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§ 37c AVG: Nichtberücksichtigung beitragsloser Zeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 3 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1985 vom 05.06.1985 (BGBl. I S. 913)

Inkrafttreten01.07.1985
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und die Zurechnungszeit bleiben bei der Rentenberechnung unberücksichtigt, soweit sie mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten

a)öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
b)Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen

ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden.

(2) Ersatzzeiten werden nicht berücksichtigt, soweit für dieselbe Zeit eine Nachversicherung nur wegen eines fehlenden Antrags des Versicherten nicht durchgeführt ist. In diesen Fällen ist der Träger der Rentenversicherung berechtigt, die Voraussetzungen für die Nachversicherung festzustellen.

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