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B 3 KS 4/07 R

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Pflicht der klagenden GmbH zur Entrichtung der Künstlersozialabgabe (KSA) auf Honorare für künstlerische Leistungen ausländischer Künstler im Ausland.

Die Klägerin mit Sitz in Stuttgart befasst sich mit der Vermittlung und Organisation von kulturellen Ereignissen. Anfang 2003 schloss sie mit dem Russischen Nationalballett eine Rahmenvereinbarung über künstlerische Darbietungen, wonach eine Tournee mit 61 Veranstaltungen in Deutschland und 50 Auftritten in Italien durchgeführt werden sollte. Außerdem verpflichtete sich das Russische Nationalballett zur Entwicklung einer neuen Darbietung "Cinderella" in Moskau. Entsprechend der Rahmenvereinbarung wurden anschließend mit allen teilnehmenden Tänzern als selbstständigen Künstlern gleichlautende Einzelverträge geschlossen. Als Vergütung zahlte die Klägerin im Jahr 2003 Gagen an die Ensemblemitglieder in Höhe von insgesamt 311.100 Euro; diese waren jeweils nach Ende der Vorstellungen in Deutschland zu zahlen, sollten sämtliche Zahlungsverpflichtungen abgelten und entfielen zu 43,137 % auf die Entwicklung der neuen Darbietung "Cinderella", zu 31,373 % auf die Auftritte in Deutschland und zu 25,490 % auf die in Italien. An andere Künstler zahlte die Klägerin in demselben Zeitraum Honorare in Höhe von 9.165,17 Euro.

Für das Jahr 2003 meldete die Klägerin der KSA unterliegende Entgelte von insgesamt 320.265 Euro. Davon ausgehend stellte die beklagte Künstlersozialkasse mit Bescheid vom 4.3.2004 die von der Klägerin für 2003 zu entrichtende KSA mit 12.170,07 Euro fest. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und führte aus, die gemeldeten Entgelte dürften nicht berücksichtigt werden, soweit sie für Auftritte im Ausland bzw für die Entwicklung der neuen Produktion "Cinderella" bezahlt worden seien. Ihre für Auftritte von Künstlern in Deutschland gezahlten Gagen hätten insgesamt nur 106.766,57 Euro betragen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2004 zurück. Im anschließenden Klageverfahren hat die Klägerin eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide in Höhe von 8.112,94 Euro verlangt. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.4.2007). Die Entgelte für die Auftritte in Italien und die in Moskau durchgeführte Entwicklung der neuen Darbietung seien in die Bemessungsgrundlage zur KSA einzubeziehen, weil die Abgabepflicht einschränkungslos die Entgeltzahlungen an selbstständige Künstler umfasse. Eine Differenzierung nach dem Wohnsitz der Künstler oder dem Ort ihrer Tätigkeit werde nicht vorgenommen; das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) finde allein schon wegen des Sitzes der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

Mit der vom SG zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie rügt die Verletzung des § 25 KSVG. Für im Ausland erbrachte künstlerische Leistungen von im Ausland wohnhaften Künstlern bestehe keine gesetzliche Regelung über eine KSA-Pflicht. Die Entgeltanteile für die Entwicklung einer neuen Darbietung dürften ebenfalls nicht in die Bemessungsgrundlage einfließen, da sie nur mittelbar einer zukünftigen Verwertung dienen würden; es sei nicht absehbar, ob eine künftige Verwertung überhaupt erfolgen könne und werde.

Die Klägerin beantragt:

  • das Urteil des SG Stuttgart vom 23.4.2007 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 4.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2004 aufzuheben, soweit eine Künstlersozialabgabe von mehr als 4.057,13 Euro festgesetzt worden ist.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und beantragt,

  • die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Der angefochtene Abgabebescheid ist rechtswidrig, soweit eine KSA in Höhe von mehr als 9.156,69 Euro für das Jahr 2003 festgesetzt worden ist.

1. Die Sprungrevision ist zulässig. Insbesondere ist die Zustimmung der Beklagten zur Einlegung der Revision gemäß § 161 Abs. 1 Satz 3 SGG fristgerecht nachgewiesen worden. Dazu hat die Klägerin in zulässiger Weise auf die entsprechende Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem SG und deren Protokollierung Bezug genommen. Allerdings genügte dafür nicht die Vorlage der anwaltlich beglaubigten Kopie der Sitzungsniederschrift. Zwar reicht die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Sitzungsprotokolls aus (BSG GrS, Beschluss vom 30.6.1960, GS 1/59, BSGE 12, 230, 234 = SozR Nr. 14 zu § 161 SGG) ; diese muss jedoch die Erfordernisse einer öffentlichen Urkunde erfüllen (BSG GrS, aaO) . Eine anwaltliche Beglaubigung erfüllt nicht die Voraussetzung einer öffentlichen Beglaubigung gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 435, 415 ZPO. Es reicht aber aus, wenn in der Revisionsschrift auf die in der mündlichen Verhandlung protokollierte Einwilligungserklärung verwiesen wird und mit den Akten des SG die darin befindliche Urschrift der Niederschrift noch vor Ablauf der Revisionsfrist beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen ist (vgl BSG, Urteil vom 26.10.2004, B 4 RA 38/04 R, SozR 4-1500 § 161 Nr. 1 RdNr. 6 mwN) . Die Akte des SG mit der Sitzungsniederschrift vom 23.4.2007 wurde dem BSG am 29.5.2007, also noch vor Ablauf der bis zum 18.6.2007 reichenden Revisionsfrist vorgelegt.

2. Die Revision hat teilweise Erfolg. Die Beklagte hat die KSA zu Unrecht auch für die Honoraranteile erhoben, die für die Auftritte in Italien gezahlt worden sind. Insoweit erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Dagegen hat die Beklagte auf die für die Entwicklung der neuen Darbietung "Cinderella" gezahlten Honoraranteile die KSA zu Recht erhoben. Insoweit verstößt das angefochtene Urteil nicht gegen Bundesrecht.

Bemessungsgrundlage der KSA sind nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 KSVG Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach dem KSVG nicht versicherungspflichtig sind. Der Abgabepflicht unterliegen danach an ausländische Künstler oder Publizisten gezahlte Entgelte für im Ausland geschaffene künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen nur dann, wenn die Verwertung - auch - in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt oder wenigstens eine Verwertungsmöglichkeit im Inland besteht. Dies ist nicht der Fall, wenn eine Verwertung oder Nutzung im Geltungsbereich des KSVG ausgeschlossen ist. Die Entgeltanteile für die Auftritte in Italien hatten keinen denkbaren Bezug zu einer Verwertung der künstlerischen Leistungen im Inland und unterlagen deshalb nicht der KSA-Pflicht.

a) Die Klägerin unterliegt nach ihrem Unternehmensgegenstand der grundsätzlichen Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG. Erfasst sind dort Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Die Klägerin ist hier als Gastspieldirektion tätig geworden.

b) Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass die von einem inländischen Verlag an im Ausland ansässige Autoren für dort entstandene publizistische Werke gezahlten Entgelte (Auslandshonorare) der Abgabepflicht nach § 25 KSVG unterliegen (Urteile vom 20.7.1994, 3/12 RK 63/92, BSGE 75, 20, 21 = SozR 3-5425 § 25 Nr. 5 S 5 und 3/12 RK 54/93, SozR 3-5425 § 25 Nr. 6 S 17 f) . Gleiches gilt für Entgelte an Künstler, die ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland künstlerische Leistungen lediglich auf Gastspielen im Inland erbringen (BSG, Urteil vom 25.10.1995, 3 RK 11/94, SozR 3-5425 § 25 Nr. 7 S 34) . Die Abgabepflicht des inländischen Verwerters iS des § 24 Abs. 1 KSVG auch auf Honorare für solche Werke oder Leistungen entspricht dem internationalen Sozialrecht, insbesondere dem Territorialprinzip des § 30 Abs. 1 SGB I, der wegen § 36a KSVG entsprechende Anwendung findet (vgl BSG, Urteil vom 20.7.1994, 3/12 RK 63/92, BSGE 75, 20, 24 = SozR 3-5425 § 25 Nr. 5 S 8; Urteil vom 25.10.1995, 3 RK 11/94, SozR 3-5425 § 25 Nr. 7 S 34, 36 f). An diesen Grundsätzen hält der Senat fest. Daraus folgt die zwischen den Beteiligten zutreffend unstrittige Abgabepflicht für die 61 Auftritte der als "Russisches Nationalballett" auftretenden, nach den bindenden (§ 163 SGG ) Feststellungen des LSG selbstständig tätigen russischen Künstler in der Bundesrepublik Deutschland.

Aus der eigenständigen Beurteilung der Abgabenpflicht des Verwerters und der dabei erfolgenden Gleichbehandlung der selbstständigen Künstler folgt zugleich, dass die Einbeziehung von Auslandshonoraren in die Bemessungsgrundlage der KSA auch nicht gegen die EWGV 1408/71 verstößt (BSG, Urteil vom 25.10.1995, 3 RK 11/94, SozR 3-5425 § 25 Nr. 7 S 35 und EuGH Urteil vom 8.3.2001, C-68/99, EuGHE I 2001, 1865, 1893 RdNr. 32 = SozR 3-6050 Art 13 Nr. 12 S 44). Die Behandlung des im Ausland ansässigen selbstständigen Künstlers durch das KSVG kollidiert nicht mit Art 13 Abs. 2 DBuchst b und 14a EWGV 1408/71, die das Sozialversicherungsstatut bei Selbstständigen festlegen (EuGH Urteil vom 8.3.2001, C-68/99, aaO). Der im Ausland ansässige und dort schwerpunktmäßig tätige selbstständige Künstler unterliegt weder der Versicherungspflicht nach dem KSVG noch wird er von der Abgabenbelastung des inländischen Vermarkters betroffen. Art 13 und 14a EWGV 1408/71 regeln nicht den Fall, dass die Beitragspflicht eines Selbstständigen wie in der Künstlersozialversicherung durch die Abgabenpflicht von Unternehmen ergänzt wird, die seine Erzeugnisse verwerten. Auf dieses Verhältnis lassen sich auch die für Beschäftigungsverhältnisse geltenden Regelungen nicht entsprechend anwenden (BSG, Urteil vom 25.10.1995, 3 RK 11/94, SozR 3-5425 § 25 Nr. 7 S 36)

c) Nach § 25 Abs. 2 KSVG ist Entgelt iS des Abs. 1 alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten. Danach kommt es grundsätzlich nur auf das Aufwendungsziel, nicht aber auf eine weitere Nutzung oder Verwertung des Werkes bzw der Leistung an. Eine tatsächliche Verwertung der erworbenen Leistung und eine rechtliche Verpflichtung zu der Aufwendung sind nicht notwendig; selbst überobligatorische Zahlungen werden vom Entgeltbegriff des § 25 Abs. 2 KSVG erfasst (BSG, Urteil vom 20.7.1994, 3/12 RK 63/92, BSGE 75, 20, 29 f = SozR 3-5425 § 25 Nr. 5 S 14 f) . Ebenso wenig muss eine Verschaffungspflicht oder eine Erfolgsgarantie seitens des Künstlers oder Publizisten bestehen. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der künstlerischen Leistung genügt (BSG, Urteil vom 20.7.1994, 3/12 RK 63/92, BSGE 75, 20, 30 = SozR 3-5425 § 25 Nr. 5 S 15) . Deshalb sind auch Vorschüsse ohne Zahlungsverpflichtung des Verwerters und Vollendungspflicht des Künstlers oder Publizisten Aufwendungen für einen Erwerb. Gleiches gilt für Entwürfe oder Proben, Entwicklungs- und andere Vorarbeiten. Diese sind Elemente des künstlerischen Schaffensprozesses und damit der künstlerischen Leistung. Sie können zwar separat vergütet werden. Dafür geleistete Zahlungen teilen jedoch ihr abgabenrechtliches Schicksal mit dem angestrebten künstlerischen Endprodukt, selbst wenn dieses nicht vollendet werden sollte und deshalb nicht verwertet werden könnte. Sie werden geleistet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten. Vorschüsse, Zahlungen für Entwicklung, Recherchen, Entwürfe, Proben oder andere Vorarbeiten unterfallen deshalb der Abgabepflicht. Sie sind ihrer Art nach auf den späteren Erwerb der Leistung oder des Werkes gerichtete Aufwendungen.

Die vom Gesetzgeber vorgenommene Abstrahierung vom endgültigen Erwerb und von der weiteren Verwertung und Nutzung ist auch von der im Bereich des KSVG bestehenden Befugnis des Gesetzgebers zu Typisierung und Generalisierung (vgl BVerfG, Beschluss vom 8.4.1987, 2 BvR 909/82 u a, BVerfGE 75, 108, 162 = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S 14 f) umfasst. Sie dient einer einfachen Realisierung der Gesetzesvorgaben durch den Rechtsanwender, indem schwierige Feststellungen hinsichtlich der tatsächlichen Verwertung oder subjektiver Sachverhaltsmomente vom Verwerter bei seiner Meldung nach § 27 KSVG und von der Künstlersozialkasse nicht in aufwendiger Weise getroffen werden müssen. Schwierige Abgrenzungsfragen werden dadurch vermieden.

d) Die Aufwendungen müssen im Rahmen der nach § 24 KSVG abgabepflichtigen Tätigkeit vorgenommen worden sein (§ 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG) . Dies ist nicht der Fall, wenn eine Verwertung oder Nutzung von Werk oder Leistung eines selbstständigen ausländischen Künstlers oder Publizisten im Geltungsbereich des KSVG ausgeschlossen ist. Es fehlt dann am notwendigen Inlandsbezug der Tätigkeit des Verwerters.

aa) Aus § 24 Abs. 2 Satz 1 und § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG ergibt sich, dass grundsätzlich die Nutzung für den Unternehmenszweck und die Erzielung von Einnahmen aus der Nutzung von künstlerischen Leistungen oder Werken für die Heranziehung des Unternehmens zur KSA und der von diesem geleisteten Entgelte entscheidend sind, auch wenn es auf eine tatsächliche Verwertung oder Nutzung letztendlich nicht ankommt. Die Aufwendung muss deshalb im Rahmen der besonderen Unternehmenszwecke nach § 24 KSVG erfolgt sein. Der private Erwerb eines Werkes oder einer Leistung für persönliche Zwecke des Unternehmers oder lediglich für Zwecke, wie sie ein beliebiger Unternehmer für interne Gestaltungen (zB Engagement von Musikern für das Betriebsfest) ohne Bezug zum Unternehmenszweck auch aufwendet, erfolgt nicht im Rahmen der Unternehmenstätigkeit im Sinne des § 24 KSVG (vgl auch Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 3. Aufl 2005, § 25 RdNr. 6) . Es ist dagegen unerheblich, wenn im Geschäftsbetrieb getätigte Aufwendungen für den Erwerb letztendlich nicht zur Realisierung führen, erworbene Werke oder Leistungen über erhebliche Zeiträume - aus welchen Gründen auch immer - tatsächlich nicht verwertet oder genutzt werden oder der Verwerter sogar von einer Verwertung Abstand nimmt. Die an den Künstler oder Publizisten gezahlten Honorare oder Ausfallentschädigungen (vgl BSG, Urteil vom 20.7.1994, 3/12 RK 63/92, BSGE 75, 20, 21 = SozR 3-5425 § 25 Nr. 5 S 5) unterliegen auch dann der Abgabepflicht. Ausreichend ist deshalb die Möglichkeit der (späteren) Nutzung oder Verwertung durch den Verwerter im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit, sofern nicht eine beabsichtige Nutzung oder Verwertung ohne Bezug zum Unternehmenszweck bereits im Zeitpunkt der Aufwendung feststeht.

bb) Die KSA soll als fremdnützige Abgabe die spezifische Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung zwischen Künstlern und Verwertern zugunsten einer sozialen Sicherung der Künstler realisieren und dient der Wahrung fairer Wettbewerbschancen (BT-Drucks 9/26 S 17; BVerfG, Beschluss vom 8.4.1987, 2 BvR 909/82 u a, BVerfGE 75, 108, 158 = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S 12). Dies sind neben den Belangen der Praktikabilität die für den Gesetzgeber entscheidenden Regelungszwecke für die Einführung und Ausgestaltung der KSA (BT-Drucks 9/26 S 16 f) . Aus ihnen zieht die Erhebung der KSA gleichzeitig ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung (BVerfG, Beschluss vom 8.4.1987, aaO) . Der durch die Erhebung der Abgabe erfolgende Eingriff lässt sich deshalb nur im Rahmen der Ausübung der abgabepflichtigen Tätigkeit rechtfertigen.

Soweit der Gesetzgeber die Realisierung der besonderen Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung zwischen Künstlern und Verwertern bezweckt, stellt er nur auf eine "inländische Verantwortlichkeit" ab, weil er eine soziale Sicherung ausländischer Künstler nicht anstrebt und für das KSVG für ausgeschlossen hält (BT-Drucks 9/429 S 33) . Diese eingeschränkte Betrachtung widerspricht auch nicht europarechtlichen Vorgaben, weil eine Harmonisierung der sozialen Sicherungssysteme durch das Recht der EU bislang nicht bezweckt und geregelt wird (vgl EuGH Urteil vom 8.3.2001, C-68/99, EuGHE I 2001, 1865, 1893 RdNr. 29 = SozR 3-6050 Art 13 Nr. 12 S 44, Schlussanträge Colomer vom 24.10.2000, C-68/99, EuGHE I 2001, 1865, 1878 Nr. 27 mwN; BSG, Urteile vom 20.7.1994, 3/12 RK 63/92, BSGE 75, 20, 24 = SozR 3-5425 § 25 Nr. 5 S 11 und 3/12 RK 54/93, SozR 3-5425 § 25 Nr. 6 S 24) . Gleiches gilt für den Regelungszweck fairer Wettbewerbschancen. Auch insofern hat der Gesetzgeber nicht den europäischen Kunstmarkt im Auge (vgl § 25 Abs. 4 KSVG). Deshalb greift der Gesetzgeber mit der KSA nicht auf Entgelte zu, die ausländische Verwerter an in- oder ausländische Künstler oder Publizisten zahlen (vgl BSG, Urteile vom 20.7.1994, 3/12 RK 63/92, BSGE 75, 20, 26 = SozR 3-5425 § 25 Nr. 5 S 10 und 3/12 RK 54/93, SozR 3-5425 § 25 Nr. 6 S 23; Urteil vom 25.10.1995, 3 RK 11/94, SozR 3-5425 § 25 Nr. 7 S 36).

Rechtfertigt die Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung zwischen inländischem Künstler und inländischem Verwerter die Belastung des Honorars mit der KSA auch bei Verwertung der Leistung im Ausland und genügt der Zweck der Erreichung gleichmäßiger Wettbewerbschancen zur Rechtfertigung der KSA auf Auslandshonorare bei Verwertung im Inland, so gilt dies nicht für Entgelte an ausländische Künstler für im Ausland erbrachte Leistungen, deren Verwertung in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen ist. Auswirkungen auf den inländischen Kunstmarkt haben ausschließlich im Ausland verwertete künstlerische oder publizistische Leistungen oder Werke ausländischer Künstler oder Publizisten nicht; eine Verzerrung der Wettbewerbssituation im Inland findet nicht statt.

cc) Weil es für die Klärung der Frage, ob Aufwendungen im Rahmen der abgabepflichtigen Tätigkeit nach § 24 KSVG getätigt wurden, lediglich auf die Verwertungsmöglichkeit ankommt, und die dargestellten Regelungszwecke und Rechtfertigungsgründe der Abgabepflicht nicht sämtliche Verwertungstätigkeiten erfassen, ist eine einschränkende Auslegung von § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG geboten. Aufwendungen für den Erwerb von Werken oder Leistungen ausländischer Künstler oder Publizisten im Ausland erfolgen nicht im Rahmen der abgabepflichtigen Tätigkeit, wenn eine Verwertung der Werke oder Leistungen im Geltungsbereich des KSVG nicht möglich ist. Auf den Sitz des Verwerters und die organisatorische, requirierende oder sonst die Verwertung fördernde Unternehmenstätigkeit vom Sitz des Verwerters aus oder auf den Erfüllungsort der Zahlung kommt es angesichts der Regelungszwecke und Rechtfertigungsgründe der KSA nicht an. Besteht dagegen die Möglichkeit einer im Rahmen der abgabepflichtigen Tätigkeit erfolgenden Verwertung oder Nutzung - auch - im Inland, so sind alle Aufwendungen zur Erlangung dieser Möglichkeit von der Abgabepflicht erfasst.

e) Im vorliegenden Fall erfolgten Entgeltzahlungen, soweit sie die 50 Auftritte in Italien honorieren sollten, mangels Inlandsbezugs nicht im Rahmen der abgabepflichtigen Tätigkeit der Klägerin. Die Auftritte in Italien stellten einen abgeschlossenen, klar abgrenzbaren Teil einer Veranstaltungsreihe dar, sie waren ihrer Art nach einer Verwertung in Deutschland entzogen. Sie konnten wegen des besonderen zeitlich-räumlichen Charakters ihrer Wahrnehmung nur am Ort der künstlerischen Leistung verwertet werden. Entgelte für die Aufzeichnung eines solchen Auftritts zur Zweitverwertung durch Film, Fernsehen oder Video unterlägen hingegen der KSA, weil die Verwertung - auch - in Deutschland möglich wäre. Die Entgeltanteile der Klägerin für die Auftritte in Italien hatten keinen denkbaren Bezug zu einer Verwertung als künstlerische Leistungen im Inland und unterlagen deshalb nicht der Abgabepflicht. Auf den inländischen Sitz der Klägerin und den Umfang der von ihrem Sitz aus erfolgenden, die Auftritte in Italien fördernden Tätigkeit kommt es nicht an. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, dass der Erfüllungsort für die Zahlungen in Deutschland lag.

f) Die Zahlungsanteile für die Entwicklung der neuen Darbietung "Cinderella" waren Entgelte für künstlerischer Leistungen, deren Verwertung in Deutschland nicht ausgeschlossen war.

Zahlungen für die Entwicklung und die Proben einer künstlerischen Aufführung unterfallen der Abgabepflicht, wenn die Verwertung des Endprodukts im Inland möglich erscheint. So verhält es sich auch im Fall der Entwicklung der neuen Ballettaufführung "Cinderella". Die Honoraranteile für die Entwicklung der neuen Darbietung sind deshalb Entgelte für künstlerische Leistungen. Sie waren nach Feststellung des LSG auf eine Verwertung - auch - in Deutschland gerichtet, auch wenn dies nicht vertraglich abgesichert war. Eine Verwertung des Endprodukts im Inland war jedenfalls nicht ausgeschlossen. Die Zahlungen für die Vorarbeiten und Proben sind deshalb der Abgabepflicht nach § 25 KSVG nicht entzogen, obwohl die unmittelbare Verwertung etwa der Probenleistungen im Inland nicht in Frage kam.

Die Rüge einer Doppelbelastung der Künstler ist nicht gerechtfertigt. Eine Abwälzung der KSA auf die Künstler ist nach § 36a KSVG iVm § 32 SGB I ausgeschlossen (stRspr: BSG, Urteile vom 20.7.1994, 3/12 RK 63/92, BSGE 75, 20, 24 = SozR 3-5425 § 25 Nr. 5 S 9 und 3/12 RK 54/93, SozR 3-5425 § 25 Nr. 6 S 21; Urteil vom 25.10.1995, 3 RK 11/94, SozR 3-5425 § 25 Nr. 7 S 34; EuGH Urteil vom 8.3.2001, C-68/99, EuGHE I 2001, 1865, 1892 RdNr. 26, 28 = SozR 3-6050 Art 13 Nr. 12 S 43). Nach der gesetzlichen Konstruktion ist die KSA aus dem Unternehmensgewinn zu bestreiten bzw es ist davon auszugehen, dass die Last der Abgabe bei der Verwertung auf den Leistungsabnehmer übergewälzt wird (vgl BVerfG Beschluss vom 8.4.1987, 2 BvR 909/82 ua, BVerfGE 75, 108, 157 = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S 11). Eine auch nur mittelbare Belastung der Künstler und Publizisten wird dadurch vermieden (vgl EuGH Urteil vom 8.3.2001, C-68/99, EuGHE I 2001, 1865, 1894 f RdNr. 35 ff = SozR 3-6050 Art 13 Nr. 12 S 46 f). Eine Doppelbelastung der Klägerin durch entsprechende Beitrags- oder Abgabenzahlungen in Russland ist weder vorgetragen noch vom LSG festgestellt.

g) Der Höhe nach ist der angefochtene KSA-Bescheid somit teilweise rechtswidrig, weil die Entgeltanteile für die Auftritte in Italien zu Unrecht in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden sind. Dabei ist die prozentuale Zuordnung dieser Entgeltanteile mit 25,490 % des Gesamthonorars nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für ein Umgehungsgeschäft im Sinne eines bewusst zu hoch angesetzten Anteils des Gesamthonorars für die nicht abgabepflichtigen 50 Aufführungen in Italien sind nicht ersichtlich. Vielmehr entspricht dieser Anteil exakt der Bewertung der 61 Auftritte in Deutschland mit 31,373 % des Gesamthonorars.

Aus der vereinbarten Quote von 25,490 % für die Auftritte in Italienergeben sich nicht abgabepflichtige Auslandshonorare in Höhe von 79.299,39 Euro (311.100 × 0,2549) . Insofern durfte die Beklagte die KSA bei einem Abgabesatz von 3,8 % in Höhe von 3.013,38 Euro (79.299,39 × 0,038) nicht erheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung und berücksichtigt den anteiligen Erfolg der Rechtsverfolgung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz.

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