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§ 54 SGB VI: Begriffsbestimmungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754), Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten01.01.1998
Gültig bis31.12.2004
Version001.00

(1) Rentenrechtliche Zeiten sind

1.Beitragszeiten
a)als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen
b)als beitragsgeminderte Zeiten
2.beitragsfreie Zeiten und
3.Berücksichtigungszeiten.

(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.

(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Als solche gelten stets die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Auf die ersten 36 Kalendermonate werden die im Fünften Kapitel geregelten Anrechnungszeiten wegen einer Lehre angerechnet.

(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.

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