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§ 84 SGB VI: Knappschaftliche Besonderheiten Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die GRA der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ersetzt das bisherige Rechtshandbuch.

Dokumentdaten
Stand16.12.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.2004 in Kraft getreten am 01.01.2005
Rechtsgrundlage

§ 84 SGB VI

Version001.01

Inhalt der Regelung

Absatz 1 der Vorschrift ist eine knappschaftsspezifische Ergänzung zur Regelung des § 71 Abs. 3 SGB VI und dient der Ermittlung des Gesamtleistungswertes. Die Ergänzung behandelt die Bewertung von Kalendermonaten mit Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung, die gleichzeitig Kindererziehungszeiten sind.

Absatz 2 und Absatz 3 der Vorschrift regeln zusammen mit § 71 Abs. 2 SGB VI die Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten in den Fällen, in denen entweder während einer der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnenden beitragsfreien Zeit ein Beitrag zur allgemeinen Rentenversicherung oder in denen während einer der allgemeinen Rentenversicherung zuzuordnenden beitragsfreien Zeit ein Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt wurde.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift ergänzt § 71 Abs. 2 und 3 SGB VI.

§ 265 Abs. 3 und 4 SGB VI regelt entsprechend § 84 Abs. 2 und 3 SGB VI das Zusammentreffen von Beitragszeiten der allgemeinen Rentenversicherung mit Ersatzzeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung und umgekehrt im Rahmen der Berechnung des Zuschlags an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten.

Allgemeines

Durch die Regelungen des § 84 SGB VI wird sichergestellt, dass bei der Gesamtleistungsbewertung (§§ 71 ff. SGB VI) und bei der Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten Vorteile oder Nachteile für Versicherte vermieden werden, die auch Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Die Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten erfolgt mit einem einheitlich aus allen Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung ermittelten Gesamtleistungswert.

Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten, die der KnRV zuzuordnen sind

Nach § 83 Abs. 1 SGB VI erhalten Kindererziehungszeiten, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind, monatlich 0,0625 Entgeltpunkte. Damit im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung sämtliche Kindererziehungszeiten unabhängig von der Zuordnung zu einem Versicherungszweig mit den gleichen Entgeltpunkten in die Berechnung einfließen, sind die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten um ein Drittel zu erhöhen. Somit ist auch gewährleistet, dass sie denselben Wert wie Kinderberücksichtigungszeiten (0,0833 Entgeltpunkte je Monat) erhalten:

0,0625 EGPT-KN, erhöht um ein Drittel (0,0625 : 3 = 0,0208)

ergeben 0,0833 Entgeltpunkte für die Gesamtleistungsbewertung

Siehe Beispiel 1

Treffen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten und Beitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung zusammen, werden die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten bei der Gesamtleistungsbewertung ebenfalls um ein Drittel erhöht.

Siehe Beispiel 2

Wurden die Entgeltpunkte für Kindererziehung wegen des Zusammentreffens mit Pflichtbeitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung infolge des Überschreitens des Wertes nach Anlage 2b zum SGB VI nach § 83 Abs. 1 SGB VI begrenzt, sind ein Drittel der begrenzten Entgeltpunkte zusätzlich für die Gesamtleistungsbewertung zu berücksichtigen.

Siehe Beispiel 3

Wird bereits durch die Entgeltpunkte aus Beitragszeiten der Wert nach der Anlage 2b zum SGB VI überschritten, ergeben sich dementsprechend keine zusätzlich zu berücksichtigenden Entgeltpunkte aus § 84 Abs. 1 SGB VI.

Siehe Beispiel 4

Die zusätzlichen Entgeltpunkte nach § 84 Abs. 1 SGB VI dienen lediglich der Ermittlung des Gesamtleistungswertes und werden bei der Berechnung der zusätzlichen Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten nach § 71 Abs. 2 SGB VI nicht berücksichtigt. Aus diesem Grunde werden sie in die Umbewertung nach § 84 Abs. 3 SGB VI nicht einbezogen.

Bewertung beitragsgeminderter Zeiten

§ 84 Abs. 2 und 3 SGB VI ergänzen die Vorschriften des § 71 Abs. 2 SGB VI und betreffen die Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten. Sie regeln die Fälle, in denen die Beitragszeit und eine hiermit zusammentreffende Anrechnungs- oder Zurechnungszeit verschiedenen Versicherungszweigen zugeordnet sind. Folgende Möglichkeiten des Zusammentreffens ergeben sich:

  • Beitragszeit der allgemeinen Rentenversicherung mit einer Anrechnungs-
    oder Zurechnungszeit der knappschaftlichen Rentenversicherung oder
  • Beitragszeit der knappschaftlichen Rentenversicherung mit einer Anrechnungs- oder Zurechnungszeit der allgemeinen Rentenversicherung

Nach der Vorschrift des § 71 Abs. 2 SGB VI erhalten die beitragsgeminderten Zeiten mindestens die Entgeltpunkte, die sie als beitragsfreie Zeiten erhalten hätten. Das bedeutet, dass der Zuschlag in dem Versicherungszweig ermittelt wird, in dem die Anrechnungs- oder Zurechnungszeit liegt. Dabei ist es gleichgültig, in welchem Versicherungszweig Entgeltpunkte für die Beitragszeit angefallen sind. Die zusätzlichen Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten werden in der Weise ermittelt, dass zunächst die Summe der Entgeltpunkte für die beitragsgeminderten Kalendermonate nach der Vergleichsbewertung gebildet und davon die Summe der bereits für die beitragsgeminderten Zeiten errechneten Entgeltpunkte aus der Bewertung als Beitragszeiten (§ 70 SGB VI) abgezogen wird.

Da die Zeiten als Beitragszeiten in der knappschaftlichen und der allgemeinen Rentenversicherung infolge der unterschiedlichen Rentenartfaktoren zu unterschiedlichen Rentenhöhen führen, ist es für den Vergleich

- Wert als Beitragszeit mit Wert als beitragsfreie Zeit -

erforderlich, die Entgeltpunkte der nicht im gleichen Versicherungszweig liegenden beitragsgeminderten Zeiten vorab umzubewerten.

Beim Zusammentreffen von einer Beitragszeit in der allgemeinen Rentenversicherung mit einer Anrechnungs- oder Zurechnungszeit, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen ist, werden die Entgeltpunkte für die Beitragszeit der allgemeinen Rentenversicherung gemäß § 84 Abs. 2 SGB VI mit dem Faktor 0,75 vermindert in die Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte eingestellt.

Siehe Beispiel 5

Beim Zusammentreffen von einer Beitragszeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung mit einer Anrechnungs- oder Zurechnungszeit, die der allgemeinen Rentenversicherung zuzuordnen ist, werden die Entgeltpunkte für die Beitragszeit der knappschaftlichen Rentenversicherung gemäß § 84 Abs. 3 SGB VI mit dem Faktor 1,3333 vervielfältigt in die Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte eingestellt.

Siehe Beispiel 6

Für den Vergleich nach § 71 Abs. 2 SGB VI werden die Beitragszeiten mit dem Wert berücksichtigt, den sie nach § 70 SGB VI in der Beitragsbewertung erhalten haben. Deshalb müssen die zusätzlichen Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach §§ 71 Abs. 3 und 84 Abs. 1 SGB VI bei der Umbewertung nach § 84 Abs. 2 und 3 SGB VI unberücksichtigt bleiben. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird dies für Entgeltpunkte nach § 84 Abs. 1 in § 84 Abs. 3 SGB VI ausdrücklich festgelegt.

Die Umbewertung wird nur für die Ermittlung des Zuschlages für beitragsgeminderte Zeiten vorgenommen und wirkt sich nicht auf die bereits vorgenommene Beitragsbewertung aus.

Beispiel 1:

(Beispiel zu Abschnitt 3)
vom 01.01.1981 bis 31.10.1981=10 Monate Kindererziehungszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung

Lösung:

An Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten wurden berücksichtigt:

10 Monate x 0,0625=0,6250 Entgeltpunkte
Für die Gesamtleistungsbewertung sind um ein Drittel höhere Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten zusätzlich zu berücksichtigen, und zwar
vom 01.01.1981 bis 31.10.1981=0,6250 EGPT : 3 = 0,2083 EGPT.
Insgesamt sind für die Gesamtleistungsbewertung 0,8333 EGPT (0,6250 + 0,2083) heranzuziehen.

Beispiel 2:

(Beispiel zu Abschnitt 3)
vom 01.01.1981 bis 31.10.1981=10 Monate Kindererziehungszeiten neben Pflichtbeiträgen zur knappschaftlichen Renten- versicherung. Entgeltpunkte für Kindererzie- hungszeiten wurden nicht begrenzt auf die Höchstwerte der Anlage 2b.
Lösung:
An Entgeltpunkten wurden berücksichtigt:
18 980,00 DM:30 900,00 DM=0,6142 Entgeltpunkte
10 Monate x0,0625=0,6250 Entgeltpunkte
zusammen=1,2392 Entgeltpunkte
Für die Gesamtleistungsbewertung sind die bereits nach § 83 Abs. 1 SGB VI berücksichtigten Entgeltpunkte um 1/3 zu erhöhen, und zwar
vom 01.01.1981 bis 31.10.1981=0,6250 EGPT : 3 = 0,2083 EGPT

Da die Höchstgrenze der Anlage 2b bereits im Rahmen des § 83 Abs. 1 SGB VI geprüft wurde, kann durch die Anhebung um ein Drittel die Höchstgrenze der Anlage 2 b generell nicht überschritten werden und ist deshalb hier nicht mehr zusätzlich zu prüfen.

An Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten ergeben sich daher insgesamt 0,8333 (0,6250 + 0,2083).

Beispiel 3

(Beispiel zu Abschnitt 3)
vom 01.01.1980 bis 31.10.1980=10 Monate mit Kindererziehungszeiten neben Pflichtbeiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung

Lösung:

An Entgeltpunkten wurden berücksichtigt:

37 447,00 DM :29 485,00 DM=1,2700 Entgeltpunkte
10 Monatex0,0625 = 0,6250 =0,3448 Entgeltpunktegekürzt wegen Überschreitens der Werte der Anlage 2b
zusammen=1,6148 Entgeltpunkte
Für die Gesamtleistungsbewertung sind ein Drittel der begrenzten Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten zusätzlich zu berücksichtigen, und zwar
vom 01.01.1980 bis 31.10.1980=0,3448 EGPT : 3 = 0,1149 EGPT

Beispiel 4

(Beispiel zu Abschnitt 3)
vom 01.01.1980 bis 31.10.1980=10 Monate mit Kindererziehungszeiten neben Pflichtbeiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung

Lösung:

An Entgeltpunkten wurden berücksichtigt:

51 000,00 DM:29 485,00 DM=1,7297 Entgeltpunkte
10 Monatex0,0625 = 0,6250 =0,0000 Entgeltpunktegekürzt wegen Überschreitens der Werte der Anlage 2b
zusammen=1,7297 Entgeltpunkte
Zusätzliche Entgeltpunkte für die Gesamtleistungsbewertung ergeben sich nicht.

Beispiel 5

(Beispiel zu Abschnitt 4)
01.01.1979 - 31.12.197912 MonateRentenbezug mit Zurechnungszeit knappschaftliche Rentenversicherung
01.01.1979 - 31.05.19795 Monate

Pflichtbeiträge allgemeine Rentenversicherung

(Entgelt 7 000,00 DM)

01.06.1979 - 31.12.19797 Monate

Pflichtbeiträge knappschaftliche Rentenversi-

cherung (Entgelt 10 000,00 DM)

Lösung:

Aus der Beitragsbewertung:

Pflichtbeiträge, beitragsgeminderte Zeit

01.01.1979 - 31.05.19797 000,00 DM:27 685,00 DM= 0,2528
01.06.1979 - 31.12.197910 000,00 DM=27 685,00 DM= 0,3612
Maßgebender Gesamtleistungswert0,0825
Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten
Bewertung als beitragsfreie Zeit in der
knappschaftlichen Rentenversicherung:
12 Mon. x 0,0825=0,9900
abzgl. bereits berücksichtigte Entgeltpunkte allgemeine Rentenversicherung:
0,2528 x 0,75=0,1896
knappschaftliche Rentenversicherung:
0,36120,3612
zusammen-0,5508
bleiben als Zuschlag0,4392

Dieser Zuschlag ist in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen.

Die nachfolgende Probe und Gegenprobe soll verdeutlichen, dass diese Berechnung zur zutreffenden Monatsrente führt.

a)Knappschaftliche Rentenversicherung
Entgeltpunkte aus Beitragszeiten0,3612
Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten+0,4392
zusammen0,8004
x Zugangsfaktor 1,0 = pers. Entgeltpunkte von0,8004
x Rentenartfaktor 1,3333 x akt. Rentenwert von 27,20 EUR = 29,03 EUR
b)Allgemeine Rentenversicherung
Entgeltpunkte aus Beitragszeiten0,2528
x Zugangsfaktor 1,0 = pers. Entgeltpunkte von0,2528
x Rentenfaktor 1,0 x akt. Rentenwert von 27,20 EUR 6,88 EUR
Daraus ergibt sich eine monatliche Rente von zusammen 35,91 EUR

Wäre das Jahr 1979 ausschließlich als beitragsfreie Zeit zu entschädigen, ergäbe sich folgende Rente:

Knappschaftliche Rentenversicherung

Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten0,9900
x Zugangsfaktor 1,0 = pers. Entgeltpunkte von 0,9900
x Rentenartfaktor 1,3333 x akt. Rentenwert von 27,20 EUR 35,90 EUR
Bei der Abweichung von 0,01 EUR handelt es sich um eine Rundungsdifferenz.

Beispiel 6

(Beispiel zu Abschnitt 4)
01.01.1979 - 31.12.197912 MonateFachschulausbildung in der allgemeinen Rentenversicherung
01.01.1979 - 31.05.19795 Monate

Pflichtbeiträge allgemeine Rentenversicherung

(Entgelt 700,00 DM)

01.06.1979 - 31.12.19797 Monate

Pflichtbeiträge knappschaftliche Rentenversi-

cherung (Entgelt 1 000,00 DM)

Lösung:

Aus der Beitragsbewertung:

Pflichtbeiträge, beitragsgeminderte Zeit

01.01.1949 - 31.05.1949700,00 DM:2 838,00 DM= 0,2467
01.06.1949 - 31.12.19491 000,00 DM=2 838,00 DM= 0,3524
Maßgebender Gesamtleistungswert0,0625
Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten
Bewertung als beitragsfreie Zeit in der
allgemeinen Rentenversicherung:
12 Mon. x 0,0625=0,7500
abzgl. bereits berücksichtigte Entgeltpunkte allgemeine Rentenversicherung:
0,2467=0,2467
knappschaftliche Rentenversicherung:
0,3524 x 1,33330,4699
zusammen-0,7166
bleiben als Zuschlag0,0334

Dieser Zuschlag ist in der allgemeinen Rentenversicherung zu berücksichtigen.

Die nachfolgende Probe und Gegenprobe soll verdeutlichen, dass diese Berechnung zur zutreffenden Monatsrente führt.

a)Knappschaftliche Rentenversicherung
Entgeltpunkte aus Beitragszeiten0,3524
Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten+0,3524
x Rentenartfaktor 1,3333 x akt. Rentenwert von 27,20 EUR = 12,78 EUR
b)Allgemeine Rentenversicherung
Entgeltpunkte aus Beitragszeiten0,2467
Zuschlag für beitragsgemind. Zeiten0,0334
Zusammen0,2801
x Zugangsfaktor 1,0 = pers. Entgeltpunkte von0,2801
x Rentenfaktor 1,0 x akt. Rentenwert von 27,20 EUR 7,62 EUR
Daraus ergibt sich eine monatliche Rente von zusammen 20,40 EUR

Wäre das Jahr 1949 ausschließlich als beitragsfreie Zeit zu entschädigen, ergäbe sich folgende Rente:

Allgemeine Rentenversicherung

Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten0,7500
x Zugangsfaktor 1,0 = pers. Entgeltpunkte von 0,7500
x Rentenartfaktor 1,3333 x akt. Rentenwert von 27,20 EUR 30,40 EUR
Bei der Abweichung von 0,01 EUR handelt es sich um eine Rundungsdifferenz.

§ 84 Abs. 2 und 3 SGB VI ist durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242, 3244) geändert worden. Die Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten“ wurden durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt. Die Änderung ist nach Art. 86 Abs. 1 a. a. O. am 01.01.2005 in Kraft getreten.

§ 84 Abs. 1 SGB VI ist durch Art. 1 Nr. 44 des RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) geändert worden. Die Neufassung ist am 01.07.1998 in Kraft getreten (Art. 33 Abs. 12 RRG 1999). In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/8011 zu Nr. 41, S. 58) wird ausgeführt, dass „die Änderung sicherstellt, dass Kindererziehungszeiten, soweit sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet werden, im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung den gleichen Wert erhalten wie in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten“.

§ 84 SGB VI ist durch Art. 1 des RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) eingefügt worden und trat am 01.01.1992 in Kraft (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 84 SGB VI