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§ 256 SGB VI: Entgeltpunkte für Beitragszeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Im Rahmen der Abstimmung der GRA mit den anderen Rentenversicherungsträgern wurden die Abschnitte 5.1 und 5.2 ergänzt. Eine Änderung der Verfahren in der DRV Bund ist damit nicht verbunden. Die GRA ist mit den anderen Rentenversicherungsträgern abgestimmt worden.

Dokumentdaten
Stand03.08.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des SGB IX vom 19.06.2001 in Kraft getreten am 01.07.2001
Rechtsgrundlage

§ 256 SGB VI

Version001.01
Schlüsselwörter
  • 1535

  • 80006610XX

  • 80006611XX

Inhalt der Regelung

In Ergänzung zu § 70 SGB VI bestimmt § 256 SGB VI, wie Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu ermitteln sind, für die Beiträge vor 1992 gezahlt wurden oder als gezahlt galten. Darüber hinaus legt die Vorschrift für bestimmte Sachverhalte eine Mindestbewertung fest.

Nach Absatz 1 der Vorschrift ist den Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung in der Zeit vom 01.06.1945 bis 30.06.1965 (§ 247 Abs. 2a SGB VI), für die Pflichtbeiträge nicht gezahlt worden sind, ein Wert in Höhe von 0,0250 Entgeltpunkten je Kalendermonat zuzuordnen.

Sind für Anrechnungszeiten vor dem 01.01.1992 Beiträge gezahlt worden, die der Versicherte ganz oder teilweise getragen hat, gibt Absatz 2 vor, dass die Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt wird, indem das 100-fache des gezahlten Beitrags durch den jeweils geltenden Beitragssatz geteilt wird.

Für Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes vom 01.04.1957 bis zum 31.12.1991 sind nach Absatz 3 folgende Entgeltpunkte zugrunde zu legen (die Werte beziehen sich auf ein Kalenderjahr):

  • vom 01.04.1957 bis 30.04.1961 (auf Antrag) 0,7500 Entgeltpunkte,
  • vom 01.05.1961 bis 31.12.1981 1,0000 Entgeltpunkte,
  • vom 01.01.1982 bis 31.12.1991 0,7500 Entgeltpunkte.

Sind für die Zeit vom 01.01.1990 bis 31.12.1991 die Pflichtbeiträge bei einer Verdienstausfallentschädigung aus dem Arbeitsentgelt berechnet worden, sind die Entgeltpunkte allein aus dem bescheinigten Arbeitsentgelt zu ermitteln.

Sind für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen vom 01.07.1975 bis 31.12.1991 Pflichtbeiträge gezahlt worden, werden nach Absatz 4 auf Antrag mindestens 0,7500 Entgeltpunkte für jedes volle Kalenderjahr zugrunde gelegt.

In Absatz 5 ist geregelt, wie Entgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen zu ermitteln sind.

Für Beitragszeiten vor dem 01.03.1957 sind die Entgeltpunkte der Anlage 3 zum SGB VI zu entnehmen. Diese Anlage entspricht den bis zum 31.12.1991 geltenden Tabellen zu § 32 Abs. 3 Buchst. a AVG.

Für Zeiten vom 01.03.1957 bis 31.12.1976 sind unter Verwendung der Anlage 4 zum SGB VI für jeden entrichteten Beitrag die Beitragsbemessungsgrundlage und daraus dann die Entgeltpunkte zu ermitteln.

Nach Absatz 6 ist für Beiträge, die aufgrund von Vorschriften außerhalb des Vierten Kapitels des SGB VI für die Zeit vor dem 01.01.1957 nachgezahlt worden sind, die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres 1957 zu teilen. Auf diese Weise sind auch die Entgeltpunkte für nachgezahlte Beiträge zu ermitteln, wenn die Nachzahlung aufgrund von § 282 SGB VI (Heiratserstattung) und von § 9 WGSVG getätigt wurde.

Für Zeiten ab dem 01.01.1957, für die eine Nachzahlung erfolgt ist, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind (In-Prinzip). Ausgenommen hiervon sind lediglich nachgezahlte Beiträge wegen Heiratserstattung.

Für Beitragszeiten mit Inflationsbeiträgen werden nach Absatz 7 für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 256 SGB VI enthält ergänzend zu § 70 SGB VI Sonderregelungen für die Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten vor 1992. Weitere Ausnahmen für die Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten vor 1992 werden geregelt für:

Darüber hinaus können sich nach § 262 SGB VI für vollwertige Pflichtbeiträge vor 1992 Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt ergeben.

Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 2a SGB VI (Absatz 1)

Pflichtbeitragszeiten vom 01.06.1945 bis 30.06.1965 nach § 247 Abs. 2a SGB VI erhalten seit dem 01.01.1997 für jeden Kalendermonat 0,0250 Entgeltpunkte. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine nachgewiesene oder im Einzelfall aufgrund einer Glaubhaftmachung anerkannte Pflichtbeitragszeit handelt. Bei den Entgeltpunkten nach § 256 Abs. 1 SGB VI ist auch für nur teilweise belegte Kalendermonate der volle Wert (Monatswert) anzusetzen.

Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 2a SGB VI waren ab dem 01.01.1997 gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen beruflicher Ausbildung im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a SGB VI in der Fassung bis 31.12.1997 und somit beitragsgeminderte Zeiten nach § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Seit dem 01.01.1998 sind Pflichtbeitragszeiten wegen beruflicher Ausbildung gemäß § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI kraft gesetzlicher Definition beitragsgeminderte Zeiten. Sie erhalten unter den Voraussetzungen der §§ 71 Abs. 2, 74 SGB VI mindestens 75 Prozent des Gesamtleistungswerts nach der Vergleichsbewertung beziehungsweise seit dem 01.01.2002 75 Prozent des höheren Werts aus der Grundbewertung oder aus der Vergleichsbewertung, höchstens 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes (0,0625 Entgeltpunkte je Kalendermonat).

Bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1997 wurden diese Zeiten wie Pflichtbeitragszeiten wegen Berufsausbildung auf Antrag gegebenenfalls entsprechend § 70 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.1996 mit 0,0750 Entgeltpunkten pro Kalendermonat bewertet (§ 256 Abs. 1 Satz 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.1996). Dabei handelte es sich um vollwertige Pflichtbeitragszeiten.

Die fiktive Bewertung von Ausbildungszeiten gemäß § 247 Abs. 2a SGB VI nach § 256 Abs. 1 SGB VI ist nicht auf Versicherte übertragbar, für die während der beruflichen Ausbildung nur geringe Beiträge entrichtet wurden (BSG vom 20.10.2009, AZ: B 5 R 72/08 R).

Beim Zusammentreffen von Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 2a SGB VI mit freiwilligen Beiträgen sind die Entgeltpunkte für die freiwilligen Beiträge additiv zu berücksichtigen. Bei der Zusammenrechnung darf der Höchstwert aus der Anlage 2b zum SGB VI nicht überschritten werden (BSG vom 30.01.2003, AZ: B 4 RA 49/02 R). Das Vorstehende gilt auch für Fälle des Zusammentreffens von Zeiten nach § 247 Abs. 2a SGB VI mit weiteren Beitragszeiten (zum Beispiel Pflichtbeitragszeit nach § 247 Abs. 2a SGB VI bis zum 15.03., ab 20.03. „normale“ Pflichtbeitragszeit oder Kindererziehungszeit).

Auf Antrag des Berechtigten - im Einzelfall bei Erkennen des Sachverhalts anlässlich eines sonstigen Geschäftsvorfalls auch von Amts wegen - ist eine Überprüfung vorzunehmen.

Beiträge für Anrechnungszeiten (Absatz 2)

§ 256 Abs. 2 SGB VI steht im Zusammenhang mit § 247 Abs. 1 SGB VI. Danach sind Beitragszeiten auch Zeiten, für die in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1991 für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die der Versicherte ganz oder teilweise getragen hat.

Hintergrund dieser Regelung sind § 112b AVG, § 1385b RVO, § 130b RKG, wonach die Beiträge von den Beziehern von Krankengeld und von Verletztengeld sowie von den Leistungsträgern je zur Hälfte zu tragen waren; es sei denn, diese Geldleistungen waren in Höhe der Leistungen der damaligen Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen. In diesem Falle hatte der Leistungsträger den Beitrag allein aufzubringen (vergleiche zum Beispiel § 112b Abs. 1 AVG). Auch konnte ein Versicherter, der nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder dort ohne Anspruch auf Krankengeld versichert war, auf Antrag selbst die Beiträge für Zeiten zahlen, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit durch eine infolge Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit oder durch Maßnahmen zur Rehabilitation unterbrochen worden ist, ohne dass Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld bezogen worden ist (vergleiche zum Beispiel § 112b Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AVG).

Die Zahlungen der damaligen Bundesanstalt für Arbeit für Ausfallzeiten von Personen, die Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld bezogen (§ 112a AVG, § 1385a RVO, § 130a RKG), führen jedoch nicht zu Beitragszeiten nach § 247 Abs. 1 SGB VI, da der Leistungsträger den Beitrag allein getragen hat.

Über § 256 Abs. 2 SGB VI wird bestimmt, aus welcher Beitragsbemessungsgrundlage für die Beitragszeiten nach § 247 Abs. 1 SGB VI Entgeltpunkte zu ermitteln sind. War ein Leistungsträger an der Beitragszahlung beteiligt, geht der Rentenversicherungsträger davon aus, dass der bei ihm vermerkte Beitragsanteil des Versicherten die Hälfte des Gesamtbeitrags umfasst. Daher ergibt sich die Beitragsbemessungsgrundlage nach der Formel:

Beitragswert mal 200 geteilt durch Beitragssatz

Hat der Versicherte die Beiträge allein getragen, ist in die Formel anstelle der Zahl „200“ die Zahl „100“ einzusetzen.

Da es sich bei den Zeiten nach § 247 Abs. 1 SGB VI auch um Anrechnungszeiten handelt (siehe GRA zu § 252 SGB VI), sind die entsprechenden Kalendermonate beitragsgeminderte Zeiten im Sinne des § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Sie erhalten daher gegebenenfalls zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten (siehe GRA zu § 71 SGB VI).

Beiträge für Wehr- und Zivildienstzeiten vor dem 01.01.1992 (Absatz 3)

Pflichtbeitragszeiten für Wehrdienstleistende können nach dem Recht der alten Bundesrepublik frühestens für Zeiten ab 01.04.1957, für Zivildienstleistende ab 14.01.1960 vorliegen (Wehrsoldgesetz vom 30.03.1957, BGBl. I S. 308 beziehungsweise Gesetz über den zivilen Ersatzdienst vom 13.01.1960, BGBl. I S. 10). Erste Einberufungen zum Zivildienst erfolgten jedoch erst ab Januar 1961.

Die Bewertung richtet sich für Wehr- und Zivildienstzeiten bis zum 31.12.1991 nach § 256 Abs. 3 SGB VI. Die Bewertung von Wehr- und Zivildienstzeiten vor dem 01.01.1992 im Beitrittsgebiet ist in § 256a Abs. 4 SGB VI geregelt (siehe GRA zu § 256a SGB VI, Abschnitt 8). Ab dem 01.01.1992 gilt für diese Zeiten sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern § 70 Abs. 1 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI (siehe GRA zu § 70 SGB VI, Abschnitt 3.12).

Zeitraum vom 01.04.1957 bis 30.04.1961

In der Zeit vom 01.04.1957 bis 30.04.1961 wurden Pflichtbeiträge aus dem tatsächlich gezahlten Wehrsold und den Sachbezügen gezahlt und das entsprechende Entgelt in die Versicherungskarten eingetragen. Dieses Entgelt ist als Beitragsbemessungsgrundlage für die Ermittlung der Entgeltpunkte zugrunde zu legen, es sei denn, der Berechtigte hat die Mindestbewertung nach § 256 Abs. 3 Satz 3 SGB VI beantragt. In diesem Fall werden für jedes volle Kalenderjahr 0,7500 Entgeltpunkte (also 0,0625 Entgeltpunkte je vollen Kalendermonat) zugeordnet. Die Mindestbewertung setzt eine Kennzeichnung der entsprechenden Beiträge als Pflichtbeiträge für Zeiten des Wehr- beziehungsweise Zivildienstes voraus. Auch von Amts wegen ist die Mindestbewertung möglich, wenn der Sachverhalt erkannt wird.

Pflichtbeiträge für Zeiten des Wehrdienstes, für die eine Nachversicherung gemäß § 9 Abs. 4 AVG, § 1232 Abs. 4 RVO in der Fassung bis 30.04.1961(siehe dazu auch GRA zu § 2 Abs. 1 Nr. 8 und 9 AVG - Wehrdienst, Zivildienst) durchgeführt wurde, unterliegen ebenfalls der Mindestbewertung nach § 256 Abs. 3 Satz 3 SGB VI. Die Nachversicherung nach § 9 Abs. 4 AVG, § 1232 Abs. 4 RVO erfolgte für Grundwehrdienstleistende, die im Zeitpunkt der Einberufung zum Wehrdienst nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung waren. Sie wurden für die Dauer der Wehrdienstleistung nachversichert, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Wehrdienstes oder einer durch sie aufgeschobenen oder unterbrochenen Berufsausbildung versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung wurden. Diese Zeiten der Nachversicherung für Wehrdienstleistende sind aber nicht zu verwechseln mit Zeiten der Nachversicherung als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit (vergleiche Abschnitt 4.4).

Wird erkannt, dass es sich um Pflichtbeiträge aus einer Nachversicherung für Wehrdienstleistende handelt, ist eine Kennzeichnung der Beiträge auch ohne Antrag des Berechtigten vorzunehmen. Diese Pflichtbeiträge dürfen nämlich nicht als Pflichtbeiträge für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Sinne von § 54 Abs. 3 Satz 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2004 beziehungsweise § 246 Satz 2 SGB VI berücksichtigt werden (siehe GRA zu § 246 SGB VI, Abschnitt 3).

Zeitraum vom 01.05.1961 bis 31.12.1981

Im Gegensatz zu den Regelungen bis zum 30.04.1961 war es ab dem 01.05.1961 für den Eintritt der Versicherungspflicht für Wehr- und Zivildienstleistende nicht mehr notwendig, zum Zeitpunkt der Einberufung bereits versicherungspflichtig zu sein (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 und 9 AVG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften vom 25.04.1961, BGBl. I S. 465).

Für Zeiten des Wehr- und Zivildienstes im Zeitraum vom 01.05.1961 bis 31.12.1981 werden für jedes volle Kalenderjahr 1,0000 Entgeltpunkte (also 0,0833 Entgeltpunkte je vollen Kalendermonat) zugrunde gelegt. Einen besonderen Antrag muss der Berechtigte hierfür nicht stellen.

Diese Bewertung geht auf die damalige Regelung in § 32 Abs. 6 AVG, § 1385 Abs. 3 Buchst. d RVO, § 54 Abs. 9 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 RKG zurück, wonach sich die Beiträge aus einem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherungen der Arbeiter, der Angestellten und der knappschaftlichen Rentenversicherung ohne Lehrlinge und Anlernlinge des entsprechenden Kalenderjahres ermittelten.

Zeitraum vom 01.01.1982 bis 31.12.1991

Aufgrund gesetzlicher Änderungen in § 32 Abs. 6 AVG, § 1385 Abs. 3 Buchst. d RVO und § 54 Abs. 9 RKG durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22.12.1981 (BGBl. I S. 1523) und das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20.12.1982 (BGBl. I S. 1857) wurden die Beiträge für Wehr- und Zivildienstleistende ab 01.01.1982 in Höhe von 75 Prozent und ab 01.01.1983 in Höhe von 70 Prozent des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgeltes aller Versicherten der Rentenversicherungen der Arbeiter, der Angestellten und der knappschaftlichen Rentenversicherung ohne Lehrlinge und Anlernlinge des entsprechenden Kalenderjahres erhoben.

Nunmehr werden den Wehr- und Zivildienstzeiten im Zeitraum vom 01.01.1982 bis 31.12.1991 für jedes volle Kalenderjahr 0,7500 Entgeltpunkte (also 0,0625 Entgeltpunkte je vollen Kalendermonat) zugeordnet.

Dies gilt aber nicht für Personen, die in der Zeit vom 01.01.1990 bis 31.12.1991 eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten haben. In diesem Fall ist das der Beitragsbemessung zugrunde liegende Arbeitsentgelt für die Ermittlung der Entgeltpunkte heranzuziehen. Dieses Arbeitsentgelt wird von der Stelle gemeldet, die die Leistung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz zahlt.

Nachversicherung für Zeiten des Wehrdienstes nach § 9 Abs. 3 Buchst. a AVG beziehungsweise § 1232 Abs. 3 Buchst. a RVO

Nach § 9 Abs. 3 Buchst. a AVG beziehungsweise § 1232 Abs. 3 Buchst. a RVO waren Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 AVG beziehungsweise § 1229 Abs. 1 Nr. 5 RVO versicherungsfrei waren, bei einem Ausscheiden aus der Bundeswehr, ohne dass ihnen nach soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen eine lebenslängliche Versorgung oder ihren Hinterbliebenen eine diesen Vorschriften oder Grundsätzen entsprechende Versorgung gewährt wurde, in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer ihrer Dienstzeit nachzuversichern. Die Nachversicherung erfolgte nur, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr oder nach Beendigung einer nach soldatenrechtlichen Vorschriften gewährten Berufsförderung in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig wurden. Als versicherungsfreie Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit haben diese Personen keinen Wehrdienst aufgrund gesetzlicher Pflicht geleistet (vergleiche Abschnitt 4.1).

Infolgedessen kann § 256 Abs. 3 SGB VI auf diese Zeiten nicht angewendet werden.

Ermittlung der anteiligen Werte

§ 256 Abs. 3 SGB VI bestimmt, dass für jedes volle Kalenderjahr des Wehr- oder Zivildienstes 0,7500 beziehungsweise 1,0000 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde zu legen sind. Für die anteilige Ermittlung der Entgeltpunkte gelten § 121 SGB VI und analog § 123 Abs. 3 SGB VI.

Siehe Beispiel 1

Pflichtbeiträge für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen (Absatz 4)

Für Zeiten von behinderten Menschen in geschützten Einrichtungen vor dem 01.01.1992, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, ergibt sich eine bessere Bewertung dadurch, dass auf Antrag Mindestentgeltpunkte zugrunde zu legen sind. Für die Anwendung von § 256 Abs. 4 SGB VI kommen nur die Pflichtbeiträge in der Zeit vom 01.07.1975 bis 31.12.1991 in Betracht, die für Versicherte gezahlt wurden, die in Werkstätten für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätten, in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen beschäftigt wurden. Da die Beiträge im Versicherungskonto als „normale“ Pflichtbeiträge enthalten sind und nicht als Beiträge für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen erkannt werden, muss der Versicherte die Mindestbewertung beantragen.

Die Regelung gilt auch für Versicherte im Beitrittsgebiet, wenn im Einzelfall feststeht, dass eine Beschäftigung in einer geschützten Einrichtung - vergleichbar denen in der alten Bundesrepublik - vorgelegen hat.

Pflichtbeiträge von behinderten Menschen für Zeiten vor dem 01.07.1975 werden von § 256 Abs. 4 SGB VI nicht erfasst, da es sich hier nicht um Pflichtbeiträge „für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen“, sondern um Pflichtbeiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung (nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG, § 1227 Abs. 1 Nr. 1 RVO) handelt.

§ 256 Abs. 4 SGB VI bestimmt, dass für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtbeitragsleistung mindestens 0,7500 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde zu legen sind. Für die anteilige Ermittlung der Entgeltpunkte gelten die vorstehenden Ausführungen im Abschnitt 4.5 entsprechend.

Maßgebendes Arbeitsentgelt nach dem SVBG

Die Beitragsberechnung erfolgte in der Regel nicht auf der Grundlage des tatsächlich erzielten Verdienstes, sondern nach Mindestbeträgen, deren Höhe sich aus § 8 SVBG ergab. Das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt war nur dann für die Beitragsberechnung maßgebend, wenn es den Mindestbetrag überstieg.
Die Höhe der Mindestbeträge war wie folgt geregelt:
§ 8 SVBG in der Fassung vom 01.07.1975 bis 31.12.1983

Der Berechnung der Beiträge ist als Arbeitsentgelt mindestens ein Betrag in Höhe von 90 vom Hundert des durchschnittlichen Arbeitsentgelts aller Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ohne Lehrlinge und Anlernlinge im vorvergangenen Kalenderjahr zugrunde zu legen. Für die Kalendermonate ist ein Zwölftel und für den Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel dieses Betrages zugrunde zu legen.

§ 8 SVBG in der Fassung vom 01.01.1984 bis 31.12.1988

... ist als Arbeitsentgelt mindestens ein Betrag in Höhe von 70 vom Hundert des durchschnittlichen Arbeitsentgelts ... zugrunde zu legen.

§ 8 SVBG in der Fassung vom 01.01.1989 bis 31.12.1991

Der Berechnung der Beiträge ist als Arbeitsentgelt mindestens ein Betrag in Höhe von 70 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen. Für den Kalendermonat ist ein Zwölftel und für den Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel dieses Betrages zugrunde zu legen.

Nach dem SVBG galten für die Zeit vom 01.07.1975 bis 31.12.1991 damit folgende Mindestentgelte für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge:

19758.232,72 DM
197618.342,90 DM
197719.627,20 DM
197821.001,50 DM
197922.450,50 DM
198023.617,80 DM
198124.916,50 DM
198226.536,50 DM
198327.810,00 DM
198422.538,60 DM
198523.305,10 DM
198624.004,40 DM
198724.700,20 DM
198825.638,90 DM
198926.460,00 DM
199027.636,00 DM
199128.224,00 DM

Für Zeiten ab 01.01.1992 sind als Beitragsbemessungsgrundlage gemäß § 162 Nr. 2 SGB VI mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße zugrunde zu legen.

Nachweis

Für die Höherbewertung der Beitragszeiten ist grundsätzlich ein Antrag des Versicherten erforderlich, da im Versicherungskonto diese Zeiten nicht von normalen Pflichtbeiträgen zu unterscheiden sind. Der Sachverhalt der Beschäftigung in einer geschützten Werkstatt wird daher im bundeseinheitlichen Antrag auf Kontenklärung abgefragt.
Ob es sich bei den vom Versicherten angegebenen beziehungsweise im Versicherungskonto gespeicherten Beitragszeiten um Pflichtbeiträge für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen nach den Vorschriften des SVBG handelt, kann jedoch auch anhand der folgenden Merkmale festgestellt werden:

  • die Entgelte wurden unter der VKNR 90 oder 91 gemeldet. Die ersten drei Stellen der Betriebsnummer des Arbeitgebers lauten 985.
  • die Höhe des gespeicherten Arbeitsentgelts entspricht den im Abschnitt 5.1 genannten Mindestbeträgen.

Sind diese Merkmale erfüllt, kann davon ausgegangen werden, dass es sich um Pflichtbeiträge im Sinne von § 256 Abs. 4 SGB VI handelt.

Damit die Zeiträume bei der Rentenberechnung mindestens mit 0,7500 Entgeltpunkten pro Jahr bewertet werden, müssen sie im Versicherungskonto entsprechend gekennzeichnet werden.

Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen (Absatz 5)

Die Bewertung von Beiträgen nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen wird im § 256 Abs. 5 SGB VI unterteilt in Beiträge, die nach dem vor dem 01.03.1957 geltenden Recht gezahlt wurden, und in Beiträge, die nach dem vom 01.03.1957 bis zum 31.12.1976 geltenden Recht gezahlt wurden.

Sind Beiträge nach dem vor dem 01.03.1957 geltenden Recht gezahlt worden, sind die Entgeltpunkte für die Beitragsmarken der Anlage 3 zum SGB VI zu entnehmen.

Für Beiträge, die nach dem vom 01.03.1957 bis zum 31.12.1976 geltenden Recht gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat aus der in der Anlage 4 zum SGB VI angegebenen Beitragsbemessungsgrundlage errechnet. Dies bedeutet, dass zunächst der Einzelwert an Entgeltpunkten für einen Kalendermonat ermittelt und dann dieser Wert mit der Anzahl der Monate in der Beitragskette vervielfältigt wird.

Siehe Beispiel 2

Nachgezahlte Beiträge (Absatz 6)

Bei der Nachzahlung von Beiträgen für Zeiten vor dem 01.01.1957 erfolgt die Ermittlung von Entgeltpunkten mit einem einheitlichen Durchschnittsentgelt in Höhe von 5.043,00 DM aus dem Jahr 1957. Hierfür müssen die Beiträge aufgrund von Vorschriften außerhalb des Vierten Kapitels des SGB VI nachgezahlt worden sein. Betroffen sind aufgrund ausdrücklicher Regelung in § 282 SGB VI in der Fassung bis 31.12.1997 aber auch Nachzahlungen von Beiträgen wegen Heiratserstattung.

Sind Beiträge für Zeiten ab dem 01.01.1957 nachgezahlt worden, wird die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt, in dem die Beiträge gezahlt worden sind. Durch diese Regelung - sogenanntes „In-Prinzip“ - soll sichergestellt werden, dass die Nachzahlung von Beiträgen für zurückliegende Zeiten nicht zu Vorteilen gegenüber einer aktuellen Beitragszahlung führt (siehe GRA zu § 70 SGB VI, Abschnitt 10.1). Bei Nachzahlungen wegen Heiratserstattung, bei Nachzahlungen nach § 9 WGSVG in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) und bei nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht erfolgten Nachzahlungen, für die bisher schon das „Für-Prinzip“ galt, verbleibt es bei der günstigen Bewertung nach dem „Für-Prinzip“ (siehe GRA zu § 70 SGB VI, Abschnitt 6.9).

Inflationsbeiträge (Absatz 7)

Beiträge vom 01.10.1921 für Arbeiter beziehungsweise vom 01.08.1921 für Angestellte bis zum 31.12.1923 erhalten für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte. Dies gilt auch, wenn der Kalendermonat nur teilweise mit den sogenannten Inflationsbeiträgen belegt ist.

Darüber hinaus erhalten diese Zeiten gegebenenfalls zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten. Dies ergibt sich aus § 246 Satz 1 SGB VI, wonach die Inflationszeit eine beitragsgeminderte Zeit ist.

Für Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gilt § 265 Abs. 1 SGB VI.

Beispiel 1: Ermittlung des anteiligen Wertes für den Wehrdienst

(Beispiel zu Abschnitt 4.5)

Wehrdienst für die Zeit vom 01.12.1981 bis 15.02.1983

Lösung:

Hieraus ergeben sich folgende Entgeltpunkte:

für die Zeit vom 01.12. bis 31.12.1981:

1,0000 Entgeltpunkte mal 30 Tage geteilt durch 360 Tage gleich 0,0833 Entgeltpunkte

für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.1982:

0,7500 Entgeltpunkte

für die Zeit vom 01.01. bis 15.02.1983:

0,7500 Entgeltpunkte mal 45 Tage geteilt durch 360 Tage gleich 0,0938 Entgeltpunkte

Insgesamt sind für den Wehrdienst 0,9271 Entgeltpunkte zu berücksichtigen.

Beispiel 2: Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragsmarken

(Beispiel zu Abschnitt 6)

Vom 01.03.1957 bis 31.12.1957 wurden 10 Beiträge der Klasse A entrichtet.

Lösung:

Beitragsbemessungsgrundlage sind nach der Anlage 4 zum SGB VI für die Klasse A 100,00 DM.

Es ergeben sich folgende Entgeltpunkte für die Zeit 01.03. bis 31.12.1957:

100,00 DM geteilt durch 5.043,00 DM gleich 0,0198 Entgeltpunkte

0,0198 Entgeltpunkte mal 10 Monate gleich 0,1980 Entgeltpunkte

SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074

Durch Artikel 6 Nummer 45 SGB IX wurde in Absatz 4 mit Wirkung ab 01.07.2001 (Artikel 68 Absatz 1 SGB IX) das Wort „Behinderte“ durch die Worte „behinderte Menschen“ ersetzt.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Durch Artikel 1 Nummer 94 des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) wurden in Absatz 6 Satz 2 mit Wirkung ab 01.01.1998 (Artikel 33 Absatz 10 RRG 1999) die Worte „eine Nachzahlung nach §§ 283 bis 285 erfolgt ist“ durch die Worte „Beiträge nachgezahlt worden sind, ausgenommen die Zeiten, für die Beiträge wegen Heiratserstattung nachgezahlt worden sind“ ersetzt.

Dabei handelte es sich um eine Folgeänderung mit Blick auf die Aufhebung der Vorschriften des § 283 SGB VI und des § 284b SGB VI zum 01.01.1998 (Artikel 1 Nummern 108 und 109 in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 10 RRG 1999). Ein Antrag auf Nachzahlung von Beiträgen nach diesen Vorschriften konnte nur bis zum 31.12.1995 gestellt werden.

WFG vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461)

Inkrafttreten: 01.01.1997

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4610

Durch Artikel 1 Nummer 31 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) wurde Absatz 1 mit Wirkung ab 01.01.1997 (Artikel 12 Absatz 1 WFG) neu gefasst.

Satz 1 im Absatz 1 der Vorschrift regelt nunmehr, dass den Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung in der Zeit vom 01.06.1945 bis 30.06.1965 (§ 247 Abs. 2a SGB VI), für die Pflichtbeiträge nicht gezahlt worden sind, ein Wert in Höhe von 0,0250 Entgeltpunkten je Kalendermonat zuzuordnen ist. Dieser Wert berücksichtigt die Tatsache, dass nach der in § 22 Abs. 2 FRG vorgenommenen Änderung Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling je Kalendermonat nicht mehr 0,0750, sondern nur noch 0,0250 Entgeltpunkte zugeordnet erhalten. Er entspricht etwa dem halben Wert, den ein ungelernter Beschäftigter im niedrigsten Bereich nach den Anlagen 1 bis 16 zum FRG und den Anlagen 13 und 14 zum SGB VI erzielt hat, er ist damit ein für den Durchschnitt von Lehrlingsvergütungen repräsentativer Wert.

Der bisherige Satz 1 im Absatz 1 der Vorschrift, wonach vor dem 01.01.1992 liegende Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung, die nicht unter die Pauschalregelung des § 70 Abs. 3 Satz 2 SGB VI fielen, auf Antrag des Versicherten eine Mindestbewertung von 0,0750 Entgeltpunkten erhielten, ist gestrichen worden. Dabei handelte es sich um eine Folgeänderung zu § 70 Abs. 3 SGB VI.

SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2590

Durch Artikel 1 Nummer 51 des Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze (SGB VI-ÄndG) wurde mit Wirkung ab 01.01.1996 (Artikel 17 Absatz 1 SGB VI-ÄndG) Absatz 1a der Vorschrift gestrichen. Die dort enthaltene Regelung zur Ermittlung von Entgeltpunkten für vor dem 01.01.1991 in den alten Bundesländern nachgewiesene Beitragszeiten ohne Beitragsbemessungsgrundlage ist in § 256c SGB VI eingestellt worden.

Rü-ErgG vom 24.06.1993 (BGBl. I S. 1038)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 12/4810 und 12/5017

Durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a des Rentenüberleitungs-Ergänzungs­gesetzes (Rü-ErgG) wurde mit Wirkung ab 01.01.1992 (Artikel 18 Absatz 4 Rü-ErgG) Absatz 1 durch einen Satz 2 ergänzt: „Satz 1 gilt entsprechend für Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965, in denen Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen aber noch nicht erfolgte (§ 247 Abs. 2a).“

Des Weiteren ist die Vorschrift durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b Rü-ErgG ebenfalls mit Wirkung ab 01.01.1992 (Artikel 18 Absatz 4 Rü-ErgG) um einen Absatz 1a ergänzt worden, der die Ermittlung von Entgeltpunkten für Zeiten vor dem 01.01.1991 regelte, für die eine Beitragszahlung nachgewiesen, die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage jedoch nicht bekannt war.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/630

Durch Artikel 1 Nummer 70 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) wurden im Absatz 6 Satz 2 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.1992 (Artikel 42 Absatz 1 RÜG) die Worte „für die eine Nachzahlung bei Heiratsabfindung früherer Beamtinnen, für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte oder bei Nachversicherung erfolgt ist (§§ 283 bis 285)“ durch die Worte „für die eine Nachzahlung nach §§ 283 bis 285 erfolgt ist“ ersetzt.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Die Vorschrift wurde durch Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) eingeführt. Sie regelt die Ermittlung von Entgeltpunkten für vor dem 01.01.1992 zurückgelegte Beitragszeiten.

In Absatz 1 der Vorschrift war bis zum 31.12.1996 für vor dem 01.01.1992 liegende Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung, die nicht unter die Pauschalregelung des § 70 Abs. 3 Satz 2 SGB VI in der Fassung des RRG 1992 fielen (Zeiten nach dem 48. Kalendermonat einer Pflichtbeitragszahlung oder nach dem 25. Lebensjahr), die Mindestbewertung von 0,0750 Entgeltpunkten auf Antrag des Versicherten enthalten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 256 SGB VI