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Artikel 11 SVA-Philippinen: Besonderheiten für die Bundesrepublik Deutschland

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.06.2018
Version001.00

(1) Grundlage für die Ermittlung persönlicher Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte, die sich nach den deutschen Rechtsvorschriften ergeben. In der Alterssicherung der Landwirte ist die Steigerungszahl die Grundlage für die Berechnung der Rente.

(2) Die Bestimmung über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten gilt entsprechend für Leistungen, deren Erbringung im Ermessen des Trägers liegt.

(3) Nach den philippinischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten, die in bergbaulichen Betrieben unter Tage zurückgelegt worden sind, werden in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Ist nach den deutschen Rechtsvorschriften Voraussetzung für den Anspruch, dass ständige Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet worden sind, so berücksichtigt der deutsche Träger die nach den philippinischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, während derer gleichartige Tätigkeiten verrichtet worden sind.

(4) Setzt der Anspruch auf Leistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften voraus, dass bestimmte Versicherungszeiten innerhalb eines bestimmten Zeitraums zurückgelegt worden sind, und sehen die Rechtsvorschriften ferner vor, dass sich dieser Zeitraum durch bestimmte Tatbestände oder Versicherungszeiten verlängert, so werden für die Verlängerung auch Versicherungszeiten nach den philippinischen Rechtsvorschriften oder vergleichbare Tatbestände in der Republik der Philippinen berücksichtigt. Vergleichbare Tatbestände sind Zeiten, in denen Invaliditäts- oder Altersrenten oder Leistungen wegen Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen (mit Ausnahme von Renten) nach den philippinischen Rechtsvorschriften gezahlt wurden und Zeiten der Kindererziehung in der Republik der Philippinen.

(5) Die nach der Bestimmung über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten werden nur mit ihrer tatsächlichen Dauer berücksichtigt.

(6) Soweit in der Alterssicherung der Landwirte die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängt, dass Versicherungszeiten im Sondersystem für Landwirte zurückgelegt worden sind, werden für die Gewährung dieser Leistungen die nach philippinischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nur dann berücksichtigt, wenn sie während einer Tätigkeit als selbstständiger Landwirt zurückgelegt worden sind.

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