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XII ZB 121/96

Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind auch Versorgungsanwartschaften, die mittels in der Ehezeit für voreheliche Zeiten nachentrichteter freiwilliger Beiträge erworben worden sind, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. insbes. BGHZ 81, 196, 203; FamRZ 1983, 683, 684). Für den Fall der Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § 282 SGB VI aufgrund einer sog. Heiratserstattung gemäß § 83 AVG a.F. ist keine Ausnahme zu machen (vgl. Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts 3. Aufl. VI 33). Der gegenteiligen Auffassung des SG Hamburg in FuR 1995, 150 ist nicht zu folgen. Durch die Beitragserstattung ist das früher bestehende Versicherungsverhältnis rückwirkend erloschen; die Beitragsnachentrichtung hat die infolge der Heiratserstattung eingetretenen Nachteile nicht rückwirkend wieder beseitigt. Die nachentrichteten Beiträge haben eine andere Qualität und sind nicht erneut zu Beiträgen aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung geworden (so BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 7). Die Auffassung der Beschwerdeführerin, daß "ruhende" Rentenanwartschaften durch die Nachentrichtung der Beiträge wieder aufgelebt seien, trifft daher nicht zu.

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