§ 11 BeamtVG: Sonstige Zeiten
veröffentlicht am |
23.09.2023 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 9 des Gesetzes zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturmodernisierungsgesetz - BesStMG) vom 09.12.2019 (BGBl. I S. 2053) |
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Inkrafttreten | 01.01.2020 |
Version | 003.00 |
Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
- 1.
- a)
- als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder
- b)
- hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
- c)
- hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
- d)
- hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
- tätig gewesen ist oder
- 2.
- hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder
- 3.
- a)
- auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder
- b)
- als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.