§ 6 AVG: Versicherungsfreie Personen
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - 20. RAG) vom 27.06.1977 (BGBl. I S. 1040) |
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Inkrafttreten | 01.07.1977 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 001.00 |
(1) Versicherungsfrei sind
1. | Personen, die ein Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der Angestellten, der Rentenversicherung der Arbeiter oder der knappschaftlichen Rentenversicherung beziehen, vom Rentenbeginn an, |
2. | Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden, der Träger der Sozialversicherung, der Bundesanstalt für Arbeit, der Bank deutscher Länder, der Berliner Zentralbank, der Landeszentralbanken und der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, solange sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, |
3. | Beamte, Richter und sonstige Beschäftigte der in Nummer 2 genannten Körperschaften, wenn ihnen Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist, |
4. | Geistliche und die sonstigen Bediensteten der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn ihnen Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen gewährleistet ist, |
5. | Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, |
6. | Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der Bundeswehr, |
7. | Personen im Sinne des § 7 Abs. 1, deren Versorgung mindestens 65 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge beträgt. |
(2) Ob und seit wann Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 gewährleistet ist, entscheidet für die beim Bund oder bei einer der Aufsicht des Bundes unterstehenden Körperschaft Beschäftigten der zuständige Bundesminister, für die bei sonstigen Körperschaften Beschäftigten die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dessen Betrieben oder Dienst die Beschäftigung stattfindet oder in dessen Gebiet die Körperschaft ihren Sitz hat.