Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

II-3 UF 65/12

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 08.03.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 08.02.2012 teilweise abgeändert:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin beginnend mit dem 01.09.2010 eine Hinterbliebenenversorgung in Höhe von monatlich 1.736,50 € zuzüglich des jährlichen Anpassungssatzes nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 13.892,00 € ab dem 19.04.2011 und aus weiteren 5.209,50 € ab dem 26.07.2011 zu zahlen.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 08.03.2012 im Übrigen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragsgegnerin zur Last.

Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der 1. Instanz.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.497,00 € festgesetzt.

Gründe

A. Die Beschwerdeentscheidung beruht auf § 68 III S. 2 FamFG.

B. Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich das anhängige Verfahren auf Teilhabe der Antragstellerin an einer Hinterbliebenenversorgung gemäß Art. 111 I FGG-RG, § 48 I VersAusglG nach dem ab dem 01.09.2009 geltenden Recht richtet. Denn die für eine familiengerichtliche Auseinandersetzung nach § 223 FamFG erforderliche Antragsschrift vom 30.06.2011 ist am 06.07.2011, das heißt zeitlich nach dem Stichtag am 01.09.2009, beim Amtsgericht Essen eingegangen.

C. Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 08.03.2012 gegen den Beschuss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 08.02.2012 ist gemäß § 58 I FamFG statthaft.

Sie ist zulässig, insbesondere innerhalb der Beschwerdefrist nach § 63 I FamFG eingelegt worden.

D. In der Sache ist die Beschwerde allerdings lediglich im Hinblick auf den tenorierten Zinsanspruch begründet, im Übrigen jedoch unbegründet. Insoweit wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10.07.2012 sowie auf die ergänzenden Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 23.07.2012 verwiesen.

1. Der Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin auf Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung beruht auf § 25 I VersAusglG.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist dieser Anspruch nicht gemäß § 25 II VersAusglG in Verbindung mit § 6 I Ziff. 3 VersAusglG ausgeschlossen.

a) Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Eheleute T und I T, geb. C, anlässlich ihrer Ehescheidung vor dem Amtsgericht Essen unter dem Az: 108 a F 159/98 im Termin am 13.04.1999 eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich unter dem damals geltendem Recht gemäß § 1587o I S. 1 BGB a.F. geschlossen haben. Nach dem Wortlaut dieser Vereinbarung haben sie jedoch nicht den Versorgungsausgleich insgesamt ausgeschlossen. Vielmehr haben sie lediglich von der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs abgesehen und stattdessen den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vereinbart, wozu sie nach § 1587f Ziff. 5 BGB a.F. ausdrücklich in der Lage waren.

b) Eine derartige Vereinbarung drängte sich nach damaligem Recht bereits aus praktischen Erwägungen auf:

aa) Die wesentliche Altersversorgung, die während der Ehezeit der Eheleute T erworben worden war, bestand aus der betrieblichen Zusatzversorgung des inzwischen verstorbenen Ehemannes T T bei der „U E GmbH“ als Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin. Nach der damaligen Auskunft vom 15.12.1998 summierten sich die laufenden Leistungen aus dieser Zusatzversorgung auf jährlich 91.683,75 DM.

bb) Die gesetzlichen Rentenanwartschaften der Eheleute T waren demgegenüber unerheblich. Überdies standen sie der Ausgleichsrichtung entgegen, welche durch die dominierende betriebliche Zusatzversorgung des Ehemannes vorgegeben wurde. Während die Antragstellerin während der Ehezeit Rentenanwartschaften bei der DRV Bund in Höhe von monatlich 65,59 DM erworben hatte, beliefen sich die ehezeitbezogenen Anwartschaften ihres Ehemannes T T bei der DRV Bund auf monatlich lediglich 17,95 DM.

cc) Vor diesem Hintergrund wäre die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs in Bezug auf die gesetzlichen Rentenanwartschaften nach § 1587b I BGB a.F. wegen des Prinzips des Einmalausgleichs nicht möglich gewesen. Denn ausgleichspflichtig wäre insgesamt der Ehemann gewesen. Wegen seiner geringeren gesetzlichen Rentenanwartschaften hätte indes ein Rentensplitting gemäß § 1587b I BGB a.F. gerade nicht stattfinden können.

dd) Hinsichtlich der werthaltigen Anwartschaften des verstorbenen Ehemannes bei der „U E GmbH“ wäre die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ebenfalls nicht möglich gewesen. Weder war nach den Angaben des Versorgungsträgers in seiner damaligen Auskunft vom 15.12.1998 eine Realteilung im Sinne von § 1 II VAHRG a.F. zugelassen worden. Noch handelte es sich bei der betrieblichen Zusatzversorgung um ein Anrecht gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger nach § 1 III VAHRG a.F.

ee) Unter diesen Umständen wäre ein Ausgleich der betrieblichen Zusatzversorgung des geschiedenen Ehemannes allenfalls im Wege eines sog. "Supersplittings" nach § 3b I Ziff. 1 VAHRG a.F. in Betracht gekommen. Dieser Ausgleich wäre allerdings wegen der Begrenzung in Höhe von 2 % der zum Ende der Ehezeit am 30.09.1998 maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV lediglich in Höhe von monatlich 86,80 DM möglich gewesen. Da dieser Teilbetrag gemessen an den Gesamtanwartschaften in Höhe von jährlich 91.683,75 DM ausgesprochen gering gewesen wäre und der geschiedene Ehemann bei der DRV Bund über ehezeitbezogene gesetzliche Rentenanwartschaften ohnehin in Höhe von monatlich lediglich 17,95 DM verfügte, hätte das Amtsgericht in Ausübung pflichtgemäßen Ermessen mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne die Vereinbarung der Beteiligten vom 13.04.1999 von der Durchführung des sog. "Supersplittings" abgesehen.

ff) Eine Verpflichtung des geschiedenen Ehemannes zu einer Ausgleichszahlung zugunsten der Antragstellerin nach § 3b I Ziff. 2 VAHRG a.F. dürfte Herrn T T angesichts seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zumutbar gewesen sein.

Selbst wenn seine betriebliche Zusatzversorgung im Leistungsstadium nicht als volldynamisch zu bewerten gewesen wäre, hätte sich ein kapitalisierter Ausgleichswert für den ehezeitbezogenen Anteil der Antragstellerin hieran in Höhe 329.042,81 DM bzw. 168.236,92 € ergeben.

Berechnung:

Betriebszugehörigkeit des Ehemannes:

01.01.1962 - 31.12.1998

= 360 Monate

Ehezeitanteil hiervon:

01.05.1969 - 31.12.1998

= 272 Monate

Ehezeitanteil der Jahresrente:

91.683,75 DM x 272 Monate : 360 Monate

= 69.272,17 DM

Bei einem Alter des Ehemannes zum Ende der Ehezeit am 30.09.1998 von 69 Jahren belief sich der Barwertfaktor gemäß § 5 I der Barwertverordnung in Anwendung von Tabelle 7 auf 9,5.

Berechnung des Barwertes:

69.272,17 x 9,5

= 658.085,62

Der hälftige kapitalisierte Anteil der Antragstellerin an den Zusatzanwartschaften des geschiedenen Ehemannes berechnete sich daher auf:

658.085,58 DM : 2

= 329.042,81 DM

= 168.236,92 €

gg) Vor diesem Hintergrund ließ sich im Rahmen des damals geltenden Rechts der Versorgungsausgleich zwischen den Eheleuten T auch nach den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 2 VAHRG a.F. allein in Form des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach den §§ 1587f ff. BGB durchführen.

c) Die soeben veranschaulichten Größenordnungen lassen im Übrigen ihrerseits keinen Zweifel daran, dass die geschiedenen Eheleute T im Rahmen ihrer Vereinbarung vom 13.04.1999 den Versorgungsausgleich gerade nicht vollständig ausgeschlossen haben. Sie haben lediglich auf die Durchführung des in ihrem Fall irrelevanten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs verzichtet. Bezüglich der Anwartschaften des geschiedenen Ehemannes auf eine betriebliche Zusatzversorgung haben sie indes in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben nach § 2 VAHRG a.F. in Verbindung mit 1587f ff. BGB a.F. vereinbart, dass insoweit der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt werden sollte.

d) Hätten die Ehegatten damals den Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau auch bezüglich der betrieblichen Zusatzanwartschaften des geschiedenen Ehemannes ausschließen wollen, hätte das Amtsgericht die gemäß § 1587o II S. 2 BGB a.F. erforderliche familiengerichtliche Genehmigung nicht erteilen dürfen. Denn die Antragstellerin verfügte zur Absicherung ihres Alters nach einer fast 30-jährigen Ehezeit lediglich über gesetzliche Rentenanwartschaften bei der DRV Bund in Höhe von monatlich insgesamt 404,25 DM. Durch einen Totalverzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs wäre daher ein derart grob unbilliges Missverhältnis zwischen den Anwartschaften beider Ehegatten zu Lasten der Antragstellerin entstanden, dass eine zugrunde liegende Vereinbarung seitens des Familiengerichts in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ohne ein Angebot des Ehemannes auf eine beträchtliche Ausgleichszahlung nicht hätte gebilligt werden dürfen.

e) Insoweit ist die Formulierung des Amtsgerichts Essen im vorletzten Absatz seiner Entscheidungsgründe im Urteil vom 13.04.1999 unter dem Az: 108 a F 159/98 missverständlich. Dort spricht das Familiengericht in der Tat undifferenziert von einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs (insgesamt). Unter Berücksichtigung des Zusammenhangs kann aber auch diese Passage nur in der Weise verstanden werden, dass zum Zeitpunkt der Ehescheidung ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich durch das Familiengericht nicht durchzuführen war. Dementsprechend hat das Amtsgericht im Tenor des Urteils vom 13.04.1999 auch differenzierend festgestellt, dass (lediglich) ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht stattfinde.

f) Angesichts dieser Erwägungen wird ferner deutlich, dass die Anwartschaften des geschiedenen Ehemannes auf eine betriebliche Zusatzversorgung gerade nicht im Sinne von § 25 II VersAusglG wegen der Vereinbarung der geschiedenen Eheleute vom 13.04.1999 vom Wertausgleich bei der Ehescheidung ausgenommen worden sind. Denn zum Zeitpunkt der Ehescheidung im Jahr 1999 war der Ausgleich des Anrechts von Herrn T T bei der „U E GmbH“ nach dem damals geltenden Recht bereits aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in den §§ 1587 ff. BGB a.F., 1 ff. VAHRG a.F. nicht möglich. Auch ohne die Vereinbarung zwischen den Eheleuten T vom 13.04.1999 wären die Anwartschaften des Ehemannes auf eine betriebliche Zusatzversorgung demzufolge gemäß § 2 VAHRG a.F. im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach den §§ 1587f ff. BGB a.F. auszugleichen gewesen (vgl. Erman-Norpoth, Bürgerliches Gesetzbuch, 13. Auflage, § 25 VersAusglG, Rdnr. 8).

g) Diesbezügliche Ansprüche aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hätte die Antragstellerin ihrem geschiedenen Ehemann gegenüber nach § 1587g I S. 2 BGB a.F. grundsätzlich erst ab Erreichen ihres 65. Lebensjahres, das heißt ab dem 25.06.2009, geltend machen können. Diese Rechtsfolge haben die Eheleute T durch ihre Vereinbarung vom 13.04.1999 im Ergebnis lediglich bestätigt. Dadurch haben sie die Anwartschaften des geschiedenen Ehemannes bei der „ U E GmbH“ aber gerade nicht (für immer und endgültig) vom Wertausgleich ausgenommen. Sondern sie haben klargestellt, dass insoweit bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchzuführen sein würde.

h) Aus diesen Gründen steht dem Anspruch der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin insbesondere § 25 II VersAusglG in Verbindung mit § 6 I Ziff. 3 VersAusglG nicht entgegen.

i) Sehen die Ehegatten unter der Geltung neuen Rechts anlässlich ihrer Ehescheidung im Wege einer Vereinbarung von einem Ausgleich eines Anrechts auf eine betriebliche Zusatzversorgung ab, obwohl eine interne oder externe Teilung nach den §§ 10 ff., 14 ff. VersAusglG möglich wäre, entfällt nunmehr in Anwendung von §§ 25 II, 6 I Ziff. 3 VersAusglG nach dem Ableben des ausgleichsverpflichteten Ehegatten der Anspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten im Wege der Hinterbliebenenversorgung unmittelbar gegenüber dem Versorgungsträger (vgl. Palandt-Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Aufl., § 25 VersAusglG, Rdnr. 2). Diese Regelung dient nach ihrem Sinn und Zweck dem Schutz derjenigen Versorgungsträger vor einer Inanspruchnahme auf eine Hinterbliebenenversorgung, deren Anrechte üblicherweise dem Wertausgleich bei einer Ehescheidung unterfallen (vgl. Erman-Norpoth, Bürgerliches Gesetzbuch, 13. Auflage, § 25 VersAusglG, Rdnr. 8). Hierdurch soll insbesondere vermieden werden, dass Vereinbarungen zwischen den Eheleuten anlässlich einer Ehescheidung durch die Verlegung des Ausgleichszeitpunktes in die Zukunft gegenüber den Versorgungsträgern die Wirkung von Verträgen zulasten Dritter entfalten (vgl. Johannsen/Henrich-Holzwarth, Familienrecht, 5. Auflage, § 25 VersAusglG, Rdnr. 6).

j) Wie bereits ausgeführt, war den Eheleuten T zum Zeitpunkt ihrer Ehescheidung im Jahr 1999 unter Berücksichtigung der eingeschränkten Gestaltungsmöglichkeiten nach altem Recht eine derartige Entscheidung über den Zeitpunkt des Wertausgleichs der betrieblichen Zusatzversorgung des Ehemannes aber überhaupt nicht möglich. Indem sie durch ihre Vereinbarung vom 13.04.1999 lediglich den in den gesetzlichen Regelungen ohnehin vorgesehenen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bestätigten, nahmen sie daher eine nunmehr gemäß §§ 25 II, 6 I Ziff. 3 VersAusglG sanktionierte zeitliche Verschiebung des Versorgungsausgleichs gerade nicht vor.

Angesichts dieser Umstände ist der Tatbestand des § 25 II VersAusglG unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Vorschrift vorliegend nicht erfüllt (vgl. Erman-Norpoth, Bürgerliches Gesetzbuch, 13. Auflage, § 25 VersAusglG, Rdnr. 8).

2. Dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Eheleuten bereits durchgeführt geworden sein müsste, bevor der ausgleichsverpflichtete Ehegatte verstirbt, wird entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in § 25 I VersAusglG nicht vorausgesetzt:

a) Verstirbt der ausgleichsverpflichtete Ehegatte zeitlich nach Rechtskraft sowohl der Ehescheidung als auch der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, regeln sich die Rechtsfolgen nach § 31 III VersAusglG (vgl. BT-Druckache 16/10144, zu § 31, S. 70 f.). Zutreffend führt die Antragsgegnerin aus, dass die Ausgleichsansprüche gemäß §§ 20 - 24 VersAusglG im Innenverhältnis zwischen den geschiedenen Ehegatten nach § 31 III S. 1 VersAusglG mit dem Ableben eines der Ehegatten erlöschen. Das bedeutet insbesondere, dass sie nicht auf die Erben des ausgleichsberechtigten oder ausgleichsverpflichteten Ehegatten übergehen.

b) Zugleich weist § 31 III S. 2 VersAusglG jedoch ausdrücklich darauf hin, dass der hier verfahrensgegenständliche Anspruch der Antragstellerin gemäß § 25 VersAusglG auf Teilhabe an einer Hinterbliebenenversorgung hiervon unberührt bleibt.

Damit wird klargestellt, dass der Tod eines der Ehegatten den Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung gerade nicht zum Erlöschen bringt. Dieser Anspruch tritt vielmehr an die Stelle des untergegangenen Anspruchs auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG (vgl. BT-Drucksache 16/10144, zu § 31, S. 71).

c) Darüber hinaus setzt der Wortlaut des § 25 I VersAusglG neben einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht lediglich das Ableben des ausgleichspflichtigen geschiedenen Ehegatten voraus. Eine zuvor erfolgte Inanspruchnahme des verstorbenen Ehegatten durch den überlebenden Ehegatten nach den §§ 20 ff. VersAusglG ist nach dem grammatikalischem Verständnis dieser Vorschrift nicht erforderlich.

d) Eine erweiternde Auslegung von § 25 I VersAusglG insbesondere unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 25 II VersAusglG ist nicht geboten. Denn eines Schutzes der beteiligten Versorgungsträger bedarf es insoweit nicht.

Da das betroffene Anrecht in den Fällen des § 25 I VersAusglG bis zum Zeitpunkt des Ablebens des ausgleichspflichtigen Ehegatten regelmäßig noch nicht geteilt worden ist, hat der Versorgungsträger die geschuldeten Rentenzahlungen im Zweifel in voller Höhe an den ausgleichsverpflichteten Ehegatten erbracht. Insofern wirkt es sich aus seiner wirtschaftlichen Perspektive in keiner Weise aus, ob dieser Ehegatte die Leistungen vollständig für sich behalten hat oder bestimmte Anteile hiervon bereits in der Vergangenheit an den ausgleichsberechtigten Ehegatten abgeführt hat.

3. Die Berechnungen des Amtsgerichts zur Höhe der monatlichen Hinterbliebenenversorgung für die Antragstellerin sind nicht zu beanstanden und demzufolge im Rahmen der Beschwerde auch nicht angegriffen worden.

4. Nach zutreffender Auffassung des Amtsgerichts werden die monatlichen Leistungen aus der Hinterbliebenenversorgung seitens der Antragsgegnerin bereits ab September 2010 geschuldet.

a) Zu diesem Zeitpunkt war die Hinterbliebenenversorgung gemäß §§ 25 IV, 20 II Ziff. 2 VersAusglG fällig. Denn die Antragstellerin hatte bereits mit der Vollendung ihres 65. Lebensjahres am 25.06.2009 die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht.

b) Eine familiengerichtliche Titulierung wird in § 25 I VersAusglG für das Entstehen des Anspruchs auf eine Hinterbliebenenversorgung nicht vorausgesetzt. Ein derartiges Erfordernis wäre insbesondere deshalb fernliegend, weil es im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung der Teilung eines erworbenen Anrechts gerade nicht bedarf.

Auf die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung kommt es daher im Zusammenhang mit dem Entstehen derartiger Ansprüche nicht an. Maßgeblich für den Beginn der Zahlungsverpflichtung des Versorgungsträgers ist vielmehr gemäß §§ 25 IV, 20 III VersAusglG in Verbindung mit §§ 1585b II, 1613 I BGB allein ein entsprechender Antrag der Versorgungsempfängerin gegenüber dem betroffenen Versicherungsunternehmen (vgl. Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Auflage, Rdnr. 768).

c) Auch diese Voraussetzung war zum 01.09.2010 erfüllt. Denn die Antragstellerin hatte der Antragsgegnerin mit einem Schreiben vom 24.08.2010 unstreitig ihre Heiratsurkunde, die Sterbeurkunde ihres geschiedenen Ehemannes sowie das Ehescheidungsurteil des Amtsgerichts Essen vom 13.04.1999 unter dem Az: 108 a F 159/98 übersandt.

Damit hatte sie ihren Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Denn die Beschwerdeführerin hat jenes Schreiben vom 24.08.2010 ausweislich ihres eigenen außergerichtlichen Schriftsatzes vom 21.10.2010 in der Weise verstanden, dass die Antragstellerin sie um Klärung ihrer Ansprüche auf eine Versorgung nach den Tod ihres am 20.08.2010 verstorbenen geschiedenen Ehemannes T T ersuchte.

5. Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung und unter Modifizierung der Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 10.07.2012 ist ein Verzug der Antragsgegnerin mit der Leistung rückständiger Beträge zunächst ab dem 19.04.2011 mit 8 monatlichen Versorgungsraten zwischen September 2010 und April 2011 und sodann ab dem 26.07.2011 noch einmal mit 3 weiteren Raten zwischen Mai 2011 und Juli 2011 zu bejahen.

a) Dass das außergerichtliche Schreiben der Antragstellerin vom 24.08.2010 bereits die Qualität einer Mahnung nach § 286 I S. 1 BGB im Sinne einer ernsthaften Leistungsaufforderung gehabt hätte, kann nicht angenommen werden. Denn die Antragstellerin hatte die Antragsgegnerin lediglich um eine Klärung von Ansprüchen auf eine Versorgung nach ihrem verstorbenen geschiedenen Ehemann gebeten.

b) Allerdings hat die Antragstellerin im Schriftsatz vom 23.07.2012 zutreffend darauf hingewiesen, dass ihre Bevollmächtigten die Beschwerdeführerin sodann mit einem weiteren außergerichtlichen Schreiben vom 29.03.2011 unter Fristsetzung bis zum 19.04.2011 zur Anerkennung ihres Anspruchs auf einen verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und zur Auskunftserteilung über die Höhe des geleisteten Ruhegeldes zum Zeitpunkt des Ablebens ihres geschiedenen Ehemannes aufgefordert haben. Insoweit ist eine ernsthafte Leistungsaufforderung gemäß § 286 I S. 1 BGB erfolgt.

c) Da die Leistungen aus der Hinterbliebenenversorgung gemäß §§ 25 IV, 20 III VersAusglG in Verbindung mit § 1585 I S. 2 BGB monatlich im Voraus zu entrichten sind, waren bei Verzugseintritt am 19.04.2011 die rückständigen Versorgungsraten zwischen September 2010 und April 2011 bereits fällig. Die Summe aus 8 Monatsraten in Höhe von jeweils 1.736,50 € beläuft sich auf 13.892,00 €.

d) Zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit am 26.07.2011 waren 3 weitere Versorgungsraten in Höhe von jeweils 1.736,50 € zwischen Mai 2011 und Juli 2011 fällig geworden. Diese summieren sich auf insgesamt 5.209,50 € und werden gemäß § 286 I S. 2 BGB ergänzend von den Verzugsfolgen erfasst.

e) Weitergehende verzugsbegründende Maßnahmen im Sinne von § 286 I BGB, welche sich auf später fällig werdende Versorgungsraten hätten beziehen können, sind nicht erfolgt. Insoweit ist der geltend gemachte Zinsanspruch zu versagen.

f) Die Höhe der geschuldeten Zinsen ergibt sich aus § 288 I S. 2 BGB.

E. Einer mündlichen Verhandlung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bedarf es gemäß § 68 III S. 2 FamFG ausnahmsweise nicht, da die Beteiligten bereits in der ersten Instanz Gelegenheit zur mündlichen Verhandlung erhalten haben und von einer erneuten Anberaumung eines Termins zusätzliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind.

F. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Da das Rechtsmittel der Antragsgegnerin lediglich im Hinblick auf den geltend gemachten Zinsanspruch erfolgreich ist, sind die Kosten der 2. Instanz insgesamt der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

G. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 50 I S. 1, 40 II S. 1 FamGKG und berücksichtigt den Umstand, dass sich die Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten lediglich auf ein einziges Anrecht der Antragstellerin bezogen hat.

Zusatzinformationen