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§ 25 KSVG: Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.05.2024

Änderung

Ergänzung von Rechtsprechung in Abschn. 2.2, 5.1 und 7 und redaktionelle Überarbeitung

Dokumentdaten
Stand18.04.2024
Erstellungsgrundlage in der Fassung der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 in Kraft getreten am 08.11.2006
Rechtsgrundlage

§ 25 KSVG

Version002.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift bestimmt, welche Entgelte zur Berechnung der Künstlersozialabgabe heranzuziehen sind. Des Weiteren ergibt sich aus der Vorschrift, wer die Künstlersozialabgabe zu zahlen hat.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Folgende Vorschriften ergänzen die Vorschrift des § 25 KSVG:

  • In § 2 KSVG ist der Personenkreis der Künstler und Publizisten im Sinne des KSVG beschrieben.
  • § 23 KSVG regelt die Grundzüge für die Erhebung und Berechnung der Künstlersozialabgabe.
  • In § 24 KSVG wird der zur Künstlersozialabgabe verpflichtete Personenkreis bestimmt.
  • § 26 KSVG bestimmt das Verfahren und die Berechnungsgrundlagen für die Festsetzung des Abgabesatzes, der zur Berechnung der Künstlersozialabgabe heranzuziehen ist.
  • § 27 KSVG regelt das Melde- und Zahlverfahren für die Erhebung der Künstlersozialabgabe und der Vorauszahlungen.
  • § 28 KSVG regelt die Art, den Umfang und die Aufbewahrungsdauer der Aufzeichnungen, die die zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten über gezahlte Entgelte im Sinne des § 25 KSVG führen müssen.
  • Dem Einkommensteuergesetz sind die steuerrechtlichen Regelungen insbesondere zu den steuerfreien Einnahmen zu entnehmen.
  • Die Künstlersozialversicherungs-Entgeltverordnung vom 22.01.1991 wurde aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 25 Abs. 2 S. 3 KSVG erlassen. Diese Verordnung regelt, welche Nebenleistungen, die der zur Abgabe Verpflichtete erbringt, nicht dem Entgelt im Sinne von § 25 KSVG zuzurechnen sind.

Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe (Absatz 1 Satz 1)

Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind

  • die Entgelte (vergleiche Abschnitt 5),
  • die ein nach § 24 KSVG zur Abgabe Verpflichteter (vergleiche GRA zu § 24 KSVG und Abschnitt 2.1 folgende)
  • im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten (vergleiche Abschnitt 2.2)
  • im Laufe eines Kalenderjahres zahlt (vergleiche Abschnitt 2.3),
    und zwar
  • an selbständige Künstler oder Publizisten (vergleiche GRA zu § 2 KSVG und Abschnitt 2.4 folgende)
  • für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen (vergleiche Abschnitt 2.5).

Abgabeschuldner kann somit nur ein nach § 24 KSVG abgabepflichtiger Verwerter sein. Die Höhe der Künstlersozialabgabe ergibt sich, wenn der Vomhundertsatz (vergleiche GRA zu § 26 KSVG) mit der Bemessungsgrundlage nach § 25 KSVG multipliziert wird (vergleiche GRA zu § 23 KSVG).

Abgabepflichtiger Unternehmer

Grundsätzlich ist die Künstlersozialabgabe nur einmal für eine künstlerische beziehungsweise publizistische Leistung bzw. ein Werk zu zahlen. Die Abgabeschuld nach § 25 KSVG tritt nur bei einem nach § 24 KSVG abgabepflichtigen Unternehmer ein (vergleiche Abschnitt 3).

Sind verschiedene Unternehmer/Unternehmen zum Beispiel Manager, Vermittler, Agentur, Konzertdirektion usw. an einem „Projekt“ beteiligt, regelt § 25 KSVG, welches Entgelt der Künstlersozialabgabe zugrunde zu legen ist und wer die Künstlersozialabgabe zu zahlen hat.

Für die Feststellung, wer die Künstlersozialabgabe zu zahlen hat, sind die vertraglichen Verhältnisse entscheidend. Die Pflicht zur Zahlung besteht grundsätzlich bei dem Unternehmer, der die direkten vertraglichen Beziehungen zu dem Künstler/Publizisten unterhält, soweit es sich bei dem Vertragspartner um einen nach § 24 KSVG zur Abgabe verpflichteten Unternehmer handelt. § 25 KSVG enthält jedoch auch Ausnahmen von diesem Grundsatz.

Für die Feststellung des Künstlersozialabgabe-Schuldners sind die unterschiedlichen Handelsformen der Unternehmer beziehungsweise Unternehmen, die die Werke oder Leistungen von selbständigen Künstlern oder Publizisten verwerten, von Bedeutung. Zu unterscheiden sind die folgenden Handelsformen:

  • Eigengeschäft (tätig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung)
    Verpflichtet ein Unternehmer im eigenen Namen einen Künstler/Publizisten, so besteht zwischen den Vertragsparteien eine unmittelbare vertragliche Beziehung. Der Künstler/Publizist schuldet dem Unternehmer die künstlerische/publizistische Leistung und der Unternehmer schuldet dem Künstler/Publizisten die Gage (das Entgelt). Es handelt sich insoweit um ein Eigengeschäft des Unternehmers. Auch ein „Weiterverkauf“ der künstlerischen/publizistischen Leistung durch den Unternehmer an einen Dritten ändert nichts an der unmittelbaren Vertragsbeziehung.
    Die Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe liegt bei dem Eigenhändler (vergleiche § 25 Abs. 1 S. 1 KSVG).
  • Kommissionär (vergleiche § 383 HGB) - (tätig im eigenen Namen und auf fremde Rechnung)
    Schließt ein Kommissionär einen Kommissionsvertrag mit einem Künstler/Publizisten ab, womit dieser zur Erbringung einer künstlerischen/publizistischen Leistung gegenüber dem Kommissionär verpflichtet wird und verkauft der Kommissionär anschließend die künstlerische/publizistische Leistung in eigenem Namen an einen Dritten, besteht die maßgebliche vertragliche Beziehung zwischen dem Kommissionär und dem Künstler/Publizisten.
    Die Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe nach § 25 Abs. 3 S. 1 KSVG liegt bei dem Kommissionär (vergleiche Abschnitt 6).
  • Vertreter (vergleiche § 84 HGB) - (tätig im fremden Namen und auf fremde Rechnung)
    Wird ein abgabepflichtiger Unternehmer (Manager, Agentur etc.) als Vertreter eines Künstlers oder Publizisten tätig und handelt er dabei im Namen und für Rechnung des Künstlers/Publizisten, so muss der Unternehmer bei Abschluss eines Vertrages mit einem Dritten gemäß § 25 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 KSVG selbst die Künstlersozialabgabe entrichten, auch wenn die vertraglichen Beziehungen in diesen Fällen immer zwischen dem Künstler/Publizisten und dem Dritten bestehen. Das Künstlersozialversicherungsgesetz stellt somit in diesen Fällen ausnahmsweise nicht in erster Linie auf die direkten vertraglichen Beziehungen ab.
    Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass der Dritte selbst ein abgabepflichtiges Unternehmen betreibt. In diesem Fall muss nicht der Vertreter, sondern der Dritte die Abgabe zahlen.
    Die gleichen Grundsätze gelten für die Fälle, in denen sich der Dritte eines Vertreters bedient (vergleiche Abschnitt 7).
    Wenn ein Unternehmer als bevollmächtigter Vertreter auftritt, ist die Annahme eines Eigengeschäftes nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn der „Vertreter“ Leistungen erbringt, die über das hinausgehen, wozu der Vertreter durch den zu Vertretenden bevollmächtigt wurde. Ist für den Geschäftspartner klar erkennbar, dass er es mit einem Vertreter zu tun hat, handelt es sich regelmäßig nicht um ein Eigengeschäft des Vertreters.
  • Makler, Vermittler (vergleiche § 93 HGB) - (tätig im fremden Namen und auf fremde Rechnung)
    Ein Unternehmer kann sich auch darauf beschränken, Verträge zwischen Dritten und Künstlern/Publizisten zu vermitteln, indem er die Vertragsparteien zum Abschluss des Vertrages zusammenbringt, ohne selbst (zum Beispiel als Vertreter) am Abschluss des Vertrages beteiligt zu sein. Die vertraglichen Beziehungen bestehen in diesen Fällen zwischen dem Künstler/Publizisten und dem Dritten. Unabhängig davon liegt die Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe nach § 25 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KSVG beim Makler, es sei denn, der Empfänger der künstlerischen/publizistischen Leistung ist selbst zur Abgabe verpflichtet (vergleiche Abschnitt 8).

Beachte:

Vertragliche Vereinbarungen, in denen sich ein Vertragspartner verpflichtet, die Künstlersozialabgabe zu tragen, gelten nur zwischen den Vertragsparteien, nicht jedoch gegenüber der Deutschen Rentenversicherung und der Künstlersozialkasse. Es kommt stets auf die durch das KSVG konkret geregelte Abgabeverpflichtung an.

Unternehmer ist gleichzeitig selbständig tätiger Künstler/Publizist

Unternehmer, die gleichzeitig selbständig künstlerisch/publizistisch tätig sind, unterliegen grundsätzlich der Abgabepflicht dem Grunde nach (§ 24 KSVG).

Eine Einschränkung der Abgabepflicht dem Grunde nach ergibt sich allerdings aus dem Sinn und Zweck des KSVG bei der Selbstvermarktung. Danach sollen die Künstler und Publizisten, die ihre eigenen Werke oder Leistungen unmittelbar an den Endabnehmer vermarkten, selbst nicht wie Arbeitgeber zur Zahlung der Künstlersozialabgabe herangezogen werden. Von daher haben sich selbst vermarktende Künstler und Publizisten für ihre eigene künstlerische oder publizistische Leistung keine Künstlersozialabgabe zu zahlen.

Siehe Beispiel 1

Wird im Rahmen eines Eigengeschäfts von selbständigen Künstlern/Publizisten im Wege der Fremdvermarktung (durch die Vergabe von Unteraufträgen an andere Künstler/Publizisten) die Leistung anderer Künstler/Publizisten verwertet, entsteht für diese selbständigen Künstler/Publizisten auch eine Künstlersozialabgabeschuld als Verwerter im Hinblick auf die an die anderen Künstler/Publizisten gezahlten Entgelte. Dies liegt darin begründet, dass sie im Wege der Fremdvermarktung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig sind. Das weitere Unternehmen ist daher allenfalls Zweitvermarkter. Somit unterliegt der Künstler/Publizist mit den im Rahmen der Fremdvermarktung an die Künstler/Publizisten gezahlten Entgelten der Künstlersozialabgabeschuld (vergleiche BSG vom 10.10.2000, AZ: B 3 KR 31/99 R), nicht aber das Unternehmen, das lediglich als Zweitvermarkter am Markt auftritt (vergleiche auch Abschnitt 2.1).

Siehe Beispiele 2 und 3

Unternehmensformen (Rechtsformen) der abgabepflichtigen Unternehmen

Bei abgabepflichtigen Unternehmen kann es sich um Einzelkaufleute, Personengesellschaften oder juristische Personen und sonstige Zusammenschlüsse handeln (vergleiche GRA zu § 24 KSVG Abschnitt 3).

„im Rahmen der abgabepflichtigen Tätigkeit“

Das Entgelt für die künstlerischen oder publizistischen Leistungen beziehungsweise Werke muss im Rahmen einer in § 24 KSVG genannten Tätigkeit gezahlt worden sein. Der Abgabeschuld unterliegen damit nur jene Entgelte, die im Rahmen von Auftrags- oder Vertragsverhältnissen gezahlt werden, die zur Abgabepflicht nach § 24 KSVG führen. Ist ein Unternehmen abgabepflichtig, ist die Abgabe für alle Entgelte zu entrichten, die es im Rahmen der abgabepflichtigen Tätigkeit an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, das heißt auch für solche Entgelte, die für einmalige oder nur gelegentliche Aufträge an einzelne Künstler oder Publizisten gezahlt werden (siehe BSG vom 28.09.2017, AZ: B 3 KS 3/15 R).

Das BSG hat klargestellt, dass nur solche Entgelte in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, die im Rahmen der konkret zur Abgabepflicht führenden Tätigkeit des Unternehmers gezahlt wurden (BSG vom 20.11.2008, AZ: B 3 KS 5/07 R). Daraus folgt, dass eine Prüfung und Feststellung der einzelnen Abgabegründe erforderlich ist.

Siehe Beispiele 15 und 16

Wenn jedoch ein typischer Verwerter für sich Werbung und Öffentlichkeitsarbeit betreibt, so geschieht dies regelmäßig innerhalb des unternehmerischen Handelns als typischer Verwerter. Die hierdurch ausgelösten abgabepflichtigen Vorgänge werden durch die Abgabepflicht als typischer Verwerter nach § 24 Abs. 1 KSVG abgedeckt (vergleiche BSG vom 31.08.2000, AZ: B 3 KR 27/99 R).

Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören private Aufwendungen des Unternehmers und Aufwendungen für interne Maßnahmen, zum Beispiel Betriebsfeste (siehe BSG vom 18.09.2008, AZ: B 3 KS 4/07 R).

Siehe Beispiel 4

Die Verwertung von Leistungen selbständiger Künstler und Publizisten im Ausland findet nur unter bestimmten Voraussetzungen „im Rahmen der abgabepflichtigen Tätigkeit“ statt (siehe Abschnitt 5.3).

Zahlungen im Laufe eines Kalenderjahres

Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte, die im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler/Publizisten gezahlt werden. Bemessungszeitraum ist somit das Kalenderjahr. Mit dem Begriff „zahlt“ wird das Entgelt bestimmt, welches für den entsprechenden Bemessungszeitraum (das Kalenderjahr) zu berücksichtigen ist. Es ist das Entgelt zugrunde zu legen, das tatsächlich im Laufe des entsprechenden Kalenderjahres ausgezahlt wurde. Hierbei ist das „Zuflussprinzip“ zu beachten.

Nicht maßgebend ist

  • der Zeitpunkt der Zahlung nach der vertraglichen Vereinbarung,
  • der Zeitpunkt, an dem die künstlerische/publizistische Leistung erbracht wird,
  • der Zeitpunkt, zu dem die Entgeltzahlung bei dem Verwerter gebucht wird.

In den Fällen, in denen ein Unternehmer auf vereinbarte künstlerische/publizistische Leistungen bereits im Voraus eine Anzahlung oder einen Abschlag leistet, entsteht bereits zum Zahlungszeitpunkt die Künstlersozialabgabeschuld.

Soweit der Unternehmer eine bereits geleistete Vorauszahlung wieder rückgängig macht, weil beispielsweise die künstlerische/publizistische Gegenleistung nicht erbracht wurde, so mindert sich im Zeitpunkt der Rückzahlung nachträglich die Bemessungsgrundlage. Das heißt, der abgabepflichtige Unternehmer kann die rückgängig gemachte Vorauszahlung mit den Entgeltzahlungen (gegebenenfalls auch an andere Künstler/Publizisten) des gleichen Kalenderjahres verrechnen. Wird die Vorauszahlung dagegen erst im darauf folgenden Kalenderjahr von dem Künstler/Publizisten an den Unternehmer zurückgezahlt, so kann eine entsprechende Verrechnung auch nur mit den Entgelten des Kalenderjahres verrechnet werden, in dem die tatsächliche Rückzahlung erfolgt.

Zahlung an selbständige Künstler beziehungsweise Publizisten

Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte, die an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlt werden.

Selbständige Künstler oder Publizisten im Sinne des § 25 KSVG

Der Begriff „selbständig“ in § 25 KSVG erfordert nicht, dass der Künstler/Publizist erwerbsmäßig tätig wird. Mit dem Merkmal „selbständig“ werden lediglich die Entgelte von den beim Verwerter abhängig Beschäftigten ausgeklammert. Eine weitergehende Bedeutung kommt dem Merkmal nicht zu (vergleiche BSG vom 12.04.1995, AZ: 3 RK 4/94).

Zur Frage der Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit vergleiche GRA zu § 7 SGB IV.

Der Begriff des Künstlers beziehungsweise Publizisten im Sinne dieser Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 2 KSVG (vergleiche GRA zu § 2 KSVG) zu sehen. Danach ist Künstler im Sinne des KSVG, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne des KSVG ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

Für die Erhebung der Künstlersozialabgabe sind auch die Entgelte zu berücksichtigen, die an selbständige Künstler/Publizisten gezahlt werden, die

  • die künstlerische/publizistische Tätigkeit nur nebenberuflich oder nicht erwerbsmäßig beziehungsweise nicht berufsmäßig ausüben (zum Beispiel Hausfrauen, Handwerker, Beamte, Studenten, Rentner),
  • neben ihrer künstlerischen/publizistischen Tätigkeit noch abhängig beschäftigt sind,
  • aufgrund ihrer künstlerischen/publizistischen Tätigkeit nicht nach dem KSVG versichert sind (vergleiche BSG vom 16.07.2014, AZ: B 3 KS 3/13 R),
  • aufgrund ihrer geringfügigen selbständigen künstlerischen/publizistischen Tätigkeit versicherungsfrei sind,
  • im Ausland leben.

Siehe Beispiel 5

Die Versicherungspflicht der Künstler/Publizisten und die Abgabeverpflichtung der Verwerter sind insoweit nicht deckungsgleich. Die Künstlersozialabgabe ist als Umlage ausgestaltet und unabhängig von der Versicherungspflicht der Künstler/Publizisten zu zahlen. Der Grund für die Einbeziehung der an nicht nach dem KSVG versicherungspflichtige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte in die Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe liegt in der Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen gegenüber den versicherten Künstlern und Publizisten.

Geistige Oberleitung/Künstlerische Oberaufsicht

Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind auch die Entgelte, die ein abgabepflichtiges Unternehmen an ein Unternehmen zahlt, dessen Inhaber sich auf die Leitungsaufgaben beschränkt und die künstlerische/publizistische Ausführung der Aufträge auf Mitarbeiter überträgt.

Für die Frage, ob der Inhaber als Künstler beziehungsweise Publizist anzusehen ist, kommt es entscheidend darauf an, ob er bei den abgabepflichtigen Vorgängen eine künstlerische beziehungsweise publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt. Die eigenhändige Mitarbeit ist zwar der Regelfall, wird aber die künstlerische oder publizistische Leistung nicht oder nicht ausschließlich eigenhändig erbracht, liegt dennoch eine künstlerische/publizistische Tätigkeit vor, wenn sich der Inhaber gegenüber dem Auftraggeber zur Erbringung eines künstlerischen oder publizistischen Werkes verpflichtet und dabei trotz der Mitarbeit von Dritten (Angestellte, freie Mitarbeiter) die Gesamtverantwortung für das zu erstellende Werk innehat. Nach der Verkehrsauffassung besitzt er die geistige Oberleitung beziehungsweise künstlerische Oberaufsicht. Er hat dann nämlich die Möglichkeit, auf Konzepte, Entwürfe, Texte und sonstige inhaltliche oder grafische Gestaltungen steuernd oder korrigierend Einfluss zu nehmen (vergleiche Beschluss des BSG vom 15.01.2009, AZ: B 3 KS 5/08 B mit Verweis auf Urteil des BSG vom 24.07.2003, AZ: B 3 KR 37/02 R). Auf die Frage, in welchem Umfang der Künstler/Publizist jeweils konkret an der Erstellung eines künstlerischen/publizistischen Werkes beteiligt war, kommt es insoweit nicht an.

Siehe Beispiel 6

In Gesellschaften selbständig tätige Künstler und Publizisten

Abgabepflichtig sind nur Zahlungen an natürliche Personen. Aber auch eine Mehrheit von Künstlern und Publizisten in einer Gesellschaft kann als selbständiger Künstler oder Publizist im Sinne des KSVG angesehen werden. Durch den Zusammenschluss mehrerer Personen in einer Gesellschaft wird deren Eigenschaft als Künstler oder Publizist nicht berührt, wenn diese sich zur gemeinschaftlichen Erstellung künstlerischer oder publizistischer Werke verpflichten und dazu zusammenwirken. Für die Beurteilung, ob die Gesellschafter als selbständige Künstler oder Publizisten anzusehen sind, findet eine typisierende Betrachtung statt. Dabei ist allein auf die Gesellschaftsform abzustellen und nicht auf die interne Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages (vergleiche BSG vom 12.08.2010, AZ: B 3 KS 2/09 R). Als Zahlungen an selbständige Künstler oder Publizist angesehen werden können die Zahlungen an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und an eine Partnerschaftsgesellschaft - vergleiche Abschnitt 2.4.3.1. Nicht als Zahlungen an selbständige Künstler oder Publizist angesehen werden können hingegen Zahlungen an juristische Personen, an eine Kommanditgesellschaft (KG), an eine Offene Handelsgesellschaft (OHG), an eine GmbH & Co. KG beziehungsweise an eine GmbH & Co. OHG (vergleiche Abschnitte 2.4.3.2 bis 2.4.3.5) sowie an bestimmte GbRs (vergleiche Abschnitt 2.4.3.1 „Beachte“).

Ist ein Künstler beziehungsweise Publizist an einer Gesellschaft beteiligt und erbringt er im Rahmen dieses Gesellschaftsverhältnisses künstlerische beziehungsweise publizistische Leistungen, die von der Gesellschaft an Dritte weitergegeben werden, kann Abgabeschuldner der Dritte oder die Gesellschaft sein. Für die Beurteilung, wen die Abgabeschuld trifft, kommt es auf die Gesellschaftsform an und darauf, ob der Dritte und die Gesellschaft jeweils zu den Verwertern nach § 24 KSVG gehören.

Zusammenwirken mehrerer Künstler/Publizisten in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder in einer Partnerschaftsgesellschaft

Die GbR kann nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Rechtsfähigkeit besitzen, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Sie ist jedoch nach wie vor keine juristische Person. Deshalb wird durch den Zusammenschluss mehrerer Personen in einer GbR deren Einzel-Selbständigkeit „als Künstler/Publizist“ in der Regel nicht berührt, wenn sie zur Erstellung eines oder mehrerer Werke zusammenarbeiten und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zweckverfolgung nicht gemeinschaftlich geschieht (§ 705 BGB) oder eine Aufgabendelegation außerhalb der GbR vorgenommen wird. Insoweit ist die Zahlung eines Entgelts an eine GbR im Sinne des § 25 KSVG als Zahlung an einzelne Künstler/Publizisten zu werten (vergleiche unter anderem Urteile BSG vom 25.10.1995, AZ: 3 RK 15/94, BSG vom 07.07.2005, AZ: B 3 KR 29/04 R, BSG vom 26.01.2006, AZ: B 3 KR 1/05 R, BSG vom 12.08.2010, AZ: B 3 KS 2/09 R und BSG vom 16.07.2014, AZ: B 3 KS 3/13 R). Das von den Gesellschaftern empfangene Geld ist gesamthänderisch gebunden. Die Künstlersozialabgabe ist von dem zu erheben, der die Zahlung an die GbR erbringt. Die Zahlungsvorgänge innerhalb der GbR sind dabei unbeachtlich.

Siehe Beispiel 7

Gleiches gilt grundsätzlich auch für Künstler und Publizisten in einer Partnerschaftsgesellschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) beziehungsweise einer „faktischen“ GbR. Wird das Bestehen einer „faktischen GbR“ behauptet, ist nachzuweisen, dass die „Gesellschafter“ tatsächlich die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes im Sinne des § 705 BGB verfolgen.

Beachte:

Besteht die GbR nicht ausschließlich aus natürlichen Personen, sondern zumindest auch aus Gesellschaften, kommt es darauf an, ob diese Gesellschaften die Eigen-Selbständigkeit der Künstler oder Publizisten unberührt lassen. Zahlungen an eine GbR sind daher nicht abgabepflichtig, wenn zumindest einer der Gesellschafter eine juristische Person (zum Beispiel GmbH), eine Kommanditgesellschaft (KG), eine Offene Handelsgesellschaft (OHG), eine GmbH & Co. OHG oder eine GmbH & Co. KG ist.

Selbständige Tätigkeit im Rahmen einer Kommanditgesellschaft (KG)

Für Zahlungen an eine KG gilt Folgendes: Anders als bei der GbR kann bei einer KG nicht regelmäßig angenommen werden, dass alle Gesellschafter an der Erstellung eines künstlerischen oder publizistischen Werks gemeinschaftlich als selbständige Künstler oder Publizisten mitwirken. Denn bei der KG sind typischerweise nicht alle Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt, sodass nicht von einer gemeinschaftlichen und gleichberechtigten Zweckverfolgung ausgegangen werden kann. Dies schließt es aus, die Gesellschafter als selbständige Künstler oder Publizisten anzusehen. Zahlungen an eine KG sind daher nicht abgabepflichtig (vergleiche BSG vom 12.08.2010, AZ: B 3 KS 2/09 R und BSG vom 02.04.2014, AZ: B 3 KS 3/12 R).

Für Zahlungsvorgänge innerhalb der KG gilt Folgendes: Sofern die künstlerische/publizistische Leistung von den selbständigen Gesellschaftern (Kommanditisten und Komplementäre) der KG erbracht wird, ist jedoch zu prüfen, ob für das gezahlte Entgelt eine Künstlersozialabgabeschuld der KG als abgabepflichtiges Unternehmen entsteht (vergleiche BSG vom 12.08.2010, AZ: B 3 KS 2/09 R und BSG vom 02.04.2014, AZ: B 3 KS 3/12 R).

Wird dem künstlerisch/publizistisch tätigen Gesellschafter ein gesondertes Honorar gezahlt, ist dies als Zahlung an einen Künstler/Publizisten zu betrachten (vergleiche BSG vom 17.06.1999, AZ: B 3 KR 1/98 R).

Wird jedoch bei einem aus mehreren Tätigkeitsbereichen zusammengesetzten gemischten Beruf dem selbständigen Gesellschafter ein einheitliches Entgelt gezahlt, kann von einem Entgelt für eine künstlerische/publizistische Tätigkeit nur dann ausgegangen werden, wenn die künstlerischen/publizistischen Elemente das Gesamtbild der Tätigkeiten prägen. Notwendige Geschäftstätigkeiten, die für die selbständige Ausübung eines Berufs typisch sind, wie Reisen, Organisation und Verwaltung, stehen einer Wertung als künstlerische/publizistische Tätigkeit nicht entgegen (vergleiche BSG vom 16.04.1998, AZ: B 3 KR 7/97 R).

Soweit die künstlerischen/publizistischen Leistungen der Tätigkeit überwiegen, unterliegt das gesamte an den Gesellschafter gezahlte Entgelt der Abgabeschuld.

Liegt der Schwerpunkt der selbständigen Tätigkeit als Gesellschafter bei den kaufmännischen Tätigkeiten, so entsteht für das einheitliche Entgelt keine Abgabeschuld der KG.

Lässt sich nicht klar erkennen, ob die künstlerische/publizistische Tätigkeit oder die kaufmännische Tätigkeit den Schwerpunkt bilden, so ist der Geschäftszweck der Gesellschaft entscheidend. Dieser besteht bei einer KG regelmäßig im Betrieb eines Handelsgewerbes und nicht in einer künstlerischen/publizistischen Tätigkeit. Daher unterliegt das gezahlte Entgelt insgesamt nicht der Abgabeschuld (vergleiche BSG vom 12.08.2010, AZ: B 3 KS 2/09 R in Verbindung mit dem Urteil des BSG vom 16.07.2014, AZ: B 3 KS 3/13 R, Randnummer 2 Buchst. f).

Selbständige Tätigkeit im Rahmen einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG)

Zahlungen an eine OHG sind nicht als Entgelt an selbständige Künstler oder Publizisten anzusehen. Die bisherige gegenteilige Rechtsauffassung wurde aufgrund der BSG-Rechtsprechung aufgegeben. Zwar handelt es sich bei der OHG um eine Personengesellschaft und nicht um eine eigenständige juristische Person. Entscheidend ist, dass bei einer OHG - anders als bei einer GbR oder einer Partnerschaftsgesellschaft - nicht regelmäßig angenommen werden kann, dass an der Erstellung eines künstlerischen oder publizistischen Werks alle Gesellschafter gemeinschaftlich als selbständige Künstler oder Publizisten mitwirken (vergleiche BSG vom 16.07.2014, AZ: B 3 KS 3/13 R).

Sofern die künstlerische/publizistische Leistung von den selbständigen Gesellschaftern der OHG erbracht wird, ist jedoch zu prüfen, ob für das gezahlte Entgelt eine Künstlersozialabgabeschuld der OHG als abgabepflichtiges Unternehmen entsteht (vergleiche BSG vom 16.07.2014, AZ: B 3 KS 3/13 R). Es gelten die Ausführungen in Abschnitt 2.4.3.2 entsprechend.

Selbständige Tätigkeit im Rahmen einer GmbH & Co. KG/GmbH & Co. OHG

Entgelte, die an eine GmbH & Co. KG oder an eine GmbH & Co. OHG gezahlt werden, gehören nicht zur Bemessungsgrundlage. Die bisherige gegenteilige Rechtsauffassung wurde aufgegeben.

Gesellschafter, Geschäftsführer und Vorstände juristischer Personen (zum Beispiel GmbH, AG, e. V.)

Entgelte, die ein abgabepflichtiges Unternehmen an eine juristische Person für die künstlerische/publizistische Leistung des selbständig tätigen Gesellschafters zahlt, gehören nicht zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe beim Unternehmen, wenn der Vertragspartner die juristische Person ist und die Zahlungen an diese und nicht an den selbständigen Künstler/Publizisten erbracht werden.

Für Zahlungsvorgänge innerhalb der juristischen Person gilt Folgendes: Sofern die künstlerische/publizistische Leistung von dem selbständigen Gesellschafter der juristischen Person erbracht wird, ist jedoch zu prüfen, ob für das gezahlte Entgelt eine Künstlersozialabgabeschuld der juristischen Person als abgabepflichtiges Unternehmen entsteht.

Wird dem künstlerisch/publizistisch tätigen Gesellschafter ein gesondertes Honorar gezahlt, ist dies als Zahlung an einen Künstler/Publizisten zu betrachten (vergleiche BSG vom 17.06.1999, AZ: B 3 KR 1/98 R).

Wird jedoch bei einem aus mehreren Tätigkeitsbereichen zusammengesetzten gemischten Beruf dem selbständigen Gesellschafter ein einheitliches Entgelt gezahlt, kann von einem Entgelt für eine künstlerische/publizistische Tätigkeit nur dann ausgegangen werden, wenn die künstlerischen/publizistischen Elemente das Gesamtbild der Tätigkeiten prägen. Notwendige Geschäftstätigkeiten, die für die selbständige Ausübung eines Berufs typisch sind, wie Reisen, Organisation und Verwaltung, stehen einer Wertung als künstlerische/publizistische Tätigkeit nicht entgegen (vergleiche BSG vom 16.04.1998, AZ: B 3 KR 7/97 R).

Soweit die künstlerischen/publizistischen Leistungen der Tätigkeit überwiegen, unterliegt das gesamte an den Gesellschafter gezahlte Entgelt der Abgabeschuld.

Liegt der Schwerpunkt der selbständigen Tätigkeit als Gesellschafter bei den kaufmännischen Tätigkeiten, so entsteht für das einheitliche Entgelt keine Abgabeschuld der juristischen Person.

Lässt sich nicht klar erkennen, ob die künstlerische/publizistische Tätigkeit oder die kaufmännische Tätigkeit den Schwerpunkt bilden, so ist der Geschäftszweck der juristischen Person entscheidend. Bei der Gewichtung ist dabei - mangels anderer geeigneter Kriterien - entscheidend auf die jeweiligen Umsätze der juristischen Person in den einzelnen Tätigkeitsbereichen abzustellen. Dabei kann es durchaus geboten sein, den Verlauf mehrerer Jahre zu betrachten, um zufällige Schwankungen auszugleichen.

Die für die Zahlung an selbständig tätige Gesellschafter einer juristischen Person eintretende Abgabeschuld ergibt sich unter denselben Voraussetzungen

  • für den selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer juristischen Person;
  • für ein Vorstandsmitglied einer juristischen Person (zum Beispiel bei Vereinen).

Zahlung an Dritte für Rechnung des Künstlers/Publizisten

Wird das Entgelt für eine künstlerische oder publizistische Leistung vertrags- oder weisungsgemäß nicht an den selbständigen Künstler/Publizisten, sondern an einen Dritten (zum Beispiel Ehefrau, Manager) ausgezahlt, so zählt auch dieses Entgelt zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe. Auch wenn diese Verfahrensweise nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt ist, ergibt sich dies bereits aus dem Umstand heraus, dass allein der Künstler oder Publizist als Erbringer der künstlerischen beziehungsweise publizistischen Leistung einen Anspruch auf das dafür gezahlte Entgelt hat.

Eine entsprechende Leistung der Entgeltzahlung an Dritte liegt auch in den Fällen vor, in denen die Leistung an einen Dritten den Künstler/Publizisten von einer entsprechenden Verpflichtung dem Dritten gegenüber befreit. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn

  • der abgabepflichtige Veranstalter Provisionen und Ähnliches an den Agenten oder Vertreter des Künstlers/Publizisten zahlt,
  • der abgabepflichtige Veranstalter die sogenannte Ausländersteuer an das zuständige Finanzamt abführt,
  • der Veranstalter vertrags- oder weisungsgemäß an eine andere Person als den Künstler/Publizisten zahlt.

Des Weiteren liegt eine Entgeltzahlung an Dritte vor, wenn der Künstler/Publizist den Anspruch abgetreten hat oder der Anspruch gepfändet und an einen Dritten überwiesen wurde.

Zahlung an Erben und begünstigte Dritte

Bei Honorarzahlungen an Erben ist im Hinblick auf die Frage bestehender Abgabeschuld zu unterscheiden, ob die konkrete Honorarforderung noch zu Lebzeiten des Künstlers/Publizisten oder erst nach seinem Tod entstanden ist.

Sind Honorarforderungen noch in der Person des Künstlers/Publizisten entstanden, entsteht eine Abgabeschuld. Die Honorarforderung bleibt über den Tod des Künstlers/Publizisten hinaus bestehen und geht auf den Erben oder gegebenenfalls auf einen begünstigten Dritten über. Die Honorarzahlungen an den Erben oder begünstigten Dritten sind vom abgabepflichtigen Unternehmen für die Berechnung der Künstlersozialabgabe zu berücksichtigen.

Entsteht eine Honorarforderung erst in der Person des Erben des verstorbenen Künstlers/Publizisten, ist auf das an den Erben gezahlte Honorar keine Künstlersozialabgabe zu entrichten. Dies ist beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Rechte aus einem Vertrag zwischen einem Schriftsteller und einem Verlag auf den Erben übergehen. Nach dem Tod des Publizisten entstehen durch weitere Umsätze Honorarforderungen, die an den Erben zu zahlen sind. Für die konkreten Honorarforderungen, die erst nach dem Tod des Publizisten entstanden sind, hat der Verlag keine Künstlersozialabgabe zu zahlen.

„für künstlerische/publizistische Werke oder Leistungen“

Zur Bemessungsgrundlage gehören Entgeltzahlungen an selbständige Künstler und Publizisten für künstlerische beziehungsweise publizistische Werke und Leistungen.

Zur Frage, ob jemand als Selbständiger künstlerische oder publizistische Leistungen/Werke erbringt, vergleiche Abschnitt 2.4 und GRA zu § 2 KSVG.

Bei der Inanspruchnahme von selbständigen Künstlern/Publizisten hängt die Abgabeschuld davon ab, ob das Entgelt für eine künstlerische/publizistische Leistung gezahlt wird, da nicht alles, was sie äußern oder demonstrieren, als künstlerische/publizistische Tätigkeit zu werten ist. Soweit sich eine Betätigung des Künstlers/Publizisten zweifelsfrei der Privatsphäre zuordnen lässt, darf sie nicht mit der Künstlersozialabgabe belastet werden (vergleiche BSG vom 28.08.1997, AZ: 3 RK 13/96).

Der Entgeltbegriff des § 25 KSVG stellt darauf ab, dass das Entgelt konkret als Gegenleistung für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen geschuldet und gezahlt wird. Finanzielle Vorteile ohne Gegenleistungscharakter stellen daher kein Entgelt für Werke oder Leistungen im Sinne des § 25 KSVG dar. Insoweit können Gewinnzuweisungen, die letztlich zwar auf einer künstlerischen oder publizistischen Leistung beruhen, aber eben nicht hierfür, sondern nur "hieraus" gezahlt werden, keine Entgelte im Sinne des § 25 KSVG sein (vergleiche BSG vom 02.04.2014, AZ: B 3 KS 3/12 R).

Keine Doppelerhebung

Nach der Systematik des KSVG soll es stets nur zu einer einmaligen Zahlung der Künstlersozialabgabe kommen. Bei einem mehrstufigen (Kunst)Handel wird die Abgabepflicht daher auf die erste Stufe beschränkt. Soweit es zu einem späteren Zeitpunkt zu einer erneuten Veräußerung des künstlerischen/publizistischen Werkes kommt, entsteht somit keine erneute Abgabeschuld.

In den Fällen, in denen jemand als Künstler/Publizist und zugleich als Verwerter künstlerischer/publizistischer Leistungen tätig wird, unterliegen die an ihn für künstlerische/publizistische Leistungen gezahlte Entgelte bei seinem Verwerter der Abgabeschuld. Für Entgelte, die der Künstler/Publizist wiederum an künstlerisch/publizistisch tätige freie Mitarbeiter zahlt, unterliegt er selbst der Abgabeschuld. Eine vom Gesetz nicht beabsichtigte Doppelerhebung liegt in diesen Fällen nicht vor. Es wird nicht wegen der gleichen Leistung zweimal die Künstlersozialabgabe erhoben, vielmehr werden zwei verschiedene Leistungen der Beitragspflicht unterworfen (vergleiche BSG vom 20.04.1994, AZ: 3/12 RK 31/92 und Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 13.12.1996, AZ: L 4 KR 2274/94).

Bemessungsgrundlage bei Entgeltzahlungen durch einen Dritten, der nicht abgabepflichtig ist (Absatz 1 Satz 2)

Bemessungsgrundlage sind auch Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden. Somit hat zum Beispiel ein abgabepflichtiger Unternehmer mit Sitz im Inland auch für Geschäfte mit nicht abgabepflichtigen (ausländischen) Unternehmen für die Abgabe aufzukommen, wenn die künstlerischen/publizistischen Leistungen (zum Beispiel bei einem Konzert im Inland) für ihn erbracht wurden.

Beachte:

Bei Veranstaltungen mit ausländischen Künstlern/Publizisten in Deutschland bestehen regelmäßig vertragliche Beziehungen der deutschen Veranstalter zu ausländischen Unternehmen (zum Beispiel Verleih-, Vermittlungs-, Produktionsgesellschaften). Da die ausländischen Unternehmen im Inland in der Regel nicht abgabepflichtig sind, ist die Künstlersozialabgabe für diese Auftritte von den deutschen Veranstaltungsunternehmen zu zahlen. Das zu meldende Entgelt hängt von der konkreten Vertragsgestaltung ab.

a) Der ausländische Unternehmer handelt im eigenen Namen

In den Fällen, in denen ein deutscher Veranstalter einen Vertrag mit einer ausländischen Produktionsgesellschaft über die Leistung eines (ausländischen) Künstlers/Publizisten im Bundesgebiet geschlossen hat, hat das inländische Unternehmen den Betrag zu melden, den der Künstler/Publizist für seine künstlerische/publizistische Leistung erhält.

Soweit der meldepflichtige Veranstalter nicht in der Lage ist, das an den Künstler gezahlte Entgelt zu beziffern, weil zum Beispiel der ausländische Vertragspartner diese Information nicht preisgibt, gilt Folgendes: Der inländische Tournee-/Konzertveranstalter ist verpflichtet, die an den Künstler gezahlten Entgelte zu ermitteln und zu melden. Ihn trifft die Nachweispflicht dafür, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Entgelte an Künstler gezahlt wurden. Sollte der ausländische Vertragspartner die Höhe seiner Entgeltzahlungen an den Künstler dem inländischen Veranstalter nicht mitteilen, weil er zum Beispiel seine Kalkulationsgrundlagen nicht offenbaren will und ist aus diesem Grunde eine korrekte Entgeltmeldung nicht möglich, sind im Wege der Schätzung als Entgelt 25 Prozent aller Bruttoeinnahmen aus Kartenverkauf, Merchandising und so weiter zugrunde zu legen. Es kann ein höherer Betrag geschätzt werden, wenn Anhaltspunkte hierfür vorliegen.

b) Der ausländische Unternehmer handelt im Namen des Künstlers/Publizisten

Die unter a) genannte Regelung gilt allerdings nicht, wenn die ausländischen Unternehmer als Vertreter des Künstlers/Publizisten handeln. Die vertraglichen Beziehungen bestehen dann unmittelbar zwischen dem deutschen Veranstalter und dem (ausländischen) Künstler/Publizisten. In diesen Fällen unterliegt die gesamte Vertragssumme, also alles, was aufgrund der Veranstaltung von dem deutschen Veranstalter gezahlt wird, der Abgabeschuld.

Entgelt (Absatz 2)

Entgelt im Sinne dieser Vorschrift ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete (vergleiche GRA zu § 24 KSVG) aufwendet, um das künstlerische beziehungsweise publizistische Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Das heißt, es wird grundsätzlich das gesamte Entgelt an selbständige Künstler beziehungsweise Publizisten als Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe herangezogen. Bestimmte Entgelte unterliegen allerdings nicht der Abgabeschuld (vergleiche Abschnitt 5.2).

Zu berücksichtigende Entgelte

Entgelt ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen. Somit kommt es grundsätzlich auf das Aufwendungsziel an (vergleiche BSG vom 18.09.2008, AZ: B 3 KS 4/07 R). Es gelten im Übrigen folgende Grundsätze:

Unerheblich für die Feststellung des maßgeblichen Entgeltes ist es, ob es sich bei den Aufwendungen zum Beispiel um Gagen, Ankaufspreise, Honorare, Tantiemen, Lizenzen, Zahlungen aus Kommissionsgeschäften, Sachleistungen, Preisgelder, Wettbewerbsgelder oder Ausfallhonorare handelt. Ebenso sind Aufwandsentschädigungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit Entgelt, sofern sie nicht steuerfrei sind und es sich auch nicht um steuerfreie Einnahmen gemäß § 3 Nr. 26 EStG handelt (vergleiche Abschnitt 5.2 und BSG vom 28.09.2017, AZ: B 3 KS 3/15 R). Auch Zuschüsse, Stipendien aus öffentlichen Mitteln oder Spenden können zum Entgelt gerechnet werden, wenn der Künstler beziehungsweise Publizist mit den Aufwendungen zu einer bestimmten künstlerischen beziehungsweise publizistischen Gegenleistung verpflichtet wird.

Siehe Beispiel 8

Die von einem inländischen Verwerter an einen im Ausland ansässigen Künstler oder Publizisten gezahlten Entgelte für im Inland erbrachte Leistungen oder Werke (zum Beispiel auf Gastspielen) zählen ebenfalls zur Bemessungsgrundlage (BSG vom 18.09.2008, AZ: B 3 KS 4/07 R mit weiteren Nachweisen). Hinsichtlich der Beurteilung von Entgelten für die Nutzung künstlerischer oder publizistischer Leistungen im Ausland vergleiche Abschnitt 5.3.

Bei der Feststellung des maßgeblichen Entgeltes spielt der Wert der eigentlichen künstlerischen oder publizistischen Leistung keine Rolle. Vielmehr sind alle Entgelte des zur Abgabe Verpflichteten zu berücksichtigen, die er dazu aufwendet, das künstlerische beziehungsweise publizistische Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen. Hierzu gehören auch Auslagen (zum Beispiel Telefon- oder Frachtkosten) oder Nebenkosten (zum Beispiel für Material, Requisiten, nicht künstlerische/publizistische Nebenleistungen), soweit sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind (vergleiche BSG vom 20.07.1994, AZ: 3/12 RK 54/93).

Siehe Beispiel 9

Druckkosten, die gemeinsam mit künstlerischen/publizistischen Leistungen in einem Gesamtbetrag auf der Rechnung ausgewiesen werden, sind - unabhängig von der Erteilung separater Aufträge - bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage als Entgelt zu berücksichtigen (siehe jedoch Abschnitt 5.2. „gesondert ausgewiesene Druckkosten“).

Zum Entgelt gehören auch Zahlungen an den Künstler oder Publizisten, die im Hinblick auf einen noch zu schließenden Vertrag gemacht werden.

Siehe Beispiel 10

Inwieweit ein an einen Künstler oder Publizisten gezahltes Entgelt zur Beitragsbemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe gehört, hängt nicht davon ab, ob es tatsächlich auch zu einer Verwertung der künstlerischen oder publizistischen Leistung kommt. Die Abgabeschuld ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn feststeht, dass es auch in Zukunft nicht zu einer Verwertung des Werkes kommen wird. Somit sind Ausfallhonorare, die an einen Künstler oder Publizisten gezahlt werden, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen (vergleiche BSG vom 20.07.1994, AZ: 3/12 RK 63/92).

Siehe Beispiel 11

Nicht zu berücksichtigende Entgelte

Nicht zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe im Sinne des § 25 KSVG gehören folgende Entgelte:

  • Zahlungen an eine Kommanditgesellschaft (KG), an eine Offene Handelsgesellschaft (OHG), an eine GmbH & Co. KG, an eine GmbH & Co. OHG sowie an eine juristische Person (Absatz 1 Satz 1)
    Die Zahlungen an eine Kommanditgesellschaft (KG), an eine Offene Handelsgesellschaft (OHG), an eine GmbH & Co. KG, an eine GmbH & Co. OHG sowie an eine juristische Person zählen nicht zur Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe (vergleiche Abschnitte 2.4.3.1 "Beachte", Abschnitte 2.4.3.2, 2.4.3.3, 2.4.3.4, 2.4.3.5).
  • Umsatzsteuer (Absatz 2 Satz 1)
    Die in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer zählt nicht zur Bemessungsgrundlage.
  • Zahlungen für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers und Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften (Absatz 2 Satz 2 Nummer 1)
    Beträge, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden, zählen ebenfalls nicht zum Entgelt.
    Verwertungsgesellschaften (VG) in diesem Sinne sind unter anderem die VG Wort, die VG Bild-Kunst, die GEMA, die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL), die VG Musikedition, die Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mbH, die VG für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH, die Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten, die VG der Film- und Fernsehproduzenten mbH, die Urheberrechtschutz Gesellschaft mbH, und die Corint Media.
    Entgelte für urheberrechtliche Nutzungsrechte, die nicht an Verwertungsgesellschaften, sondern an Künstler oder Publizisten gezahlt werden, gehören zum abgabepflichtigen Entgelt, sofern sie für die Nutzung einer künstlerischen oder publizistischen Leistung gezahlt werden.
  • Zahlungen für die Verwertung von Namensrechten (siehe BSG vom 26.01.2006, AZ: B 3 KR 3/05)
  • steuerfreie Aufwandsentschädigungen und steuerfreie Einnahmen gemäß § 3 Nr. 26 EStG (Absatz 2 Satz 2 Nummer 2)
    Durch diese Regelung sind steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 EStG genannten steuerfreien Einnahmen (Übungsleiterpauschale) aus der Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe herauszunehmen. Damit wurde die damalige Regelung des § 14 Abs. 1 S. 3 SGB IV (jetzt: § 1 S. 1 Nr. 16 SvEV), wonach diese steuerfreien Einnahmen nicht als Arbeitsentgelt gelten und deshalb nicht der Beitragspflicht unterliegen, auf die Künstlersozialabgabe übertragen. Dies berücksichtigt die besondere Situation von Vereinen sowie der ehrenamtlich für sie tätigen Personen und vermeidet, dass eine steuerfreie Aufwandsentschädigung eine Abgabeschuld auslöst (Bundestags-Drucksache 14/5792 zu Nummer 17).
    Zu den steuerfreien Aufwandsentschädigungen gehören unter anderem Erstattungen für Umzugskosten, Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung, Verpflegungsmehraufwendungen, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, soweit der Rahmen der steuerlichen Grenzen nicht überschritten wird. Werden die steuerlichen Grenzen überschritten, so ist der darüber hinausgehende Betrag bei der Berechnung der Künstlersozialabgabe zu berücksichtigen.
    Gemäß § 3 Nr. 26 EStG sind im Rahmen der sogenannten Übungsleiterpauschale folgende Einnahmen steuerfrei:
    Insbesondere bei folgenden Ausbildern beziehungsweise Übungsleitern könnte die Übungsleiterpauschale Anwendung finden:
    • Ausbilder, Übungsleiter, Chorleiter oder Dirigenten in einem Musikverein, Gesangverein, Laienchor oder Liebhaberorchester;
    • Vortragende oder Lehrer an einer Musikschule, Ballettschule, Theaterschule, Volkshochschule oder einem Volksbildungswerk.
    Die Beurteilung, ob der selbständige Künstler/Publizist die Tätigkeit nebenberuflich im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG ausübt, wird sich im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1a SGB IV regelmäßig schwierig gestalten. Die Prüfung bezieht sich allein auf das abgabepflichtige Unternehmen, nicht auf den selbständigen Künstler/Publizisten. Die Beweislast liegt hier zunächst beim Abgabepflichtigen. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der steuerrechtlichen Vergünstigung vorliegen, trifft jedoch das für den Künstler/Publizisten zuständige Finanzamt. Die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG kann berücksichtigt werden, wenn der Abgabepflichtige jährliche Erklärungen des selbständigen Künstlers/Publizisten vorlegt, in denen dieser erklärt, dass die Übungsleiterpauschale nicht noch in einem anderen Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird.
  • Reise- und Bewirtungskosten (Absatz 2 Satz 3)
    Gemäß Absatz 2 Satz 3 der Vorschrift wurde das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, zur Vereinfachung des Abgabeverfahrens durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Nebenleistungen, die der zur Abgabe Verpflichtete im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Nutzung des Werkes oder der Leistung erbringt, ganz oder teilweise nicht dem Entgelt im Sinne des Satzes 1 zuzurechnen sind.
    Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber durch die Künstlersozialversicherungs-Entgeltverordnung vom 22.01.1991 (BGBl. I S. 156) Gebrauch gemacht. Demnach sind nach § 1 Nummer 1 der Verordnung Aufwendungen für nachgewiesene Reisekosten des selbständigen Künstlers oder Publizisten, die der zur Abgabe Verpflichtete übernimmt, kein Entgelt im Sinne dieser Vorschrift, soweit sie die in § 3 Nr. 16 EStG genannten Grenzen nicht übersteigen. Nach § 1 Nummer 2 der Verordnung gehören die üblichen Aufwendungen für die Bewirtung des selbständigen Künstlers oder Publizisten ebenfalls nicht zum Entgelt.
    Zu den Reisekosten gehören
    • Fahrtkosten,
    • Verpflegungsmehraufwendungen,
    • Übernachtungskosten und
    • Reisenebenkosten.
    Die jeweiligen steuerlichen Höchstgrenzen sind auch zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe zu beachten. Zu den Bewirtungskosten gehören insbesondere die Aufwendungen für Speisen, Getränke, Genussmittel (zum Beispiel Tabakwaren) und sonstige im Zusammenhang mit der Bewirtung anfallende Nebenkosten (zum Beispiel Garderobengebühren, Trinkgelder). Die Angemessenheit der Aufwendungen ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu beurteilen. Zu beachten ist, dass nur die nachgewiesenen Reise- und Bewirtungskosten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer Acht bleiben können, die in der Person des Künstlers oder Publizisten angefallen sind und vom Verwerter erstattet werden. Reisekosten von freien Mitarbeitern oder von abhängig Beschäftigten des Künstlers/Publizisten mindern die Bemessungsgrundlage dagegen nicht. Inwieweit Reise- und Bewirtschaftungskosten der steuerlichen Vergünstigung unterliegen, entscheidet das Finanzamt.
  • private Aufwendungen des Unternehmers und Aufwendungen für interne Maßnahmen, zum Beispiel Betriebsfeste (siehe BSG vom 18.09.2008, AZ: B 3 KS 4/07 R).
  • gesondert ausgewiesene Druckkosten
    Entgelte für Druckkosten (reine Vervielfältigung) gehören nicht zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe nach § 25 KSVG, wenn sie gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden.
  • Gewinnzuweisungen
    Gewinnzuweisungen an selbständig tätige Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG), einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG), einer GmbH & Co. KG, einer GmbH & Co. OHG oder einer juristischen Person sind kein Entgelt im Sinne von § 25 KSVG, auch wenn der Gewinn der Gesellschaft ganz oder überwiegend aus einer künstlerischen Tätigkeit resultiert. Dies gilt auch für Fälle, in denen gerade die Gesellschafter den Gewinn durch eigene künstlerische oder publizistische Leistungen erarbeitet haben (vergleiche BSG vom 02.04.2014, AZ: B 3 KS 3/12 R).

Entgelte für die Nutzung künstlerischer/publizistischer Leistungen im Ausland

Verwertet ein inländisches Unternehmen Werke oder Leistungen selbständiger Künstler oder Publizisten im Ausland und besteht die Verwertungsmöglichkeit auch im Inland, so gehören die für die mögliche Nutzung im Inland gezahlten Entgeltanteile ebenfalls zur Bemessungsgrundlage (vergleiche BSG vom 18.09.2008, AZ: B 3 KS 4/07 R mit weiteren Nachweisen).

Die Einbeziehung der von einem inländischen Verwerter an Künstler und Publizisten mit Wohnsitz in einem anderen EU/EWR-Staat gezahlten Entgelte in die Bemessungsgrundlage verstößt nicht gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht (EuGH-Urteil vom 08.03.2001, Rechtssache C-68/99, Stutzer).

Nicht zum abgabepflichtigen Entgelt gehören hingegen Entgelte für künstlerische Leistungen oder Werke, deren Verwertung im Inland ausgeschlossen ist. Denn diese Entgelte werden nicht im Rahmen der nach § 24 KSVG abgabepflichtigen Tätigkeit des inländischen Verwerters gezahlt, weil es an dem für die Abgabepflicht notwendigen Inlandsbezug fehlt. Nach diesem Grundsatz aus dem BSG vom 18.09.2008, AZ: B 3 KS 4/07 R kommt es allein auf die Verwertungsmöglichkeit im Inland an; die Staatsangehörigkeit des beauftragten Künstlers/Publizisten oder dessen Wohnsitz sind unbeachtlich.

Siehe Beispiel 14

Kommissionsgeschäfte (Absatz 3 Satz 1)

Die Kommission bezieht sich im engen Sinne des § 383 HGB nur auf Waren oder Wertpapiere, die ein Kommissionär gewerbsmäßig in eigenem Namen kauft oder verkauft. Da künstlerische oder publizistische Werke aber nicht unter diese Begriffsbestimmung fallen, ist der Begriff des „Kommissionsgeschäftes“ weit im Sinne eines jeden Geschäftes im eigenen Namen und für Rechnung von Künstlern oder Publizisten auszulegen (§ 406 HGB). Gegenstand eines Kommissionsgeschäftes im Sinne des KSVG kann daher auch ein Gemälde oder ein Urheberrecht sein.

Ein Kommissionär schließt einen Kommissionsvertrag mit einem Künstler/Publizisten, der damit zur Erbringung einer künstlerischen/publizistischen Leistung gegenüber dem Kommissionär verpflichtet ist. Anschließend verkauft der Kommissionär die künstlerische/publizistische Leistung in eigenem Namen für Rechnung eines anderen an einen Dritten (zum Beispiel örtlicher Veranstalter).

Zur Zahlung der Künstlersozialabgabe ist der Kommissionär verpflichtet, da grundsätzlich derjenige die Künstlersozialabgabe zu zahlen hat, der mit dem Künstler/Publizisten direkt in vertraglichen Beziehungen steht.

Als Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe ist der Preis zugrunde zu legen, der dem Künstler/Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege des Kommissionsgeschäftes für seine eigene Leistung zusteht (§ 25 Abs. 1 S. 3 KSVG).

Abgabeverpflichtung als Vertreter eines Künstlers/Publizisten beziehungsweise als Vertreter eines Dritten (Absatz 3 Satz 2 Nummer 1)

Häufig treten abgabepflichtige Unternehmen (Manager, Agenturen, etc.) als Vertreter eines Künstlers oder Publizisten auf. Schließt ein nach § 24 Absatz 1 KSVG abgabepflichtiger Unternehmer als Vertreter des Künstlers/Publizisten einen Vertrag mit einem Dritten ab, so muss er selbst die Künstlersozialabgabe entrichten. Grundlage für die Berechnung der Abgabe ist der Betrag, den der Künstler/Publizist erhält (inklusive Nebenkosten). Provisionen, die der Künstler/Publizist dem Vertreter zu zahlen hat, gehören, sofern der Vertreter der abgabepflichtige Unternehmer ist, nicht zum Entgelt.

Wenn der Vertreter des Künstlers/Publizisten nachweist, dass der Dritte selbst ein abgabepflichtiges Unternehmen betreibt, liegt die Abgabeschuld nicht beim Vertreter, sondern bei dem abgabepflichtigen Dritten (vergleiche BSG vom 28.03.2019, AZ: B 3 KS 1/18 R).

Siehe Beispiel 12

Gleiches gilt im Hinblick auf die Frage des Abgabeschuldners, wenn sich der Dritte eines Vertreters bedient. Auch dann wird der Vertrag zur Erbringung einer künstlerischen/publizistischen Leistung zwischen dem Künstler/Publizisten und dem Dritten geschlossen.

Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe ist auch in diesen Fällen der Betrag, den der Künstler/Publizist erhält (inklusive Nebenkosten).

Beachte:

Wenn ein Unternehmer als bevollmächtigter Vertreter auftritt, ist die Annahme eines Eigengeschäftes nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vergleiche Abschnitt 2.1). Dies ist aber nur dann der Fall, wenn der „Vertreter“ Leistungen erbringt, die über das hinausgehen, wozu der Vertreter durch den zu Vertretenden bevollmächtigt wurde. Ist für den Geschäftspartner klar erkennbar, dass er es mit einem Vertreter zu tun hat, handelt es sich regelmäßig nicht um ein Eigengeschäft des Vertreters.

Abgabeverpflichtung als Makler/Vermittler (Absatz 3 Satz 2 Nummer 2)

Makler beziehungsweise Vermittler (auch Nachweis- beziehungsweise Vermittlungsmakler) werden immer in fremden Namen und auf fremde Rechnung tätig. Die Abgabeschuld nach § 25 KSVG besteht, soweit Leistungen erbracht werden, die über einen reinen Gelegenheitsnachweis hinausgehen. Eine über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehende Tätigkeit liegt bereits dann vor, wenn auf die Willensbildung des Vertragspartners des Künstlers/Publizisten Einfluss genommen wird (zum Beispiel Werbung für den Künstler/Publizisten, Planung, Organisation; vergleiche BSG vom 20.04.1994, AZ: 3/12 RK 31/92).

Das heißt, wenn ein Makler/Vermittler, der zum abgabepflichtigen Personenkreis nach § 24 Abs. 1 KSVG gehört (zum Beispiel eine Konzertagentur), einen Künstler oder Publizisten an einen Dritten vermittelt und dabei für den Künstler/Publizisten Leistungen erbringt, die über die reine Vermittlung hinausgehen, ist er zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet. Soweit der Empfänger der künstlerischen/publizistischen Leistung allerdings selbst zur Abgabe verpflichtet ist, hat dieser die Künstlersozialabgabe zu zahlen. Hierfür ist der Makler/Vermittler beweispflichtig.

Zur Bemessungsgrundlage gehören die an den Künstler oder Publizisten geleisteten Zahlungen.

Siehe Beispiel 13

Einschaltung einer ausländischen Person (Absatz 4)

Mit Absatz 4 Satz 1 soll die Umgehung der Abgabepflicht durch den Erwerb von Kunstwerken unter Einschaltung einer ausländischen Person verhindert werden. Ist ein Unternehmer dem Grunde nach abgabepflichtig nach § 24 Abs. 1 oder 2 KSVG und erwirbt er ein künstlerisches oder publizistisches Werk von einer ausländischen Person, die ihrerseits dieses Werk von einem Künstler oder Publizisten mit Wohnsitz im Inland (im Zeitpunkt der Herstellung des Werks) erworben hat, ist dieser Zwischenerwerb gegebenenfalls vorgenommen worden, um die Zahlung der Künstlersozialabgabe zu vermeiden. Auch in diesen Fällen ist der Abgabepflichtige auf der Grundlage des an den Künstler/Publizisten gezahlten Entgelts zur Abgabezahlung verpflichtet.

Nach Absatz 4 Satz 2 der Vorschrift hat der Verwerter allerdings die Möglichkeit, sich von der Abgabepflicht zu befreien, soweit er den Nachweis erbringt, dass in Bezug auf das betreffende Werk bereits Künstlersozialabgabe gezahlt worden ist oder die Veräußerung des Werkes mehr als zwei Jahre zurückliegt. Im letztgenannten Fall kann eine Umgehungsabsicht nicht mehr angenommen werden; vielmehr ist dann davon auszugehen, dass die Weiterveräußerung an den Abgabepflichtigen im Rahmen des üblichen Marktablaufs erfolgt ist und eine die Abgabepflicht auslösende Beziehung zwischen dem (inländischen) Abgabepflichtigem und dem Künstler/Publizisten fehlt (Bundestags-Drucksache 11/2964 zu Nummer 6c).

Nach Absatz 4 Satz 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, wenn eine künstlerische oder publizistische Leistung erbracht wird.

Beispiel 1: Selbstvermarktung

(Beispiel zu Abschnitt 2.1.1)

Ein selbständiger Maler hat einen Raum gemietet.

a) Er stellt dort ausschließlich seine eigenen Werke aus und verkauft diese.

b) Er stellt dort auch Werke anderer Maler aus und verkauft diese.

Lösung:

zu a)
Da der selbständige Maler ausschließlich seine eigenen Werke im Rahmen der Selbstvermarktung unmittelbar an die Endabnehmer verkauft, ist er nicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet.

zu b)
Da er auch die Werke anderer Künstler ausstellt und verkauft, ist er als Betreiber einer Galerie zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet.

Beispiel 2: Fremdvermarktung

(Beispiel zu Abschnitt 2.1.1)

Ein Bandleader verpflichtet weitere Musiker und schließt im eigenen Namen einen Auftrittsvertrag mit einem Veranstalter ab. Er selbst wirkt künstlerisch mit und erhält die mit dem Veranstalter vereinbarte Gage. Die Gagen an die anderen verpflichteten Musiker zahlt der Bandleader aus.

Lösung:

Da der Bandleader im Rahmen eines Eigengeschäfts über die eigene künstlerische Tätigkeit hinaus im Wege der Fremdvermarktung auch die Leistung anderer Künstler vermarktet, ist er als Verwerter zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet. Bemessungsgrundlage sind dabei die an die Musiker gezahlten Entgelte.

Beispiel 3: Zweitvermarktung

(Beispiel zu Abschnitt 2.1.1)

Ein Redaktionsbüro übernimmt im Auftrag eines Verlages die Aufgaben der Chefredaktion einer Zeitschrift und liefert für jede Ausgabe den redaktionellen Teil. Das Redaktionsbüro bezieht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung dafür regelmäßig Beiträge von selbständigen Autoren.

Lösung:

Das Redaktionsbüro verpflichtet weitere Publizisten im Rahmen eines Eigengeschäftes, sodass zwischen den Vertragsparteien unmittelbare vertragliche Beziehungen bestehen. Dementsprechend ist das Redaktionsbüro im Hinblick auf die gezahlten Entgelte an die selbständigen Autoren verpflichtet, die entsprechende Künstlersozialabgabe zu zahlen. Der Verlag dagegen ist im Verhältnis zu den einzelnen Texten der selbständigen Autoren lediglich Zweitvermarkter und somit für diese Entgeltzahlungen nicht zur Zahlung von Künstlersozialabgabe verpflichtet.

Beispiel 4: Entgeltzahlung im Rahmen einer abgabepflichtigen Tätigkeit

(Beispiel zu Abschnitt 2.2)

a) Eine Werbeagentur engagiert einen Fotografen für Werbefotos.

b) Ein Unternehmer kauft ein Bild für seine private Sammlung.

Lösung:

zu a)
Es handelt sich bei der Werbeagentur um ein abgabepflichtiges Unternehmen im Sinne von § 24 KSVG. Die Entgeltzahlung an den Fotografen unterliegt der Abgabeschuld.

zu b)
Bei den Aufwendungen für das künstlerische Werk handelt es sich um private Aufwendungen des Unternehmers, die nicht der Abgabeschuld unterliegen.

Beispiel 5: Zahlung an selbständigen Künstler

(Beispiel zu Abschnitt 2.4.1)

Eine Kreissparkasse beauftragt einen ihrer angestellten Mitarbeiter, der nebenberuflich als selbständiger Grafiker tätig ist, außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses mit der Gestaltung von Werbematerial.

Lösung:

Der Mitarbeiter wird bei der Gestaltung des Werbematerials als Künstler im Sinne von § 2 KSVG tätig. Dies hat zur Folge, dass die nach § 24 KSVG abgabepflichtige Sparkasse die entsprechende Künstlersozialabgabe zu zahlen hat.

Beispiel 6: Geistige Oberleitung/Künstlerische Oberaufsicht

(Beispiel zu Abschnitt 2.4.2)

Der Inhaber einer Werbeagentur hat zur Erstellung von Werbematerial für die Tourismuszentrale einer Gemeinde mehrere Mitarbeiter eingestellt, auf die er die komplette Ausführung der Aufträge übertragen hat. Der Inhaber der Agentur selbst ist ausschließlich in den Bereichen Administration, Personal, Finanzen und Akquisition tätig.

Lösung:

Für das Eintreten von Abgabepflicht ist es ausreichend, dass der Inhaber der Werbeagentur für Werbezwecke künstlerische/publizistische Leistungen erbringt. Ein eigenhändiges künstlerisches/publizistisches Mitwirken des Agenturinhabers ist nicht erforderlich, da er die Gesamtverantwortung für das zu erstellende Werk innehat, also die geistige Oberleitung. Insoweit unterliegen die von der Gemeinde an den Inhaber der Werbeagentur gezahlten Entgelte der Künstlersozialabgabe.

Beispiel 7: Zahlungen durch ein abgabepflichtiges Unternehmen an eine GbR

(Beispiel zu Abschnitt 2.4.3.1)

Eine Aktiengesellschaft beauftragt eine Werbeagentur, die in der Rechtsform einer GbR geführt wird, regelmäßig mit der Herstellung und Pflege einer Website zum Zwecke der Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit.

Lösung:

Die Tatsache, dass die Aktiengesellschaft eine GbR zur Erstellung und Aktualisierung einer Website für Werbezwecke betraut hat und nicht einen oder mehrere Einzelkünstler, hat keinen Einfluss auf die Tatsache, dass der Auftrag durch selbständige Künstler im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG ausgeführt wird. Insoweit sind die Zahlungen an die GbR als Zahlungen an einzelne Künstler zu werten. Somit unterliegt die Aktiengesellschaft mit den an die GbR gezahlten Entgelten der Abgabeschuld. 

Beispiel 8: Gegenleistung

(Beispiel zu Abschnitt 5.1)

Ein Künstler erhält von einer Stiftung ein Stipendium zur Förderung seiner künstlerischen Begabung.

a) Das Stipendium wird ausschließlich zur finanziellen Unterstützung des begabten Künstlers gezahlt.

b) Die Stiftung erwartet als Gegenleistung für die finanzielle Unterstützung jährlich die Fertigung einer künstlerischen Leistung, über die die Stiftung dann frei verfügen kann.

Lösung:

zu a) Mangels erwarteter Gegenleistung für die Zahlung des Stipendiums besteht für die Stiftung keine Abgabeverpflichtung nach dem KSVG.

zu b) Im Hinblick darauf, dass der Künstler mit dem Bezug des Stipendiums zu einer künstlerischen Gegenleistung verpflichtet wurde, besteht für die Stiftung eine entsprechende Abgabeverpflichtung.

Beispiel 9: Nebenkosten

(Beispiel zu Abschnitt 5.1)

Ein Verlag engagiert zur Veröffentlichung von Romanen, in denen auch Fotografien enthalten sein sollen, entsprechende Autoren und beauftragt ein Fotostudio mit der Erstellung der Aufnahmen.

Lösung:

Der Verlag hat sowohl für die an die Autoren gezahlten Entgelte, als auch für die an das Fotostudio gezahlten Nebenkosten für Fotomaterial, Requisiten als auch für die Honorare der Modelle und Stylisten die Künstlersozialabgabe zu zahlen.

Beispiel 10: Zahlungen im Hinblick auf einen noch zu schließenden Vertrag

(Beispiel zu Abschnitt 5.1)

Ein Rundfunksender möchte regelmäßig Buchbesprechungen senden und lädt dazu einen Publizisten zu einer entsprechenden Vorbesprechung ein. Der Rundfunksender erstattet dem Publizisten dafür die Reisekosten.

Lösung:

Die Aufwendungen des Rundfunksenders gehören, soweit sie die in § 3 Nr. 16 EStG genannten Grenzen übersteigen, zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe. Dies unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einem Vertragsabschluss und der Realisierung der geplanten Leistung kommt.

Beispiel 11: Ausfallhonorare

(Beispiel zu Abschnitt 5.1)

Ein Verlag zahlt einem Publizisten ein vereinbartes Entgelt für einen zur Veröffentlichung vorgesehenen Artikel. Zu einer tatsächlichen Veröffentlichung des Artikels kommt es dann aber nicht.

Lösung:

Das Entgelt, das dem Publizisten gezahlt wurde, ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, obwohl der Artikel nicht veröffentlicht wurde.

Beispiel 12: Vertreter eines Künstlers/Publizisten

(Beispiel zu Abschnitt 7)

Ein Unternehmer schließt als bevollmächtigter Vertreter eines Sängers mit einem Tourneeveranstalter einen Vertrag über mehrere Auftritte ab.

Lösung:

Da es sich bei dem Tourneeveranstalter um ein abgabepflichtiges Unternehmen im Sinne von § 24 KSVG handelt, besteht für diesen Abgabeschuld. Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Künstlersozialabgabe ist das von dem Tourneeveranstalter an den Sänger für die künstlerische Leistung gezahlte Entgelt.

Beispiel 13: Makler/Vermittler

(Beispiel zu Abschnitt 8)

Ein Konzertvermittler (Nachweismakler) führt einen Künstler und einen Veranstalter zum Zwecke des Vertragsabschlusses zusammen.

a) Über die Vermittlung hinaus wird der Makler nicht tätig.

b) Der Makler übernimmt neben der Vermittlung weitere Tätigkeiten wie Planung und Organisation einer Veranstaltung.

Lösung:

zu a)
Im Hinblick darauf, dass der Makler keine Leistungen erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen, besteht keine Abgabeschuld.

zu b)
Der Makler erbringt Leistungen, die über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen. Er ist somit zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet, sofern nicht der Veranstalter als abgabepflichtiges Unternehmen zur Zahlung verpflichtet ist.

Beispiel 14: Verwertung künstlerischer Leistungen im Ausland

(Beispiel zu Abschnitt 5.3)

Eine Konzertagentur mit Sitz in Deutschland veranstaltet in Italien eine Konzerttournee mit selbständigen Künstlern. Von dieser Tournee wird eine CD erstellt, die auch in Deutschland vertrieben wird.

Lösung:

Die für die Konzerttournee gezahlten Entgelte gehören nicht zur Bemessungsgrundlage, weil eine Verwertung der künstlerischen Leistung (Auftritt der Musiker) ausschließlich in Italien möglich ist (das Konzert kann nicht gleichzeitig in Italien und in Deutschland stattfinden).

Die für die CD-Aufnahmen gezahlten Entgelte gehören dagegen zur Bemessungsgrundlage, weil die Verwertung der Aufnahmen in Deutschland möglich ist.

Beispiel 15: Rahmen der abgabepflichtigen Tätigkeit

(Beispiel zu Abschnitt 2.2)

Ein Verein betreibt ein Laienorchester und zahlt in diesem Zusammenhang Entgelte an selbständige Künstler (Solisten). Er betreibt weiterhin eine Musikschule und zahlt in diesem Zusammenhang Entgelte an selbständige Musiklehrer.

Es besteht Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 9 KSVG, weil der Verein mit der Musikschule eine künstlerische Ausbildungseinrichtung betreibt. Das Betreiben des Laienorchesters führt hingegen nicht zur Abgabepflicht, da weder die Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 Nr. 2 noch von § 24 Abs. 2 KSVG vorliegen.

Lösung:

Zur Bemessungsgrundlage gehören nur die an die Musiklehrer gezahlten Entgelte. Denn nur die im Rahmen der abgabepflichtigen Tätigkeit als Musikschule gezahlten Entgelte sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Beispiel 16: Rahmen der abgabepflichtigen Tätigkeit

(Beispiel zu Abschnitt 2.2)

Eine Hochschule bietet einen Studiengang Architektur an. Die Studenten werden dabei auch von selbständig tätigen Designern und Grafikern unterrichtet, die dafür ein Entgelt erhalten. Außerdem betreibt die Hochschule in mehr als nur gelegentlichem Umfang Eigenwerbung und zahlt in diesem Zusammenhang Entgelte an selbständige Publizisten.

Es besteht Abgabepflicht nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KSVG (Eigenwerber). Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 9 KSVG (künstlerische Ausbildungseinrichtung) besteht jedoch nicht, da mit dem Architekturstudium kein eigenständiges künstlerisches oder publizistisches Ausbildungsziel verfolgt wird.

Lösung:

Zur Bemessungsgrundlage gehören nur die an die Publizisten gezahlten Entgelte. Denn nur die im Rahmen der abgabepflichtigen Tätigkeit als Eigenwerber gezahlten Entgelte sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407)
Inkrafttreten: 08.11.2006

Durch Artikel 240 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden in § 25 Abs. 2 Satz 3 KSVG die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt.

Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304)
Inkrafttreten: 28.11.2003

Durch Artikel 191 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden in § 25 Abs. 2 Satz 3 KSVG die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt.

Zweites Gesetz zur Änderung des KSVG und anderer Gesetze vom 13.06.2001 (BGBl. I S. 1027)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5066, 14/5792

Durch Artikel 1 Nummer 17 des oben genannten Gesetzes wurden die Absätze 1 bis 3 in § 25 KSVG wie folgt gefasst:

In § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG wurden die Wörter „oder ein in § 24 Absatz 3 genannter Dritter“ gestrichen.

Es handelte sich dabei um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des § 24 Abs. 3 KSVG.

In § 25 Abs. 1 KSVG wurde der Satz 2 wie folgt gefasst:

„Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden.“

Damit wurde die bisherige Regelung des § 24 Abs. 3 KSVG, der zum 01.07.2001 aufgehoben wurde, zum Teil in den § 25 Abs. 1 Satz 2 KSVG übernommen. Der bisherige Regelungsinhalt des Satzes 2 wurde entbehrlich.

Der § 25 Abs. 2 Satz 2 KSVG wurde wie folgt geändert:

„Ausgenommen hiervon sind

  1. die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden,
  2. steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.“

Es handelte sich dabei um eine Konkretisierung der Vorschrift zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe. Unter anderem erfolgte die Herausnahme der Übungsleiterpauschale aus der Bemessungsgrundlage.

In § 25 Abs. 2 Satz 3 wurden die Wörter „Der Bundesminister“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“ ersetzt.

§ 25 Abs. 3 Satz 2 KSVG wurde wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 zur Abgabe Verpflichteter

  1. den Vertrag im Namen des Künstlers oder Publizisten mit einem Dritten oder im Namen eines Dritten mit dem Künstler oder Publizisten abgeschlossen hat oder
  2. den Künstler oder Publizisten an einen Dritten vermittelt und für diesen dabei Leistungen erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen,

es sei denn, der Dritte ist selbst zur Abgabe verpflichtet.“

Durch die Gesetzesänderung wurde die Abgabepflicht um die Fälle erweitert, in denen ein Verwerter im Namen eines Dritten (Kunden) auftritt. Des Weiteren wurde klargestellt, dass Leistungen nach § 24 Abs. 1 KSVG, die im Rahmen der Vermittlung einem Dritten gegenüber erbracht werden, zur Abgabeschuld führen. Lediglich eine reine Vermittlung führt nicht zu einer Abgabeschuld.

Einigungsvertragsgesetz vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885)

Inkrafttreten: 01.01.1991

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/7760

Aufgrund des Artikels 1 des Einigungsvertragsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nummer 5 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 18.09.1990 ist § 25 KSVG ab 01.01.1991 auch in den neuen Bundesländern anzuwenden.

Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 20.12.1988 (BGBl. I Seite 2606)

Inkrafttreten: 01.01.1989

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/2964, 11/3609 und 11/3629

Durch Artikel 1 Nummer 6 wurde § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG wie folgt gefasst:

„Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten oder ein in § 24 Abs. 3 genannter Dritter im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind.“

Mit der Neufassung wurde die Vorschrift redaktionell an die Änderungen der §§ 1 und 2 KSVG angepasst. Die Abgabeschuld sollte zukünftig unabhängig davon entstehen, ob der Honorarempfänger Handwerker ist oder einen künstlerisch oder publizistisch tätigen Arbeitnehmer beschäftigt.

Dem Absatz 2 wurde angefügt:

„Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, zur Vereinfachung des Abgabeverfahrens durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Nebenleistungen, die der zur Abgabe Verpflichtete im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Nutzung des Werkes oder der Leistung erbringt, ganz oder teilweise nicht dem Entgelt im Sinne des Satzes 1 zuzurechnen sind.“

Zur Verringerung der Verwaltungskosten wurde mit dieser Gesetzesergänzung die Möglichkeit geschaffen, durch Rechtsverordnungen Nebenleistungen ganz oder teilweise von dem abgabepflichtigen Entgelt auszunehmen.

Dem Absatz 3 wurde angefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 zur Abgabe Verpflichteter im Namen des Künstlers oder Publizisten gehandelt hat, es sei denn, das Geschäft wird mit einem nach § 24 zur Abgabe Verpflichteten abgeschlossen.“

Damit wurde die Einbeziehung von Entgeltzahlungen für die Fälle geregelt, in denen ein Abgabepflichtiger Geschäfte als Vertreter eines Künstlers oder Publizisten abgeschlossen hat.

Nach Absatz 3 wurde angefügt:

„Erwirbt ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ein künstlerisches oder publizistisches Werk eines selbständigen Künstlers oder Publizisten, der zur Zeit der Herstellung des Werkes seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, gilt als Entgelt im Sinne des Absatzes 1 auch das Entgelt, das der Künstler oder Publizist aus der Veräußerung seines Werkes von dieser Person erhalten hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der zur Abgabe Verpflichtete nachweist, dass von dem Entgelt Künstlersozialabgabe gezahlt worden ist oder die Veräußerung des Werkes mehr als zwei Jahre zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine künstlerische oder publizistische Leistung erbracht wird.“

Mit dieser Regelung sollte insbesondere die Umgehung der Abgabeschuld durch den Erwerb von Kunstwerken unter Einschaltung einer ausländischen Person verhindert werden.

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG) vom 27.07.1981 (BGBl. I Seite 705)

Inkrafttreten: 01.01.1983

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 9/26

§ 25 KSVG hatte bei Inkrafttreten am 01.01.1983 folgende Fassung:

„Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten oder ein in § 24 Abs. 3 genannter Dritter im Laufe eines Kalenderjahres an Künstler und Publizisten im Sinne des § 2 zahlt, auch wenn die künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur vorübergehend oder nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird. Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die für Rechnung des Künstlers oder Publizisten an Dritte gezahlt werden, sofern dieser Dritte nicht nach Absatz 3 zur Künstlersozialabgabe verpflichtet ist.

Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon sind die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden.

Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht.“

Die Vorschrift bestimmt, welche Entgelte als Bemessungsgrundlage zur Bestimmung der Künstlersozialabgabe herangezogen werden. Durch die Bezugnahme auf § 2 KSVG wurde sichergestellt, dass der Berechnung der Abgabe die Summe aller Entgelte zugrunde zu legen ist, die der Verpflichtete im Sinne des § 24 KSVG im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler und Publizisten gezahlt hat. Auch Entgelte für nur vorübergehend oder nicht erwerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten sollten der Berechnung der Abgabe zugrunde gelegt werden, um keine Konkurrenzvorteile entstehen zu lassen.

Mit Absatz 3 wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass insbesondere im Kunsthandel Kommissionsgeschäfte häufig sind. Es wird davon ausgegangen, dass der Begriff des Kommissionsgeschäftes nicht im strengen Sinne des § 383 HGB zu verstehen ist, also nicht auf Waren oder Wertpapiere beschränkt ist, sondern auch Rechtsgeschäfte über andere Gegenstände (zum Beispiel Urheberrechte) umfasst, die im eigenen Namen für Rechnung von Künstlern und Publizisten abgeschlossen werden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 25 KSVG