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§ 263 SGB VI: Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.07.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754), Artikel 1 des Altersvermögensergänzungsgesetzes vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten01.01.2002
Gültig bis31.12.2004
Version003.00

(1) Bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die in der Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, höchstens mit der Anzahl an Monaten berücksichtigt, die zusammen mit der Anzahl an Monaten mit pauschaler Anrechnungszeit die Anzahl an Monaten der Gesamtlücke ergibt. Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit wegen Pflege 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet, es sei denn, dass er als Beitragszeit bereits einen höheren Wert hat.

(2) Die Anzahl der nicht belegungsfähigen Monate vor dem 1. Januar 1992 wird um eine Pauschalzeit in vollen Monaten erhöht, die bei Beginn der Rente

im Jahr
199236 vom Hundert,
199333 vom Hundert,
199430 vom Hundert,
199527 vom Hundert,
199624 vom Hundert,

der Beitragszeiten beträgt, höchstens jedoch um die Anzahl an Monaten, die im Gesamtzeitraum vor dem 1. Januar 1992 nicht mit rentenrechtlichen Zeiten und Zeiten belegt ist, in denen nach vollendetem 55. Lebensjahr eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist. Bei Beginn einer Rente nach dem 31. Dezember 1996 werden die in Anlage 18 genannten Vomhundertsätze angewendet.

(2a) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert begrenzt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung). Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit tritt bei Beginn der Rente im Jahr 1997 an die Stelle des Wertes 80 vom Hundert der Wert 85 vom Hundert. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

1.Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die nicht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist,
2.Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet vorgelegen hat, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, oder
3.Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,

werden bei Beginn der Rente vor dem Jahre 2001 mit einem begrenzten Gesamtleistungswert bewertet, der sich in Abhängigkeit vom Beginn der Rente unter Anwendung des sich aus Anlage 18 ergebenden Vomhundertsatzes ergibt.

(3) Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung treten an die Stelle

bei Beginn der Rente im Jahrder Werte
80 vom Hundert75 vom Hundert0,0625 Entgeltpunkte
die Werte
1992100990,0825
1993100970,0808
1994100950,0792
199595930,0775
199690910,0758

Bei Beginn der Rente nach dem 31. Dezember 1996 werden bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung die in Anlage 18 genannten Vomhundertsätze und Entgeltpunkte angewendet, für glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung jedoch höchstens fünf Sechstel dieser Entgeltpunkte.

(4) Die Summe der Entgeltpunkte für Anrechnungszeiten, die vor dem 1. Januar 1957 liegen, muss mindestens den Wert erreichen, der sich für eine pauschale Anrechnungszeit ergeben würde. Die zusätzlichen Entgeltpunkte entfallen zu gleichen Teilen auf die begrenzt zu bewertenden Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1957.

(5) Bei der Gesamtleistungsbewertung werden bei Beginn der Rente vor dem 1. Januar 1997 und gewöhnlichem Aufenthalt des Versicherten am 18. Mai 1990

1.im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet oder
2.im Ausland und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet

jedem Kalendermonat an beitragsfreier Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 auf Antrag mindestens Entgeltpunkte nach Satz 2 zugrunde gelegt, wenn der Versicherte nach dem 1. Dezember 1926 geboren ist, mindestens 48 Kalendermonate solcher Ersatzzeiten zurückgelegt hat und diese Ersatzzeit bei Beginn der Rente im Dezember 1991 nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht anrechenbar gewesen wäre. Der Mindestwert an Entgeltpunkten beträgt ein Hundertstel der Werteinheiten, die sich als Wert für beitragsfreie Ersatzzeiten vor dem 1. Januar 1965 nach dem im Dezember 1991 geltenden Recht ergeben hätte; Werteinheiten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind zuvor mit 1,0106 zu vervielfältigen.

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