Art. 73 KSSD-HKA: Währungsumrechnung
veröffentlicht am |
24.01.2022 |
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Änderungsgrundlage | PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10) |
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Inkrafttreten | 01.01.2021 |
Version | 001.00 |
Für die Zwecke dieses Protokolls und dieses Anhangs ist der Wechselkurs zwischen zwei Währungen der Referenzkurs, der von dem zu diesem Zweck vom Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit bezeichneten Finanzinstitut veröffentlicht wird. Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit bestimmt den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses.