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9 UF 148/10

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2010 gegen den Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 17. September 2010 betreffend der Regelung des Versorgungsausgleiches wird der angefochtene Beschluss zu Ziff. 2 f) des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

2. f)

Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechtes des Ehemannes bei der Beschwerdeführerin Versicherungsnummer: … zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 4.068,18 Euro auf deren Versicherungskonto Nr. … bei der Beteiligten zu 5., bezogen auf den 31. Oktober 2009, begründet.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, diesen Betrag an die Beteiligte zu 5. zu zahlen.

Im Übrigen bleibt es bei den zum Versorgungsausgleich unter Ziffer 2. der angefochtenen Entscheidung getroffenen Regelungen.

2.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren fallen nicht an. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3.

Der Beschwerdewert beträgt 1.000 Euro.

Gründe

I.

Die Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) ist die Zeit vom 1. Mai 1988 bis 31. Oktober 2009. Innerhalb der Ehezeit hat der Antragsgegner u.a. bei der Beschwerdeführerin zwei Anrechte der betrieblichen Altersvorsorge erworben, denen folgende Ausgleichswerte (§ 1 Abs. 2 VersAusglG) zugrunde liegen:

Versicherungsnummer: … - Kapitalwert 4.068,18 Euro (Bl. 116 VA-Heft)

Versicherungsnummer: … - Kapitalwert 1.738,13 Euro (Bl. 130 VA-Heft).

Die Beschwerdeführerin hat für diese bei ihr bestehenden Versorgungen jeweils die externe Teilung beantragt (Bl. 117, 131 VA-Heft).

Wegen der weiteren durch die beteiligten Ehegatten erworbenen Versorgungsanrechte und deren Ausgleich wird auf die insoweit auch unbeanstandet gebliebenen Ausführungen im angefochtenen Scheidungsverbundbeschluss vom 17. September 2010 unter II. Seite 3 bis 5 (Bl. 29 ff. HA) Bezug genommen.

Im Scheidungsverbundbeschluss vom 17. September 2010 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich hinsichtlich der von dem Antragsgegner bei der Beschwerdeführerin zur Versicherungsnummer … erworbenen Anrechte gemäß § 18 VersAusglG ausgeschlossen. Hinsichtlich der weiteren von dem Antragsgegner bei der Beschwerdeführerin zur Versicherungsnummer … erworbenen Anrechte hat das Amtsgericht die externe Teilung mit der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung …, hier Beteiligte zu 1.) als Zielversorgungsträger angeordnet. Betreffs der weiter vorhandenen Anrechte hat das Amtsgericht den Ausgleich im Wege interner Teilung geregelt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tenor der angefochtenen Entscheidung (Bl. 28 f. d.A.) Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin, mit der sie zum einen die Wahl der gesetzlichen Rentenversicherung als Zielversorgungsträger rügt und zum anderen darauf hinweist, dass es sich bei der ausgeschlossenen Versorgung um einen Erhöhungsbestandteil des Anrechts der extern zu teilenden Versorgung handele.

Der Senat hat Beschluss vom 4. Januar 2011 Hinweise zum Verfahren erteilt.

II.

Die gem. §§ 58 ff. FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde, die sich allein gegen die in Ziff. 2. f) des Tenors der angefochtenen Entscheidung ausgesprochene externe Teilung der Versorgung mit der Versicherungsnummer: … und der dabei getroffenen Auswahl der gesetzlichen Rentenversicherung als Zielversorgungsträger hinsichtlich des Ausgleichs richtet, hat Erfolg. Das Amtsgericht hat den Zielversorgungsträger der extern zu teilenden Anrechte der Beschwerdeführerin fehlerhaft bestimmt.

1.

Zunächst ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht die externe Teilung der zur Versicherungsnummer … bestehenden Anrechte des Ehemannes mit einem Kapitalwert des Ausgleichswertes von 4.068,18 Euro angeordnet hat. Bedenken an der Wertermittlung bestehen nicht. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG liegen insoweit vor. Die Beschwerdeführerin hat die externe Teilung ausdrücklich begehrt (Auskunft vom 24. Juni 2010, dort Seite 2, Bl. 131 VA-Heft). Der Kapitalwert des Ausgleichswertes liegt mit 1.738,13 Euro unterhalb der Wertgrenze von 6.048 Euro, die für das Ehezeitende 31. Oktober 2009 nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 SGB IV gilt (vgl. dazu NK-BGB/Götsche, 2. Aufl. 2010, § 14 VersAusglG Rn. 47).

Fehlerhaft hat das Amtsgericht aber sodann die Beteiligte zu 1. als Träger der Deutschen Rentenversicherung in Anwendung des § 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG als Zielversorgungsträger bestimmt.

Die Wahl des Zielversorgungsträgers unterliegt den Regelungen des § 15 VersAusglG. Zunächst ist hier eine gewillkürte Auswahl des Zielversorgungsträgers nicht wirksam erfolgt. Zwar hat die ausgleichsberechtigte Antragstellerin zunächst eine solche Zielversorgung benannt, nämlich die U… GmbH (vgl. ihr Schreiben vom 15. Juli 2010, Bl. 146 VA-Heft). Diese Wahl ist aber deshalb unwirksam, weil die notwendige Zustimmung dieser Zielversorgung ausgeblieben, vielmehr ausdrücklich versagt worden ist (Schreiben der U… vom 2. August 2010, Bl. 148). Die Notwendigkeit einer solchen Zustimmung des gewillkürten Zielversorgungsträgers folgt im Umkehrschluss aus § 222 Abs. 2 FamFG und wird durch § 15 VersAusglG immanent vorausgesetzt (NK-BGB/Götsche, 2. Aufl. 2010, § 15 VersAusglG Rn. 23). Wird die Zustimmung versagt, so ist die Wahl des Zielversorgers unwirksam (NK-BGB/Götsche, 2. Aufl. 2010, § 15 VersAusglG Rn. 28).

Eine anderweitige Wahl eines Zielversorgungsträgers hat die Ehefrau nicht ausgeübt. Angesichts dessen ist der Zielversorgungsträger zwingend nach § 15 Abs. 5 des VersAusglG auszuwählen. Diese Norm gilt nicht nur dann, wenn überhaupt keine Auswahl getroffen worden ist, vielmehr über ihren Wortlaut hinaus auch dann, wenn - wie es im vorliegenden Fall der Fall ist - der gewählte Zielversorgungsträger damit nicht einverstanden ist (NK-BGB/ Götsche, 2. Aufl. 2010, § 16 VersAusglG Rn. 35).

Da es sich bei der hier extern zu teilenden Versorgung um eine solche der betrieblichen Altersvorsorge (§ 2 Abs. 1 VersAusglG) handelt, ist die Regelung des § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG zu beachten. Danach ist seit 1. April 2010 die Ve… (hier als Beteiligte zu 5.) zwingend der Zielversorgungsträger für extern zu teilende Anrechte der betrieblichen Altersversorgung, sofern keine anderweitige wirksame Wahl getroffen worden ist. Die Ve… war zwar bereits im VersAusglKasseG = Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse v. 15.7.2009, BGBl I 1939, in Kraft getreten zum 22.7.2009, vorgesehen. Die wirksame Errichtung dieses Zielversorgungsträgers ist jedoch erst am 1. April 2010 mit der Erteilung der erforderlichen Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 3 Abs. 1 S. 1 VersAusglKasseG erfolgt (BGBl. I 340; vergleiche insgesamt NK-BGB/Götsche, 2. Aufl. 2010, § 15 VersAusglG Rn. 37).

2.

Soweit dagegen die Beschwerdeführerin hinsichtlich der weiteren, bei ihr bestehenden betrieblichen Altersvorsorge mit der Versicherungsnummer … darauf hinweist, dass es sich um einen Erhöhungsbestandteil der zuvor genannten weiteren betrieblichen Altersvorsorge (Nr. …) handele, war nicht die Einlegung einer Beschwerde gewollt. Darauf hat der Senat die Beschwerdeführerin bereits mit Beschluss vom 4. Januar 2011 hingewiesen und zudem ausgeführt, dass insoweit keine Bedenken an der getroffenen Entscheidung bestehen. Die Beschwerdeführerin hat sich dazu auch nicht mehr eingelassen.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 81 Abs. 1 FamFG, 20, 50 Abs. 1 FamGKG.

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