Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 27i BVG: [Beantragung von Sozialleistungen durch den Träger der Kriegsopferfürsorge]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

15.10.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 58 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652), Artikel 1 des Gesetzes über die siebzehnte Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (KOV-Anpassungsgesetz 1988-KOV-AnpG 1988) vom 21.06.1988 (BGBl. I S. 826)

Inkrafttreten01.07.1988
Gültig bis31.12.2023
Version004.00

1Der erstattungsberechtigte Träger der Kriegsopferfürsorge kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. 2Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn; dies gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Kriegsopferfürsorge das Verfahren betreibt.

Zusatzinformationen