§ 176c SGB VI: Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Erwerbsschadensausgleich
veröffentlicht am |
01.11.2021 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 40 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021 (BGBl. I S. 3932) |
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Inkrafttreten | 01.01.2025 |
Version | 001.00 |
Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, können das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. Die Vereinbarung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.