsbeginns und müssen jährlich geltend gemacht werden.

Da gleichgestellte Zeiten auch vom Ehepartner oder eingetragenen Partner abhängen können, wenn die Ehe / Partnerschaft bei Aufenthalt in der Schweiz bestand, müssen alle diesbezüglich notwendigen Angaben mitgeteilt werden, damit die Zeiten dort korrekt erhoben und gutgeschrieben werden können.

Einmalige Abfindung anstelle einer Rentenzahlung und Beitragsrückvergütung

  • Einmalige Abfindung - Kapitalbezug
    Im Rahmen der neuen schweizerischen Sozialversicherungsabkommen mit Australien, Brasilien, Chile, Israel, Japan, den Vereinigten Staaten, dem Kosovo, Nord-Mazedonien, Montenegro, den Philippinen, San Marino, Serbien, Tunesien, der Türkei, Uruguay und Bosnien-Herzegowina können die jeweiligen Vertragsstaatsangehörigen eine einmalige Abfindung der schweizerischen Rente erhalten, wenn ihr Anspruch weniger als 20 % (Philippinen 30 %) einer schweizerischen Vollrente beträgt. Dabei handelt es sich nicht um eine Beitragserstattung, sondern um eine Abfindung, die einer monatlichen Rentenzahlung gleichgestellt ist. Die schweizerischen Zeiten sind daher weiterhin im SED P 5000 enthalten. Bei einem Anspruch von weniger als 10 % der Rente (Philippinen 20 %) erfolgt die Abfindung automatisch, bei einem höheren Anspruch besteht ein Wahlrecht zwischen der Auszahlung einer monatlichen Rente und der einmaligen Abfindung.
    Das gilt auch, wenn Rentenansprüche in Anwendung entsprechender Regelungen in Sozialversicherungsabkommen zu den Mitgliedstaaten abgefunden wurden, die im Verhältnis zur Schweiz vor in Kraft treten des Europarechts anzuwenden waren.
  • Beitragsrückvergütung (Beitragserstattung)
    Eine Rückvergütung gezahlter AHV-Beiträge von mindestens einem Jahr können folgende Personen beantragen, nachdem sie und ihre Familienangehörigen die Schweiz endgültig verlassen haben:

    • Staatsangehörige eines Staates, mit dem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat und
    • Staatsangehörige Australiens, Brasiliens, Chinas, Indiens, Südkoreas, der Philippinen, Tunesiens und Uruguays im Rahmen der Sozialversicherungsabkommen unter bestimmten Bedingungen.
    Mit der Rückvergütung verzichtet die betreffende Person auf die mit den Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten verknüpften Rechte. Die Beiträge können nicht wieder eingezahlt und die Beitragsperioden nicht angerechnet werden. Sie erscheinen daher auch nicht im SED P 5000.

Zeiteinheiten und Verbindlichkeit des SED P 5000

Schweizerische Versicherungszeiten werden in Monaten angegeben, sodass sie nicht umgerechnet werden müssen.

Jeder Mitgliedstaat bestimmt nach seinen eigenen nationalen Rechtsvorschriften, welche Zeiten zurückgelegt sind oder als zurückgelegt gelten, welche Zeiten den Versicherungszeiten oder Beschäftigungszeiten gleichgestellte Versicherungszeiten darstellen und in welchem Umfang Zeiten vorhanden sind. Er entscheidet auch, ob die jeweiligen Zeiten für die Anspruchsbegründung/Rentenberechnung zu berücksichtigen sind. Eine Zeit eines anderen Mitgliedstaates wird mit dem Charakter (Pflichtbeitrag oder freiwilliger Beitrag als Versicherungszeit oder als gleichgestellte Zeit) übernommen, mit dem sie das Recht des Mitgliedstaates vorgibt, nach dem sie entstanden ist. Die im SED P 5000 (früher Formblatt E 205 CH) vom schweizerischen Träger bescheinigten Zeiten sind daher grundsätzlich für die deutschen Versicherungsträger verbindlich (siehe Urteil des BSG vom 25.02.1992, AZ: 4 RA 28/91, SozR 3-6050 Art. 46 Nr. 5).

Sollten sich im Einzelfall erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des mitgeteilten Versicherungsverlaufs ergeben, kann der schweizerische Versicherungsträger um Überprüfung gebeten werden.

Wirkung schweizerischer Zeiten bei der Anspruchsprüfung

Schweizerische Zeiten wirken sich bei Ansprüchen wie folgt aus:

  • Wartezeiten von 5, 20 und 35 Jahren
    Bei den Wartezeiten von 5, 20 und 35 Jahren sowie der Wartezeit von 5 Jahren vor 01/1984 (§§ 47 Abs. 1 Nr. 4, 50 Abs. 1, 2 und 4, 241 Abs. 2, 242 Abs. 2 SGB VI) werden berücksichtigt:
    • Beiträge als Arbeitnehmer
      (Pflichtbeitragszeiten - abhängig beschäftigt, Code 11)
    • Beiträge als selbständig tätige Person
      (Pflichtbeitragszeiten – selbständig erwerbstätig, Code 12)
    • Beiträge als nichterwerbstätige Person / bei Bezug einer Arbeitslosenentschädigung
      (Pflichtbeitragszeiten – nicht beschäftigt/arbeitslos, Code 13)
    • Beiträge als freiwillig versicherte Person
      (Freiwillige Beitragszeiten, Code 20)
    • Zeiten ohne Beitragspflicht
      (Gleichgestellte Zeiten, Code 40)

  • Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
    Bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI, § 244 Abs. 3 SGB VI) und für die 40 beziehungsweise 35 Jahre (§§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI) für den Zugangsfaktor werden folgende Zeiten berücksichtigt:
    • Beiträge als Arbeitnehmer
      (Pflichtbeitragszeiten - abhängig beschäftigt, Code 11)
    • Beiträge als selbständig tätige Person
      (Pflichtbeitragszeiten – selbständig erwerbstätig, Code 12)
    • Zeiten ohne Beitragspflicht
      (Gleichgestellte Zeiten, Code 40)
  • Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab dem 01.07.2014
    Bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI, § 244 Abs. 3 SGB VI) und für die 40 beziehungsweise 35 Jahre (§§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI) für den Zugangsfaktor werden folgende Zeiten berücksichtigt:
    • Beiträge als Arbeitnehmer
      (Pflichtbeitragszeiten - abhängig beschäftigt, Code 11)
    • Beiträge als selbständig tätige Person
      (Pflichtbeitragszeiten – selbständig erwerbstätig, Code 12)
    • Beiträge bei Bezug einer Arbeitslosenentschädigung
      (Pflichtbeitragszeiten – nicht beschäftigt/arbeitslos, Code 13)
      Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung mit Fürsorgecharakter oder Sozialhilfecharakter bezogen wurde, die nicht berücksichtigt werden können, gibt es in der Schweiz nicht. Ausgeschlossen bleiben Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, sofern die Arbeitslosigkeit nicht durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe bedingt ist (§ 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 zweiter Halbs. SGB VI). Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat (vergleiche GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 7.3).
      Zeiten für die Beiträge als nichterwerbstätige Person (Pflichtbeitragszeiten – nicht beschäftigt/arbeitslos, Code 13) entrichtet worden sind, können nicht berücksichtigt werden.
    • Beiträge als freiwillig versicherte Person
      (Freiwillige Beitragszeiten, Code 20)
      wenn mindestens 18 Jahre mit deutschen und/oder mitgliedstaatlichen Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (ohne Pflichtbeitragszeiten, in denen eine einkommensabhängige Leistung bei Arbeitslosigkeit mit Sozialhilfecharakter oder Fürsorgecharakter bezogen wurde) vorliegen.
      Nicht zu berücksichtigen sind schweizerische freiwillige Versicherungsbeiträge in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, wenn gleichzeitig
      • deutsche Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit oder Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI oder wenn
      • gleichzeitig andere mitgliedstaatliche Beitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten aufgrund von Arbeitslosigkeit (unabhängig von einem entsprechenden Leistungsbezug)
      vorliegen. 
      Deutsche und mitgliedstaatliche Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung wegen Arbeitslosigkeit mit Fürsorgecharakter oder Sozialhilfecharakter bezogen wurde, stehen der Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn jedoch nicht entgegen (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.4.2).
    • Zeiten ohne Beitragspflicht
      (Gleichgestellte Zeiten, Code 40)
  • Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
    Als Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (§§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4, 53 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1, 245 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI) werden berücksichtigt:
    • Beiträge als Arbeitnehmer
      (Pflichtbeitragszeiten - abhängig beschäftigt, Code 11)
    • Beiträge als selbständig tätige Person
      (Pflichtbeitragszeiten – selbständig erwerbstätig, Code 12)
    • Beiträge bei Bezug einer Arbeitslosenentschädigung
      (Pflichtbeitragszeiten – nicht beschäftigt/arbeitslos, Code 13)
      Zeiten für die Beiträge als nichterwerbstätige Person (Pflichtbeitragszeiten – nicht beschäftigt/arbeitslos, Code 13) entrichtet worden sind, können nicht berücksichtigt werden.
  • wartezeitähnliche Tatbestandsmerkmale von 25, 35 Jahren und lückenlose Belegung ab 01/1984
    Bei den wartezeitähnlichen Tatbestandsmerkmalen von 25 sowie 35 Jahren und für die lückenlose Belegung der Zeit ab 01/1984 (§§ 70 Abs. 3a, 120a Abs. 4, 241 Abs. 2, 242 Abs. 2, 262 Abs. 1 SGB VI) werden berücksichtigt:
    • Beiträge als Arbeitnehmer
      (Pflichtbeitragszeiten - abhängig beschäftigt, Code 11)
    • Beiträge als selbständig tätige Person
      (Pflichtbeitragszeiten – selbständig erwerbstätig, Code 12)
    • Beiträge als nichterwerbstätige Person / bei Bezug einer Arbeitslosenentschädigung
      (Pflichtbeitragszeiten – nicht beschäftigt/arbeitslos, Code 13)
    • Beiträge als freiwillig versicherte Person
      (Freiwillige Beitragszeiten, Code 20)
    • Zeiten ohne Beitragspflicht
      (Gleichgestellte Zeiten, Code 40)
  • 20 Jahre Beitragszeiten
    Bei der Sonderregelung nach § 75 Abs. 3 SGB VI werden berücksichtigt:
    • Beiträge als Arbeitnehmer
      (Pflichtbeitragszeiten - abhängig beschäftigt, Code 11)
    • Beiträge als selbständig tätige Person
      (Pflichtbeitragszeiten – selbständig erwerbstätig, Code 12)
    • Beiträge als nichterwerbstätige Person / bei Bezug einer Arbeitslosenentschädigung
      (Pflichtbeitragszeiten – nicht beschäftigt/arbeitslos, Code 13)
    • Beiträge als freiwillig versicherte Person
      (Freiwillige Beitragszeiten, Code 20)
  • Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten
    Bei der Prüfung der (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten (§§ 76g Abs. 2, 244 Abs. 5, 307e Abs. 1 S. 3 SGB VI) werden folgende Zeiten berücksichtigt:
    • Beiträge als Arbeitnehmer
      (Pflichtbeitragszeiten - abhängig beschäftigt, Code 11)
    • Beiträge als selbständig tätige Person
      (Pflichtbeitragszeiten – selbständig erwerbstätig, Code 12)
    • Zeiten ohne Beitragspflicht
      (Gleichgestellte Zeiten, Code 40)
VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004

Inkrafttreten: 20.05.2004

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004 (berichtigte Fassung)

Anzuwenden ab: 01.04.2012

Art. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 ist mit der VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 am 20.05.2004 in Kraft getreten und im Verhältnis zur Schweiz ab 01.04.2012 anwendbar (Art. 90 Abs. 1 S. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 883/2004).

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