Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

1 RA 63/89

Gründe I.

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) oder Berufsunfähigkeit (BU).

Die 1944 geborene Klägerin war in ihrem erlernten Beruf als Friseuse bis 1966 versicherungspflichtig beschäftigt. Während ihrer Ehezeit (1. April 1965 bis 31. August 1984) arbeitete sie nur in den Jahren 1978/79 kurzzeitig als Verkäuferin und war dann erst wieder nach ihrer Scheidung im Februar 1986 ab 24. März 1986 als Verkäuferin versicherungspflichtig beschäftigt. Im Verbund mit dem Scheidungsurteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Schleswig vom 19. Februar 1986 wurden der Klägerin zur Regelung des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften von dem Konto ihres geschiedenen Ehemannes - bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. August 1984 - übertragen.

Den im Juni 1987 gestellten Antrag der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen BU oder EU lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die Klägerin sei zwar seit 20. August 1986 erwerbsunfähig (auf Zeit). Sie erfülle jedoch nicht die weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der § 23 Abs. 1 und 2a, § 24 Abs. 1 und 2a AVG, weil im maßgeblichen Zeitraum vom 1. August 1981 bis 31. Juli 1986 nur fünf Monate mit Pflichtbeiträgen belegt seien. Auch die Voraussetzungen der Übergangsvorschriften seien nicht gegeben (Bescheid vom 16. November 1987; Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 1988). Klage und Berufung hiergegen hatten keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts - SG - Schleswig vom 13. Oktober 1988; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts - LSG - vom 11. Oktober 1989). Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt, daß die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente nicht erfüllt seien, weil die Klägerin in den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der EU lediglich für fünf Monate Beiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung entrichtet habe. Die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Anwartschaften aus der Versicherung ihres geschiedenen Ehemannes seien weder nach dem Wortlaut noch nach der Entstehungsgeschichte noch nach dem objektiven Sinn und Zweck der genannten Vorschriften Beitragszeiten im Wege der Auslegung gleichzustellen. Der Gesetzgeber habe bei der restriktiven Regelung der Versichertenrenten durch das Haushaltsbegleitgesetz (HBegleitG) 1984 ganz bewußt den im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften nicht die gleiche Rechtsqualität wie den durch eigene Arbeit aufgebrachten Beiträgen verleihen wollen. Für eine Lückenschließung durch Rechtsfortbildung fehle die dafür erforderliche Grundlage. Auch verfassungsrechtlich gebotene Erwägungen könnten eine Gleichstellung der zugesplitteten Rentenanwartschaften mit Pflichtbeiträgen nicht rechtfertigen.

Mit ihrer Revision wehrt sich die Klägerin gegen die Nichtberücksichtigung der im Versorgungsausgleich zugesplitteten Rentenanwartschaften. Der Versorgungsausgleich solle einen Ausgleich für die während der Ehezeit nicht ausgeübte Erwerbstätigkeit herbeiführen, so daß die übertragenen Anwartschaften vollen Schutz für Versichertenrenten gewähren und demzufolge Pflichtbeiträgen im Sinne der einschlägigen Regelungen gleichgestellt werden müßten.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

  • die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11. Oktober 1989 und des Sozialgerichts Schleswig vom 13. Oktober 1988 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 16. November 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 1988 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

  • die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beruft sich zur Bestätigung auf das Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31. Mai 1989 (- 4 RA 4/88 - in BSGE 65, 107 = SozR 2200 § 1246 Nr. 166).

Gründe II.

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, daß der Klägerin eine Rente wegen EU oder BU nicht zusteht, weil sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür nicht sämtlich erfüllt.

Die Klägerin ist zwar seit 20. August 1986 erwerbsunfähig (auf Zeit). Sie hat auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine dementsprechende Rente insoweit erfüllt, als mit den eigenen und ggf. den im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Anwartschaften eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt und damit die Wartezeit der § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 3 Buchst. a des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) gegeben ist. Darüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Streitig ist allein, ob die weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der § 23 Abs. 1 und Abs. 2a, § 24 Abs. 1 und Abs. 2a AVG erfüllt sind, die durch das HBegleitG 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I 1532) in das Gesetz eingefügt worden sind. Diese Neuregelungen, die auf den am 20. August 1986 eingetretenen Versicherungsfall Anwendung finden, schließen einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im vorliegenden Fall aus. Da der Versicherungsfall der Klägerin nach dem 30. Juni 1984 eingetreten ist, kommt ein Rentenanspruch der Klägerin auch nicht nach der Übergangsvorschrift des Art. 2 § 7b Abs. 1 Satz 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) in Betracht; denn die Klägerin hat nicht, wie danach für die Anwendung der bis 31. Dezember 1983 geltenden ursprünglichen Fassung der § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 AVG erforderlich, ab Januar 1984 fortgesetzt freiwillige Beiträge geleistet. Ihr Anspruch auf Rente wegen EU beurteilt sich vielmehr allein nach § 24 Abs. 1 AVG i.d.F. des am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Art. 2 Nrn. 9, 10 HBegleitG 1984. Danach erhält EU-Rente der Versicherte, der - neben EU und Wartezeiterfüllung - zuletzt vor Eintritt der EU eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat. Nach § 24 Abs. 2a AVG, wonach § 23 Abs. 2a AVG - vorliegend kommt nur dessen Satz 1 Nr. 1 in Betracht - entsprechend anzuwenden ist, ist zuletzt vor Eintritt der EU eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden, wenn von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der EU mindestens 36 Kalendermonate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind. Daran fehlt es hier.

Entgegen der Ansicht der Klägerin, die im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum unstreitig lediglich fünf Kalendermonate mit Beiträgen für eine eigene versicherungspflichtige Beschäftigung belegt hat, können die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften nicht zusätzlich als mit Beiträgen „für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit“ belegte Zeiten im Sinne der vorgenannten Bestimmungen angesehen werden. Wie der 4. Senat des BSG mit Urteil vom 31. Mai 1989 (- 4 RA 4/88 - BSGE 65, 107 = SozR 2200 § 1246 Nr. 166, S. 533 ff.) bereits entschieden hat, erfüllen die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften nicht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1, § 24 Abs. 2a AVG. Zur Begründung ist ausgeführt, eine Gleichstellung von im Versorgungsausgleich zugesplitteten Rentenanwartschaften mit Pflichtbeiträgen sei weder nach der rechtlichen Ausgestaltung der Übertragung von Rentenanwartschaften beim Versorgungsausgleich gerechtfertigt noch entspreche sie den Zielvorstellungen, die der Gesetzgeber mit der Einführung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in § 23 Abs. 2a und § 24 Abs. 2a AVG verfolgt habe. Auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen sei eine solche Gleichstellung nicht geboten. Dem schließt sich der erkennende Senat in vollem Umfang an.

Die Klägerin meint zu Unrecht, es sei Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs, eine während der Ehezeit nicht ausgeübte Berufstätigkeit auszugleichen, und deshalb geboten, die übertragenen Anwartschaften in umfassendem Sinne wie selbst zurückgelegte Pflichtbeitragszeiten zu behandeln. Eine derartige umfassende Wirkung kommt der Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs nicht zu. Durch ihn sollen alle in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte als Ergebnis der gemeinsamen Lebensführung der Ehepartner bei der Scheidung gleichmäßig - in Anlehnung an den Grundgedanken des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs - aufgeteilt werden. Dabei erfolgt der Versorgungsausgleich in der Regel als Wertausgleich. Dessen Ausgestaltung im einzelnen läßt eine Gleichstellung mit Pflichtbeiträgen nicht zu. Mit der Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften werden Werteinheiten zugesplittet, die sich grundsätzlich nur auf die Höhe einer - auch schon laufenden (BSGE 53, 78, 79 = SozR 2200 § 1304a Nr. 2) - eigenen Versichertenrente auswirken (§ 83a Abs. 4, § 83b Abs. 3 AVG). Entgegen der Ansicht der Klägerin werden dabei keine Versicherungszeiten oder gar Pflichtbeitragszeiten übertragen. Eine Umrechnung in Versicherungszeiten bzw. eine Berücksichtigung als Versicherungszeiten findet nach der gesetzlichen Regelung nur in einem Falle statt, nämlich um feststellen zu können, ob mit den übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften bei dem Ausgleichsberechtigten die für den Rentenanspruch erforderliche Wartezeit (§ 23 Abs. 3, § 24 Abs. 3 AVG) erfüllt ist (§ 83b Abs. 3 i.V.m. § 83a Abs. 5 AVG). Nur hinsichtlich der Wartezeiterfüllung werden die zugesplitteten Werteinheiten wie vom Ausgleichsberechtigten selbst zurückgelegte Versicherungszeiten behandelt, weil anderenfalls die Zuweisung von Rentenanwartschaften an einen Ausgleichsberechtigten, der selbst keine (oder nicht genügend) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat, nicht zu einem Rentenanspruch führen könnte und damit sinnlos wäre (BSGE 61, 271, 273 f = SozR 2200 § 1304c Nr. 1; BSGE 63, 116, 118 = SozR 2200 § 1304a Nr. 13). Nur soweit der Anspruch auf die Versichertenrente von einer gewissen Mindestversicherungszeit (Wartezeit) des anspruchsberechtigten Versicherten abhängig ist, wollte der Gesetzgeber - was sich aus § 83c Abs. 1 Satz 1 AVG eindeutig ergibt - die ansonsten beschränkte Wirkung der Übertragung bzw. Begründung von Rentenanwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs dahingehend erweitern, daß der Ausgleichsberechtigte insoweit als versichert „gilt“, ihm also die zugesplitteten Anwartschaften wie eigene zugerechnet werden. Selbst dann erfolgt jedoch keine Zuordnung zu bestimmten Zeiten, auf die es bei § 23 Abs. 2a, § 24 Abs. 2a AVG aber gerade ankommt.

Vor allem ist eine Gleichstellung der zugesplitteten Rentenanwartschaften mit Pflichtbeiträgen, wie sie in § 23 Abs. 2a, § 24 Abs. 2a AVG vorausgesetzt werden, im Gesetz nicht vorgesehen und auch der Sache nach nicht gerechtfertigt. Dagegen spricht schon, daß die zu übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften selbst nicht in vollem Umfang oder überhaupt nicht auf Pflichtbeiträgen des Ausgleichsverpflichteten beruhen müssen. Sie können vielmehr auch Ersatz-, Ausfall- und ggf. Zurechnungszeiten umfassen, was sich daraus ergibt, daß bei der Ermittlung der in der Person des Ausgleichspflichtigen entstandenen Rentenanwartschaften nach § 1587a Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die in die Ehezeit fallenden anrechnungsfähigen „Versicherungsjahre“ zugrunde zu legen sind. Das sind nicht ausschließlich Versicherungszeiten des Ausgleichspflichtigen, sondern auch die zu den Versicherungsjahren zählenden sonstigen auszugleichenden Zeiten, die sich gerade nicht auf Pflichtbeiträge gründen. Wie der 4. Senat (a.a.O.) insoweit zutreffend angenommen hat, ist es rechtlich nicht zulässig, die auszugleichenden Rentenanwartschaften, die schon bei dem ausgleichspflichtigen Ehegatten vielfach nicht auf Pflichtbeiträgen beruhen, nunmehr beim Ausgleichsberechtigten allein aufgrund ihrer Übertragung als solche zu behandeln.

Darüber hinaus stehen Sinn und Zweck der die Zugangsvoraussetzungen für die BU- und EU-Rente verschärfenden Neuregelungen der § 23 Abs. 2a, § 24 Abs. 2a AVG der von der Klägerin erstrebten Gleichstellung entgegen. Der Gesetzgeber wollte diese Rentenleistungen auf solche Versicherte beschränken, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles durch mit Beiträgen belegte Zeiten „für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit“ persönlich eine ausreichend enge Beziehung zum Kreis der pflichtversicherten Arbeitnehmer und Selbständigen geschaffen hatten (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 10/325, S. 60 Nr. 6, aE; siehe dazu auch BSGE 65, 107, 111 = SozR 2200 § 1246 Nr. 166 S. 537 m.w.N., ferner BVerfGE 75, 78, 98, 101 f = SozR 2200 § 1246 Nr. 142). Diese enge Beziehung zum Personenkreis der Pflichtversicherten kann nicht durch die Übertragung von Rentenanwartschaften des geschiedenen Ehegatten im Wege des Versorgungsausgleichs hergestellt werden, selbst wenn ihnen bei diesem Pflichtbeiträge zugrunde gelegen hätten. Vielmehr müssen die in § 23 Abs. 2a, § 24 Abs. 2a AVG vorausgesetzten Pflichtbeiträge vom Versicherten selbst geleistet worden sein. Die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs ist hierfür nicht ausreichend.

Verfassungsrechtliche Gründe, die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften des Versicherten im Wege verfassungskonformer Auslegung als „Pflichtbeitragszeiten“ i.S. von § 24 Abs. 2a i.V.m. § 23 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 AVG zu behandeln, liegen nicht vor (so auch das Urteil des 4. Senats, a.a.O.). Eine Verletzung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen der Klägerin durch die aufgezeigten Regelungen ist nicht ersichtlich. Weder aus Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch aus Art. 14 Abs. 1, Art. 20 GG läßt sich herleiten, daß aufgrund von im Wege des Versorgungsausgleichs erworbenen Rentenanwartschaften ein aktueller rentenrechtlicher Versicherungsschutz auch für den Fall vorzeitig verminderter Erwerbsfähigkeit hätte geschaffen werden müssen, zumal der Klägerin nach den oben genannten Übergangsvorschriften die Möglichkeit offengestanden hätte, diesen Versicherungsschutz über den 31. Dezember 1983 hinaus durch eigene freiwillige Beiträge aufrecht zu erhalten. Das LSG hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, daß eine Gleichstellung der übertragenen Rentenanwartschaften mit Pflichtbeiträgen eine nicht gerechtfertigte Privilegierung von Geschiedenen im Verhältnis zu Verheirateten bedeuten würde, weil letztere ab 1. Juli 1984 ihren Versicherungsschutz bei ansonsten gleicher Sachlage nur durch Leistung freiwilliger Beiträge aufrechterhalten konnten. Im übrigen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bindend und mit Gesetzeskraft entschieden, daß die Regelungen der § 23 Abs. 1 und 2a, § 24 Abs. 1 und 2a AVG mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, soweit nach Art. 2 § 7b Abs. 1 AnVNG Versicherte, die vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt haben, ihre Rentenanwartschaften nur durch Weiterzahlung von Beiträgen aufrechterhalten können (BVerfGE 75, 78, 96 = SozR 2200 § 1246 Nr. 142), so daß das BSG von der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen auszugehen hat.

Nach allem kann die Revision der Klägerin keinen Erfolg haben.

Zusatzinformationen