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B 4 RA 40/03 R

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Festsetzung eines höheren Werts ihres Rechts auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) ohne Anwendung der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug.

Die Beklagte erkannte der 1942 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 18. Dezember 2000 ein Recht auf Rente wegen EU ab 1. März 2000 zu. Bei der Festsetzung des Werts dieses Rechts bei Rentenbeginn (DM 406,23) wurden die von ihr zurückgelegten Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug (90 Monate) mit 17,5 vH des Gesamtleistungswerts (0,0464 Entgeltpunkte <EP> x 17,5 vH x 90 = 0,0081 EP x 90 = 0,7290 EP) bewertet. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2001 zurück. Nach Klageerhebung am 26. März 2001 setzte die Beklagte mit Bescheid vom 29. März 2001 den Wert des Rechts auf Rente wegen EU bei Rentenbeginn neu fest (DM 419,93); dabei berücksichtigte sie weitere 19 Monate an Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, also insgesamt 109 Monate im Zeitraum 1. Juli 1981 bis 31. Januar 2000. Diese Zeiten bewertete sie ebenfalls mit 17,5 vH des Gesamtleistungswerts (0,0490 EP x 17,5 vH x 109 = 0,0086 EP x 109 = 0,9374 EP).

Das Sozialgericht (SG) hat die Klagen, mit denen die Festsetzung eines höheren Werts des Rechts auf EU "ohne Anwendung der sich aus dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) ergebenden begrenzten Gesamtleistungsbewertung für Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug" begehrt wurde, abgewiesen (Urteil vom 30. Juni 2003) und ua ausgeführt: Die Beklagte habe zutreffend die am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Vorschrift des § 263 Abs. 2a Satz 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) angewandt. Danach seien Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten seien, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen habe, für die nicht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt worden sei, bei Beginn der Rente vor dem Jahre 2001 mit einem begrenzten Gesamtleistungswert zu bewerten, der sich in Abhängigkeit vom Beginn der Rente unter Anwendung des sich aus Anlage 18 zum SGB VI ergebenden Vomhundertsatzes ergebe. Im Falle der Klägerin, deren Rente im März 2000 beginne, werde der Gesamtleistungswert auf 17,5 vH begrenzt. Die gesetzliche Regelung, die durch das Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25. September 1996 (BGBl I 1461) eingeführt worden sei, verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere liege kein unzulässiger Eingriff in das durch Art. 14 Grundgesetz (GG) geschützte Eigentum vor. Es liege auch kein Verstoß gegen Art. 3 GG und das in Art. 4 der EWG-Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (im Folgenden: EWGRL 79/7) niedergelegte Verbot einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vor.

Die Klägerin hat mit Zustimmung der Beklagten die vom SG zugelassene (Sprung-)Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung von Art. 3 GG sowie einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 4 der EWGRL 79/7. Es sei sowohl die unmittelbare als auch die mittelbare Benachteiligung von Frauen verboten. Durch das WFG würden Frauen mittelbar benachteiligt, denn die Wahrscheinlichkeit, wegen Unterhaltsleistungen des Ehepartners keine Leistungen des Arbeitsamts zu beziehen, sei bei Frauen erheblich höher als bei Männern. Der Wegfall des Anspruchs auf Leistungen des Arbeitsamts wegen Unterhaltsansprüchen gegenüber dem Ehemann dürfe nicht dazu führen, dass die Klägerin als Rentnerin erneut benachteiligt werde.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

  • das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30. Juni 2003 und die Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 18. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2001 sowie im Bescheid vom 29. März 2001 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, den Rentenhöchstwert ihres Rechts auf Rente wegen EU ab 1. März 2000 ohne Anwendung der sich aus dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz ergebenden begrenzten Gesamtleistungsbewertung für Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug festzusetzen und die Beklagte zu verurteilen, ihr für Bezugszeiten ab 1. März 2000 entsprechend höhere monatliche Geldbeträge zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

  • die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des SG für zutreffend. Die geringere Bewertung von Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug verstoße nicht gegen Art. 14 GG. Mit ihr werde das Ziel verfolgt, das Versicherungsprinzip und das Prinzip der Lohn- und Beitragsbezogenheit der Rente zu stärken. Dies liege im öffentlichen Interesse. Die Maßnahme sei auch ein geeignetes Mittel, die gestiegenen Kosten der Rentenversicherung einzudämmen. Sie sei auch erforderlich gewesen. Es sei folgerichtig, den Ausgabenzuwachs bei Rentenleistungen, denen keine Beitragszahlung gegenüberstehe, stärker zu kürzen als bei Rentenleistungen für Beitragszahlungen. Es handle sich auch um einen unter Vertrauensschutzgesichtspunkten zumutbaren Eingriff. Der Gesetzgeber habe die Arbeitslosenzeiten nicht sofort von Anrechnungszeiten in Berücksichtigungszeiten umgewandelt, vielmehr mit § 263 Abs. 2a Satz 4 SGB VI eine Übergangsregelung für Zeiten des Rentenbeginns bis zum Jahr 2000 geschaffen. Es liege auch kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Die Ungleichbehandlung von Rentenbeziehern mit Arbeitslosenzeiten mit und ohne Leistungsbezug sei im Hinblick auf das Unterscheidungskriterium der Beitragsbezogenheit sachlich gerechtfertigt. Bei dieser Sachlage scheide auch ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 4 der EWGRL 79/7 aus.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.

1. Gegenstand der Revision ist das Urteil des SG vom 30. Juni 2003, mit dem die Klagen der Klägerin abgewiesen worden sind. Diese verfolgt ihr Begehren, das Streitgegenstand vor dem SG gewesen ist, im Revisionsverfahren weiter. Mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) wendet sich die Klägerin gegen die Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 18. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2001 sowie im Bescheid vom 29. März 2001, und zwar beschränkt auf den Gesamtbetrag an EP, der sich aus "beitragsfreien Zeiten" (Anrechnungszeiten) wegen Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 ohne Leistungsbezug ergibt. Mit der Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) begehrt sie die Festsetzung eines höheren Werts ihres Rechts auf Rente wegen EU ohne Begrenzung des Gesamtleistungswerts für diese Zeiten. Mit der (unechten) Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) beansprucht sie die Zahlung entsprechend höherer monatlicher Geldbeträge für Bezugszeiten ab 1. März 2000.

2. Die Anfechtungsklage ist unzulässig, soweit die Klägerin damit die Aufhebung der Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 18. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2001 begehrt, weil diese bereits unwirksam geworden war. Gegenstand der Anfechtungsklage ist allein die Rentenhöchstwertfestsetzung in dem nach Klageerhebung am 26. März 2001 ergangenen Bescheid vom 29. März 2001. Diese ist nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden; denn die Beklagte hat die bisherige Rentenhöchstwertfestsetzung (Bescheid vom 18. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2001) mit Wirkung für die Vergangenheit ab 1. März 2000 durch eine neue, für die Klägerin günstigere Rentenhöchstwertfestsetzung ersetzt. Statt 90 Kalendermonate Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug wurden 109 Kalendermonate, mithin weitere 19 Kalendermonate, berücksichtigt. Damit stieg der Wert des Rechts auf Rente (sog Monatsbetrag) bei Rentenbeginn von DM 406,23 auf DM 419,93.

Die kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklagen sind zulässig, aber unbegründet. Die Festsetzung des Rentenhöchstwerts im Bescheid vom 29. März 2001 ist rechtmäßig. Sie entspricht den gesetzlichen Bestimmungen (vgl 3.) und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (vgl 4. und 5.).

3. Die angefochtene Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 29. März 2001 steht im Einklang mit den Vorschriften des SGB VI. Nach § 263 Abs. 2a Satz 4 Nr. 1 iVm Anlage 18 SGB VI idF des WFG sind die "beitragsfreien Zeiten" (Anrechnungszeiten) wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug im Zeitraum 1. Juli 1981 bis 31. Januar 2000 bei einem Rentenbeginn am 1. März 2000 nur mit 17,5 vH des Gesamtleistungswerts zu bewerten.

a) Der Wert des Rechts auf Rente (sog Monatsbetrag der Rente - §§ 63 Abs. 6, 64 SGB VI) ergibt sich (für den Regelfall) als Produkt aus dem Rangwert (= Summe der EP aus Beitrags- und "beitragsfreien" Zeiten), dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert, die jeweils mit ihrem Wert, den sie bei Rentenbeginn haben, in die Rentenformel einzusetzen sind (vgl BSG SozR 3-2600 § 70 Nr. 6 S. 9; BSG SozR 3-2600 § 71 Nr. 2 S. 16). Der Rangwert bei Rentenbeginn folgt gesetzesunmittelbar aus der Summe der einzelnen kalenderjährlichen Rangstellenwerte, die der Versicherte in seinen "rentenrechtlichen Zeiten" erworben hat. "Rentenrechtliche Zeiten" sind Beitragszeiten, Berücksichtigungszeiten und "beitragsfreie Zeiten", genauer: Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten. Hat der Versicherte Tatbestände von "rentenrechtlichen Zeiten" erfüllt, erlangt er jeweils zeitgleich einen Rangstellenwert, dessen anteilige Höhe aus "beitragsfreien" Zeiten im Rahmen einer Gesamtleistungsbewertung von dem Verhältnis der in den "Beitragszeiten" versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen zum durchschnittlichen Arbeitsverdienst der kalenderjährlich zeitgleich versichert Gewesenen abhängig ist (§§ 63 Abs. 3, 71 Abs. 1 SGB VI; vgl dazu auch BSGE 78, 138, 142 = SozR 3-2600 § 71 Nr. 1 S. 5; BSG SozR 3-2600 § 71 Nr. 2 S. 16; BSG SozR 3-2600 § 263 Nr. 1 S. 3; BSG SozR 4-2600 § 149 Nr. 1 RdNr. 19; BSG Urteil vom 30. März 2004 - B 4 RA 46/02 R, veröffentlicht in JURIS).

b) Streit besteht hier allein über den Rangwert, und zwar beschränkt auf den Gesamtbetrag der EP, der sich aus den "beitragsfreien Zeiten" (Anrechnungszeiten) wegen Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 ohne Leistungsbezug ergibt. Insoweit hat die Beklagte zutreffend § 263 Abs. 2a Satz 4 Nr. 1 iVm Anlage 18 SGB VI idF des WFG angewandt und diese Zeiten bei einem Rentenbeginn am 1. März 2000 mit 17,5 vH des Gesamtleistungswerts bewertet.

Seit 1. Januar 1997 werden gemäß § 74 Satz 3 Nr. 1 SGB VI idF des Art. 1 Nr. 16 WFG "Kalendermonate die nur Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die nicht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist", grundsätzlich nicht bewertet. Das Gesetz hat damit ab 1997 grundsätzlich die Rangstellenbewertung von Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug abgeschafft. Abweichend von diesem Grundsatz hat es für rentennahe Jahrgänge aus Billigkeit eine Übergangsregelung vorgesehen. Nach § 263 Abs. 2a Satz 4 Nr. 1 SGB VI idF des Art. 1 Nr. 35 Buchst c WFG werden bei Beginn der Rente vor dem Jahre 2001 Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 ohne Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe mit einem begrenzten Gesamtleistungswert bewertet, "der sich in Abhängigkeit vom Beginn der Rente unter Anwendung des sich aus Anlage 18 ergebenden Vomhundertsatzes ergibt". Anlage 18 sieht einen um jeweils 1,75 vH pro Kalendermonat abgestuften Vomhundertsatz vor, beginnend mit 84 vH bei einem Rentenzugang im Januar 1997 und endend mit 1,75 vH bei einem Rentenzugang im Dezember 2000. Bei der Klägerin, deren Rente am 1. März 2000 beginnt, hat die Beklagte im Einklang mit der Anlage 18 einen Vomhundertsatz von 17,5 vH zu Grunde gelegt.

4. Der Auffassung der Klägerin, die Begrenzung des Gesamtleistungswerts in der Übergangsregelung des § 263 Abs. 2a Satz 4 Nr. 1 SGB VI (iVm Anlage 18) idF des WFG sei verfassungswidrig, kann nicht gefolgt werden.

a) Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG liegt nicht vor.

aa) Art. 2 Abs. 1 GG schützt ua die allgemeine Handlungsfreiheit vor Beeinträchtigungen der gesetzgebenden Gewalt durch in sich verfassungswidrige Regelungen. Sowohl die Abschaffungsentscheidung (§ 74 Satz 3 Nr. 1 SGB VI idF des WFG) als auch die Übergangsregelung (§ 263 Abs. 2a Satz 4 Nr. 1 SGB VI idF des WFG) berühren in jedem Fall den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit, sodass zunächst offen bleiben kann, ob der Deutsche Bundestag mit den vorgenannten Rechtsänderungen durch das am 1. Januar 1997 in Kraft getretene WFG in ein von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes vermögenswertes subjektives Recht der damals 54-jährigen, noch nicht erwerbsunfähigen Klägerin eingegriffen hat. Die Erwerbsminderungsversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung ist jedenfalls, anders als die Altersrentenversicherung nur eine bloße "Risikoversicherung", bei der es als Vorstufe des Vollrechts auf Rente kein Rentenanwartschaftsrecht mit Vermögenswert, sondern nur die Rentenanwartschaft gibt, die noch kein konkretes vermögenswertes subjektives Recht ist.

Durch die Rechtsänderungen wird zwar der Schutzbereich der Rentenanwartschaft mit Blick auf die bis dahin erlangten Rangstellenwerte (Summe der EP) beeinträchtigt. Dadurch wurde abstrakt-generell der bisherige gesetzliche Wert der Vorleistung der Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug geändert. Während die bis zum 31. Dezember 1996 geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) eine Gesamtleistungsbewertung für "beitragsfreie Zeiten" nach dem Durchschnittswert an EP, der sich aus der Gesamtleistung aller im belegungsfähigen Zeitraum entrichteten Beiträge ergab (§ 71 Abs. 1 SGB VI idF des RRG 1992), sowie eine Begrenzung des Gesamtleistungswerts auf 80 vH (§ 74 Satz 1 SGB VI idF des RRG 1992) vorsahen, wurden ab 1. Januar 1997 Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 ohne Leistungsbezug ab Rentenzugang 2001 grundsätzlich überhaupt nicht mehr bewertet (§ 74 Satz 3 Nr. 1 SGB VI idF des WFG). Übergangsweise war für die Rentenzugänge 1997 bis 2000 eine Abstufung des begrenzten Gesamtleistungswerts um jeweils 1,75 vH pro Kalendermonat, beginnend mit 84 vH beim Rentenzugang im Januar 1997 und endend mit 1,75 vH bei einem Rentenzugang im Dezember 2000 vorgesehen (§ 263 Abs. 2a Satz 4 Nr. 1 iVm Anlage 18 SGB VI idF des WFG). Von diesem "Abschmelzungsprogramm" wurde auch die Klägerin, deren Rente am 1. März 2000 begann, mit 17,5 vH des Gesamtleistungswerts erfasst. Insoweit wird also die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Rentenanwartschaft beeinträchtigt.

bb) Diese Beeinträchtigung ist jedoch gerechtfertigt. Denn der Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit reicht nur soweit, als die beeinträchtigende Regelung nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen darf. Dieses Grundrecht kann deshalb durch jede formell rechtmäßige Rechtsvorschrift beschränkt werden. Diese Beschränkung muss lediglich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl etwa BVerfGE 103, 197, 215) und darf nicht gegen andere Normen des GG verstoßen (vgl etwa BVerfGE 80, 137, 153), wie das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG; dazu BVerfGE 80, 109, 118) und das rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG). Schließlich muss der Kernbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit gewahrt sein.

Wendet man diesen Maßstab auf die vorgenannten Rechtsänderungen an, so greifen die vorgenannten, formell rechtmäßig erlassenen Rechtsvorschriften des WFG inhaltlich ohne Willkür, ohne Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip und nur zukunftsgerichtet in die allgemeine Handlungsfreiheit ein. Sie verfolgen einen verfassungsgemäßen Zweck, nämlich die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung in den Grenzen des Systemversprechens im Interesse aller Versicherten und Rentner zu erhalten, zu verbessern oder geänderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Die Änderungen des WFG waren ua auf eine Verbesserung der finanziellen Situation der gesetzlichen Rentenversicherung innerhalb des Systemversprechens gerichtet, die sich ua durch Leistungen der Rentenversicherungsträger in die neuen Bundesländer gegenüber der Situation bei Verabschiedung des RRG 1992 im Jahre 1989 verschlechtert hatte (vgl BSG Urteil vom 30. März 2004 - B 4 RA 36/02 R, SozR 4-2600 § 149 Nr. 1 RdNr. 20 ff mwN). Es sollten demnach ua systemwidrige Begünstigungen, wie die Bewertung von Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, abgeschafft werden. Es ist allerdings in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Ziel, "das Versicherungsprinzip und damit das Prinzip der Lohn- und Beitragsbezogenheit der Renten zu stärken, indem Leistungen, die nicht oder nur teilweise durch Beiträge gedeckt sind, zurückgeführt werden" (so BT-Drucks 13/4610 S. 18), rechtlich nicht zu den tragenden Prinzipien der Rentenversicherung gehört. Denn es ist rechtlich unerheblich, ob die Vorleistung durch Tatbestände von Beitragszeiten oder "beitragsfreien Zeiten" erfüllt wird. Entscheidend ist insoweit das Bestehen subjektiv vermögenswerter Rechte. Unabhängig davon verfolgt die mit § 74 Satz 3 Nr. 1 SGB VI idF des WFG getroffene Entscheidung, die Rangstellenbewertung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug abzuschaffen, einen verfassungsgemäßen Zweck, nämlich systemfremde Elemente auszuscheiden, die zur Erhaltung des Systems nicht notwendig sind.

Ein in EP bemessener Vorleistungswert, der den Versicherten im Verhältnis zu den zeitgleich Versicherten einen geringeren Anteilswert zuerkennt, ist vom Gesetz grundsätzlich an eine Vorleistung gebunden, derentwegen dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ein auch wirtschaftlich messbarer Vorteil (durch Beiträge der Arbeitgeber oder - bei Selbstzahlern - durch eigene Beiträge) nach dem Gesetz zufließt. Ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz hat der Deutsche Bundestag auch Tatbeständen von Zeiten Vorleistungswerte (EP) zugeordnet, in denen der versicherte Beschäftigte aus gesetzlich anerkannten Gründen vorübergehend keine Tätigkeit ausüben konnte ("Anrechnungszeiten", genauer: "Ausfallzeiten"). Im Lauf eines Umlagejahres in der gesetzlichen Rentenversicherung fallen derartige, die Beschäftigung unterbrechende "Ausfallzeiten" in allen Betrieben der Volkswirtschaft, wenn auch in unterschiedlichem Maße, an; sie sind daher im Produktionsbeitrag aller versicherten Beschäftigten im Bundesgebiet am Rohertrag der deutschen Wirtschaft, an den die Finanzierung des Kernsystems der gesetzlichen Rentenversicherung seit 1957 anschließt, jeweils bereits mit berücksichtigt (vgl zum Kernsystem eingehend BSGE 86, 262, 271 ff = SozR 3-2600 § 210 Nr. 2 S. 11 ff). Ferner ist den Rentenversicherungsträgern für einen Teil dieser Anrechnungszeiten vom Träger der Arbeitslosengeldversicherung für die Arbeitslosen Geld zugeflossen, soweit sie bei diesem im "Leistungsbezug" standen (vgl etwa § 112a Angestelltenversicherungsgesetz; § 1385a Reichsversicherungsordnung). Beide Sachgründe für eine Bewertung solcher Zeiten mit rangsteigernden EP lagen bei den hier umstrittenen Zeiten einer langdauernden Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug nicht vor.

Es ist deshalb auch nicht sachwidrig, eine systemwidrige, möglicherweise sogar gleichheitswidrige Begünstigung abzuschaffen und unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit eine Übergangsregelung einzuführen, die von Verfassungs wegen nicht geboten war. Die lediglich zukunftsgerichtete Regelung war für den betroffenen Personenkreis der Zugangsrentner ab 1. Januar 1997 auch zumutbar. Denn der Systembelang überwiegt die Interessen dieses Personenkreises, dem bereits seit dem RRG 1992 bekannt war, dass die Vorleistung "Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug" ab Rentenzugang im Jahre 1998 nur noch begrenzt mit 80 vH des Gesamtleistungswerts zu bewerten ist und übergangsweise ab Rentenzugang 1992 stufenweise herabgesetzt wird, von 100 vH in den Jahren 1992 bis 1994 auf 85 vH im Jahre 1997. Durch das WFG wurde mit Wirkung ab 1. Januar 1997 - also erst nach Ablauf des gesetzlichen Prognosezeitraums von fünf Kalenderjahren (§ 154 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI) - die stufenweise Herabsetzung des Vomhundertsatzes fortgeführt, beginnend mit 84 vH bei einem Rentenzugang im Januar 1997 und endend mit 1,75 vH bei einem Rentenzugang im Dezember 2000. Durch diese unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit geschaffene Übergangsregelung, die, wie bereits dargelegt, von Verfassungs wegen nicht geboten war, sind die Interessen der rentennahen Jahrgänge, zu denen auch die Klägerin gehört, hinreichend berücksichtigt (vgl auch BSG Urteil vom 5. August 2004 - B 13 RJ 40/03 R, SozR 4-2600 § 237 Nr. 6 RdNr. 53).

b) Art. 14 Abs. 1 GG wäre im Übrigen ebenfalls nicht verletzt.

Auch dann, wenn man entgegen den inhaltsbestimmenden Normen des SGB VI der Rentenanwartschaft der Klägerin schon vor Beginn des 55. Lebensjahres und sogar im Zusammenhang mit der Erwerbsminderungsversicherung den Rang eines vermögenswerten subjektiven Rechts zubilligen und sie als Eigentumsgrundrecht iS von Art. 14 Abs. 1 GG qualifizieren dürfte, läge keine Grundrechtsverletzung vor. Denn die Rechtsänderungen genügen auch den bei Art. 14 Abs. 1 GG - verglichen mit Art. 2 Abs. 1 GG - wesentlich höheren Anforderungen an die Verfassungsmäßigkeit von Grundrechtsbeeinträchtigungen. Die Abschaffung der Bewertung wäre jedenfalls zukunftsgerichtet eine systemkonforme Neubestimmung des Inhalts des Eigentums iS des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl zur Verfassungsmäßigkeit der Bewertung beitragsfreier Zeiten ab dem RRG 1992: BSG SozR 3-2600 § 71 Nr. 1 S. 3 ff).

aa) Der vor der neuen Inhaltsbestimmung bereits gesetzlich gewährleistete Schutzbereich des subjektiven Rechts der Rentenanwartschaft der Klägerin, die Gesamtsumme der bis dahin erlangten EP und das sog Systemversprechen, wurde durch das RRG 1992 bestimmt. Wie bereits ausgeführt, wurde durch dieses Gesetz die Gesamtleistungsbewertung für "beitragsfreie Zeiten" eingeführt (§ 71 Abs. 1 SGB VI idF des RRG 1992); dadurch werden "beitragsfreie Zeiten" mit dem Durchschnittswert an EP bewertet, der sich aus der Gesamtleistung aller im belegungsfähigen Zeitraum entrichteten Beiträge ergibt. Für bestimmte Zeiten, ua für Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit, hatte das RRG 1992 außerdem eine Begrenzung des Gesamtleistungswerts vorgesehen, und zwar auf 80 vH (§ 74 Satz 1 SGB VI idF des RRG 1992), wobei die Übergangsregelung des § 263 Abs. 3 SGB VI die Begrenzung für Rentenzugänge bis 1997 abmilderte (1992 bis 1994: 100 vH; 1995: 95 vH; 1996: 90 vH).

bb) Durch das am 1. Januar 1997 in Kraft getretene WFG wurde die Gesamtleistungsbewertung für Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug durch die Abschaffung der Bewertung und die Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge systemkonform inhaltlich neu bestimmt (§§ 74 Satz 3 Nr. 1, 263 Abs. 2a Satz 4 Nr. 1 iVm Anlage 18 SGB VI idF des WFG). Von dieser Übergangsregelung wurde auch - wie bereits dargelegt - die Klägerin erfasst. Diese neue Inhaltsbestimmung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn bei der (Neu-)Bestimmung von Inhalt (und Schranken) des Eigentums kommt der gesetzgebenden Gewalt in Bezug auf die Regelung rentenversicherungsrechtlicher Positionen grundsätzlich eine weite Gestaltungskompetenz zu. Dies gilt für Regelungen, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung in den Grenzen des Systemversprechens im Interesse aller Versicherten und Rentner zu erhalten, zu verbessern oder geänderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Insoweit umfasst Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auch die Befugnis, durch notwendige neue (zukunftsgerichtete) Inhaltsbestimmungen sogar bestehende Rentenansprüche, Rechte auf Renten und Rentenanwartschaften zu beschränken. Voraussetzungen sind aber vor allem, dass die Beschränkung dem genannten verfassungsgemäßen Zweck des Systemerhalts dient, der grundrechtliche Vertrauensschutz, den Art. 14 GG gewährleistet, das Gleichheitsgebot auf der Stufe der sachgerechten und verhältnismäßigen Differenzierung beachtet und dem Grundsatz des Übermaßverbots auch als sog Interventionsminimum genügt wird. Es ist dem Gesetz (zwar im Regelfall, aber) nicht stets verwehrt, Leistungen zu kürzen, den Umfang von Ansprüchen oder Anwartschaften zu mindern oder diese umzugestalten (vgl schon BVerfGE 53, 257, 293; BSG SozR 3-2600 § 93 Nr. 7 S. 52), wenn es hierfür auch unter Beachtung der genannten Voraussetzungen, der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG und des auf langfristige Beständigkeit angelegten Schutzes von subjektiven vermögenswerten Rechten auf Rente hinreichend gewichtige Gründe gibt.

Diese liegen hier vor. Gegen die Abschaffungsentscheidung verbunden mit einer Übergangsregelung bestehen im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG, selbst wenn dessen Schutzbereich eröffnet wäre, keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Was Vorleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind, welche die Rangstelle des Versicherten erhöhen, bestimmt allein das parlamentarische Gesetz. Die allein zukunftsgerichteten Neuregelungen verletzen hier weder das Übermaßverbot noch das grundrechtliche Vertrauensschutzprinzip. Diese verfolgen - wie bereits dargelegt - ein verfassungsgemäßes Ziel. Die Rechtsänderungen dienen dem Systemerhalt. Die mit ihnen verbundenen Beeinträchtigungen sind gering. Demgegenüber sind die mit den Neuregelungen verfolgten Gemeinwohlbelange des Systemerhalts für die Allgemeinheit so gewichtig, dass sie die geringfügige Beeinträchtigung rechtfertigen. Auch Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Verbot der ungerechtfertigten Verschiedenbehandlung von Personengruppen (vgl BVerfGE 55, 72, 88; 88, 87, 96 f) ist nicht verletzt. Denn die systemwidrige, möglicherweise sogar gleichheitswidrige Begünstigung von Arbeitslosen ohne Leistungsbezug ist ein hinreichend gewichtiger Grund, der deren Abschaffung und damit auch eine Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitslosen mit Leistungsbezug rechtfertigt.

5. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstoßen die vorgenannten Rechtsänderungen auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch nicht gegen Europarecht, insbesondere nicht gegen die EWGRL 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit vom 19. Dezember 1978 (ABl Nr. L 006 vom 10. Januar 1979). Selbst wenn man der Klägerin darin folgen dürfte, dass ua wegen der Unterhaltszahlung der Ehegatten erheblich mehr Frauen als Männer von Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug betroffen seien, liegt keine unzulässige mittelbare Diskriminierung iS des Art. 4 der Richtlinie vor, weil die gesetzliche Regelung durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (vgl stellvertr: EuGH Urteile vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-317/93, EuGHE I 1995, 4625, 4658 f = SozR 3-6083 Art. 4 Nr. 11 S. 55 und der Rechtssache C-444/93, EuGHE I 1995, 4741, 4754 = SozR 3-6083 Art. 4 Nr. 12 S. 61 f) steht Art. 4 Abs. 1 der EWGRL 79/7 nur dann der Anwendung einer nationalen Maßnahme entgegen, die zwar neutral formuliert ist, tatsächlich aber einen wesentlich höheren Prozentsatz Frauen als Männer benachteiligt, sofern diese Maßnahme nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben. Dies ist der Fall, wenn die gewählten Mittel einem legitimen Ziel der Sozialpolitik des Mitgliedsstaats dienen, um dessen Rechtsvorschriften es geht, und zur Erreichung dieses Zieles geeignet und erforderlich sind.

So liegt der Fall hier. Die angegriffene Regelung ist im Sinne der Rechtsprechung des EuGH durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben. Es entspricht - wie bereits ausgeführt - einem Strukturprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung, dass die Vorleistung "Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug" anders zu bewerten ist als die Vorleistung "Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug". Der Gesetzgeber hat neben der Zielsetzung, die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung zu verbessern, mit der Einfügung der §§ 74 Satz 3, 263 Abs. 2a Satz 4 Nr. 1 SGB VI durch das WFG das weitere Ziel verfolgt, "das Versicherungsprinzip und damit das Prinzip der Lohn- und Beitragsbezogenheit der Renten zu stärken, indem Leistungen, die nicht oder nur teilweise durch Beiträge gedeckt sind, zurückgeführt werden" (BT-Drucks 13/4610 S. 18). Einschränkungen sollten deshalb "auch bei den Rententeilen erfolgen, die nicht auf adäquaten Beitragszahlungen beruhen. Hierzu gehören ... Zeiten der Arbeitslosigkeit ..., in denen eine öffentlich-rechtliche Leistung nicht bezogen wurde und deshalb auch keine Beitragszahlung zur Rentenversicherung erfolgt ist" (BT-Drucks 13/4610 S. 19; zur endgültigen Fassung des Gesetzestextes auf Grund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung: BT-Drucks 13/5088 S. 11, 19; BT-Drucks 13/5108 S. 13 ff zu Nr. 1, 18, 38). Die gesetzliche Entscheidung, Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug grundsätzlich nicht mehr mit Rangstellenwerten zu bewerten und sie nur noch für "Rentennahe" im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung für eine Übergangszeit begrenzt und abhängig vom Rentenbeginn abgestuft anzurechnen, ist im Hinblick auf den vom EuGH den Mitgliedsstaaten hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahme zugestandenen weiten Entscheidungsspielraum (vgl stellvertr Urteile vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-317/93, EuGHE I 1995, 4625, 4660 f = SozR 3-6083 Art. 4 Nr. 11 S. 56 und in der Rechtssache C-444/93, EuGHE I 1995, 4741, 4755 = SozR 3-6083 Art. 4 Nr. 12 S. 62 f) nicht zu beanstanden. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, dass der deutsche Gesetzgeber mit der Abschaffung einer systemwidrigen und möglicherweise gleichheitswidrigen Begünstigung verbunden mit einer aus Billigkeit getroffenen Übergangsregelung die Grenzen der ihm zustehenden Einschätzungsprärogative überschritten hat (vgl zur Einschätzungsprärogative auch BSG Urteil vom 18. Mai 2000 - B 11 AL 61/99 R, SozR 3-6083 Art. 4 Nr. 15 S. 78 ff).

6. Die Revision der Klägerin ist mithin zurückzuweisen.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

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