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§ 1c AnVNG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.11.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz - RRG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung und anderer sozialrechtlicher Vorschriften (Siebtes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - 7. RVÄndG) vom 19.12.1986 (BGBl. I S. 2586)

Inkrafttreten31.12.1986
Gültig bis31.12.1991
Version003.00

1Freiberuflich tätige Hebammen, die auf Grund des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902) versicherungspflichtig geworden sind, sind auf Antrag von der Versicherungspflicht zu befreien, wenn sie

1.
vor dem 1. Juli 1985 das 50. Lebensjahr vollendet hatten oder
2.
mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall des Todes und des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahrs bis zum 30. Juni 1987 mit Wirkung vom 1. Juli 1985 oder früher abgeschlossen haben und für diese Versicherung mindestens ebensoviel aufwenden, wie sie Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen hätten.

2Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur zulässig, wenn die Hebamme dies bis zum 30. Juni 1987 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte beantragt. 3Die Befreiung erfolgt mit Wirkung vom 1. Juli 1985 an.

Zusatzinformationen