§ 5 AltZertG: Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz - AltvVerbG) vom 24.06.2013 (BGBl. I S. 1667) |
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Inkrafttreten | 01.07.2013 |
Version | 002.00 |
Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 1 Abs. 3, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen sowie die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrags dem § 1 Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 1 Absatz 2 entspricht.