§ 27i BVG: [Beantragung von Sozialleistungen durch den Träger der Kriegsopferfürsorge]
veröffentlicht am |
15.10.2022 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 58 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652), Artikel 1 des Gesetzes über die siebzehnte Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (KOV-Anpassungsgesetz 1988-KOV-AnpG 1988) vom 21.06.1988 (BGBl. I S. 826) |
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Inkrafttreten | 01.07.1988 |
Gültig bis | 31.12.2023 |
Version | 004.00 |
1Der erstattungsberechtigte Träger der Kriegsopferfürsorge kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. 2Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn; dies gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Kriegsopferfürsorge das Verfahren betreibt.