§ 24 KSVG: Abgabepflichtiger Personenkreis für die Künstlersozialabgabe
veröffentlicht am |
23.12.2024 |
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Änderung | Berücksichtigung des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. I Nr. 323) - Anhebung der Bagatellgrenze von 450 EUR auf 700 EUR (2025) beziehungsweise 1.000 EUR (ab 2026) |
Stand | 10.12.2024 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes vom 23.10.2024 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 004.00 |
- Inhalt der Regelung
- Allgemeines
- Betreiben eines „Unternehmens“ im Sinne der Vorschrift
- Unternehmenszweck
- Handelsformen bei Verwertern - Tätigwerden im eigenen oder fremden Namen
- Vermarkter, Verwerter und Abgrenzung zur Selbstvermarktung
- Rechtsprechung zur Selbstvermarktung
- Fremdvermarktung trotz eigener künstlerischer Tätigkeit
- Keine Selbstvermarktung bei Nutzung fremder Organisationsstruktur
- Selbstvermarktung auch bei Refinanzierung durch Verkauf von Werbeflächen
- Abgrenzung Selbstvermarktung/Fremdvermarktung
- Verkaufsförderung durch einen Dritten - keine Selbstvermarktung
- Alleingesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH
- Tätigkeit im Rahmen einer GbR (mit 200 Gesellschaftern) - keine Selbstvermarktung
- Rechtsprechung zur Selbstvermarktung
- Typische Verwerter nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9
- Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen und Bilderdienste (Absatz 1 Nummer 1)
- Verlage
- Presseagenturen
- Bilderdienste
- Einzelfälle
- Spieleverlag
- Herausgabe von Geschäftsberichten und einer Mitarbeiterzeitung - kein Verlag
- Herausgabe von Werbekatalogen - kein Verlag
- Geschäftszweck „Betreiben eines Verlags für angewandte Fotografie“
- Redaktionsbüro ist kein Verlag/keine Presseagentur - Abgabepflicht besteht nach der Generalklausel
- Nebenzweck Verlag - soziale Künstlerförderung
- Landesbildstelle
- Herausgabe eines 14-tägig erscheinenden Magazins
- Abgabepflicht des Verwerters auch ohne Versicherungspflicht der Autoren
- Theater, Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen (Absatz 1 Nummer 2)
- Theater
- Orchester
- Chöre
- Musik- und Gesangvereine
- Vergleichbare Unternehmen
- Einzelfälle
- Beauftragung eines Chorleiters
- Überschneidung der Tatbestände § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KSVG
- Chor oder Orchester als Unternehmen - Abgrenzung zum Hobby
- Abgabepflicht nur bei öffentlicher Aufführung von Konzerten
- Vorrangregelung
- Überlassung von Räumlichkeiten für Theateraufführungen
- Rechtsform von Orchestern und Abgabepflicht
- Eigenes Theatergebäude - fremdes Ensemble
- Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen (Absatz 1 Nummer 3)
- Sonstige Unternehmen
- Handelsformen der abgabepflichtigen Unternehmen - Tätigwerden im eigenen oder fremden Namen
- Auslandstournee
- Einzelfälle
- Literaturagentur
- Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung
- Bandleader als „sonstiges Unternehmen“
- Überschneidung der Tatbestände § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KSVG
- Hotels und Gaststätten als Veranstalter
- Alters- und Pflegeheime
- Gastspieldirektion
- Offener Kanal
- Abgabepflicht nur bei öffentlicher Aufführung
- Darbietung von Kunst durch Kunstverein - sonstiges Unternehmen
- Karnevalsverein - kein wesentlicher Zweck
- Konzertagentur kann im Auftrag der Künstler beziehungsweise der Veranstalter tätig werden - Handelsformen
- Bandleader
- Bezeichnung des Unternehmens als Konzertdirektion ist nicht entscheidend für die Abgabepflicht
- Vermittlungskonzertdirektion
- Gastronomischer Mischbetrieb - Nebenzweck „Musikveranstaltungen“ - sonstiges Unternehmen
- Rundfunk und Fernsehen (Absatz 1 Nummer 4)
- Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern - ausschließlich alleiniger Vervielfältigung (Absatz 1 Nummer 5)
- Galerien und Kunsthandel (Absatz 1 Nummer 6)
- Galerien
- Kunsthandel
- Einzelfälle
- Keine Galerie/Kunsthandel, wenn kein Verkauf vorgesehen
- Verkaufsförderung durch Kunstausstellungen - Gemeinnütziger Kunstverein
- Einzelhandel mit Kunstgegenständen - im Ausland entstandene Kunstwerke
- Vermarktung von Kunstwerken durch Kunstverein/Künstlerverein - keine Selbstvermarktung durch Künstler
- Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte (Absatz 1 Nummer 7)
- Werbung
- Öffentlichkeitsarbeit
- „für Dritte“ im Sinne der Vorschrift
- Verlegen von Druckerzeugnissen zu Werbezwecken
- Einzelfälle
- Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte als wesentlicher Unternehmenszweck
- Interessenvertretung durch einen Verein - „für Dritte“
- Förderung einer Ausstellung durch Pressemitteilungen, Flyer und über Internet
- Werbung und Öffentlichkeitsarbeit sind gleichgestellt
- Werbung einer selbständigen Tochtergesellschaft für andere Gesellschaften desselben Konzerns
- Firmenname und Auftritt im Geschäftsleben sind Indizien für Werbeunternehmen
- Werbung für Dritte im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit von staatlichen Stellen
- Werbung für Dritte durch einen eingetragenen Verein
- Abgabepflicht besteht auch, wenn Werbung nicht der Haupttätigkeitsbereich des Unternehmens ist
- Keine Abgabepflicht für Fotografenmeister
- Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen (Absatz 1 Nummer 8)
- Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten (Absatz 1 Nummer 9)
- Aus- und Fortbildungseinrichtungen
- „für künstlerische und publizistische Tätigkeiten“
- Einzelfälle
- Musikschule mit atypischer Vertragsgestaltung (Untermietverhältnisse)
- Betrieb einer Musikschule durch Musikverein
- Theaterfortbildungskurse für Mitglieder eines gemeinnützigen Vereins
- Inhaber einer Ausbildungseinrichtung im Medienbereich
- Professionelle Kunstvermarktung auch ohne Gewinnerzielungsabsicht - Jugendmusikschule
- Fachhochschule ohne eigenständiges künstlerisches Ausbildungsziel
- Laienchöre und Gesangvereine gehören nicht zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 9
- Allgemeinbildende Schulen sind keine abgabepflichtigen Ausbildungseinrichtungen
- Ausbildungseinrichtung für Musik- und Kunstlehrer - Pädagogische Hochschule
- Hochschule der Künste
- Jugend- und Laienausbildung - Musikschule
- Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen und Bilderdienste (Absatz 1 Nummer 1)
- Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für eigene Zwecke - „Eigenwerber“ (Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
- Auftragsvergabe „für Zwecke ihres eigenen Unternehmens“
- „nicht nur gelegentliche“ Auftragsvergabe
- „Aufträge“
- Auftragsvergabe „an selbständige Künstler oder Publizisten“.
- Einzelfälle
- Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
- Herausgabe einer monatlichen Publikation durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft
- Eine Veranstaltung jährlich ohne umfangreiche Planungs- und Vorbereitungsarbeiten ("Christopher-Street-Day")
- Veranstaltungen eines Alters- und Pflegeheimes
- Abschlussbälle einer Tanzschule
- Zwei Veranstaltungen jährlich - keine Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit
- Herausgabe von Jahresberichten, eines „KammerReports“ und Gestaltung eines Internetauftritts
- Beauftragung einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG)
- Verhältnis von Auftragsvolumen zum Gesamtumsatz unbeachtlich
- Kauf von Werbeflächen - kein Auftrag an selbständige Künstler oder Publizisten
- Beauftragung einer Kommanditgesellschaft (KG) - keine selbständigen Künstler oder Publizisten
- Herausgabe von Geschäftsberichten und einer Mitarbeiterzeitung
- Herausgabe von Publikationen ist Imagepflege - Kassenzahnärztliche Vereinigung
- Beauftragung einer Übersetzerin für die Übersetzung von Broschüren und Bedienungsanleitungen - keine publizistische Tätigkeit
- Auftragsvergabe an GmbH - keine Abgabepflicht
- Beauftragung einer GbR zur Herstellung und Pflege einer Internet-Seite („Webdesign“)
- Laufende oder regelmäßige Erteilung von Aufträgen erfüllt das Merkmal „nicht nur gelegentlich“
- Beauftragung von freiberuflichen Werbefotografen für die Erstellung von Versandhandelskatalogen
- Beauftragung einer einzelkaufmännisch geführten Werbeagentur mit abhängig beschäftigten Arbeitnehmern
- Weitere abgabepflichtige Unternehmen nach der „Generalklausel“ (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
- „nicht nur gelegentliche“ Auftragsvergabe
- Veranstaltungen (Absatz 2 Satz 3 Nummer 1)
- „Erzielung von Einnahmen“ im Zusammenhang mit der Nutzung
- Musikvereine, für die Chorleiter oder Dirigenten tätig sind (Absatz 2 Satz 3 Nummer 2)
- Einzelfälle
- „Vermarkterposition“ bei einem „Gesamtprodukt/Gesamtwerk“
- Generalklausel ist Auffangtatbestand
- Mehrtägige Veranstaltungen
- Kauf von Werbeflächen - kein Auftrag an selbständige Künstler oder Publizisten
- Beauftragung einer Übersetzerin für die Übersetzung von Broschüren und Bedienungsanleitungen - keine publizistische Tätigkeit
- Erstellung von Bedienungsanleitungen ohne Öffentlichkeitsbezug - kein Publizist
- Erstellung von Betriebs- und Bedienungsanleitungen durch Künstler/Publizisten
- Unmittelbarer Zusammenhang zwischen Kunstverwertung und Einnahmeerzielungsabsicht
- Verwertung von Designleistungen
- Abgabepflicht eines Redaktionsbüros
- Beginn und Ende der Abgabepflicht
- Geltungsbereich des § 24 KSVG
- Inhalt der Regelung
- Allgemeines
- Betreiben eines „Unternehmens“ im Sinne der Vorschrift
- Unternehmenszweck
- Handelsformen bei Verwertern - Tätigwerden im eigenen oder fremden Namen
- Vermarkter, Verwerter und Abgrenzung zur Selbstvermarktung
- Rechtsprechung zur Selbstvermarktung
- Fremdvermarktung trotz eigener künstlerischer Tätigkeit
- Keine Selbstvermarktung bei Nutzung fremder Organisationsstruktur
- Selbstvermarktung auch bei Refinanzierung durch Verkauf von Werbeflächen
- Abgrenzung Selbstvermarktung/Fremdvermarktung
- Verkaufsförderung durch einen Dritten - keine Selbstvermarktung
- Alleingesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH
- Tätigkeit im Rahmen einer GbR (mit 200 Gesellschaftern) - keine Selbstvermarktung
- Rechtsprechung zur Selbstvermarktung
- Typische Verwerter nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9
- Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen und Bilderdienste (Absatz 1 Nummer 1)
- Verlage
- Presseagenturen
- Bilderdienste
- Einzelfälle
- Spieleverlag
- Herausgabe von Geschäftsberichten und einer Mitarbeiterzeitung - kein Verlag
- Herausgabe von Werbekatalogen - kein Verlag
- Geschäftszweck „Betreiben eines Verlags für angewandte Fotografie“
- Redaktionsbüro ist kein Verlag/keine Presseagentur - Abgabepflicht besteht nach der Generalklausel
- Nebenzweck Verlag - soziale Künstlerförderung
- Landesbildstelle
- Herausgabe eines 14-tägig erscheinenden Magazins
- Abgabepflicht des Verwerters auch ohne Versicherungspflicht der Autoren
- Theater, Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen (Absatz 1 Nummer 2)
- Theater
- Orchester
- Chöre
- Musik- und Gesangvereine
- Vergleichbare Unternehmen
- Einzelfälle
- Beauftragung eines Chorleiters
- Überschneidung der Tatbestände § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KSVG
- Chor oder Orchester als Unternehmen - Abgrenzung zum Hobby
- Abgabepflicht nur bei öffentlicher Aufführung von Konzerten
- Vorrangregelung
- Überlassung von Räumlichkeiten für Theateraufführungen
- Rechtsform von Orchestern und Abgabepflicht
- Eigenes Theatergebäude - fremdes Ensemble
- Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen (Absatz 1 Nummer 3)
- Sonstige Unternehmen
- Handelsformen der abgabepflichtigen Unternehmen - Tätigwerden im eigenen oder fremden Namen
- Auslandstournee
- Einzelfälle
- Literaturagentur
- Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung
- Bandleader als „sonstiges Unternehmen“
- Überschneidung der Tatbestände § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KSVG
- Hotels und Gaststätten als Veranstalter
- Alters- und Pflegeheime
- Gastspieldirektion
- Offener Kanal
- Abgabepflicht nur bei öffentlicher Aufführung
- Darbietung von Kunst durch Kunstverein - sonstiges Unternehmen
- Karnevalsverein - kein wesentlicher Zweck
- Konzertagentur kann im Auftrag der Künstler beziehungsweise der Veranstalter tätig werden - Handelsformen
- Bandleader
- Bezeichnung des Unternehmens als Konzertdirektion ist nicht entscheidend für die Abgabepflicht
- Vermittlungskonzertdirektion
- Gastronomischer Mischbetrieb - Nebenzweck „Musikveranstaltungen“ - sonstiges Unternehmen
- Rundfunk und Fernsehen (Absatz 1 Nummer 4)
- Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern - ausschließlich alleiniger Vervielfältigung (Absatz 1 Nummer 5)
- Galerien und Kunsthandel (Absatz 1 Nummer 6)
- Galerien
- Kunsthandel
- Einzelfälle
- Keine Galerie/Kunsthandel, wenn kein Verkauf vorgesehen
- Verkaufsförderung durch Kunstausstellungen - Gemeinnütziger Kunstverein
- Einzelhandel mit Kunstgegenständen - im Ausland entstandene Kunstwerke
- Vermarktung von Kunstwerken durch Kunstverein/Künstlerverein - keine Selbstvermarktung durch Künstler
- Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte (Absatz 1 Nummer 7)
- Werbung
- Öffentlichkeitsarbeit
- „für Dritte“ im Sinne der Vorschrift
- Verlegen von Druckerzeugnissen zu Werbezwecken
- Einzelfälle
- Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte als wesentlicher Unternehmenszweck
- Interessenvertretung durch einen Verein - „für Dritte“
- Förderung einer Ausstellung durch Pressemitteilungen, Flyer und über Internet
- Werbung und Öffentlichkeitsarbeit sind gleichgestellt
- Werbung einer selbständigen Tochtergesellschaft für andere Gesellschaften desselben Konzerns
- Firmenname und Auftritt im Geschäftsleben sind Indizien für Werbeunternehmen
- Werbung für Dritte im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit von staatlichen Stellen
- Werbung für Dritte durch einen eingetragenen Verein
- Abgabepflicht besteht auch, wenn Werbung nicht der Haupttätigkeitsbereich des Unternehmens ist
- Keine Abgabepflicht für Fotografenmeister
- Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen (Absatz 1 Nummer 8)
- Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten (Absatz 1 Nummer 9)
- Aus- und Fortbildungseinrichtungen
- „für künstlerische und publizistische Tätigkeiten“
- Einzelfälle
- Musikschule mit atypischer Vertragsgestaltung (Untermietverhältnisse)
- Betrieb einer Musikschule durch Musikverein
- Theaterfortbildungskurse für Mitglieder eines gemeinnützigen Vereins
- Inhaber einer Ausbildungseinrichtung im Medienbereich
- Professionelle Kunstvermarktung auch ohne Gewinnerzielungsabsicht - Jugendmusikschule
- Fachhochschule ohne eigenständiges künstlerisches Ausbildungsziel
- Laienchöre und Gesangvereine gehören nicht zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 9
- Allgemeinbildende Schulen sind keine abgabepflichtigen Ausbildungseinrichtungen
- Ausbildungseinrichtung für Musik- und Kunstlehrer - Pädagogische Hochschule
- Hochschule der Künste
- Jugend- und Laienausbildung - Musikschule
- Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen und Bilderdienste (Absatz 1 Nummer 1)
- Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für eigene Zwecke - „Eigenwerber“ (Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
- Auftragsvergabe „für Zwecke ihres eigenen Unternehmens“
- „nicht nur gelegentliche“ Auftragsvergabe
- „Aufträge“
- Auftragsvergabe „an selbständige Künstler oder Publizisten“.
- Einzelfälle
- Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
- Herausgabe einer monatlichen Publikation durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft
- Eine Veranstaltung jährlich ohne umfangreiche Planungs- und Vorbereitungsarbeiten ("Christopher-Street-Day")
- Veranstaltungen eines Alters- und Pflegeheimes
- Abschlussbälle einer Tanzschule
- Zwei Veranstaltungen jährlich - keine Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit
- Herausgabe von Jahresberichten, eines „KammerReports“ und Gestaltung eines Internetauftritts
- Beauftragung einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG)
- Verhältnis von Auftragsvolumen zum Gesamtumsatz unbeachtlich
- Kauf von Werbeflächen - kein Auftrag an selbständige Künstler oder Publizisten
- Beauftragung einer Kommanditgesellschaft (KG) - keine selbständigen Künstler oder Publizisten
- Herausgabe von Geschäftsberichten und einer Mitarbeiterzeitung
- Herausgabe von Publikationen ist Imagepflege - Kassenzahnärztliche Vereinigung
- Beauftragung einer Übersetzerin für die Übersetzung von Broschüren und Bedienungsanleitungen - keine publizistische Tätigkeit
- Auftragsvergabe an GmbH - keine Abgabepflicht
- Beauftragung einer GbR zur Herstellung und Pflege einer Internet-Seite („Webdesign“)
- Laufende oder regelmäßige Erteilung von Aufträgen erfüllt das Merkmal „nicht nur gelegentlich“
- Beauftragung von freiberuflichen Werbefotografen für die Erstellung von Versandhandelskatalogen
- Beauftragung einer einzelkaufmännisch geführten Werbeagentur mit abhängig beschäftigten Arbeitnehmern
- Weitere abgabepflichtige Unternehmen nach der „Generalklausel“ (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
- „nicht nur gelegentliche“ Auftragsvergabe
- Veranstaltungen (Absatz 2 Satz 3 Nummer 1)
- „Erzielung von Einnahmen“ im Zusammenhang mit der Nutzung
- Musikvereine, für die Chorleiter oder Dirigenten tätig sind (Absatz 2 Satz 3 Nummer 2)
- Einzelfälle
- „Vermarkterposition“ bei einem „Gesamtprodukt/Gesamtwerk“
- Generalklausel ist Auffangtatbestand
- Mehrtägige Veranstaltungen
- Kauf von Werbeflächen - kein Auftrag an selbständige Künstler oder Publizisten
- Beauftragung einer Übersetzerin für die Übersetzung von Broschüren und Bedienungsanleitungen - keine publizistische Tätigkeit
- Erstellung von Bedienungsanleitungen ohne Öffentlichkeitsbezug - kein Publizist
- Erstellung von Betriebs- und Bedienungsanleitungen durch Künstler/Publizisten
- Unmittelbarer Zusammenhang zwischen Kunstverwertung und Einnahmeerzielungsabsicht
- Verwertung von Designleistungen
- Abgabepflicht eines Redaktionsbüros
- Beginn und Ende der Abgabepflicht
- Geltungsbereich des § 24 KSVG
Inhalt der Regelung
Die Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen Unternehmer zum Personenkreis gehören, der grundsätzlich zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet ist (Abgabepflicht). Es handelt sich hierbei vor allem um Unternehmer, deren Unternehmen darauf ausgerichtet sind, Werke und Leistungen von selbständig tätigen Künstlern und Publizisten in Anspruch zu nehmen.
Absatz 1 enthält eine abschließende Aufzählung von Unternehmen, die typischerweise und entsprechend dem Zweck ihres Unternehmens künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (typische Verwerter).
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfasst Unternehmer, die für Zwecke des eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen (Eigenwerber).
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt als sogenannte Generalklausel. Neben den im Katalog der typischen Verwerter genannten Unternehmen und den Eigenwerbern werden auch die Unternehmer abgabepflichtig, die zwar dem Unternehmenszweck nach nicht zu den typischen Verwertern von Kunst und Publizistik beziehungsweise zu den Eigenwerbern gehören, die aber sonst für Zwecke des Unternehmens künstlerische oder publizistische Werke und Leistungen nutzen und im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielen wollen.
Grundgedanke der Künstlersozialabgabe
Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage vor allem von Unternehmern erhoben, deren Unternehmen darauf ausgerichtet sind, ständig Werke und Leistungen selbständiger Künstler und Publizisten gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen und daraus Einnahmen zu erzielen.
Diese Regelung findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Werke und Leistungen der selbständigen Kulturschaffenden meist überhaupt erst durch das Zusammenwirken mit dem Vermarkter (Verleger, Produzent, Konzertdirektion, Theater, Galerie und anderen) dem Endabnehmer zugänglich werden. Die selbständig Lehrenden tragen zu diesem Vermarktungsprozess insofern bei, als sie durch ihre lehrende Tätigkeit beim Kulturschaffenden den Grundstein für seine künftige Tätigkeit legen oder aber beim Endabnehmer den Weg dafür bereiten, dass er künftig Kulturprodukte abnimmt. Lehrende, Schaffende und Vermarkter bilden eine Einheit, die erst durch ihr Zusammenwirken ein kulturelles Leben ermöglichen. Die Kulturschaffenden (einschließlich der Lehrenden) bringen dabei - wie Arbeitnehmer - ihre persönliche Arbeitsleistung ein, während die Vermarkter - wie Arbeitgeber - vorwiegend ihre technischen Apparate (zum Beispiel Druckereien und andere Vervielfältigungseinrichtungen) und ihre kaufmännischen Fähigkeiten und organisatorischen Voraussetzungen (Verteilernetz) zur Verfügung stellen. Erst dadurch kommt die eigentliche Vermarktung zustande, fließt das Entgelt für die Leistung des Kulturschaffenden.
Diese enge Verbindung, die typisch ist für die Kulturberufe und die sie von anderen freien Berufen unterscheidet, die in der Regel ihre Leistungen und Produkte unmittelbar an ihre Endabnehmer (Kunden) veräußern, rechtfertigt es, die Vermarkter an der Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge der Kulturschaffenden - ähnlich wie Arbeitgeber - zu beteiligen. Dass dies nicht - wie zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern - individuell, sondern pauschal im Wege der Umlage geschieht, hat seinen Grund in den Besonderheiten des Kulturmarktes. Das Verhältnis zwischen Künstlern/Publizisten und Verwertern hat gewisse symbiotische Züge; es stellt einen kulturgeschichtlichen Sonderbereich dar, aus dem eine besondere Verantwortung der Vermarkter für die soziale Sicherung der - typischerweise wirtschaftlich Schwächeren - selbständigen Künstler und Publizisten erwächst, ähnlich der der Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer (vergleiche BT-Drucksache 9/26 - Allgemeiner Teil und Beschluss des BVerfG vom 08.04.1987, AZ: 2 BvR 909/82 und andere). Die neuen (Selbst-)Vermarktungsmöglichkeiten (Internet) lassen diese besondere Verantwortung nicht entfallen (vergleiche BSG vom 08.10.2014, AZ: B 3 KS 1/13 R).
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
Die Vorschrift für die Erfassung des dem Grunde nach abgabepflichtigen Personenkreises nach § 24 KSVG ist im Zusammenhang mit weiteren Regelungen für die Aufbringung der Mittel zur Finanzierung der Künstlersozialversicherung zu sehen (vergleiche §§ 23 und 25 KSVG).
Bei der Erhebung der Künstlersozialabgabe spielen des Weiteren auch die Regelungen für die Berechnung von Säumniszuschlägen (§ 30 KSVG in Verbindung mit § 24 SGB IV) sowie der Verjährung (§ 31 KSVG in Verbindung mit § 25 SGB IV) eine Rolle.
Für die Frage, ob Leistungen eines selbständigen Künstlers oder Publizisten verwertet werden, sind ferner die § 7 SGB IV sowie § 2 KSVG zu beachten.
Hinzuweisen ist auch auf § 32 KSVG, wonach abgabepflichtige Unternehmen im Sinne des § 24 KSVG mit Zustimmung der Künstlersozialkasse Ausgleichsvereinigungen bilden können.
Allgemeines
Für die Erhebung (Zahlung) der Künstlersozialabgabe müssen stets zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Das in Anspruch genommene Unternehmen muss zu den Unternehmen gehören, die in § 24 KSVG als abgabepflichtig bezeichnet werden und es müssen Entgelte an selbständige Künstler beziehungsweise Publizisten für künstlerische beziehungsweise publizistische Leistungen oder Werke gezahlt werden, wobei es unbeachtlich ist, ob diese aufgrund ihrer künstlerischen/publizistischen Tätigkeit nach dem KSVG versichert sind oder nicht (vergleiche GRA zu § 25 KSVG).
Das Gesetz unterscheidet insoweit zwischen der Abgabepflicht dem Grunde nach und der Abgabeschuld. Der § 24 KSVG umschreibt zunächst den Kreis der dem Grunde nach abgabepflichtigen Unternehmer, während die §§ 25 und 26 KSVG festlegen, von welchen Entgelten und in welcher Höhe die Abgabe konkret zu entrichten ist.
Bei den nach § 24 KSVG abgabepflichtigen Unternehmern geht der Gesetzgeber davon aus, dass sie typischerweise und entsprechend dem Zweck ihres Unternehmens künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.
Die Abgabepflicht kann sich aufgrund von mehreren Tatbeständen ergeben, die in § 24 KSVG genannt sind. So kann beispielsweise ein Hoheitsträger der Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung unterliegen, wenn er sich wie eines der in § 24 KSVG genannten Unternehmen betätigt, zum Beispiel wie ein Museum, eine Galerie, ein Theaterunternehmen, ein Orchesterunternehmer und so weiter.
Ein Verwaltungsakt, mit dem die Abgabepflicht dem Grunde nach festgestellt wird, ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil sich die Abgabepflicht aus einem anderen als dem im Bescheid angegebenen Tatbestand der die Abgabepflicht regelnden Vorschrift des KSVG ergibt, wenn dem der im Wesentlichen gleiche Sachverhalt zugrunde liegt (vergleiche BSG vom 28.09.2017, AZ: B 3 KS 3/15 R).
Die Abgabepflicht im Sinne des § 24 KSVG tritt dem Grunde nach ein, wenn:
- ein Unternehmen im Sinne des KSVG betrieben wird (vergleiche Abschnitt 3)
und es sich entweder
- um einen typischen Verwerter nach § 24 Abs. 1 KSVG handelt (vergleiche Abschnitt 7),
(Die Abgabepflicht als typischer Verwerter ist grundsätzlich ab 01.01.1983 möglich) oder/und - um einen Eigenwerber nach § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KSVG handelt (vergleiche Abschnitt 8),
(Die Abgabepflicht als Eigenwerber ist grundsätzlich ab 01.01.1988 möglich) oder/und - die Generalklausel nach § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KSVG Anwendung findet (vergleiche Abschnitt 9)
(Die Abgabepflicht nach der Generalklausel ist grundsätzlich ab 01.01.1989 möglich) und - die unternehmerische Tätigkeit Inlandsbezug hat (vergleiche Abschnitt 11).
Beachte: § 24 KSVG ist seit seinem Inkrafttreten am 01.01.1983 mehrfach geändert worden. Bei der in dieser GRA zitierten Rechtsprechung wird, sofern es nicht ausdrücklich anders ausgeführt ist, immer auf die Fassung ab 01.01.2023 Bezug genommen.
Verfassungsmäßigkeit und Vereinbarkeit mit Europarecht
Die Erhebung der Künstlersozialabgabe ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vergleiche Beschluss des BVerfG vom 08.04.1987, AZ: 2 BvR 909/82, BSG vom 30.09.2015, AZ: B 3 KS 2/14 R mit weiteren Nachweisen). Die seit dem Beschluss des BVerfG eingetretenen Veränderungen bei der Verwertung künstlerischer oder publizistischer Leistungen, insbesondere durch das Internet, rechtfertigen keine andere Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Künstlersozialabgabe (vergleiche BSG vom 08.10.2014, AZ: B 3 KS 1/13 R).
Ein verfassungswidriges Vollzugsdefizit bei der Erhebung der Künstlersozialabgabe hat das BSG nicht feststellen können. Zudem hat der Gesetzgeber mit der Änderung des KSVG zum 01.01.2015 durch das KSAStabG (BT-Drucks 18/1530) die Voraussetzungen dafür geschaffen, verwaltungsmäßigen Vollzugsdefiziten vorzubeugen (vergleiche BSG vom 08.10.2014, AZ: B 3 KS 1/13 R).
Die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit von Abgabetatbeständen wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber auch durch mögliche Überschneidungen im Anwendungsbereich der einzelnen Tatbestände des § 24 Abs. 1 KSVG dafür sorgt, dass Unternehmen, die von der Abgabepflicht erfasst werden sollen, lückenlos einbezogen werden (vergleiche BSG vom 30.09.2015, AZ: B 3 KS 2/14 R).
Eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung zwischen Einzelunternehmen und solchen, die in der Rechtsform einer GmbH, OHG oder KG betrieben werden, besteht nicht. Letztere unterliegen in gleicher Weise der Künstlersozialabgabe wie Einzelunternehmen (vergleiche BSG vom 30.09.2015, AZ: B 3 KS 2/14 R).
Das BSG hat bestätigt, dass es sich bei der Künstlersozialabgabe um einen Sozialversicherungsbeitrag und nicht um eine Sonderabgabe oder parafiskalische Abgabe handelt (vergleiche BSG vom 08.10.2014, AZ: B 3 KS 1/13 R). Sie ist keine Steuer und wirkt auch nicht wie eine Umsatzsteuer (vergleiche BSG vom 25.02.2015, AZ: B 3 KS 5/13 R).
Das KSVG verstößt auch nicht gegen Art. 401 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG (vergleiche Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 12.03.2015, AZ: L 5 KR 99/11; die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss vom 30.09.2015, AZ: B 3 KS 2/15 B zurückgewiesen).
Auslegungsgrundsatz
Nach der Rechtsprechung des BSG kommt bei Tatbeständen, die eine Abgabepflicht begründen, dem Wortlaut einer Bestimmung eine höhere Bedeutung zu als bei anderen Gesetzen, weil das Gebot der Rechtssicherheit zu beachten ist und außerhalb des Gesetzes keine neuen Abgabetatbestände geschaffen werden dürfen. Im Zweifel ist bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe gegen die Abgabepflicht zu entscheiden, sofern gewichtige Gründe gegen die weite Auslegung sprechen (BSG vom 12.11.2003, AZ: B 3 KR 39/02 R, und BSG vom 20.04.1994, AZ: 3/12 RK 31/92).
Betreiben eines „Unternehmens“ im Sinne der Vorschrift
Der Unternehmensbegriff ist weit auszulegen. Nach der Begründung des Gesetzgebers zur Novellierung des KSVG zum 01.01.1989 ist von einem sozialversicherungsrechtlichen Unternehmerbegriff auszugehen. Der Begriff ist daher entsprechend dem Zweck des KSVG auszulegen. Dieser besteht darin, alle Personen zu erfassen, die Leistungen selbständiger Künstler oder Publizisten in Anspruch nehmen und vermarkten beziehungsweise verwerten. Die davon abweichende Auslegung des Unternehmensbegriffs durch den EuGH in den Urteilen vom 16.03.2004, Rechtssache C-264/01, und vom 05.03.2009, Rechtssache C-350/07, zur Unternehmenseigenschaft von Krankenkassen und Berufsgenossenschaften ist bereits wegen dessen anderweitiger Zielsetzung auf das nationale Sozialversicherungsrecht beziehungsweise das KSVG nicht übertragbar (vergleiche BSG vom 08.10.2014, AZ: B 3 KS 1/13 R).
Der Unternehmerbegriff im Sinne des KSVG erfasst alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die Leistungen selbständiger Künstler oder Publizisten in Anspruch nehmen und verwerten, sofern sie überhaupt ein Unternehmen betreiben, das heißt, eine nachhaltige (nicht nur gelegentliche), auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit ausüben. Für die Abgabepflicht kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer Gewinn erzielt oder dies auch nur beabsichtigt (vergleiche BSG vom 21.06.2012, AZ: B 3 KS 2/11 R).
Bei der Prüfung der Unternehmereigenschaft sind insoweit folgende Kriterien von Bedeutung:
- Unternehmensform (vergleiche Abschnitt 3.1),
- Nachhaltigkeit und Regelmäßigkeit der unternehmerischen Tätigkeit (vergleiche Abschnitt 3.2),
- Einnahmeerzielungsabsicht (vergleiche Abschnitt 3.3).
Für Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft gilt: Die Unternehmereigenschaft entsteht mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit. Das ist regelmäßig der Fall mit dem Erbringen der ersten wirtschaftlichen Leistung. Die Unternehmereigenschaft endet mit der Veräußerung des Betriebes, dem Tod et cetera. Wird das Unternehmen durch einen Rechtsnachfolger weitergeführt, so bleibt die Abgabepflicht bestehen (vergleiche Abschnitt 3.4).
Unternehmensformen (Rechtsformen)
In welcher Rechtsform das Unternehmen betrieben wird, ist unerheblich (vergleiche BSG vom 28.09.2017, AZ: B 3 KS 2/16 R). Als abgabepflichtige Unternehmer beziehungsweise Unternehmen im Sinne des KSVG kommen daher in Betracht:
- natürliche Personen,
- juristische Personen des Privatrechts, zum Beispiel
- Aktiengesellschaften (AG),
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH),
- eingetragene Genossenschaften,
- eingetragene Vereine (e. V.),
- Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA),
- rechtsfähige Vereine,
- Stiftungen des Privatrechts,
- juristische Personen des öffentlichen Rechts, zum Beispiel
- Körperschaften,
- Anstalten,
- Stiftungen,
- Personenhandelsgesellschaften, zum Beispiel
- offene Handelsgesellschaften (OHG),
- Kommanditgesellschaften (KG),
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung & Companie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG),
- Partnerschaftsgesellschaften (vergleiche § 1 PartGG),
- Gesellschaften bürgerlich-rechtlicher Art (vergleiche §§ 705 folgende BGB) einschließlich stille Gesellschaften,
- sonstige Wirtschaftsgebilde, zum Beispiel
- Arbeitsgemeinschaften,
- nicht eingetragene Vereine.
Weitere Hinweise ergeben sich auch aus Abschnitt 7.2.1.1.
Rechtsprechung zu Unternehmensformen
Bei den in den folgenden Abschnitten dargestellten Entscheidungen handelt es sich nicht um eine vollständige Dokumentation der Rechtsprechung. § 24 KSVG ist seit seinem Inkrafttreten am 01.01.1983 mehrfach geändert worden. Bei der hier zitierten Rechtsprechung ist daher auch genau zu unterscheiden, zu welcher Fassung des § 24 KSVG das jeweilige Urteil ergangen ist.
Einzelunternehmen und Personengesellschaften
- Arbeitsgemeinschaft, Kooperative, nicht rechtsfähiger Verein
Unternehmer im Sinne des § 24 KSVG können nicht nur natürliche oder juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein, sondern auch Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts und andere Wirtschaftsgebilde, wie zum Beispiel Arbeitsgemeinschaften, Kooperativen und nicht rechtsfähige Vereine. Handelt es sich nicht um eine Personenmehrheit, sondern um einen Einzelunternehmer, kann sich die Abgabepflicht auch gegen diesen richten (vergleiche BSG vom 07.07.2005, AZ: B 3 KR 7/04 R). - Einzelunternehmer
Als Unternehmer im Sinne des § 24 Abs. 1 KSVG ist auch anzusehen, wer als Einzelunternehmer künstlerische Leistungen im Namen des Künstlers und für dessen Rechnung verwertet, zum Beispiel im Rahmen einer Konzertdirektion (vergleiche BSG vom 16.09.1999, AZ: B 3 KR 7/98 R). - Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Auch die GbR kann ein abgabepflichtiges Unternehmen sein (vergleiche BSG vom 29.11.2016, AZ: B 3 KS 2/15 R).
Öffentlich-rechtliche Unternehmen
- Für die Künstlersozialabgabe wird - ausgehend von der Entscheidung des BVerfG vom 08.04.1987, AZ: 2 BvR 909/82 und andere - nicht eine Vermarktung künstlerischer oder publizistischer Leistungen, sondern deren Inanspruchnahme und Verwertung für eigene Zwecke als maßgeblich angesehen. § 24 Abs. 1 KSVG unterwirft Unternehmen ohne Rücksicht auf die Rechtsform, in der sie betrieben werden, der Abgabepflicht; öffentlich-rechtliche Unternehmen (zum Beispiel Körperschaften des öffentlichen Rechts) werden nicht ausgeklammert (vergleiche BSG vom 08.10.2014, AZ: B 3 KS 1/13 R und BSG vom 28.09.2017, AZ: B 3 KS 3/15 R). Dies gilt auch für den Fall, dass sie bei der Verwertung von Kunst oder Publizistik gerade in der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe tätig werden (vergleiche unter anderem Urteile des BSG vom 21.08.1996, AZ: 3 RK 31/95, BSG vom 04.03.2004, AZ: B 3 KR 6/03 R, und BSG vom 21.06.2012, AZ: B 3 KS 2/11 R).
- Es ist mit dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 24 KSVG zu vereinbaren, dass auch Verfassungsorgane die Sicherung der selbständig tätigen Künstler mitfinanzieren. Die abgabepflichtigen Unternehmer sind insoweit zu vergleichen mit den Arbeitgebern sozialversicherungspflichtig Beschäftigter. Würden zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, Künstler abhängig beschäftigt werden, wäre die Hälfte der Beiträge durch den Unternehmer zu tragen. Es besteht insoweit keine Möglichkeit, Verfassungsorgane von der Abgabepflicht nach § 24 KSVG zu entbinden (vergleiche Urteil des Bayerischen LSG vom 23.09.1999, AZ: L 4 KR 124/97).
- So können zum Beispiel auch Träger der Sozialhilfe als Unternehmen im Sinne des § 24 KSVG angesehen werden und der Abgabepflicht unterliegen, wenn sie sich im Rahmen der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten für selbständige Künstler und Publizisten mit geringem Einkommen und der Präsentation ihrer Leistungen und Werke wie eines der in der Vorschrift genannten Unternehmen betätigen (vergleiche BSG vom 21.08.1996, AZ: 3 RK 31/95).
- Eine fehlende Gewinnerzielung und die Tatsache, dass die Einrichtung eines Hoheitsträgers ganz überwiegend aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanziert wird und nur in einem unbedeutenden Umfang Einnahmen in Form von Nutzungsgebühren erzielt werden, stehen der Unternehmenseigenschaft nicht entgegen. Es genügt, dass die Kunstverwertung im Zusammenhang mit Aufgaben steht, die aus Haushaltszuweisungen, aus Beiträgen oder aus anderen Einnahmen finanziert werden (vergleiche unter anderem Urteile des BSG vom 12.04.1995, AZ: 3 RK 1/94, BSG vom 21.08.1996, AZ: 3 RK 31/95, BSG vom 04.03.2004, AZ: B 3 KR 6/03 R, und BSG vom 08.10.2014, AZ: B 3 KS 1/13 R).
- Als „Unternehmen“ im Sinne des § 24 KSVG kann auch eine Gemeinde gelten, die sich mit dem Betrieb eines Jugendzentrums und der Veranstaltung von Rockkonzerten wie eine Konzertdirektion betätigt (vergleiche BSG vom 12.04.1995, AZ: 3 RK 4/94).
- Dem Grunde nach zur Künstlersozialabgabe verpflichtet ist auch ein Unternehmer, der eine Ausbildungseinrichtung für künstlerische Tätigkeiten betreibt. An der Unternehmenseigenschaft fehlt es nicht deshalb, wenn bei der von Künstlern übernommenen Ausbildung von Studenten keine Einnahmen erzielt werden, weil die Studenten weder Gebühren noch Eintrittsgelder bezahlen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist der Unternehmensbegriff als eine auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtete, nachhaltige (nicht nur gelegentliche) Tätigkeit definiert, ohne dass die Erzielung von Einnahmen ausdrücklich erwähnt wird. Danach genügt es, wenn die Kunstverwertung im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben steht, die aus Haushaltszuweisungen, Beiträgen oder anderen Einnahmen finanziert werden (vergleiche unter anderem Urteile des BSG vom 20.04.1994, AZ: 3/12 RK 66/92, und BSG vom 20.07.1994, AZ: 3/12 RK 38/93).
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Kunstvermarktende beziehungsweise kunstverwertende Unternehmen im Sinne des § 24 KSVG können in der Rechtsform einer GmbH betrieben werden. Bei als Gesellschaft geführten Unternehmen, die aufgrund ihrer Rechtsform in das Handelsregister einzutragen sind, wie das bei einer GmbH der Fall ist, ist neben der Firma der im Gesellschaftsvertrag niedergelegte und aus dem Handelsregister zu entnehmende Unternehmensgegenstand für die Beurteilung der Frage maßgebend, ob das Unternehmen zum Kreis der Kunstvermarkter beziehungsweise Kunstverwerter gehört (vergleiche BSG vom 12.11.2003, AZ: B 3 KR 10/03 R).
- Eine GmbH kann zum Beispiel auch dann der Abgabepflicht nach § 24 KSVG unterliegen, wenn der Unternehmenszweck nur darin besteht, einen bestimmten Künstler zu vermarkten, der zugleich beherrschender Gesellschafter des Unternehmens ist (vergleiche BSG vom 13.03.2001, AZ: B 3 KR 12/00 R).
Vereine
- Unternehmen im Sinne von § 24 KSVG sind auch eingetragene Vereine, die ihre satzungsgemäß zugewiesenen Aufgaben erfüllen und dabei Werke und Leistungen selbständiger Künstler und Publizisten nutzen (vergleiche BSG vom 22.04.2015, AZ: B 3 KS 7/13 R)
- Der Qualifizierung als Unternehmen im Sinne von § 24 Abs. 1 S. 1 KSVG steht es nicht entgegen, wenn es sich um einen gemeinnützigen Verein handelt (vergleiche BSG vom 20.11.2008, AZ: B 3 KS 5/07 R). Die Unternehmenseigenschaft im Sinne des KSVG setzt keine Gewinnerzielungsabsicht des Vermarkters voraus. Gemeinnützige Unternehmen sind auch in anderen Bereichen des Sozialversicherungsrechts, etwa als Arbeitgeber für die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer beitragspflichtig (vergleiche BSG vom 20.03.1997, AZ: 3 RK 17/96). Auch aus dem Grundrecht der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 und 2 GG) sowie der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) ergibt sich nicht, dass ein gemeinnütziger Verein von der Künstlersozialabgabe grundsätzlich befreit wäre (vergleiche BSG vom 28.09.2017, AZ: B 3 KS 2/16 R).
- Kunstvereine zählen zu den Abgabepflichtigen, soweit sie ein Unternehmen betreiben, das im Katalog des § 24 Abs. 1 KSVG genannt ist. Soweit nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil BSG vom 20.04.1994, AZ: 3/12 RK 33/92) Kunstvereine als Kunsthandel betreibende Unternehmen angesehen worden sind, beruhte dies auf dem Umstand, dass die betroffenen Kunstvereine in den Verkauf der Kunstwerke, die bei den von ihnen organisierten Ausstellungen präsentiert wurden, eingebunden waren, wobei es keine Rolle spielte, ob ein ausstellender Künstler seine Werke selbst verkaufte oder ein Verkäufer im Namen des Künstlers handelte, weil § 24 Abs. 1 KSVG grundsätzlich alle Handelsformen (vergleiche Abschnitt 5) erfasst. Von der Abgabepflicht bleibt nur die reine Selbstvermarktung (vergleiche Abschnitt 6) durch den Künstler ausgeschlossen (vergleiche BSG vom 31.08.2000, AZ: B 3 KR 27/99 R).
- Die Gemeinnützigkeit eines Kunstvereins im Sinne des § 54 AO steht der Abgabepflicht nicht entgegen. Dies wurde im Hinblick auf die Unternehmerschaft im Sinne des KSVG vom BSG entschieden (Urteil BSG vom 08.12.1988, AZ: 12 RK 15/87). Unternehmer im Sinne des § 24 KSVG sind alle natürlichen oder juristischen Personen, deren Tätigkeit einem der in dieser Vorschrift genannten Zweck dient. Weitere Anforderungen an die Professionalität der Vermarktung werden vom Gesetz nicht gestellt. Insbesondere ist eine Gewinnerzielungsabsicht auf Seiten des Vermarkters nicht erforderlich. Selbst die staatliche Kunstförderung kann der Abgabepflicht zur Künstlersozialabgabe unterliegen, wenn sie sich der Handlungsformen bedient, die unter § 24 Abs. 1 KSVG zu subsumieren sind (BSG vom 12.04.1995, AZ: 3 RK 4/94, BSG vom 21.08.1996, AZ: 3 RK 31/95, und BSG vom 21.06.2012, AZ: B 3 KS 2/11 R). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Aufwendungen für die soziale Sicherung der selbständigen Künstler und Publizisten mit den Mitteln der Künstlersozialversicherung zwangsläufig zu den mit der Inanspruchnahme von Künstlern verbundenen Kosten zählen und nicht nur denjenigen aufzuerlegen sind, die Kunst in Gewinnerzielungsabsicht vermarkten (vergleiche BSG vom 31.08.2000, AZ: B 3 KR 27/99 R).
Nachhaltigkeit und Regelmäßigkeit
Eine nachhaltige und regelmäßige Tätigkeit ist Voraussetzung für das Vorliegen eines Unternehmens. Erforderlich ist grundsätzlich eine auf Wiederholung und unbestimmte Dauer ausgerichtete Tätigkeit.
Rechtsprechung zur Nachhaltigkeit und Regelmäßigkeit
Es handelt sich hierbei nicht um eine vollständige Dokumentation der Rechtsprechung. § 24 KSVG ist seit seinem Inkrafttreten am 01.01.1983 mehrfach geändert worden. Bei der hier zitierten Rechtsprechung ist daher auch genau zu unterscheiden, zu welcher Fassung des § 24 KSVG das jeweilige Urteil ergangen ist.
- Das Betreiben einer der in § 24 Abs. 1 S. 1 KSVG aufgeführten Tätigkeiten als Unternehmen gilt kraft Gesetzes als "professionelle Kunstvermarktung". Das in § 24 Abs. 1 S. 1 KSVG nicht wörtlich enthaltene, aber stets mit zu prüfende Merkmal der "Professionalität" ist im Sinne von "nicht nur gelegentlich" oder "nachhaltig" auszulegen (vergleiche Urteil des BSG vom 28.09.2017, AZ: B 3 KS 2/16 R).
- Das Erfordernis der Nachhaltigkeit wird - abgesehen von außerordentlich großen Maßnahmen mit einer mehrjährigen Vorbereitung - regelmäßig nicht mit einer einmaligen Durchführung zum Beispiel einer Veranstaltung erfüllt, sondern erfordert eine Betätigung, die auf Wiederholung und unbestimmte Dauer angelegt ist. Hierbei sind sowohl der Umfang der Maßnahme als auch deren Häufigkeit im Jahr zu berücksichtigen. Veranstaltungen, die nur im Abstand von mehreren Jahren stattfinden, können wegen ihres großen Organisationsaufwands den alleinigen Gegenstand von Unternehmen bilden, wie es etwa bei großen Kunstausstellungen der Fall ist. Solche Unternehmen entsprechen trotz der eher seltenen Repräsentation in der Öffentlichkeit dennoch dem Leitbild des typischen Kunstvermarkters, weil die wesentliche Unternehmenstätigkeit in der Vorbereitungsphase liegt und dabei typischerweise ebenfalls schon Leistungen selbständiger Künstler in Anspruch genommen werden. Allgemein wird sich sagen lassen, dass die Häufigkeit der Veranstaltungen in ihrer Bedeutung für die Abgabepflicht umso geringer ist, je umfangreicher und gezielter die organisatorischen Vorbereitungen sind (vergleiche Urteile des BSG vom 12.04.1995, AZ: 3 RK 4/94, und BSG vom 16.04.1998, AZ: B 3 KR 5/97 R).
- Regelmäßig wiederkehrende Aufträge können beispielsweise vorliegen, wenn sie zu bestimmten Anlässen (zum Beispiel Neujahr, Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Silvester beziehungsweise zu Beginn der Urlaubs- oder Schulzeit), zu bestimmten Zeitpunkten (zum Beispiel Saisonbeginn) oder in bestimmten Intervallen (zum Beispiel vierteljährlich, halbjährlich, jährlich) erteilt werden (vergleiche Urteil des LSG Niedersachsen vom 21.08.1997, AZ: L 4 KR 69/91).
Einnahmeerzielungsabsicht
Die Einnahmeerzielungsabsicht hat im Hinblick auf den Unternehmerbegriff des § 24 KSVG keine große praktische Bedeutung, weil der Begriff Einnahmeerzielung selbst dann erfüllt wird, wenn öffentlich-rechtliche oder private Institutionen vollständig durch Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten, Spenden und so weiter finanziert werden. Es ist insoweit nicht erforderlich, dass Gewinne erwirtschaftet werden.
Rechtsprechung zur Einnahmeerzielungsabsicht
Es handelt sich hierbei nicht um eine vollständige Dokumentation der Rechtsprechung.
- Dem Unternehmensbegriff steht es nicht entgegen, dass der Unternehmer möglicherweise gar keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, sondern die Einnahmen nur ausreichen sollen, sodass dauerhaft kein Verlust erzielt wird und sich das Unternehmen (hier: eine Musikschule) selbst trägt. Für den Unternehmensbegriff des KSVG wird neben der Nachhaltigkeit der Tätigkeit keine Gewinnerzielungsabsicht, sondern lediglich die Absicht der Erzielung von Einnahmen gefordert. Es ist ausreichend, wenn zwischen der Verwertung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen und der Erzielung von Einnahmen nur eine mittelbare Verbindung besteht (vergleiche BSG vom 30.09.2015, AZ: B 3 KS 1/14 R).
- Der Qualifizierung als Unternehmen im Sinne von § 24 Abs. 1 KSVG steht es ebenfalls nicht entgegen, wenn es sich um einen gemeinnützigen Verein handelt. Die Unternehmenseigenschaft im Sinne des KSVG setzt keine Gewinnerzielungsabsicht des Vermarkters voraus (vergleiche BSG vom 20.11.2008, AZ: B 3 KS 5/07 R). Gemeinnützige Unternehmen sind auch in anderen Bereichen des Sozialversicherungsrechts, etwa als Arbeitgeber für die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer beitragspflichtig (vergleiche BSG vom 20.03.1997, AZ: 3 RK 17/96).
- In § 24 Abs. 1 KSVG wird (im Gegensatz zu § 24 Abs. 2 KSVG) die Einnahmeerzielungsabsicht zwar nicht genannt, dennoch ist dieses Kriterium nach der Rechtsprechung des BSG erforderlich. Damit soll ausgeschlossen werden, dass zum Beispiel das bloße Ausschmücken von Gebäuden mit Kunstwerken abgabepflichtig wird. In der Praxis hat dieses Kriterium aber bei der Anwendung des § 24 KSVG keine große Bedeutung, weil der Begriff der Einnahmeerzielung auch erfüllt ist, wenn öffentlich-rechtliche oder private Institutionen vollständig durch Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten, durch Mitgliedsbeiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen finanziert werden. Insoweit reicht eine mittelbare Verbindung zwischen der Kunstverwertung und der Erzielung von Einnahmen aus. Es genügt zum Beispiel, dass die Kunstverwertung im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben steht, die aus Haushaltszuweisungen, aus Beiträgen oder aus anderen Einnahmen finanziert wird (vergleiche Urteile des BSG vom 20.04.1994, AZ: 3/12 RK 66/92, BSG vom 04.03.2004, AZ: B 3 KR 6/03 R, BSG vom 08.10.2014, AZ: B 3 KS 1/13 R, und BSG vom 22.04.2015, AZ: B 3 KS 7/13 R).
- Die staatliche Kunstförderung kann der Abgabepflicht zur Künstlersozialabgabe unterliegen, wenn sie sich der Handlungsformen bedient, die unter § 24 Abs. 1 KSVG zu subsumieren sind (BSG vom 12.04.1995, AZ: 3 RK 4/94, BSG vom 21.08.1996, AZ: 3 RK 31/95, und BSG vom 21.06.2012, AZ: B 3 KS 2/11 R). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Aufwendungen für die soziale Sicherung der selbständigen Künstler und Publizisten mit den Mitteln der Künstlersozialversicherung zwangsläufig zu den mit der Inanspruchnahme von Künstlern verbundenen Kosten zählen und nicht nur denjenigen aufzuerlegen sind, die Kunst in Gewinnerzielungsabsicht vermarkten (vergleiche BSG vom 31.08.2000, AZ: B 3 KR 27/99 R).
- Eine fehlende Gewinnerzielung und die Tatsache, dass die Einrichtung eines Hoheitsträgers ganz überwiegend aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanziert wird und nur in einem unbedeutenden Umfang Einnahmen in Form von Nutzungsgebühren erzielt werden, stehen der Unternehmenseigenschaft nicht entgegen. Es genügt, dass die Kunstverwertung im Zusammenhang mit Aufgaben steht, die aus Haushaltszuweisungen, aus Beiträgen oder aus anderen Einnahmen finanziert werden (vergleiche BSG vom 12.04.1995, AZ: 3 RK 1/94).
- Als „Unternehmen“ im Sinne des § 24 KSVG kann auch eine Gemeinde gelten, die sich mit dem Betrieb eines Jugendzentrums und der Veranstaltung von Rockkonzerten wie eine Konzertdirektion betätigt. Der Zweck eines von einer Gemeinde betriebenen Jugendzentrums liegt zwar vorrangig in der Jugendarbeit und nicht in der Einnahmenerzielung. Jedoch ist es nach der Rechtsprechung ausreichend, dass die Kunstverwertung im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben steht, die aus Haushaltszuweisungen, Beiträgen oder anderen Einnahmen finanziert wird (vergleiche BSG vom 12.04.1995, AZ: 3 RK 4/94).
- So ist beispielsweise ein gemeinnütziger Verein, der ausländische Institute kostenlos mit Büchern, Zeitschriften und Filmen versorgt, und dafür Zuwendungen vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung erhält, abgabepflichtig als Verlagsunternehmer. Eine gewerbsmäßige Tätigkeit oder eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich (vergleiche Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 04.02.1994, AZ: L 16 (11) Kr 67/90).
Weiterführung eines Unternehmens durch Rechtsnachfolger
Die Abgabepflicht eines Unternehmens bleibt bestehen, wenn es zu einem Wechsel des Eigentümers kommt. Voraussetzung ist jedoch, dass das Unternehmen weiterhin Werke beziehungsweise Leistungen selbständiger Künstler/Publizisten verwertet.
Bescheide (der Künstlersozialkasse beziehungsweise des Prüfdienstes der Deutschen Rentenversicherung) nach § 24 KSVG sind als unternehmensbezogene, gegenständliche Bescheide zu qualifizieren. Sie stufen ein bestimmtes Unternehmen nach § 24 KSVG als abgabepflichtig ein, stellen also gewissermaßen eine „rechtliche Eigenschaft“ des Unternehmens fest, und regeln als Konsequenz aus dieser rechtlichen Qualifikation die Abgabepflicht des Inhabers dieses Unternehmens, und zwar nicht nur des aktuellen, als Adressat des Bescheides genannten Inhabers, sondern auch seiner Rechtsnachfolger. Diese Rechtslage ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem KSVG, da dieses Gesetz keine Regelung zu der Frage enthält, ob im Falle der Übernahme eines abgabepflichtigen Unternehmens gegenüber dem neuen Betreiber beziehungsweise Rechtsnachfolger ein gesonderter Feststellungsbescheid zu ergehen hat. Die Entbehrlichkeit eines solchen Bescheides bei unverändertem Unternehmensgegenstand ist jedoch aus den Regelungen des § 182 Abs. 2 und 3 der AO abzuleiten, die hier nach Sinn und Zweck analog herangezogen werden können. Ein Feststellungsbescheid nach § 182 AO hat einen objektbezogenen, dinglichen Charakter. Er regelt, wie § 24 KSVG, mit bindender Wirkung einen abgaberechtlichen Grundtatbestand, der für daran anknüpfende abgaberechtliche Folgebescheide maßgeblich ist (vergleiche BSG vom 10.10.2000, AZ: B 3 KR 31/99 R).
Unternehmenszweck
Der verfolgte Unternehmenszweck ist ausschlaggebend für die Frage, ob es sich um einen typischen Verwerter (§ 24 Abs. 1 KSVG), einen Eigenwerber (§ 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KSVG) oder ein Unternehmen handelt, das von der Generalklausel (§ 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KSVG) erfasst wird.
Zu beachten ist, dass ein Unternehmer auch mehrere Abgabetatbestände erfüllen kann.
Rechtsprechung zum Unternehmenszweck
Es handelt sich hierbei nicht um eine vollständige Dokumentation der Rechtsprechung. § 24 KSVG ist seit seinem Inkrafttreten am 01.01.1983 mehrfach geändert worden. Bei der hier zitierten Rechtsprechung ist daher auch genau zu unterscheiden, zu welcher Fassung des § 24 KSVG das jeweilige Urteil ergangen ist.
- Künstlersozialabgabe ist auch dann abzuführen, wenn öffentlich-rechtlich verfasste Einrichtungen bei der Verwertung von Kunst oder Publizistik gerade in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe tätig werden (vergleiche Urteile des BSG vom 08.10.2014, AZ: B 3 KS 1/13 R, und BSG vom 22.04.2015, AZ: B 3 KS 7/13 R).
- Bei als Gesellschaft geführten Unternehmen, die aufgrund ihrer Rechtsform in das Handelsregister einzutragen sind, wie das zum Beispiel bei einer GmbH der Fall ist, ist neben der Firma der im Gesellschaftsvertrag niedergelegte Unternehmensgegenstand für die Beurteilung der Frage maßgebend, ob das Unternehmen zum Kreis der Kunstvermarkter beziehungsweise Kunstverwerter gehört, die in § 24 KSVG abschließend aufgeführt sind. Das Handelsregister dokumentiert, in welcher Art und Weise ein Unternehmer im Rechtsverkehr gegenüber Dritten auftritt. Ist der im Gesellschaftsvertrag niedergelegte Unternehmensgegenstand zutreffend verzeichnet und bekannt gegeben, muss sich die Gesellschaft an dieser Eintragung festhalten lassen. Auch wenn sie tatsächlich nicht oder nicht mehr jenen Geschäftsgegenstand verfolgt, der sich aus dem Handelsregister ergibt, weil sie ihn jederzeit (erstmals oder wieder) verfolgen kann. Einem Unternehmen steht es jederzeit frei, die vertraglichen Regelungen über den Unternehmensgegenstand den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen und die Änderung in das Handelsregister eintragen zu lassen. Solange dies nicht erfolgt ist, kann ein Unternehmer mit dem Einwand einer tatsächlich ausgeübten nicht kunstvermarktenden Tätigkeit gegenüber der Künstlersozialkasse nicht durchdringen. Ein Unternehmer, der entgegen der Handelsregistereintragung nur eine nicht kunstvermarktende Geschäftstätigkeit ausübt, von der Künstlersozialkasse aber aufgrund der Eintragung (in das Handelsregister) als abgabepflichtig erfasst ist, unterliegt bis zur Aufhebung des entsprechenden Bescheides, die er durch Änderung der Firma oder die Berichtigung des verfolgten Unternehmensgegenstands im Handelsregister erreichen kann, zunächst nur der Pflicht, jährlich eine Meldung über die an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlten Vergütungen abzugeben (§ 27 KSVG); dies dient der Feststellung, ob tatsächlich abgabepflichtige Geschäfte vorgenommen worden sind. Die Künstlersozialabgabe ist nur abzuführen, soweit dies im Abrechnungszeitraum der Fall war (§ 25 KSVG). Solange es daran fehlt, ist der Künstlersozialkasse lediglich jährlich eine „Nullmeldung“ zu erstatten (vergleiche BSG vom 12.11.2003, AZ: B 3 KR 10/03 R).
- Der Zweck, den ein Unternehmen verfolgt, ist ausschlaggebend für die Frage, nach welcher Alternative des § 24 KSVG Abgabepflicht besteht. Die Verfolgung mehrerer, sogar vorrangig anderer Zwecke spielt für die Abgabepflicht keine Rolle, wenn tatsächlich künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch genommen werden (vergleiche BSG vom 20.04.1994, AZ: 3/12 RK 66/92).
- Ein Kunstverein kann nach § 24 KSVG zur Künstlersozialabgabe verpflichtet sein. Kunstvereine sind zwar im Katalog der abgabepflichtigen Unternehmen (vergleiche § 24 Abs. 1 KSVG) nicht aufgeführt. Soweit sie jedoch eines der in dem Katalog genannten Unternehmen betreiben, gehören sie zu den abgabepflichtigen Unternehmen. Daran ändert in solchen Fällen nichts, dass sie sich nicht so wie ein Unternehmen der ausdrücklich als abgabepflichtig genannten Art, sondern als Kunstverein oder Kunsthalle bezeichnen oder sich selbst als „Kunstvermittlungsinstitute“ einschätzen und ihren Hauptzweck in der Förderung der Kunst als solcher sehen (vergleiche BSG vom 01.10.1991, AZ: 12 RK 33/90).
Handelsformen bei Verwertern - Tätigwerden im eigenen oder fremden Namen
Unternehmer beziehungsweise Unternehmen, die Werke oder Leistungen von selbständigen Künstlern oder Publizisten verwerten, können dies in unterschiedlichen Handelsformen durchführen:
- im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (als Eigengeschäft),
- im fremden Namen und auf fremde Rechnung (als Vertreter - vergleiche § 84 HGB, Makler, Vermittler - vergleiche § 93 HGB),
- im eigenen Namen und auf fremde Rechnung (als Kommissionär - vergleiche § 383 HGB).
Von § 24 Abs. 1 KSVG werden grundsätzlich alle Handelsformen erfasst (vergleiche Urteile des BSG vom 30.09.2015, AZ: B 3 KS 1/14 R, und BSG vom 20.04.1994, AZ: 3/12 RK 33/92).
Verpflichtet ein Unternehmer (zum Beispiel Theater-, Konzert- und Gastspieldirektion) im eigenen Namen einen Künstler, so besteht zwischen den Vertragsparteien eine unmittelbare vertragliche Beziehung. Der Künstler schuldet dem Unternehmer die künstlerische Leistung, und der Unternehmer schuldet dem Künstler die Gage (das Entgelt). Es handelt sich insoweit um ein Eigengeschäft des Unternehmers. Auch ein „Weiterverkauf“ der künstlerischen Leistung durch den Unternehmer an einen Dritten ändert nichts an der unmittelbaren Vertragsbeziehung und der grundsätzlichen Abgabepflicht des Unternehmers.
Schließt ein Unternehmer (zum Beispiel Manager, Agentur) einen Vertrag als Vertreter eines Künstlers mit einem Dritten ab, so kommt der Vertrag zwischen dem Künstler und dem anderen Vertragspartner (das heißt, dem Dritten) zustande. Die maßgebende Vertragsbeziehung besteht in diesem Fall zwischen dem Künstler und dem anderen Vertragspartner. Voraussetzung ist allerdings, dass der selbständige Künstler den Vertreter auch tatsächlich mit einer Vollmacht zum Abschluss des Vertrages ausgestattet hat und aus dem Vertrag zwischen dem Künstler und dem Unternehmer eindeutig hervorgeht, dass der Vertreter im Namen und für Rechnung des Künstlers handelt.
Ein Unternehmer (zum Beispiel Manager, Agentur, Vermittler) kann sich auch darauf beschränken, Verträge zwischen Dritten (zum Beispiel örtlichen Veranstaltern) und Künstlern zu vermitteln, indem er die Vertragsparteien zum Abschluss des Vertrages zusammenbringt, ohne selbst (zum Beispiel als Vertreter) am Abschluss des Vertrages beteiligt zu sein. Auch in diesen Fällen besteht die grundsätzliche Abgabepflicht des Unternehmers.
Siehe Beispiel 3
Weitere Hinweise ergeben sich aus den Abschnitten 7.3.2 folgende für Unternehmen, die in der Veranstaltungsbranche tätig sind, zum Beispiel als Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen.
Vermarkter, Verwerter und Abgrenzung zur Selbstvermarktung
Die Begriffe Verwerter und Vermarkter finden sich nicht im Gesetz. In Praxis und Rechtsprechung hat sich weitgehend der Begriff „Verwerter“ beziehungsweise „Verwertung“ durchgesetzt, weil er verdeutlicht, dass die Abgabepflicht der Unternehmen nicht darauf beruht, dass sie künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen, hierdurch Gewinne erzielen oder überhaupt erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgen, sondern darauf, dass ein Unternehmer, der sich der Werke selbständiger Künstler und Publizisten zur Erfüllung seiner Zwecke bedient, eine arbeitgeberähnliche Position einnimmt. Nicht die Vermarktung ist maßgebend, sondern die Inanspruchnahme und Verwertung für eigene Zwecke (vergleiche Urteile des BSG vom 21.08.1996, AZ: 3 RK 31/95, BSG vom 04.03.2004, AZ: B 3 KR 6/03 R, und BSG vom 22.04.2015, AZ: B 3 KS 7/13 R).
Von der Abgabepflicht nach § 24 KSVG bleibt die reine Selbstvermarktung durch den Künstler beziehungsweise Publizisten ausgeschlossen. Das heißt, dass Künstler oder Publizisten, die ihre eigenen Werke oder Leistungen unmittelbar an den Endabnehmer vermarkten, nicht der Abgabepflicht dem Grunde nach unterliegen. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, da bei diesem Personenkreis keine arbeitgeberähnliche Position besteht.
Eine abgabepflichtige Vermarktung liegt vor, wenn ein Künstler als Unternehmer künstlerische Werke oder Leistungen anderer Künstler verwertet und selbst an diesen künstlerischen Darbietungen mitwirkt. Denn im Verhältnis zu den anderen mitwirkenden Künstlern führt er eine Fremdvermarktung durch. Allenfalls die auf ihn selbst entfallenden Entgelte werden im Rahmen einer nicht abgabepflichtigen Selbstvermarktung gezahlt (vergleiche Urteile des BSG vom 25.10.1995, AZ: 3 RK 15/94, und BSG vom 30.09.2015, AZ: B 3 KS 2/14 R).
Aus der Systematik des KSVG ergibt sich, dass die Abgabepflicht an das Betreiben eines Unternehmens knüpft, das typischerweise künstlerische oder publizistische Leistungen verwertet oder das nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilt, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke des Unternehmens zu nutzen. Da es bei sich selbst vermarktenden Künstlern und Publizisten an einem solchen Unternehmen fehlt, kann die Abgabepflicht nicht entstehen (vergleiche BSG vom 17.06.1999, AZ: B 3 KR 1/98 R).
Rechtsprechung zur Selbstvermarktung
Die folgenden Abschnitte enthalten Entscheidungen zur Frage der Selbstvermarktung. Es handelt sich hierbei nicht um eine vollständige Dokumentation der Rechtsprechung. § 24 KSVG ist seit seinem Inkrafttreten am 01.01.1983 mehrfach geändert worden. Bei der hier zitierten Rechtsprechung ist daher auch genau zu unterscheiden, zu welcher Fassung des § 24 KSVG das jeweilige Urteil ergangen ist.
Fremdvermarktung trotz eigener künstlerischer Tätigkeit
Es steht der Abgabepflicht nicht entgegen, wenn der (sowohl künstlerisch als auch organisatorisch tätige) Unternehmer Unteraufträge an selbständige Künstler erteilt, deren Leistungen dann zu Komponenten eines eigenen künstlerischen Gesamtwerkes werden. Ein Überwiegen der organisatorischen Tätigkeiten ist für die Abgabepflicht nicht erforderlich (vergleiche BSG vom 30.09.2015, AZ: B 3 KS 2/14 R mit weiteren Nachweisen).
Keine Selbstvermarktung bei Nutzung fremder Organisationsstruktur
Eine Selbstvermarktung liegt nur dann vor, wenn die künstlerische Leistung ohne jedwede Zwischenschaltung eines Dritten (des Verwerters) vom Künstler unmittelbar gegenüber dem Endabnehmer erbracht wird, nicht hingegen dann, wenn der Künstler sich der Organisationsstruktur (zum Beispiel Räumlichkeiten, Instrumente, Kontakte, Werbemittel) eines Dritten bedient. Denn ohne diese vom Verwerter zur Verfügung gestellte Organisationsstruktur kämen die künstlerischen Leistungen nicht zustande (vergleiche BSG vom 30.09.2015, AZ: B 3 KS 1/14 R).
Selbstvermarktung auch bei Refinanzierung durch Verkauf von Werbeflächen
Von einer Selbstvermarktung ist auszugehen, wenn die künstlerische beziehungsweise publizistische Leistung ohne Zwischenschaltung eines Dritten vom Künstler oder Publizisten selbst an den Endabnehmer abgegeben wird. Dies ist der Fall, wenn die vom Künstler oder Publizisten geschaffenen Werke oder Leistungen den Endabnehmer direkt erreichen, ohne dass hierfür die Organisationsstruktur eines Dritten in Anspruch genommen wird (zum Beispiel wenn eigene Texte auf der eigenen Website veröffentlicht werden). Dabei ist die Refinanzierung der kostenfreien Abgabe der künstlerischen oder publizistischen Leistungen oder Werke durch den Verkauf von Werbeflächen Teil des Selbstvermarktungskonzepts (vergleiche BSG vom 21.07.2011, AZ: B 3 KS 5/10 R).
Abgrenzung Selbstvermarktung/Fremdvermarktung
Die Grenze von der Selbstvermarktung zur Fremdvermarktung wird überschritten, wenn sich der selbständige Künstler oder Publizist der vermittelnden Tätigkeit eines Unternehmers bedient, der Organisationsformen zur Verfügung stellt, die Kontakte zwischen Künstlern beziehungsweise Publizisten und Endabnehmern herstellen oder fördern und dadurch Kaufabschlüsse ermöglichen (vergleiche BSG vom 31.08.2000, AZ: B 3 KR 27/99 R).
Der in die Vermarktung beziehungsweise Verwertung eingeschaltete Unternehmer unterliegt dann der Abgabepflicht (vergleiche BSG vom 20.04.1994, AZ: 3/12 RK 33/92).
Verkaufsförderung durch einen Dritten - keine Selbstvermarktung
Eine abgabenfreie Selbstvermarktung liegt nicht vor, wenn die Leistung des Künstlers nach dem äußeren Erscheinungsbild nur über einen Dritten dem Markt zugänglich gemacht wird. So kann ein eingetragener Künstlerverein, in dem sich selbständige Künstler zusammengeschlossen haben, um regelmäßig und planmäßig Kunstwerke seiner Mitglieder auszustellen und zu verkaufen, als abgabepflichtiger Unternehmer gelten. Denn Vermarkter oder Verwerter ist nicht der einzelne Künstler selbst, sondern der eingetragene Verein (vergleiche Urteile des BSG vom 01.10.1991, AZ: 12 RK 13/91, und BSG vom 16.09.1999, AZ: B 3 KR 7/98 R).
Alleingesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH
Die Selbständigkeit eines Alleingesellschafter - Geschäftsführers einer GmbH wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass er die von ihm beherrschte Gesellschaft eigens zu dem Zweck gegründet hat, im Wesentlichen seine eigenen Leistungen zu vermarkten. Das KSVG sieht die generelle Abgabenfreiheit einer Selbstvermarktung des Künstlers beziehungsweise Publizisten nicht vor. Sie ergibt sich aus der Systematik des KSVG, die die Abgabepflicht an das Betreiben eines Unternehmens knüpft, das typischerweise künstlerische oder publizistische Leistungen verwertet (§ 24 Abs. 1 KSVG) oder das (bis 31.12.2022: nicht nur gelegentlich) Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilt, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke des Unternehmens zu nutzen (§ 24 Abs. 2 KSVG). Betreibt daher ein selbständiger Künstler oder Publizist zur Selbstvermarktung ein Unternehmen in Form einer juristischen Person, so ist dieses nicht von der Abgabepflicht ausgenommen (vergleiche Urteile des BSG vom 16.04.1998, AZ: B 3 KR 7/97 R, und BSG vom 17.06.1999, AZ: B 3 KR 1/98 R).
Tätigkeit im Rahmen einer GbR (mit 200 Gesellschaftern) - keine Selbstvermarktung
Mit dem Sinn und Zweck der Abgabepflicht dürfte es schwer zu vereinbaren sein, Orchester in Form einer GbR mit 200 Musikern als Selbstvermarkter anzuerkennen (vergleiche BSG vom 25.10.1995, AZ: 3 RK 15/94).
Typische Verwerter nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9
§ 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 KSVG enthält eine Aufzählung der Unternehmen, die typischerweise und entsprechend dem Zeck ihres Unternehmens künstlerische und publizistische Werke und Leistungen verwerten. Auf die Bezeichnung des Unternehmens kommt es nicht an, wenn der tatsächliche Unternehmenszweck in der Verwertung künstlerischer und publizistischer Werke und Leistungen liegt. Das Betreiben einer der in § 24 Abs. 1 KSVG aufgeführten Tätigkeiten als Unternehmen gilt kraft Gesetzes als "professionelle Kunstvermarktung" im Sinne von "nicht nur gelegentlich" oder "nachhaltig" (vergleiche BSG vom 28.09.2017, AZ: B 3 KS 2/16 R).
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen und Bilderdienste (Absatz 1 Nummer 1)
Von der Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KSVG werden Unternehmer erfasst, die
- Buch-, Presse- oder sonstige Verlage (vergleiche Abschnitte 7.1.1 und 7.1.1.1),
- Presseagenturen (vergleiche Abschnitt 7.1.2) oder
- Bilderdienste (vergleiche Abschnitt 7.1.3)
betreiben.
Verlage
Das KSVG enthält keine Legaldefinition des Verlagsbegriffes. Kennzeichnend für das Verlagsgeschäft ist, dass in der Regel Werke hergestellt und vertrieben werden, die schriftstellerische oder künstlerische Leistungen zum Gegenstand haben, die überdies regelmäßig auch den Schutz des Urheberrechtsschutzgesetzes genießen. Letzteres ist zwar meist der Fall, jedoch keineswegs Voraussetzung für die Unternehmensart „Verlag“.
Als Verlag im Sinne des KSVG gelten nach der Rechtsprechung des BSG Unternehmen, die die Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Werken der Literatur, Presse oder Tonkunst für eigene Rechnung übernehmen. Hierzu gehören neben Druckwerken zum Beispiel auch Computerspiele, Software und so weiter. Unerheblich ist es, auf welche Weise die Verbreitung der künstlerischen oder publizistischen Leistungen erfolgt (in Buchform oder durch andere Printmedien, durch Bild- und Tonträger, elektronische Datenträger, durch Rundfunk und Fernsehen oder andere Medien).
Ein Unternehmen wird bereits dann als Verlag im Sinne des KSVG tätig, wenn ein Autor dem Unternehmen das Recht zur Veröffentlichung eines Werkes einräumt, eine Veröffentlichungspflicht seitens des Unternehmens jedoch nicht besteht und alle Rechte beim Autor verbleiben. Mit derartigen Aktivitäten wird das Unternehmen wie ein Verlag gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 KSVG tätig (vergleiche BSG vom 21.08.1996, AZ: 3 RK 31/95).
Unternehmen, die im Rechtsverkehr als Verlag auftreten (zum Beispiel durch Gesellschaftsvertrag, Handelsregistereintrag), sind ohne weitere Prüfung ihrer tatsächlichen Geschäftstätigkeit beziehungsweise der tatsächlichen Schwerpunkte der Geschäftstätigkeit als Verlag anzusehen (vergleiche Urteile des BSG vom 15.02.1989, AZ: 12 RK 67/87, und BSG vom 12.11.2003, AZ: B 3 KR 10/03 R).
Verlage, die als Buch- oder Presseverlag tätig sind, werden von § 24 Abs. 1 Nr. 1 KSVG erfasst. Verlage, die nicht Buch- oder Presseverlag sind, sind gegebenenfalls „sonstiger Verlag“ im Sinne der Norm. Dies betrifft zum Beispiel Musikverlage, Verlage für Fotografie, Bühnenverlage.
Verlegen Buch-, Presse- oder sonstige Verlage auch Erzeugnisse zu Werbezwecken, so verbleibt es bei der Einordnung als Buch-, Presse- oder sonstiger Verlag, sofern das Verlegen dieser Erzeugnisse nicht in einem gegenständlich oder organisatorisch vollständig getrennten Bereich erfolgt. Besteht eine solche Trennung, so führt das Verlegen von Erzeugnissen, mit denen Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betrieben wird, zusätzlich zur Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 KSVG. Wird lediglich Eigenwerbung betrieben, bleibt es allein bei der Abgabepflicht als Verlag. Denn es entspricht dem üblichen Handeln eines typischen Verwerters, dass er auch Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für sich betreibt. Die hierdurch ausgelösten abgabepflichtigen Vorgänge werden bereits durch die Abgabepflicht als typischer Verwerter nach § 24 Abs. 1 KSVG abgedeckt (vergleiche Urteile des BSG vom 31.08.2000, AZ: B 3 KR 27/99 R, und BSG vom 11.04.2002, AZ: B 3 KR 46/01 R).
Der Gesetzgeber wollte, dass Unternehmen, die Druckerzeugnisse zu Werbezwecken verlegen, nicht unter den Begriff „sonstige Verlage“ nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KSVG fallen (vergleiche Urteile des BSG vom 04.03.2004, AZ: B 3 KR 17/03 R, BSG vom 18.09.2008, AZ: B 3 KS 1/08 R, und BSG vom 22.04.2015, AZ: B 3 KS 7/13 R). Danach werden Verlage, deren Unternehmenszweck (das heißt das originäre Betätigungsfeld) darin besteht, Druckerzeugnisse zu verlegen, die Werbezwecken beziehungsweise der Öffentlichkeitsarbeit (für sich selbst oder für Dritte) dienen, zum Beispiel Werbemittelverlage, nicht als „sonstiger Verlag“ von § 24 Abs. 1 Nr. 1 KSVG erfasst, sondern von § 24 Abs. 1 Nr. 7 beziehungsweise § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG (ab 01.01.2023: § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KSVG). Das Gleiche gilt für Unternehmen, deren Hauptzweck nicht in der verlegerischen Tätigkeit liegt, die aber dennoch Druckerzeugnisse zu Werbezwecken verlegen (zum Beispiel ein Dienstleistungsunternehmen, das eine Kundenzeitschrift verlegt). Sie sind ebenfalls kein „sonstiger Verlag“. Auch sie werden stattdessen von § 24 Abs. 1 Nr. 7 beziehungsweise § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG (ab 01.01.2023: § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KSVG) erfasst.
Verlagsarten
Verlage lassen sich nach unterschiedlichen Kriterien einteilen, zum Beispiel nach den Produkten, die verlegt werden oder der Unternehmensgröße beziehungsweise dem Ziel des Verlages. Die folgende alphabetisch geordnete Darstellung gibt einen beispielhaften Überblick über diverse Verlagsarten und Verlagsbezeichnungen:
- Book on demand-Verlage basieren auf dem Publikationsverfahren für Bücher, mit dem Kleinstauflagen produziert werden können. Das Verfahren stammt eher aus der Kopierer-Technik und hat insofern eine andere Geschichte als der klassische Offsetdruck. Mit Hilfe der Book-on-demand-Maschinen kann ein Buch in der Auflage von „1“ bis „unendlich“ hergestellt werden, da das Buch bei Bedarf immer nachgedruckt werden kann.
- Die Bezeichnung Book-Packaging Verlag beinhaltet den Begriff Book-Packaging (engl., wörtlich übersetzt: „Buchverpackung“) und bedeutet das Angebot fertiger, verkaufsfähiger Buchprojekte an Verlage. Book-Packager sind in der Regel selbständig tätige Dienstleister, die literarische und künstlerische sowie Sachbücher konzipieren und gemeinsam mit Autoren und freiberuflich Tätigen (Freelancern) aus den Bereichen Lektorat, Korrektorat, Drucksatz, Grafik und Fotografie sowie Mediengestaltung so weit ausarbeiten, dass sie Verlagen als fertige Produkte angeboten werden können. Des Weiteren kümmern sie sich oftmals um Vermarktung, Lizenzhandel und Pressearbeit.
- Ein Buchverlag ist die häufigste Form von Verlagen. Buchverlage stellen Druckwerke her, vereinbaren die Rechte mit den Autoren und sorgen für die Werbung und den Vertrieb der Bücher. Der moderne Buchverlag hat häufig ein erweitertes Medienspektrum: Dazu gehören zum Beispiel Kalender, Karten, Hörbücher, CD, DVD und Online-Programme.
- Ein Bühnenverlag erwirbt von Autoren Nutzungsrechte an Bühnenwerken und vergibt Aufführungsrechte, Sonderrechte, Senderechte, Rechte zur Herstellung und Verbreitung von mechanischen Wiedergabevorrichtungen und Bearbeitungsrechte an Bühnen, Rundfunk- und Fernsehanbieter und Filmgesellschaften.
- Als Druckkostenzuschussverlag/Zuschussverlag bezeichnet man einen Verlag, der Bücher unter Beteiligung der jeweiligen Verfasser an den Druckkosten (Druckkostenzuschuss) publiziert.
Insbesondere wissenschaftliche Qualifikationsarbeiten wie Diplomarbeiten oder Dissertationen können die Druck- und Vertriebskosten des Verlegers kaum decken. Deshalb haben die Autoren einen Zuschuss zu den Druckkosten zu leisten. Solche Druckkostenzuschüsse sind selbst bei renommierten, großen Verlagen üblich. Eine Reihe von Verlagen hat sich auf das Geschäft mit Zuschussbüchern spezialisiert. Sie verlegen nicht allein wissenschaftliche Literatur, sondern auch literarische Texte von Amateuren. - Ein Selbstkostenverlag erhebt für Herstellung und Veröffentlichung eines Buches von Dritten oder den Autoren einen Druckkostenzuschuss, der neben allen Kosten für die Erstellung auch eine Gewinnspanne umfasst.
- Eigenverlag (siehe Selbstverlag)
- Als Fachbuchverlag wird ein Verlag oder ein Teil einer Verlagsgruppe bezeichnet, dessen hauptsächliches Arbeitsgebiet die Edition von berufsspezifischen oder wissenschaftlichen Fachinhalten ist. Die Verlagsprogramme umfassen neben dem Fachbuch jedoch meistens Fachinformationen auf zusätzlichen Medienträgern wie Newsletter, Zeitschriften, Loseblattwerke, Formularen, Lehrmittel, Software, CD-ROM, DVD und Online-Angebote.
- Der Begriff Hörbuchverlag beschreibt ein Unternehmen, welches seine Kernkompetenz in der Veröffentlichung von Hörbüchern und Hörspielen sieht.
- Kommissionsverlage nehmen die Vertriebstätigkeit im eigenen Namen für Rechnung eines Dritten vor und sind abgabepflichtig.
- Musikverlag
Ein Musikverlag erwirbt von Komponisten Verwertungsrechte an Werken der Tonkunst und vergibt Lizenzrechte an Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, CD, MC, DVD- und Schallplattenhersteller.
Musikverlage verbreiten Werke der Musik. Sie können in Verlage der Unterhaltungsmusik (U-Verlage) und Verlage der ernsten Musik (E-Verlage) unterteilt werden. E-Musikverlage erwirtschaften den Großteil ihrer Umsätze aus Notendruck und Papiergeschäft, wohingegen U-Musikverlage ihre Umsätze zu einem großen Anteil aus der Verwertung ihrer Musik im Radio, TV, Werbung, Film und auf der Bühne (sogenannte Aufführungsrechte) oder durch Abgaben der Tonträgerhersteller (sogenannte mechanische Rechte) erwirtschaften. Nicht unbedeutend sind für U-Verlage mittlerweile auch Umsätze aus neuen Medien wie die Verwertung von Klingeltönen für Mobiltelefone, Online-Musik und Musik in Computerspielen. - Schulbuchverlag (vergleiche BSG vom 11.04.2002, AZ: B 3 KR 46/01 R).
Zum unternehmerischen Handeln im Rahmen des (Schul-)Buchverlages gehören auch die Werbe- und Verkaufsveranstaltungen für die von ihm verlegten Schulbücher. - Bei der Herausgabe eines Buchs oder anderer Medien im Selbstverlag (auch Eigenverlag genannt) übernimmt der Autor beziehungsweise Künstler die sonst traditionell von einem Verleger ausgeführten Aufgaben.
Eine Abgabepflicht besteht für den Selbstverlag nicht, wenn der Autor ausschließlich den Vertrieb der eigenen Werke an den Endverbraucher betreibt, es sei denn, er hat dafür zum Beispiel eine GmbH gegründet. Da die juristische Person der GmbH von der natürlichen Person des Autors zu trennen ist, unterliegt sie als Verlag der Abgabepflicht (vergleiche Urteil des LSG Bayern vom 09.12.1993, AZ: L 4 Kr 129/91). - Eine Verlagsagentur übernimmt Verwertungsrechte an Schriftwerken nicht in der Absicht, sie selbst drucken zu lassen, sondern um sie im eigenen Namen an Verlage zum Druck zu geben.
- Zuschussverlag (siehe Druckkostenzuschussverlag)
Presseagenturen
Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste) sind Einrichtungen, die Nachrichten und Bilder des Zeitgeschehens sammeln und gegen Entgelt zur Verfügung stellen (vergleiche BSG vom 10.10.2000, AZ: B 3 KR 31/99 R). Diese Einrichtungen lassen durch eigene Reporter, Redakteure, Fotografen und sonstige Fachleute Recherchen anlässlich bestimmter Tagesereignisse oder bestimmter Themen durchführen, Artikel oder Meldungen verfassen und diese Tageszeitungen, Zeitschriften und so weiter im Abonnement beziehungsweise bei Bedarf zwecks Abdrucks anbieten.
Presse- und Nachrichtenagenturen liefern Nachrichten, die Informationen über aktuelle Ereignisse enthalten, als vorgefertigte Meldungen für Medien zum Beispiel zur Verwendung in Zeitungen und Nachrichtensendungen. Darüber hinaus gibt es sogenannte PR-Nachrichtenagenturen, über die Pressestellen von Unternehmen und Organisationen Informationen und Presseerklärungen verbreiten.
Bilderdienste
Bilderdienste sind Unternehmen, die Bilder aus eigenen Archiven beziehungsweise von Dritten (zum Beispiel Fotografen) Zeitungen, Zeitschriften, Buchverlagen zum Nachdruck gegen Entgelt überlassen. Sie werden von § 24 Abs. 1 Nr. 1 KSVG erfasst und können als Sonderform der Presseagenturen angesehen werden (vergleiche BSG vom 27.03.1996, AZ: 3 RK 10/95).
Einzelfälle
Die folgenden Abschnitte enthalten in chronologischer Reihenfolge, mit den jüngsten beginnend, Entscheidungen zu den oben genannten Unternehmen. Es handelt sich hierbei nicht um eine vollständige Dokumentation. § 24 ist seit seinem Inkrafttreten am 01.01.1983 mehrfach geändert worden. Bei der hier zitierten Rechtsprechung ist daher auch genau zu unterscheiden, zu welcher Fassung des § 24 das jeweilige Urteil ergangen ist.
Spieleverlag
Ob ein Unternehmen, das unter anderem Gesellschaftsspiele, Bau- und Legespiele herstellt, ein Verlag im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 1 KSVG ist, kann dahinstehen. Es wird jedoch von § 24 Abs. 2 KSVG erfasst, weil es regelmäßig Leistungen selbständiger Künstler für unternehmerische Zwecke in Anspruch nimmt (vergleiche Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.03.2015, AZ: L 5 KR 91/12).
Herausgabe von Geschäftsberichten und einer Mitarbeiterzeitung - kein Verlag
Ein Luftverkehrsunternehmen wird durch Herausgabe von Geschäftsberichten und einer Mitarbeiterzeitung nicht zu einem Verlag im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 1 KSVG, weil die Verbreitung von Druckerzeugnissen zu Werbezwecken und zur Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen nicht unter den Begriff „sonstige Verlage“ fällt. Das Unternehmen kann jedoch von § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KSVG erfasst werden (vergleiche BSG vom 18.09.2008, AZ: B 3 KS 1/08 R).
Herausgabe von Werbekatalogen - kein Verlag
Versandhandelsunternehmen sind, soweit sie Kataloge zu Werbezwecken für ihre Produkte herausgeben, keine Verlage im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 1 KSVG. Der Gesetzgeber hat die Vervielfältigung und Verbreitung von Druckerzeugnissen zu Werbezwecken für eigene oder fremde Produkte stattdessen in § 24 Abs. 1 Nr. 7 und § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KSVG besonders geregelt (vergleiche BSG vom 04.03.2004, AZ: B 3 KR 17/03 R).
Geschäftszweck „Betreiben eines Verlags für angewandte Fotografie“
Der Geschäftszweck „Betreiben eines Verlags für angewandte Fotografie“ erfüllt das Tatbestandsmerkmal „Betreiben eines sonstigen Verlags“. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Vorschrift werden nicht nur Schriftwerke (Bücher, Zeitungen, Zeitschriften) sowie künstlerische und musikalische Druckwerke vervielfältigende und vertreibende Tätigkeiten erfasst, sondern auch solche Tätigkeiten, die sich mit Fotografien beschäftigen (vergleiche BSG vom 12.11.2003, AZ: B 3 KR 10/03 R).
Redaktionsbüro ist kein Verlag/keine Presseagentur - Abgabepflicht besteht nach der Generalklausel
Nach der Rechtsprechung des BSG ist ein Unternehmen (Redaktionsbüro), das im Auftrag eines Verlages die Aufgaben der Chefredaktion einer Zeitschrift wahrnimmt und den redaktionellen Teil jeder Ausgabe in druckfertiger Form liefert, selbst kein Verlag im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 KSVG, unterliegt jedoch der Abgabepflicht als Verwerter nach § 24 Abs. 2 S. 1 KSVG (ab 01.01.2023: § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 - siehe Abschnitt 9 folgende), wenn es ( nicht nur gelegentlich) Beiträge von selbständigen Autoren bezieht. Kennzeichnend für eine verlegerische Tätigkeit ist die Vervielfältigung und Verbreitung von Werken der Literatur, der Presse und der Tonkunst. Diese Aufgaben werden von dem Verlag wahrgenommen, an den ein Redaktionsbüro lediglich zuliefert. Die Auslagerung von Zeitschriftenredaktionen führt nicht dazu, dass beispielsweise ein Zeitschriftenverlag die Eigenschaft als Verlag einbüßt, weil die Wesensmerkmale eines Verlages, nämlich Druck und Vertrieb von Presseerzeugnissen, unverändert erhalten bleiben und grundsätzlich nicht auf den ausgelagerten Teil des Verlagsgeschäfts übergehen.
Ein Redaktionsbüro, das verschiedene freie Autoren mit der Erstellung von Beiträgen zu vorgegebenen Themen, die in einer bestimmten Zeitschrift veröffentlicht werden, beauftragt, ist auch keine Presseagentur. Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste) sind Einrichtungen, die Nachrichten und Bilder des Zeitgeschehens sammeln und gegen Entgelt zur Verfügung stellen (vergleiche BSG vom 10.10.2000, AZ: B 3 KR 31/99 R).
Nebenzweck Verlag - soziale Künstlerförderung
Ein Landesversorgungsamt, das aus Mitteln des Landeshaushalts unter anderem soziale Künstlerförderung betreibt, indem unter anderem Autoren Werkverträge beziehungsweise „freie Dienstverträge“ für die Abfassung literarischer Werke und für Lesungen aus eigenen Werken erhalten, kann der Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KSVG unterliegen (vergleiche BSG vom 21.08.1996, AZ: 3 RK 31/95).
Landesbildstelle
Die Tätigkeit einer Landesbildstelle umfasst die kostenlose Herausgabe von Begleitmaterialien zu audio-visuellen Medien und die Herstellung von Tonträgern für den Sprachunterricht sowie von Videobändern für den Literaturunterricht. Die Zugehörigkeit zu den abgabepflichtigen Unternehmen ergibt sich aus § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 5 KSVG (vergleiche BSG vom 12.04.1995, AZ: 3 RK 1/94).
Herausgabe eines 14-tägig erscheinenden Magazins
Ein Verlag unterliegt auch dann der Abgabepflicht, wenn ausschließlich ein 14-tägig erscheinendes Magazin hergestellt und redaktionelle Beiträge von ehrenamtlichen Mitarbeitern erstellt werden. Die grundsätzliche Feststellung der Abgabepflicht erfolgt hierbei unabhängig davon, ob im Zeitpunkt der Entscheidung Arbeiten selbständiger Künstler oder Publizisten verwertet werden und daraus konkret eine Abgabepflicht folgt (vergleiche BSG vom 15.02.1989, AZ: 12 RK 67/87).
Abgabepflicht des Verwerters auch ohne Versicherungspflicht der Autoren
Ein Verlag ist von der Künstlersozialabgabe nicht deswegen ausgeschlossen, weil die von ihm verlegten Autoren nicht anspruchsberechtigt nach dem KSVG sind. Gerade auch solche Vermarkter wollte der Gesetzgeber mit der Künstlersozialabgabe belasten, wie sich ausdrücklich aus § 25 Abs. 1 S. 1 KSVG ergibt (vergleiche Urteil des LSG Bayern vom 20.01.1989, AZ: L 4 Kr 1/88).
Theater, Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen (Absatz 1 Nummer 2)
Von der Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 KSVG werden Unternehmer erfasst, die
- Theater - ausgenommen Filmtheater - (vergleiche Abschnitt 7.2.1 folgende),
- Orchester (vergleiche Abschnitt 7.2.2),
- Chöre (vergleiche Abschnitt 7.2.3) oder
- vergleichbare Unternehmen (vergleiche Abschnitt 7.2.5)
betreiben.
Ein Unternehmen im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 2 KSVG wird nur betrieben, wenn dessen überwiegender Zweck darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten. „Überwiegender Zweck“ bedeutet, dass der Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit darauf ausgerichtet ist. Der überwiegende Zweck ist insoweit zu unterscheiden von dem wesentlichen Zweck (vergleiche § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG). Ein Unternehmen kann zwar auf mehrere wesentliche, aber nur auf einen überwiegenden Zweck ausgerichtet sein. Der Unternehmenszweck kann anhand geschlossener Verträge, bestehender Satzungen sowie der tatsächlichen Umstände (zum Beispiel Anzahl der Veranstaltungen/Konzerte, Mitgliedschaft im Verband Deutscher Konzertchöre - vergleiche Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26.01.2016, AZ: L 11 R 584/14) ermittelt werden. Unbeachtlich sind hingegen die finanzielle Situation des Unternehmens und die Höhe der an selbständige Künstler gezahlten Honorare (vergleiche Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26.01.2016, AZ: L 11 R 584/14).
Beachte:
Gesang-, Musik- und Karnevalsvereine sowie Liebhaberorchester fallen ab 01.01.1997 regelmäßig nicht mehr unter die Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 KSVG.
Durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25.09.1996 (vergleiche "Historie") wurde die Vorschrift neu gefasst. Als weitere Voraussetzung für die Abgabepflicht ist nunmehr vorgesehen, dass der Zweck der Theater, Orchester, Chöre und vergleichbaren Unternehmen überwiegend darauf gerichtet sein muss, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten.
Die Regelungen sollen nur die typischen Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen erfassen, das heißt, der Hauptzweck muss wie bei Konzertchören die öffentliche Aufführung oder Darbietung sein. Wenn aber die Freude an der gemeinsamen Tätigkeit, die Freizeitgestaltung, der gesellschaftliche Kontakt in der Gruppe sowie die Förderung des Vereinslebens im Vordergrund stehen, ist der Verein nicht abgabepflichtig. Gesang-, Musik- und Karnevalsvereine sowie Liebhaberorchester fallen damit regelmäßig nicht mehr unter die Abgabepflicht des § 24 Abs. 1 KSVG.
Seit 01.07.2001 können diese Unternehmen über die Generalklausel des § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KSVG herangezogen werden, wenn mindestens vier Veranstaltungen im Kalenderjahr durchgeführt werden (vergleiche auch "Historie").
Weitere Hinweise ergeben sich aus Abschnitt 7.2.4.
Theater
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 KSVG sind Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die Theater betreiben. Das Gesetz definiert den Begriff Theater nicht.
Theater kann allgemein als szenische Darstellung eines inneren und äußeren Geschehens als künstlerische Kommunikation zwischen Akteuren (Darstellern) und dem Publikum bezeichnet werden. Unterschieden werden können verschiedene Sparten des Theaters wie zum Beispiel Sprechtheater (Schauspiel), Musiktheater (Oper, Operette, Musical), Tanztheater (Ballett, Tanzperformance), Figurentheater (Puppentheater, Objekttheater), Performance (Happening, Aktionskunst, Mischformen verschiedener Theaterformen), Improvisationstheater (Improtheater, Theatersport), Straßentheater (Theater im öffentlichen Raum) und Laienspiel.
Im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 2 KSVG ist jeder Unternehmer abgabepflichtig, der ein Theater betreibt. Hierbei ist es nicht notwendig, dass auch ein Ensemble besteht beziehungsweise der Betreiber regelmäßig selbst Aufführungen durchführt. Sofern beispielsweise der Betreiber eines Theaters nie selbst spielen lässt, sondern das Theater lediglich an Dritte vermietet, die ihrerseits Theateraufführungen organisieren und durchführen, wird zwar die Abgabepflicht des Betreibers festgestellt, erhoben wird die Künstlersozialabgabe jedoch nicht, weil keine Entgelte an selbständige Künstler beziehungsweise Publizisten von dem Betreiber gezahlt werden.
Für die Anwendung des § 24 Abs. 2 Nr. 2 KSVG (in der Fassung des KSVG bis zum 31.12.1988) beziehungsweise § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KSVG (in der Fassung ab 01.01.1989) und § 24 Abs. 1 Nr. 2 KSVG (in der Fassung ab 01.01.2023) auf Theaterunternehmen genügt es grundsätzlich, dass überhaupt „Theater gespielt“ wird. Unerheblich ist dagegen, auf welche Weise das Theater betrieben wird, ob als reines Ensembletheater, das heißt nur mit eigenen, fest angestellten und deshalb sozialversicherungspflichtig beschäftigten Kräften oder je nach Bedarf auch mit fremden, lediglich für bestimmte Aufführungen verpflichteten und dann selbständig tätigen Künstlern (für die ihnen gezahlten Entgelte hat das Theater Künstlersozialabgabe zu entrichten) oder als ein Theater, das ausschließlich von anderen Bühnen, insbesondere von sogenannten Tournee-Theatern, bespielt wird, deren Gastspiele dann als fertige Produkte „eingekauft“ werden (vergleiche BSG vom 08.12.1988, AZ: 12 RK 38/88).
Unternehmensformen (Rechtsformen) von Theaterbetrieben
Theaterunternehmer können im Rahmen von verschiedenen Rechtsformen tätig werden (vergleiche Abschnitt 3.1). In diesem Abschnitt sind Hinweise zu einigen typischen Rechtsformen dargestellt. Bedeutung kommt der Frage der Rechtsform unter anderem deshalb zu, um eine Abgrenzung zwischen abgabepflichtigen Unternehmern beziehungsweise Unternehmen (vergleiche Abschnitt 3) und nicht abgabepflichtigen Selbstvermarktern (vergleiche Abschnitt 6) vornehmen zu können.
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Schließen sich mehrere Personen zu einer GbR zusammen, um ein sogenanntes „Freies Theater“ oder „Off-Theater“ zu betreiben, sind sie als Gesamtheit Theaterunternehmer.
Die Zusammenarbeit in einer GbR zeichnet sich regelmäßig dadurch aus, dass alle Mitglieder über die Geschicke der Gesellschaft mitbestimmen können. Indizien für eine Mitgliedschaft in einer bestehenden GbR, die die Selbständigkeit der einzelnen Mitglieder nicht berührt, sind zum Beispiel:- arbeitsteilige Organisation,
- gleiches Mitspracherecht über alle Belange des Theaters,
- gleicher Honoraranteil an alle Beteiligten,
- gleiches Risiko aller Beteiligten,
- längerfristige Mitarbeit (mindestens ein Jahr).
- Eingetragener Verein
Mit der Organisation eines eingetragenen Vereins wird eine juristische Person geschaffen, die als abgabepflichtiges Unternehmen angesehen werden kann (vergleiche auch Abschnitt 3.1.1.4). Die Geschicke des Vereins werden durch den Vorstand und die Mitgliederversammlung bestimmt. Selbst wenn es sich bei den Akteuren und Funktionären um dieselben Personen handelt, ist es stets der Verein, der die Entgelte an die selbständigen Künstler zahlt und dafür abgabepflichtig ist. - Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Die Grundsätze für den eingetragenen Verein gelten sinngemäß.
Orchester
Der Begriff des Orchesters wird im KSVG und in den Gesetzesmaterialien nicht definiert. In der europäischen Musik versteht man unter Orchester gemeinhin ein Instrumentalensemble, in dem bestimmte Instrumentengruppen besetzt sind und das von einem Dirigenten geleitet wird. Eine exakte Definition des Begriffs, die allen Orchesterformen in der europäischen und außereuropäischen Musik gerecht würde, ist nicht möglich. Ob das Unternehmen eines Orchesters im Sinne des KSVG eine auf gewisse Dauer angelegte Organisation und eine verbindliche Rechtsgrundlage voraussetzt, wobei sowohl öffentlich-rechtliche als auch private Rechtsgrundlagen in Betracht kommen (zum Beispiel als eingetragener Verein - vergleiche BSG vom 08.12.1988, AZ: 12 RK 1/86) und welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, wird vom BSG offen gelassen. Es bleibt auch offen, ob der Orchesterbegriff des KSVG das Mitwirken eines Dirigenten voraussetzt (vergleiche BSG vom 30.09.2015, AZ: B 3 KS 2/14 R).
Ein Orchester im Sinne des KSVG ist sicher dann anzunehmen, wenn innerhalb eines Instrumentalensembles mehrere Stimmen chorisch, das heißt mindestens doppelt besetzt, sind und wegen einer größeren Anzahl von Musikern ein Dirigent erforderlich ist.
Das Betreiben eines Orchesters setzt ein Unternehmen voraus, das die Organisation verantwortlich gestaltet und leitet, Musiker (selbständig, gelegentlich oder frei) engagiert, Konzerte veranstaltet und damit Einnahmen erzielt. Für die Unternehmereigenschaft ist es ohne Bedeutung, wer ein Orchester betreibt oder in welcher Form dies geschieht. So können Orchester unmittelbar vom Staat, das heißt, Ländern und Städten, Gemeindeverbänden und sonstigen Institutionen betrieben werden, aber auch Kurverwaltungen, Bädergesellschaften und ähnliche Institutionen können Orchester betreiben. Im Übrigen sind die verschiedensten Organisations-/Rechtsformen denkbar, zum Beispiel Vereine, eingetragene Vereine (e. V.), Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR).
Bedarf der Klangkörper nicht der Leitung eines Dirigenten (zum Beispiel Duo, Terzett, Quartett und so weiter), sind die beteiligten Musiker meist als Selbständige in der Form einer GbR tätig. Die Musiker können hierbei als sogenannte Selbstvermarkter (vergleiche Abschnitt 6) gelten. Die Abgabepflicht trifft dann unter Umständen den Veranstalter, der die Verträge mit den selbständigen Musikern abschließt.
Chöre
Unter einem Chor wird in der Musik eine Gemeinschaft von Singenden verstanden, in der jede Stimme mehrfach besetzt ist.
Musik- und Gesangvereine
Musik- und Gesangvereine sind seit dem 01.01.1997 grundsätzlich nicht mehr als Verwerter abgabepflichtig (vergleiche Änderung des KSVG durch das WFG vom 25.09.1996 - vergleiche "Historie" und Abschnitt 7.2 „Beachte“). Betroffen hiervon sind in erster Linie gemeinnützige Blas- und Volksmusikvereine, Hobbychöre und Laienorchester.
Trotz der grundsätzlichen Abgabefreiheit kann eine Abgabepflicht in folgenden Fällen bestehen:
- Musikvereine als typische Verwerter (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 KSVG)
Ein Unternehmen betreibt erst dann einen Chor im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 2 KSVG, wenn der Schwerpunkt (das heißt der überwiegende Zweck - vergleiche Abschnitt 7.2) der Interessen nach Vereinbarung (Vereinssatzung) und Praxis auf dem öffentlichen Auftreten des Chores, einschließlich der zugehörigen Probenarbeit, liegt und demgegenüber andere - nicht kommerzielle - Zwecke wie die Freizeitgestaltung, die Pflege eines Hobbys, die Freude am gemeinsamen Musizieren, der regelmäßige gesellschaftliche Kontakt in der Gruppe sowie die Aufrechterhaltung und Förderung des Vereinslebens untergeordneten Charakter haben (vergleiche BSG vom 16.04.1998, AZ: B 3 KR 5/97 R). Stehen bei dem Chor nach seiner Satzung die beschriebenen nicht kommerziellen Ziele - das Hobby - im Vordergrund, so fällt der Chor nicht unter § 24 Abs. 1 Nr. 2 KSVG.
Dasselbe gilt für einen Musikverein, der ein Laienorchester unterhält, dessen Hauptzweck die Ausübung eines Hobbys und die Freizeitgestaltung ist. In Betracht kommt jedoch eine Abgabepflicht nach § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KSVG sowie nach § 24 Abs. 1 Nr. 9 KSVG, wenn der Musikverein eine musikalische Ausbildungseinrichtung betreibt (vergleiche BSG vom 20.11.2008, AZ: B 3 KS 5/07 R). - Musikvereine als Ausbildungseinrichtungen für künstlerische Tätigkeit (§ 24 Abs. 1 Nr. 9 KSVG)
Manche Musikvereine übernehmen selbst die Ausbildung des musikalischen Nachwuchses. Geschieht dies, indem Instrumentalunterricht in Gruppen oder Einzelunterricht regelmäßig angeboten werden, so kann dies mit der Tätigkeit einer Musikschule verglichen werden, die als Ausbildungseinrichtung für künstlerische Tätigkeiten nach § 24 Abs. 1 Nr. 9 KSVG zur Künstlersozialabgabe verpflichtet ist; jedoch nur, wenn der Musikunterricht entsprechend strukturiert und organisiert ist. Erfahrungsgemäß kommt dies lediglich bei größeren Vereinen in Betracht. Eine gelegentliche Förderung einzelner Musikanten oder die Möglichkeit musikalischer Fortbildung im Einzelfall über einen kürzeren Zeitraum reicht nicht aus (vergleiche Abschnitt 7.9.3.2 und Anlage 1 dieser GRA). - Musikvereine als Eigenwerber (§ 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KSVG)
Betreiben Musikvereine für sich Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, und erteilen sie zu diesem Zweck Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten, unterliegen sie der Abgabepflicht nach § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KSVG (vergleiche Abschnitt 8 folgende). - Musikvereine als nicht-typische Verwerter (§ 24 Abs. 2 KSVG)
Soweit Musikvereine jährlich mehr als drei musikalische Veranstaltungen durchführen, kann sich gemäß § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KSVG eine Abgabepflicht ergeben, jedoch nur, wenn im Rahmen dieser Veranstaltungen fremde Künstler (Musiker, Dirigenten, Solisten) tätig werden und der Verein mit diesen Veranstaltungen Einnahmen (zum Beispiel durch Eintrittsgelder) erzielt (vergleiche Abschnitt 9 folgende).
Fremd sind solche Musiker oder Künstler, die nicht Mitglied des Vereins sind. Eine Abgabepflicht entsteht also nicht,- wenn im Rahmen der Veranstaltung nur aktive Vereinsmitglieder ohne Vergütung musizieren,
- wenn ein Gesangsverein einen anderen Chor oder Musikverein zu einem Sängerwettbewerb oder ähnlich einlädt, auch wenn dieser Verein (also nicht der einzelne Musiker) eine Aufwandsentschädigung erhält.
Vergleichbare Unternehmen
Mit der Neufassung des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KSVG durch das WFG vom 25.09.1996 (vergleiche "Historie") sollten im Hinblick auf die zuvor ergangene Rechtsprechung nur noch die typischen Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen erfasst werden, das heißt, der überwiegende Zweck (Hauptzweck) muss wie zum Beispiel bei Konzertchören die öffentliche Aufführung oder Darbietung sein. Unternehmen, deren Tätigkeit und Unternehmenszweck Theatern, Orchestern beziehungsweise Chören vergleichbar ist, gehören insofern zu den „vergleichbaren Unternehmen“ im Sinne der Vorschrift.
Einzelfälle
Die folgenden Abschnitte enthalten in chronologischer Reihenfolge, mit den jüngsten beginnend, Entscheidungen zu den oben genannten Unternehmen. Es handelt sich hierbei nicht um eine vollständige Dokumentation. § 24 KSVG ist seit seinem Inkrafttreten am 01.01.1983 mehrfach geändert worden. Bei der hier zitierten Rechtsprechung ist daher auch genau zu unterscheiden, zu welcher Fassung des § 24 KSVG das jeweilige Urteil ergangen ist.
Beauftragung eines Chorleiters
Die Beauftragung und Bezahlung eines professionellen Chorleiters ist kein Argument für die Annahme eines typischen Verwerters (vergleiche Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26.01.2016, AZ: L 11 R 584/14).
Überschneidung der Tatbestände § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KSVG
Zu einer Überschneidung der Tatbestände der Nr. 2 und Nr. 3 des § 24 Abs. 1 KSVG kommt es immer dann, wenn ein Unternehmen betrieben wird, das selbst künstlerische Leistungen darbietet und dessen wesentlicher Zweck zugleich darauf gerichtet ist, für die Aufführung künstlerischer Leistungen durch andere zu sorgen. Eine trennscharfe Abgrenzung zwischen den Abgabetatbeständen nach Nr. 2 und Nr. 3 ist in einem solchen Fall nicht erforderlich. Daher kommt es auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 2 KSVG nicht an, wenn der Abgabetatbestand nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG erfüllt ist (vergleiche BSG vom 30.09.2015, AZ: B 3 KS 2/14 R).
Chor oder Orchester als Unternehmen - Abgrenzung zum Hobby
Ein Unternehmen betreibt erst dann einen Chor im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 2 KSVG, wenn der Schwerpunkt (das heißt der überwiegende Zweck - vergleiche Abschnitt 7.2) der Interessen nach Vereinbarung (Vereinssatzung) und Praxis auf dem öffentlichen Auftreten des Chores, einschließlich der zugehörigen Probenarbeit, liegt und demgegenüber andere - nicht kommerzielle - Zwecke wie die Freizeitgestaltung, die Pflege eines Hobbys, die Freude am gemeinsamen Musizieren, der regelmäßige gesellschaftliche Kontakt in der Gruppe sowie die Aufrechterhaltung und Förderung des Vereinslebens untergeordneten Charakter haben (vergleiche BSG vom 16.04.1998, AZ: B 3 KR 5/97 R). Stehen bei dem Chor nach seiner Satzung die beschriebenen nicht kommerziellen Ziele - das Hobby - im Vordergrund, so fällt der Chor nicht unter § 24 Abs. 1 Nr. 2 KSVG.
Dasselbe gilt für einen Musikverein, der ein Laienorchester unterhält, dessen Hauptzweck die Ausübung eines Hobbys und die Freizeitgestaltung ist. In Betracht kommt jedoch eine Abgabepflicht nach § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KSVG sowie nach § 24 Abs. 1 Nr. 9 KSVG, wenn der Musikverein eine musikalische Ausbildungseinrichtung betreibt (vergleiche BSG vom 20.11.2008, AZ: B 3 KS 5/07 R).
Abgabepflicht nur bei öffentlicher Aufführung von Konzerten
Abgabepflicht besteht nicht, wenn die im Rahmen einer Veranstaltung aufgeführten Konzerte nicht öffentlich, das heißt, der Allgemeinheit nicht zugänglich sind. Hierbei ist es unerheblich, dass gegebenenfalls Familienangehörige der Musizierenden bei als Orchesterproben zu wertenden Veranstaltungen anwesend sind. Es sollen nur typische Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen erfasst werden, das heißt Unternehmen, deren Hauptzweck die öffentliche Aufführung oder Darbietung ist (vergleiche Urteil des LSG Bayern vom 26.10.2000, AZ: L 4 KR 147/98).
Vorrangregelung
Die Regelung des § 24 Abs. 1 Nr. 2 KSVG ist als Spezialvorschrift für Theater, Orchester und Chöre vorrangig gegenüber § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG (vergleiche BSG vom 16.04.1998, AZ: B 3 KR 5/97 R). Die Anwendung von § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KSVG (Generalklausel) ist dagegen ab 01.07.2001 ausdrücklich zulässig.
Überlassung von Räumlichkeiten für Theateraufführungen
Der Vermieter eines Raums kann zwar nicht zur Künstlersozialabgabe herangezogen werden, wenn er sich allein auf das Überlassen der Räumlichkeiten beschränkt. Wenn darüber hinaus aber zum Beispiel Werbeaktivitäten entwickelt werden, Eintrittsgelder kassiert und an die Künstler ausgezahlt werden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Vermieter für die gezahlten Entgelte die Künstlersozialabgabe leisten muss. Von schlichter Vermietung ist auch dann nicht auszugehen, wenn sich die Höhe der „Miete“ nach den Einnahmen aus Eintrittsgeldern richtet (vergleiche Urteil des SG Köln vom 21.05.1990, AZ: S 19 Kr 37/89, sowie die sich anschließende Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 05.02.1992, AZ: L 11 Kr 38/90).
Rechtsform von Orchestern und Abgabepflicht
- Träger eines Orchesters sind unabhängig davon abgabepflichtig, ob sie das Orchester in privat- oder öffentlich-rechtlicher Form führen (vergleiche BSG vom 08.12.1988, AZ: 12 RK 1/86).
- Ein eingetragener Verein, der ein (Kammer-)Orchester betreibt, welches vom Sozialgericht als „Ad-hoc-Ensemble“ bezeichnet wurde, weil es sich aus selbständigen Orchestermusikern zusammensetzt, die bei anderen Orchestern abhängig beschäftigt sind, gehört grundsätzlich zum abgabepflichtigen Personenkreis im Sinne der § 24 Abs. 1 Nr. 2 KSVG (vergleiche Urteil des SG Berlin vom 24.11.1989, AZ: S 73 Kr 946/88).
Beachte:
In diesem Zusammenhang sind jedoch die Auswirkungen auf Vereine und ähnliche durch die Rechtsänderung zum 01.01.1997 durch das WFG vom 25.09.1996 (vergleiche "Historie" und Abschnitt 7.2 „Beachte“) zu berücksichtigen.
Eigenes Theatergebäude - fremdes Ensemble
Der Abgabepflicht dem Grunde nach unterliegt auch ein Unternehmer, der sich für Theateraufführungen nicht eines eigenen Ensembles bedient, sondern hierzu fremde Theatergruppen heranzieht. Ein Unternehmer ist auch dann abgabepflichtig, wenn er zwar Theatergebäude unterhält, jedoch nicht über ein eigenes Ensemble verfügt (vergleiche BSG vom 08.12.1988, AZ: 12 RK 38/88).
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen (Absatz 1 Nummer 3)
Von der Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG werden Unternehmer erfasst, die
- Theaterdirektionen,
- Konzertdirektionen,
- Gastspieldirektionen sowie
- sonstige Unternehmen (vergleiche Abschnitt 7.3.1), deren wesentlicher Zweck (vergleiche Abschnitt 7.3.1.1) darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen,
betreiben.
Erfasst werden alle Unternehmer, die dafür sorgen, dass Theater gespielt oder Konzerte veranstaltet werden (vergleiche unter anderem BSG vom 21.08.1996, AZ: 3 RK 31/95). Hierzu gehören neben den in der Regelung genannten Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen auch die sogenannten Agenturen, Künstlermanager, Tourneeveranstalter, Konzertvermittler und sonstige Unternehmen, soweit sie in dieser Weise tätig werden und dies ihr wesentlicher Unternehmenszweck ist.
Bei Bandleadern oder Orchesterleitern ist Folgendes zu beachten:
Als Bandleader oder Orchesterleiter wird im Allgemeinen der Leiter einer Band (zum Beispiel Musikgruppe, Musikkapelle, Combo) oder Big Band (mit mindestens 10 Musikern) verstanden. Der Bandleader ist meistens die unternehmerische Persönlichkeit, die die Band zusammenstellt und ihr den Namen gibt. Nicht immer ist der Bandleader auch der Probenleiter, Songschreiber, Arrangeur und/oder Produzent der Musikgruppe. Im Gegensatz zum Dirigenten eines klassischen Orchesters ist ein Bandleader oft selbst Instrumentalist oder Sänger in seinem Ensemble. Bei Big Bands spielt oder singt er meistens vor dem Orchester.
Sofern eine Person
- im eigenen Namen einen Auftrittsvertrag mit einem Veranstalter abschließt,
- weitere Künstler verpflichtet,
- auch selbst an der Veranstaltung künstlerisch mitwirkt,
- die vereinbarte Gage durch den Veranstalter an diese Person gezahlt wird und
- diese Person die Honorare an die weiteren verpflichteten Künstler auszahlt,
betreibt diese Person „jedenfalls ein sonstiges Unternehmen“ im Sinne der Vorschrift (vergleiche BSG vom 30.09.2015, AZ: B 3 KS 2/14 R).
Die Tätigkeit der erfassten Unternehmen muss auf die öffentliche Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Leistungen und Werke gerichtet sein (vergleiche Urteil des LSG Bayern vom 26.10.2000, AZ: L 4 KR 147/98).
Erfasst werden sowohl Unternehmen, die in eigenem Namen Verträge mit den Künstlern und Publizisten schließen, als auch Unternehmen, die als Vertreter, Vermittler oder Kommissionäre tätig werden und für die Durchführung von künstlerischen oder publizistischen Veranstaltungen sorgen (vergleiche Abschnitt 7.3.2).
Beachte:
Nicht „kommerzielle“ Veranstalter, wie zum Beispiel Hobby- und Laienmusikvereinigungen und Karnevalsvereine, fallen dagegen nur unter die Abgabepflicht, wenn in einem Kalenderjahr mindestens vier Veranstaltungen (vergleiche Zweites Gesetz zur Änderung des KSVG und anderer Gesetze vom 13.06.2001 [Abschnitt 1.1]) mit vereinsfremden Künstlern und Publizisten aufgeführt oder dargeboten werden. Die Abgabepflicht ergibt sich für diese Unternehmen aus der sogenannten Generalklausel (§ 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KSVG - vergleiche Abschnitt 9).
Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG besteht regelmäßig nicht, da die Planung, Organisation oder Durchführung der Veranstaltungen nicht der wesentliche Zweck der Einrichtung ist (vergleiche Abschnitt 7.3.1.1).
Sonstige Unternehmen
Der Gesetzgeber hat es jedoch nicht nur bei einer detaillierten Aufführung typischer Kunstverwerter belassen, sondern darüber hinaus ein Bedürfnis erkannt, Auffangtatbestände zu schaffen, um Verwerter von Kunst im Interesse der Gleichbehandlung möglichst umfassend in die Abgabepflicht einzubeziehen. Um eine größere Gerechtigkeit bei der Erhebung der Künstlersozialabgabe zu erreichen, sollten über die Theater- und Konzertdirektionen hinaus umfassend sämtliche Unternehmen, deren Zweck darauf gerichtet ist, künstlerische Werke aufzuführen oder künstlerische Leistungen darzubieten, zur Künstlersozialabgabe verpflichtet werden. Diesem Ziel diente die Erweiterung mit der „sogenannten kleinen Generalklausel“ im Gesetz vom 20.12.1988 (vergleiche Abschnitt 1.1) um den Begriff der sonstigen Unternehmen.
Als "sonstige Unternehmen" kommen seit der Neufassung durch das WFG vom 25.09.1996 (vergleiche Abschnitt 1.1) ab 01.01.1997 nur solche in Betracht, die möglicherweise verschiedene Unternehmenszwecke verfolgen und bei denen ein wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Darunter fallen könnten zum Beispiel Promotion-, Event- und Werbeagenturen, die sich darauf spezialisiert haben, Veranstaltungen durchzuführen. Das Gleiche gilt für Stadthallenbetriebe, Kurbetriebsgesellschaften, Festivalveranstalter und Diskotheken, deren wesentlicher Zweck die Durchführung von Veranstaltungen ist.
Die Einschränkung, dass es auf den „wesentlichen Zweck“ des „sonstigen Unternehmens“ ankommt, wurde vom Gesetzgeber damit begründet, dass die Abgabeverpflichtung nach Nummer 3 in der Vergangenheit (vor 01.01.1997) von der Rechtsprechung zu extensiv ausgelegt worden ist. Von Nummer 3 sollen daher nur die typischen Verwerter erfasst werden, das heißt, die Organisation von Veranstaltungen mit Künstlern muss zum wesentlichen Geschäftsinhalt gehören (BT-Drucksache 13/5108 zu Art. 9c [neu]).
„Wesentlicher Zweck“ der „sonstigen Unternehmen“
Der Halbsatz in § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG „deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführungen oder Darbietungen künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen“ bezieht sich nach der Gesetzessystematik nur auf die sonstigen Unternehmen, nicht auf die klassischen Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen (vergleiche unter anderem Urteile des BSG vom 20.04.1994, AZ: 3/12 RK 64/93, und BSG vom 21.08.1996, AZ: 3 RK 31/95).
Der Begriff „wesentlicher Zweck“ in § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG darf nicht gleichgesetzt werden mit dem Begriff des „überwiegenden Zwecks“, wie er in § 24 Abs. 1 Nr. 2 KSVG verwendet wird
Es kann bei einem Unternehmen naturgemäß allenfalls einen überwiegenden Zweck geben, aber durchaus mehrere wesentliche, das heißt das Unternehmen kennzeichnende beziehungsweise wesensbestimmende Zwecke. Der Abgabetatbestand des § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG ist erfüllt, wenn der wesentliche Zweck beziehungsweise einer der wesentlichen Zwecke darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Es muss sich nicht zugleich um den überwiegenden Zweck, also den Tätigkeitsschwerpunkt oder den Hauptzweck, handeln (vergleiche BSG vom 04.03.2004, AZ: B 3 KR 6/03 R).
„Wesentlich“ ist ein Zweck dann, wenn die Interessen des Unternehmens nach „Vereinbarung“ (zum Beispiel Satzung, Registereintrag, gesetzlich zugewiesene Pflichten und Aufgaben) und/oder die Praxis auf die öffentliche Aufführung beziehungsweise Darbietung gerichtet sind.
Handelsformen der abgabepflichtigen Unternehmen - Tätigwerden im eigenen oder fremden Namen
Die Unternehmen der Veranstaltungsbranche sind selten nur in einer Form tätig. Dies ergibt sich zwangsläufig daraus, dass sie sich den Wünschen der Künstler und örtlichen Veranstalter anpassen müssen. Sie können daher als Vertreter des Künstlers oder des Veranstalters auftreten oder auch im eigenen Namen die entsprechenden Verträge abschließen.
Die Abgabeschuld (vergleiche GRA zu § 25 KSVG) liegt grundsätzlich bei dem Unternehmer, der die direkten vertraglichen Beziehungen zu dem selbständigen Künstler unterhält, wobei Ausnahmen zu beachten sind. Einige der häufigsten Konstellationen von abgabepflichtigen Unternehmen sind in den folgenden Abschnitten dargestellt.
Unternehmer wird im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig - Eigengeschäft
Verpflichtet ein Unternehmer (zum Beispiel eine Theater-, Konzert- und Gastspieldirektion) im eigenen Namen einen Künstler, so besteht zwischen den Vertragsparteien eine unmittelbare vertragliche Beziehung: Der Künstler schuldet dem Unternehmer seine künstlerische Leistung und der Unternehmer ist verpflichtet, als Gegenleistung die Gage (das Entgelt) zu zahlen. In diesen Fällen besteht für den Unternehmer Abgabepflicht und Abgabeschuld (vergleiche GRA zu § 25 KSVG). Dies gilt auch, wenn der Unternehmer zum Beispiel einen weiteren Vertrag mit einem Dritten (zum Beispiel einem örtlichen Veranstalter) über die Darbietung schließt oder wenn für den Künstler ein Stellvertreter auftritt. Der „Weiterverkauf“ oder die Vertretung ändert nichts an den Beziehungen zum Künstler, sondern es handelt sich weiterhin um ein abgabepflichtiges Eigengeschäft.
Unternehmer wird im fremden Namen und auf fremde Rechnung als Vertreter für den Künstler tätig
Schließen Unternehmer (zum Beispiel Manager, Agenturen) Verträge als Vertreter eines Künstlers oder Publizisten mit Dritten (zum Beispiel einem örtlichen Veranstalter) ab, so kommt der Vertrag zwischen dem Künstler und dem anderen Vertragspartner zustande, das heißt die maßgebenden Vertragsbeziehungen entstehen zwischen diesen Vertragsparteien. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der selbständige Künstler den Vertreter auch tatsächlich mit einer Vollmacht zum Abschluss eines Vertrages ausgestattet hat und aus dem Vertrag zwischen dem Künstler und dem Unternehmer eindeutig hervorgeht, dass der Vertreter im Namen und für Rechnung des Künstlers handelt.
Soweit der Dritte (zum Beispiel der örtliche Veranstalter) ein abgabepflichtiges Unternehmen betreibt, besteht für dieses Abgabeschuld (vergleiche GRA zu § 25 KSVG). Als zahlungspflichtiges Unternehmen im Sinne des § 25 Abs. 3 S. 2 KSVG können in diesem Zusammenhang zum Beispiel Konzert- und Gastspieldirektionen, Tourneeveranstalter, professionelle Konzertagenturen, Stadthallenbetriebe, Kulturbetriebsgesellschaften, soziokulturelle Zentren und Festivalveranstalter in Betracht kommen.
Betreibt der Dritte jedoch kein abgabepflichtiges Unternehmen, besteht für den Vertreter selbst die Abgabeschuld. Dies gilt auch, wenn aus den Verträgen die Vertretung nicht eindeutig hervorgeht; dann ist von einem Eigengeschäft des Vertreters auszugehen. Grundsätzlich kann zum Beispiel bei Laienmusikvereinen, Karneval-, Schützen- und Sportvereinen, Gastronomiebetrieben, gewerblichen Unternehmen (Banken, Versicherungen, Autohäusern, Dienstleistungs- und Produktionsunternehmen), Berufs-, Verbraucher- oder anderen Verbänden, Diskotheken und Tanzbetrieben nicht von einer (eigenen) Abgabepflicht im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG ausgegangen werden. Eine eigene Abgabepflicht kann bei den beispielhaft genannten Betrieben jedoch nach anderen Regelungen in § 24 KSVG bestehen.
Unternehmer wird als Makler/Vermittler im fremden Namen tätig
Beschränkt sich ein Unternehmer (zum Beispiel Manager, Agentur oder Vermittler) darauf, Verträge zwischen Dritten (zum Beispiel örtlichen Veranstaltern) und Künstlern zu vermitteln, indem er die Vertragsparteien zum Abschluss des Vertrages zusammenbringt, ohne selbst (zum Beispiel als Vertreter) am Abschluss des Vertrages beteiligt zu sein, besteht zwar auch die grundsätzliche Abgabepflicht. Eine Abgabeschuld (das heißt die Zahlung der Künstlersozialabgabe) wird jedoch nicht anfallen, wenn der Unternehmer sich in diesen engen Grenzen bewegt und keine Leistungen erbringt, die über den reinen Gelegenheitsnachweis hinausgehen. Von einem Gelegenheitsnachweis ist nicht mehr auszugehen, wenn zum Beispiel:
- der Vermittler am Vertragsabschluss beteiligt ist (zum Beispiel durch Unterschrift im eigenen Namen tätig ist),
- der Vermittler an der Organisation und Vorbereitung der Veranstaltung mitwirkt (zum Beispiel durch Kartenverkauf, Werbung und so weiter),
- der Vermittler das Künstlerhonorar einzieht und weiterleitet,
- der Vermittler für den Ausfall der künstlerischen Leistung haftet.
Auslandstournee
Erhebungsgebiet für die Künstlersozialabgabe ist nur die Bundesrepublik Deutschland. Maßgebend ist insoweit der Sitz beziehungsweise die Tätigkeit des Verwerters (vergleiche auch Abschnitt 11).
Einzelfälle
Die folgenden Abschnitte enthalten in chronologischer Reihenfolge, mit den jüngsten beginnend, Entscheidungen zu den oben genannten Unternehmen. Es handelt sich hierbei nicht um eine vollständige Dokumentation. § 24 KSVG ist seit seinem Inkrafttreten am 01.01.1983 mehrfach geändert worden. Bei der hier zitierten Rechtsprechung ist daher auch genau zu unterscheiden, zu welcher Fassung des § 24 KSVG das jeweilige Urteil ergangen ist.
Literaturagentur
Eine Literaturagentur, die literarische Werke über den reinen Gelegenheitsnachweis hinaus an Verlage vermittelt, ist ein "sonstiges Unternehmen", dessen wesentlicher Zweck die Darbietung publizistischer Werke ist. Sie unterliegt der Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG (vergleiche BSG vom 28.03.2019, AZ: B 3 KS 1/18 R).
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung
Bietet eine Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung künstlerische oder publizistische Veranstaltungen im Rahmen des Freizeitangebotes für Patienten an, werden diese nicht zum wesentlichen Unternehmenszweck. Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG besteht nicht (vergleiche Urteil des Sächsischen LSG vom 28.08.2018, AZ: L 9 KR 25/16).
Bandleader als „sonstiges Unternehmen“
Ein Einzelunternehmer, der eine Musikgruppe betreibt, für diese alle Managementaufgaben übernimmt und die mitwirkenden Musiker von Fall zu Fall als freie Mitarbeiter ohne unternehmerische Mitbestimmungsrechte engagiert, betreibt ein grundsätzlich der Künstlersozialabgabe unterliegendes Unternehmen, dessen wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung künstlerischer Leistungen zu sorgen, auch wenn er selbst künstlerisch bei der Musikgruppe mitwirkt (vergleiche BSG vom 30.09.2015, AZ: B 3 KS 2/14 R).
Überschneidung der Tatbestände § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KSVG
Zu einer Überschneidung der Tatbestände der Nr. 2 und Nr. 3 des § 24 Abs. 1 KSVG kommt es immer dann, wenn ein Unternehmen betrieben wird, das selbst künstlerische Leistungen darbietet und dessen wesentlicher Zweck zugleich darauf gerichtet ist, für die Aufführung künstlerischer Leistungen durch andere zu sorgen. Eine trennscharfe Abgrenzung zwischen den Abgabetatbeständen nach Nr. 2 und Nr. 3 ist in einem solchen Fall nicht erforderlich. Daher kommt es auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 2 KSVG nicht an, wenn der Abgabetatbestand nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG erfüllt ist (vergleiche BSG vom 30.09.2015, AZ: B 3 KS 2/14 R).
Hotels und Gaststätten als Veranstalter
Eine Abgabepflicht als „sonstiges Unternehmen“, dessen wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Leistungen oder Werke zu sorgen, besteht in den Fällen, in denen regelmäßig und in erheblicher Anzahl künstlerische Veranstaltungen durchgeführt werden. Das Unternehmen tritt dann wie eine Konzert- oder Gastspieldirektion am Markt auf.
Fehlt es am wesentlichen Zweck, so kommt es nicht zur Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG.
Nicht ausgeschlossen ist die Abgabepflicht nach § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KSVG.
Alters- und Pflegeheime
Auftritte von Künstlern in Alters- und Pflegeheimen dienen vorrangig der Unterhaltung der Heimbewohner beziehungsweise sind Bestandteil der (Alten-)Pflege („aktivierende Pflege“) und Betreuung. In diesen Fällen kommt eine Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG regelmäßig nicht in Betracht (vergleiche Urteil des LSG Hamburg vom 23.07.2015, AZ: L 1 KR 84/13).
Eine Abgabepflicht als Eigenwerber oder nach der Generalklausel ist jedoch nicht ausgeschlossen.
Gastspieldirektion
Ein Unternehmen, das sich mit der Vermittlung und der Organisation von kulturellen Ereignissen (hier: Ballettaufführungen) befasst, wird als Gastspieldirektion von § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG erfasst (vergleiche BSG vom 18.09.2008, AZ: B 3 KS 4/07 R).
Offener Kanal
Im Hinblick auf den Unternehmenszweck eines Offenen Kanals, der darauf gerichtet ist, für die „Darbietung publizistischer Leistungen“ zu sorgen, indem zum Beispiel nach dem gesetzlichen Auftrag regelmäßig Beiträge zur Medienforschung von wissenschaftlichen Autoren erstellt und allgemein zugänglich gemacht werden, ist auch der Abgabetatbestand des § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG zu bejahen (vergleiche BSG vom 04.03.2004, AZ: B 3 KR 6/03 R).
Abgabepflicht nur bei öffentlicher Aufführung
Der Abgabetatbestand des § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG ist nicht erfüllt, wenn die im Rahmen einer Veranstaltung aufgeführten Konzerte nicht öffentlich, das heißt, der Allgemeinheit nicht zugänglich sind. Hierbei ist es unerheblich, dass gegebenenfalls Familienangehörige der Musizierenden bei als Orchesterproben zu wertenden Veranstaltungen anwesend sind (vergleiche Urteil des LSG Bayern vom 26.10.2000, AZ: L 4 KR 147/98).
Darbietung von Kunst durch Kunstverein - sonstiges Unternehmen
Die Präsentation von Werken der bildenden Kunst im Rahmen einer Ausstellung, zum Beispiel durch einen Kunstverein, ohne dass dieser unmittelbar am Verkauf der Kunstwerke wirtschaftlich beteiligt ist - zum Beispiel durch Verkauf während der Ausstellung oder Vermittlung des Verkaufes nach Abschluss der Ausstellung -, kann (auch) den Tatbestand des § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG erfüllen. Nach der Gesetzesfassung ab 01.01.1997 ist es aber erforderlich, dass es zum wesentlichen Zweck des Unternehmens gehört, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Leistungen oder Werke zu sorgen.
Die Einbeziehung unter den Tatbestand des § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG scheidet nicht bereits deshalb aus, weil die Darbietung von Werken der bildenden Kunst in anderen Ziffern des Katalogs des § 24 Abs. 1 KSVG (Museen, Galerien und Kunsthandel) speziell geregelt ist. Weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte des Katalogs der abgabepflichtigen Unternehmen in § 24 Abs. 1 KSVG lassen erkennen, dass Unternehmen einer bestimmten Kunstgattung, die nur mit Teilbereichen von speziellen Abgabetatbeständen erfasst werden, von der Abgabepflicht ausgenommen bleiben sollen. Ein derartiges Verständnis des Katalogs widerspräche dem Anliegen des Gesetzgebers, generell alle Unternehmen in die Abgabepflicht einzubeziehen, die zur Erreichung ihres Unternehmensziels regelmäßig künstlerische Leistungen verwerten. Dies ist bei den im Katalog des § 24 Abs. 1 KSVG speziell benannten Unternehmensarten typischerweise der Fall. Der Gesetzgeber hat es jedoch nicht nur bei einer detaillierten Aufführung typischer Kunstverwerter belassen, sondern darüber hinaus ein Bedürfnis erkannt, Auffangtatbestände zu schaffen, um Verwerter von Kunst im Interesse der Gleichbehandlung möglichst umfassend in die Abgabepflicht einzubeziehen. Um eine größere Gerechtigkeit bei der Erhebung der Künstlersozialabgabe zu erreichen, sollten über die Theater- und Konzertdirektionen hinaus umfassend sämtliche Unternehmen, deren Zweck darauf gerichtet ist, künstlerische Werke aufzuführen oder künstlerische Leistungen darzubieten, zur Künstlersozialabgabe verpflichtet werden. Diesem Ziel diente die Erweiterung der in § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG enthaltenen „sogenannten kleinen Generalklausel“ im Gesetz vom 20.12.1988 (vergleiche Abschnitt 1.1) um den Begriff der sonstigen Unternehmen. Wenn auch im Zusammenhang mit der Aufzählung von Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen eher an Werke der darstellenden Kunst oder der Musik gedacht worden sein mag, so schließt der Wortlaut der Vorschrift es nicht aus, auch Werke der bildenden Kunst einzubeziehen, die einem Publikum als künstlerische Leistungen „dargeboten“ werden (vergleiche BSG vom 31.08.2000, AZ: B 3 KR 27/99 R).
Karnevalsverein - kein wesentlicher Zweck
Ein Karnevalsverein, der jährlich fünf Veranstaltungen durchführt und ein Honorar von circa 100.000,00 DM zahlt, unterlag bis zum 31.12.1996 als „sonstiges Unternehmen“ der Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG. Aufgrund der Einschränkungen des WFG ab 01.01.1997, wonach bei sonstigen Unternehmen der „wesentliche Zweck“ auf der Durchführung von Veranstaltungen liegen muss, sind Karnevalsvereine regelmäßig nicht mehr von § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG erfasst. Jedoch tritt die Abgabepflicht nach § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KSVG ein, sofern jährlich mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden (vergleiche BSG vom 20.03.1997, AZ: 3 RK 17/96).
Konzertagentur kann im Auftrag der Künstler beziehungsweise der Veranstalter tätig werden - Handelsformen
Die Mitwirkung im Auftrage des Veranstalters gehört auch zum Tätigkeitsbild der Konzertdirektion. Der Abgabetatbestand „Konzertdirektion“ gilt sowohl für die Betätigung einer Konzertagentur im Auftrag der Künstler als auch für eine Konzertagentur, die im Auftrag des Aufführenden (Veranstalters) tätig wird.
Das KSVG sieht die Vermarktung der Kunst im Zusammenhang mit dem Handelsgesetzbuch (HGB). So spricht § 25 Abs. 3 KSVG ausdrücklich das Kommissionsgeschäft an; dabei wird auf § 383 HGB hingewiesen und auf den Unterschied zwischen dem Handel mit Waren und Wertpapieren und dem vom KSVG betroffenen Handel mit Kunstwerken und künstlerischen Darbietungen (vergleiche BT-Drucksache 9/26, Seite 21 zu § 25 KSVG). Für die danach zu berücksichtigende Unterscheidung zwischen dem Eigenhändler (im eigenen Namen und auf eigene Rechnung), dem Kommissionär (eigener Name, fremde Rechnung) und dem Handelsvertreter, der als selbständiger Gewerbetreibender damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen (§ 84 Abs. 1 HGB), kommt es nicht darauf an, ob der Handelsvertreter für den Künstler oder dessen Abnehmer tätig wird. Er wirkt in beiden Fällen wie ein Handelsvertreter an der Vermarktung mit (vergleiche BSG vom 17.04.1996, AZ: 3 RK 18/95).
Bandleader
Der Inhaber eines Büros, welches Musikaufführungen organisiert, indem für jeden Auftritt aus circa 200 Musikern jeweils spezielle Musikensembles zusammengestellt sowie die Gerätetechnik zur Verfügung gestellt werden und an denen der Inhaber selbst mitwirkt, führt zur Zugehörigkeit zum abgabepflichtigen Personenkreis als Betreiber einer Konzertdirektion.
Für einen Unternehmer, der dafür sorgt, dass Konzerte veranstaltet werden, ohne selbst Träger eines Orchesters zu sein, ist es gleichgültig, nicht als Veranstalter der Konzerte, sondern als Zulieferer aufzutreten. Der Abgabepflicht steht nicht entgegen, wenn die Auftrittsensembles, mit denen der Unternehmer auftritt jeweils als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) organisiert sind, sodass der Unternehmer sowohl im eigenen Namen als auch als Mitgesellschafter der GbR handelt, und wenn die Auftraggeber das für den Auftritt mit dem Unternehmer vereinbarte Entgelt unmittelbar an die GbR, vertreten durch den Unternehmer, auszahlen (vergleiche BSG vom 25.10.1995, AZ: 3 RK 15/94).
Bezeichnung des Unternehmens als Konzertdirektion ist nicht entscheidend für die Abgabepflicht
Der Abgabetatbestand „Konzertdirektion“ erfordert nur die Betätigung und nicht zusätzlich, dass sich ein solches Unternehmen als Konzertdirektion bezeichnet oder seine Tätigkeit selbst in diesem Sinne einschätzt (vergleiche BSG vom 12.04.1995, AZ: 3 RK 4/94).
Vermittlungskonzertdirektion
Eine Vermittlungskonzertdirektion ist eine zur Künstlersozialabgabe verpflichtete Konzertdirektion. Es handelt sich hierbei lediglich um eine besondere Variante der Konzertdirektion. Der Begriff der Konzertdirektion umfasst alle Handelsfunktionen (als Handelsvertreter, Kommissionär oder Eigenhändler) unabhängig davon, ob derartige Geschäfte nach § 25 KSVG die Abgabeschuld auslösen. Hierbei besteht der Unternehmenszweck auch dann, wenn das Unternehmen die Aufführung nicht selbst (als Veranstalter) herbeiführt, sondern durch Dritte erreichen will.
Sinn und Zweck der Abgabepflicht bestätigen, dass das Gesetz die Konzertdirektion als abgabepflichtig ansieht, wobei es für den Umfang der von der Konzertdirektion „als Arbeitgeber“ erbrachten Mitwirkung bei der Vermarktung unerheblich ist, ob die Konzertdirektion als Veranstalter oder als Zwischenglied zwischen Künstler und Veranstalter auftritt, ob sie ein Eigengeschäft macht oder ob sie wie ein Kommissionär tätig wird (vergleiche Urteile des BSG vom 20.04.1994, AZ: 3/12 RK 31/92 und AZ: 3/12 RK 64/93).
Gastronomischer Mischbetrieb - Nebenzweck „Musikveranstaltungen“ - sonstiges Unternehmen
Ein gastronomischer Mischbetrieb, der mehrmals wöchentlich von ihm engagierte Musikgruppen auftreten, aber täglich (auch für Disco-Musik) Eintritt erheben lässt, war nach dem Urteil des LSG Berlin vom 13.04.1994, AZ: L 15 Kr 35/93, dem die ursprüngliche Fassung des § 24 zu Grunde lag, als Konzertdirektion abgabepflichtig. Nach der ab 01.01.1989 geltenden Fassung unterlagen auch „sonstige Unternehmen, deren Zweck darauf gerichtet ist, künstlerische Werke aufzuführen oder künstlerische Leistungen darzubieten“, der Abgabepflicht. Ein gastronomischer Mischbetrieb wäre daher für Zeiträume ab 01.01.1989 nicht mehr als Konzertdirektion, sondern als „sonstiges Unternehmen“ einzuordnen.
Davon abgesehen, hat die Urteilsbegründung Bestand. Danach ist es ohne Belang, ob das Unternehmen sich als Gastronomiebetrieb mit dem Nebenzweck „Musikveranstaltungen“ einschätzt. Der Gastronomiebetrieb ist in diesem Fall ein Geschäftsunternehmen, das sich (ohne selbst Orchester beziehungsweise Musikgruppe/Band zu sein) mit der Vorbereitung und Durchführung musikalischer Veranstaltungen mit fremden, in den meisten Fällen dafür honorierten Musikern befasst. Der Veranstalter einzelner Konzerte wird nicht dadurch zum bloßen Gastwirt, dass er auch für den Verkauf von Getränken bei seinen Konzerten sorgt; umgekehrt kann die Eigenschaft als „sonstiges Unternehmen“ nicht verneint werden, wenn ein Unternehmer sich neben dem gewerbsmäßigen Anbieten von Getränken und Speisen in einer großen Vergnügungsstätte gleichzeitig mit der - über das gelegentliche Tätigwerden hinausgehenden - Vorbereitung und Durchführung von Konzertveranstaltungen gegen Entgelt befasst. Die Einnahmeerzielungsabsicht als „sonstiges Unternehmen“ kommt darin zum Ausdruck, dass beim Auftritt von Musikgruppen von den Besuchern Entgelte erhoben werden, ohne dessen Entrichtung der Zutritt zu den Geschäftsräumen nicht möglich ist. Dabei ist es ohne Belang, dass ein Entgelt an allen Tagen, also auch an Tagen erhoben wird, an denen keine Musikgruppen auftreten. Es dürfte insoweit von einer Mischkalkulation zwischen Diskotheken-Musik vom Plattenteller und Live-Musik betrieben und mit der spezifischen Eintrittsgeld-Regelung umgesetzt werden.
Rundfunk und Fernsehen (Absatz 1 Nummer 4)
Von der Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 KSVG werden Unternehmer erfasst, die
- Rundfunkunternehmen (vergleiche Abschnitt 7.4.1) oder
- Fernsehunternehmen (vergleiche Abschnitt 7.4.2)
betreiben.
Hierunter sind die Anbieter von Rundfunk- und Fernsehprogrammen zu verstehen und zwar gleichgültig, ob es sich bei diesen Anbietern um öffentlich-rechtliche Anstalten oder private Unternehmen handelt.
Unter Programm wird im Allgemeinen eine auf längere Dauer angelegte planmäßige und strukturierte Abfolge von eigenständig verantworteten Sendungen oder Beiträgen verstanden. Als Veranstalter eines solchen Programms ist anzusehen, wer seine Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Ebenfalls als Veranstalter ist anzusehen, wer zwar keine inhaltliche Programmverantwortung übernimmt, jedoch durch eigenen personellen Einsatz dafür sorgt, dass Programmbeiträge in „fernsehgerechter Form“ gesendet werden können. Auch ein solcher Unternehmer nimmt auf die Gestaltung der Sendungen Einfluss und schafft damit wesentliche Voraussetzungen für deren Ausstrahlung, die über eine bloße technische Unterstützung hinausgehen (vergleiche BSG vom 04.03.2004, AZ: B 3 KR 6/03 R).
Keine Rolle spielt, wie diese Programme übertragen und wie sie empfangen werden (zum Beispiel Empfang auf dem Computer beziehungsweise dem Mobiltelefon).
Rundfunk
Rundfunk ist der Oberbegriff für Hörfunk und Fernsehen.
Als Rundfunk wird im Allgemeinen die Übertragung von Informationen jeglicher Art über elektromagnetische Wellen bezeichnet, wobei die Informationen für die Öffentlichkeit gedacht sind und von jedermann empfangen werden können. Dies schließt auch kodierte Informationen ein, die gegen Bezahlung entschlüsselt werden können.
Fernsehen
Als Fernsehen wird im Allgemeinen eine Technik zur Aufnahme von Bildern an einem Ort, deren Übertragung, sowie deren Wiedergabe an einem anderen Ort verstanden.
Einzelfälle
Die folgenden Abschnitte enthalten in chronologischer Reihenfolge, mit den jüngsten beginnend, Entscheidungen zu den oben genannten Unternehmen. Es handelt sich hierbei nicht um eine vollständige Dokumentation. § 24 KSVG ist seit seinem Inkrafttreten am 01.01.1983 mehrfach geändert worden. Bei der hier zitierten Rechtsprechung ist daher auch genau zu unterscheiden, zu welcher Fassung des § 24 KSVG das jeweilige Urteil ergangen ist.
Betrieb eines Offenen Kanals durch Landesmedienanstalt
Der ab 01.01.1989 geltende Wortlaut des Gesetzes schließt nicht aus, auch Verbreiter von Sendungen über elektromagnetische Wellen oder Kabel ohne Programmverantwortung als Rundfunkunternehmen einzuordnen. § 24 Abs. 1 Nr. 4 KSVG spricht nicht etwa von der „Veranstaltung“, sondern vom „Betrieb“ von Rundfunk oder Fernsehen, was es erlaubt, nicht nur die herkömmlichen Rundfunkveranstalter darunter zu verstehen. Der Begriff des „Betriebs“ von Rundfunk ist umfassender. Er geht über die Veranstaltung von Rundfunk hinaus und erfasst auch die Verbreitung solcher Darbietungen, wie es beim Offenen Kanal (Bürgerfunk) geschieht. Dies entspricht ganz der Absicht des Gesetzgebers, die kunstverwertenden Unternehmen in möglichst breitem Umfang zu erfassen und nur solche Unternehmen auszuklammern, die sich auf rein technische Maßnahmen der Verbreitung (Ausschluss der Filmtheater in § 24 Abs. 1 Nr. 2) oder der Vervielfältigung (Ausschluss der Kopierwerke in § 24 Abs. 1 Nr. 5 KSVG) beschränken. Wenn jedoch durch eigenen personellen Einsatz dafür gesorgt wird, dass Programmbeiträge der Bürger in „fernsehgerechter Form“ gesendet werden können, nimmt der Offene Kanal auch ohne inhaltliche Programmverantwortung auf die Gestaltung der Sendungen Einfluss und schafft damit wesentliche Voraussetzungen für deren Ausstrahlung, die über eine bloße technische Unterstützung hinausgehen (vergleiche BSG vom 04.03.2004, AZ: B 3 KR 6/03 R).
Keine Abgabepflicht, wenn nur Sendeanlagen bereitgestellt werden
Sofern ein Betrieb ohne eigene Aufnahme von Sendungen lediglich Sendeanlagen bereitstellt und nur darauf ausgerichtet ist, von anderen Unternehmen gefertigte Aufnahmen auszustrahlen, so wäre die Tätigkeit einem Filmtheater (vergleiche § 24 Abs. 1 Nr. 2 KSVG) vergleichbar. Ein solcher Sender würde schon nach seiner Einrichtung aufgrund des Fehlens von Aufnahmestudios keine künstlerischen Leistungen in Anspruch nehmen. Vermarkter wäre dann der Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern (vergleiche BSG vom 20.07.1994, AZ: 3/12 RK 49/92).
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern - ausschließlich alleiniger Vervielfältigung (Absatz 1 Nummer 5)
Von der Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 KSVG werden Unternehmer erfasst, die die
- Herstellung (vergleiche Abschnitt 7.5.1) von
- bespielten Bild- und Tonträgern (vergleiche Abschnitt 7.5.2),
- ausschließlich alleiniger Vervielfältigung (vergleiche Abschnitt 7.5.3)
betreiben.
„Herstellung“ im Sinne der Vorschrift
Mit „Herstellung“ ist das - erstmalige - „Bespielen“ von Bild- oder Tonträgern mit Film-, Fernseh-, Wort- und Musikaufnahmen, oder - mit anderen Worten - die Aufnahme von realen oder erdachten Vorgängen, Geschehnissen, Aufführungen oder Darbietungen aller Art zwecks späterer visueller und/oder akustischer Wiedergabe in grundsätzlich unbegrenzter, beliebig oft wiederholbarer Form gemeint. Die Abgabepflicht der Unternehmen beruht nach der Vorstellung des Gesetzgebers darauf, dass an der Aufnahme regelmäßig Künstler oder Publizisten (§§ 1, 2 KSVG) mitwirken, bei Spielfilmen zum Beispiel Regisseur, Drehbuchautor, Schauspieler, Kameramann; bei Fernsehreportagen zum Beispiel Journalist, Redakteur, Kameramann (vergleiche BSG vom 04.03.2004, AZ: B 3 KR 12/03 R).
In die Abgabepflicht werden Unternehmen einbezogen, die in einem arbeitsteiligen Prozess an der Produktion von Aufnahmen auf Bild- und Tonträgern mitwirken und dabei nicht nur die technische Ausrüstung zur Verfügung stellen oder für das Funktionieren der Technik sorgen. Die Bild- und Tonaufnahmen sind hierbei keine bloß technischen Aufzeichnungen, die in vergleichbarer Form auch durch Automaten ausgeführt werden könnten; sie setzen vielmehr einen fachkundigen Blick hinsichtlich des aufzunehmenden Motivs oder Objekts voraus, der dafür sorgt, dass es nach den Vorstellungen des jeweiligen Auftraggebers mit dem entsprechenden Medium bestmöglich zur Geltung gebracht wird. Damit wird in einem kreativen Prozess, an dem noch zahlreiche andere Mitwirkende beteiligt sein können, eine wesentliche Grundlage für das spätere Produkt geschaffen, deren Bedeutung nicht dadurch geschmälert wird, dass sie den Vorgaben eines Drehbuchs oder den Anweisungen eines Regisseurs oder Redakteurs folgt (vergleiche BSG vom 04.03.2004, AZ: B 3 KR 12/03 R).
Für die Frage der Zugehörigkeit zum abgabepflichtigen Personenkreis ist es unerheblich, auf welche technische Weise die Speicherung auf den Bild- und Tonträgern erfolgt. Unter diese Regelung fallen zum Beispiel auch Filmproduzenten, Synchronfirmen und Tonstudios.
Nicht abgabepflichtig ist der Unternehmer, der den Bild- oder Tonträger lediglich als - später zu bespielendes - Material (Hardware) technisch erzeugt. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Eingrenzung werden von der Abgabepflicht auch jene Unternehmer ausgenommen, die den bespielten Bild- oder Tonträger lediglich technisch vervielfältigen, zum Beispiel Kopierwerke (vergleiche BSG vom 04.03.2004, AZ: B 3 KR 12/03 R).
Bild- und Tonträger
Als Bild- und Tonträger kommen zum Beispiel Schallplatten, Compact-Disc, Tonbänder, Filme, Videobänder, Videoplatten und Bildplatten beziehungsweise elektronische Speichermedien in Betracht. Abgabepflichtig ist danach derjenige, der erstmals einen solchen Bild- oder Tonträger mit einer künstlerischen oder publizistischen Bild- oder Tonproduktion zum Zwecke des Vertriebs bespielt oder bespielen lässt (vergleiche Urteile des BSG vom 04.03.2004, AZ: B 3 KR 12/03 R, und BSG vom 29.11.2016, AZ: B 3 KS 2/15 R).
„ausschließlich alleiniger Vervielfältigung“
Der Klammerzusatz „ausschließlich alleiniger Vervielfältigung“ besagt, dass Unternehmen, die allein die Vervielfältigung betreiben, nicht abgabepflichtig sind. Damit ist nichts anderes als die rein technische Herstellung gemeint, vergleichbar dem Buchdruck in einer Druckerei. Ausgenommen sind allein solche Unternehmen, die sich auf die bloße Vervielfältigung beschränken, also zum Beispiel das Schallplattenpresswerk, das Kassetten-Kopierwerk und die CD-Fertigungsstätte (vergleiche BSG vom 28.02.1996, AZ: 3 RK 12/95).
Einzelfälle
Die folgenden Abschnitte enthalten in chronologischer Reihenfolge, mit den jüngsten beginnend, Entscheidungen zu den oben genannten Unternehmen. Es handelt sich hierbei nicht um eine vollständige Dokumentation. § 24 KSVG ist seit seinem Inkrafttreten am 01.01.1983 mehrfach geändert worden. Bei der hier zitierten Rechtsprechung ist daher auch genau zu unterscheiden, zu welcher Fassung des § 24 KSVG das jeweilige Urteil ergangen ist.
Film- und Videoproduktion für andere Unternehmen
Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 KSVG besteht für ein Unternehmen, das in Form von Bild- und Tonträgern Film- und Videoproduktionen herstellt, die von seinen Auftraggebern vervielfältigt und verbreitet werden (vergleiche BSG vom 29.11.2016, AZ: B 3 KS 2/15 R).
Synchronisation ausländischer Filme
Ein Unternehmen, das nicht selbst hergestellten fremdsprachigen Filmen eine synchronisierte Fassung hinzufügt, ist als Hersteller von bespielten Ton- und Bildträgern abgabepflichtig (vergleiche Bayerisches LSG vom 24.01.2018, AZ: L 14 R 820/14)
Ein Unternehmen, das mit der Synchronisation von ausländischen Filmen und sonstigen tontechnischen Umarbeitungen für den deutschen Markt befasst ist und sich hierbei der Mitwirkung von selbständig tätigen Rohübersetzern, Dialogbuchautoren, Regisseuren, Synchronsprechern, Geräuschemachern und Sängern bedient, gehört zu den abgabepflichtigen Unternehmen im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 5 KSVG (vergleiche Urteil des LSG Berlin vom 22.10.2003, AZ: L 9 KR 135/00).
Erstellung von Fernsehproduktionen - Talkshows
Ein Unternehmen, das Fernseh-Talkshows erstellt, deren Gegenstand jeweils Fragen des täglichen Lebens oder auch besondere Lebensschicksale sind, zu denen sich eingeladene Teilnehmer aus dem breiten Publikum, aber auch aus den Medien bekannte Personen, darunter allgemein anerkannte Künstler, äußern können, unterliegt grundsätzlich der Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 KSVG (vergleiche BSG vom 28.08.1997, AZ: 3 RK 13/96).
Aufteilung des Produktionsprozesses für Tonträger auf mehrere Unternehmen - Covergestaltung
Der Begriff „Tonträger“ ist eine Sammelbezeichnung für alle Vorrichtungen, auf denen Schallvorgänge aufgezeichnet und gespeichert werden können. Der Begriff kennzeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch nach seinem Wortsinn in erster Linie die Herstellung der einzelnen Schallplatte, MC oder CD, wobei die Herstellung den gesamten Arbeitsablauf von der Aufzeichnung zum Beispiel des Musikstücks bis zum Vertrieb der Tonträger umfasst. Er entspricht damit zum Beispiel dem Begriff des Schallplattenproduzenten. Er findet daneben auch für die Aufzeichnung Verwendung. Bei der Aufzeichnung wird ein unbespielter Tonträger bespielt, also kein Tonträger im Wortsinn „hergestellt“. Die Aufnahme als Herstellung des ersten bespielten Tonträgers im Gegensatz zur Herstellung weiterer bespielter Tonträger durch Vervielfältigung (zum Beispiel durch Kopieren) wird als Erstaufnahme bezeichnet. Die Tätigkeit eines Schallplattenproduzenten erfüllt vom Wortsinn her gesehen eher den Tatbestand „Herstellen bespielter Tonträger“ als ein Tonstudio, das nur Erstaufnahmen herstellt, zum Beispiel zur Ausstrahlung durch Rundfunkanstalten. Die Einengung des Begriffs „Herstellung von bespielten Tonträgern“ widerspricht dem Wortsinn und wird auch durch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ausgeschlossen. Die Regel will nicht Arbeitsvorgänge oder Arbeitstechniken erfassen, sondern die Vermarktung. Mit dem Abgabegrund der „Kunstvermarktung“ wäre es unvereinbar, bei einem Schallplattenproduzenten den Abgabetatbestand auf die Erstaufzeichnung zu beschränken und die unmittelbar auf die Einnahmeerzielung ausgerichtete Vervielfältigung einschließlich Vertrieb auszuschließen. Dem steht die Behandlung von Unternehmen, die nur die Erstaufnahme erstellen und an Rundfunk- oder Fernsehsender oder an Unternehmen zur Vervielfältigung und zum Vertrieb veräußern, nicht entgegen.
Unerheblich ist, dass es auch Unternehmen gibt, die sich auf die Fixierung der Erstaufnahme und deren Verwertung beschränken, ohne selbst eine Vervielfältigung durchzuführen. Insoweit ist bei der Herstellung bespielter Tonträger eine Wandlung der Betriebsstruktur zu beobachten. Der Gesetzgeber hatte noch das traditionelle Bild des Schallplattenproduzenten vor Augen, der das Werk des Künstlers umfassend begleitete und in dessen Unternehmen alle erforderlichen Arbeitsgänge von der Vorbereitung über die technische Herstellung bis zum Vertrieb stattfanden. Zwischenzeitlich ist es im Gefolge technischer Innovationen und/oder betriebswirtschaftlicher Erkenntnisse vielfach zu einer Aufspaltung des „Herstell-Unternehmens“ in zwei oder drei Unternehmen entsprechend den drei Tätigkeitsbereichen Erstaufzeichnung, Vervielfältigung (Presswerk) und Vertrieb gekommen. Diese Veränderung gibt jedoch keine Veranlassung, die am Beispiel des Schallplattenproduzenten ausgerichteten Gesetzesvorschriften im Wege der Rechtsfortbildung anzupassen, sodass beispielsweise die Covergestaltung als Schaffung der hierfür nötigen Druckvorlagen ungeachtet einer solchen Aufspaltung abgabepflichtig ist. Die Aufspaltung hebt die Abgabepflicht der neu entstandenen Unternehmen, die jeweils nur noch Teilbereiche der gesamten Vermarktung betreiben, nicht auf, solange in den Unternehmen Tätigkeiten anfallen, die zum Kernbereich eines die Abgabepflicht begründenden Tatbestandes zählen, wie dies zum Beispiel bei der Covergestaltung der Fall ist (vergleiche BSG vom 28.02.1996, AZ: 3 RK 12/95).
Galerien und Kunsthandel (Absatz 1 Nummer 6)
Von der Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 KSVG werden Unternehmer erfasst, die
betreiben.
Hierunter sind Unternehmer zu verstehen, die mit Werken der bildenden Kunst Handel treiben. Während der Oberbegriff des Kunsthandels nicht an eine Räumlichkeit gebunden ist und somit zum Beispiel auch den Katalog- und Internethandel mit Werken der Bildenden Kunst umfasst, umschreibt der Galeriebegriff des § 24 Abs. 1 Nr. 6 KSVG den stationären Kunsthandel, bei dem Werke der Bildenden Kunst in eigens dafür unterhaltenen Räumlichkeiten mit der nach außen erkennbaren Absicht ihres Verkaufs ausgestellt werden (vergleiche BSG vom 21.06.2012, AZ: B 3 KS 2/11 R). Das BSG hatte bereits in einer früheren Entscheidung den (beabsichtigten) Handel mit Kunst als notwendige Voraussetzung für den Galeriebegriff des KSVG gewertet (BSG vom 21.08.1996, AZ: 3 RK 31/95).
Die Zusammenfassung von Galerien und Kunsthandlungen in einem Abgabetatbestand zeigt, dass auch der Galeriebegriff die Absicht der Kunstvermarktung voraussetzt. Bei beiden in § 24 Abs 1 Nr. 6 KSVG aufgezählten Unternehmern unterstellt der Gesetzgeber als typisch, dass sie Leistungen selbständiger Bildender Künstler gegen Entgelt in Anspruch nehmen, um daraus Einnahmen zu erzielen, sie also zu vermarkten (vergleiche BSG vom 21.06.2012, AZ: B 3 KS 2/11 R).
Durch die Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 KSVG werden Galerien und Kunsthandlungen jeder Art und auf jeder Handelsstufe erfasst (vergleiche BSG vom 04.03.2004, AZ: B 3 KR 12/03 R).
Die Tatsache, dass sich Kunsthändler auf Kunstwerke nicht mehr lebender Künstler spezialisieren, steht der grundsätzlichen Abgabepflicht nicht entgegen.
Galerien
Der Begriff Galerie im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 6 KSVG ist weit auszulegen. Überall dort, wo mit Kunst gehandelt wird, wird ein Unternehmen betrieben, das abgabepflichtig ist.
Mit dem Erwerb von Kunstwerken, deren Ausstellung, dem Verleih, der Aushängung in Gebäuden mit Publikums- und Besucherverkehr, dem Verkauf von Werken, der Magazinierung sowie der kunstorientierten Öffentlichkeitsarbeit werden insoweit die wesentlichen Tätigkeitsmerkmale von Galerien erfüllt (vergleiche BSG vom 21.08.1996, AZ: 3 RK 31/95).
Galerien sind Mittler zwischen Künstlern und interessierten Sammlern oder Museen. Die Aufgabe des Galeristen besteht unter anderem darin, unbekannte Künstler zu entdecken, durch die Ausstellung ihrer Werke zu fördern und an den Kunstmarkt heranzuführen (vergleiche BSG vom 21.06.2012, AZ: B 3 KS 2/11 R).
Als Galerien beziehungsweise Kunstgalerien werden auch die Räumlichkeiten bezeichnet, die hauptsächlich oder ausschließlich für Kunstausstellungen genutzt werden. In der Vergangenheit wurden vor allem Museen als Galerien bezeichnet, die eigens zur Präsentation von Gemälden errichtet worden sind. Mit dem Aufkommen des kommerziellen Kunstmarktes verengte sich die Bezeichnung Galerie insbesondere auf privatwirtschaftliche Unternehmen, die Kunstwerke ausstellen, verkaufen und vermarkten. Eine Galerie, die von Produzenten (Künstlern) selbst geführt wird, nennt man Produzentengalerie. Eine Galerie, die sich darauf konzentriert, junge Künstler zu entdecken und zu fördern, nennt man Pilotgalerie. Zum Zwecke der Verkaufsförderung werden Galerien von Kunsthändlern betrieben. Aber auch Personen und Institutionen stellen Künstlern Räume zur Präsentation ihrer Kunstwerke zur Verfügung, bei denen bei Verkäufen der Werke Provisionen von den Künstlern an die entsprechende Institution gezahlt werden. Auch in derartigen Fallgestaltungen besteht regelmäßig die Abgabepflicht.
Kunsthallen sind normalerweise öffentliche, staatlich finanzierte Ausstellungen. Unternehmer, die Kunst vermarkten, firmieren jedoch auch unter dem Begriff „Kunsthalle“; in diesen Fällen ist eine Kunsthalle einer Galerie gleichzusetzen und abgabepflichtig (vergleiche BSG vom 01.10.1991, AZ: 12 RK 33/90).
Kunsthandel
Als Kunsthandel im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 6 KSVG kann jede Förderung des Verkaufs von Kunstwerken verstanden werden.
Bei Unternehmen des Kunsthandels steht ebenfalls die Vermarktung künstlerischer Werke im Vordergrund. Einen Kunsthandel betreibt, wer künstlerische Werke mit dem Ziel der Weiterveräußerung erwirbt oder sie in Kommission nimmt (vergleiche BSG vom 21.06.2012, AZ: B 3 KS 2/11 R).
Einzelfälle
Die folgenden Abschnitte enthalten in chronologischer Reihenfolge, mit den jüngsten beginnend, Entscheidungen zu den oben genannten Unternehmen. Es handelt sich hierbei nicht um eine vollständige Dokumentation. § 24 KSVG ist seit seinem Inkrafttreten am 01.01.1983 mehrfach geändert worden. Bei der hier zitierten Rechtsprechung ist daher auch genau zu unterscheiden, zu welcher Fassung des § 24 KSVG das jeweilige Urteil ergangen ist.
Keine Galerie/Kunsthandel, wenn kein Verkauf vorgesehen
Der (beabsichtigte) Handel mit Kunst ist notwendige Voraussetzung für den Galeriebegriff wie auch für den Begriff des Kunsthandels. Bei beiden in § 24 Abs. 1 Nr. 6 KSVG aufgezählten Unternehmern unterstellt der Gesetzgeber als typisch, dass sie Leistungen selbstständiger Bildender Künstler gegen Entgelt in Anspruch nehmen, um daraus Einnahmen zu erzielen, sie also zu vermarkten.
Reine Präsentationsausstellungen ohne Verkaufsabsicht fallen somit nicht unter § 24 Abs. 1 Nr. 6 KSVG (vergleiche BSG vom 21.06.2012, AZ: B 3 KS 2/11 R).
Verkaufsförderung durch Kunstausstellungen - Gemeinnütziger Kunstverein
Ein gemeinnütziger eingetragener Kunstverein ist dem Grunde nach zur Künstlersozialabgabe verpflichtet (§ 24 Abs. 1 Nr. 6 KSVG), wenn er in einer Galerie Werke seiner Mitglieder ausstellt und sie in deren Namen unter Einbehalt eines Provisionsanteils der Verkaufssumme verkauft, selbst wenn er keine Gewinnerzielung beabsichtigt.
Der Abgabepflicht steht es nicht entgegen, dass der Verkauf der ausgestellten Kunstwerke nicht auf eigene Rechnung oder als Kommissionär betrieben wird, sondern ausstellende Künstler ihre Werke überwiegend selbst verkaufen, der Kunstverein nur in wenigen Fällen als Vertreter der Künstler tätig wird und dann jeweils im Namen der Künstler handelt. Der § 24 Abs. 1 KSVG erfasst grundsätzlich alle Handelsformen (vergleiche auch Abschnitt 5); hierzu zählen unter anderem neben den Kommissionsgeschäften auch Maklergeschäfte.
Sobald ein Künstler seine Werke nicht selbst vermarktet, sondern sich der vermittelnden Tätigkeit eines Unternehmers bedient, der Organisationsformen zur Verfügung stellt, die Kontakte zwischen Künstlern und Endabnehmern herstellen oder fördern und dadurch Kaufabschlüsse ermöglichen, unterliegt der in die Vermarktung eingeschaltete Unternehmer der Abgabepflicht. Kunsthandel im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 6 KSVG ist damit jede Förderung des Verkaufs von Kunstwerken. In Bezug auf die Tätigkeit von Kunstvereinen bedeutet dies, dass es auf die Organisation des Verkaufs von Ausstellungsstücken im Einzelnen nicht ankommt. Es ist insbesondere nicht entscheidend, ob die ausgestellten Kunstwerke jeweils durch Mitarbeiter des Vereins im Namen und für Rechnung des Vereins oder im Namen und für Rechnung des Künstlers oder vom Künstler selbst verkauft werden, solange der Verkauf mit einer von dem Verein organisierten Ausstellung im Zusammenhang steht. Vermarkter oder Verwerter ist auch in diesen Fällen nicht der einzelne Künstler. Dieser ist vielmehr in die Organisation des Verkaufs durch den Kunstverein eingebunden, der über die beim Verkauf anfallenden Provisionen zudem Einnahmen erzielt (vergleiche BSG vom 20.04.1994, AZ: 3/12 RK 33/92).
Einzelhandel mit Kunstgegenständen - im Ausland entstandene Kunstwerke
Ein Gewerbebetrieb mit den Tätigkeiten „Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Antiquitäten und Andenken“ unterliegt der Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 KSVG (in der Fassung bis zum 31.12.1988) beziehungsweise § 24 Abs. 1 Nr. 6 KSVG (in der Fassung ab 01.01.1989). Der Abgabepflicht bei einem im Ausland entstandenen Kunstwerk steht weder § 30 SGB I noch die Verordnung (VO [EWG] 1408/71 Artikel 13) entgegen (vergleiche Urteil des LSG Niedersachsen vom 13.10.1993, AZ: L 4 Kr 50/91).
Vermarktung von Kunstwerken durch Kunstverein/Künstlerverein - keine Selbstvermarktung durch Künstler
Kunstvereine als solche sind nicht abgabepflichtig. Etwas anderes gilt jedoch, soweit Kunstvereine eines der in dem Katalog des § 24 KSVG genannten Unternehmen betreiben, wie beispielsweise ein Kunstverein mit Kunsthandel im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 6 KSVG tätig sein kann. Dass sich ein Kunstverein nicht als Kunsthändler oder Galerist bezeichnet, spricht nicht gegen die Abgabepflicht. Ebenso unerheblich ist, dass ein Kunstverein seinen Hauptzweck in der Förderung der Kunst als solcher sieht, keine Gewinne erzielt werden und auch nicht erzielt werden sollen sowie eine steuerrechtliche Begünstigung durch die Gemeinnützigkeit.
Gleiches gilt für einen Künstlerverein, der nicht wie ein Kunstverein aus Kunstfreunden als Mitgliedern besteht, sondern in dem sich selbständige Künstler zusammengeschlossen haben. Soweit ein Künstlerverein als eingetragener Verein regelmäßig und planmäßig Kunstwerke seiner Mitglieder ausstellt und sie in deren Namen unter Einbehalt eines Unkostenbeitrages verkauft, betreibt er eine Galerie oder einen Kunsthandel und ist abgabepflichtiger Unternehmer. Die Abgabepflicht besteht unabhängig davon, ob die selbständigen Künstler, deren Werke der Künstlerverein verkauft, der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegen oder nicht (vergleiche BSG vom 01.10.1991, AZ: 12 RK 13/91 und AZ: 12 RK 33/90).
Der Abgabepflicht eines Kunstvereins steht nicht entgegen, dass die Kunstwerke von diesem in Kommission, also im eigenen Namen und für fremde Rechnung verkauft werden (vergleiche BSG vom 01.10.1991, AZ: 12 RK 33/90).
Es handelt sich nicht um abgabenfreie Selbstvermarktung (vergleiche Abschnitt 6), wenn die Vermarktung - entsprechend dem Satzungszweck eines eingetragenen Künstlervereins - durch diesen erfolgt, indem die Kunstwerke von dem Künstlerverein ausgestellt, durch die Ausstellungsaufsicht verkauft werden und ein Unkostenbeitrag von der Verkaufssumme zur Deckung der Ausgaben einbehalten wird (vergleiche BSG vom 01.10.1991, AZ: 12 RK 13/91).
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte (Absatz 1 Nummer 7)
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 KSVG sind Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die
- Werbung (vergleiche Abschnitt 7.7.1) oder
- Öffentlichkeitsarbeit (vergleiche Abschnitt 7.7.2)
- für Dritte (vergleiche Abschnitt 7.7.3)
betreiben.
Zur Erfüllung des Tatbestandes sind „Werbung“ und „Öffentlichkeitsarbeit“ gleichgestellt und müssen insoweit nicht genau voneinander abgegrenzt werden (vergleiche BSG vom 18.09.2008, AZ: B 3 KS 1/08 R, und BSG vom 22.04.2015, AZ: B 3 KS 7/13 R).
Der Abgabepflicht können nicht nur Unternehmen unterliegen, die direkte Werbung, also die Anpreisung eines Produkts oder Unternehmens vornehmen, sondern auch solche, die indirekte Werbung betreiben. Darunter können Maßnahmen verstanden werden, die geeignet sind, ein Unternehmen in einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen oder seinem Namen und seinen „Produkten“ ein positives Image zu verschaffen. Die in diesem Zusammenhang verwendeten Begriffe „Corporate Identity“ und „Corporate Design“ stehen häufig für Aktivitäten im Bereich der indirekten Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit.
Unter die Abgabepflicht fallen insoweit nicht nur zum Beispiel Werbeagenturen, Werbeberater, Public Relations (PR)-Agenturen, Werbegemeinschaften und ähnlich ausgerichtete Unternehmen, sondern jedes Unternehmen, das für andere Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit macht; hierzu gehören zum Beispiel auch Verfassungsorgane, staatliche Stellen und öffentlich-rechtliche Unternehmen (vergleiche Abschnitte 7.7.5.2 und 7.7.5.7). Werbung für Dritte ist auch die Werbung einer selbständigen Tochtergesellschaft für andere Gesellschaften desselben Konzerns sowie die Öffentlichkeitsarbeit eines Verbandes für seine Mitglieder.
Bei Unternehmen, die zwar im weitesten Sinne Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben, die aber nicht oder nur im Auftrag Dritter an dem arbeitsteiligen Prozess (Vorbereitungshandlungen, Herstellung und Verbreitung) von Werbung und Öffentlichkeitsarbeit mitwirken und dadurch mit den künstlerischen oder publizistischen Werken oder Leistungen nichts zu tun haben, kann die Abgabepflicht entfallen. Dazu gehören zum Beispiel
- Media-Agenturen, wenn ausschließlich fertige Werbeträger an Medien vermittelt werden,
- Marketing-Agenturen, wenn ausschließlich Marktforschung, Zielgruppenanalyse, Marketingstrategien und so weiter betrieben werden,
- Unternehmen, die ausschließlich fertige Werbemittel vertreiben oder Plakate anschlagen.
Werbung
Das Gesetz definiert den Begriff der „Werbung“ nicht.
Für den Begriff Werbung (in der Vergangenheit auch als Reklame bezeichnet) lassen sich verschiedene Definitionen finden. So wird Werbung zum Beispiel als absichtliche und zwangfreie Form der Beeinflussung, welche die Menschen zur Erfüllung der Werbeziele veranlassen soll, bezeichnet. Eine andere Definition spricht von einer öffentlichen, gezielten und geplanten Kommunikation der Information, der Motivation, der Überzeugung und der Manipulation eines definierten Kreises von Umworbenen zugunsten der Marktchancen eines Produkts oder des Images eines Unternehmens. Eine weitere Definition lautet: Die Werbung ist eines der Instrumente der absatzfördernden Kommunikation. Durch Werbung versuchen die Unternehmen, ihre Zielkunden und andere Gruppen wirkungsvoll anzusprechen und zu beeinflussen. Zur Werbung gehört jede Art der nicht persönlichen Vorstellung und Förderung von Ideen, Waren oder Dienstleistungen eines eindeutig identifizierten Auftraggebers durch den Einsatz bezahlter Medien.
Werbung liegt nach der Rechtsprechung des BSG dann vor, wenn damit, abgesehen vom Erwecken allgemeiner Aufmerksamkeit, auch die Aufforderung zu einem konkreten Kaufangebot verbunden ist. Werbung umfasst nach allgemeinem Sprachverständnis alle Maßnahmen der Herstellung, Anwendung und Verbreitung von Werbemitteln, die dazu dienen sollen, einzelne Personen oder ganze Konsumentengruppen zu beeinflussen und zum Kauf von Gütern beziehungsweise Dienstleistungen anzuregen (vergleiche BSG vom 12.11.2003, AZ: B 3 KR 8/03 R).
Der in § 24 Abs. 1 Nr. 7 KSVG verwendete Begriff der Werbung beschränkt sich nicht auf die positive Darstellung eines Unternehmens und seiner Leistungen in der Öffentlichkeit (Imagepflege) zum Zweck der Gewinnung und Bindung von Kunden im Sinne einer kommerziellen Waren- beziehungsweise Produktwerbung, sondern er ist auch dann erfüllt, wenn unter Einsatz von Werbemitteln auf eine bestimmte Person und ihr Wirken, auf Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweigs oder eine bestimmte Veranstaltung aufmerksam gemacht wird. Nicht erforderlich ist es, dass Werbung für ein selbst hergestelltes oder vertriebenes Produkt betrieben wird, um unmittelbar Umsatz und Gewinn zu generieren (vergleiche BSG vom 22.04.2015, AZ: B 3 KS 7/13 R).
Unter den Begriff „Werbung“ fallen somit alle Tätigkeiten vom Erstellen des Entwurfes bis zur Veröffentlichung des Werbeträgers. Die künstlerischen und publizistischen Leistungen oder Werke werden allerdings meist in den frühen Phasen erbracht.
Öffentlichkeitsarbeit
Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 7 KSVG ist durch das methodische Bemühen eines Unternehmens, einer Institution, einer Gruppe oder einer Person um das Verständnis und das Vertrauen der Öffentlichkeit durch den Aufbau und die Pflege von Kommunikationsbeziehungen gekennzeichnet (vergleiche Urteile des BSG vom 21.06.2012, AZ: B 3 KS 2/11 R, BSG vom 08.10.2014, AZ: B 3 KS 1/13 R, und BSG vom 22.04.2015, AZ: B 3 KS 7/13 R).
Der Begriff der "Öffentlichkeit" einer Information ist sehr weit zu fassen. Schon die Bestimmung und konkrete Möglichkeit zur Verbreitung bei einer nicht von vornherein feststehenden, unbestimmten Mehrzahl von Menschen reicht aus (BSG vom 18.09.2008, AZ: B 3 KS 1/08 R). Ist der Adressatenkreis hingegen von vornherein bestimmt oder bestimmbar, stellt dieser keine Öffentlichkeit dar (Urteil des SG Aachen vom 22.09.2010, AZ: S 4 R 132/09).
Nicht als Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit sind die Aktivitäten eines Unternehmens zu betrachten, die sich nur auf den Kreis der eigenen ständigen Mitarbeiter und gegebenenfalls deren Familienangehörige richten und keinen Bezug zur allgemeinen Öffentlichkeit haben („interne Maßnahmen“).
Siehe Beispiel 6
Als Kommunikationsinstrumente für die Öffentlichkeitsarbeit dienen unter anderem:
- Pressearbeit (zum Beispiel Schreiben und Verbreiten von Pressemitteilungen, Themenbeiträgen, Biographien, Beantworten von Presseanfragen, Interviews, Internetbetreuung),
- Medienbeobachtung (zum Beispiel Beobachtung der Medienpräsenz des Auftrag- oder Arbeitgebers und Auswertung und Analyse der Berichterstattung),
- Mediengestaltung (zum Beispiel Erstellen von Geschäftsberichten, Broschüren, Flyern, Anzeigen, Newslettern, Verbraucherzeitschriften, Internet-Seiten),
- Veranstaltungsorganisation (zum Beispiel Planung und Durchführung von Konferenzen, Seminaren, Festen, Messen),
- Sponsoring (zum Beispiel Treffen von leistungsgebundenen Vereinbarungen in den Bereichen Sport, Kultur, Soziales),
- Sonstige Aktionen (zum Beispiel Organisation von Gewinnspielen und Wettbewerben, Betreuung von Info-Mobilen und Messeständen).
„für Dritte“ im Sinne der Vorschrift
Nach dem Wortlaut der Regelung handelt es sich bei Dritten um alle, für die unter anderem Werbeagenturen und alle sonstigen Unternehmen ständig oder nur gelegentlich Werbung betreiben.
Um sachgerecht unterscheiden zu können, ob jemand Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung für eine andere - natürliche oder juristische - Person, das heißt für einen Dritten (§ 24 Abs. 1 Nr. 7 KSVG) oder für sich selbst, das heißt für das eigene Unternehmen betreibt (§ 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KSVG), gilt eine an den Rechtsformen der Beteiligten orientierte Betrachtungsweise. Betreibt zum Beispiel ein eingetragener Verein für seine Mitglieder Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, sind diese „Dritte“ im Sinne der Vorschrift, weil es sich bei dem eingetragenen Verein um eine juristische Person des Zivilrechts handelt, die im Interesse ihrer Mitglieder tätig wird, die ihrerseits jeweils über eine eigenständige Rechtspersönlichkeit als natürliche Person (zum Beispiel Einzelkaufmann) oder juristische Person (zum Beispiel AG, GmbH) beziehungsweise einer diesen gleichgestellten Rechtsform (OHG, KG) verfügen. Haben die Unternehmen zur gemeinsamen Interessenvertretung eine Vereinigung ohne den Rechtsstatus als eigenständige juristische Person gegründet (zum Beispiel eine GbR), sind die Mitglieder (Gesellschafter) keine "Dritte" im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 7 KSVG (vergleiche BSG vom 22.04.2015, AZ: B 3 KS 7/13 R).
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte setzt ein entsprechendes Mandat im Sinne eines Auftrages voraus (vergleiche BSG vom 28.09.2017, AZ: B 3 KS 2/16 R).
Ohne Bedeutung für die Abgabepflicht ist es, wenn der Auftrag zur Werbung beziehungsweise Öffentlichkeitsarbeit nicht von dem Dritten ausgeht. Vielmehr ist es ausreichend, wenn entsprechende Aufträge von anderer Seite stammen oder - gerade im öffentlich-rechtlichen Bereich - Teil eines sozio-kulturellen Programms sind, für das der Gesetzgeber Haushaltsmittel zur Verfügung stellt (vergleiche BSG vom 21.06.2012, AZ: B 3 KS 2/11 R zur Künstlerförderung des Landes Berlin, die durch Haushaltsmittel gefördert wird).
Die Begünstigung Dritter durch Maßnahmen der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit muss nach Sinn und Zweck des § 24 KSVG auf einer Rechtsgrundlage (zum Beispiel Vertrag, Satzung, Gesetz) beruhen oder auf sonstige Weise im Interesse des Unternehmens liegen; denn die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit muss "für" diese Dritten erfolgen, also interessengeleitet sein. Unbeabsichtigte Nebenfolgen der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit, die indirekt sonstigen Personen oder Unternehmen zugutekommen können, fallen grundsätzlich nicht unter den Tatbestand des § 24 Abs. 1 Nr. 7 KSVG, weil diese nicht zum Kreis der begünstigten "Dritten" im Sinne dieser Vorschrift zählen (vergleiche BSG vom 22.04.2015, AZ: B 3 KS 7/13 R).
Verlegen von Druckerzeugnissen zu Werbezwecken
Nach der Rechtsprechung des BSG (vergleiche Urteil des BSG vom 04.03.2004, AZ: B 3 KR 17/03 R) werden Unternehmen beziehungsweise Verlage, deren Unternehmenszweck darin besteht, Erzeugnisse zu verlegen, die Werbezwecken beziehungsweise der Öffentlichkeitsarbeit für Dritte dienen, nicht als „sonstige Verlage“ von § 24 Abs. 1 Nr. 1 KSVG, sondern von § 24 Abs. 1 Nr. 7 KSVG erfasst (vergleiche Abschnitt 7.1.1).
Einzelfälle
Die folgenden Abschnitte enthalten in chronologischer Reihenfolge, mit den jüngsten beginnend, Entscheidungen zu den oben genannten Unternehmen. Es handelt sich hierbei nicht um eine vollständige Dokumentation. § 24 KSVG ist seit seinem Inkrafttreten am 01.01.1983 mehrfach geändert worden. Bei der hier zitierten Rechtsprechung ist daher auch genau zu unterscheiden, zu welcher Fassung des § 24 KSVG das jeweilige Urteil ergangen ist.
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte als wesentlicher Unternehmenszweck
Die Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 KSVG setzt voraus, dass der wesentliche Zweck des Unternehmens die nachhaltige Kunstvermarktung ist. Eine die sonstige Unternehmenstätigkeit nur begleitende Inanspruchnahme künstlerischer oder publizistischer Tätigkeiten genügt nicht (vergleiche BSG vom 28.09.2017, AZ: B 3 KS 2/16 R).
Interessenvertretung durch einen Verein - „für Dritte“
Ein als eingetragener Verein konstituierter Interessenverband, der mit seinen Publikationen, seinem Internetauftritt und seinem Imagefilm die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf die Angebote und Leistungen seiner Mitglieder lenkt, betreibt Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte. Die Mitglieder einer juristischen Person (eingetragener Verein) sind mit dieser im rechtlichen Sinne nicht identisch und daher „Dritte“ im Sinne der Vorschrift. Dass von den Aktivitäten des Vereins für seine Mitglieder auch Unternehmen profitieren, die nicht Mitglieder des Vereins sind, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (vergleiche BSG vom 22.04.2015, AZ: B 3 KS 7/13 R).
Förderung einer Ausstellung durch Pressemitteilungen, Flyer und über Internet
Es erfüllt den Tatbestand der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, wenn ein Unternehmen mit seinem Internetauftritt, mit Flyern und Pressemitteilungen über die von ihm geförderten Künstler sowie die ausgestellten Werke beabsichtigt, die interessierte Öffentlichkeit zum Besuch der Ausstellungen zu veranlassen, und anderseits auch das Ziel verfolgt, die geförderten Künstler einer breiteren Öffentlichkeit vorzustellen, sie bekannt zu machen und gleichzeitig einen Kontakt zwischen den geförderten Künstlern und der Öffentlichkeit herzustellen (vergleiche BSG vom 21.06.2012, AZ: B 3 KS 2/11 R).
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit sind gleichgestellt
Zur Erfüllung des Tatbestandes sind „Werbung“ und „Öffentlichkeitsarbeit“ gleichgestellt und müssen insoweit nicht genau voneinander abgegrenzt werden (vergleiche Urteile des BSG vom 18.09.2008, AZ: B 3 KS 1/08 R, und BSG vom 22.04.2015, AZ: B 3 KS 7/13 R).
Werbung einer selbständigen Tochtergesellschaft für andere Gesellschaften desselben Konzerns
Als Werbung für Dritte ist auch die Werbung einer selbständigen Tochtergesellschaft für andere Gesellschaften desselben Konzerns zu verstehen (vergleiche BSG vom 04.03.2004, AZ: B 3 KR 17/03 R).
Firmenname und Auftritt im Geschäftsleben sind Indizien für Werbeunternehmen
Ein Unternehmen, das im Firmennamen „Werbe ... KG“ führt und im Geschäftsleben als Werbeunternehmen auftritt, hat dies für und gegen sich gelten zu lassen, wobei es belanglos ist, wenn es tatsächlich nur im Bereich der Annoncenakquisition auf dem Markt Fuß gefasst hat. Auch durch die Aufnahme im Branchenfernsprechbuch in der Rubrik „Werbeunternehmen“ stellt es sich für die Abwicklung von geschäftlich betriebenen Maßnahmen der Werbung zur Verfügung und bietet entsprechende Dienste an. Es ist insoweit ausreichend, die Eigenschaft als Vermarkter im Sinne des § 24 KSVG festzustellen (vergleiche Urteil des LSG Bayern vom 09.12.1993, AZ: L 4 Kr 129/91).
Der nach einem Gesellschaftsvertrag und der entsprechenden Handelsregistereintragung nicht näher eingegrenzte Geschäftszweck „Herstellung von Werbeproduktionen“ erfüllt das Tatbestandsmerkmal „Werbung für Dritte“, womit insbesondere Werbeagenturen und andere Unternehmen der Werbewirtschaft, die im Auftrage ihrer Kunden „Werbeproduktionen“ erstellen, erfasst werden (vergleiche BSG vom 12.11.2003, AZ: B 3 KR 10/03 R).
Werbung für Dritte im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit von staatlichen Stellen
Ein Ministerium, das im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit Publikationen herausgibt und neben gezielter Aufklärung über landwirtschaftliche Belange auch werbende Unterstützung für die Landwirtschaft des entsprechenden Bundeslandes bezweckt, unterliegt (auch) der grundsätzlichen Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 KSVG (vergleiche Urteil des LSG Bayern vom 23.09.1999, AZ: L 4 KR 124/97).
Werbung für Dritte durch einen eingetragenen Verein
Werbung für Dritte betreibt auch ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung den Zweck verfolgt, alle Maßnahmen durchzuführen und zu unterstützen, die der Absatzförderung und der Öffentlichkeitsarbeit für Weine eines bestimmten Bereichs dienen. Dies gilt auch dann, wenn die Nutznießer der Werbung (die ortsansässigen Winzer) selbst nicht oder nur vereinzelt Mitglieder des Vereins sind (vergleiche Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 21.02.1991, AZ: L 5 A 74/90).
Abgabepflicht besteht auch, wenn Werbung nicht der Haupttätigkeitsbereich des Unternehmens ist
Ein Unternehmen das Verpackungsmittel herstellt, unterliegt der Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 KSVG, wenn in einem unselbständigen Betriebsteil dieses Unternehmens die Entwürfe für Verpackungen oder für deren Gestaltung für Kunden sowie für Dritte angefertigt werden. Verpackung ist ein Werbemittel, auch wenn sie nicht zu den klassischen Werbemitteln wie Anzeige oder Plakat gehört. Es würde dem sozialen Sicherungszweck der Künstlersozialabgabe nicht entsprechen, wenn Unternehmen von der Abgabepflicht von vornherein ausgenommen würden, in deren Struktur die einer Werbeagentur entsprechende Geschäftstätigkeit lediglich eine Nebenrolle spielt und deren Haupttätigkeit auf einem anderen Gebiet liegt (vergleiche Urteil des LSG Hamburg vom 15.10.1987, AZ: VI KRBf 10/86).
Keine Abgabepflicht für Fotografenmeister
Ein selbständiger Fotografenmeister, der für andere Fotos herstellt, mit denen diese werben, unterliegt nicht der Künstlersozialabgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 KSVG in der Fassung bis zum 31.12.1988, beziehungsweise § 24 Abs. 1 Nr. 7 KSVG in der Fassung ab 01.01.1989.
Es wird keine „Werbung für Dritte“ betrieben, wenn ein in die Handwerksrolle eingetragener Fotografenmeister für Unternehmen Fotos herstellt, mit denen diese Werbung betreiben. Die Tätigkeit des Fotografenmeisters beschränkt sich darauf, dass er Vorbereitungsarbeiten für die Werbung anderer durchführt, jedoch nicht selbst für Dritte wirbt (vergleiche Urteil des SG Detmold vom 12.11.1986, AZ: S 10 Kr 117/85).
Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen (Absatz 1 Nummer 8)
Von der Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 8 KSVG werden Unternehmer erfasst, die
- Varietéunternehmen (vergleiche Abschnitt 7.8.1),
- Zirkusunternehmen (vergleiche Abschnitt 7.8.2) oder
- Museen (vergleiche Abschnitt 7.8.3)
betreiben.
Varieté
Varieté ist die Kurzform von Varietétheater, das vom französischen theatre de varietés stammt. Sowohl das französische Wort varieté wie auch das diesem zugrunde liegende lateinische „varius“ bedeuten Verschiedenartigkeit beziehungsweise „verschiedenartig“. Die Verschiedenartigkeit des Programms ist deshalb schon bei einer Wortauslegung das essentielle Merkmal des Begriffs Varieté. Es handelt sich beim Varieté um eine Form des Theaters mit bunt wechselndem Programm artistischer, tänzerischer und gesanglicher Darbietungen, die Ende des 19. Jahrhunderts entstanden ist und meist keinen künstlerisch-literarischen Anspruch erhebt (vergleiche BSG vom 25.10.1995, AZ: 3 RK 24/94).
Zirkus
Unter Zirkus wird üblicherweise ein Unterhaltungsunternehmen beziehungsweise eine Gruppe von Artisten verstanden, die eine Vorstellung mit verschiedenen artistischen Darbietungen (zum Beispiel Akrobatik, Clownerie, Zauberei, Tierdressuren) zeigt. Der klassische in Europa bekannte Zirkus ist ein Familienunternehmen, das mit einem Zirkuszelt (Chapiteau) von Ort zu Ort zieht. Daneben gibt es auch noch vereinzelt Zirkusunternehmen mit festen Gebäuden.
Museum
Der Begriff des Museums ist gesetzlich nicht definiert. Im Allgemeinen ist unter einem Museum eine aus erhaltenswerten kultur- oder naturhistorischen Objekten bestehende Sammlung zu verstehen, die zumindest teilweise regelmäßig als Ausstellung der Öffentlichkeit zugänglich ist, gemeinnützigen Zwecken dient und keine kommerzielle Struktur und Funktion hat sowie eine fachbezogene (etwa kulturhistorische, historische, naturkundliche, geografische) Konzeption aufweist. Es muss weiter fachlich geleitet, seine Objektsammlung muss fachmännisch betreut und wissenschaftlich ausgewertet werden können; hinzukommen muss eine eindeutige Bildungsfunktion der Schausammlung des Museums. Eine Beschränkung des Begriffes „Museum“ allein auf Kunstmuseen oder jedenfalls eine Ausklammerung solcher Museen, die ausschließlich technische oder wissenschaftliche Sammlungen enthalten, lässt der Wortlaut der Vorschrift (§ 24 Abs. 1 Nr. 8 KSVG) nicht zu. Der Begriff „Museum“ ist auch nicht auf solche Museen beschränkt, die Werke lebender Künstler aufkaufen und ausstellen. Der Gesetzgeber hat Museen in erster Linie wegen anderer Verwertungsvorgänge als typische Verwerter angesehen. Hierzu zählen künstlerische Leistungen, die im Zusammenhang mit der Präsentation des Museums in Anspruch genommen werden, wie etwa die Ausgestaltung von Sammlungen oder Ausstellungen, fachkundige Führungen oder die Ausarbeitung von Katalogen und anderem Begleitmaterial (vergleiche BSG vom 25.01.1995, AZ: 3/12 RK 61/93).
Neuere Definitionen des Begriffes „Museum“ sind weiter gefasst; unter anderem sollen ihm auch Sammlungen genügen, die eine unterhaltende Funktion haben. Doch auch der weite Museumsbegriff bedeutet nicht, dass jede Sammlung oder Ausstellung von Gegenständen ein Museum im Sinne des KSVG ist. Nach wie vor sind nur Ausstellungen von Sammlungen mit fachbezogenem Hintergrund bei fachlicher oder wissenschaftlicher Betreuung beziehungsweise Bearbeitung der Objekte als Museum anzusehen. Nach den vom Deutschen Museumsbund vertretenen Auffassungen wird unter anderem museumsspezifisch qualifiziertes Personal gefordert. Zudem stellt das wissenschaftliche Erschließen der Sammlungsbestände eine Kernaufgabe des Museums dar.
Unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität erscheint es zulässig, eine Institution, die den Begriff „Museum“ im Namen führt, als Verwerter im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 8 KSVG anzusehen, zumal die heutige Museumslandschaft durch eine Vielzahl von Museumstypen, Größen und Trägerschaften geprägt ist. Eine neuere Entwicklung besteht zum Beispiel darin, dass privatwirtschaftliche Unternehmen Sammlungen einrichten, etwa zur Firmengeschichte. Wenn jedoch trotz eines entsprechenden Namens die museumsspezifischen Merkmale nicht vorliegen, sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt.
Auch eine Universität, die als eine ihrer Einrichtungen ein Landwirtschaftsmuseum unterhält, in dem landwirtschaftliche Geräte und Maschinen verschiedener Zeitepochen ausgestellt werden, unterliegt der Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 8 KSVG (vergleiche BSG vom 25.01.1995, AZ: 3/12 RK 61/93). Die Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 8 KSVG tritt auch ein, wenn sich eine Institution (zum Beispiel ein Landesversorgungsamt mit sozialer Künstlerförderung) wie ein Museum betätigt (vergleiche BSG vom 21.08.1996, AZ: 3 RK 31/95).
Einzelfälle
Die folgenden Abschnitte enthalten in chronologischer Reihenfolge, mit den jüngsten beginnend, Entscheidungen zu den oben genannten Unternehmen. Es handelt sich hierbei nicht um eine vollständige Dokumentation. § 24 KSVG ist seit seinem Inkrafttreten am 01.01.1983 mehrfach geändert worden. Bei der hier zitierten Rechtsprechung ist daher auch genau zu unterscheiden, zu welcher Fassung des § 24 KSVG das jeweilige Urteil ergangen ist.
Nicht jede Ausstellung ist „Museum“
Eine Ausstellung ohne fachliche Leitung, wissenschaftliche Auswertbarkeit und ohne ersichtliches Ausstellungskonzept, die (bis auf wenige Ausnahmen) nicht aus erhaltenswerten, technisch- oder wirtschaftshistorischen Objekten besteht, sondern aus einem „Sammelsurium“ von Gegenständen (Uniformen, Servierwagen, Bordkarten, Zeitungsausschnitte, Fotokopien), ist kein Museum (vergleiche Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 11.03.2016, AZ: L 1 KR 120/14).
Varieté- und Zirkusunternehmen - Varieté und Artistik im Sinne des KSVG
Die Einordnung von Artisten in der Künstlersozialversicherung richtet sich - wie allgemein - nach den Voraussetzungen der §§ 1 und 2 KSVG. Die Begriffe Artistik, Artist und artistische Tätigkeiten werden im KSVG nicht besonders erwähnt, obwohl auch bestimmte Formen der Artistik vom Schutz des KSVG erfasst werden sollten. Dabei handelt es sich um solche, die nach der Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung immer schon als „Kunst“ angesehen worden sind. Zur „Kunst“ zählt seit jeher die Artistik, die in Varietés (einschließlich Revuen) und Zirkussen dargeboten wird. Dieser Bereich lässt sich unter dem Begriff der „Kleinkunst“ einordnen, der zwar vor allem für das Kabarett verwendet wird, sich aber nicht darauf beschränkt. Artistik, die üblicherweise nicht (auch) in Varietés und Zirkussen dargeboten wird, ist nach herkömmlichem Verständnis dagegen nicht als „Kleinkunst“ anzusehen. Das betrifft zum Beispiel jene Formen der Artistik, die - vor allem in früherer Zeit - auf Jahrmärkten, Rummelplätzen und Volksfesten gezeigt wurden, ihrer Art nach aber in Varietés oder Zirkussen nicht vorkamen.
Diese Unterscheidung entspricht auch heute noch dem Sprachgebrauch. Artistik ist die Varieté- und Zirkuskunst; Artisten sind vor allem in Varietés und Zirkussen auftretende Künstler wie zum Beispiel Jongleure, Trapezkünstler, Seiltänzer, Zauberer, Magier, Dompteure, Akrobaten, Feuerschlucker, Entfesselungskünstler, Messerwerfer, Clowns, Rechenkünstler und Bauchredner. Andere Formen der Vorführung von Kunstfertigkeiten und Geschicklichkeitsübungen fallen nicht darunter, obgleich es sich auch hier der Sache nach um artistische Darbietungen handelt (Artistik im weiteren Sinne, zum Beispiel Steilwandfahren, Jahrmarktboxer, Rodeoreiter). Aus der Beschränkung auf die in Varietés und Zirkussen ausgeübte Artistik erklärt sich auch der Umstand, dass im Katalog der Abgabepflicht unterliegenden kunstvermarktenden Unternehmen nur die Varieté- und Zirkusunternehmen (§ 24 Abs. 1 Nr. 8 KSVG) enthalten sind, auf Jahrmärkten und Volksfesten sowie in Sport- und Veranstaltungshallen auftretende Unternehmen mit Vorführungs- und Schaustellungsbetrieb, in die auch Veranstalter von zum Beispiel Catch- und Wrestlingturnieren eingereiht werden könnten, hingegen fehlen (vergleiche BSG vom 26.11.1998, AZ: B 3 KR 12/97 R).
Abgrenzung Sportveranstaltung - Varietéveranstaltung
Kennzeichnend für den Sport ist vorrangig der Wettkampfgedanke. Aber auch sportliche Betätigungen, die nicht wettkampfmäßig betrieben werden, können nicht ohne weiteres der Künstlersozialversicherung zugeordnet werden, selbst wenn die Ausführenden wegen des Unterhaltungswerts ihrer Darbietungen ein Entgelt erhalten. Zur Artistik und damit zum Schutzbereich der Künstlersozialversicherung gehören nur solche Darbietungen, bei denen der circensische Gehalt eindeutig im Vordergrund steht und sportliche Regeln und Bewertungsmaßstäbe bewusst missachtet oder gar karikiert werden. Für die Abgrenzung ist in erster Linie auf die Verkehrsauffassung abzustellen. Maßgebende Kriterien für die Zuordnung sind insbesondere: die Existenz von Regeln und Wertmaßstäben aus dem Bereich des Sports, die Art der Veranstaltung, der Veranstaltungsort sowie die Zugehörigkeit des Akteurs zu einschlägigen Interessengruppen, Vereinigungen et cetera. So ist ohne weiteres von einer sportlichen Betätigung auszugehen, wenn für eine Aktivität ein Regelwerk existiert, das von einem Verband erlassen worden ist, der dem Deutschen Sportbund angehört. Die Art der Veranstaltung ist maßgebend, wenn Akteure etwa durch eine Wettkampfveranstaltung ihr Können im Rahmen einer Schauveranstaltung darbieten, wie dies beim Eiskunstlauf und Turniertanz der Fall ist. In diesem Fall muss die Schauveranstaltung als Annex des vorangegangenen Wettkampfs gewertet werden. Findet Eiskunstlauf oder Tanz dagegen im Rahmen einer Revue- oder Varietéveranstaltung statt, so handelt es sich um Artistik im Sinne des KSVG (vergleiche BSG vom 16.04.1998, AZ: B 3 KR 7/97 R).
Varieté- oder Zirkusveranstaltung setzt bunt wechselndes Programm voraus
Die einseitige Organisation oder die Veranstaltung von (ausschließlich) Damenunterwäschevorführungen fällt nicht unter Varieté oder Zirkus, es fehlt schon am bunt wechselnden Programm. Es ist jedoch die Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 zu prüfen (vergleiche BSG vom 25.10.1995, AZ: 3 RK 24/94).
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten (Absatz 1 Nummer 9)
Von der Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 9 KSVG werden Unternehmer erfasst, die
- Aus- und Fortbildungseinrichtungen (vergleiche Abschnitt 7.9.1)
- für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten (vergleiche Abschnitt 7.9.2)
betreiben.
Seit der Einführung dieser Vorschrift durch das Gesetz zur Änderung des KSVG vom 20.12.1988 (vergleiche Abschnitt 1.1) sind ab Jahresbeginn 1989 alle Ausbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten dem Grunde nach abgabepflichtig. Damit hat der Gesetzgeber neben den früher schon abgabepflichtigen Musikschulen bewusst alle sonstigen Institutionen, die sich mit der Ausbildung für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten befassen, in den Kreis der Abgabepflichtigen aufgenommen (vergleiche BSG vom 07.07.2005, AZ: B 3 KR 7/04 R).
Von § 24 Abs. 1 Nr. 9 KSVG wurden (zunächst) nur Ausbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten erfasst (vergleiche BSG vom 24.06.1998, AZ: B 3 KR 10/97 R).
Durch das 2. KSVG-Änderungsgesetz vom 13.06.2001 (vergleiche Abschnitt 1.1) wurden ausdrücklich auch Fortbildungseinrichtungen in die Abgabepflicht einbezogen, weil der Gesetzgeber damit klarstellen wollte, dass der Tatbestand alle Bildungsmaßnahmen umfasst, die zur Ausübung künstlerischer oder publizistischer Tätigkeiten befähigen (vergleiche BSG vom 07.07.2005, AZ: B 3 KR 7/04 R).
Aus- und Fortbildungseinrichtungen
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten sind Schulen, in denen in den künstlerischen oder publizistischen Bereichen Aus- und Fortbildung betrieben wird. Entscheidend ist dabei nicht, ob der jeweilige Unterricht berufsbezogen, das heißt auf die Ausbildung von Berufskünstlern oder -publizisten gerichtet ist.
Zu den Aus- und Fortbildungseinrichtungen im Sinne der Vorschrift gehören unter anderem Musikschulen, Schauspielschulen, Ballettschulen und Theaterschulen, Journalistenschulen, Kunstschulen und so weiter.
Unter die Abgabepflicht fallen auch Kunstschulen, Volkshochschulen und Volksbildungswerke, die unter anderem (Fortbildungs-)Kurse auf folgenden Gebieten anbieten:
- Wort, zum Beispiel Verfassen von Prosa (zum Beispiel Romane, Kurzgeschichten) oder Gedichten, Erarbeiten und Erstellen von Beiträgen für Massenmedien (zum Beispiel Rundfunk, Fernsehen, Film, Theater, Zeitungen und Zeitschriften), Werbung und Öffentlichkeitsarbeit;
- darstellende Kunst (zum Beispiel Artistik, Clownerie, Zauberei, Videoproduktion einschließlich Drehbuchschreiben, Regie und Schnitt), Sprecherziehung für Film und Theater, Ballett und künstlerischer Tanz - nicht dazu gehören jedoch Kurse in Standard-, Folklore- oder lateinamerikanischen Tänzen, die nicht in den Bereich der Kunst im Sinne des KSVG fallen (vergleiche GRA zu § 2 KSVG, Anlage 1, Stichwort „Tänzer“);
- bildende Kunst (zum Beispiel Zeichnen, Malen, Bildhauerei, Grafik, Design, Computergrafik, Web-Design, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit auf dem künstlerischen Entwurf und nicht etwa auf der programmtechnischen Umsetzung desselben liegt, Aktfotografie und Fotodesign, wobei die Vermittlung von Foto- und Entwicklungstechnik keine künstlerische Lehrtätigkeit ist) und
- Musik (zum Beispiel Gesangs- und Instrumentalausbildung und Instrumentalweiterbildung).
„für künstlerische und publizistische Tätigkeiten“
Für die Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 9 KSVG kommt es entscheidend auf die Zielrichtung der Ausbildung („für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten“) an. Die Zielrichtung kommt in der Bezeichnung der Einrichtung, der Satzung oder zumindest in dem Auftreten im Rechtsverkehr zum Ausdruck. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Ausbildung auf eine spätere berufsmäßige künstlerische Tätigkeit gerichtet sein muss; es genügt schon die bloße Aus- oder Fortbildung von Laien, um eine - auch nur laienhafte - künstlerische Tätigkeit (zum Beispiel Musizieren, Tanzen, Eurythmie) erstmalig zu ermöglichen oder zu fördern (vergleiche BSG vom 07.07.2005, AZ: B 3 KR 7/04 R).
Bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass nicht auf Ausbildungseinrichtungen mit künstlerischen oder publizistischen Lehrveranstaltungen abgestellt, sondern an ein eigenständiges künstlerisches oder publizistisches Ausbildungsziel angeknüpft wird, nämlich die Ermöglichung oder Förderung einer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit, sei es professioneller oder laienhafter Art. Aus der Rechtsprechung des BSG ist abzuleiten, dass die eigenständige künstlerische oder publizistische Ausbildung eine weitgehend verselbständigte und institutionalisierte Form haben muss und nicht lediglich einen Annex zur sonstigen Unternehmenstätigkeit darstellen darf. Das Unternehmen muss sich mit seiner Ausbildung in faktischer Konkurrenz zu öffentlichen und privaten (Kunst-)Schulen befinden (vergleiche Urteil des BSG vom 20.11.2008, AZ: B 3 KS 5/07 R zu einer von einem Musikverein betriebenen Musikschule). Wie die Abgabepflicht bei Musikvereinen im Einzelnen zu prüfen ist, ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser GRA (sogenannte Bonner Kriterien).
Nicht zur Abgabepflicht führt es, wenn die künstlerische oder publizistische Ausbildung lediglich Teil einer sonstigen Ausbildung ist. Auch die bloße Eignung eines Studiums für eine spätere künstlerische oder publizistische Tätigkeit ist hingegen kein zur Abgrenzung der abgabepflichtigen Ausbildungseinrichtungen taugliches Kriterium, weil dann nahezu alle Ausbildungseinrichtungen mit allgemeinen oder jedenfalls nicht künstlerischen oder publizistischen Bildungszielen auch darunter fielen (vergleiche BSG vom 12.11.2003, AZ: B 3 KR 39/02 R).
Einzelfälle
Die folgenden Abschnitte enthalten in chronologischer Reihenfolge, mit den jüngsten beginnend, Entscheidungen zu den oben genannten Unternehmen. Es handelt sich hierbei nicht um eine vollständige Dokumentation. § 24 KSVG ist seit seinem Inkrafttreten am 01.01.1983 mehrfach geändert worden. Bei der hier zitierten Rechtsprechung ist daher auch genau zu unterscheiden, zu welcher Fassung des § 24 KSVG das jeweilige Urteil ergangen ist.
Musikschule mit atypischer Vertragsgestaltung (Untermietverhältnisse)
Ein Unternehmer ist auch dann wegen des Betriebs einer Ausbildungseinrichtung für künstlerische Tätigkeiten zur Abführung der Künstlersozialabgabe verpflichtet, wenn er zwecks Förderung der musikalischen Bildung Räume an selbständige Musiker zur Erteilung von Musikunterricht vermietet und zugleich eine herkömmlichen Musikschulen vergleichbare Organisationsstruktur zur Verfügung stellt. Dass die konkrete Vertragsgestaltung mit den Lehrkräften über gewerbliche Untermietverhältnisse von der typischen Verwertungsform über Anstellungsverträge (Arbeitnehmer) oder Auftragsverhältnisse (freie Mitarbeiter) abweicht und keine unmittelbaren Honorarzahlungen von der Klägerin an die Lehrkräfte erfolgen, steht dem nicht entgegen. Anstellungs- und Auftragsverhältnisse zwischen dem Träger einer Musikschule und den als Lehrkräften tätigen Musikern sind zwar der Regelfall, stellen aber kein unverzichtbares Wesensmerkmal einer Musikschule dar (vergleiche BSG vom 30.09.2015, AZ: B 3 KS 1/14 R).
Betrieb einer Musikschule durch Musikverein
Besteht in einem Musikverein eine weitgehend verselbständigte und damit eine "institutionalisierte" Form der Musikausbildung, die nicht nur einen bloßen Annex zur Probenarbeit darstellt und besteht eine faktische Konkurrenz zu öffentlichen und anderen privaten Musikschulen, so handelt es sich um eine Musikschule, die von § 24 Abs. 1 Nr. 9 KSVG erfasst wird (BSG vom 20.11.2008, AZ: B 3 KS 5/07 R).
Theaterfortbildungskurse für Mitglieder eines gemeinnützigen Vereins
Ein Verein, der Theaterfortbildungskurse für seine Mitglieder durchführt, wird von § 24 Abs. 1 Nr. 9 KSVG erfasst. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass es sich um einen gemeinnützigen Verein handelt (vergleiche Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 18.04.2008, AZ: L 4 KR 48/04).
Inhaber einer Ausbildungseinrichtung im Medienbereich
Als Inhaber einer Ausbildungseinrichtung im Medienbereich für künstlerische Tätigkeiten besteht dem Grunde nach die Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe.
Eine Bildungseinrichtung, die das künstlerische Ausbildungsziel deutlich in ihrem Namen trägt und deren Abschlüsse erkennbar für einen künstlerischen Begriff im Sinne des § 2 S. 1 KSVG qualifizieren sollen (zum Beispiel Fotodesigner, Grafikdesigner, Mediendesigner, Medienkünstler, Film- und Kommunikationsdesigner), gehört zum Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 9 KSVG. Eine Deckungsgleichheit zwischen der Abgabepflicht nach § 24 KSVG und der Versicherungspflicht nach § 2 KSVG ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Aus der Tatsache, dass lehrende Personen in einer Bildungseinrichtung keinen eigenen kreativen Spielraum besitzen, kann nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass dann auch keine Einbeziehung des Unternehmens in die Abgabepflicht erfolgen darf, selbst wenn das Ziel der Ausbildung die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Bereich bildende Kunst ist (vergleiche BSG vom 07.07.2005, AZ: B 3 KR 7/04 R).
Professionelle Kunstvermarktung auch ohne Gewinnerzielungsabsicht - Jugendmusikschule
- Eine Jugendmusikschule, die als eingetragener Verein betrieben wird und deren satzungsgemäßer Zweck auf die rhythmisch-musikalische Erziehung und Entwicklung der natürlichen musikalischen Anlagen einer möglichst großen Zahl von Kindern und Jugendlichen gerichtet ist, unterliegt der Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 9 KSVG.
Wenn die eingesetzten Lehrkräfte auf Honorarbasis selbständig tätig sind, tritt auch die Abgabeschuld (das heißt die Verpflichtung zur Zahlung der Künstlersozialabgabe - vergleiche GRA zu § 25 KSVG) ein.
Eine Ausbildung im künstlerischen Bereich liegt bereits dann vor, wenn unter anderem praktische Fertigkeiten gelehrt werden. Es ist nicht erforderlich, dass die Ausbildungseinrichtung auf eine spätere freiberufliche Betätigung als Künstler beziehungsweise Publizist vorbereitet. Auch ein ehrenamtliches Engagement von Vereinsmitgliedern, durch welches der Betrieb einer Musikschule ermöglicht wird, ändert nichts an der grundsätzlichen Abgabepflicht (vergleiche Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26.02.2004, AZ: L 4 KR 1332/03). - Der Betreiber einer Jugendmusikschule gehört zum künstlersozialabgabepflichtigen Personenkreis gemäß § 24 KSVG (vergleiche Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.06.1991, AZ: L 11 Kr 56/90).
Fachhochschule ohne eigenständiges künstlerisches Ausbildungsziel
Wird der künstlerische Unterricht nur im Rahmen eines umfassenden Ausbildungszieles erteilt, besteht also kein eigenständiges künstlerisches Ausbildungsziel, so ist die Einrichtung einer allgemeinbildenden Schule vergleichbar und unterliegt wie diese nicht der Abgabepflicht.
Es genügt nicht, wenn sich das Studium (im entschiedenen Fall: Architektur und Innenarchitektur) zur späteren Ausübung eines künstlerischen oder publizistischen Berufes eignet; auch andere Studien, wie zum Beispiel Germanistik oder Wirtschaftswissenschaften, können Basis für eine spätere publizistische Tätigkeit sein, ohne dass es sich dabei um eine Ausbildung für eine publizistische Tätigkeit handeln würde (BSG vom 12.11.2003, AZ: B 3 KR 39/02 R).
Laienchöre und Gesangvereine gehören nicht zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 9
Ausbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten zählen zwar zu den abgabepflichtigen Unternehmen im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 9 KSVG. Obgleich der Tätigkeit eines Chorleiters stets ein pädagogisches Element anhaftet, geht es jedoch bei der Einstudierung von Liedern in einem Laienchor nicht um die von § 24 Abs. 1 Nr. 9 KSVG allein erfasste institutionalisierte Ausbildung von Chorsängern, sondern um die gemeinsame Gesangsausübung (vergleiche BSG vom 16.04.1998, AZ: B 3 KR 5/97 R). Ist die Musikausbildung jedoch verselbständigt und institutionalisiert, handelt es sich um eine Musikschule (vergleiche Abschnitt 7.9.3.2).
Hinweis:
Laienchöre und Gesangvereine werden regelmäßig nicht von der Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 9 KSVG erfasst (vergleiche auch Abschnitt 7.2 „Beachte“).
Allgemeinbildende Schulen sind keine abgabepflichtigen Ausbildungseinrichtungen
Allgemeinbildende Schulen gehören nicht zum Katalog der abgabepflichtigen Unternehmen im Sinne des § 24 Abs. 1 KSVG, weil der Musik- oder Kunstunterricht im Rahmen des allgemeinen Unterrichts erfolgt und die Schüler damit allenfalls untergeordnet für eine künstlerische Tätigkeit ausgebildet werden (vergleiche BSG vom 20.07.1994, AZ: 3/12 RK 38/93).
Ausbildungseinrichtung für Musik- und Kunstlehrer - Pädagogische Hochschule
Eine pädagogische Hochschule, die Lehrer ausbildet, die an allgemeinbildenden Schulen künstlerischen Fachunterricht erteilen, betreibt eine Ausbildungseinrichtung für künstlerische Tätigkeiten. Auf die Erzielung von Gewinn oder Einnahmen kommt es nicht an.
Dem Grunde nach zur Künstlersozialabgabe verpflichtet ist gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 9 KSVG in der Fassung ab 01.01.1989 ein Unternehmer, der eine Ausbildungseinrichtung für künstlerische Tätigkeiten betreibt. An der Unternehmenseigenschaft (vergleiche Abschnitt 3 folgende) fehlt es nicht deshalb, wenn bei der von Künstlern übernommenen Ausbildung von Studenten keine Einnahmen erzielt werden, weil die Studenten weder Gebühren noch Eintrittsgelder bezahlen (vergleiche unter anderem BSG vom 20.07.1994, AZ: 3/12 RK 38/93).
Hochschule der Künste
Eine Hochschule der Künste ist eine Ausbildungseinrichtung für künstlerische Tätigkeiten im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 9 KSVG (vergleiche Urteil des LSG Berlin vom 18.08.1993, AZ: L 9 Kr 44/92).
Jugend- und Laienausbildung - Musikschule
Eine Gemeinde, die im Rahmen ihrer Volkshochschule eine Musikschule betreibt, ist zur Künstlersozialabgabe verpflichtet.
Bei Einrichtungen, die vornehmlich der musikalischen Jugend- und Laienbildung dienen, handelt es sich um „Musikschulen“ im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 2 KSVG in der Fassung bis 31.12.1988. Damit waren nicht etwa nur solche Schulen gemeint, die für eine musikalische Berufstätigkeit ausbildeten. Für ein weites Verständnis der „Musikschulen“ sprechen auch die Materialien zum KSVG (vergleiche auch "Historie" - KSVG vom 27.07.1981). An der Abgabepflicht der Unternehmer von Musikschulen der genannten Art hat die Neufassung des § 24 KSVG durch das Gesetz zur Änderung des KSVG vom 20.12.1988 (vergleiche "Historie") nichts geändert. Das Gesetz spricht zwar nicht mehr ausdrücklich von Musikschulen. Sie fallen aber unter die Ausbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 9 KSVG (in der Fassung ab 01.01.1989). Dort spricht das Gesetz nicht von künstlerischen „Berufstätigkeiten“, sondern nur allgemein von künstlerischen „Tätigkeiten“, zu denen das Musizieren gehört. Mit § 24 Abs. 1 Nr. 9 KSVG werden insoweit alle Ausbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten (Schauspielschulen, Ballettschulen oder Ähnliche) dem Grunde nach abgabepflichtig, da sie, wie die Musikschulen, ihrem Unternehmenszweck nach Teil der Gesamtbeziehung zwischen Künstlern und Verwertern sind und damit zu den typischen Verwertern von Kunst und Publizistik gehören (vergleiche BSG vom 01.10.1991, AZ: 12 RK 7/90 und AZ: 12 RK 1/91).
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für eigene Zwecke - „Eigenwerber“ (Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
Zur Künstlersozialabgabe sind auch
- Unternehmer (vergleiche Abschnitt 3) verpflichtet, die
- für Zwecke ihres eigenen Unternehmens (vergleiche Abschnitt 8.1)
- Werbung (vergleiche Abschnitt 7.7.1) oder Öffentlichkeitsarbeit (vergleiche Abschnitt 7.7.2) betreiben und hierbei
- Aufträge (vergleiche Abschnitt 8.3) an
- selbständige Künstler oder Publizisten (vergleiche GRA zu § 2 KSVG und Abschnitt 8.4) vergeben, wobei
- die kalenderjährliche Summe der Entgelte nach § 25 KSVG für Aufträge die Bagatellgrenze (bis 2024: 450 EUR, 2025: 700 EUR, ab 2026: 1.000 EUR) übersteigen muss.
erteilen.
Nach § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KSVG unterliegen - neben den sogenannten typischen Verwertern von Kunst und Publizistik nach § 24 Abs. 1 KSVG - auch Unternehmer der Abgabepflicht, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben (sogenannte Eigenwerbung).
Anders als bei den Erfassungstatbeständen des § 24 Abs. 1 KSVG muss ab 01.01.2023 bei Eigenwerbung betreibenden Unternehmen schon im Rahmen der Entscheidung über die grundsätzliche Abgabepflicht nach § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KSVG zusätzlich geprüft werden, ob die gezahlte Summe der Entgelte nach § 25 KSVG für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge die Bagatellgrenze übersteigt (§ 24 Abs. 2 S. 2 KSVG). Eine Prüfung der „nicht nur gelegentlichen“ Auftragserteilung (vergleiche Abschnitt 8.2), ist hingegen nicht (mehr) vorzunehmen.
Der ausschließlichen Prüfung einer konkreten monetären Grenze war das BSG-Urteil vom 01.06.2022, AZ: B 3 KS 3/21 R vorausgegangen. Aus Sicht des Bundessozialgerichts hatte sich der Gesetzgeber nicht von der Voraussetzung gelöst, dass eine „nicht nur gelegentliche“ Auftragserteilung eine „gewisse Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit“ erfordere. Die Richter urteilten, dass bei einer nur einmaligen Auftragserteilung keine Abgabepflicht eintrete, auch wenn die gesetzliche Bagatellgrenze überschritten werde. Durch Streichung des Rechtsbegriffes der „nicht nur gelegentlichen“ Auftragserteilung wird nunmehr deutlich klargestellt, dass die Abgabepflicht einheitlich und grundsätzlich unabhängig von der Anzahl der Aufträge ab Erreichen der gesetzlich festgelegten Bagatellgrenze besteht.
Der Abgabetatbestand für Eigenwerber, der mit dem Gesetz zur finanziellen Sicherung der Künstlersozialversicherung vom 18.12.1987 in § 24 Abs. 1 KSVG eingeführt wurde, beruht auf einer Entscheidung des BVerfG vom 08.04.1987, AZ: 2 BvR 909/82 und andere. Darin hatte das Bundesverfassungsgericht Bedenken dagegen geltend gemacht, dass - wie im KSVG in der Fassung ab 01.01.1983 geregelt - die Verwertung von Kunst oder künstlerischen Darbietungen zur Eigenwerbung von Unternehmen nicht der Abgabepflicht unterworfen sei. Der Gesetzgeber reagierte, indem er mit Wirkung vom 01.01.1988 in § 24 Abs. 1 KSVG den Satz 2 eingefügt und damit auch diejenigen Unternehmer in die Abgabepflicht einbezog, die „wie professionelle Vermarkter“ Werbung für das eigene Unternehmen betreiben. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers sollten jedoch Unternehmer nicht als professionelle Vermarkter angesehen werden, die nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen (BT-Drucksache 11/862, S. 8). Deshalb war bis zum 31.12.2022 für Eigenwerber die Besonderheit zu beachten, dass Unternehmer nicht bereits deshalb als „professionelle Vermarkter“ galten, weil sie Eigenwerbung betreiben; hinzukommen musste vielmehr schon bei der Prüfung der Abgabepflicht dem Grunde nach, dass nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilt wurden (vergleiche Urteile des BSG vom 04.03.2004, AZ: B 3 KR 17/03 R, und BSG vom 12.11.2003, AZ: B 3 KR 8/03 R).
Wenn ein typischer Verwerter (vergleiche Abschnitt 7) für sich Werbung und Öffentlichkeitsarbeit betreibt, so geschieht dies regelmäßig innerhalb des unternehmerischen Handelns als typischer Verwerter. Die hierdurch ausgelösten abgabepflichtigen Vorgänge werden durch die Abgabepflicht als typischer Verwerter nach § 24 Abs. 1 KSVG abgedeckt (vergleiche BSG vom 31.08.2000, AZ: B 3 KR 27/99 R).
Auftragsvergabe „für Zwecke ihres eigenen Unternehmens“
Grundlage für die Künstlersozialabgabe ist die spezifische Solidaritäts- oder Verantwortungsbeziehung zwischen selbständigen Künstlern und Publizisten auf der einen und den Verwertern von Kunst und Publizistik auf der anderen Seite (vergleiche Abschnitt 1.1). Diese beruht nicht darauf, dass derjenige, der Leistungen selbstständiger Künstler oder Publizisten in Anspruch nimmt, hierdurch Gewinne erzielt oder überhaupt erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgt, sondern darauf, dass der Kunstverwerter, der sich der Werke selbstständiger Künstler und Autoren zur Erfüllung seiner Zwecke bedient, eine arbeitgeberähnliche Position einnimmt. Der Gesetzgeber hat, ausgehend von der Entscheidung des BVerfG vom 08.04.1987, AZ: 2 BvR 909/82 und andere, für die Künstlersozialabgabe nicht eine Vermarktung künstlerischer oder publizistischer Leistungen, sondern deren Inanspruchnahme und Verwertung für eigene Zwecke als maßgeblich angesehen (vergleiche BSG vom 04.03.2004, AZ: B 3 KR 6/03 R, unter Verweis auf BT-Drucksache 11/2964, S. 13).
In der Regel ist davon auszugehen, dass jede Leistung, die ein Unternehmer in Auftrag gibt und bezahlt, den Zwecken des Unternehmens dienen soll.
Die Verfolgung mehrerer, sogar vorrangig anderer Zwecke spielt für die Abgabepflicht keine Rolle, wenn tatsächlich künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch genommen werden (vergleiche Urteil des LSG Bayern vom 08.03.2007, AZ: L 4 KR 27/04, unter Verweis auf das Urteil des BSG vom 20.04.1994, AZ: 3/12 RK 66/92).
Im Rahmen des § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KSVG ("Eigenwerber") können eigene Zwecke, die durch ein Unternehmen beworben werden, vielfältiger Art sein, zum Beispiel:
- der Verkauf bestimmter Produkte oder Dienstleistungen,
- die Durchsetzung politischer, sozialer, karitativer, ökologischer oder anderer Ziele,
- Verkaufsförderung für bestimmte Branchen,
- Spendensammlung und Finanzierung von Hilfeleistungen.
Werbung ist regelmäßig nicht der Hauptzweck des Unternehmens; für die Abgabepflicht nach § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KSVG reicht es vielmehr aus, wenn der mit der Werbung verfolgte Zweck dem Unternehmenshauptzweck dient. So ist beispielsweise ein Unternehmen, das Kraftfahrzeuge herstellt und vertreibt verpflichtet, Abgaben nach dem KSVG zu zahlen, wenn es für seine Werbung nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilt und insoweit dem Unternehmenshauptzweck (Verkauf von Fahrzeugen) gedient wird (vergleiche Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 03.02.1994, AZ: L 16 Kr 201/92).
„nicht nur gelegentliche“ Auftragsvergabe
Hinweis: Dieser Abschnitt gilt grundsätzlich auch bei Anwendung der "Generalklausel" des § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KSVG (vgl. Abschnitt 9).
Rechtslage für Zeiträume ab 01.01.2023:
Mit Artikel 17 Nummer 8 des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 20.12.2022 wurde in § 24 KSVG der unbestimmte Rechtsbegriff der „nicht nur gelegentlichen“ Auftragsvergabe gestrichen. Dieser Änderung vorausgegangen war das BSG-Urteil vom 01.06.2022, AZ: B 3 KS 3/21 R, in welchem der erkennende Senat urteilte, dass ein einmaliger Auftrag keine Abgabepflicht rechtfertige, selbst wenn die Bagatellgrenze überschritten werde.
Durch die Änderung in § 24 KSVG zum 01.01.2023 entfällt eine Prüfung, ob die künstlerische Tätigkeit für den "Eigenwerber" (§ 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KSVG) „nicht nur gelegentlich“ erfolgt. Es kommt nunmehr ausschließlich darauf an, ob die Tätigkeit die Bagatellgrenze (bis 2024: 450 EUR, 2025: 700 EUR, ab 2026: 1.000 EUR) durch einen Auftrag oder mehrere Aufträge übersteigt.
Auch für die Anwendung der "Generalklausel" in § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KSVG spielt das Tatbestandsmerkmal der "nicht nur gelegentlichen" Auftragsvergabe ab 01.01.2023 keine Rolle mehr. Neben der in Absatz 2 Satz 2 genannten Bagatellgrenze (bis 2024: 450 EUR, 2025: 700 EUR, ab 2026: 1.000 EUR) sind jedoch zusätzlich auch weiterhin die Ausnahmetatbestände des Absatz 2 Satz 3 zu prüfen (vgl. Abschnitt 9.2 und Abschnitt 9.4).
Rechtslage für Zeiträume vom 01.01.2015 bis 31.12.2022:
Mit Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes vom 30.07.2014 wurde in § 24 KSVG ein neuer Absatz 3 eingefügt. Mit Satz 1 wird das Tatbestandsmerkmal der nur gelegentlichen Auftragserteilung in § 24 Abs. 1 Satz 2 („Eigenwerber“) und Abs. 2 Satz 1 KSVG („Generalklausel“) in wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisiert.
Demnach wurden Aufträge im Rahmen der Eigenwerbung oder im Rahmen der Generalklausel nur gelegentlich erteilt, wenn die Summe der Entgelte nach § 25 KSVG der in einem Kalenderjahr erteilten Aufträge 450 EUR nicht überstieg. Eine Prüfung der Regelmäßigkeit, der Dauerhaftigkeit oder der Anzahl der Aufträge war dann nicht mehr vorzunehmen.
In Absatz 3 Satz 2 wurde klargestellt, dass in Fällen der Generalklausel die Regelung zu Veranstaltungen in § 24 Abs. 2 S. 2 KSVG unberührt bleibt (siehe Abschnitt 9.2).
Die Regelung ist nur für abgabepflichtige Vorgänge ab dem 01.01.2015 anzuwenden. Für davorliegende Zeiträume ist das Gesetz in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung maßgeblich.
Rechtslage für Zeiträume bis 31.12.2014:
Bis 31.12.2014 war das Merkmal „nicht nur gelegentlich“ im Gesetz nicht eindeutig geregelt.
Lediglich für Veranstaltungen bei Anwendung der sogenannten "Generalklausel" war ab 01.01.1997 klargestellt, dass die Abgabepflicht mindestens drei Veranstaltungen mit Darbietung bzw. Aufführung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen im Kalenderjahr voraussetzt. Seit 01.07.2001 waren mindestens vier Veranstaltungen erforderlich (vgl. Abschnitt 9.2).
Nach Sinn und Zweck der Regelung, die Verwertung künstlerischer Leistungen über den Kreis der typischen Verwerter hinaus auch bei solchen Unternehmen zu erfassen, die derartige Leistungen in vergleichbarem Maß in Anspruch nehmen, muss es genügen, wenn dies mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und in nicht unerheblichem wirtschaftlichem Ausmaß erfolgt (vergleiche Urteile des BSG vom 30.01.2001, AZ: B 3 KR 1/00 R - zur "Generalklausel", BSG vom 12.11.2003, AZ: B 3 KR 8/03 R, und BSG vom 07.07.2005, AZ: B 3 KR 29/04 R - zu "Eigenwerbern").
Von einer nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung kann ausgegangen werden, wenn Werbemaßnahmen laufend oder zumindest in regelmäßiger Wiederkehr anfallen und entsprechende Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten laufend beziehungsweise in regelmäßiger Wiederkehr erteilt werden. Das ist zum Beispiel der Fall bei durchgängig laufender Auftragserteilung, die sich täglich, wöchentlich oder monatlich wiederholt. Eine derartige Regelmäßigkeit kann aber auch bei Aufträgen zu regelmäßig wiederkehrenden Anlässen vorliegen (Silvester/Neujahr, Ostern, Pfingsten, Weihnachten), sofern die Auftragserteilung über größere Zeitintervalle angelegt ist und sich nicht in einer einmaligen Beauftragung erschöpft (vergleiche BSG vom 04.03.2004, AZ: B 3 KR 17/03 R). Die Regelmäßigkeit ist auch gegeben, wenn die Vergabe der Aufträge absehbar ist oder Phasen projektgebundener Aufträge vorliegen und absehbar ist, dass entsprechende Folgeaufträge erteilt werden (vergleiche BSG vom 07.07.2005, AZ: B 3 KR 29/04 R).
Die nicht nur gelegentliche Auftragserteilung ist auch zu bejahen, wenn es um das Engagement eines selbständigen Künstlers/Publizisten geht, das nicht nur für einzelne Aufführungen oder Darbietungen gilt, sondern eine langfristige, kontinuierliche Zusammenarbeit zum Gegenstand hat. In diesem Fall ist die künstlerische Tätigkeit auf Dauer angelegt und geht daher über eine nur gelegentliche Auftragserteilung hinaus (vergleiche BSG vom 16.04.1998, AZ: B 3 KR 5/97 R (zur "Generalklausel")).
Das Merkmal „nicht nur gelegentlich“ kann bereits dadurch erfüllt sein, dass künstlerische oder publizistische Leistungen regelmäßig oder dauerhaft in Anspruch genommen werden. Es ist jedoch auch denkbar, dass eine Aussage zu dem Merkmal „nicht nur gelegentlich“ erst dadurch möglich wird, wenn sämtliche Indizien (Regelmäßigkeit, Dauerhaftigkeit, wirtschaftliches Ausmaß) in die Beurteilung einbezogen werden. Eine nicht nur gelegentliche Auftragserteilung kann auch dann vorliegen, wenn das Auftragsvolumen im Verhältnis zum Gesamtumsatz relativ gering ausfällt (vergleiche Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.04.2014, AZ: L 8 R 741/12 (zu "Eigenwerbern")
Allerdings ist bei der Auslegung des Merkmals „nicht nur gelegentlich“ zu beachten, dass das System der Künstlersozialabgabe nicht auf eine lückenlose Erfassung aller an selbständige Künstler/Publizisten gezahlten Entgelte ausgerichtet ist. Mit dem Katalog der abgabepflichtigen Unternehmen hat der Gesetzgeber vielmehr nur diejenigen Kreise erfassen wollen, die typischerweise Künstler für ihre Zwecke in Anspruch nehmen. Die enumerativ aufgezählten Unternehmen werden wohl durch Auffangtatbestände ergänzt, die aber voraussetzen, dass nicht nur gelegentlich Aufträge an Künstler/Publizisten erteilt werden, um deren Werke oder Leistungen für Unternehmenszwecke zu verwerten. Der Gesetzgeber hat damit zwangsläufig in Kauf genommen, dass eine Heranziehung von Künstlern/Publizisten abgabenfrei bleibt, sofern sie nur gelegentlich erfolgt (vergleiche BSG vom 12.11.2003, AZ: B 3 KR 39/02 R).
Die Regelung ist nur für Zeiträume bis zum 31.12.2014 anzuwenden. Für spätere Zeiträume ist das Gesetz in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung maßgeblich.
„Aufträge“
Das Tatbestandsmerkmal der Erteilung von „Aufträgen“ bzw. "Beauftragen" beschränkt sich nicht - wie es der Wortlaut zunächst nahe legt - auf die Fälle, in denen ein Werk oder eine Leistung von dem Künstler nach Auftragserteilung erst geschaffen beziehungsweise erbracht wird. Dies ist nur der typische Fall, den der Gesetzgeber bei der Formulierung des Tatbestandes vor Augen hatte. Der Wortlaut ist ungenau und untechnisch zu verstehen. Rechtlich geht es nicht um „Aufträge“, sondern um den Abschluss von entgeltlichen Verträgen, in der Regel um Werkverträge. Entscheidend ist, ob ein Vertrag über die „Verwertung“ eines künstlerischen Werkes geschlossen wird, und zwar unabhängig davon, ob das Werk schon erstellt worden ist oder erst noch geschaffen werden muss (vergleiche BSG vom 30.01.2001, AZ: B 3 KR 1/00 R, und Beschluss des BSG vom 16.07.2014, AZ: B 3 KS 3/14 B).
Unentgeltliche Beauftragungen sind keine „Aufträge“ im Sinne der Norm (vergleiche Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26.01.2016, AZ: L 11 R 584/14). Ebenso wenig sind Aufträge an juristische Personen (zum Beispiel GmbH, eingetragener Verein) als „Aufträge“ zu werten.
Hinweis:
Ein Vertrag über die Verwertung von Namensrechten (sogenannter Merchandisingvertrag) ist kein Vertrag über eine künstlerische oder publizistische Leistung, sodass derartige Vereinbarungen keine Aufträge im Sinne des § 24 Abs. 2 KSVG darstellen (vergleiche BSG vom 26.01.2006, AZ: B 3 KR 3/05 R).
Auftragsvergabe „an selbständige Künstler oder Publizisten“.
Die Abgabepflicht kann nur im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe an selbständig tätige Künstler oder Publizisten (vergleiche GRA zu § 2 KSVG, gegebenenfalls zu § 7 SGB IV) entstehen. Selbständig bedeutet in diesem Zusammenhang nur, dass diese Personen nicht abhängig als Arbeitnehmer beschäftigt sind, sondern auf freiberuflicher Basis tätig werden.
Beachte:
Als selbständige Künstler oder Publizisten sind neben natürlichen Personen auch bestimmte Personengesellschaften (zum Beispiel GbR) anzusehen (vergleiche unter anderem Urteile des BSG vom 25.10.1995, AZ: 3 RK 15/94, BSG vom 07.07.2005, AZ: B 3 KR 29/04 R, BSG vom 26.01.2006, AZ: B 3 KR 1/05 R, BSG vom 12.08.2010, AZ: B 3 KS 2/09 R und BSG vom 16.07.2014, AZ: B 3 KS 3/13 R). Juristische Personen (zum Beispiel GmbH, AG) sowie Kommanditgesellschaften (vergleiche BSG vom 12.08.2010, AZ: B 3 KS 2/09 R) und Offene Handelsgesellschaften (vergleiche BSG vom 16.07.2014, AZ: B 3 KS 3/13 R), die Aufträge von einem Unternehmer erhalten, können für diesen Unternehmer hingegen keine Abgabepflicht begründen, weil juristische Personen sowie eine KG und eine OHG nicht als „selbständige Künstler oder Publizisten“ im Sinne der Vorschrift gelten.
Der Begriff des Künstlers beziehungsweise Publizisten im Sinne dieser Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 2 KSVG (vergleiche GRA zu § 2 KSVG) zu sehen. Danach ist Künstler im Sinne des KSVG, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne des KSVG ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
Einzelfälle
Die folgenden Abschnitte enthalten in chronologischer Reihenfolge, mit den jüngsten beginnend, Entscheidungen zu den oben genannten Unternehmen. Es handelt sich hierbei nicht um eine vollständige Dokumentation. § 24 KSVG ist seit seinem Inkrafttreten am 01.01.1983 mehrfach geändert worden. Bei der hier zitierten Rechtsprechung ist daher auch genau zu unterscheiden, zu welcher Fassung des § 24 KSVG das jeweilige Urteil ergangen ist.
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
Bietet eine Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung künstlerische oder publizistische Veranstaltungen im Rahmen des Freizeitangebotes für Patienten an, an denen auch Besucher der Einrichtung teilnehmen können, besteht zwar Öffentlichkeitsbezug. Sofern mit diesen Veranstaltungen jedoch keine Öffentlichkeits-"Arbeit" betrieben wird, das heißt wenn sie nicht auch der Präsentation der Arbeit des Unternehmens dienen, sondern auf die Freizeitgestaltung der Patienten und Besucher gerichtet snd, besteht keine Abgabepflicht als Eigenwerber (vergleiche Urteil des Sächsischen LSG vom 28.08.2018, AZ: L 9 KR 25/16).
Herausgabe einer monatlichen Publikation durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft
Abgabepflicht als Eigenwerber besteht, wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (hier: Landesärztekammer) eine der Allgemeinheit zugängliche Publikation (Landesärzteblatt) herausgibt, in welcher sie - gemäß ihren gesetzlichen Aufgaben - Satzungen und Verordnungen veröffentlicht und über Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen informiert. Darüber hinaus enthält das Mitteilungsblatt wissenschaftliche Fachbeiträge, Berichte über Veranstaltungen, Rezensionen und so weiter. Die nebenberuflich und ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter der Redaktion sind Publizisten im Sinne des KSVG (vergleiche BSG vom 28.09.2017, AZ: B 3 KS 3/15 R).
Eine Veranstaltung jährlich ohne umfangreiche Planungs- und Vorbereitungsarbeiten ("Christopher-Street-Day")
Keine Abgabepflicht besteht für ein Unternehmen, das nur einmal jährlich eine Halbtagesveranstaltung durchführt und dessen wesentliche Planungs- und Vorbereitungsarbeiten der Durchführung einer politischen Demonstration, die von einem künstlerischen Programm lediglich flankiert wird, dienen (vergleiche BSG vom 28.09.2017, AZ: B 3 KS 2/16 R).
Veranstaltungen eines Alters- und Pflegeheimes
Von Künstlern gestaltete „Bunte Nachmittage“ für die Bewohner eines Alten- und Pflegeheimes stellen keine Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit dar. Dies auch dann nicht, wenn neben den Bewohnern auch Angehörige und Betreuer daran teilnehmen können. Sie dienen nur dazu, dass die Heimbewohner in einem angenehmen Rahmen mit ihren Kontaktpersonen Zeit verbringen können und sind Bestandteil der Pflege und Betreuung.
Die vom Alten- und Pflegeheim einmal jährlich veranstalteten und öffentlich beworbenen „Sommerfeste“ dienen hingegen auch der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit (vergleiche Urteil des LSG Hamburg vom 23.07.2015, AZ: L 1 KR 84/13).
Abschlussbälle einer Tanzschule
Abgabepflicht besteht für eine Tanzschule, die im Rahmen von Abschlussbällen (zwischen zwei und fünf pro Jahr) freiberufliche Musiker engagiert, wenn die Abschlussbälle keine internen Veranstaltungen sind, sondern auch der Imagepflege zur Gewinnung neuer Kunden dienen (vergleiche Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16.12.2014, AZ: L 11 KR 540/14).
Zwei Veranstaltungen jährlich - keine Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit
Eine das Maß der gelegentlichen Auftragserteilung überschreitende Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit kann nicht angenommen werden, wenn Aufträge lediglich im Rahmen von zwei Veranstaltungen jährlich erteilt werden, deren Zweck nicht in erster Linie die Öffentlichkeitsarbeit selbst, sondern die Hobby- und Brauchtumspflege ist und die lediglich begleitend erfolgt, das heißt bei dieser Gelegenheit nebenbei auch eine gewisse Öffentlichkeitswirkung entfaltet. Denn gerade der Brauchtumspflege ist eine Öffentlichkeitswirkung ohnehin immanent (vergleiche BSG vom 08.10.2014, AZ: B 3 KS 6/13 R).
Herausgabe von Jahresberichten, eines „KammerReports“ und Gestaltung eines Internetauftritts
Ein Unternehmen (hier: die Bundessteuerberaterkammer), das in allgemein zugänglichen und vielfach bebilderten Jahresberichten, einem "KammerReport" und im Internetauftritt unter anderem über seine Veranstaltungen (zum Beispiel Kongresse), über seine Tätigkeit (zum Beispiel Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben, Teilnahme an internationalen Kongressen, Treffen mit Ansprechpartnern aus Regierung und Politik) sowie über seine Pressearbeit (zum Beispiel Pressekonferenzen und Pressemitteilungen) berichtet, betreibt Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen und nutzt dabei die Werke von Künstlern.
Die Publikationen der Klägerin dienen somit (zumindest auch) der Präsentation der Arbeit des Unternehmens in der Öffentlichkeit und nicht nur der fachlichen Unterrichtung der Mitglieder. Sie sind Öffentlichkeitsarbeit im Sinn des allgemeinen Sprachgebrauchs und damit auch im Sinn des KSVG. Dass das Unternehmen keine Werbung im herkömmlichen Sinne betreibt, um Umsatz und Gewinn zu generieren oder neue Mitglieder zu gewinnen, ist insoweit ohne Bedeutung (vergleiche BSG vom 08.10.2014, AZ: B 3 KS 1/13 R).
Beauftragung einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG)
Eine OHG ist nicht als „selbständige Künstlerin oder Publizistin“ anzusehen. Zwar handelt es sich bei der OHG um eine Personengesellschaft und nicht um eine eigenständige juristische Person. Entscheidend ist, dass bei einer OHG - anders als bei einer GbR oder einer Partnerschaftsgesellschaft - nicht regelmäßig angenommen werden kann, dass an der Erstellung eines künstlerischen oder publizistischen Werks alle Gesellschafter gemeinschaftlich als selbständige Künstler oder Publizisten mitwirken (vergleiche BSG vom 16.07.2014, AZ: B 3 KS 3/13 R).
Die bisherige gegenteilige Rechtsauffassung wurde aufgrund der BSG-Rechtsprechung aufgegeben.
Verhältnis von Auftragsvolumen zum Gesamtumsatz unbeachtlich
Eine nicht nur gelegentliche Auftragserteilung kann auch dann vorliegen, wenn das Auftragsvolumen im Verhältnis zum Gesamtumsatz relativ gering ausfällt (vergleiche Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.04.2014, AZ: L 8 R 741/12).
Kauf von Werbeflächen - kein Auftrag an selbständige Künstler oder Publizisten
Zwar betreiben die Unternehmer, die Werbeflächen auf der Website eines selbständige Künstlers oder Publizisten kaufen, Eigenwerbung. Allerdings erteilen sie mit dem Kauf der Werbeflächen keine Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten. Das zwischen dem Künstler oder Publizisten und dem werbenden Unternehmen für den Werbeflächenverkauf vereinbarte Entgelt wird weder final für eine publizistische Leistung noch kausal wegen ihr gezahlt. Zwar ist die durch die künstlerischen oder publizistischen Leistungen beeinflusste Website-Frequentierung in der Regel Grundlage für die Auswahl des Künstlers oder Publizisten als Vertragspartner, nicht aber Gegenstand des Vertrages. Geschäftsgegenstand ist vielmehr allein der Verkauf von Werbeflächen. Das vereinbarte Entgelt wird für den Kauf einer Werbefläche bestimmter Größe für einen bestimmten Werbezeitraum, nicht aber für die auf der Website veröffentlichten Texte gezahlt. Aus vergleichbaren Gründen entfällt die Abgabepflicht nach der Generalklausel (vergleiche BSG vom 21.07.2011, AZ: B 3 KS 5/10 R).
Beauftragung einer Kommanditgesellschaft (KG) - keine selbständigen Künstler oder Publizisten
Kommanditgesellschaften (KG), die Aufträge für Unternehmen ausführen, welche Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für eigene Zwecke betreiben, gelten nicht als „selbständige Künstler oder Publizisten“ im Sinne des § 24 KSVG (vergleiche BSG vom 12.08.2010, AZ: B 3 KS 2/09 R).
Für das Eigenwerbung betreibende Unternehmen, welches die (Werbe-)Aufträge an eine KG vergibt, kann insoweit keine Abgabepflicht entstehen.
Herausgabe von Geschäftsberichten und einer Mitarbeiterzeitung
Ein Luftverkehrsunternehmen betreibt durch Herausgabe von Geschäftsberichten und einer Mitarbeiterzeitung Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit (vergleiche BSG vom 18.09.2008, AZ: B 3 KS 1/08 R).
Herausgabe von Publikationen ist Imagepflege - Kassenzahnärztliche Vereinigung
Die Herausgabe von Publikationen, für deren Gestaltung Künstler und Publizisten herangezogen werden, dient regelmäßig nicht allein der reinen internen Informationsvermittlung, sondern auch der Imagepflege eines öffentlich-rechtlichen Unternehmens. Damit wird der Tatbestand der Eigenwerbung erfüllt (vergleiche Urteil des LSG Bayern vom 08.03.2007, AZ: L 4 KR 27/04).
Beauftragung einer Übersetzerin für die Übersetzung von Broschüren und Bedienungsanleitungen - keine publizistische Tätigkeit
Die Beauftragung einer selbständigen Übersetzerin von Werbebroschüren, Bedienungsanleitungen, technischen Ausführungen und dergleichen für technische Anlagen kann nicht als publizistische Tätigkeit im Sinne des § 2 S. 2 KSVG angesehen werden, weil es an der erforderlichen eigenschöpferischen Leistung fehlt und führt insoweit auch nicht zur Abgabepflicht des entsprechenden Unternehmens als Eigenwerber (beziehungsweise nach der Generalklausel (vergleiche BSG vom 07.12.2006, AZ: B 3 KR 2/06 R)).
Auftragsvergabe an GmbH - keine Abgabepflicht
Juristische Personen (zum Beispiel GmbH), die Aufträge für Unternehmen ausführen, welche Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für eigene Zwecke betreiben, gelten nicht als „selbständige Künstler oder Publizisten“ im Sinne des § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KSVG (vergleiche BSG vom 30.01.2001, AZ: B 3 KR 1/00 R (wegen der dort ebenfalls erwähnten Auftragsvergabe an eine OHG vergleiche Abschnitt 8.5.8), und Urteil des LSG Hessen vom 15.12.2005, AZ: L 8/14 KR 495/02).
Für das Eigenwerbung betreibende Unternehmen, welches die (Werbe-)Aufträge an eine GmbH vergibt, kann insoweit keine Abgabepflicht entstehen.
Beauftragung einer GbR zur Herstellung und Pflege einer Internet-Seite („Webdesign“)
Ein Unternehmen, welches eine GbR regelmäßig mit der Herstellung und Pflege einer Website zum Zwecke der Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit betraut, unterliegt mit den dafür gezahlten Entgelten der Abgabepflicht nach dem KSVG.
Es macht keinen Unterschied, ob das abgabepflichtige Unternehmen eine GbR oder mehrere Einzelkünstler beauftragt. Die GbR kann zwar Rechtsfähigkeit besitzen, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet; sie ist jedoch keine juristische Person. Deshalb wird auch durch den Zusammenschluss mehrerer Personen in einer GbR deren Selbständigkeit „als Künstler“ in der Regel nicht berührt, wenn es sich um die gemeinschaftliche Erstellung eines oder mehrerer Werke (Internetpräsentationen) geht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zweckverfolgung nicht im Sinne des § 705 BGB gemeinschaftlich geschieht oder eine Aufgabendelegation außerhalb der GbR vorgenommen wird (vergleiche BSG vom 07.07.2005, AZ: B 3 KR 29/04 R).
Hinweis:
Die Erstellung, der Ausbau und die Aktualisierung einer Website können mit dem Begriff „Webdesign“ beschrieben werden. Webdesigner (vergleiche Anlage 1 Stichwort "Designer" der GRA zu § 2 KSVG) gestalten Bildschirmseiten unter ästhetischen und funktionalen Gesichtspunkten, und zwar hauptsächlich für Internet- und Intranet-Auftritte.
Laufende oder regelmäßige Erteilung von Aufträgen erfüllt das Merkmal „nicht nur gelegentlich“
Von einer nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung kann ausgegangen werden, wenn Werbemaßnahmen laufend oder zumindest in regelmäßiger Wiederkehr anfallen und entsprechende Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten laufend beziehungsweise in regelmäßiger Wiederkehr erteilt werden. Das ist zum Beispiel der Fall bei durchgängig laufender Auftragserteilung, die sich täglich, wöchentlich oder monatlich wiederholt. Eine derartige Regelmäßigkeit kann aber auch bei Aufträgen zu regelmäßig wiederkehrenden Anlässen vorliegen (Silvester/Neujahr, Ostern, Pfingsten, Weihnachten), sofern die Auftragserteilung über größere Zeitintervalle angelegt ist und sich nicht in einer einmaligen Beauftragung erschöpft (vergleiche BSG vom 04.03.2004, AZ: B 3 KR 17/03 R).
Beauftragung von freiberuflichen Werbefotografen für die Erstellung von Versandhandelskatalogen
Die regelmäßige Beauftragung von selbständigen Werbefotografen für die Erstellung von Versandhandelskatalogen führt für das beauftragende Unternehmen zur Abgabepflicht (vergleiche BSG vom 12.11.2003, AZ: B 3 KR 8/03 R).
Beauftragung einer einzelkaufmännisch geführten Werbeagentur mit abhängig beschäftigten Arbeitnehmern
Die Beauftragung einer einzelkaufmännisch geführten Werbeagentur für die Erstellung von Werbematerial sowie einer Touristenzeitschrift führt zur Abgabepflicht für das beauftragende Unternehmen - eine Gemeinde - nach § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KSVG, selbst dann, wenn die Werbeagentur Arbeitnehmer beschäftigt.
Die Werbeagentur gilt insoweit als „selbständiger Künstler“. Dabei kann dahinstehen, ob das beauftragende Unternehmen Zahlungen an die Inhaberin der Werbeagentur oder die Werbeagentur geleistet hat. Die Firma eines Kaufmanns ist nach § 17 Abs. 1 HGB nämlich nur der - eventuell vom bürgerlichen Namen abweichende - Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt.
Auf die Frage, in welchem Umfang der Inhaber der Werbeagentur an der Erstellung von Werbematerialien jeweils konkret beteiligt war, kommt es nicht an. Auch wenn die Mitwirkung an der Erstellung der Leistungen nicht eigenhändig, sondern nur im Rahmen der Unternehmensleitung erfolgte, ist dies für die Begründung der Abgabepflicht ausreichend. Die eigenhändige Mitwirkung ist zwar der Regelfall, ihr - völliges oder partielles - Fehlen schließt aber die Einstufung als künstlerische oder publizistische Tätigkeit dann nicht aus, wenn eine Person - wie zum Beispiel der Inhaber einer einzelkaufmännisch geführten Werbeagentur - sich zur Erbringung eines künstlerischen oder publizistischen Werks verpflichtet und dabei trotz der Mitarbeit von Dritten (Angestellte, freie Mitarbeiter) die Gesamtverantwortung für das zu erstellende Werk innehat, also jedenfalls die Möglichkeit besitzt, jederzeit auf Konzepte, Entwürfe, Texte, Bebilderung und sonstige inhaltliche oder grafische Gestaltung steuernd oder korrigierend Einfluss zu nehmen.
Insbesondere im Bereich der Publizistik wird auch derjenige als Publizist nach der Verkehrsanschauung, aber auch im Sinne des Presserechts angesehen, wer bei der Publikation eines Druckwerks nur die geistige Oberleitung innehat. Dies ist nämlich die Funktion eines Herausgebers, der sich vom Redakteur unterscheidet. Es wird also nicht verlangt, dass ein Publizist eigenhändig Texte formuliert oder sich in sonstiger Form sprachlich äußert. Für den künstlerischen Bereich ist allerdings einzuräumen, dass nach der Verkehrsanschauung ein Künstler, der nicht selbst „Hand anlegt“, sondern die Ausführung seiner Werke vollständig auf Mitarbeiter überträgt, in heutiger Zeit (anders noch in historischer Zeit) eher fremd sein dürfte. Diese Vorstellung ist aber vom Leitbild des bildenden Künstlers geprägt. Unter der vom KSVG vorgegebenen Prämisse, dass auch Grafiker und Layouter zu den Künstlern zu rechnen sind, weil es auf die künstlerische Gestaltungshöhe nicht ankommt, ist eine vollständige Delegation der ausführenden Tätigkeiten auf Mitarbeiter denkbar, ohne dass die verbleibende geistige Oberleitung bei niedrigerem Anspruchsniveau die Qualifizierung als künstlerische Leistung dadurch verliert (vergleiche BSG vom 24.07.2003, AZ: B 3 KR 37/02 R).
Weitere abgabepflichtige Unternehmen nach der „Generalklausel“ (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
Die Regelung in § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KSVG stellt eine sogenannte „Generalklausel“ dar.
Dadurch werden auch die Unternehmer abgabepflichtig, die zwar dem Unternehmenszweck nach nicht zu den typischen Verwertern (siehe § 24 Abs. 1 KSVG) von Kunst und Publizistik gehören, die aber sonst für Zwecke des Unternehmens künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen nutzen und im Zusammenhang mit der Nutzung Einnahmen erzielen wollen. Der Vielfalt und der Weiterentwicklung der Kunst beziehungsweise Publizistik und Verwertungsformen konnte nach der Gesetzesbegründung nur durch eine Generalklausel Rechnung getragen werden. Wie bei den Unternehmen in § 24 Abs. 1 KSVG ist es für die Frage der Abgabepflicht unerheblich, ob die unternehmerische Tätigkeit in privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Form betrieben wird.
Für die Zugehörigkeit zum abgabepflichtigen Personenkreis im Sinne des § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KSVG müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
- Es muss sich um ein Unternehmen handeln (vergleiche Abschnitt 3), das
- an selbständige Künstler oder Publizisten (vergleiche Abschnitt 8.4)
- Aufträge erteilt (vergleiche Abschnitt 8.3).
- Die von selbständigen Künstlern oder Publizisten erstellten Werke oder Leistungen werden für Zwecke des Unternehmens genutzt (vergleiche Abschnitt 8.1- soweit sich die dortigen Ausführungen nicht ausschließlich auf § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KSVG ("Eigenwerber") beziehen).
- Im Zusammenhang mit dieser Nutzung sollen Einnahmen erzielt werden (vergleiche Abschnitt 9.3).
- Die kalenderjährliche Summe der Entgelte nach § 25 KSVG für einen Auftrag oder mehrere Aufträge muss die Bagatellgrenze (bis 2024: 450 EUR, 2025: 700 EUR, ab 2026: 1.000 EUR) übersteigen.
Nur bei Erfüllung aller Voraussetzungen kommt es zur Abgabepflicht.
Für die zusätzlich erforderliche Prüfung der Abgabepflicht bei Veranstaltungen gilt Abschnitt 9.2.
Für Musikvereine mit vereinseigenen Chorleitern und Dirigenten ist zusätzlich Abschnitt 9.4 zu beachten.
„nicht nur gelegentliche“ Auftragsvergabe
Es gelten die Ausführungen in den Abschnitten 8.2 und 8.3. Für Veranstaltungen gilt Abschnitt 9.2.
Veranstaltungen (Absatz 2 Satz 3 Nummer 1)
Ab 01.07.2001 lag eine nicht nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen vor, wenn in einem Kalenderjahr mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt wurden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten wurden.
Für Zeiträume ab 01.01.2015 findet die Bagatellgrenze (bis 2024: 450 EUR, 2025: 700 EUR, ab 2026: 1.000 EUR) pro Kalenderjahr (vergleiche Abschnitt 8.2) auch für Veranstaltungen Anwendung. Dies bedeutet: Wird im Kalenderjahr kein die Bagatellgrenzen übersteigender Betrag gezahlt, besteht - unabhängig von der Anzahl der Veranstaltungen - keine Abgabepflicht. Wird im Kalenderjahr ein die Bagatellgrenzen übersteigender Betrag gezahlt, kommt es nur dann zur Abgabepflicht, wenn es sich um mehr als drei Veranstaltungen handelt.
Der Begriff der Veranstaltung ist gesetzlich nicht definiert. Der Gesetzgeber hat aber nicht darauf abgestellt, ob in einem Kalenderjahr mehr als drei Aufträge zur Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen erteilt werden, sondern ausdrücklich an "Veranstaltungen" angeknüpft. Eine Veranstaltungsreihe, bei der etwa in regelmäßigem Zyklus - zum Beispiel an drei Wochenenden hintereinander - unter einem bestimmten Thema oder Motto ein künstlerisches Programm angeboten wird, besteht grundsätzlich aus mehreren, voneinander abgrenzbaren Veranstaltungen. Insoweit bietet die zeitliche Unterbrechung ein geeignetes Abgrenzungskriterium. Ob eine Großveranstaltung, die sich wie ein Festival über mehrere Tage hinzieht, aus mehreren eigenständigen Veranstaltungen besteht, entscheidet sich nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung (vergleiche BSG vom 08.10.2014, AZ: B 3 KS 6/13 R).
Eine mehrtägige zusammenhängende Veranstaltung ist im Sinne der Generalklausel als eine Veranstaltung zu werten, wenn die einzelnen Veranstaltungstage in einem engen räumlichen, zeitlichen und thematischen Zusammenhang stehen und die Größe der Veranstaltung nach der Verkehrsauffassung den Rahmen einer nur gelegentlichen Auftragserteilung nicht überschreitet. Die „Größe“ einer Veranstaltung spiegelt sich zum Beispiel in der Zahl der erteilten Aufträge und in der Einnahmeerzielungsabsicht wider. Ein räumlicher, zeitlicher und thematischer Zusammenhang ist dabei in der Regel gegeben, wenn die Veranstaltung unter einem Motto (zum Beispiel Jubiläums- oder Brauchtumsfest), an aufeinanderfolgenden Tagen und an einem Ort stattfindet sowie ein geschlossenes Konzept für die Gesamtveranstaltung vorliegt. Indizien dafür können angebotene Eintrittskarten für die Gesamtveranstaltung und Übernachtungsmöglichkeiten, die einheitliche Werbung, die Wahrnehmung der Veranstaltung als Einheit in der Öffentlichkeit oder ein ordnungsbehördliches Genehmigungsverfahren sein.
Zu berücksichtigen sind nur Veranstaltungen, bei denen der Unternehmer selbst Veranstalter ist, nicht hingegen Veranstaltungen, bei denen der Unternehmer lediglich als Künstler (oder Publizist) auftritt (vergleiche Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26.01.2016, AZ: L 11 R 584/14).
„Erzielung von Einnahmen“ im Zusammenhang mit der Nutzung
Im Rahmen der Generalklausel reicht - anders als bei den typischen Verwertern - nicht schon das Betreiben eines in § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 KSVG genannten Unternehmens aus, sondern es muss die „Vermarktung“ der Künstler, als ihre Inanspruchnahme zur Einnahmeerzielung hinzutreten (vergleiche BSG vom 12.11.2003, AZ: B 3 KR 39/02 R). In der Diskussion um die Künstlersozialabgabe in den achtziger Jahren ist immer wieder darauf hingewiesen worden, dass eine Reihe von Vermarktern beziehungsweise Verwertern als Abgabepflichtige nicht erfasst werden könnten, weil das Gesetz dies nicht vorsehen würde und insoweit lückenhaft sei. Daraufhin wurde das KSVG um eine Generalklausel ergänzt. Das Merkmal der Einnahmeerzielung im Zusammenhang mit der Nutzung wurde vom Gesetzgeber als erforderlich gesehen, um zum Beispiel den schlichten Erwerb von künstlerischen Werken nicht abgabepflichtig werden zu lassen. Hier könne man nicht mehr von einer Verwertung im Sinne des KSVG sprechen (vergleiche BT-Drucksache 11/2979, S. 7 Nr. 6). Das Merkmal dient deshalb zur konkreten Abgrenzung des Tatbestandes. Für die Abgabepflicht nach der Generalklausel ist der Erwerb, Kauf und Konsum der künstlerischen Leistungen und Werke von dem „Verwerten“ dieser Produkte zum Zweck der Einnahmeerzielung abzugrenzen. Bei der Anwendung von § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KSVG ist daher ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Beauftragung selbständiger Künstler/Publizisten und der Erzielung von Einnahmen erforderlich (vergleiche BSG vom 12.04.1995, AZ: 3 RK 1/94). Die Einnahmen müssen durch die Leistungen der Künstler/Publizisten erzielt werden.
Nicht ausreichend ist es, wenn lediglich Haushaltsmittel vorhanden sind, aus denen selbständige Künstler für ihre Leistungen bezahlt werden (vergleiche Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26.01.2016, AZ: L 11 R 584/14). Diese Mittel werden nicht durch Leistungen der Künstler erzielt, sondern sind erst die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Künstler aus deren Leistungen womöglich erst dann Einnahmen, zum Beispiel in Form von Studiengebühren bei einer Fachhochschule, erzielt werden können. Die Einnahme von Haushaltsmitteln hat zwar Bedeutung für den Unternehmensbegriff im Sinne des KSVG (vergleiche Abschnitt 3), nicht jedoch für die Abgabepflicht nach der Generalklausel. Im Rahmen des Auffangtatbestands reicht daher nicht schon die Bejahung des Betriebs eines Unternehmens aus, sondern es muss die „Vermarktung“ der Künstler, als ihre Inanspruchnahme zur Einnahmeerzielung, hinzutreten (vergleiche BSG vom 12.11.2003, AZ: B 3 KR 39/02 R).
Für die Erfüllung der Voraussetzung ist der Wille entscheidend, Einnahmen zu erzielen. Nicht erforderlich ist eine Gewinnerzielung oder Gewinnerzielungsabsicht. Die erzielten Einnahmen können unterschiedlichen Charakter haben, so gehören beispielsweise Unkostenbeiträge, Eintrittsgelder, Provisionen (beim Verkauf von Bildern einer Galerie), Mitgliedsbeiträge (zum Beispiel bei Kunstvereinen zum Zwecke des verbilligten Erwerbs von Grafiken) und so weiter zu den Einnahmen im Sinne der Vorschrift. Die Einnahmeerzielungsabsicht wird nicht auf das honorierende Unternehmen beschränkt, das heißt, der Unternehmer muss die Einnahmen nicht für sich anstreben. Die Einnahmen können auch anderen, zum Beispiel gemeinnützigen Einrichtungen, zu Gute kommen.
Musikvereine, für die Chorleiter oder Dirigenten tätig sind (Absatz 2 Satz 3 Nummer 2)
Mit der Regelung wird klargestellt, dass eine Abgabepflicht von Musikvereinen wegen der Tätigkeit vereinseigener Chorleiter und Dirigenten nicht begründet werden soll (vergleiche Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26.01.2016, AZ: L 11 R 584/14).
Einzelfälle
Die folgenden Abschnitte enthalten in chronologischer Reihenfolge, mit den jüngsten beginnend, Entscheidungen zu den oben genannten Unternehmen. Es handelt sich hierbei nicht um eine vollständige Dokumentation. § 24 KSVG ist seit seinem Inkrafttreten am 01.01.1983 mehrfach geändert worden. Bei der hier zitierten Rechtsprechung ist daher auch genau zu unterscheiden, zu welcher Fassung des § 24 KSVG das jeweilige Urteil ergangen ist.
„Vermarkterposition“ bei einem „Gesamtprodukt/Gesamtwerk“
Ein Diplomdesigner, der als Inhaber eines Designbüros regelmäßig selbständige Grafik-, Industrie- und Webdesigner mit Entwürfen beauftragt, die er dann nach Weiterbearbeitung als Komponenten in ein eigenes Designprodukt einfügt, ist kunstverwertender Unternehmer. Mit diesem designerischen „Gesamtprodukt/Gesamtwerk“ erzielt das Designbüro Umsatz und Gewinn, sodass der Tatbestand der Generalklausel erfüllt ist (vergleiche BSG vom 25.02.2015, AZ: B 3 KS 5/13 R).
Generalklausel ist Auffangtatbestand
Typische Verwerter erfüllen mit ihrer verwertenden Tätigkeit regelmäßig auch die Voraussetzungen der Generalklausel. Für die Praxis hat das aber keine Bedeutung, denn die Generalklausel stellt lediglich einen Auffangtatbestand dar, auf den die Abgabepflicht nur dann zu stützen ist, wenn ein Unternehmen nicht zu den typischen Vermarktern und Verwertern von Kunst und Publizistik im Sinne des § 24 Abs. 1 KSVG gehört (vergleiche BSG vom 25.11.2010, AZ: B 3 KS 1/10 R und BSG vom 22.04.2015, AZ: B 3 KS 7/13 R).
Mehrtägige Veranstaltungen
Ob ein dreitägiges Veranstaltungswochenende, bei dem künstlerische Werke oder Leistungen dargeboten werden, als eine einheitliche Veranstaltung oder als Reihe von drei Veranstaltungen zu bewerten ist, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung (vergleiche BSG vom 08.10.2014, AZ: B 3 KS 6/13 R; siehe auch Abschnitt 9.2).
Kauf von Werbeflächen - kein Auftrag an selbständige Künstler oder Publizisten
Zwar betreiben die Unternehmer, die Werbeflächen auf der Website eines selbständige Künstlers oder Publizisten kaufen, Eigenwerbung. Allerdings erteilen sie mit dem Kauf der Werbeflächen keine Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten. Das zwischen dem Künstler oder Publizisten und dem werbenden Unternehmen für den Werbeflächenverkauf vereinbarte Entgelt wird weder final für eine publizistische Leistung noch kausal wegen ihr gezahlt. Zwar ist die durch die künstlerischen oder publizistischen Leistungen beeinflusste Website-Frequentierung in der Regel Grundlage für die Auswahl des Künstlers oder Publizisten als Vertragspartner, nicht aber Gegenstand des Vertrages. Geschäftsgegenstand ist vielmehr allein der Verkauf von Werbeflächen. Das vereinbarte Entgelt wird für den Kauf einer Werbefläche bestimmter Größe für einen bestimmten Werbezeitraum, nicht aber für die auf der Website veröffentlichten Texte gezahlt. Aus vergleichbaren Gründen entfällt die Abgabepflicht nach der Generalklausel (vergleiche BSG vom 21.07.2011, AZ: B 3 KS 5/10 R).
Beauftragung einer Übersetzerin für die Übersetzung von Broschüren und Bedienungsanleitungen - keine publizistische Tätigkeit
Die Beauftragung einer selbständigen Übersetzerin von Werbebroschüren, Bedienungsanleitungen, technischen Ausführungen und dergleichen für technische Anlagen kann nicht als publizistische Tätigkeit im Sinne des § 2 S. 2 KSVG angesehen werden, weil es an der erforderlichen eigenschöpferischen Leistung fehlt und führt insoweit auch nicht zur Abgabepflicht des entsprechenden Unternehmens als Eigenwerber beziehungsweise nach der Generalklausel (vergleiche BSG vom 07.12.2006, AZ: B 3 KR 2/06 R).
Erstellung von Bedienungsanleitungen ohne Öffentlichkeitsbezug - kein Publizist
Anders als bei Bedienungsanleitungen für Verbrauchsgüter ist das Erstellen von Bedienungsanleitungen, die sich nur an einen von vornherein bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richten, mangels Öffentlichkeitsbezug keine publizistische Leistung. Entsprechende Aufträge führen nicht zur Abgabepflicht nach der Generalklausel (Urteil des SG Aachen vom 22.09.2010, AZ: S 4 R 132/09). Die Entscheidung betraf das Erstellen von Bedienungsanleitungen für Spezialmaschinen, die ein Unternehmen für andere Unternehmen herstellt. Die Bedienungsanleitungen richteten sich ausschließlich an speziell geschulte Mitarbeiter.
Erstellung von Betriebs- und Bedienungsanleitungen durch Künstler/Publizisten
Sofern eine Firma für die Erstellung von Betriebs- und Bedienungsanleitungen selbständige Grafiker und technische Redakteure (vergleiche Anlage 1 der GRA zu § 2 KSVG) beauftragt und deren Werke oder Leistungen genutzt werden, um Einnahmen zu erzielen, besteht grundsätzlich eine Zugehörigkeit zu den abgabepflichtigen Unternehmen im Sinne der Generalklausel (vergleiche Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 14.02.2006, AZ: L 11 KR 4373/05).
Unmittelbarer Zusammenhang zwischen Kunstverwertung und Einnahmeerzielungsabsicht
Für die Abgabepflicht nach der Generalklausel wird ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Kunstverwertung und Einnahmeerzielung vorausgesetzt (vergleiche BSG vom 12.04.1995, AZ: 3 RK 1/94). Ein unmittelbarer Zusammenhang besteht nicht, wenn ein Unternehmen zur Erstellung seiner Warenkataloge Fotografen zur Ablichtung der entsprechenden Artikel in Anspruch nimmt, da dies nicht unmittelbar zur Erzielung von Einnahmen (zum Beispiel Eintrittsgelder oder Verkaufserlöse für diese Bilder) dient, sondern allenfalls mittelbar durch Steigerung des Gewinns aus dem Verkauf der Waren geschieht (vergleiche BSG vom 04.03.2004, AZ: B 3 KR 17/03 R).
Nicht ausreichend ist es insoweit, wenn lediglich Haushaltsmittel vorhanden sind, aus denen selbständige Künstler für ihre Leistungen bezahlt werden. Diese Mittel werden nicht durch Leistungen der Künstler erzielt, sondern sind erst die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Künstler aus deren Leistungen womöglich erst dann Einnahmen, zum Beispiel in Form von Studiengebühren bei einer Fachhochschule, erzielt werden können. Die Einnahme von Haushaltsmitteln hat zwar Bedeutung für den Unternehmensbegriff im Sinne des KSVG (vergleiche Abschnitt 3), nicht jedoch für die Abgabepflicht nach der Generalklausel. Im Rahmen des Auffangtatbestands reicht daher nicht schon die Bejahung des Betriebs eines Unternehmens aus, sondern es muss die „Vermarktung“ der Künstler, als ihre Inanspruchnahme zur Einnahmeerzielung, hinzutreten (vergleiche BSG vom 12.11.2003, AZ: B 3 KR 39/02 R, und BSG vom 04.03.2004, AZ: B 3 KR 17/03 R).
Verwertung von Designleistungen
Die Verwertung von Design-Entwürfen für die Produktion von Gebrauchsgegenständen kann zur Abgabepflicht nach der Generalklausel führen.
Zu den Unternehmen, die künstlerische Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens nutzen, um im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen zu erzielen, zählt der Gesetzgeber ausdrücklich auch „Unternehmen, in denen Produkte oder Verpackungen künstlerisch gestaltet werden“ (BT-Drucksache 11/2979, Seite 7 Nr. 6). Die „künstlerische“ Produktgestaltung ist charakteristisches Betätigungsfeld der Produkt- und Industriedesigner. Der „künstlerische“ Entwurf, also das Design, verliert nicht seine Zuordnung zur Kunst, wenn das aus ihm entstandene, industriell genutzte Endprodukt nicht in einem Museum für Kunst oder Design ausgestellt, sondern von den Kunden des Unternehmens bestimmungsgemäß als Gebrauchsgegenstand verwendet wird. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Abgabepflicht ist ausschließlich die Verwertung des Entwurfs (vergleiche BSG vom 30.01.2001, AZ: B 3 KR 1/00 R).
Abgabepflicht eines Redaktionsbüros
Ein Unternehmen (Redaktionsbüro), das im Auftrag eines Verlages die Aufgaben der Chefredaktion einer Zeitschrift wahrnimmt und den redaktionellen Teil jeder Ausgabe in druckfertiger Form liefert, unterliegt der Abgabepflicht nach der Generalklausel, wenn es (siehe auch Abschnitt 9.1) Beiträge von selbständigen Autoren bezieht und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Der Verlag ist im Verhältnis zu den einzelnen Texten der Fremdautoren allenfalls als Zweitvermarkter (vergleiche GRA zu § 25 KSVG) zu sehen (vergleiche BSG vom 10.10.2000, AZ: B 3 KR 31/99 R).
Beginn und Ende der Abgabepflicht
Die Abgabepflicht beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem ein Unternehmer seine Tätigkeit im Sinne des § 24 KSVG aufgenommen hat und die entsprechenden Voraussetzungen der Norm erfüllt. Abgabepflicht besteht jedoch frühestens ab Inkrafttreten des KSVG zum 01.01.1983 (in den neuen Bundesländern ab 01.01.1991) beziehungsweise ab Inkrafttreten von entsprechenden Änderungen in dieser Vorschrift.
Hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen für die Abgabepflicht kann unterschieden werden zwischen:
- typischen Verwertern und
- Eigenwerbern und
- Unternehmen, die unter die Generalklausel fallen.
Bei typischen Verwertern reicht es aus, dass das Unternehmen nach seinem Tätigkeitsbereich typischerweise künstlerische und publizistische Leistungen verwertet und potentiell in der Lage ist, künstlerische Leistungen in Anspruch zu nehmen. Es ist dagegen unerheblich, ob in diesem Zeitpunkt schon eine Verwertung dieser Leistungen stattfindet oder auch nur stattfinden kann. So beginnt beispielsweise die Werbetätigkeit (§ 24 Abs. 1 Nr. 7 KSVG) eines Werbesenders wie die der übrigen Werbeunternehmen mit der Gründung des Unternehmens und der Aufnahme der Betätigung im Rechtsverkehr (Aufnahme der Aktivitäten). Von diesem Zeitpunkt an ist das Unternehmen in der Lage, künstlerische Leistungen in Anspruch zu nehmen. Ab wann künstlerische Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden, und ob dies überhaupt der Fall ist, ist nicht bei der Prüfung der Abgabepflicht dem Grunde nach, sondern erst bei der betragsmäßigen Festsetzung der Abgabeschuld (vergleiche GRA zu § 25 KSVG) von Bedeutung (vergleiche BSG vom 20.07.1994, AZ: 3/12 RK 49/92).
Die jeweilige Betriebsweise eines Unternehmens, das zur Gruppe der typischen Verwerter gehört, ist für den Eintritt der Abgabepflicht dem Grunde nach ohne Bedeutung, da die Betriebsweise relativ leicht geändert werden kann. So kann sich beispielsweise ein bisher nur mit eigenen, abhängig Beschäftigten geführtes oder ein nur über Gastspiele fremder Bühnen versorgtes Theater entschließen, für bestimmte Aufführungen selbständige Künstler zu verpflichten (vergleiche BSG vom 08.12.1988, AZ: 12 RK 38/88).
Bei Eigenwerbern und Unternehmen, die unter die Generalklausel fallen, kann im Gegensatz zu den in § 24 Abs. 1 KSVG genannten Unternehmen nicht kraft Gesetzes davon ausgegangen werden, dass sie typischerweise zu den regelmäßigen Verwertern künstlerischer Leistungen zählen. Vielmehr muss schon im Rahmen der Entscheidung über die grundsätzliche Abgabepflicht als solche nach § 24 Abs. 2 KSVG zusätzlich geprüft werden, ob sie auch tatsächlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Eine Unterscheidung dahingehend, dass im Rahmen des § 24 Abs. 2 KSVG eine „abstrakte Künstlereigenschaft“ ausreichend sein soll, während erst im Zusammenhang mit § 25 KSVG konkret zu prüfen ist, ob eine künstlerische Leistung erbracht wird, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Der Gesetzessystematik entspricht es zwar, dass ein unter den Katalog des § 24 Abs. 1 KSVG fallendes Unternehmen der Abgabepflicht unterliegen kann, ohne nach § 25 KSVG tatsächlich eine Künstlersozialabgabe zahlen zu müssen. Für § 24 Abs. 2 KSVG ist jedoch die Besonderheit zu beachten, dass es bereits bei der Abgabepflicht dem Grunde nach auf die Auftragserteilung an selbständige Künstler oder Publizisten ankommt (vergleiche BSG vom 12.11.2003, AZ: B 3 KR 8/03 R und AZ: B 3 KR 39/02 R).
Da die Abgabepflicht nach § 24 KSVG - bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen - kraft Gesetzes eintritt, kommt es auf eine entsprechende Bescheiderteilung nicht an. Mit dem Vorliegen der Voraussetzungen sind die betroffenen Unternehmer unter anderem verpflichtet, sich selbst bei der Künstlersozialkasse zu melden, die gezahlten Entgelte anzugeben und die Abgabe sowie Vorauszahlungen zu entrichten.
Die Abgabepflicht dem Grunde nach endet, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, zum Beispiel wenn das Unternehmen aufgegeben wird.
Geltungsbereich des § 24 KSVG
Der Geltungsbereich für die Erhebung der Künstlersozialabgabe ergibt sich nach dem Territorialitätsprinzip für alle Personen, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben oder hier ihre Tätigkeit ausüben. In den neuen Bundesländern kann die Abgabepflicht seit 01.01.1991 eintreten.
Zum Erhebungsgebiet für die Künstlersozialabgabe gehören des Weiteren deutsche Seeschiffe und deutsche Luftfahrzeuge. Dies gilt auch für die Dauer des Aufenthalts im Ausland oder auf „hoher See“.
Erhebungsgebiet für die Künstlersozialabgabe sind ferner Botschaften, Gesandtschaften und Konsulate anderer Staaten. Die bestehende Exterritorialität dieser Gebiete hindert nicht die Erhebung der Künstlersozialabgabe. Entsprechendes gilt auch für Einrichtungen, die von Institutionen anderer Staaten in Deutschland unterhalten werden.
Maßgebend für die Bestimmung des Erhebungsgebietes für die Künstlersozialabgabe ist der Sitz beziehungsweise die Tätigkeit des Verwerters.
Für die Abgabepflicht ist nicht entscheidend, ob der Unternehmer
- deutscher Staatsangehöriger ist,
- den Vertrag über die künstlerische Leistung im Erhebungsgebiet abgeschlossen hat oder
- das Entgelt an einen Künstler mit Wohnsitz im Inland zahlt.
Die Regelungen in § 24 KSVG sind auch auf Unternehmen anwendbar, die Werke von Künstlern und Publizisten verwerten, die ihren Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben (vergleiche Urteil des EuGH vom 08.03.2001, AZ: C-68/99, Stutzer).
Beachte:
Verwertet ein Unternehmen mit Sitz im Inland die Werke und Leistungen selbständiger Künstler ausschließlich im Ausland und ist die Verwertung im Inland praktisch ausgeschlossen, gehören die dafür gezahlten Entgelte nicht zur Bemessungsgrundlage (siehe GRA zu § 25 KSVG, Abschnitt 5.3).
- Beispiel 1: Nachhaltigkeit und Regelmäßigkeit der unternehmerischen Tätigkeit
- Beispiel 2: Nachhaltigkeit und Regelmäßigkeit der unternehmerischen Tätigkeit
- Beispiel 3: Vermittlungsgeschäft und Abgabepflicht
- Beispiel 4: Galerie und Selbstvermarktung
- Beispiel 5: Galerie und Selbstvermarktung
- Beispiel 6: Öffentlichkeitsarbeit
Beispiel 1: Nachhaltigkeit und Regelmäßigkeit der unternehmerischen Tätigkeit
(Beispiel zu Abschnitt 3.2)
Ein freiberuflich tätiger Architekt verkauft ein Kunstobjekt eines befreundeten Künstlers an einen Unternehmer und erhält dafür eine einmalige Provision auf den Verkaufspreis.
Lösung:
Mangels Wiederholungsabsicht beziehungsweise Nachhaltigkeit sind weder der selbständige Architekt noch der Unternehmer als Abgabepflichtige im Sinne des § 24 KSVG einzustufen.
Beispiel 2: Nachhaltigkeit und Regelmäßigkeit der unternehmerischen Tätigkeit
(Beispiel zu Abschnitt 3.2)
Ein Existenzgründer möchte Kunst- und Musikveranstaltungen durchführen und meldet zu Beginn eines Jahres einen entsprechenden Gewerbebetrieb an. Kurze Zeit später stellt sich im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten heraus, dass die Veranstaltungen nicht durchführbar sind (starke Konkurrenz, zu hohe Kosten). Der Existenzgründer beschließt, die Firma zu beenden und meldet seinen Betrieb wieder ab.
Lösung:
Vom Beginn der Vorbereitungen bis zur endgültigen Abwicklung der Firma hat sich der Existenzgründer als abgabepflichtiger Unternehmer im Sinne des § 24 KSVG betätigt. Die Gewerbeanmeldung verdeutlicht, dass die Firma nachhaltig betrieben werden sollte beziehungsweise eine Wiederholungsabsicht bestand.
Beispiel 3: Vermittlungsgeschäft und Abgabepflicht
(Beispiel zu Abschnitt 5)
Ein Kunstverein vermittelt im Namen und für Rechnung von Künstlern Verträge über deren Bilder mit Privatpersonen, die selbst nicht zum abgabepflichtigen Personenkreis gehören.
Lösung:
Der Kunstverein unterliegt der Abgabepflicht dem Grunde nach gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 6 KSVG.
Beispiel 4: Galerie und Selbstvermarktung
(Beispiel zu Abschnitt 6)
Ein selbständiger Künstler hat einen Raum gemietet.
- Er stellt dort seine eigenen Kunstwerke aus, um sie zu verkaufen.
- Er stellt dort (auch) Kunstwerke anderer Künstler aus, um diese zu verkaufen.
Lösung:
zu a) Es wird keine Galerie im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 6 KSVG betrieben, das heißt, es besteht keine Abgabepflicht, weil es sich um Selbstvermarktung handelt.
zu b) Als Betreiber einer Galerie besteht Abgabepflicht.
Beispiel 5: Galerie und Selbstvermarktung
(Beispiel zu Abschnitt 6)
Ein selbständiger Künstler hat einen Raum gemietet und bezeichnet diesen als Galerie.
- Er stellt dort seine eigenen Kunstwerke aus, um sie zu verkaufen.
- Er stellt dort (auch) Kunstwerke anderer Künstler aus, um diese zu verkaufen.
Lösung:
In beiden Fällen (a) und b)) besteht Abgabepflicht dem Grunde nach, da der Ausstellungsraum als Galerie bezeichnet und dementsprechend nach außen hin aufgetreten wird, gehört der selbständige Künstler zum Personenkreis des § 24 Abs. 1 Nr. 6 KSVG. Inwieweit es tatsächlich zur Zahlung der Abgabe kommt (Abgabeschuld) richtet sich nach gezahlten Entgelten (vergleiche GRA zu § 25 KSVG).
Beispiel 6: Öffentlichkeitsarbeit
(Beispiel zu Abschnitt 7.7.2)
Ein Industrieunternehmen beauftragt einen Grafik-Designer zur Erstellung von Unterrichtsvorlagen für die Schulung der eigenen Mitarbeiter.
Lösung:
Es handelt sich um eine rein interne Maßnahme, die nicht unter den Begriff Öffentlichkeitsarbeit gefasst werden kann.
Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024 (BGBl. I Nr. 323) |
Inkrafttreten: 01.01.2025 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/13015 |
Durch Artikel 56 Nummer 1 wurde in § 24 Abs. 2 S. 2 KSVG die Angabe "450" durch die Angabe "1.000" ersetzt. Zudem wurde durch Artikel 56 Nummer 3 der § 54 KSVG wie folgt gefasst:
"Abweichend von § 24 Absatz 2 Satz 2 beträgt die Entgeltsumme 700 Euro im Kalenderjahr 2025."
Die Bagatellgrenze steigt damit von zuvor 450 EUR auf 700 EUR im Jahr 2025 und auf 1.000 EUR ab 2026.
Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) |
Inkrafttreten: 01.01.2023 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/3900, 20/4706 |
Durch Artikel 17 Nummer 8 wurde § 24 wie folgte geändert:
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 wurde jeweils die Angabe „Absatz 2“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
- Absatz 1 Satz 2 wurde aufgehoben.
- Absatz 2 wurde wie folgt gefasst:
„(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,
- die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen
oder - die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt.
Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
- für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
- für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind."
d) Absatz 3 wurde aufgehoben.
Mit der Neuregelung des § 24 KSVG wurde der unbestimmte Rechtsbegriff der „nicht nur gelegentlichen“ Auftragserteilung, die bei Eigenwerbern und im Rahmen der Generalklausel Voraussetzung für die Abgabepflicht war, gestrichen. Dieser Änderung vorausgegangen war das BSG-Urteil vom 01.06.2022, AZ: B 3 KS 3/21 R, in welchem der erkennende Senat urteilte, dass ein einmaliger Auftrag keine Abgabepflicht rechtfertige, selbst wenn die Bagatellgrenze von 450 Euro überschritten werde.
Durch die Änderung entfällt zum 01.01.2023 eine Prüfung, ob die Beauftragung „nicht nur gelegentlich“ erfolgt. Es kommt seitdem ausschließlich darauf an, ob die Tätigkeit die im Abs. 2 S. 2 genannte Bagatellgrenze von 450 Euro übersteigt.
Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes vom 30.07.2014 (BGBl. I S. 1311) |
Inkrafttreten: 01.01.2015 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/1530, 18/1770 |
Mit Artikel 2 Nummer 2 des oben genannten Gesetzes wurde in § 24 KSVG ein neuer Absatz 3 eingefügt. Mit Satz 1 wird das Tatbestandsmerkmal der nur gelegentlichen Auftragserteilung in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 in wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisiert. Demnach werden Aufträge nur gelegentlich erteilt, wenn die Summe der Entgelte der in einem Kalenderjahr erteilten Aufträge 450,00 EUR nicht übersteigt.
In Satz 2 wird klargestellt, dass die Regelung zu Veranstaltungen in Absatz 2 Satz 2 unberührt bleibt. Demnach kann sich ein Unternehmen auch dann auf Absatz 2 Satz 2 berufen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze des Absatzes 3 Satz 1 überschritten ist.
Die Regelung soll insbesondere für kleine Unternehmer, die nur selten und in geringem Umfang Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen, mehr Rechtsklarheit und Sicherheit schaffen. Zudem soll die Prüfung der Tatbestände in der Verwaltungspraxis erleichtert werden.
Zweites Gesetz zur Änderung des KSVG und anderer Gesetze vom 13.06.2001 (BGBl. I S. 1027) |
Inkrafttreten: 01.07.2001 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5066, 14/5792 |
Mit Artikel 1 Nummer 16 des oben genannten Gesetzes wurde der § 24 KSVG an mehreren Stellen verändert:
- In Satz 1 Nummer 2 wurde das Komma nach dem Wort „darzubieten“ durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „Absatz 2 bleibt unberührt,“.
- In Satz 1 Nummer 3 wurde nach dem Wort „sorgen“ das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „Absatz 2 bleibt unberührt,“.
- Satz 1 Nummer 7 wurde wie folgt gefasst: „7. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,“.
- In Satz 1 Nummer 9 wurde das Wort „Ausbildungseinrichtungen“ durch die Wörter „Aus- und Fortbildungseinrichtungen“ ersetzt.
- Satz 2 wurde wie folgt gefasst: „Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.“
- Absatz 2 Satz 2 wurde wie folgt gefasst: „Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 vor.“
- Dem Absatz 2 wurde folgender Satz angefügt: „Satz 1 gilt nicht für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.“
- Absatz 3 wurde aufgehoben.
Durch die Änderungen im Rahmen des oben genannten Gesetzes sollte klargestellt werden, dass:
- § 24 Abs. 2 KSVG anzuwenden ist, wenn die Voraussetzungen der Nummer 2 oder der Nummer 3 des § 24 Abs. 1 S. 1 KSVG nicht vorliegen,
- Öffentlichkeitsarbeit unabhängig von einer Werbung eine abgabepflichtige Tätigkeit darstellt und
- Fortbildungseinrichtungen auch zu den Verwertungsunternehmen gehören.
Des Weiteren sollte die Neufassung des § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG die bisherige Vorschrift vereinfachen und die Öffentlichkeitsarbeit ausdrücklich in die Abgabepflicht mit einbeziehen.
Der Absatz 3 wurde aufgehoben und damit die gesamtschuldnerische Haftung des Dritten ausgeschlossen. Der verbleibende Inhalt des Absatzes 3 wurde in den § 25 Abs. 1 S. 2 KSVG übernommen.
Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461) |
Inkrafttreten: 01.01.1997 Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 13/5088, 13/5108 |
Mit Artikel 11 Nummer 1 des oben genannten Gesetzes wurde § 24 Abs. 1 KSVG geändert.
Satz 1 Nummer 2 wurde wie folgt gefasst:
"2. Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, dass ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten,“
In Satz 1 Nummer 3 wurden die Wörter „deren Zweck darauf gerichtet ist, künstlerische Werke aufzuführen oder künstlerische Leistungen darzubieten“ durch die Wörter „deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen,“ ersetzt.
In Satz 1 Nummer 8 wurde das Wort „Museen,“ angefügt.
Mit Artikel 11 Nummer 2 des oben genannten Gesetzes wurde dem § 24 Abs. 2 KSVG folgender Satz angefügt:
„Eine nicht nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 liegt nicht bereits dann vor, wenn in einem Kalenderjahr lediglich zwei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden.“
Die Rechtsänderung im Rahmen des oben genannten Gesetzes wurde damit begründet, dass die Abgabeverpflichtung nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG in der Vergangenheit von der Rechtsprechung so extensiv ausgelegt worden ist, dass insbesondere im Interesse von Vereinen, die das heimatliche Brauchtum pflegen, gesetzliche Korrekturen zur Einschränkung der Abgabepflicht geboten waren. Künftig sollen § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 KSVG nur die typischen Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen erfassen, das heißt, der Hauptzweck muss wie bei Konzertchören die öffentliche Aufführung oder Darbietung sein (Nummer 2) beziehungsweise die Organisation von Veranstaltungen mit Künstlern muss zum wesentlichen Geschäftsinhalt gehören (Nummer 3). Gesang-, Musik- und Karnevalsvereine sowie Liebhaberorchester fallen damit regelmäßig nicht mehr unter die Abgabepflicht des § 24 Abs. 1 KSVG. Auch die Abgabepflicht nach der Generalklausel des § 24 Abs. 2 KSVG sollte eingeschränkt werden. Der neue Satz 2 in § 24 Abs. 2 KSVG stellte klar, dass die Abgabepflicht mindestens drei Veranstaltungen im Kalenderjahr voraussetzt.
Einigungsvertragsgesetz vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885) |
Inkrafttreten: 01.01.1991 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/7760 |
Aufgrund des Artikels 1 des Einigungsvertragsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 5 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 18.09.1990 ist § 24 KSVG ab 01.01.1991 auch in den neuen Bundesländern anzuwenden.
Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 20.12.1988 (BGBl. I Seite 2606) |
Inkrafttreten: 01.01.1989 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/2964 |
Mit Artikel 1 Nummer 5 des oben genannten Gesetzes wurden Absatz 1 und 2 der Vorschrift neu gefasst:
„(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
- Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
- Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Museen,
- Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren Zweck darauf gerichtet ist, künstlerische Werke aufzuführen oder künstlerische Leistungen darzubieten,
- Rundfunk, Fernsehen,
- Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
- Galerien, Kunsthandel,
- Werbung (einschließlich Öffentlichkeitsarbeit) für Dritte,
- Varieté- und Zirkusunternehmen,
- Ausbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung betreiben, wenn
- diese Werbung nach Art und Umfang der Tätigkeit der in Satz 1 Nummer 7 genannten Unternehmen entspricht und sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen oder
- sie Aufträge an Künstler oder Publizisten erteilen, die durch ein in Satz 1 Nummer 7 genanntes Unternehmen vermittelt worden sind.
(2) Zur Künstlersozialabgabe sind ferner Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.“
Durch das oben genannte Gesetz wurde die Vorschrift, die den Kreis der dem Grunde nach abgabepflichtigen Verwerter von Kunst und Publizistik bestimmt, neu gegliedert und erweitert.
Absatz 1 enthält wie bisher eine abschließende Aufzählung von Unternehmen, die typischerweise und entsprechend dem Zweck ihres Unternehmens künstlerische und publizistische Leistungen verwerten. Die im bisherigen § 24 Abs. 2 genannten Unternehmen sind aus systematischen Gründen in die neu gefasste Aufzählung des Absatzes 1 einbezogen worden.
Satz 1 Nummer 1 entspricht der bisherigen Regelung. Nummer 2 entspricht dem bisherigen § 24 Abs. 2 Nr. 2 KSVG. Die ausdrückliche Erwähnung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist nicht erforderlich, da auch sie unter den Begriff des Unternehmens im sozialversicherungsrechtlichen Sinne fallen. Die Musikschulen werden in der neuen Nummer 9 erfasst. Die bisherige Nummer 2 ist als Nummer 3 neu gefasst und aus Gründen der Gleichbehandlung um eine Generalklausel erweitert worden, um neben den abgabepflichtigen Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen weitere vergleichbare Unternehmen zu erfassen, die künstlerische Werke aufführen oder künstlerische Leistungen darbieten.
Nummer 4 stellt gegenüber dem bisherigen § 24 Abs. 2 Nr. 1 KSVG klar, dass unabhängig von der Rechtsform alle Arten der Veranstaltung von Rundfunk und Fernsehen die Abgabepflicht auslösen. Die Einführung des Begriffs „Fernsehen“ dient der Klarstellung des bisher schon geltenden Rechtszustands.
Die Nummer 5 entspricht der bisherigen Nummer 3, die Nummer 6 der bisherigen Nummer 4, die Nummer 7 der bisherigen Nummer 5 und die Nummer 8 der bisherigen Nummer 6.
Mit Nummer 9 werden künftig alle Ausbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten (Schauspielschulen, Ballettschulen oder Ähnliche) dem Grunde nach abgabepflichtig, da sie wie die bereits bisher abgabepflichtigen Musikschulen, ihrem Unternehmenszweck nach Teil der Gesamtbeziehung zwischen Künstlern und Verwertern sind und damit zu den typischen Verwertern von Kunst und Publizistik gehören. Der Begriff „Ausbildungseinrichtung“ umfasst dabei den Bereich der eigentlichen Ausbildung zum künstlerischen oder publizistischen Beruf wie auch den Bereich der Fortbildung.
Absatz 1 Satz 2 entspricht der bisherigen Regelung.
Mit Absatz 2 wurde dem Katalog der typischen Verwerter eine Generalklausel hinzugefügt. Dadurch werden auch die Unternehmer abgabepflichtig, die zwar dem Unternehmenszweck nach nicht zu den typischen Verwertern von Kunst und Publizistik gehören, die aber sonst für Zwecke des Unternehmens ständig künstlerische oder publizistische Werke und Leistungen nutzen und im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielen wollen. Eine solche verwertende Tätigkeit ist ebenfalls Ausdruck eines besonderen symbiotischen Verhältnisses zwischen Künstlern und Unternehmern und rechtfertigt eine Einbeziehung in die Abgabepflicht. Der Vielfalt und der Weiterentwicklung der Kunst- und Verwertungsformen kann nur durch eine Generalklausel Rechnung getragen werden. Wie in Absatz 1 ist es auch hier für die Frage der Abgabepflicht unerheblich, ob die unternehmerische Tätigkeit in privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Form betrieben wird.
Gesetz zur finanziellen Sicherung der Künstlersozialversicherung vom 18.12.1987 (BGBl. I Seite 2794) |
Inkrafttreten: 01.01.1988 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/862 |
Mit Artikel 1 Nummer 2 des oben genannten Gesetzes wurde dem § 24 Abs. 1 KSVG folgender Satz angefügt:
„Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung betreiben, wenn
- diese Werbung nach Art und Umfang der Tätigkeit der in Nummer 5 genannten Unternehmen entspricht und sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen,
- sie Aufträge an Künstler oder Publizisten erteilen, die durch ein in Nummer 5 genanntes Unternehmen vermittelt worden sind.“
Mit der Änderung des § 24 Abs. 1 KSVG wurde dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.04.1987, AZ: 2 BvR 909/82 und andere (veröffentlicht am 09.07.1987), Rechnung getragen. Danach gebietet es der Gleichheitsgrundsatz, Unternehmen der Eigenwerbung treibenden Wirtschaft, sofern sie wie professionelle Vermarkter tätig werden, ebenfalls der Abgabepflicht zu unterwerfen. Nicht als professionelle Vermarkter sollten allerdings die Unternehmen angesehen werden, die nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.
Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG) vom 27.07.1981 (BGBl. I Seite 705) |
Inkrafttreten: 01.01.1983 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 9/26 |
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens hatte der § 24 KSVG folgende Fassung:
“(1) Zur Künstlersozialabgabe verpflichtet ist ein Unternehmer, der eines oder mehrere der folgenden Unternehmen betreibt:
- Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
- Theater- und Konzertdirektionen, sofern sie nicht ausschließlich eine vermittelnde Tätigkeit ausüben,
- Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
- Galerien, Kunsthandel,
- Werbung (einschließlich Öffentlichkeitsarbeit) für Dritte,
- Varieté- und Zirkusunternehmen.
(2) Zur Künstlersozialabgabe sind ferner verpflichtet:
- Rundfunkanstalten und
- Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Musikschulen oder Museen betreiben.
(3) Wird für einen der in den Absätzen 1 und 2 Genannten eine Leistung oder ein Werk in selbständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit erbracht, das Entgelt jedoch von einem Dritten geleistet, so ist dieser neben den in Absatz 1 und 2 Genannten gesamtschuldnerisch zur Abgabe verpflichtet.“
Die allgemeine Begründung für die Abgabepflicht ergibt sich aus Abschnitt 1.1.
Absatz 3 der Vorschrift sollte Umgehungen der Abgabepflicht verhindern.
Anlage 1 | Ergebnisprotokoll über die Besprechung von BVA, KSK, DRV und BMAS zur Prüfung der Abgabepflicht von (Laien-) Musikvereinen als Ausbildungseinrichtung nach dem KSVG am 25. August 2010 in Bonn |