§ 285 SGB VI: Nachzahlung bei Nachversicherung
| veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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| Änderung | ich habe lediglich im Abschn. 7 in der 1. Zeile 'Abs. 4' in 'Satz 4' geändert. |
| Stand | 22.04.2015 |
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| Erstellungsgrundlage | in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.07.2004 in Kraft getreten am 01.08.2004 |
| Rechtsgrundlage | |
| Version | 002.00 |
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- Inhalt der Regelung
- Allgemeines
- Personenkreis
- Nachzahlungszeitraum
- Antragstellung
- Beitragshöhe
- Zahlungsfrist und Teilzahlung
- Leistungsrechtliche Bewertung
Inhalt der Regelung
§ 285 SGB VI regelt die Nachzahlung freiwilliger Beiträge zur Schließung von Beitragslücken ab 01.01.1984, die sich bei einer Nachversicherung ergeben. Nachversicherung in diesem Sinn sind reale und fiktive Nachversicherungen.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
Bei der Prüfung der Berechtigung zur Nachzahlung sind die allgemeinen Voraussetzungen des § 209 Abs. 1 SGB VI zu beachten.
Die Beitragsberechnung bestimmt sich nach § 209 Abs. 2 SGB VI.
Die rentenrechtliche Abgeltung der nach § 285 SGB VI nachgezahlten Beiträge erfolgt nach dem „In-Prinzip“ (§ 256 Abs. 6 Satz 2 SGB VI).
Allgemeines
Bei der Nachversicherung gemäß § 8 Abs. 2 SGB VI/§ 9 AVG/§ 1232 RVO kann es zum Beispiel durch Beurlaubungen ohne Dienstbezüge zu Beitragslücken kommen, die sich insbesondere hinsichtlich des Anspruchs auf Renten wegen Erwerbsminderung nachteilig auswirken (§ 241 Abs. 2 SGB VI).
Mithilfe der Nachzahlung freiwilliger Beiträge können diese Lücken geschlossen werden.
Personenkreis
Zur Nachzahlung sind berechtigt
- Personen, die nach dem 31.12.1983 nachversichert worden sind und
- (erst) durch die Nachversicherung 60 Kalendermonate Beitragszeit vor dem 01.01.1984 nachweisen können, wenn
- die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung beziehungsweise Rentenversicherungspflicht im Zeitpunkt des Nachzahlungsantrages besteht (§ 209 Abs. 1 SGB VI).
Der Eintritt der Voraussetzungen für den Bezug einer Rente innerhalb der Antragsfrist steht der Nachzahlung freiwilliger Beiträge nicht entgegen. Stirbt der berechtigte Versicherte innerhalb der Antragsfrist, können seine Hinterbliebenen bis zum Ablauf der Antragsfrist den Antrag auf Nachzahlung stellen.
Nachzahlungszeitraum
Die Nachzahlung freiwilliger Beiträge ist für nicht mit Beiträgen belegte Monate ab 01.01.1984 bis zum Zeitpunkt der Durchführung der Nachversicherung möglich. Es gilt das Monatsprinzip. Die Nachzahlung ist ausgeschlossen, wenn der Monat bereits teilweise mit einem Pflichtbeitrag belegt ist.
Die Nachzahlung nach dieser Vorschrift ist grundsätzlich nur für Zeiten zulässig, die nicht im Rahmen des § 197 Abs. 2 SGB VI belegt werden können. Die Zahlungsfrist nach Eintritt der Bestandskraft des Nachzahlungsbescheides ist kein Beitragsverfahren im Sinne des § 198 Satz 1 SGB VI. Das Nachzahlungsverfahren endet mit dem Eintritt der Bestandskraft des Nachzahlungsbescheides.
Im Nachzahlungsverfahren ist der Versicherte auf die Beitragslücken hinzuweisen, die noch im Rahmen des § 197 Abs. 2 SGB VI belegt werden können (RBRTB 2/93, TOP 32).
Antragstellung
Die Nachzahlung wird auf Antrag zugelassen. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung (Erhalt der Nachversicherungsbescheinigung bei einer fiktiven Nachversicherung beziehungsweise Erhalt des Versicherungsverlaufs nach § 185 Abs. 4 SGB VI) zu stellen.
Die Antragsfrist lief frühestens am 31.12.1992 ab. Für Personen, die ihren Versicherungsverlauf über die Nachversicherung nach dem 30.06.1992 erhalten, gilt die Sechsmonatsfrist.
Bei dieser Nachzahlung ohne Teilzahlung wäre - soweit die Sechsmonatsfrist noch nicht abgelaufen ist - die Antragstellung für Teilzeiträume des zulässigen Nachzahlungszeitraumes zwar möglich. Eine Antragstellung für Teilzeiträume ist im Hinblick auf die Kürze der Frist jedoch nicht angezeigt.
Es ist besonders darauf zu achten, dass die nachzuversichernden Personen während des Nachversicherungsverfahrens vom Rentenversicherungsträger auf die Möglichkeit der Nachzahlung freiwilliger Beiträge für Beitragslücken ab 01.01.1984 hingewiesen werden. Bei unterbliebenem Hinweis ist zu prüfen, ob die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs anzuwenden sind.
Für die Bearbeitung des Antrages und die Entgegennahme der Beiträge ist der kontoführende Rentenversicherungsträger zuständig (§ 127 SGB VI).
Beitragshöhe
Nach § 209 Abs. 2 SGB VI gilt
- die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage,
- die Beitragsbemessungsgrenze und
- der Beitragssatz
zum Zeitpunkt der Zahlung der freiwilligen Beiträge.
Die Dauer des Verwaltungsverfahrens beim Rentenversicherungsträger darf nicht zu Lasten des Versicherten gehen. Der bis zum Ende des Jahres gestellte Nachzahlungsantrag ist daher noch mit den Werten des Antragsjahres abzuwickeln, wenn der Zulassungsbescheid erst im nächsten Jahr erteilt wird und der Versicherte innerhalb angemessener Frist (Inland: drei Monate) die Zahlung der Beiträge vornimmt.
Es sind dagegen die Beitragswerte des Jahres der Zahlung der Beiträge maßgebend, wenn der Zulassungsbescheid durch mangelnde Mitwirkung des Versicherten (unvollständige Angaben im Antrag, verzögerte Antwort auf wichtige Rückfragen) nicht mehr im Antragsjahr erteilt werden kann.
Zahlt der Versicherte nicht innerhalb der angemessenen Frist von drei Monaten, sondern nutzt er den gesetzlichen Zeitraum von sechs Monaten nach Eintritt der Bestandskraft des Nachzahlungsbescheides aus, so sind die Beitragswerte des Jahres der Zahlung maßgebend. Als Zeitpunkt der Zahlung ist die tatsächliche Zahlung anzusehen, das Antragsdatum zählt dann nicht als "Zeitpunkt der Zahlung" (RBRTB 1/94, TOP 14).
Zahlungsfrist und Teilzahlung
Die Beiträge sind gemäß § 285 Satz 4 SGB VI spätestens sechs Monate nach Bestandskraft des Zulassungsbescheides zu zahlen, wobei die unter Abschnitt 6 aufgeführten Besonderheiten zu beachten sind. Wird diese Zahlungsfrist versäumt, ist das Nachzahlungsrecht aufgrund des gestellten Antrags erloschen. Ein erneuter Antrag kann nach Ablauf der Antragsfrist nicht mehr wirksam gestellt werden.
Eine Teilzahlung (Ratenzahlung) ist nicht zulässig. Die Beiträge sind in angemessener Frist (Inland: drei Monate) - spätestens aber innerhalb von sechs Monaten - nach Erteilung des Zulassungsbescheides zu zahlen. Innerhalb der angemessenen Frist von drei Monaten können einzelne, zeitraummäßig zuzuordnende Beträge gezahlt werden.
Leistungsrechtliche Bewertung
Es gilt das "In-Prinzip". Das bedeutet, dass die der Beitragszahlung zugrunde liegende Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres der Beitragszahlung geteilt wird; die so ermittelten Entgeltpunkte werden dann dem Bestimmungsjahr der Beitragszahlung zugeteilt (§ 256 Abs. 6 Satz 2 SGB VI).
Der Eintritt der Voraussetzungen für den Bezug einer Rente innerhalb der Antragsfrist steht der Nachzahlung freiwilliger Beiträge nicht entgegen. Ist bei diesem Personenkreis der Leistungsfall bereits eingetreten, so können die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 SGB VI durch die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen im Rahmen des § 285 SGB VI erfüllt werden. Das gilt auch für Leistungsfälle, die vor dem 01.01.1992 eingetreten sind. Auf die GRA zu § 241 SGB VI wird verwiesen.
| RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791) |
Inkrafttreten: 01.08.2004 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2149 |
Satz 3 wurde wegen Zeitablaufs gestrichen.
| RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
Inkrafttreten: 01.01.1992 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124 |
§ 285 SGB VI wurde durch das RRG 1992 eingeführt. Mit der Regelung wird den Personen, die durch eine Nachversicherung nachträglich in die Rentenversicherung einbezogen wurden, die Möglichkeit der Nachzahlung zur Sicherung des Anspruches auf eine Rente wegen Erwerbsminderung eröffnet.
