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§ 26 VersAusglG: Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand07.06.2019
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 26 VersAusglG

Version002.00

Inhalt der Regelung

§ 26 VersAusglG regelt den Anspruch der ausgleichsberechtigten Person auf schuldrechtliche Hinterbliebenenversorgung gegen die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person, wenn das noch nicht ausgeglichene Anrecht bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht.

Absatz 1 enthält die Grundvoraussetzungen für den Zahlungsanspruch der ausgleichsberechtigten Person.

Absatz 2 regelt durch den Verweis auf § 25 Abs. 2 bis 4 VersAusglG den Ausschluss, die Höhe und die Fälligkeit des Anspruchs auf die schuldrechtliche Hinterbliebenenversorgung.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 26 VersAusglG steht in Zusammenhang mit folgenden Regelungen:

Weiterhin sind zu beachten:

  • § 18 VersAusglG hinsichtlich der Geringfügigkeit und
  • § 27 VersAusglG zur Beschränkung oder zum Wegfall des Versorgungsausgleiches,
  • § 21 VersAusglG zur Abtretung der Versorgungsansprüche, die auch für den Teilhabeanspruch nach § 26 VersAusglG möglich ist,
  • § 223 FamFG zur familiengerichtlichen Entscheidung auf Antrag und
  • § 26 FamFG (Amtsermittlungsgrundsatz) zur Feststellung des Teilhabeanspruchs im familiengerichtlichen Verfahren sowie
  • § 227 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 FamFG für die Abänderung einer familiengerichtlichen Entscheidung.

Allgemeines

Der Anspruch auf einen schuldrechtlichen Ausgleich nach den §§ 20 bis 24 VersAusglG erlischt mit dem Tod eines Ehegatten (§ 31 Abs. 3 S. 1 VersAusglG). Hiervon unberührt bleiben jedoch Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25, 26 VersAusglG (§ 31 Abs. 3 S. 2 VersAusglG).

Grundsätzlich richtet sich der Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gegen den Versorgungsträger des noch nicht ausgeglichenen Anrechts (§ 25 Abs. 1 VersAusglG).

Ausländische, zwischenstaatliche oder überstaatliche Anrechte im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG sind hiervon jedoch ausgenommen, da ausländische Versorgungsträger nicht durch deutsche Gerichte zum Ausgleich verpflichtet werden können (siehe GRA zu § 19 VersAusglG, Abschnitt 4.4).

§ 26 VersAusglG verschafft der ausgleichsberechtigten Person für derartige noch nicht ausgeglichene Anrechte nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG daher einen unmittelbaren Teilhabeanspruch gegen die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person.

Ein solcher Anspruch der ausgleichsberechtigten Person kann allerdings nur entstehen, wenn die Witwe oder der Witwer der verstorbenen ausgleichspflichtigen Person eine Hinterbliebenenleistung aus einem noch nicht ausgeglichenen ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Anrecht erhält (§ 26 Abs. 1 VersAusglG, siehe Abschnitt 3).

Ist eine Witwe oder ein Witwer der ausgleichspflichtigen Person nicht vorhanden, so ergibt sich auch kein Teilhabeanspruch der ausgleichsberechtigten Person nach § 26 VersAusglG. Eine Ausdehnung des Teilhabeanspruchs auf andere Hinterbliebene (beispielsweise Kinder) der ausgleichspflichtigen Person scheidet wegen des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift aus.

Ein Teilhabeanspruch ist ebenfalls nicht gegeben, wenn ein Ausschlussgrund im Sinne des § 25 Abs. 2 VersAusglG vorliegt (§ 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 VersAusglG, siehe Abschnitt 4.1).

Die Höhe des Ausgleichsanspruchs richtet sich nach der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, die der ausgleichsberechtigten Person zustünde, wäre die ausgleichspflichtige Person nicht verstorben (§ 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 VersAusglG, siehe Abschnitt 4.2). Sie ist begrenzt auf den Betrag der Hinterbliebenenversorgung an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person (§ 26 Abs. 1 VersAusglG, siehe Abschnitt 4.2).

Die Fälligkeit und die Zahlungsmodalitäten des Teilhabeanspruchs an der Hinterbliebenenversorgung gegen die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person richten sich nach § 20 Abs. 2 und 3 VersAusglG (§ 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 4 VersAusglG, siehe Abschnitt 4.3).

Zur Anspruchssicherung kann die ausgleichsberechtigte Person von der Witwe oder dem Witwer der ausgleichspflichtigen Person die Abtretung des Teilhabenspruchs in Höhe der geschuldeten Ausgleichsrente gegen den Versorgungsträger nach § 21 VersAusglG verlangen.

Die gesetzliche Rentenversicherung ist von Ausgleichsansprüchen nach § 26 VersAusglG nicht betroffen. Allenfalls in bestimmten, eng begrenzten Fällen kann eine Auskunft der gesetzlichen Rentenversicherung in einem Verfahren nach § 26 VersAusglG erforderlich werden (siehe Abschnitt 5).

Der Teilhabeanspruch kann durch die ausgleichsberechtigte Person direkt bei der Witwe oder dem Witwer der ausgleichspflichtigen Person geltend gemacht werden. Die ausgleichsberechtigte Person kann die hierfür erforderlichen Auskünfte von der Witwe oder dem Witwer der ausgleichspflichtigen Person verlangen (§ 4 Abs. 1 S. 1 VersAusglG).

Eine familiengerichtliche Entscheidung über den Anspruch der ausgleichsberechtigten Person auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gegen die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person ergeht nur auf Antrag (§ 223 FamFG). Es gelten insoweit die Ausführungen in der GRA zu § 25 VersAusglG, Abschnitt 2.2, entsprechend.

Da sich der Anspruch jedoch direkt gegen die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person richtet, ist eine Beteiligung des ausländischen Versorgungsträgers nicht erforderlich und kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Teilhabeanspruch nach § 21 VersAusglG abgetreten werden soll.

Anspruch auf schuldrechtliche Hinterbliebenenversorgung gegen die Witwe oder den Witwer (Absatz 1)

In § 26 Abs. 1 VersAusglG ist die Anspruchsgrundlage für einen Teilhabeanspruch der ausgleichsberechtigten Person an der Hinterbliebenenversorgung unmittelbar gegen die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person geregelt.

Ein Teilhabeanspruch der ausgleichsberechtigten Person gegen die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person ist nur gegeben, wenn:

  • die ausgleichspflichtige Person verstorben ist,
  • ein noch nicht ausgeglichenes ausländisches, zwischenstaatliches oder überstaatliches Anrecht vorhanden ist und
  • die Witwe oder der Witwer der ausgleichspflichtigen Person aus diesem Anrecht eine Hinterbliebenenleistung erhält.

Zusätzlich müssen aufseiten der ausgleichsberechtigten Person die Fälligkeitsvoraussetzungen für eine schuldrechtliche Ausgleichsrente vorliegen (§ 26 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 2 VersAusglG, siehe Abschnitt 4.3).

Anders als bei Teilhabeansprüchen an der Hinterbliebenenversorgung gegen den Versorgungsträger (§ 25 VersAusglG) muss die Witwe oder der Witwer der ausgleichspflichtigen Person tatsächlich eine Hinterbliebenenleistung aus dem nicht ausgeglichenen ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Anrecht beziehen (BGH vom 22.06.2016, AZ: XII ZB 514/15, FamRZ 2016, 1576 ff.).

Tut sie das nicht, weil der ausländische Versorgungsträger beispielsweise keine Hinterbliebenenversorgung vorsieht oder solche Leistungen nicht ins Ausland zahlt, ist ein Teilhabeanspruch der ausgleichsberechtigten Person nach § 26 VersAusglG selbst dann ausgeschlossen, wenn alle sonstigen (Fälligkeits-) Voraussetzungen erfüllt sind.

Ausschluss, Höhe und Fälligkeit des Teilhabeanspruchs (Absatz 2)

Nach § 26 Abs. 2 VersAusglG gilt § 25 Abs. 2 bis 4 VersAusglG entsprechend. Damit sind die Vorschriften über

auch für den Anspruch der ausgleichsberechtigten Person gegen die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person anzuwenden.

Ausschluss des Teilhabeanspruchs

Durch den Verweis in § 26 Abs. 2 VersAusglG auf § 25 Abs. 2 VersAusglG gelten für den Teilhabeanspruch der ausgleichsberechtigten Person unmittelbar gegen die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person dieselben Ausschlussgründe, wie beim Teilhabeanspruch gegen den Versorgungsträger.

Ein Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das ausländische, zwischenstaatliche oder überstaatliche Anrecht durch eine Vereinbarung nach den §§ 6 bis 8 VersAusglG vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen oder ein Wertausgleich wegen Unbilligkeit nach § 19 Abs. 3 VersAusglG (siehe GRA zu § 19 VersAusglG, Abschnitt 5) nicht durchgeführt wurde.

Die weiteren Ausschlussgründe in § 25 Abs. 2 VersAusglG (abzuschmelzende Anrechte nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 und Unwirtschaftlichkeit des Wertausgleichs nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG) sind für Ausgleichsansprüche nach § 26 VersAusglG nicht relevant.

Höhe des Teilhabeanspruchs

Die Höhe des Teilhabeanspruchs der ausgleichsberechtigten Person gegen die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person bestimmt sich entsprechend § 26 Abs. 2 VersAusglG nach § 25 Abs. 3 VersAusglG.

Maßgebend ist zunächst die Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG. Auf die Ausführungen in der GRA zu § 25 VersAusglG, Abschnitt 5, wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Haben die Ehegatten vor dem Tod der ausgleichspflichtigen Person die Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente durch eine Vereinbarung begrenzt, dürfte diese Begrenzung auch für den Teilhabeanspruch nach § 26 VersAusglG maßgebend sein (BGH vom 19.07.2017, AZ: XII ZB 486/15, FamRZ 2017, 1660 ff.).

Anders als bei Teilhabeansprüchen gegen den Versorgungsträger, ist der Anspruch nach § 26 VersAusglG aber auf die Höhe der Hinterbliebenenversorgung begrenzt, die die Witwe oder der Witwer der ausgleichspflichtigen Person tatsächlich erhält. Dies ergibt sich aus § 26 Abs. 1 VersAusglG, wonach ein Anspruch nur besteht, „soweit“ an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person eine Hinterbliebenenversorgung geleistet wird.

Erhält die ausgleichsberechtigte Person bereits Leistungen als Hinterbliebene vom ausländischen Versorgungsträger des noch nicht ausgeglichenen Anrechts, sind diese nach § 25 Abs. 3 S. 2 VersAusglG auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente anzurechnen.

Die ausgleichsberechtigte Person kann von der Witwe oder dem Witwer der ausgleichspflichtigen Person die Abtretung der Ansprüche gegen den ausländischen Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente verlangen (siehe GRA zu § 21 VersAusglG).

Fälligkeit des Teilhabeanspruchs

Da § 26 Abs. 2 VersAusglG den § 25 Abs. 4 VersAusglG für anwendbar erklärt, gelten für Teilhabeansprüche der ausgleichsberechtigten Person gegen die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person die Fälligkeitsvoraussetzungen und die Zahlungsmodalitäten für die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 20 Abs. 2 und 3 VersAusglG entsprechend.

§ 25 Abs. 4 VersAusglG stellt durch den Verweis auf § 20 Abs. 2 VersAusglG klar, dass der Teilhabeanspruch nur fällig wird, wenn aufseiten der ausgleichsberechtigten Person eine der dort genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Auf die Ausführungen in der GRA zu § 20 VersAusglG, Abschnitt 4, wird insofern verwiesen.

Weiterhin werden durch den Verweis in § 25 Abs. 4 VersAusglG auf § 20 Abs. 3 VersAusglG die Regelungen des BGB zu den Zahlungsmodalitäten einer Unterhaltsrente für die Zahlung des Teilhabeanspruchs für anwendbar erklärt. Es gelten insoweit die Ausführungen in der GRA zu § 20 VersAusglG, Abschnitt 5, entsprechend.

Die gesetzliche Rentenversicherung und der Anspruch auf schuldrechtliche Hinterbliebenenversorgung gegen die Witwe oder den Witwer

Die gesetzliche Rentenversicherung ist von der Regelung des § 26 VersAusglG nicht betroffen. Einerseits richtet sich der Ausgleichsanspruch direkt gegen die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person, andererseits erbringt die gesetzliche Rentenversicherung keine Leistungen aus ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Anrechten. Daher ist auch eine Abtretung nach § 21 VersAusglG zulasten der gesetzlichen Rentenversicherung in Verfahren nach § 26 VersAusglG nicht möglich.

Allenfalls im Zusammenhang mit einer Auskunftserteilung könnte die gesetzliche Rentenversicherung in wenigen Einzelfällen betroffen sein (siehe GRA zu § 5 VersAusglG, Abschnitte 6 bis 6.2).

Wurde ein ausländisches, zwischenstaatliches oder überstaatliches Anrecht teilweise zugunsten der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 23, 24 VersAusglG abgefunden beziehungsweise zum Teilausgleich eine Beitragszahlung aufgrund einer Vereinbarung nach den §§ 6 bis 8 VersAusglG vorgenommen und geht ein Auskunftsersuchen ein, dürfte sich die Auskunftserteilung nach § 53 VersAusglG richten (siehe GRA zu § 53 VersAusglG).

Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 343/08, BT-Drucksache 16/10144

Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) beinhaltet das Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 26 VersAusglG