Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 39 VersAusglG: Unmittelbare Bewertung einer Anwartschaft

Änderungsdienst
veröffentlicht am

26.02.2024

Änderung

Abschnitte 7.1.10 (Eheauskünfte mit Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) ab 01.07.2024) und 7.1.11 (Besonderheiten bei Eheauskünften im Abänderungsverfahren mit Grundrentenentgeltpunkten) wurden neu aufgenommen. Abschnitte 2.1 und 6.3 wurden nach BGH-Rechtsprechung überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand15.02.2024
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 39 VersAusglG

Version007.00

Inhalt der Regelung

§ 39 VersAusglG regelt die Ermittlung des Ehezeitanteils von Anrechten, die sich in der Anwartschaftsphase befinden und deren Wert sich unmittelbar aus bestimmten Zeitabschnitten bestimmen lässt.

Nach Absatz 1 ist eine unmittelbare Bewertung immer dann möglich, wenn sich der Wert des Anrechts nach einer Bezugsgröße (zum Beispiel nach Entgeltpunkten, Versorgungspunkten, Beiträgen, Rentenbausteinen oder Deckungskapital) bemisst, die sich unmittelbar einem bestimmten Zeitraum zuordnen lässt. Die unmittelbare Bewertung ist immer vorrangig anzuwenden, weil hierdurch die in der Ehezeit erwirtschafteten Anrechte am besten ermittelt werden können (§ 40 Abs. 1 VersAusglG in Verbindung mit § 39 VersAusglG).

Absatz 2 nennt Beispiele für Anrechte, die unmittelbar bewertet werden können. Nach Nummer 1 richtet sich die Höhe von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung nach der Summe der erworbenen Entgeltpunkte oder monatlichen Steigerungsbeträgen aus der Höherversicherung als maßgebliche Bezugsgrößen.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Nach § 43 VersAusglG gelten für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung.

§ 41 Abs. 1 VersAusglG verweist Anrechte, die sich in der Leistungsphase befinden, in die unmittelbare Bewertung des § 39 Abs. 1 VersAusglG, sofern für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich wäre.

Nach § 40 Abs. 1 VersAusglG ist die unmittelbare Bewertung immer vorrangig vor der zeitratierlichen Bewertung oder der Bewertung nach Billigkeit (§ 42 VersAusglG) anzuwenden.

§ 109 Abs. 6 SGB VI regelt, dass sich für die Auskunft an das Familiengericht die zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze ergeben.

Nach § 44 Abs. 4 VersAusglG ist für die Ermittlung des Ehezeitanteils bei Anrechten von Widerrufsbeamten oder Soldaten auf Zeit der Wert maßgeblich, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe.

Bei der Wertermittlung ist das sogenannte „In-Prinzip“ nach § 3 Abs. 2 VersAusglG zu beachten. Danach kommt es beim Versorgungsausgleich auf die in der Ehezeit erworbenen Anrechte an.

Allgemeines

Anrechte, die dem Versorgungsausgleich unterliegen (§ 2 VersAusglG), können nach folgenden Methoden bewertet werden:

Für bestimmte Versorgungssysteme gibt es noch Sondervorschriften:

Die unmittelbare Bewertung hat grundsätzlich Vorrang vor der zeitratierlichen Bewertung, da nach § 40 Abs. 1 VersAusglG die zeitratierliche Bewertung nur gilt, soweit die unmittelbare Bewertung nach § 39 VersAusglG nicht möglich ist.

Befindet sich ein unmittelbar zu bewertendes Anrecht zum Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts bereits in der Leistungsphase, gilt in diesen Fällen § 39 Abs. 1 VersAusglG entsprechend.

Der Wert von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung wird regelmäßig nach der unmittelbaren Bewertungsmethode ermittelt (hierzu siehe Abschnitt 3). Das gilt sowohl für Fälle, in denen noch keine Rente festgestellt ist (Anwartschaftsphase), als auch in den Fällen, in denen der Wert eines Anrechts aus einer festgestellten Rente (Leistungsphase) zu bestimmen ist (§ 41 Abs. 1 VersAusglG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 VersAusglG).

Maßgebende Bezugsgröße für die dynamischen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung sind Entgeltpunkte; für die statischen Anrechte monatliche Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung. Dem Wertausgleich bei der Scheidung unterliegen dynamische Anrechte als:

  • Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung,
  • Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung,
  • Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der allgemeinen Rentenversicherung nach dem Grundrentengesetz,
  • Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung der allgemeinen Rentenversicherung nach dem Grundrentengesetz,
  • knappschaftliche Entgeltpunkte und
  • knappschaftliche Entgeltpunkte (Ost)

sowie

statische Anrechte aus der Höherversicherung in Form von monatlichen Rentenbeträgen.

Die verschiedenen Entgeltpunktearten sind nicht gleichartig und müssen deshalb im Versorgungsausgleich einzeln ausgewiesen und geteilt werden (§ 120f Abs. 2 SGB VI).

Ein Grund hierfür ist die unterschiedliche Wertigkeit der einzelnen Entgeltpunktearten. So gelten unterschiedliche Rentenartfaktoren in der allgemeinen und in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Ein weiterer Grund ist die besondere Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI, die auf Rentenbeträge aus einem Zuschlag an Entgeltpunkten oder Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung stattfindet. Daher handelt es sich bei dem Zuschlag an Entgeltpunkten oder Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung um eine besondere Entgeltpunkteart, die nicht mit den übrigen Entgeltpunktearten verrechnet werden darf (§ 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI, AGVR 1/2020, TOP 8).

Bis zur vollständigen Rentenangleichung ab 01.07.2024 (siehe Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17.07.2017, BGBl. I S. 2575) existieren zudem noch unterschiedliche aktuelle Rentenwerte West und Ost, die bis 30.06.2023 auch zu unterschiedlich hohen Rentenbeträgen geführt haben (BGH vom 09.01.2013, AZ: XII ZB 550/11, FamRZ 2013, 612).

Grundlage für die Wertermittlung kann eine fiktive Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (§ 109 Abs. 6 SGB VI) oder eine festgestellte Rente sein.

Diese GRA bezieht sich auf die Wertermittlung auf der Grundlage einer fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (siehe Abschnitt 2.1). Die Ermittlung des Ehezeitanteils aus einer tatsächlich bezogenen Rente ist in der GRA zu § 41 VersAusglG beschrieben.

Anwendungsbereich

Diese GRA betrifft die Bewertung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung, bei denen der Ehezeitanteil aus der Berechnung einer fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (§ 109 Abs. 6 SGB VI) zu ermitteln ist.

Sie ist stets anzuwenden für Anrechte in der Anwartschaftsphase, wenn noch keine Rente festgestellt worden ist. Unter bestimmten Voraussetzungen findet sie auch Anwendung, wenn bereits eine Rente festgestellt ist. Abzustellen ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auskunftserteilung.

Im Einzelnen gilt diese GRA für die Ermittlung des Ehezeitanteils in folgenden Fällen:

  • für lebende versicherte Personen, für die zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung an das Familiengericht keine Rente festgestellt ist. Erfasst sind sowohl versicherte Personen, für die noch nie eine Rente festgestellt wurde, als auch versicherte Personen, deren Rente weggefallen ist. Die Wartezeit für die Regelaltersrente muss nicht erfüllt sein (§ 2 Abs. 3 VersAusglG).
  • für verstorbene versicherte Personen, die selbst keine Rente bezogen haben und aus deren Versicherung zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung an das Familiengericht keine Rente festgestellt ist (siehe auch Abschnitt 6.3),
  • für verstorbene versicherte Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes eine Rente bezogen haben, die keine Altersrente ist (zum Beispiel Erwerbsminderungsrente, Erziehungsrente), und aus deren Versicherung zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung an das Familiengericht keine Rente festgestellt ist (siehe auch Abschnitt 6.3),
  • für verstorbene versicherte Personen, die früher irgendeine Rente, aber keine Altersrente (siehe auch nachfolgenden Hinweis) bezogen haben, die noch vor dem Tod wegfefallen ist und aus deren Versicherung zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung an das Familiengericht keine Rente festgestellt ist (siehe auch Abschnitt 6.3),
    Hinweis:
    Hat die verstorbene versicherte Person bis zu ihrem Tod eine Altersrente bezogen und ist zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung aus deren Versicherung keine Rente festgestellt, bleibt für die Berechnung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert die tatsächlich weggefallene Rente maßgeblich (BGH vom 23.08.2023, AZ: XII ZB 202/22, FamRZ 2023, 1858).
  • für versicherte Personen, für die zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung an das Familiengericht eine vorläufige Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrente festgestellt ist (AGVA 4/2008, TOP 5).
    Versicherte Personen beziehen eine vorläufige Rente, wenn ein Wegfall beziehungsweise eine Entziehung der Rente vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze nicht ausgeschlossen werden kann. Hierunter fallen in erster Linie die zeitlich befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 102 SGB VI) und die Erziehungsrente (§ 47 SGB VI). Bei einer unbefristet bewilligten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist eine Entziehung vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze so lange möglich, wie eine Nachprüfung der weiteren Rentenberechtigung vorgesehen ist.
  • für versicherte Personen,
    • für die zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung an das Familiengericht eine endgültige Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrente festgestellt ist, und
    • die Summe aller Entgeltpunkte aus dieser Rente bis zum Ende der Ehezeit nicht höher ist als die Summe aller Entgeltpunkte einer fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze bis zum Ende der Ehezeit (siehe GRA zu § 41 VersAusglG, AGVA 4/2008, TOP 5).
      Versicherte Personen beziehen eine endgültige Rente, wenn die Rente voraussichtlich bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt wird. Dies betrifft hauptsächlich die unbefristet bewilligte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wenn eine Nachprüfung der weiteren Rentenberechtigung nicht mehr vorgesehen ist (näheres siehe auch GRA zu § 41 VersAusglG).

siehe Beispiel 1

Hinweise:

Besonderheiten sind zu beachten, wenn bereits eine Rente gezahlt wird, der Ehezeitanteil aber aus einer fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (§ 109 Abs. 6 SGB VI) zu errechnen ist:

  • Wie eine in der vorläufigen Rente enthaltene Zurechnungszeit oder - sofern eine Zurechnungszeit nicht angerechnet wurde - eine Rentenbezugszeit vor Vollendung des 55. Lebensjahres als Anrechnungszeit zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus Abschnitt 6.5.
  • Ist in der gezahlten Rente ein Zuschlag für Kindererziehungszeiten nach § 307d SGB VI in der Fassung ab 01.07.2014 beziehungsweise ab 01.01.2019 enthalten („Mütterrente“) und fällt dieser Zuschlag in die Ehezeit, sind Zeiten der Kindererziehung auch bei der Ermittlung des Ehezeitanteils aus einer fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersrente zu berücksichtigen - entweder in Form von zusätzlichen Kindererziehungszeiten nach § 249 SGB VI oder als Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten/persönlichen Entgeltpunkten (Ost) nach § 307d SGB VI (siehe Abschnitte 7.1.9.1 bis 7.1.9.2).
  • Trifft die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen, ist das Familiengericht mit der Auskunft über diesen Sachverhalt und dessen mögliche Folgen zu informieren (siehe Abschnitt 8).

Grundsatz der unmittelbaren Bewertung (Absatz 1)

§ 39 Abs. 1 VersAusglG regelt die Ermittlung des Ehezeitanteils von Anrechten durch eine „unmittelbare Bewertung“. Die unmittelbare Bewertung ist möglich, wenn sich der Wert eines Anrechts, das sich in der Anwartschaftsphase befindet, nach einer Bezugsgröße richtet (zum Beispiel Entgeltpunkte, Versorgungspunkte), die sich unmittelbar einem Zeitraum zuordnen lässt. Zwischen Bezugsgröße und Wert des Anrechts besteht ein direkter Zusammenhang.

Befindet sich ein Anrecht bereits in der Leistungsphase und ist eine Auskunft über den Wert des Anrechts zu erteilen, ist es unmittelbar zu bewerten, wenn für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich wäre (§ 41 VersAusglG).

Nach § 40 Abs. 1 VersAusglG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 VersAusglG hat die unmittelbare Bewertung Vorrang vor der zeitratierlichen Bewertung (§ 40 VersAusglG). Bei der zeitratierlichen Bewertung bestimmt sich der Ehezeitanteil nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis, in dem die in der Ehezeit erworbenen Monate zu den bis zum Erreichen der Altersgrenze insgesamt möglichen Monaten stehen.

Für Anrechte, die sowohl unmittelbar als auch zeitratierlich zu bewertende Elemente beinhalten, muss der Ehezeitanteil differenziert ermittelt werden. Dies betrifft einige Anrechte der betrieblichen und der berufsständischen Versorgung.

In der gesetzlichen Rentenversicherung kommt eine differenzierte Wertermittlung nur in Einzelfällen in Betracht. Enthält zum Beispiel ein Anrecht neben dynamischen Entgeltpunkten auch abzuschmelzende Leistungen nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG (wie einen Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI), sind die dynamischen Entgeltpunkte unmittelbar und die abzuschmelzenden Leistungen zeitratierlich zu bewerten (siehe GRA zu § 43 VersAusglG).

Unmittelbar zu bewertende Anrechte (Absatz 2)

In § 39 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VersAusglG werden beispielhaft die wesentlichen unmittelbar zu bewertenden Anrechte aufgezählt. Die Aufzählung ist aber nicht abschließend, sodass die Vorschrift auch auf künftige Veränderungen in den Versorgungssystemen angewendet werden könnte.

Anrechtsbestimmung nach Entgeltpunkten oder vergleichbaren Rechengrößen (Absatz 2 Nummer 1)

§ 39 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG bezieht sich in erster Linie auf die in der Praxis bedeutsamste Fallgruppe von Versorgungen - die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, bei denen sich die Höhe der Versorgung nach den in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkten richtet. Einzelheiten zur Wertermittlung für Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung sind in den Abschnitten 5 bis 7 beschrieben.

Darüber hinaus gilt § 39 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG für Anrechte, bei denen sich die Höhe der Versorgung nach vergleichbaren Rechengrößen wie Versorgungspunkten oder Leistungszahlen richtet. Betroffen sind beispielsweise Anrechte bei Zusatzversorgungskassen (ZVK) des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes sowie bei berufsständischen Versorgungsträgern.

Versorgungen mit zugrunde liegendem Deckungskapital (Absatz 2 Nummer 2)

Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG sind auch Anrechte unmittelbar zu bewerten, bei denen sich die Höhe der Versorgung nach der Höhe eines in der Ehe erworbenen Deckungskapitals bemisst. Dies betrifft insbesondere Anrechte aus privaten Rentenversicherungsverträgen. Beim Deckungskapital handelt es sich um das bisher aufgebaute "Guthaben" des Versicherungsnehmers in einer solchen Rentenversicherung. Es steht für den versicherungsmathematisch ermittelten Wert, der dem Versicherungsnehmer aus einem Versicherungsvertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt zusteht.

Einzelheiten für die Wertermittlung sind für betriebliche kapitalgedeckte Anrechte in § 45 VersAusglG und für Privatversicherungen in § 46 VersAusglG geregelt.

Versorgungen mit Rentenbausteinen (Absatz 2 Nummer 3)

Nach § 39 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG sind Anrechte unmittelbar zu bewerten, bei denen sich die Höhe der Versorgung aus der Summe von Rentenbausteinen ergibt. In derartigen Versorgungssystemen wird dem gezahlten Versorgungsbeitrag für jedes Anwartschaftsjahr die hieraus resultierende Leistung zugeordnet, die allerdings nicht in einem Geldwert ausgedrückt werden muss. Denkbar sind beispielsweise Versorgungen, bei denen dem Versorgungsbeitrag Fondsanteile zugeordnet werden. Aus der Summe der Rentenbausteine für jedes Jahr der Anwartschaft ergibt sich die Höhe der Versorgung.

Beitragsbezogene Versorgungen (Absatz 2 Nummer 4)

Nach § 39 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG sind Anrechte unmittelbar zu bewerten, bei denen sich die Höhe der Versorgung aus der Summe der entrichteten Beiträge ergibt. Diese Regelung ist in erster Linie für berufsständische Versorgungen von Bedeutung. In der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft sie die Zusatzleistungen aus der Höherversicherung.

Versorgungen nach Dauer der Zugehörigkeit (Absatz 2 Nummer 5)

Unmittelbar zu bewerten sind nach § 39 Abs. 2 Nr. 5 VersAusglG auch Anrechte, bei denen sich die Höhe der laufenden Versorgung nach der Dauer der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem richtet. In der Regel ergibt sich die Höhe der Versorgung, indem die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem (in Jahren) mit dem entsprechenden Rentenwert vervielfältigt wird, der dem Versicherten für jedes Jahr der Zugehörigkeit zugesichert wird.

Bestimmung des Ehezeitanteils von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung aus einer fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze

Für die Auskunft an das Familiengericht wird der Ehezeitanteil von Anrechten nach § 5 VersAusglG durch unmittelbare Bewertung ermittelt (§ 43 VersAusglG in Verbindung mit § 39 VersAusglG). In der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmen dynamische Entgeltpunkte oder statische Steigerungsbeträge der Höherversicherung nach § 269 SGB VI als maßgebliche Bezugsgrößen die Höhe der monatlichen Rentenanwartschaft. Die Entgeltpunkte oder Steigerungsbeträge können eindeutig der Ehezeit zugeordnet werden (AGVA 3/2008, TOP 5).

Ist der Ehezeitanteil eines Anrechts aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Abschnitt 2.1 aus einer fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze zu ermitteln, sind zwei Schritte erforderlich:

Im ersten Schritt ist die fiktive Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze zu berechnen (siehe Abschnitt 6).

Aus dieser Berechnung werden im zweiten Schritt die auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte oder die monatlichen Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung ermittelt (siehe Abschnitt 7).

Dem Familiengericht werden in der Auskunft nach § 5 VersAusglG mitgeteilt:

  • der Ehezeitanteil der dynamischen Entgeltpunkte und monatlichen Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung
  • ein Vorschlag für den Ausgleichswert (Hälfte des Ehezeitanteils) und seinen korrespondierenden Kapitalwert (AGVA 3/2008, TOP 2, siehe auch AGVR 1/2020, TOP 8 zum Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung). Der korrespondierende Kapitalwert für den Ausgleichswert eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung wird nach denselben Grundsätzen berechnet wie der korrespondierende Kapitalwert für die übrigen Entgeltpunkte (AGVR 1/2020, TOP 8 sowie Abschnitt 5).

Ehezeitanteil und Ausgleichswert in Entgeltpunkten werden zusätzlich als monatlicher Rentenbetrag ausgewiesen (siehe GRA zu § 5 VersAusglG). Die entsprechenden Werte der statischen Steigerungsbeträge der Höherversicherung werden von vornherein als monatlicher Rentenbetrag mitgeteilt.

Berechnung einer fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze

Zur Ermittlung des Ehezeitanteils ist zunächst eine fiktive Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze zu berechnen (§ 109 Abs. 6 SGB VI). Dabei wird von dem Erreichen der Regelaltersgrenze zum Ende der Ehezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 VersAusglG ausgegangen.

Der Rentenbeginn der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze ist demnach der Tag nach dem Ende der Ehezeit. Für die Berechnung der Rente sind alle rentenrechtlichen Zeiten (§§ 54, 246 SGB VI) vor und während der Ehe bis zum Ende der Ehezeit zu Grunde zu legen. Einzubeziehen sind daher auch Beiträge, die bis zum Ende der Ehezeit tatsächlich gezahlt worden sind. Beiträge, die erst nach dem Ende der Ehezeit tatsächlich gezahlt worden sind, bleiben unberücksichtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob sie für die Ehezeit oder für die Zeit davor gelten (zum Beispiel von Selbständigen geschuldete, aber nicht gezahlte Pflichtbeiträge).

Außer Betracht bleiben auch zu Unrecht anerkannte rentenrechtliche Zeiten, selbst wenn sie auf einem nach § 45 SGB X nicht mehr aufhebbaren begünstigenden Nichtleistungsbescheid beruhen. Weitere Einzelheiten sind in der GRA zu § 19 VersAusglG, Abschnitt 4.2 und in der GRA zu § 120h SGB VI, Abschnitt 7 beschrieben.

Ende der Ehezeit als maßgeblicher Berechnungszeitpunkt

Der Stichtag für die Bewertung des Ehezeitanteils und damit auch für die Bestimmung des Ausgleichswerts ist grundsätzlich das Ende der Ehezeit (§ 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG). Das Ende der Ehezeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 VersAusglG. Danach endet die gesetzliche Ehezeit am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags an den Antragsgegner. Die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechte sind auf diesen Zeitpunkt bezogen zu berechnen.

Das gilt auch dann, wenn die Ehegatten durch eine Vereinbarung die Ehezeit verändern möchten (vergleiche GRA zu § 5 VersAusglG, Abschnitt 8.1).

Rechtliche und tatsächliche Änderungen nach dem Ende der Ehezeit

In § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG ist festgelegt, dass bei der Wertermittlung auch nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt der familiengerichtlichen Entscheidung eingetretene rechtliche und tatsächliche Änderungen zu berücksichtigen sind, die Einfluss auf die Höhe der während der Ehezeit erworbenen Anrechte haben.

Einzelheiten zu den rechtlichen und tatsächlichen Änderungen sind in der GRA zu § 5 VersAusglG beschrieben.

Grundsätze für die Auskunftserteilung

Für die Berechnung der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze gelten folgende Grundsätze:

  • Berechnungszeitpunkt für die Ermittlung der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze ist in allen Verfahren zum Versorgungsausgleich das Ende der Ehezeit.
  • Rentenbeginn der fiktiven Altersrente ist sowohl in Erstverfahren als auch in Abänderungsverfahren der Tag nach dem Ende der Ehezeit. Dieser Berechnungszeitpunkt gilt ohne Rücksicht auf die Dauer des Scheidungsverfahrens, das Lebensalter des Versicherten oder den Zeitpunkt des Auskunftsersuchens.
  • Für die Berechnung der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze sind nur die rentenrechtlichen Zeiten (§§ 54, 246 SGB VI) zu berücksichtigen, die bis zum Ende der Ehezeit zurückgelegt sind (siehe AGVA 2/2012, TOP 2).
  • Die vorehelichen rentenrechtlichen Zeiten sind mit einzubeziehen.
  • Nacheheliche Zeiten bleiben außer Betracht.
  • Hängt die Höhe des Ehezeitanteils auch von der Erfüllung einer besonderen Wartezeit ab (zum Beispiel §§ 70 Abs. 3a, 76g, 262 SGB VI), muss diese zum Ende der Ehezeit erfüllt sein, damit zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt werden können (siehe GRA zu § 43 VersAusglG). Das gilt bei der Wertermittlung aus einer fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze sowohl in Erstverfahren als auch in Abänderungsverfahren (siehe auch AGVR 1/2020, TOP 8).
  • Die Berechnung der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze erfolgt stets unter Anwendung des im Zeitpunkt der Auskunftserteilung geltenden Rechts. Für die Wertermittlung von Anrechten verstorbener Versicherter gelten keine Besonderheiten, wenn bis zum Tod keine Altersrente bezogen wurde. Gesetzliche Neuregelungen sind daher zu berücksichtigen, auch wenn sie erst nach dem Tod der versicherten Person eingetreten sind. So können zum Beispiel im Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich zusätzliche Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen sein, wenn die Person, für die die Auskunft zu erteilen ist, vor 1992 geborene Kinder in der Ehe erzogen hat, aber vor dem 30. Juni 2014 verstorben ist und bei Auskunftserteilung aus deren Versicherung keine Hinterbliebenenrente gezahlt wird (§§ 56, 249 SGB VI in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes). Ob die verstorbene Person selbst bereits eine Rente bezogen hatte, spielt keine Rolle (AGVA 2/2015, TOP 11). Entsprechendes gilt für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Grundrentengesetz ab 01.01.2021.
  • Die "Mütterrente" ist bei der Berechnung einer fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze immer in Form von zusätzlichen Kindererziehungszeiten (§§ 56, 249 SGB VI) zu berücksichtigen.

Hinweis:

Hat die verstorbene versicherte Person bis zu ihrem Tod eine Altersrente bezogen und ist zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung aus deren Versicherung keine Rente festgestellt, ist für die Berechnung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert die tatsächlich weggefallene Rente maßgeblich (BGH vom 23.08.2023, AZ: XII ZB 202/22). Soweit in der bezogenen Altersrente bereits Zuschläge nach § 307d SGB VI enthalten waren, sind diese bei der Berechnung des Ehezeitanteils zu berücksichtigen. Zu Einzelheiten siehe auch GRA zu § 41 VersAusglG.

Maßgebendes Durchschnittsentgelt für die Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beitragszeiten für das Jahr, in dem die Ehezeit endet, und das davorliegende Kalenderjahr

Rentenbeginn der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze ist der Tag nach dem Ende der Ehezeit (Abschnitt 6). Dieser Zeitpunkt bestimmt die beiden Kalenderjahre, für die bei der Ermittlung der Entgeltpunkte aus den Beitragszeiten das vorläufige Durchschnittsentgelt nach § 70 Abs. 1 S. 2 SGB VI zu Grunde zu legen ist.

Ist das Ende der Ehezeit beispielsweise auf den 30.09.2020 festgelegt, ergibt sich der 01.10.2020 als fiktiver Rentenbeginn mit der Konsequenz, dass in diesem Fall für die Zeit vom 01.01.2020 bis 30.09.2020 und das Kalenderjahr 2019 auf ein vorläufiges Durchschnittsentgelt zurückgegriffen werden muss (siehe Anlage 1 SGB VI). Bei einem Ehezeitende am 31.12. eines Jahres ist fiktiver Rentenbeginn der 01.01. des Folgejahres. In diesem Fall ist das vorläufige Durchschnittsentgelt nur für das Jahr vor Rentenbeginn heranzuziehen (LSG Bayern vom 24.02.1999, AZ: L 13 RA 54/97).

Mit Beschlüssen des BGH vom 18.01.2012, AZ: XII ZB 696/10 (FamRZ 2012, 509), und BGH vom 21.03.2012, AZ: XII ZB 372/11 (FamRZ 2012, 847) wurde entschieden, dass bei der Ermittlung des Ehezeitanteils eines Anrechts in der Anwartschaftsphase in besonders gelagerten Einzelfällen des Erstverfahrens für die Ermittlung von Entgeltpunkten für das Jahr, in dem die Ehezeit endet, und das davorliegende Jahr das endgültige Durchschnittsentgelt berücksichtigt werden kann und in späteren Abänderungsverfahren von dem endgültigen Durchschnittsentgelt auszugehen ist. Soweit das endgültige Durchschnittsentgelt bereits bekannt sei, handele es sich um eine nach dem Ende der Ehezeit eingetretene Änderung im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG, die bei der Wertermittlung zu berücksichtigen sei.

Die Rentenversicherungsträger setzen die Entscheidungen des BGH bei der Ermittlung des Ehezeitanteils wie folgt um (AGVA 2/2012, TOP 2):

  • In der Auskunft über die Höhe der in der Ehezeit erworbenen Anrechte werden die endgültigen Durchschnittsentgelte für das Jahr, in dem die Ehezeit endet, und das davorliegende Kalenderjahr berücksichtigt, wenn diese zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens des Familiengerichts bereits bekannt sind.
  • Im Übrigen werden die vorläufigen Durchschnittsentgelte berücksichtigt, wobei bei einem Ende der Ehezeit am 31.12. eines Jahres das vorläufige Durchschnittsentgelt nur für das Jahr maßgebend ist, in dem die Ehezeit endet; für das davor liegende Jahr ist auf jeden Fall das endgültige Durchschnittsentgelt zu berücksichtigen. Die vorläufigen Durchschnittsentgelte werden für beide Jahre auch dann berücksichtigt, wenn das endgültige Durchschnittsentgelt zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens des Familiengerichts nur für ein Jahr bekannt ist.

Die Durchschnittsentgelte und vorläufigen Durchschnittsentgelte werden zum Ende eines jeden Kalenderjahres von der Bundesregierung bestimmt und durch Rechtsverordnung bekannt gegeben (§ 69 Abs. 2 SGB VI).

Zurechnungszeit oder Rentenbezugszeit als Anrechnungszeit

Ist zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente festgestellt und enthält die Rente eine Zurechnungszeit, gilt für die Berechnung der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze nach § 109 Abs. 6 SGB VI Folgendes:

Die in der festgestellten Rente enthaltene Zurechnungszeit ist bei der Berechnung der fiktiven Vollrente als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI zu berücksichtigen. Die vor dem Ende der Ehezeit liegenden Zurechnungszeiten fließen dann als Anrechnungszeiten in die Berechnung des Ehezeitanteils ein.

Enthält die Rente keine Zurechnungszeit, so ist die Rentenbezugszeit, die vor Vollendung des 55. Lebensjahres liegt, ebenfalls als Anrechnungszeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI) zu berücksichtigen (GRA zu § 252 SGB VI). Ebenso ist zu verfahren bei Zeiten des Leistungsbezugs im Sinne des § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI vor dem vollendeten 55. Lebensjahr (siehe GRA zu § 252a SGB VI).

Gekürzte Nachversicherung und Auskunft im Abänderungsverfahren

Bei einer Nachversicherung vor dem 01.01.1992 wurden die auf die Ehezeit entfallenden Entgelte gemäß § 124 Abs. 8 AVG beziehungsweise § 1402 Abs. 8 RVO grundsätzlich gekürzt, wenn aufgrund der vorangegangenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich zulasten der Versorgungsansprüche des Ausgleichspflichtigen im Wege des Quasi-Splittings (§ 1587b Abs. 2 BGB, §§ 1 Abs. 3, 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) für den Ausgleichsberechtigten ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet wurde. Die auf die Ehezeit entfallenden Entgelte und damit die Nachversicherungsbeiträge wurden dann in dem Verhältnis gekürzt, in dem das begründete Anrecht zum Ehezeitanteil der auszugleichenden Versorgung nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB stand.

Der Malus aus dem Versorgungsausgleich wird in diesen Fällen nicht nachträglich vom Rentenversicherungsträger abgezogen, weil er bereits in den gekürzten Nachversicherungsentgelten enthalten ist. Die Kürzung der auf die Ehezeit entfallenden Entgelte gemäß § 124 Abs. 8 AVG beziehungsweise § 1402 Abs. 8 RVO ergibt sich aus der Nachversicherungsbescheinigung.

Der in den gekürzten Nachversicherungsentgelten enthaltene Malus aus dem Versorgungsausgleich darf bei der Wertermittlung im Abänderungsverfahren (für dieselbe Ehe) nicht berücksichtigt werden, da sonst der Ehezeitanteil zu gering ausfallen würde. Aus diesem Grund müssen bei der Berechnung der fiktiven Altersrente nach § 109 Abs. 6 SGB VI die ungekürzten Nachversicherungsentgelte herangezogen werden, die sich regelmäßig aus der Nachversicherungsbescheinigung des Versorgungsträgers ergeben.

Nach dem Eintritt der Rechtskraft der Abänderungsentscheidung wird eine ergänzende Nachversicherung nach den Regelungen des SGB VI auf der Grundlage der ungekürzten Nachversicherungsentgelte veranlasst (Rundschreiben des BMI vom 27.04.1999, AZ: D II-6 - 224 012/55), siehe auch GRA zu § 290 SGB VI, Abschnitt 4.4.

Beachte:

Erfolgte die Nachversicherung vor dem 01.01.1992 trotz eines durchgeführten Versorgungsausgleichs mit den ungekürzten Nachversicherungsentgelten (zum Beispiel nach § 10c VAHRG in der Fassung bis 31.12.1991, siehe GRA zu § 290 SGB VI), ergeben sich für die Wertermittlung keine Besonderheiten.

Ermittlung des Ehezeitanteils

Aus der nach Abschnitt 6 berechneten fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (§ 109 Abs. 6 SGB VI) wird der Ehezeitanteil des Anrechts nach § 39 Abs. 1 VersAusglG ermittelt. Hierfür werden die in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte und - sofern vorhanden - Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung (§ 269 SGB VI) herangezogen (siehe Abschnitt 7.1).

Dem Ehezeitanteil steht als Rentenbetrag der Wert gegenüber, der sich als Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze zum Ende der Ehezeit ergäbe. (siehe Abschnitt 7.2).

Feststellung der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte

Der Ehezeitanteil wird in der jeweiligen maßgeblichen Bezugsgröße bestimmt. Maßgebende Bezugsgröße für die dynamischen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung sind

  • Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung,
  • Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung,
  • der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der allgemeinen Rentenversicherung,
  • der Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung der allgemeinen Rentenversicherung,
  • Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung und
  • Entgeltpunkte (Ost) der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung wurde mit dem Grundrentengesetz vom 12.08.2020 (BGBl. I, S. 1879) eingeführt und kann ab 01.01.2021 in die Berechnung der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze einfließen (AGVR 1/2020, TOP 8, BGH vom 01.03.2023, AZ: XII ZB 360/22). Ergibt sich ein Ehezeitanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, ist dieser grundsätzlich in der Auskunft mitzuteilen. Von der Mitteilung des Zuschlags wird aber in Auskünften nach § 5 VersAusglG in Abänderungsverfahren abgesehen, wenn sich erstmals im Abänderungsverfahren ein solcher Zuschlag ergibt (EGVA 1/2023, TOP 3). Hintergrund ist der Beschluss des BGH vom 01.03.2023, AZ: XII ZB 444/22 (FamRZ 2023, 764), nach dem bei der Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein Anrecht in der Art von Entgeltpunkten aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung außer Betracht bleibt, wenn es nicht in die abzuändernde Erstentscheidung einbezogen war (siehe auch Abschnitt 7.1.11).

Für die Ermittlung des Ehezeitanteils aus einer fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze dürfen nur Anrechte berücksichtigt werden, die tatsächlich in der Ehezeit erworben wurden. Es gilt das „In-Prinzip“ (siehe Abschnitt 7.1.1; GRA zu § 5 VersAusglG, Abschnitt 3.2.2). Abschnitt 7.1.2 enthält Berechnungs- und Rundungsvorschriften. In den Abschnitten 7.1.3 bis 7.1.8 sind Besonderheiten zur Berechnung des Ehezeitanteils dargestellt. Einzelheiten zur Berücksichtigung der „Mütterrente“ sind in den Abschnitten 7.1.9 bis 7.1.9.2 beschrieben.

In der Ehezeit erworbene Entgeltpunkte („In-Prinzip“)

Der Ehezeitanteil der Entgeltpunkte wird festgestellt, indem aus der Berechnung der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze die in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte ermittelt werden. Nach dem "In-Prinzip" gilt dabei Folgendes:

  • Beiträge, die zwar im Monat des Beginns der Ehezeit, aber tatsächlich vor der Eheschließung gezahlt wurden, sind für die Berechnung des Ehezeitanteils nicht mit heranzuziehen (vergleiche BGH vom 07.10.1992, AZ: XII ZB 4/92, FamRZ 1993, 292).
  • Für Entgeltpunkte aus einer in der Ehezeit ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung ist davon auszugehen, dass die Pflichtbeiträge in den Monaten gezahlt wurden, in denen das Beschäftigungsverhältnis bestand. Entsprechendes gilt bei Zuschlägen an Entgeltpunkten
  • In der Ehezeit gezahlte Pflichtbeiträge für eine selbständige Tätigkeit fließen in den Ehezeitanteil ein, auch wenn die Beiträge für Zeiträume außerhalb der Ehe geschuldet werden. Wurden Pflichtbeiträge von Selbständigen für eine in der Ehezeit ausgeübte selbständige Tätigkeit zwar geschuldet, jedoch tatsächlich nicht gezahlt, sind diese bei der Ermittlung des Ehezeitanteils nicht zu berücksichtigen. Dem steht nicht entgegen, dass nach der Entscheidung der AGFAVR 3/2019, TOP 2, innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfristen nachgezahlte Pflichtbeiträge eines versicherungspflichtigen Selbstständigen als im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit – rechtzeitig – entrichtet gelten und dadurch die Wartezeit und/oder die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente rückwirkend erfüllt werden.
  • Freiwillige Beiträge von Versicherten (beispielsweise auch von nicht versicherungspflichtigen Selbständigen) werden berücksichtigt, wenn sie in der Ehezeit gezahlt wurden.
  • Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus flexiblen Arbeitszeitregelungen und aus Altersteilzeitarbeit werden berücksichtigt, wenn das Arbeitsentgelt auf der Grundlage der im Lohnabzugsverfahren gezahlten Beiträge rentenrechtlich Monaten der Ehezeit zuzuordnen ist. Dies gilt auch in den Störfällen nach § 23 b Abs. 2 SGB IV gegebenenfalls in Verbindung mit § 10 Abs. 5 AltTZG.
  • Entgeltpunkte aus in der Ehezeit gezahlten Beiträgen werden berücksichtigt
  • Entgeltpunkte für eine Zurechnungszeit oder Rentenbezugszeit als Anrechnungszeit nach den § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI, § 252 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI werden für in der Ehezeit liegende Monate berücksichtigt.
  • Sind in der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten Entgeltpunkte als Entgeltpunkte (Ost) im Wege einer Verhältnisberechnung (§ 263a SGB VI) ermittelt worden, ergibt sich ein Ehezeitanteil an Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost), wenn beitragsfreie oder beitragsgeminderte Zeiten in die Ehezeit fallen (Abschnitt 7.1.7).

Berechnungs- und Rundungsvorschriften

Für die Aufteilung von Zeiten, Entgelten und Werteinheiten gelten die Regelungen in den §§ 121 bis 123 SGB VI.

Entgeltpunkte werden auf vier Stellen nach dem Komma gerundet, wobei die vierte Dezimalstelle um 1 zu erhöhen ist, wenn sich in der fünften Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde (§ 121 Abs. 1 und 2 SGB VI).

Geldbeträge (Euro- und DM-Beträge) werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet, wobei die zweite Dezimalstelle um 1 zu erhöhen ist, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde. Für die Jahre bis 2001 sind die aktuellen Rentenwerte und aktuellen Rentenwerte (Ost) in DM festgelegt. Bei einem Ehezeitende vor dem 01.01.2002 ergeben sich als Rentenbeträge deshalb DM-Beträge, die in der Auskunft in Euro umgerechnet werden müssen. Hierfür werden die errechneten DM-Beträge durch den amtlichen Umrechnungskurs von 1,95583 geteilt.

Bei der zeitlichen Zuordnung werden vollständig mit Entgelt belegte Kalendermonate mit 30 Tagen gerechnet, nur teilweise belegte Kalendermonate werden mit der tatsächlichen Tageszahl berücksichtigt (entsprechende Anwendung des § 123 Abs. 3 SGB VI).

Monate als rentenrechtliche Zeit werden als volle Monate ermittelt. Hierbei wird das Ergebnis einer Aufteilungsberechnung um 1 erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben würde (§ 121 Abs. 3 SGB VI). Beträgt also beispielsweise nach einer Berechnung die auf die Ehezeit entfallende Zeit 4,2368 Monate, so sind nach § 121 Abs. 3 SGB VI fünf Monate für die Ehezeit zu berücksichtigen.

Entgeltpunkte für Ehezeit, wenn Beginn oder Ende der Ehezeit im gemeldeten Entgeltzeitraum liegt

Liegt der Beginn oder das Ende der Ehezeit in einem gemeldeten Entgeltzeitraum, werden die für das Entgelt in dem gemeldeten Entgeltzeitraum ermittelten Entgeltpunkte mit den auf die Ehezeit entfallenden Tagen des Entgeltzeitraums vervielfältigt. Das Ergebnis wird durch die Zahl der Tage des gesamten Entgeltzeitraums geteilt. Die Berechnungsregeln ergeben sich aus Abschnitt 7.1.2.

Ehezeitliche Entgeltpunkte für Pflichtbeiträge aufgrund einer Berufsausbildung

Bei der Berechnung einer fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze werden die Pflichtbeiträge für eine Berufsausbildung nach § 71 Abs. 2 SGB VI als beitragsgeminderte Zeit berücksichtigt. Hat die Berechnung zusätzliche Entgeltpunkte für eine beitragsgeminderte Zeit ergeben, gilt Folgendes: Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind für die Feststellung der ehezeitlichen Entgeltpunkte insoweit zu berücksichtigen, als sie auf die Ehezeit entfallen (siehe Abschnitt 7.1.5).

Auf die Ehezeit entfallende zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten (§ 71 Abs. 2 SGB VI)

Enthält die Berechnung der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten, erfolgt die Aufteilung der zusätzlichen Entgeltpunkte gesondert nach Zeitengruppen. Die Zeitengruppen ergeben sich aus der GRA zu § 71 SGB VI, Abschnitt 3. Nach § 71 Abs. 2 S. 2 SGB VI sind die zusätzlichen Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten einer Zeitengruppe den Kalendermonaten derselben Zeitengruppe zu gleichen Teilen zuzuordnen (siehe GRA zu § 71 SGB VI, Abschnitt 3.2). Zusätzliche Entgeltpunkte aus beitragsgeminderten Zeiten einer Zeitengruppe können nur dann auf die Ehezeit entfallen, wenn die Ehezeit vor dem Ende dieser Zeitengruppe beginnt. Ist ein solcher Sachverhalt gegeben, sind die auf die Ehezeit entfallenden zusätzlichen Entgeltpunkte der betreffenden Zeitengruppe wie folgt zu ermitteln:

Zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten einer Zeitengruppe

mal

Monate mit beitragsgeminderten Zeiten dieser Zeitengruppe, die in die Ehezeit fallen

geteilt durch

Monate mit beitragsgeminderten Zeiten dieser Zeitengruppe

ist gleich

auf die Ehezeit entfallende zusätzliche Entgeltpunkte der Zeitengruppe.

Die Berechnungsregeln ergeben sich aus Abschnitt 7.1.2.

Die Aufteilung der Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten auf die allgemeine Rentenversicherung und die knappschaftliche Rentenversicherung richtet sich danach, welchem Versicherungszweig der jeweilige Kalendermonat als ausschließlich beitragsfreie Zeit zuzuordnen wäre (siehe GRA zu § 71 SGB VI, Abschnitt 3.3).

Auf die Ehezeit entfallende zusätzliche Entgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt (§ 262 SGB VI)

Enthält die Berechnung der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze zusätzliche Entgeltpunkte nach § 262 SGB VI, gilt Folgendes: Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 01.01.1992 (§ 54 Abs. 2 SGB VI) zu gleichen Teilen zugeordnet, auch wenn der Wert einzelner Monate mit Pflichtbeiträgen höher ist als 0,0625; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet (§ 262 Abs. 2 SGB VI). Ein Ehezeitanteil kann sich nur ergeben, wenn die Ehezeit vor dem 01.01.1992 begonnen hat.

Zusätzliche Entgeltpunkte nach § 262 SGB VI sind nach folgender Formel zu errechnen:

Zusätzliche Entgeltpunkte nach § 262 SGB VI

mal

Monate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 01.01.1992,
die auf die Ehezeit entfallen

geteilt durch

Monate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 01.01.1992 insgesamt

ist gleich

auf die Ehezeit entfallende zusätzliche Entgeltpunkte nach § 262 SGB VI.

Monate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen sind dabei auch Monate, in denen vollwertige Pflichtbeiträge mit Kindererziehungszeiten zusammentreffen. Die auf die Ehezeit entfallenden zusätzlichen Entgeltpunkte nach § 262 SGB VI sind auf vier Dezimalstellen auszurechnen. Die Berechnungsregeln ergeben sich aus Abschnitt 7.1.2.

Wurden bei der Berechnung der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze für die Zeit bis zum 31.12.1991 sowohl vollwertige Pflichtbeiträge zur allgemeinen Rentenversicherung als auch vollwertige Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt, die jeweils (teilweise) in die Ehezeit fallen, ist Folgendes zu beachten: Die nach der obigen Formel auf die Ehezeit entfallenden zusätzlichen Entgeltpunkte nach § 262 SGB VI sind in dem Verhältnis auf die beiden Versicherungszweige aufzuteilen, in dem die jeweils auf die Ehezeit entfallenden Monate bis zum 31.12.1991 mit vollwertigen Pflichtbeiträgen zur allgemeinen Rentenversicherung und mit vollwertigen Pflichtbeiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung zueinander stehen. Entsprechendes gilt, wenn sich für die auf die Ehezeit entfallenden vollwertigen Pflichtbeiträge vor dem 01.01.1992 sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) ergeben.

Ehezeitliche Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (§ 263a SGB VI)

Sind in der Berechnung der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen, so müssen die der Ehezeit zuzuordnenden Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) in entsprechender Anwendung des § 263a SGB VI nach folgendem Schema festgestellt werden:

  • Zunächst werden (ohne Unterscheidung nach „Ost“ oder „West“) die Entgeltpunkte für die auf die Ehezeit entfallenden beitragsfreien Zeiten und die zusätzlichen Entgeltpunkte aus beitragsgeminderten Zeiten der Rentenberechnung addiert:
  • Die Summe der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten wird mit dem Verhältnis vervielfältigt, in dem die der Gesamtleistungsbewertung zugrunde gelegten Entgeltpunkte (Ost) zu allen zugrunde gelegten Entgeltpunkten stehen. Das Ergebnis dieser Verhältnisberechnung sind die auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte (Ost) für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten. Die Berechnungsregeln ergeben sich aus Abschnitt 7.1.2.
  • Anschließend werden von der Summe der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten die im Wege der Verhältnisberechnung ermittelten ehezeitlichen Entgeltpunkte (Ost) für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten abgezogen. Die verbleibenden Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte für die auf die Ehezeit entfallenden beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten.

Siehe Beispiel 3

Ehezeitanteil des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Grundrentengesetz

Ab 01.01.2021 kann in einer fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Grundrentengesetz vom 12.08.2020 (BGBl. I, S. 1879) zu ermitteln sein. Der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ist in § 76g SGB VI geregelt und gehört zu den im Versorgungsausgleich zu teilenden Anrechten (BGH vom 01.03.2023, AZ: XII ZB 360/22, FamRZ 2023, 750; AGVR 1/2020, TOP 8). Ein Ehezeitanteil kann sich ergeben, wenn Grundrentenbewertungszeiten in der Ehezeit vorhanden sind.

Ein Abschlag an Entgeltpunkten aus dem Versorgungsausgleich nach § 76 Abs. 3 SGB VI hat keinen Einfluss auf die Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (AGVR 1/2020, TOP 8).

Der Ehezeitanteil aus einem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 76g SGB VI ist mithilfe einer Verhältnisberechnung festzustellen. Die Berechnung erfolgt nach der zu Mindestentgeltpunkten nach § 262 SGB VI entwickelten Formel für Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) getrennt (vergleiche Abschnitt 7.1.6, siehe auch AGVR 1/2020, TOP 8):

Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

mal

Monate mit Grundrentenbewertungszeiten in der Ehezeit

geteilt durch

Monate mit Grundrentenbewertungszeiten insgesamt

ist gleich

auf die Ehezeit entfallender Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

Hinweis:

Bei den Monaten mit Grundrentenbewertungszeiten erfolgt keine Begrenzung auf 420 Kalendermonate.

Der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung wird den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten zu gleichen Teilen zugeordnet, auch wenn der Wert einzelner Monate mit Grundrentenbewertungszeiten in der Summe aus bereits vorhandenen Entgeltpunkten und Zuschlagsentgeltpunkten die Höchstgrenze für die Gewährung von Zuschlagsentgeltpunkten überschreitet (AGVR 1/2020, TOP 8).

Ist in der Rente neben einem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung auch ein Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung enthalten, erfolgt die Verhältnisberechnung getrennt für jede Entgeltpunkteart.

Hinweis:

Bei Auskünften nach § 5 VersAusglG in Abänderungsverfahren wird von der Mitteilung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung abgesehen, wenn sich erstmals im Abänderungsverfahren ein solcher Zuschlag ergibt (EGVA 1/2023, TOP 3). Hintergrund ist der Beschluss des BGH vom 01.03.2023, AZ: XII ZB 444/22 (FamRZ 2023, 764), nach dem bei der Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein Anrecht in der Art von Entgeltpunkten aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung außer Betracht bleibt, wenn es nicht in die abzuändernde Erstentscheidung einbezogen war (siehe auch Abschnitt 7.1.11).

Siehe Beispiel 4

Erhöhung der ehezeitlichen Entgeltpunkte aus der fiktiven Vollrente durch verbesserte Bewertung der Kindererziehung („Mütterrente“)

In Abschnitt 2.1 dieser GRA sind Fallgestaltungen aufgeführt, in denen der Ehezeitanteil aus einer fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (§ 109 Abs. 6 SGB VI) zu ermitteln ist, obwohl eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente festgestellt ist.

Enthält die festgestellte Rente Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten/persönlichen Entgeltpunkten (Ost) nach § 307d SGB VI in der Fassung ab 01.07.2014 oder ab 01.01.2019 für ein oder mehrere vor dem 01.01.1992 geborene Kinder, ist die verbesserte Bewertung der Kindererziehung auch bei der Ermittlung des Ehezeitanteils aus der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (§ 109 Abs. 6 SGB VI) zu berücksichtigen.

Anzurechnen sind entweder zusätzliche Kindererziehungszeiten nach § 249 SGB VI (Abschnitt 7.1.9.1) oder Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten/persönlichen Entgeltpunkten (Ost) nach § 307d SGB VI (Abschnitt 7.1.9.2).

Enthält die festgestellte Rente keine Zuschläge nach § 307d SGB VI, sondern ausschließlich Kindererziehungszeiten nach § 249 SGB VI, weil der Rentenbeginn nach dem 31.12.2018 liegt, sind bei der Auskunftserteilung aus der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze keine Besonderheiten zu beachten.

Zusätzliche Kindererziehungszeiten nach § 249 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2014 und ab 01.01.2019

Bei der Ermittlung des Ehezeitanteils aus der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze sind zusätzliche Kindererziehungszeiten nach § 249 SGB VI zu berücksichtigen, wenn zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung an das Familiengericht eine vorläufige Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrente festgestellt ist (siehe Abschnitt 2.1). Die festgestellte Rente wird jedoch in diesen Fällen weiterhin unter Berücksichtigung des Zuschlages nach § 307d SGB VI gezahlt.

Bei vorläufigen Renten steht nämlich noch nicht fest, ob in einer späteren endgültigen Rente (zum Beispiel Altersrente) weiter ein Zuschlag nach § 307d SGB VI in der Fassung ab 01.07.2014 beziehungsweise ab 01.01.2019 enthalten sein wird. Fällt die vorläufige Rente weg und liegen die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 und 2 SGB VI bei der späteren Rentenbewilligung nicht vor, wären in der späteren Rente anstelle des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten/persönlichen Entgeltpunkten (Ost) nach § 307d SGB VI in der Fassung ab 01.07.2014 und ab 01.01.2019 unter den Voraussetzungen des § 249 Abs. 1 SGB VI Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen.

Dieser Sachverhalt ist auch bei der Auskunft über den Ehezeitanteil aus einer fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze umzusetzen. Das in § 249 Abs. 7 und 8 SGB VI enthaltene Anrechnungsverbot steht der Auskunftserteilung unter Einbeziehung von Kindererziehungszeiten nach § 249 Abs. 1 SGB VI insoweit nicht entgegen. Bei der Auskunftserteilung an das Familiengericht fließen somit bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 249 SGB VI zusätzliche Kindererziehungszeiten ein (AGFAVR Sondersitzung 2014, TOP 3, AGFAVR Sondersitzung 2018, TOP 2).

Zuschlag für Kindererziehung nach § 307d SGB VI in der Fassung ab 01.07.2014 und ab 01.01.2019

Bei der Ermittlung des Ehezeitanteils aus der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze können Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten/persönlichen Entgeltpunkten (Ost) nach § 307d SGB VI in der Fassung ab 01.07.2014 oder ab 01.01.2019 zu berücksichtigen sein, wenn

  • für die versicherte Person zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung eine endgültige Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrente festgestellt war,
  • der Ehezeitanteil aus der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze zu ermitteln ist, weil die Summe aller Entgeltpunkte aus der festgestellten Rente bis zum Ende der Ehezeit nicht höher ist als die Summe aller Entgeltpunkte einer fiktiven Vollrente bis zum Ende der Ehezeit (siehe GRA zu § 41 VersAusglG),
  • die festgestellte endgültige Rente Zuschläge nach § 307d SGB VI enthält und
  • die Zuschläge nach § 307d SGB VI auf die Ehezeit entfallen.

Bei Bezug einer endgültigen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist davon auszugehen, dass sich eine Folgerente (zum Beispiel Altersrente) unmittelbar an die gezahlte Rente anschließt und daher der Zuschlag nach § 307d SGB VI in der Fassung ab 01.07.2014 beziehungsweise ab 01.01.2019 auch bei der späteren Altersrente erhalten bleibt (§ 307d Abs. 3 SGB VI in Verbindung mit § 88 Abs. 1 und 2 SGB VI). Demzufolge ist der Zuschlag auch bei der Berechnung der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (§ 109 Abs. 6 SGB VI) zu berücksichtigen, sofern er in die Ehezeit fällt. (AGFAVR Sondersitzung 2014, TOP 3, AGFAVR Sondersitzung 2018, TOP 2).

Der Zuschlag nach § 307d SGB VI in der Fassung ab 01.07.2014 erhöht den Ehezeitanteil, wenn im 12. Kalendermonat nach der Geburt eine Kindererziehungszeit im Versicherungskonto enthalten ist und dieser Monat in die Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) fällt. In diesem Fall ist nach dem „In-Prinzip“ der volle Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten/persönlichen Entgeltpunkten (Ost) bei der Berechnung des Ehezeitanteils zu berücksichtigen (AGFAVR Sondersitzung 2014, TOP 3).

Der Zuschlag nach § 307d SGB VI in der Fassung ab 01.01.2019 erhöht den Ehezeitanteil, wenn im 24. Kalendermonat nach der Geburt eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung im Versicherungskonto enthalten ist und dieser Monat in die Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) fällt (AGFAVR Sondersitzung 2018, TOP 2).

Die auf den Zuschlag nach § 307d SGB VI entfallenden Anrechte werden unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors 1,0 in Entgeltpunkte zurückgerechnet und erhöhen die Summe der ehezeitlichen Entgeltpunkte aus der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze nach § 66 Abs. 1 SGB VI (AGFAVR Sondersitzung 2014, TOP 3, AGFAVR Sondersitzung 2018, TOP 2).

Siehe Beispiel 2

Eheauskünfte ab 01.07.2024 mit einem Ehezeitende vor dem 01.07.2024 mit Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost)

Zum 01.07.2024 treten an die Stelle von Entgeltpunkten (Ost) Entgeltpunkte (§ 254d SGB VI in der Fassung des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes). Hat die versicherte Person in der Ehezeit sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) erworben, kommt es für die Berechnung des Ehezeitanteils ab 01.07.2024 in Erst- und Abänderungsverfahren aus Sicht der Rentenversicherungsträger darauf an, wann die Ehezeit geendet hat.

Hat die Ehezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 VersAusglG nach dem 30.06.2024 geendet, wird der Ehezeitanteil ausschließlich in Entgeltpunkten ermittelt.

Hat die Ehezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 VersAusglG vor dem 01.07.2024 geendet, werden Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) weiterhin getrennt ausgewiesen. Das gilt auch dann, wenn die Auskunft erst ab dem 01.07.2024 erstellt wird (EGVA 1/2023, TOP 4).

Besonderheiten bei Eheauskünften im Abänderungsverfahren - Entgeltpunkte für langjährige Versicherung

Der BGH hat entschieden, dass bei der Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein Anrecht in der Art von Entgeltpunkten aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung außer Betracht bleibt, wenn es nicht in die abzuändernde Erstentscheidung einbezogen war (BGH vom 01.03.2023, AZ: XII ZB 444/22, FamRZ 2023, 764) hat.

Für die Eheauskünfte ergeben sich daraus folgende Konsequenzen: Hat die versicherte Person in der Ehezeit auch einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrenten-Entgeltpunkte) erworben, war ein solcher Zuschlag aber nicht in die Ausgangsentscheidung einbezogen, werden Ehezeitanteil und Ausgleichswert aus diesem Zuschlag in der Eheauskunft nicht dargestellt (EGVA 1/2023, TOP 3).

Berechnung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert als Rentenbetrag

In den Auskünften nach § 5 VersAusglG weisen die Rentenversicherungsträger sowohl den Ehezeitanteil als auch den Ausgleichswert zusätzlich als monatlichen Rentenbetrag aus. Die angegebene Monatsrente des Ehezeitanteils entspricht dem Wert, der sich als Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze zum Ende der Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) ergäbe.

Beruht die fiktive Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (§ 109 Abs. 6 SGB VI) auf unterschiedlichen Entgeltpunktearten, werden die einzelnen Entgeltpunktearten sowie die entsprechenden Monatsrenten in der Auskunft nach § 5 VersAusglG getrennt ausgewiesen, da es sich nicht um Anrechte gleicher Art handelt (siehe GRA zu § 120f SGB VI).

Die Berechnung der Monatsrente erfolgt grundsätzlich nach der Rentenformel des § 64 SGB VI (gegebenenfalls in Verbindung mit § 254b SGB VI). Danach werden die auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor für die Regelaltersrente von 1,0 (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI) und dem Rentenartfaktor für die Regelaltersrente von 1,0 (§ 67 Nr. 1 SGB VI) sowie dem zum (fiktiven) Rentenbeginn geltenden aktuellen Rentenwert vervielfältigt (entsprechend § 124 Abs. 2 SGB VI).

Die Monatsrente aus einem Zuschlag an Entgeltpunkten oder Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung ist unter Außerachtlassung der besonderen Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI festzustellen (AGVR 1/2020, TOP 8).

Abweichend von den Festlegungen in § 64 SGB VI ist bei Auskünften zum Versorgungsausgleich aber anstelle des zum Rentenbeginn geltenden aktuellen Rentenwerts beziehungsweise aktuellen Rentenwerts (Ost) der entsprechende Wert zum Ende der Ehezeit heranzuziehen, weil es auf den Wert des Anrechts zum Ende der Ehezeit ankommt (§ 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG); siehe GRA zu § 5 VersAusglG; Abschnitt 4.1. Dies gilt sowohl in Erstverfahren als auch in Abänderungsverfahren.

Für auf die Ehezeit entfallende Entgeltpunkte (Ost) ist anstelle des aktuellen Rentenwerts der zum Ende der Ehezeit geltende aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend. In der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt der abweichende Rentenartfaktor 1,3333 (§ 82 S. 1 Nr. 1 SGB VI), sodass knappschaftliche Entgeltpunkte und knappschaftliche Entgeltpunkte (Ost) mit diesem Faktor zu vervielfältigen sind.

Der nach den vorstehenden Ausführungen für jede einzelne Entgeltpunkteart ermittelte Rentenbetrag wird auf zwei Dezimalstellen ausgerechnet (§ 123 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 121 Abs. 2 SGB VI).

Für die Jahre bis 2001 sind die aktuellen Rentenwerte und aktuellen Rentenwerte (Ost) in DM festgelegt. Bei einem Ehezeitende vor dem 01.01.2002 ergeben sich als Rentenbeträge deshalb DM-Beträge, die in der Auskunft in Euro umgerechnet werden müssen. Hierfür werden die errechneten DM-Beträge durch den amtlichen Umrechnungskurs von 1,95583 geteilt. Die sich dabei ergebenden Euro-Beträge werden auf zwei Dezimalstellen ausgerechnet (§ 123 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 121 Abs. 2 SGB VI).

Die Auskunft der Rentenversicherungsträger an das Familiengericht über die in der Ehezeit erworbenen Anrechte muss nicht mit allen Berechnungsanlagen versandt werden. Nach Ansicht der Rentenversicherungsträger reicht eine verkürzte Auskunft aus, die nur das Anschreiben und den Versicherungsverlauf umfasst (AGVA 1/2011, TOP 6). Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der GRA zu § 5 VersAusglG, Abschnitt 9.

Ermittlung der auf die Ehezeit entfallenden Steigerungsbeträge (Höherversicherung)

Die Ermittlung des Ehezeitanteils statischer Rentenanwartschaften aus der Höherversicherung erfolgt aus der Berechnung der Steigerungsbeträge nach § 269 SGB VI in Form eines monatlichen Rentenbetrags. Monatliche Steigerungsbeträge nach § 269 SGB VI werden für Beiträge der Höherversicherung (§ 234 SGB VI in der Fassung bis 31.12.1997, § 11 AVG beziehungsweise § 1234 RVO), für freiwillige Beiträge des Beitrittsgebiets in geringer Höhe (§ 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB VI) oder für freiwillige Beträge neben einer Nachversicherung (§ 281 Abs. 1 SGB VI, § 124 Abs. 3 AVG beziehungsweise § 1402 Abs. 3 RVO) ermittelt. Zur Ermittlung der Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung wird auf die Ausführungen in der GRA zu § 269 SGB VI, Abschnitt 4 und Abschnitt 5 verwiesen.

Nach dem „In-Prinzip“ (siehe GRA zu § 5 VersAusglG, Abschnitt 3.2.2) wird der Ehezeitanteil der Höherversicherung nur aus den Beiträgen errechnet, die in der Ehezeit gezahlt worden sind. Vor oder nach dem Ende der Ehezeit gezahlte Beiträge bleiben unberücksichtigt (siehe auch Abschnitt 7.1.1).

Hinweis auf Zusammentreffen mit Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Die nachfolgenden Ausführungen gelten nur, wenn bereits eine Rente gezahlt wird, der Ehezeitanteil aber dennoch aus einer fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (§ 109 Abs. 6 SGB VI) zu errechnen ist.

Bei gleichzeitigem Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind Anrechnungsvorschriften (§§ 93, 266, 267, 311, 312 SGB VI) zu beachten. Erhält die versicherte Person, für die Auskunft über den Ehezeitanteil nach § 5 VersAusglG zu geben ist, einen Zuschlag an Entgeltpunkten aus dem Versorgungsausgleich, ist es möglich, dass sich die Rente dieser Person wegen der Anrechnungsvorschriften nicht oder nur teilweise erhöht. Soweit sich der Versorgungsausgleich nicht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auswirkt, ist er für diese Person unwirtschaftlich.

Dem auszugleichenden Anrecht der ausgleichspflichtigen Person fehlt in derartigen Fällen die Ausgleichsreife (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG). Bei fehlender Ausgleichsreife eines oder mehrerer Anrechte findet der Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt (§ 19 Abs. 1 S. 1 VersAusglG).

Damit das Familiengericht im Vorfeld seiner Entscheidung die Unwirtschaftlichkeit des Wertausgleichs prüfen kann, wird es in der Auskunft nach § 5 VersAusglG auf die wegen des Zusammentreffens mit Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung anzuwendenden Anrechnungsvorschriften und deren mögliche Folgen hingewiesen. Erhält der Rentenversicherungsträger Kenntnis über den vom Gericht beabsichtigten Wertausgleich, kann er berechnen, ob und in welchem Umfang sich ein Zuschlag an Entgeltpunkten auf die gezahlte Rente der ausgleichsberechtigten Person auswirken würde.

 

Beispiel 1: Ehezeitanteil aus fiktiver Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze trotz Bezugs einer endgültigen Rente wegen Erwerbsminderung

(Beispiel zu Abschnitt 2)

Auskunftserteilung durch Rentenversicherungsträger am (Auskunftsersuchen vom 14.04.2019) 28.04.2019

Ende der Ehezeit (Versorgungsausgleich wurde abgetrennt und ausgesetzt)  am  30.09.2016

Befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde gezahlt seit   01.07.2006

Endgültige Rente wegen voller Erwerbsminderung wird gezahlt seit (voraussichtliche Zahlung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze)    01.07.2018

Dieser Rente liegen bis zum Ende der Ehezeit zugrunde  26,8725 EP

Die Entgeltpunkte einer fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze bis zum Ende der Ehezeit betragen  26,8846 EP

Frage:

Welche Rentenberechnung ist Grundlage für die Ermittlung des Ehezeitanteils?

Lösung:

Zum Ende der Ehezeit wurde bereits eine Rente bezogen. Diese wurde zwar zunächst befristet gezahlt, zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung handelte es sich jedoch um eine unbefristete (endgültige) Rente ohne Nachprüfung der weiteren Rentenberechtigung.

Die Summe der Entgeltpunkte der endgültigen Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum Ende der Ehezeit ist daher mit der Summe der Entgeltpunkte der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze bis zum Ende der Ehezeit zu vergleichen. Aus der Rentenberechnung mit den höheren Entgeltpunkten wird dann der Ehezeitanteil ermittelt (vergleiche GRA zu § 41 VersAusglG).

26,8725 EP (EM-Rente) sind nicht größer als 26,8846 EP (fiktive Vollrente).

Da sich die höhere Summe an Entgeltpunkten aus der Berechnung der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze ergibt, ist der Ehezeitanteil hieraus zu ermitteln.

Beispiel 2: Berücksichtigung des Zuschlags nach § 307d SGB VI in der Auskunft aus der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze - Fortsetzung von Beispiel 1

(Beispiel zu Abschnitt 7.1.9.2)

Nach dem Vergleich der Summe der Entgeltpunkte der endgültigen Rente wegen voller Erwerbsminderung vom Eintritt in die Versicherung bis zum Ende der Ehezeit mit der Summe der Entgeltpunkte der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersrente vom Eintritt in die Versicherung bis zum Ende der Ehezeit ist der Ehezeitanteil aus der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersrente zu errechnen (Lösung Beispiel 1).                                                                                                        

Die Ehezeit umfasst den Zeitraum vom 01.08.1991 bis 30.09.2016

Die endgültige Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit enthält vom Eintritt in die Versicherung bis zum Ende der Ehezeit Zuschläge an Entgeltpunkten für zwei
vor 1992 geborene Kinder in Höhe von   3,0000 PEP

  1. Kind geboren am 19.04.1989
  2. Kind geboren am 15.12.1990

Die in der endgültigen Rente enthaltenen Zuschläge nach § 307d SGB VI wurden für den Entgeltpunktvergleich in der fiktiven Vollrente ebenfalls berücksichtigt
(siehe GRA zu § 41 VersAusglG) im Umfang von    3,0000 PEP

Frage:

In welchem Umfang sind Zuschläge nach § 307d SGB VI für den Ehezeitanteil aus der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen?

Lösung:                                                                                                                             

In den Entgeltpunktvergleich wurden zunächst alle Entgeltpunkte einschließlich Zuschlägen nach § 307d SGB VI vom Eintritt in die Versicherung bis zum Ende der Ehezeit einbezogen.

Daher ist nun zu ermitteln, inwieweit die für den Entgeltpunktvergleich herangezogenen PEP nach § 307d SGB VI auf die Ehezeit entfallen. Hierfür ist zu prüfen, wie viele PEP nach § 307d SGB VI bei einer Auskunft aus der endgültigen Rente wegen voller Erwerbsminderung in den Ehezeitanteil fallen würden:

Für das am 19.04.1989 geborene Kind sind für die Ehezeit keine zusätzlichen PEP nach § 307d SGB VI zu berücksichtigen, da weder der 12. noch der
24. Kalendermonat nach der Geburt in die Ehezeit fallen.   0,0000 PEP

Für das am 15.12.1990 geborene Kind sind für die Ehezeit zusätzliche PEP nach § 307d SGB VI in Höhe von zu berücksichtigen, da der 12. und der
24. Kalendermonat nach der Geburt in die Ehezeit fallen und mit Kindererziehungszeiten sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung
belegt sind (siehe auch GRA zu § 41 VersAusglG).   1,5000 PEP

Bei einer Auskunft aus der endgültigen Rente wegen voller Erwerbsminderung würden zusätzliche PEP nach § 307d SGB VI in den Ehezeitanteil fallen in Höhe von  1,5000 PEP

Diese 1,5000 PEP sind auch bei der Auskunft aus der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze zu beachten. Dementsprechend erhöht sich der Ehezeitanteil aus der fiktiven Vollrente um (GRA zu § 41 VersAusglG, Abschnitte 7.2.9 und 7.2.10).  1,5000 EP

Beispiel 3: Feststellung der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten

(Beispiel zu Abschnitt 7.1.7)

In der Ehezeit sind zu berücksichtigen:

  • Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten  1,6754 EP
  • zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten   0,3299 EP

Der Gesamtleistungsbewertung liegen zugrunde   22,0000 EP

Davon sind Entgeltpunkte (Ost)    20,0000 EP

Frage:

In welchem Umfang sind den beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) für die Ehezeit zuzuordnen?

Lösung:

Auf die Ehezeit entfallen für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten 1,6754 EP plus 0,3299 EP ist gleich  2,0053 EP

Aus diesen Entgeltpunkten errechnen sich die auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte (Ost) für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten wie folgt:

2,0053 EP

mal

20,0000 EP (Ost) aus der Gesamtleistungsbewertung

geteilt durch

22,0000 EP und EP (Ost) aus der Gesamtleistungsbewertung

ist gleich

 1,8230 EP (Ost)

An ehezeitlichen Entgeltpunkten „West“ für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten verbleiben 0,1823 EP
(ist gleich 2,0053 Entgeltpunkte minus 1,8230 Entgeltpunkte (Ost))                      

Beispiel 4: Feststellung des auf die Ehezeit entfallenden Zuschlags an Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung

(Beispiel zu Abschnitt 7.1.8)                                                                                               

Es ist eine Auskunft nach § 5 VersAusglG aus einer fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze im Erstverfahren zu erteilen.                                                                                                      

Ende der Ehezeit ist der 30.04.2021. Auskunftserteilung erfolgt am 21.07.2021.                     

Die Rentenberechnung enthält einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung in Höhe von insgesamt 5,8700 EP 

Davon entfallen                                                                                                                           

  • auf Entgeltpunkte                                                                               3,0000 EP                      
  • auf Entgeltpunkte (Ost)                                                                      2,8700 EP (Ost)                

Die Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten betragen insgesamt 412 KM                       
                                                                                               

Davon sind                                                                                                                                  

Kalendermonate mit Entgeltpunkten                                                   108 KM                         

Kalendermonate mit Entgeltpunkten (Ost)                                          304 KM                         

Die Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten in der Ehezeit betragen   316 KM 

Davon sind                                                                                                                                       

Kalendermonate mit Entgeltpunkten                                                   90 KM                           

Kalendermonate mit Entgeltpunkten (Ost)                                          226 KM                         

Frage:

Wie hoch ist der Ehezeitanteil des Zuschlags an Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung?

Lösung:

Der Ehezeitanteil des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung errechnet sich nach folgender Formel:

3,0000 Entgeltpunkte

mal

90 Kalendermonate

geteilt durch

108 Kalendermonate

ist gleich

 2,5000 Entgeltpunkte

Der Ehezeitanteil des Zuschlags an Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung errechnet sich nach folgender Formel:

2,8700 Entgeltpunkte (Ost)

mal

226 Kalendermonate

geteilt durch

304 Kalendermonate

ist gleich

 2,1336 Entgeltpunkte (Ost)

 

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 16/10144; BT-Drucksache 16/11903

Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) beinhaltet das Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 39 VersAusglG