§ 18b SGB IV Anlage 1: Kürzung des Erwerbseinkommens auf Nettobeträge - Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens
veröffentlicht am |
02.10.2021 |
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Änderung | Aktualisierung und Einarbeitung der Änderungen durch das Flexirentengesetz, hier Beschäftigte, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters beziehen und auf die Versicherungsfreiheit verzichten. |
Stand | 08.11.2017 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 in Kraft getreten am 01.01.2017 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 002.00 |
- Pauschalabzug bei Erwerbseinkommen
- Arbeitsentgelt im Allgemeinen
- Arbeitsentgelt von nach § 172 Abs. 1 SGB VI versicherungsfrei Beschäftigten
- Arbeitsentgelt von geringfügig Beschäftigten, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 172 Abs. 3 SGB VI)
- Dienstbezüge von Beamten und vergleichbaren Personen
- Arbeitseinkommen
- Die Pauschalabzüge bei Erwerbseinkommen im Überblick
- Pauschalabzug bei Erwerbseinkommen
- Arbeitsentgelt im Allgemeinen
- Arbeitsentgelt von nach § 172 Abs. 1 SGB VI versicherungsfrei Beschäftigten
- Arbeitsentgelt von geringfügig Beschäftigten, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 172 Abs. 3 SGB VI)
- Dienstbezüge von Beamten und vergleichbaren Personen
- Arbeitseinkommen
- Die Pauschalabzüge bei Erwerbseinkommen im Überblick
Pauschalabzug bei Erwerbseinkommen
Bei den in § 18a SGB IV genannten Einkommen handelt es sich um Bruttoeinkommen. Diese Bruttobeträge sind nach § 18b Abs. 5 SGB IV (beziehungsweise in Übergangsfällen nach § 114 Abs. 4 und 5 SGB IV) in Nettoeinkommen umzurechnen und als solche der Einkommensanrechnung zugrunde zu legen.
Arbeitsentgelt im Allgemeinen
Der pauschale Abzug beträgt nach § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 1 SGB IV bei Arbeitsentgelt 40 %. Zum Arbeitsentgelt im Sinne dieser Vorschrift zählen auch das Vorruhestandsgeld (West), die Winterausfallgeld-Vorausleistung (bis zum 31.03.2006), Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a SGB IV, Entgelte aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung bei einem Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2012 sowie Arbeitsentgelte, die im Rahmen einer „Unterstützten Beschäftigung“ von dem Träger dieser Leistung zur beruflichen Teilhabe gezahlt werden.
Der Pauschalabzug von 40 % ist ab dem 01.01.2013 auch maßgebend für Arbeitsentgelte aus einer nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV oder § 8a in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV geringfügig entlohnten Beschäftigung, soweit ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nicht gestellt worden ist (§ 6 Abs. 1b SGB VI), und für eine kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Anders als für Beschäftigte, die nach § 5 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2012 versicherungsfrei sind, fehlt es für diesen Personenkreis an einer entsprechenden Sonderregelung (RBRTB 2/2002, TOP 3).
Auf ebenfalls 40 % beläuft sich der Pauschalabzug für Arbeitsentgelte in Fällen der Befreiung von der Versicherungspflicht nach §§ 6, 231, 231a SGB VI (zum Beispiel bei Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, für Arbeitsentgelte innerhalb der Gleitzone), für ein Überbrückungsgeld des Arbeitgebers, das im Rahmen der Einkommensanrechnung dem Arbeitsentgelt vergleichbares Einkommen darstellt, sowie für einen vom Arbeitgeber zum Krankengeld geleisteten Zuschuss.
Auch das Arbeitsentgelt, das während eines Praktikums erzielt wird, ist regelmäßig um einen Pauschalabzug von 40 % zu kürzen, es sei denn, es handelt sich um ein nicht vorgeschriebenes Praktikum (Vor-, Zwischen- und Nachpraktikum), bei dem wegen geringfügiger Entlohnung die Voraussetzungen nach § 172 Abs. 3 SGB VI beziehungsweise ab 01.01.2013 nach § 276a SGB VI erfüllt sind. In einem solchen Fall ist von dem ab 01.07.2007 erzielten Arbeitsentgelt ein Abzug nicht mehr vorzunehmen (RBRTB 2/2007, TOP 5).
Der bei Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz neben dem Brutto-Teilzeitarbeitsentgelt gezahlte Aufstockungsbetrag im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG ist dagegen ein Nettobetrag und daher nach § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 1 zweiter Halbs. SGB IV ohne Abzug in seiner tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen (nur in {„Neu“-}Fällen, in denen § 114 Abs. 1 SGB IV keine Anwendung findet). Die Berücksichtigung in der tatsächlichen Höhe ohne Abzug gilt im Übrigen auch im Falle einer mit ihrem Nettobetrag bescheinigten Sonderzuwendung (RBRTN 2/98, TOP 5a).
Arbeitsentgelt von nach § 172 Abs. 1 SGB VI versicherungsfrei Beschäftigten
Das monatliche Einkommen ist bei Beschäftigten, die die Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 SGB VI erfüllen (zum Beispiel wegen des Bezuges einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde), um 30,5 % zu kürzen. Der um 9,5 % geringere Abzug ist deshalb gerechtfertigt, weil für diese Beschäftigten allein der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen hat, ein Arbeitnehmeranteil dagegen nicht anfällt.
Die Beschäftigten, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters beziehen. können aber seit dem 01.01.2017 nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und S. 2 SGB VI auf die Versicherungsfreiheit verzichten. In diesen Fällen ist das monatliche Arbeitsentgelt um 40 % zu kürzen.
Vor dem 01.01.2017 waren Beschäftigte auch schon als Bezieher einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei (§ 230 Abs. 9 SGB VI).
Bei den von der Regelung des § 172 Abs. 1 SGB VI erfassten Personen entfällt der Pauschalabzug ab 01.07.2007 jedoch vollständig, soweit sie beispielsweise neben dem Bezug einer Vollrente wegen Alters ein Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 8a SGB IV erzielen. In einem solchen Fall geht § 172 Abs. 3 SGB VI als speziellere Norm der Regelung des § 172 Abs. 1 SGB VI vor (RBRTS 1/2003, TOP 15).
Arbeitsentgelt von geringfügig Beschäftigten, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 172 Abs. 3 SGB VI)
Seit dem 01.07.2007 ist das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV), das unter die Vorschrift des § 172 Abs. 3 SGB VI fällt, ohne Pauschalabzug zu berücksichtigen. Das gilt ebenfalls für Arbeitsentgelte aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, wenn der Beschäftigte ab 01.01.2013 von der Versicherungspflicht befreit worden ist (§ 6 Abs. 1b SGB VI) oder bereits am 31.12.2012 Versicherungsfreiheit in dieser Beschäftigung bestand und nach der Übergangsregelung des § 276a SGB VI weiterhin besteht.
Das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung im Privathaushalt (§ 8a SGB IV) ist ab dem 01.07.2007 ungekürzt im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI zu berücksichtigen. Geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt sind wie geringfügig Beschäftigte nach § 8 SGB IV zu behandeln (RBRTS 1/2003, TOP 5).
Das Arbeitsentgelt aus einer kurzfristigen Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) oder aus einer kurzfristigen Beschäftigung im Privathaushalt (§§ 8a in Verbindung mit 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) ist um einen Pauschalabzug in Höhe von 40 % zu mindern. Nach § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 1 SGB IV ist Arbeitsentgelt grundsätzlich um 40 % zu kürzen. § 18b Abs. 5 SGB IV enthält keine Sonderregelung für eine kurzfristige Beschäftigung, weil von dem Verweis auf § 172 Abs. 3 SGB VI Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV nicht erfasst werden. Mangels einer gesetzlichen Regelung ist das Arbeitsentgelt aus der kurzfristigen Beschäftigung um 40 % zu kürzen (RBRTB 2/2002, TOP 3).
Dienstbezüge von Beamten und vergleichbaren Personen
Bezüge von Beamten, Richtern, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, DO-Angestellten, Ministern, Senatoren, Parlamentarischen Staatssekretären und Entschädigungen (Diäten) der Abgeordneten sind um 27,5 % zu kürzen (§ 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB IV). Diese Personen entrichten keine Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ebenfalls um 27,5 % zu kürzen sind die als „Unterhaltsbeihilfe“ gezahlten Bezüge von Rechtsreferendaren während des juristischen Vorbereitungsdienstes. Diese unterliegen der Sozialversicherungspflicht, sind jedoch gemäß § 5 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei.
Zuschläge für in Altersteilzeit befindliche Beamte nach § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (entspricht dem Aufstockungsbetrag für nicht verbeamtete Beschäftigte) sind zudem steuerfrei und deshalb nur um 7,65 % zu kürzen (§ 18b Abs. 5 S. 1 zweiter Halbs. SGB IV). Eine Berücksichtigung der Aufstockungsbeträge entfällt jedoch für die Zeit vor dem 01.01.2002 und darüber hinaus in Anwendungsfällen des § 114 Abs. 1 SGB IV (siehe auch GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 4.4.8).
Arbeitseinkommen
Das bei Selbständigkeit erzielte Arbeitseinkommen ist nach § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 2 SGB IV um 39,8 %, bei steuerfreien Einnahmen im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens um 24,8 % zu kürzen.
Die Pauschalabzüge bei Erwerbseinkommen im Überblick
| Kürzungsbetrag In % ab |
| ||
---|---|---|---|---|
2002* | 01. | 2013 | ||
„Normale“ Arbeitnehmer (Bezug von Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV) | 40,0 | 40,0 | 40,0 | Bei Vorliegen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung; auch „Gleitzonale Beschäftigung“ |
Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) | 40,0 | 40,0 | 40,0 | Bei Vorliegen einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI (zum Beispiel Arzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Architekt) |
Befreiung von der Versicherungspflicht nach §§ 230, 231, 231a SGB VI liegt vor | 40,0 | 40,0 | 40,0 | Zum Beispiel Angestellte, die im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der JAV-Grenze befreit wurden (Art. 2 § 1 AnVNG) |
In der Rentenversicherung versicherungsfreie Beschäftigung neben dem Bezug einer Vollrente wegen Alters | 30,5 | 30,5 | 30,5 | Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 230 Abs. 9 SGB VI |
Ab 01.01.2017: Beschäftigung neben dem Bezug einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze mit Verzicht auf Versicherungsfreiheit | 40,0 (ab 2017) | Bei Verzicht auf Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 SGB VI | ||
Beschäftigung neben dem Bezug einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze (frühestens bei Aufnahme einer Beschäftigung ab 01.01.2017) | 40,0 (ab 2017) | Siehe auch Ausführungen in der GRA zu § 230 SGB VI, Abschnitt 11 | ||
Arbeitnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis | 27,5 | 27,5 | 27,5 | Bei Vorliegen von Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI (zum Beispiel Beamte, Richter) |
Arbeitnehmer in einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Versorgungsansprüchen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen | 27,5 | 27,5 | 27,5 | Bei Vorliegen von Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI (zum Beispiel DO-Angestellte, Geistliche und Kirchenbeamte) |
Satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften | 27,5 | 27,5 | 27,5 | Bei Vorliegen von Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI (zum Beispiel Diakonissen, Schwestern vom DRK) |
Lehrer und Erzieher an nichtöffentlichen Schulen mit Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen | 27,5 | 27,5 | 27,5 | Bei Vorliegen einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI |
Aufstockungsbetrag | - | - | - | für „normale“ Arbeitnehmer |
bei Altersteilzeitarbeit (AltTZG) | 7,65 | 7,65 | 7,65 | für Beamte nach § 6 Abs. 2 BBesG |
Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld | 40,0 | 40,0 | 40,0 | |
Bundesfreiwilligendienst | 40,0 | 40,0 | Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b S. 5 SGB VI ausgeschlossen (ab 01.01.2013) | |
Bundesfreiwilligendienst neben dem Bezug einer Altersvollrente | 30,5 | 30,5 | Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 230 Abs. 9 SGB VI | |
Freiwilliger Wehrdienst mit einem Dienstbeginn ab 01.01.2014 | 27,5 (ab 2014) | |||
Bezüge während eines Rechtsreferendariats: | ||||
Baden-Württemberg | 27,5 | 27,5 | 27,5 | Unterhaltsbeihilfe |
Bayern | 27,5 | 27,5 | 27,5 | Unterhaltsbeihilfe |
Brandenburg | 27,5 | 27,5 | 27,5 | Unterhaltsbeihilfe |
Hessen | 27,5 | 27,5 | 27,5 | Unterhaltsbeihilfe |
Nordrhein-Westfalen | 27,5 | 27,5 | 27,5 | Unterhaltsbeihilfe |
Rheinland-Pfalz | 27,5 | 27,5 | 27,5 | Unterhaltsbeihilfe |
Sachsen | 2 | 40,0 | 40,0 | Ausbildungsbezüge nach § 34a Abs. 4 SächsJAPO |
Entgelt aus einem Praktikum: | ||||
Vorgeschriebenes Vor-, Zwischen- und Nachpraktikum | 40,0 | 40,0 | 40,0 | Abzug wie bei „normalen“ Arbeitnehmern |
Nicht vorgeschriebenes Vor- und Nachpraktikum im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung | 20,0 | - | - | |
Nicht vorgeschriebenes Vor- und Nachpraktikum im Rahmen einer mehr als geringfügigen Beschäftigung | 40,0 | 40,0 | 40,0 | Abzug wie bei „normalen“ Arbeitnehmern |
Nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum | 40,0 | 40,0 | 40,0 | Abzug wie bei „normalen“ Arbeitnehmern |
Nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung | 20,0 | - | - | |
Geringfügige Beschäftigung: | ||||
Geringfügig entlohnte Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist (§ 6 Abs. 1b SGB VI) | 20,0 | - | - | Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 SGB VI beziehungsweise § 276a SGB VI |
Geringfügig entlohnte Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV oder § 8a SGB IV in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV mit Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit | 40,0 | 40,0 | 40,0 | |
Nach dem 31.12.2012 aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ohne Befreiung von der Rentenversicherungspflicht | - | - | 40,0 | |
Geringfügig entlohnte Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist, neben dem Bezug einer Vollrente wegen Alters | 20,0 | - | - | Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 SGB VI beziehungsweise § 276a SGB VI; § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI findet hier keine Anwendung (RBRTS 1/2003, TOP 15) |
Kurzfristige Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV | 40,0 | 40,0 | 40,0 | Mangels einer gesetzlichen Regelung (RBRTB 2/2002, TOP 3) |
Kurzfristige Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV neben dem Bezug einer Vollrente wegen Alters | 40,0 | 40,0 | 40,0 | Mangels einer gesetzlichen Regelung (RBRTB 2/2002, TOP 3) |
Geringfügig entlohnte Beschäftigung im Privathaushalt nach § 8a SGB IV in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV | 20,0 | - | - | Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 SGB VI beziehungsweise § 276a SGB VI |
Geringfügig entlohnte Beschäftigung im Privathaushalt nach § 8a SGB IV in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV | 20,0 | - | 40,0 | Wenn ab 01.01.2013 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt |
Kurzfristige Beschäftigung im Privathaushalt nach § 8a SGB IV in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV | 40,0 | 40,0 | 40,0 | Mangels einer gesetzlichen Regelung (RBRTB 2/2002, TOP 3) |
Dem Arbeitsentgelt vergleichbares Einkommen: | ||||
Gesellschafter-Geschäftsführer (GmbH) | 40,0 | 40,0 | 40,0 | Zum Beispiel: Festgehalt, Gewinnausschüttung in Form von Gehalt, steuerrechtliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit |
Überbrückungsgeld vom Arbeitgeber | 40,0 | 40,0 | 40,0 | GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 4.3.6.2 |
Ausbildungsbeihilfen | 40,0 | 40,0 | 40,0 | GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 4.3.7 |
Arbeitsförderungsgeld nach § 43 SGB IX | 40,0 | 40,0 | 40,0 | GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 4.1.8 |
Betrieblicher Zuschuss zum Anpassungsgeld im Steinkohlebergbau | 40,0 | 40,0 | 40,0 | Das Anpassungsgeld selbst ist ein Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV. |
Arbeitseinkommen: | ||||
Selbständige (Gewerbetreibende, freie Berufe), Landwirte | 39,8 | 39,8 | 39,8 | Steuerrechtliche Gewinneinkünfte, Besonderheiten des § 18a Abs. 2a SGB IV sind zu beachten |
Selbständige mit steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 40 EStG | 24,8 | 24,8 | 24,8 | Bei steuerfreien Einnahmen im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens |
Selbständige im „Ruhestand“ | 39,8 | 39,8 | 39,8 | Wenn steuerrechtlich Arbeitseinkommen im Sinne von § 18a Abs. 2a SGB IV vorliegt |
Produktionsaufgaberente nach dem FELEG | 39,8 | 39,8 | 39,8 | Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 EStG |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 39,8 | 39,8 | 39,8 | Wenn steuerrechtliches Arbeitseinkommen im Sinne von § 18a Abs. 2a SGB IV vorliegt |
Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte bezogen werden (§ 24 Nr. 2 EStG) | 39,8 | 39,8 | 39,8 | Wenn steuerrechtlich Arbeitseinkommen im Sinne von § 18a Abs. 2a SGB IV vorliegt |
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, wenn der Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist | 39,8 | 39,8 | 39,8 | Wenn steuerrechtlich Arbeitseinkommen im Sinne von § 18a Abs. 2a SGB IV vorliegt |
* Für Fälle, in denen am 31.12.2001 ein Anspruch auf die Rente wegen Todes bereits bestanden hat, finden die Kürzungsbeträge erst für Bezugszeiten ab 01.07.2002 Anwendung (§ 114 Abs. 5 SGB IV). In diesen Fällen gelten die Kürzungsbeträge aus der Spalte "ab 01.01.2002" bis 30.06.2002 weiter.