Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 73 SGB VI: Vergleichsbewertung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Es wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Dokumentdaten
Stand16.02.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) - vom 23.06.2014 in Kraft getreten am 01.07.2014
Rechtsgrundlage

§ 73 SGB VI

Version001.01

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt die Vergleichsbewertung zur Ermittlung des Gesamtleistungswertes. Die Vergleichsbewertung unterscheidet sich von der Grundbewertung (§ 72 SGB VI) dadurch, dass Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten außer Ansatz bleiben, die zugleich beitragsfreie Zeiten oder Zeiten des Bezugs einer Versichertenrente sind. Dadurch erfolgt die Vergleichsbewertung ausschließlich aus vollwertigen Beitragszeiten im Sinne des § 54 Abs. 2 SGB VI und reinen Berücksichtigungszeiten.

Durch die Vergleichsbewertung ist sichergestellt, dass Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfrei sind, weil für sie gleichzeitig Beiträge gezahlt worden sind, nicht zu einem schlechteren Gesamtleistungswert führen als ohne diese Beitragsleistung.

Darüber hinaus erfolgt bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine zweite Vergleichsbewertung. Dabei werden alle Entgeltpunkte und die dazugehörigen Kalendermonate in den letzten vier Jahren bis zum Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit außer Acht gelassen, die nach der ersten Vergleichsbewertung in dem Vierjahreszeitraum noch vorhanden sind. Damit soll sichergestellt werden, dass Einkommensminderungen in den letzten vier Jahren bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung den Wert der beitragsfreien Zeiten, insbesondere der Zurechnungszeit, nicht verringern.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die §§ 71, 72, 74, 263 und 263a SGB VI ergänzen die Vorschrift.

Erste Vergleichsbewertung

Der Gesamtleistungswert zur Bewertung der beitragsfreien Zeiten und zur Ermittlung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten berechnet sich nach § 71 SGB VI entweder aus der Grundbewertung oder aus der Vergleichsbewertung (vergleiche GRA zu § 71 SGB VI). Eine Vergleichsbewertung erfolgt grundsätzlich in jeder Rentenberechnung, wenn beitragsfreie Zeiten und beitragsgeminderte Zeiten vorhanden sind. Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist ergänzend eine zweite Vergleichsbewertung vorzunehmen (siehe Abschnitt 3).

Die erste Vergleichsbewertung erfolgt ausschließlich aus vollwertigen Beitragszeiten im Sinne des § 54 Abs. 2 SGB VI und reinen Berücksichtigungszeiten.

Ermittlung des Durchschnittswertes aus der ersten Vergleichsbewertung

Der Durchschnittswert aus der ersten Vergleichsbewertung wird in der Weise ermittelt, dass die Summe aller Entgeltpunkte aus der Grundbewertung vermindert wird um die Entgeltpunkte für

  • beitragsgeminderte Zeiten,
  • Berücksichtigungszeiten, die auch beitragsfreie Zeiten sind,
  • Berücksichtigungszeiten während eines Versichertenrentenbezugs,
  • Beitragszeiten (Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge) während eines Versichertenrentenbezugs.

Die verbleibenden Entgeltpunkte sind durch die belegungsfähigen Monate zu teilen. Belegungsfähig sind im Rahmen der Vergleichsbewertung allein die Monate, die sich ergeben, wenn von den belegungsfähigen Monaten aus der Grundbewertung die Monate abgesetzt werden, für die bei der ersten Vergleichsbewertung Entgeltpunkte außer Betracht bleiben. Das Ergebnis ist der Gesamtleistungswert nach der ersten Vergleichsbewertung.

Besonderheiten bei den in Abzug zu bringenden Entgeltpunkten und Kalendermonaten

Zu den beitragsgeminderten Zeiten im Sinne des § 73 S. 1 Nr. 1 SGB VI gehören nicht Zeiten der Berufsausbildung, die im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung gemäß § 71 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 2 SGB VI zusätzliche Entgeltpunkte erhalten können und nicht als beitragsgeminderte Zeiten, sondern als vollwertige Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen sind. Die Entgeltpunkte und Kalendermonate für solche Zeiten sind deshalb nicht nach § 73 S. 1 Nr. 1 SGB VI abzusetzen.

Treffen jedoch Zeiten der Berufsausbildung und beitragsfreie Zeiten zusammen, liegen trotz der Regelung des § 71 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 letzter Halbs. SGB VI beitragsgeminderte Zeiten im Sinne von § 73 S. 1 Nr. 1 SGB VI vor. Die hierfür in der Grundbewertung enthaltenen Entgeltpunkte sind in vollem Umfang abzusetzen und der belegungsfähige Gesamtzeitraum ist entsprechend zu reduzieren. Gleiches gilt, wenn neben den genannten Zeiten Berücksichtigungszeiten liegen (AGFAVR 2/2005, TOP 3).

Beim Zusammentreffen einer beitragsfreien Zeit mit einer Grenzwoche der Rentenversicherung der Arbeiter sind die Entgeltpunkte für eine Beitragsmarke der Rentenversicherung der Arbeiter in entsprechender Anwendung von § 123 Abs. 3 SGB VI tageweise aufzuteilen, wenn dieser Wochenbeitrag einen Kalendermonat belegt, der neben der Beitragszeit auch mit einer beitragsfreien Zeit belegt ist. Bei der ersten Vergleichsbewertung wird die Summe der Entgeltpunkte aus der Grundbewertung um die Entgeltpunkte und die Kalendermonate für diese beitragsgeminderte Zeit verringert.

Siehe Beispiel 1

Sind einer beitragsgeminderten Zeit (§§ 54 Abs. 3, 246 SGB VI) Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach § 71 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 3 SGB VI additiv zugeordnet worden, werden bei der ersten Vergleichsbewertung nicht nur die Entgeltpunkte für die Beitragszeit von der Summe der Entgeltpunkte aus der Grundbewertung abgesetzt, sondern auch die zusätzlichen Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten. Als zusätzliche Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten können bis zu 0,0833 Entgeltpunkte je Kalendermonat in Betracht kommen. Würde eine Differenz an Entgeltpunkten wegen der Berücksichtigungszeit bei der Vergleichsbewertung erhalten bleiben, dürfte der entsprechende Kalendermonat auch von den belegungsfähigen Monaten nicht abgesetzt werden. Dies wäre aber mit der Zielsetzung der Vergleichsbewertung nicht in Einklang zu bringen.

Haben beitragsgeminderte Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung zusätzliche Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten wegen Pflege gemäß § 263 Abs. 1 S. 2 SGB VI erhalten, sind die hierfür in der Grundbewertung enthaltenen Entgeltpunkte in vollem Umfang abzusetzen. Der belegungsfähige Gesamtzeitraum ist entsprechend zu reduzieren.

Treffen beitragsfreie Zeiten mit Berücksichtigungszeiten zusammen, ist für die erste Vergleichsbewertung die Summe der Entgeltpunkte aus der Grundbewertung um die Entgeltpunkte und Monate der Berücksichtigungszeiten zu mindern. In der Grundbewertung wurden für diese Monate Entgeltpunkte nach § 71 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 3 SGB VI beziehungsweise nach § 263 Abs. 1 S. 2 SGB VI berücksichtigt.

Treffen Berücksichtigungszeiten mit nachgewiesenen Anrechnungszeiten vor dem 01.01.1957 zusammen und ist die pauschale Anrechnungszeit anstelle der nachgewiesenen Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, sind die Entgeltpunkte und Monate dieser Berücksichtigungszeiten nicht von den Werten aus der Grundbewertung abzuziehen.

Treffen Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten während des Versichertenrentenbezuges mit einer Zurechnungszeit zusammen, liegt eine beitragsgeminderte Zeit nach § 54 Abs. 3 SGB VI oder ein Zusammentreffen von Berücksichtigungszeiten und beitragsfreien Zeiten im Sinne des § 73 S. 1 Nr. 2 SGB VI vor. Denn Zeiten, in denen Versicherte eine Rente bezogen haben, sind Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren. Die Entgeltpunkte und Kalendermonate für solche Zeiten sind nach § 73 S. 1 Nr. 1 oder 2 SGB VI abzusetzen. Eine weitere Verminderung der Entgeltpunkte und Kalendermonate aus der Grundbewertung nach § 73 S. 1 Nr. 3 SGB VI ist dann nicht mehr vorzunehmen.

Zweite Vergleichsbewertung bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist nach der ersten Vergleichsbewertung (siehe Abschnitt 2) ergänzend eine zweite Vergleichsbewertung vorzunehmen. Die zweite Vergleichsbewertung wird bei allen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Rentenbeginn ab 01.07.2014 durchgeführt. Dazu gehören auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 43 Abs. 6 SGB VI beziehungsweise Neuberechnungen nach § 75 Abs. 3 SGB VI.

Bei der zweiten Vergleichsbewertung werden alle Entgeltpunkte und die dazugehörigen Kalendermonate in den letzten vier Jahren bis zum Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit außer Acht gelassen, die nach der ersten Vergleichsbewertung in dem Vierjahreszeitraum noch vorhanden sind.

Die in dem für die zweite Vergleichsbewertung maßgebenden Vierjahreszeitraum außer Acht zu lassenden Entgeltpunkte stehen aber für Berechnungen außerhalb dieser Vorschrift weiterhin zur Verfügung. Dies gilt insbesondere für die Bestimmung der Hinzuverdienstgrenze nach § 96a SGB VI.

Unabhängig vom Ergebnis der ersten Vergleichsbewertung ist bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit immer eine zweite Vergleichsbewertung vorzunehmen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes handelt es sich bei der zweiten Vergleichsbewertung um eine weitere Vergleichsbewertung, die auf der Grundlage der ersten Vergleichsbewertung vorgenommen wird.

Das gilt auch in den Fällen, in denen der Wert aus der Grundbewertung nach der Durchführung der ersten Vergleichsbewertung der höhere ist oder es nach der ersten Vergleichsbewertung im Ergebnis bei dem aus der Grundbewertung ermittelten Gesamtleistungswert verbleibt, weil ausschließlich vollwertige Beiträge vorhanden sind.

Die zweite Vergleichsbewertung ist auch dann durchzuführen, wenn ausschließlich für die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der Erwerbsminderung Entgeltpunkte zu ermitteln sind. In diesem Fall ergibt sich zwar durch die Herausnahme der Entgeltpunkte der letzten vier Jahre kein Wert aus der zweiten Vergleichsbewertung. Dennoch wird die zweite Vergleichsbewertung durchgeführt. Der Vergleich der Werte gemäß § 71 Abs. 1 S. 2 SGB VI ist somit erst nach der Durchführung der Grundbewertung und der Vergleichsbewertung in beiden Varianten vorzunehmen. Bei dieser Fallgestaltung werden im Ergebnis die Werte aus der Grundbewertung und der ersten Vergleichsbewertung verglichen.

Ermittlung des Durchschnittswertes aus der zweiten Vergleichsbewertung

Bei der zweiten Vergleichsbewertung sind für die Ermittlung des Durchschnittswertes alle Entgeltpunkte und die dazugehörigen Kalendermonate in den letzten vier Jahren bis zum Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit außer Acht zu lassen, die nach der ersten Vergleichsbewertung in dem Vierjahreszeitraum noch vorhanden sind. Die bereits in dem Vierjahreszeitraum bei der ersten Vergleichsbewertung abgesetzten Entgeltpunkte und die dazugehörigen Kalendermonate sind bei der zweiten Vergleichsbewertung nicht noch einmal abzuziehen.

Der Vierjahreszeitraum ist zunächst ausgehend vom Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 26 SGB X in Verbindung mit den §§ 187, 188 BGB taggenau zu berechnen. Entsprechend dem Grundsatz des § 122 Abs. 1 SGB VI ist dieser Zeitraum für die Gesamtleistungsbewertung jedoch in vollen Kalendermonaten zu berücksichtigen. Der Vierjahreszeitraum endet mit dem Ende des Monats, in dem die Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist und umfasst in der Regel 49 Kalendermonate. Ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit am letzten Tag eines Monats eingetreten, umfasst der Vierjahreszeitraum 48 Kalendermonate.

Siehe Beispiele 2 und 3

Entgelte, für die zu Beginn des Vierjahreszeitraumes für die zweite Vergleichsbewertung eine Entgeltaufteilung erforderlich ist, sind grundsätzlich nach § 123 Abs. 3 SGB VI aufzuteilen (vergleiche GRA zu § 123 SGB VI). Die so vorgenommene Aufteilung kann durch einen vorgelegten Einzelnachweis der tatsächlichen Teilentgelte widerlegt werden.

Siehe Beispiel 4

Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten

Der Gesamtleistungswert, der sich nach der ersten beziehungsweise bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gegebenenfalls nach der zweiten Vergleichsbewertung ergibt, ist für die Bewertung aller beitragsfreien Zeiten maßgebend, sofern dieser gleich hoch beziehungsweise höher ist als der sich aus der Grundbewertung nach § 72 SGB VI ergebende Gesamtleistungswert (AGFAVR 1/93, TOP 9).

Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit kann der Fall eintreten, dass die aus der ersten und der zweiten Vergleichsbewertung ermittelten Werte gleich hoch sind. In solchen Fällen ist der für die erste Vergleichsbewertung ermittelte Wert maßgebend. Nach dem Wortlaut des Gesetzes handelt es sich bei der zweiten Vergleichsbewertung um eine weitere Vergleichsbewertung, die auf der Grundlage der ersten Vergleichsbewertung vorgenommen wird und nur dann zum Tragen kommt, wenn sich dadurch ein höherer Wert als bei der ersten Vergleichsbewertung ergibt.

Bei den Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten ist zunächst zu unterscheiden, ob der Rentenbeginn nach dem 31.12.2001 oder vor dem 01.01.2002 liegt:

  • Bei einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2001 ist für beitragsgeminderte Zeiten infolge der Änderung des § 71 Abs. 2 S. 1 SGB VI (vergleiche GRA zu § 71 SGB VI) der höhere Wert aus der Grundbewertung oder Vergleichsbewertung der maßgebende Gesamtleistungswert. Sind die Werte gleich hoch, ist der Wert nach der Vergleichsbewertung maßgebend.
  • Bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2002 ist für beitragsgeminderte Zeiten grundsätzlich der Gesamtleistungswert nach der Vergleichsbewertung maßgebend. Zusätzliche Entgeltpunkte können sich nicht ergeben, wenn der Gesamtleistungswert nach der Vergleichsbewertung niedriger ist als der Wert nach der Grundbewertung.
    Ist der Gesamtleistungswert nach der Vergleichsbewertung genau so hoch wie der Wert nach der Grundbewertung oder höher, ist zu prüfen, ob sich zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten ergeben.

Beispiel 1: Beitragsfreie Zeit und Grenzwoche der Rentenversicherung der Arbeiter

(Beispiel zu Abschnitt 2.2)

Ein Wochenbeitrag der Klasse II für die Woche vom 29.01.1940 bis zum 04.02.1940 erbringt nach der Anlage 3 zum SGB VI in Verbindung mit § 256 Abs. 5 SGB VI 0,0045 Entgeltpunkte. Vom 05.02.1940 an ist eine Anrechnungszeit zu berücksichtigen.

Lösung:

Die Entgeltpunkte sind analog § 123 Abs. 3 SGB VI aufzuteilen.

Zeitraum vom 29.01.1940 bis zum 31.01.1940:

3 mal 0,0045 Entgeltpunkte geteilt durch 7 gleich 0,0019 Entgeltpunkte

Zeitraum vom 01.02.1940 bis zum 04.02.1940:

0,0045 Entgeltpunkte minus 0,0019 Entgeltpunkte gleich 0,0026 Entgeltpunkte

Von der Summe der Entgeltpunkte und den belegungsfähigen Monaten aus der Grundbewertung sind 0,0026 Entgeltpunkte sowie ein Monat abzusetzen.

Beispiel 2: Berechnung des Vierjahreszeitraums bis zum Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit tritt am 20.09.2014 ein.

Lösung:

Der taggenaue Vierjahreszeitraum umfasst ausgehend vom Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 26 SGB X in Verbindung mit den §§ 187, 188 BGB die Zeit vom 21.09.2010 bis zum 20.09.2014.

Der Vierjahreszeitraum in Kalendermonaten ist dann die Zeit vom 01.09.2010 bis zum 30.09.2014. Er umfasst 49 Kalendermonate.

Beispiel 3: Berechnung des Vierjahreszeitraums bis zum Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit tritt am 30.09.2014 ein.

Lösung:

Der taggenaue Vierjahreszeitraum umfasst ausgehend vom Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 26 SGB X in Verbindung mit den §§ 187, 188 BGB die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 30.09.2014. Er umfasst 48 Kalendermonate.

Eine gesonderte Ermittlung des Vierjahreszeitraums in Kalendermonaten ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Beispiel 4: Entgeltaufteilung zu Beginn des Vierjahreszeitraums

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit tritt am 20.08.2014 ein.

Der taggenaue Vierjahreszeitraum umfasst die Zeit vom 21.08.2010 bis zum 20.08.2014.

Der Vierjahreszeitraum in Kalendermonaten umfasst die Zeit vom 01.08.2010 bis zum 31.08.2014.

Das Arbeitsentgelt aus einer versicherten Beschäftigung für das Jahr 2010 beträgt 12.000,00 EUR.

Lösung:

Das Entgelt in Höhe von 12.000,00 EUR ist auf folgende Zeiträume aufzuteilen:

Der Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.07.2010 umfasst 210 Tage.

Der Zeitraum vom 01.08.2010 bis zum 31.12.2010 umfasst 150 Tage.

Daraus ergeben sich für die einzelnen Teilzeiträume folgende Beträge:

Für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.07.2010 ergeben sich 7.000,00 EUR, errechnet aus 12.000,00 EUR mal 210 Tage geteilt durch 360 Tage.

Für den Zeitraum vom 01.08.2010 bis zum 31.12.2010 ergeben sich 5.000,00 EUR, errechnet aus der Differenz zwischen 12.000,00 EUR und 7.000,00 EUR.

Für die Zeit vom 01.08.2010 bis zum 31.12.2010 sind also im Rahmen der zweiten Vergleichsbewertung Entgeltpunkte aus einem Entgelt in Höhe von 5.000,00 EUR abzusetzen.

Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 23.06.2014 (BGBl. I S. 787)

Inkrafttreten: 01.07.2014

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 18/909, BT-Drucksache 18/1489

Durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) ist in Satz 1 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.07.2014 (Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes) der Punkt am Ende durch die Wörter „; bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden außerdem Entgeltpunkte für die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt, wenn sich dadurch ein höherer Wert aus der Vergleichsbewertung ergibt.“ ersetzt worden.

Mit der Änderung wird sichergestellt, dass bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Einkommensminderungen in den letzten vier Jahren bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung den Wert der beitragsfreien Zeiten, insbesondere der Zurechnungszeit, nicht verringern. Bei Versicherten, die eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen, hat sich das Einkommen schon häufig vor dem Eintritt der Erwerbsminderung aufgrund der schrittweisen Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit gemindert. Einkommensminderungen können zum Beispiel entstehen durch den Wegfall von Überstunden, durch einen gesundheitsbedingten Wechsel in Teilzeitarbeit, durch Phasen der Krankheit und der Arbeitslosigkeit.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

§ 73 SGB VI ist mit dem Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) am 01.01.1992 in Kraft getreten (Artikel 85 Absatz 1 RRG 1992).

Nach dem Recht des SGB VI zum 01.01.1992 ist der Anwendungsbereich der Vergleichsbewertung auf alle Kalendermonate ausgedehnt worden, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten belegt sind (sogenannte beitragsgeminderte Zeiten).

Das bis zum 31.12.1991 geltende Recht sah eine Vergleichsberechnung nur vor, wenn Beiträge während einer Anrechnungszeit gezahlt worden sind.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 73 SGB VI