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§ 23a SGB IV: Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.06.2023

Änderung

red. Überarbeitung

Dokumentdaten
Stand01.06.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 in Kraft getreten am 01.01.2017
Rechtsgrundlage

§ 23a SGB IV

Version003.00

Inhalt der Regelung

Mit der Vorschrift werden Zuwendungen im Sinne des § 14 SGB IV in Verbindung mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV (bis 31.12.2006 Arbeitsentgeltverordnung - ArEV), die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (einmalig gezahltes Arbeitsentgelt), unter Aufhebung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in die Beitragspflicht einbezogen, und zwar auch dann, wenn sie während einer beitragsfreien Zeit im Sinne der §§ 224 Abs. 1, 192 Abs. 1 Nr. 3 SGB V gezahlt werden.

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird hierbei nur dann beitragspflichtig, wenn es zusammen mit dem bis zum Entgeltabrechnungszeitraum der Auszahlung erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die bis dahin maßgebende anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt.

Wird einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in der Zeit vom 01.01. bis 31.03. eines Jahres gezahlt, ist es dem Vorjahr zuzuordnen, wenn es zusammen mit dem bis zum Auszahlungsmonat erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.

Absatz 1 definiert den Begriff des einmaligen Arbeitsentgelts und regelt die Zuordnung zum Entgeltabrechnungszeitraum der Auszahlung.

Absatz 2 bestimmt die Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, wenn es nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird.

Absatz 3 beschreibt die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme unter Berücksichtigung von anteiliger Beitragsbemessungsgrenze und laufendem Arbeitsentgelt.

Absatz 4 regelt die Zuordnung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, wenn es im Zeitraum vom 01.01. bis 31.03. gezahlt wird (‘Märzklausel’).

Absatz 5 stellt klar, dass für die Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts im Zusammenhang mit der ‘Märzklausel’ bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung die niedrigere Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung maßgebend ist.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

In dem Zeitraum vom 01.01.1992 bis 31.12.1996 war die Beitragsberechnung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt für die Rentenversicherung in § 164 SGB VI geregelt.

In dem Zeitraum vom 01.01.1989 bis 31.12.1991 war gesetzliche Grundlage für die Beitragsberechnung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt § 227 SGB V in Verbindung mit § 122 Abs. 2 S. 3 AVG und § 1400 Abs. 2 S. 3 RVO.

Die Beitragsberechnung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt erfolgte bis zum 31.12.1988 nach § 385 Abs. 1a RVO in Verbindung mit § 122 Abs. 2 S. 3 AVG und § 1400 Abs. 2 S. 3 RVO.

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt - Begriff (Absatz 1 Satz 1 und Satz 2)

Unter den Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts im Sinne des § 23a SGB IV fallen in der Regel alle Bezüge, die in größeren Zeitabständen als monatlich gewährt werden und kein laufendes Arbeitsentgelt darstellen. Hierzu gehören unter anderem Weihnachts- und Urlaubsgelder, zusätzliche Monatsentgelte, Tantiemen, Gratifikationen und ähnliche Leistungen, soweit sie Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen. Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind auch solche Sonderzahlungen anzusehen, auf die beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres ein anteiliger oder voller Anspruch besteht.

Das BSG hat in seinen Urteilen BSG vom 07.02.2002, AZ: B 12 KR 6/01 R und AZ: B 12 KR 12/01 R zur Zuordnung von Kontoführungsgebühren und verbilligten Flugreisen den Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts erheblich ausgedehnt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind hiernach sämtliche Entgeltbestandteile, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum oder darüber hinaus unabhängig von einer konkreten Arbeitsleistung gewährt werden. Insoweit wären monatliche Leistungen des Arbeitgebers wie PKW-Überlassungen, Dienst- und Werkswohnungen und Arbeitskleidung und vermögenswirksame Leistungen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.

Dies hätte auch zur Folge, dass bestimmte Leistungen (zum Beispiel Kontoführungsgebühren) bei Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt beitragspflichtig geworden wären (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SvEV).

Das BSG hat mit seinem Urteil BSG vom 31.10.2012, AZ: B 12 R 15/11 R daraufhin festgestellt, dass aufgrund der bestehenden gesetzlichen Formulierungen pauschalbesteuerte sonstige Sachbezüge (Dienstwohnung, Dienstwagen, Zuwendungen zu besonderen Anlässen) unabhängig davon, ob sie laufend oder einmalig gewährt werden, nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 SvEV nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören.

Durch das 5. SGB IV-ÄndG vom 15.04.2015 (BGBl. I S. 583) wurde daher die Regelung dahingehend konkretisiert, dass monatlich gewährte sonstige Sachbezüge (Dienstwohnung, Dienstwagen) nicht zum einmalig gezahlten Arbeitsentgelt zählen und bei Pauschalversteuerung somit kein Arbeitsentgelt darstellen. Für einmalig gezahlte Zuwendungen, zum Beispiel zu besonderen Anlässen wegen besonderer Leistungen oder eines Jubiläums, verbleibt es bei der Beitragspflicht.

Im Ergebnis gelten Zuwendungen nach § 23a Abs. 1 SGB IV nicht als einmaliges Arbeitsentgelt, wenn sie

  • üblicherweise zur Abgeltung bestimmter Aufwendungen des Beschäftigten, die auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen,
  • als Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und monatlich in Anspruch genommen werden können,
  • als monatlich gewährte sonstige Sachbezüge oder
  • als vermögenswirksame Leistungen

vom Arbeitgeber erbracht werden.

Laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse (zum Beispiel Mehrarbeitsvergütungen, Erschwerniszuschläge) stellen auch dann kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 23a Abs. 1 S. 1 SGB IV dar, wenn sie in größeren Zeitabständen als monatlich ausgezahlt werden; sie gehören vielmehr zum laufenden Arbeitsentgelt. Das Gleiche gilt für Provisionen, es sei denn, dass sie ohne Bezug auf bestimmte Lohnabrechnungszeiträume gewährt werden.

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das - ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit - in jedem Kalendermonat zu einem Zwölftel zur Auszahlung gelangt, verliert den Charakter als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 23a SGB IV und ist damit als laufendes Arbeitsentgelt zu qualifizieren.

Zeitliche Zuordnung (Absatz 1 Satz 3)

Für die Beitragsberechnung ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt einem Zeitraum zuzuordnen. Dies ist notwendig, weil die wesentlichen Beitragsberechnungsfaktoren, wie Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze und die Beitragsgruppe zeitbezogen sind. Von der zeitlichen Zuordnung hängt ab, welcher Beitragssatz anzuwenden ist, bis zu welcher Höchstgrenze die Beiträge berechnet werden und zu welchen Zweigen der Sozialversicherung die Beitragszahlung zu erfolgen hat.

Nach § 23a Abs. 1 S. 3 SGB IV ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es ausgezahlt wird. Auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts kommt es nicht an. Aus Vereinfachungsgründen kann das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt beitragsrechtlich allerdings auch dem vorhergehenden Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden, wenn dieser Entgeltabrechnungszeitraum im Zeitpunkt der Auszahlung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts noch nicht abgerechnet ist.

Letzter Entgeltabrechnungszeitraum - Zuordnung nach Beschäftigungsende und bei Ruhen der Beschäftigung (Absatz 2)

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist nach § 23a Abs. 2 SGB IV zeitlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn dieser Entgeltabrechnungszeitraum, zum Beispiel bei Unterbrechung wegen Arbeitsunfähigkeit, nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.

Siehe Beispiel 1

Entsprechendes gilt, wenn das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt während der Zeit des Ruhens des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird.

Ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses liegt nach Auffassung des BAG vor, wenn die wechselseitigen Hauptpflichten (Arbeitsleistung und Vergütung) suspendiert sind und somit der jeweilige Gläubiger von seinem Schuldner die Erbringung der Leistungen nicht verlangen und nicht durchsetzen kann, während die Nebenpflichten fortbestehen (BAG vom 09.08.1995, AZ:10 AZR 539/94, NZA 96, 154).

Das Beschäftigungsverhältnis ruht demnach nach gesetzlichen Vorschriften, insbesondere wenn der Arbeitnehmer aufgrund freiwilliger Verpflichtung zum Wehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen wird (§ 1 ArbPlSchG) oder an einer Eignungsübung für freiwillige Soldaten (§ 1 EÜG) teilnimmt. Aufgrund tarifvertraglicher Regelungen ruht das Beschäftigungsverhältnis zum Beispiel bei Bezug einer befristeten Erwerbsminderungsrente (§ 33 Abs. 2 TVöD).

Beitragspflicht kommt dann nur in Betracht, wenn bereits vorher in demselben Kalenderjahr von dem Arbeitgeber, der das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zahlt, laufendes Arbeitsentgelt bezogen worden ist. Anderenfalls sind von dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.

Siehe Beispiel 2

Beachte:   Nach § 3 PflegeZG kann ein Arbeitnehmer für längstens sechs Monate von der Arbeitsleistung freigestellt werden, wenn er einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegt, einen minderjährigen, pflegebedürftigen nahen Angehörigen betreut oder für drei Monate einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase begleitet. Bei vollständiger Freistellung gilt die Beschäftigung aus versicherungsrechtlicher Sicht als beendet. Die während der Pflegezeit gezahlten Sonderzuwendungen sind zeitlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen.

Zuordnung im ersten Quartal „Märzklausel“ (Absatz 4 Satz 1) und Sonderregelung für Krankenversicherungspflichtige (Absatz 5)

Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das in der Zeit vom 01.01. bis 31.03. gezahlt wird, gilt folgende Sonderregelung:

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nach § 23a Abs. 4 SGB IV dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen, wenn

  • das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr bestanden hat und
  • das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zusammen mit dem sonstigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschreitet.

Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer im Laufe des Vorjahres ausgeschieden ist. Die Beitragsbemessungsgrenze ist mit 0,00 EUR anzusetzen, da in der Zeit vom 01.01. bis 31.03. kein Beschäftigungsverhältnis besteht. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt übersteigt insofern die anteilige Beitragsbemessungsgrenze und ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen.

Die Zuordnung einer Einmalzahlung nach § 23a Abs. 4 SGB IV zum Vorjahr erfolgt auch, wenn das Beschäftigungsverhältnis zwar bei demselben Arbeitgeber im Vorjahr bestanden hat, jedoch kein Entgelt (zum Beispiel wegen des Bezuges von Elterngeld oder bei Krankengeldbezug) gezahlt wurde. Die Einmalzahlung ist dann beitragsfrei.

Siehe Beispiel 3

Besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, ist für die Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die anteilige Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung (§ 223 Abs. 3 SGB V) maßgebend. Dies gilt auch in Bezug auf die Berechnung der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Damit soll vermieden werden, dass das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge einerseits und für die Berechnung der Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge andererseits unterschiedlichen Kalenderjahren zugerechnet wird.

Siehe Beispiel 4

Besteht keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, ist für die Beurteilung, ob das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt dem Vorjahr zuzurechnen ist, auf die anteilige Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung abzustellen. Wird die Grenze überschritten, muss das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt dem Vorjahr zugeordnet werden.

Ausnahmen von der „Märzklausel“ (Absatz 4 Satz 2)

Erfolgt die Auszahlung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts nach Beendigung oder bei Ruhen der Beschäftigung nach dem 31.03. und ist es einem Entgeltabrechnungszeitraum in der Zeit vom 01.01. bis 31.03. zuzuordnen, findet § 23a Abs. 4 S. 1 SGB IV keine Anwendung (§ 23a Abs. 4 S. 2 SGB IV). In solchen Fällen erfolgt keine Zurechnung zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen und bleibt dann bei Überschreitung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze beitragsfrei.

Siehe Beispiel 5

Zuordnung bei Änderung des Versicherungsverhältnisses

Treten im Laufe des Kalenderjahres, in dem die Einmalzahlung gewährt wird, Änderungen im Versicherungsverhältnis ein, sind diese bei der beitragsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Dabei sind für die Berechnung der Beiträge aus der Einmalzahlung die Beitragsfaktoren (Beitragsgruppen, Beitragssätze) maßgebend, die in dem Monat gelten, dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zuzuordnen ist. Zuzuordnen ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum, in dem es gezahlt wird.

Wechselt der Beschäftigte beim selben Arbeitgeber von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, das nicht der Versicherungspflicht unterliegt beziehungsweise versicherungsfrei ist, handelt es sich trotz Arbeitgeberidentität um unterschiedliche Beschäftigungsabschnitte.

Bei einem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, das nach diesem Wechsel gewährt wird, ist zu prüfen, aus welchem Beschäftigungsabschnitt der Anspruch auf die Einmalzahlung entstanden ist. Diesem Beschäftigungsabschnitt ist die Einmalzahlung zuzuordnen, ggf. ist eine Aufteilung auf die jeweiligen Beschäftigungsabschnitte vorzunehmen.

Siehe Beispiel 6

Ermittlung der Beitragspflicht (Absatz 3 Satz 1)

Für die Beurteilung der Beitragspflicht des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen (§ 23a Abs. 3 S. 1 SGB IV). Zu diesem Zweck ist die bis zum Ende des Zuordnungsmonats maßgebende anteilige Beitragsbemessungsgrenze zu ermitteln (siehe Abschnitt 4.1). Dieser anteiligen Beitragsbemessungsgrenze ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für denselben Zeitraum (ohne das zu beurteilende einmalig gezahlte Arbeitsentgelt) gegenüberzustellen (siehe Abschnitt 4.2). Übersteigt das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt die Differenz zwischen der jeweils anteiligen Beitragsbemessungsgrenze und dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (ohne das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt) für denselben Zeitraum nicht, so unterliegt es in voller Höhe der Beitragspflicht. Wird hingegen der ermittelte Differenzbetrag überschritten, so unterliegt das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur in Höhe des Differenzbetrages der Beitragspflicht.

Beachte:

Die Ermittlung der Beitragspflicht nach § 23a Abs. 3 SGB IV gilt auch für einmalig gezahlte Arbeitsentgelte aus einer geringfügigen Beschäftigung mit Pauschalbeiträgen zur Rentenversicherung und zur Krankenversicherung.

Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze (Absatz 3 Satz 2)

Für die Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze sind nach § 23a Abs. 3 S. 2 SGB IV alle im Laufe eines Kalenderjahres beitragspflichtigen Zeiten des Beschäftigungsverhältnisses (SV-Tage) bei dem Arbeitgeber, der das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt auszahlt, zu addieren. Dabei sind auch frühere Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen, und zwar selbst dann, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war. Ein Wechsel des Arbeitgebers ist anzunehmen, wenn ein neuer Arbeitsvertrag mit einer rechtlich anderen (natürlichen oder juristischen) Person vereinbart wird.

Als Beschäftigungszeiten sind nicht nur die Zeiten der tatsächlichen Beschäftigung zu berücksichtigen, sondern auch Zeiten des Bezuges von Kurzarbeitergeld.

Ferner gilt die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt für längstens einen Monat als fortbestehend, wenn das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt andauert (§ 7 Abs. 3 SGB IV). Hierzu zählen Zeiten des unbezahlten Urlaubs, unentschuldigten Fehlens, des Streiks, der Aussperrung oder der Arbeitsunfähigkeit eines privat krankenversicherten Arbeitnehmers nach Ablauf der Entgeltfortzahlung ohne Krankentagegeldbezug.

Arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Sozialleistungen (zum Beispiel Krankengeld, Mutterschaftsgeld), die nach § 23c Abs. 1 SGB IV der Beitragspflicht unterliegen, sind laufendes Arbeitsentgelt. Diese Zeiten sind ebenfalls als SV-Tage zu werten.

Beschäftigungszeiten, die nicht mit Beiträgen aus laufendem Arbeitsentgelt belegt sind, bleiben bei der Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze grundsätzlich außer Betracht (§ 23a Abs. 3 S. 2 zweiter Halbsatz SGB IV). Das bedeutet, dass der Zeitraum, für den die anteilige Beitragsbemessungsgrenze anzusetzen ist, um Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld, Elterngeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Versorgungskrankengeld, Pflegeunterstützungsgeld sowie Elternzeit zu vermindern ist.

Siehe Beispiel 7

Ermittlung des bereits beitragspflichtigen Arbeitsentgelts

Der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze ist das Arbeitsentgelt für den entsprechenden Zeitraum (ohne das zu beurteilende einmalig gezahlte Arbeitsentgelt) gegenüberzustellen. Hierbei ist sowohl laufendes als auch bereits früher gezahltes einmaliges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Das Arbeitsentgelt darf allerdings nur insoweit herangezogen werden, als es der Beitragspflicht unterlegen hat. Das bedeutet, dass die wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze nicht beitragspflichtigen Teile des Arbeitsentgelts bei der Vergleichsberechnung außer Ansatz bleiben. Das gilt auch, soweit aus einem früheren einmalig gezahlten Arbeitsentgelt wegen Überschreitens der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze Entgeltteile beitragsmäßig nicht erfasst worden sind.

Siehe Beispiel 8

Es kann aber auch das bis zum Monat der Auszahlung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts insgesamt beitragspflichtige Arbeitsentgelt ermittelt werden. Dabei darf das laufende Arbeitsentgelt nur bis zu der für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden.

Beitragsfaktoren/Beitragsverfahren

Es werden die Beitragsfaktoren angewendet, die in dem Entgeltabrechnungszeitraum gelten, dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zugeordnet wurde. Das gilt sowohl für die Beitragsbemessungsgrenze als auch für die Beitragsgruppen und die Beitragssätze.

Volle Kalendermonate sind mit 30 Tagen und angebrochene Kalendermonate mit den tatsächlichen Kalendertagen anzusetzen. Hierbei sollte - um Differenzen durch Rundungen zu vermeiden - die Beitragsbemessungsgrenze zunächst mit der Anzahl der in Betracht kommenden Kalendertage multipliziert und danach durch 360 geteilt werden.

Einmalzahlungen während einer Unterbrechung der Beschäftigung

Während des Bezugs von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Versorgungskrankengeld, Pflegeunterstützungsgeld besteht eine Beschäftigung im Sinne des § 23a Abs. 2 SGB IV fort, sodass in diesen Zeiträumen ausgezahlte einmalige Arbeitsentgelte dem Auszahlungsmonat zugeordnet werden. Dies gilt auch für Arbeitsunfähigkeitszeiten privat Krankenversicherter mit Bezug von Krankentagegeld sowie bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung nach dem PflegeZG.

Siehe Beispiele 9 und 10

Diese Zeiten sind grundsätzlich (siehe Abschnitt 4.1) keine SV-Tage und somit nicht bei der Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Beiträge werden nur insoweit erhoben, als die anteilige Beitragsbemessungsgrenze bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraums mit laufendem Arbeitsentgelt nicht erreicht wird.

Beachte:   Werden arbeitgeberseitige Leistungen neben dem Bezug von Sozialleistungen gezahlt und unterliegen die Leistungen nach § 23c Abs. 1 SGB IV als laufendes Arbeitsentgelt der Beitragspflicht, sind diese Zeiten als SV-Tage zu werten und bei der Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.

Einmalzahlungen nach Ende einer Unterbrechung der Beschäftigung mit anschließendem Fortbestand der Beschäftigung nach § 7 Absatz 3 SGB IV

Nach § 7 Abs. 3 S. 1 SGB IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert (zum Beispiel unbezahlter Urlaub, unentschuldigtes Fehlen, Streik, Aussperrung, kurzeitige Arbeitsverhinderung nach dem PflegeZG oder Arbeitsunfähigkeit eines privat krankenversicherten Arbeitnehmers nach Ablauf der Entgeltfortzahlung ohne Krankentagegeldbezug), jedoch nicht länger als einen Monat (siehe GRA zu § 7 SGB IV, Abschnitt 6).

In den Fällen, in denen sich an das Ende einer Zeit im Sinne von § 7 Abs. 3 S. 2 SGB IV (zum Beispiel Krankengeld, Elterngeld, Elternzeit) eine Zeit ohne Bezug von Arbeitsentgelt anschließt und das Beschäftigungsverhältnis weiter fortbesteht (zum Beispiel unbezahlter Urlaub), kommt anschließend die Fiktion der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach § 7 Abs. 3 S. 1 SGB IV zum Tragen. Das heißt, an das Ende der Zeit der Unterbrechung schließt sich in diesen Fällen für die Dauer eines Monats eine Zeit nach § 7 Abs. 3 S. 1 SGB IV an. Dadurch sind SV-Tage zu ermitteln.

Die Einmalzahlung ist bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis dem Auszahlungsmonat und bei beendetem Beschäftigungsverhältnis dem letzten (fiktiven) Entgeltabrechnungszeitraum, insoweit dem Zeitraum nach § 7 Abs. 3 S. 1 SGB IV, zuzuordnen.

Siehe Beispiele 11 und 12

Beachte:   

Dies gilt nicht, wenn sich nach dem Bezug von Krankengeld aufgrund fortbestehender Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld nach § 145 Abs. 1 SGB III anschließt. Zwar ist das Arbeitsverhältnis in diesen Fällen nicht gelöst. Der Arbeitnehmer muss sich jedoch arbeitslos melden, um damit zu dokumentieren, dass er das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht mehr anerkennt. Da der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1 SGB III lediglich die aufgrund der Arbeitsunfähigkeit mangelnde objektive Verfügbarkeit entgegensteht, werden die Voraussetzungen der Beschäftigungslosigkeit als erfüllt angesehen. Damit scheidet die Anwendung des § 7 Abs. 3 SGB IV aus, SV-Tage sind nicht zu ermitteln.

Bezieher von Kurzarbeitergeld

In den einzelnen Versicherungszweigen (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) bestehen für Bezieher von Kurzarbeitergeld unterschiedliche Regelungen zur Beitragsberechnung (siehe auch GRA zu § 14 SGB IV Kurzarbeitergeld). Für die Rentenversicherung werden die Beiträge aus dem SV-Entgelt, bestehend aus dem tatsächlich erzielten (laufenden) Arbeitsentgelt und einem gekürzten fiktiven Arbeitsentgelt errechnet.

Das gekürzte fiktive Arbeitsentgelt beträgt nach § 163 SGB VI 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt (Istentgelt) und dem Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte (Sollentgelt).

Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt wird nur insoweit für die Beitragsberechnung berücksichtigt, als die anteilige Beitragsbemessungsgrenze noch nicht durch laufendes und gekürzt fiktives Arbeitsentgelt sowie durch in früheren Entgeltabrechnungszeiträumen zur Beitragspflicht herangezogenes einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist. Dies bedeutet, dass auch für den Entgeltabrechnungszeitraum, dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, vorrangig ein gekürzt fiktives (beitragspflichtiges) Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist (siehe GRA zu § 14 SGB IV Kurzarbeitergeld, Abschnitt 6, Beispiel 2).

Nachzahlungen infolge rückwirkender Erhöhung des Arbeitsentgelts

Nachzahlungen aufgrund rückwirkender Lohn- oder Gehaltserhöhungen sind grundsätzlich auf die Entgeltabrechnungszeiträume zu verteilen, für die sie bestimmt sind. Aus Vereinfachungsgründen können Nachzahlungen jedoch als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt mit der Maßgabe angesehen werden, dass die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des Nachzahlungszeitraumes zugrunde zu legen ist (siehe GRA zu § 14 SGB IV Gehaltsnachzahlungen); dadurch wird der Charakter der Nachzahlung als laufendes Arbeitsentgelt nicht berührt.

Insolvenzfälle

Nach § 175 Abs. 1 SGB III zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der Einzugsstelle die rückständigen Pflichtbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für die letzten der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses (siehe GRA zu § 14 SGB IV Insolvenzgeld (InsG). Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dabei entsprechend den vorgenannten Grundsätzen zu berücksichtigen. Wird einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wegen Insolvenz des Arbeitgebers nicht gezahlt, ist es für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es üblicherweise ausgezahlt worden wäre.

Beachte:   Bei Insolvenzereignissen in der Zeit vom 01.01.2003 bis 31.03.2005 haben die Agenturen für Arbeit in den Fällen, in denen vom Arbeitgeber einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nicht gezahlt wurde, auch keine Sozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle gezahlt.

Versicherungsfreiheit im laufenden Kalenderjahr und Arbeitgeberbeitragsanteil nach § 172 SGB VI

Sofern im Laufe des Kalenderjahres Rentenversicherungsfreiheit eingetreten ist, der Arbeitgeber aber seinen Beitragsanteil zu zahlen hat (§ 172 SGB VI), ist die gesamte Beschäftigungszeit für die Vergleichsberechnung (siehe Abschnitt 4) heranzuziehen.

Siehe Beispiel 13

Meldungen

Die Meldepflicht bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt regelt § 28a Abs. 1 Nr. 12 SGB IV in Verbindung mit § 11 DEÜV. Der Arbeitgeber hat die Meldung von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt desselben Kalenderjahres in der nächsten Abmeldung beziehungsweise Unterbrechungsmeldung/Jahresmeldung grundsätzlich zusammen mit dem laufendem Arbeitsentgelt als ein Gesamtentgelt zu melden (§ 11 Abs. 1 DEÜV). Vorausgesetzt, dass für das einmalig gezahlte und das laufende Arbeitsentgelt derselbe Beitragsschlüssel gilt.

Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt muss mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung gesondert gemeldet werden (§ 11 Abs. 2 DEÜV), wenn

  • für das laufende Kalenderjahr keine Jahres-, Unterbrechungsmeldung beziehungsweise Abmeldung mehr erfolgt oder
  • für das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ein anderer Beitragsgruppenschlüssel gilt oder
  • die letzte Abmeldung kein laufendes Arbeitsentgelt enthielt.

Dazu ist bei der Abgabe dieser Sondermeldung stets der Kalendermonat (erster und letzter Tag der Zuordnung der Einmalzahlung) anzugeben. Der Grund der Abgabe wird mit der Zahl ‘54’ verschlüsselt.

Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zum Vorjahr

Wenn das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nach § 23a Abs. 4 SGB IV dem vergangenen Kalenderjahr zuzuordnen ist, ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt mit Abgabegrund 54 gesondert zu melden (§ 11 Abs. 2 Nr. 4 DEÜV).

Meldungen von Einmalzahlungen während einer Unterbrechung der Beschäftigung

Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmaliges Arbeitsentgelt, das während einer Unterbrechung nach § 9 Abs. 1 DEÜV (siehe Abschnitte 5 und 6) gezahlt wird, gesondert melden (§ 11 Abs. 3 DEÜV). Dazu ist bei der Abgabe dieser Sondermeldung stets der Kalendermonat (erster und letzter Tag der Zuordnung der Einmalzahlung) anzugeben. Der Grund der Abgabe wird mit der Zahl ‘54’ verschlüsselt.

Für die Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze gelten als Beschäftigungszeiten - wie unter anderem im Abschnitt 4.1 dargestellt - auch die Zeiten nach § 7 Abs. 3 SGB IV. Melderechtlich ergibt sich dadurch die Besonderheit, dass diese Zeiten ohne Arbeitsentgelt für die Beitragsberechnung zu berücksichtigen sind.

Siehe Beispiel 14

Liegt eine Zeit im Sinne § 7 Abs. 3 S. 1 SGB IV ganz oder teilweise nach einem Jahreswechsel und ist aufgrund der Unterbrechung kein Arbeitsentgelt gezahlt worden, hat der Arbeitgeber eine entsprechende Meldung (Abgabegrund 34 und 35) mit 0,00 EUR abzugeben. Im Versicherungskonto wird für diese Entgeltmeldung maschinell ein fiktives Entgelt in Höhe von 1,00 EUR gesetzt.

Siehe Beispiel 15

Beispiel 1: Zuordnung bei beendetem Beschäftigungsverhältnis

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses 30.04.2010

Zahlung von Weihnachtsgeld November 2010

Lösung:

Das Weihnachtsgeld ist dem Monat April 2010 zuzuordnen.

Beispiel 2: Zuordnung bei beendetem Beschäftigungsverhältnis und Krankengeldbezug

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)

Krankengeldbezug 30.11.2009 bis laufend

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses 30.04.2010

Zahlung von Weihnachtsgeld November 2010

Lösung:

Das Weihnachtsgeld ist dem Monat April 2010 zuzuordnen. Da allerdings im Kalenderjahr 2010 von dem Arbeitgeber, der das Weihnachtsgeld zahlt, kein laufendes Arbeitsentgelt bezogen worden ist, unterliegt das Weihnachtsgeld nicht der Beitragspflicht.

Beispiel 3: Zuordnung bei Auszahlung im Zeitraum 01.01. bis 31.03. des Kalenderjahres, kein Entgeltabrechnungszeitraum im Vorjahr

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)

Erziehungsurlaub 01.01.2010 bis 31.12.2010

Laufendes monatliches Arbeitsentgelt ab 01.01.2011 4.500,00 EUR

Zahlung einer Tantieme März 2011 3.500,00 EUR

Lösung:

Anteilige BBG (West) bis 31.03.2011 16.500,00 EUR

Laufendes Arbeitsentgelt bis 31.03.2011 minus 13.500,00 EUR

Differenz 3.000,00 EUR

Die Tantieme überschreitet zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige BBG. Eine Zuordnung zum Vorjahr erfolgt, auch wenn im Vorjahr aufgrund des Erziehungsurlaubs von demselben Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt gezahlt wurde. Die Einmalzahlung ist beitragsfrei.

Beispiel 4: Zuordnung bei Auszahlung im Zeitraum 01.01. bis 31.03. des Kalenderjahres

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)
Laufendes monatliches Arbeitsentgelt  3.200,00 EUR
Zahlung einer TantiemeMärz 2011  2.500,00 EUR
Lösung:
KVRV
Anteilige BBG (West) bis 31.03.201111.137,50 EUR16.500,00 EUR
Laufendes Arbeitsentgelt bis 31.03.2011minus  9.600,00 EURminus  9.600,00 EUR
Differenz  1.537,50 EUR  6.900,00 EUR
Die Tantieme überschreitet zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige BBG der Krankenversicherung. Ist der Arbeitnehmer in der Krankenversicherung pflichtversichert, wird die Tantieme dem letzten Lohnabrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet. Bei einem nicht krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer wäre, da die anteilige BBG der Rentenversicherung nicht überschritten wird, die Tantieme dem Monat März 2011 zuzuordnen. Wäre die anteilige BBG der RV überschritten, würde dann ebenfalls eine Zuordnung zum letzten Lohnabrechnungszeitraum des Vorjahres erfolgen. Ein Günstigkeitsvergleich findet nicht statt.

Beispiel 5: Zuordnung bei beendetem Beschäftigungsverhältnis und ‘Märzklausel’

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.1)
Laufendes monatlichen Arbeitsentgelt3.400,00 EUR
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses31.03.2011
Zahlung einer TantiemeMai 20116.500,00 EUR
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
Lösung:
KVRV
Anteilige BBG (West) bis 31.03.201111.137,50 EUR16.500,00 EUR
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis 31.03.2011minus10.200,00 EURminus10.200,00 EUR
Differenz    937,50 EUR  6.300,00 EUR
Die Tantieme ist trotz Überschreitens der anteiligen BBG der Krankenversicherung dem Monat März 2011 zuzuordnen und in Höhe von 6.300,00 EUR zur RV und in Höhe von 937,50 EUR zur KV zu verbeitragen.

Beispiel 6: Zuordnung bei Wechsel des Versicherungsverhältnisses beim selben Arbeitgeber

(Beispiel zu Abschnitt 3.3)

Versicherungspflichtige Beschäftigung 01.01. bis 30.06.

Geringfüge Beschäftigung, nicht versicherungspflichtig 01.07. bis laufend

Einmalzahlung August

Lösung:

Liegen die Anspruchsvoraussetzung für die Einmalzahlung ausschließlich im versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, ist die Einmalzahlung dem Monat Juni zuzuordnen. Infolgedessen sind Pflichtbeiträge zu zahlen. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen in der geringfügigen Beschäftigung, verbleibt es bei der Zuordnung zum Monat August mit der Zahlung von Pauschalbeiträgen.

Beispiel 7: Ermittlung der SV-Tage

(Beispiel zu Abschnitt 4.1)

Beschäftigungsverhältnis 16.01. bis laufend

Krankengeldbezug 17.08. bis 10.09.

Zahlung von Weihnachtsgeld November

Lösung:

  • Januar 16 SV-Tage
  • Februar bis Juli (6 mal 30 Tage) 180 SV-Tage
  • August 16 SV-Tage
  • September 20 SV-Tage
  • Oktober und November (2 mal 30 Tage) 60 SV-Tage
  • insgesamt 292 SV-Tage

Anteilige BBG ist gleich Jahres-BBG mal 292 SV-Tage geteilt durch 360 Tage

Beispiel 8: Vergleichsberechnung - Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)
Laufendes monatliches Arbeitsentgelt4.800,00 EUR
Krankengeldbezug16.04.2010 bis 31.05.2010
Zahlung einer GratifikationMai 20102.000,00 EUR
Zahlung von WeihnachtsgeldNovember 20105.000,00 EUR
Lösung:
a) Beitragsberechnung für die Gratifikation im Mai
anteilige BBG (West) zur RV01.01.2010 bis 15.04.201019.250,00 EUR
laufendes Arbeitsentgeltminus16.800,00 EUR
Differenzist gleich  2.450,00 EUR
Die Gratifikation von 2.000,00 EUR ist in voller Höhe beitragspflichtig.
b) Beitragsberechnung für das Weihnachtsgeld
Anteilige BBG (West) zur RV01.01.2010 bis 15.04.2010 und
01.06.2010 bis 30.11.2010
52.250,00 EUR
Laufendes Arbeitsentgelt01.01.2010 bis 15.04.2010 und
01.06.2010 bis 30.11.2010

minus

45.600,00 EUR
Einmaliges ArbeitsentgeltMai 2010minus  2.000,00 EUR
Differenzist gleich  4.650,00 EUR
Das Weihnachtsgeld ist in Höhe von 4.650,00 EUR beitragspflichtig zur RV, die restlichen 350,00 EUR sind beitragsfrei.

Beispiel 9: Urlaubsgeld während Krankengeldbezug

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Beschäftigungsverhältnis 01.01.2011 bis laufend

Krankengeldbezug 21.04.2011 bis 02.07.2011

Zahlung von Urlaubsgeld Juni 2011

Lösung:

Das Urlaubsgeld ist dem Monat Juni 2011 zuzuordnen.

Als SV-Tage ist die Zeit vom 01.01.2011 bis 20.04.2011 zu berücksichtigen.

Beispiel 10: Sonderzuwendungen während Elternzeit

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Beschäftigt gegen Arbeitsentgelt bis 27.03.2010

Geburt des Kindes 09.05.2010

Bezug von Mutterschaftsgeld 28.03.2010 bis 04.07.2010

Bezug von Elterngeld 05.07.2010 bis 08.05.2011

Elternzeit 05.07.2010 bis 08.05.2013

  1. Urlaubsgeld im Juli 2010
  2. Weihnachtsgeld im November 2010
  3. Jahresabschlussvergütung im Februar 2011
  4. Tantieme im April 2011

Lösung:

  1. Das Urlaubsgeld ist dem Monat Juli 2010 zuzuordnen. Als SV-Tage ist die Zeit vom 01.01.2010 bis 27.03.2010 zu berücksichtigen.
  2. Das Weihnachtsgeld ist dem November 2010 zuzuordnen.Als SV-Tage ist ebenfalls die Zeit vom 01.01.2010 bis 27.03.2010 zu berücksichtigen.
  3. Die Jahresabschlussvergütung im Februar 2011 ist aufgrund von § 23a Abs. 4 S. 1 SGB IV dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres, also dem Dezember 2010 zuzuordnen (vergleiche Abschnitt 3.2). Als SV-Tage ist die Zeit vom 01.01.2010 bis 27.03.2010 zu berücksichtigen.
  4. Die im April 2011 gezahlte Tantieme ist bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen, da im Kalenderjahr 2011 kein laufendes Arbeitsentgelt gezahlt wird.

Beispiel 11: Zuordnung bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis nach Ende Krankengeldzahlung

(Beispiel zu Abschnitt 6)

Entgeltfortzahlung bis 29.09.2008

Krankengeldbezug (Ende wegen Aussteuerung) 30.09.2008 bis 29.09.2010

unbezahlter Urlaub 30.09.2010 bis laufend

Zahlung von Weihnachtsgeld November 2010

Lösung:

Die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach § 7 Abs. 3 SGB IV besteht vom 30.09.2010 bis 29.10.2010 fort. Für diesen Zeitraum werden 30 SV-Tage ermittelt. Das Weihnachtsgeld ist dem Monat November 2010 (Arbeitsverhältnis besteht fort) zuzuordnen und maximal in Höhe der anteiligen BBG (West) von 5.500,00 (66.000,00 EUR mal 30/360) beitragspflichtig zur RV.

Beispiel 12: Zuordnung bei beendetem Beschäftigungsverhältnis nach Ende Krankengeldzahlung

(Beispiel zu Abschnitt 6)

Entgeltfortzahlung bis 29.09.2008

Krankengeldbezug 30.09.2008 bis 29.09.2010

unbezahlter Urlaub ab 30.09.2010

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses 20.10.2010

Zahlung von Weihnachtsgeld November 2010

Lösung:

Die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht nach § 7 Abs. 3 SGB IV vom 30.09.2010 bis 20.10.2010 (Beschäftigungsende) fort. Es werden 21 SV-Tage ermittelt. Das Weihnachtsgeld ist dem Monat Oktober 2010 zuzuordnen und unterliegt maximal in Höhe von 3.850,00 EUR (66.000,00 EUR mal 21/360) der Beitragspflicht zur RV.

Beispiel 13: Versicherungsfreiheit im laufenden Kalenderjahr

(Beispiel zu Abschnitt 10
Laufendes Arbeitsentgelt  3.000,00 EUR
Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze und damit Rentenversicherungsfreiheit  ab 01.07.2018
Zahlung von WeihnachtsgeldNovember 2018  4.000,00 EUR
Lösung:
Anteilige BBG (West) bis 30.11.2018(78.000,00 EUR mal 330/360)71.500,00 EUR
Beitragspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt bis 30.11.2018minus33.000,00 EUR
Differenz38.500,00 EUR
Das Weihnachtsgeld unterliegt in voller Höhe der Beitragspflicht zur RV.

Beispiel 14: Meldungen im Zusammenhang mit Zeiten ohne laufendes Arbeitsentgelt

(Beispiel zu Abschnitt 11.2)
Laufendes monatliches Arbeitsentgelt3.000,00 EUR
a) Zahlung von UrlaubsgeldJuni 20104.500,00 EUR
b) Zahlung von WeihnachtsgeldDezember 20102.500,00 EUR
Unbezahlter Urlaub20.04.2010 bis 04.06.2010
Ablauf der Monatsfrist19.05.2010
Lösung:
Der Arbeitgeber hat folgende Meldungen abgegeben:
01.01.2010 bis 19.05.201010.900,00 EURAbgabegrund 34
Wiederaufnahme der Beschäftigung am 05.06.2010Abgabegrund 13
Bei der späteren Jahresmeldung ist neben dem laufenden Arbeitsentgelt noch das beitragspflichtige Urlaubs- und Weihnachtsgeld mit zu bescheinigen. In die Beitragsberechnung der Sonderzuwendungen sind die nicht mit Arbeitsentgelt belegten Tage nach § 7 Abs. 3 SGB IV vom 20.04.2010 bis 19.05.2010 (30 SV-Tage) einzubeziehen.
a) Beitragsberechnung für das Urlaubsgeld
Anteilige BBG (West)01.01.2010 bis 19.05.2010 und
05.06.2010 bis 30.06.2010

30.250,00 EUR
Laufendes Arbeitsentgelt01.01.2010 bis 19.04.2010 und
05.06.2010 bis 30.06.2010

minus

13.500,00 EUR
Differenz16.750,00 EUR
Das Urlaubsgeld in Höhe von 4.500,00 EUR ist in voller Höhe beitragspflichtig.
b) Beitragsberechnung für das Weihnachtsgeld
Anteilige BBG (West)01.01.2010 bis 19.05.2010 und
05.06.2010 bis 31.12.2010

63.250,00 EUR
Laufendes Arbeitsentgelt01.01.2010 bis 19.04.2010 und
05.06.2010 bis 31.12.2010

minus

31.500,00 EUR
Beitragspflichtiges UrlaubsgeldJuni 2010minus  4.500,00 EUR
Differenz27.250,00 EUR

Das Weihnachtsgeld ist in voller Höhe (2.500,00 EUR) beitragspflichtig.

Aufgrund der vorstehenden Beitragsberechnung lautet die Jahresmeldung:

05.06.2010 bis 31.12.201027.600,00 EURAbgabegrund 50

Beispiel 15: Meldungen beim Aufeinandertreffen mehrerer Unterbrechungstatbestände

(Beispiel zu Abschnitt 11.2)

Beschäftigung bis 11.04.2012

Mutterschutzzeit 12.04.2012 bis 19.07.2012

Elternzeit 20.07.2012 bis 23.05.2015

unbezahlter Urlaub 24.05.2015 bis 31.12.2015

Zahlung von Weihnachtsgeld November 2015

Lösung:

Die Einmalzahlung ist dem Auszahlungsmonat (November 2015) zuzuordnen. Die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht nach § 7 Abs. 3 SGB IV vom 24.05.2015 bis 23.06.2015 fort. Der Arbeitgeber meldet für diesen Zeitraum ein Entgelt von 0 EUR so dass für die Ermittlung der Beitragspflicht der Einmalzahlung 30 SV Tage zur Verfügung stehen.

Der Arbeitgeber hat folgende Meldungen abzugeben:

  • 01.01.2012 bis 11.04.2012 Abgabegrund 51
  • 24.05.2015 bis 23.06.2015 Abgabegrund 34 (mit 0,00 EUR)
  • 01.11.2015 bis 30.11.2015 Abgabegrund 54
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248)

Inkrafttreten: 01.07.2020

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 2/20, 19/17586

Durch Artikel 1 Nummer 7 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248 wurden in Absatz 3 die Wörter „(nicht einmalig gezahltem)“ gestrichen. Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500)

Inkrafttreten: 01.01.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/8487

Durch Artikel 1 Nummer 6 des 6. SGB IV-ÄndG vom 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) werden in Absatz 1 Satz 3 die Wörter „versicherungspflichtig Beschäftigter“ und in Absatz 3 Satz 1 das Wort „versicherungspflichtig“ gestrichen. Hierdurch wird klargestellt, dass unabhängig vom Versicherungsstatus hinsichtlich der Zuordnung der Einmalzahlung und der Beitragsermittlung § 23a SGB IV anzuwenden ist.

Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetzt (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015 (BGBl. I S. 583)

Inkrafttreten: 22.04.2015

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/3699

Durch Artikel 1 Nummer 4 des 5. SGB IV-ÄndG vom 15.04.2015 (BGBl. I S. 583) werden in Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 nach den Wörtern „sonstige Sachbezüge“ die Wörter „die monatlich gewährt werden,“ eingefügt. Es wird damit klarstellend ergänzt, dass laufende Vergünstigungen des Arbeitgebers, die als sonstige Sachbezüge gewährt und pauschal besteuert werden, nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten und damit beitragsfrei sind.

GKV-Modernisierungsgesetz - GMG vom 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190)

Inkrafttreten: 01.01.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1525

Durch Artikel 5 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) werden in Absatz 5 wurden das Wort „Jahresarbeitsentgeltgrenze“ durch das Wort „Beitragsbemessungsgrenze“ ersetzt sowie die Angabe „(§ 6 Abs. 1 Fünftes Buch)“ gestrichen. Damit wird klargestellt, dass für die Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze, sondern weiterhin die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung gilt.

Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621)

Inkrafttreten: 01.01.2003

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/26 und 15/91

Durch Artikel 2 Nummer 7a des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) wird in Absatz 1 ergänzt, welche Zuwendungen des Arbeitgebers nicht als einmaliges Arbeitsentgelt gelten.

Das BSG hatte den Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts erheblich ausgedehnt (BSG vom 07.02.2002, AZ: B 12 KR 6/01 R und BSG vom 07.02.2002, AZ: B 12 KR 12/01 R) und damit die bestehende Rechtsauffassung verändert. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt waren nunmehr nicht nur alle Bezüge, die in größeren Zeitabständen als monatlich gewährt werden, sondern vielmehr auch Entgeltbestandteile, die nicht für eine konkrete Arbeitsleistung gewährt werden. Demnach wäre auch neben dem Gehalt laufend gezahlte Leistungen, wie Arbeitskleidung, vermögenswirksame Leistungen, PKW-Überlassungen, Dienst- und Werkswohnungen oder pauschalierte Überstundenvergütungen, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Um erhebliche finanzielle Auswirkungen sowie einen verwaltungsmäßigen Mehraufwand für die Arbeitgeber zu vermeiden, hat der Gesetzgeber mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) den Rechtszustand vor den BSG-Entscheidungen gesichert und daher den Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts eingeschränkt. Seit dem 01.01.2003 gelten die in § 23a Abs. 1 S. 2 SGB IV aufgeführten Leistungen nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.

Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1971)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4371

Verschiedene Sozialgerichte hatten das Gesetz vom 12.12.1996 (BGBI. I S. 1859) dem BVerfG zur erneuten Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt. Das BVerfG entschied, dass der Gleichheitssatz (Artikel 3 Absatz 1 GG) gebietet, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Berechnung von kurzfristigen beitragsfinanzierten Lohnersatzleistungen, insbesondere Arbeitslosengeld und Krankengeld, zu berücksichtigen, wenn es zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wird (BVerfG vom 24.05.2000, AZ: 1 BvL 1/98, 1 BvL 4/98, 1 BvL 15/99). Der Gesetzgeber hat daher mit dem Gesetz zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1971) festgelegt, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in die Bemessung des Arbeitslosen-, Unterhalts und Übergangsgeldes nach dem SGB III, des Krankengeldes nach dem SGB V, des Übergangsgeldes nach dem SGB VI sowie des Verletzten- und Übergangsgeldes nach dem SGB VII herangezogen wird.

Die beitragsrechtliche Regelung des § 23a SGB IV wurde durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz nicht berührt.

Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12.12.1996 (BGBl. I S. 1859)

Inkrafttreten: 01.01.1997

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 13/5062 und 13/5826

Das BVerfG hatte mit Beschluss vom 11.01.1995, AZ: 1 BvR 892/88, festgestellt, dass es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Absatz 1 GG) unvereinbar sei, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und so weiter) zu Sozialversicherungsbeiträgen heranzuziehen, ohne dass es bei der Berechnung von kurzfristigen Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld und Übergangsgeld) berücksichtigt wird. Es hat insbesondere die Vorschriften über die Beitragsberechnung aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt für mit Artikel 3 Absatz 1 GG unvereinbar erklärt.

Gleichzeitig hatte das BVerfG jedoch klargestellt, dass die bisherige Vorschrift zur Beitragspflicht von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 164 SGB VI, § 175 SGB III, § 227 SGB V und § 57 Abs. 1 SGB XI - im Interesse der Rechtssicherheit - bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis zum 31.12.1996, anzuwenden waren.

Durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12.12.1996 (BGBl. I S. 1859) ist der Gesetzgeber mit Wirkung vom 01.01.1997 der Aufforderung des BVerfG unter anderem durch die Einführung eines zusätzlichen Krankengeldes (§ 47a SGB V) und eines zusätzlichen Übergangsgeldes (§ 20 Abs. 1a SGB VI beziehungsweise § 59 Abs. 3a AFG) nachgekommen. Durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes wurde die Beitragspflicht von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt für alle Zweige der Sozialversicherung einheitlich in § 23a SGB IV geregelt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 23a SGB IV