§ 9 AVG: Nachversicherung
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11.07.1985 (BGBl. I S. 1450) |
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Inkrafttreten | 01.01.1986 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 001.00 |
(1) Scheiden Personen aus der Beschäftigung, während der sie nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 oder nach § 8 Abs. 1 versicherungsfrei waren, aus, ohne daß ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung oder ihren Hinterbliebenen eine diesen Vorschriften, Grundsätzen oder Regelungen entsprechende Versorgung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses gewährt wird, so sind sie für die Zeit, in der sie sonst in der Rentenversicherung der Angestellten versicherungspflichtig gewesen wären, nachzuversichern.
(2) Absatz 1 gilt bei Beamten auch für die Zeit des Vorbereitungsdienstes für den Beamtenberuf ohne Rücksicht darauf, ob während dieser Zeit Entgelt bezogen worden ist.
(3) Scheiden Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 versicherungsfrei waren, aus der Bundeswehr aus, ohne daß ihnen nach soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen eine lebenslängliche Versorgung oder ihren Hinterbliebenen eine diesen Vorschriften oder Grundsätzen entsprechende Versorgung gewährt wird, so sind sie in der Rentenversicherung der Angestellten für die Dauer ihrer Dienstzeit nachzuversichern,
a) | wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr oder nach der Beendigung einer nach soldatenrechtlichen Vorschriften gewährten Berufsförderung in diesem Versicherungszweig versicherungspflichtig werden, |
b) | wenn sie nach dem Ausscheiden nicht rentenversicherungspflichtig werden, aber vor dem Eintritt in die Bundeswehr in diesem Versicherungszweig versicherungspflichtig waren, |
c) | wenn sie die Voraussetzungen der Buchstaben a und b nicht erfüllen, aber bei der Bundeswehr eine Beschäftigung ausgeübt haben, die sonst der Versicherungspflicht nach § 2 unterliegt. |
(4) Verlieren Personen, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 6, § 8 Abs. 1 oder den jeweils geltenden, den § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 oder § 8 Abs. 1 sinngemäß entsprechenden Vorschriften versicherungsfrei waren und nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen eine lebenslängliche Versorgung beziehen, ihren Anspruch auf Versorgung ganz und auf Dauer, so sind die Absätze 1 bis 3 anzuwenden.
(5) Scheiden satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen, Schwestern vom Deutschen Roten Kreuz und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften aus ihrer Gemeinschaft aus, so sind sie für die Zeit ihrer Mitgliedschaft in der Gemeinschaft, in der sie aus anderen Gründen als wegen einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung der Versicherungspflicht nicht unterlagen oder nach § 8 Abs. 3 befreit waren, nachzuversichern.
(5a) Eine Beschäftigung oder Tätigkeit, für die im Wege der Nachversicherung Beiträge nachentrichtet worden sind, steht einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit gleich.
(6) Die Nachversicherung nach den Absätzen 1 bis 5 entfällt, wenn bei dem Ausscheiden des Beschäftigten durch Tod keine Hinterbliebenen im Sinne der §§ 40 bis 44 vorhanden sind oder auch bei Durchführung der Nachversicherung keine Hinterbliebenenrente auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes zu zahlen wäre; hierbei bleibt ein Ruhen der Hinterbliebenenrente nach § 58 unberücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn im Falle des § 124 Abs. 6a gegen die Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung gegeben wäre.
(7) Der Nachversicherung steht nicht entgegen, daß der Jahresarbeitsverdienst die jeweils gültig gewesenen Jahresarbeitsverdienstgrenzen überschritten hat.