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§ 7b AnVNG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.11.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 5 des Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (HBegleitG) vom 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532)

Inkrafttreten01.01.1984
Gültig bis31.12.1991
Version003.00

(1) 1§ 23 Abs. 1 sowie § 24 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung gelten auch für Versicherungsfälle nach diesem Zeitpunkt, wenn der Versicherte

1.
vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hat und
2.
jeden Kalendermonat in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum Ende des Kalenderjahrs vor Eintritt des Versicherungsfalls mit Beiträgen oder den bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate nach § 23 Abs. 2a des Angestelltenversicherungsgesetzes nicht mitzuzählenden Zeiten belegt hat.

2Satz 1 gilt für Versicherungsfälle bis zum 30. Juni 1984 auch, ohne daß die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen. 3Für Versicherungsfälle in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1984 gilt Satz 1 auch, wenn die Voraussetzungen der Nummer 2 im ersten Kalenderhalbjahr 1984 vorliegen.

(2) 1§ 24 Abs. 2 Satz 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der vom 1. Januar 1984 an geltenden Fassung über die Höhe der geringfügigen Einkünfte gilt auch für Versicherungsfälle vor diesem Zeitpunkt. 2Ist die Rente auch vor dem 1. Januar 1984 beantragt worden, gelten als geringfügige Einkünfte monatliche Einkünfte in Höhe von mindestens 625 Deutsche Mark.

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