§ 18b SGB IV Anlage 3: Kürzung des Vermögenseinkommens auf Nettobeträge - Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens
veröffentlicht am |
08.11.2021 |
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Änderung | Ergänzung im Abschnitt 1.3. |
Stand | 02.11.2021 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 in Kraft getreten am 01.01.2017 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 003.00 |
Vermögenseinkommen
Von den Einnahmen aus Kapitalvermögen und Einnahmen aus Versicherungen ist vorab der Sparer-Pauschbetrag abzuziehen. Ob der Kürzungsbetrag 25 % oder 30 % beträgt, ist davon abhängig, ob der Berechtigte von der Veranlagungsoption des § 32d Abs. 6 EStG Gebrauch gemacht hat oder Gebrauch machen wird (siehe auch Ausführungen in der GRA zu § 18b SGB IV, Abschnitt 10.6).
Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG
Art des Einkommens | Kürzungsbetrag in % | Bemerkungen |
Dividenden aus Wertpapieren jeder Art | 25 oder 30 | |
Steuerpflichtige Gewinne aus Termingeschäften | 25 oder 30 | |
Zinsen, Zwischengewinne aus Fonds | 25 oder 30 | |
Veräußerungsgewinn aus Verkauf von Aktien | 25 oder 30 |
Einnahmen aus Versicherungen
Art des Einkommens | Kürzungsbetrag in % | Bemerkungen |
Steuerfreie Gewinne aus Kapitallebensversicherungen, auch Fonds-Policen, vor 2005 abgeschlossene Verträge | 0 | Siehe GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 6.2.2 |
Steuerpflichtige Gewinne aus Kapitallebensversicherungen, auch Fonds-Policen, vor 2005 abgeschlossene Verträge, Auflösung des Vertrages vor Ablauf von 12 Jahren. | 25 oder 30 | Siehe GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 6.2.2 |
Steuerpflichtige Gewinne aus Kapitallebensversicherungen, auch Fonds-Policen, ab 2005 abgeschlossene Verträge, Auflösung des Vertrages (Auszahlung) vor Ablauf von 12 Jahren oder vor Vollendung des 60. Lebensjahres | 25 oder 30 | Der volle Unterschiedsbetrag ist steuerpflichtig. Siehe GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 6.2.1 |
Steuerpflichtige Gewinne aus Kapitallebensversicherungen, auch Fonds-Policen, ab 2005 abgeschlossene Verträge; Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von 12 Jahren | 25 | Frühestens ab 01.01.2017; allgemeiner Einkommensteuertarif gilt. Die Hälfte des Unterschiedsbetrags ist steuerpflichtig. Siehe GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 6.2.1 |
Steuerfreie Gewinne aus Kapitallebensversicherungen, auch Fonds-Policen, ab 2005 abgeschlossene Verträge; Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von 12 Jahren | 0 | Frühestens ab 01.01.2017; Die Hälfte des Unterschiedsbetrages ist steuerfrei. Siehe GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 6.2.1 |
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG sind nach Abzug der Werbungskosten um 25 % zu kürzen. Bei den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung handelt es sich bereits um den um Werbungskosten verminderten Betrag. Dieser Betrag ist daher ohne weiteren Werbungskostenabzug der Einkommensanrechnung zugrunde zu legen.
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG
Art des Einkommens | Kürzungsbetrag in % | Bemerkungen |
Veräußerungsgewinn aus Verkauf von inländischen Immobilien | 25 | Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren; Immobilie nicht selbstgenutzt; steuerliche Freigrenze liegt bei 600,00 EUR im Jahr. |