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Art. 6 § 4 FANG: Übergangsregelungen zum FRG

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.06.2021

Änderung

Im Abschnitt 9.3 wurden die Folgen eines Verzuges nochmals überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand09.06.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17. Juli 2017 in Kraft getreten am 01.07.2024
Rechtsgrundlage

Art. 6 § 4 FANG

Version003.00
Schlüsselwörter
  • 1405

Inhalt der Regelung

Art. 6 § 4 FANG enthält eine Vielzahl unterschiedlicher Übergangsregelungen zu mehreren FRG-Vorschriften.

Absatz 1 enthält Vertrauensschutzregelungen für Berechtigte nach § 1 Buchst. b FRG. Er ermöglicht die Anerkennung von Nachkriegszeiten, wenn hierdurch eine besondere Härte vermieden wird. Außerdem kann bei Bestandsrenten die generelle FRG-Berechtigung trotz einer inzwischen möglichen Leistung eines ausländischen Trägers bestehen bleiben.

Absatz 1a ermöglicht für FRG-Berechtigte aus den baltischen Staaten (Estland, Lettland, Litauen) über den 01.05.2004 (EU-Beitritt) hinaus die Anerkennung von Zeiten nach dem FRG.

Absätze 2 und 3 bewirken, dass bei bestimmten Folgerenten die FRG-Zeiten weiterhin nach der Leistungsgruppeneinstufung (Anlage 1 FRG bis Anlage 16 FRG) zu bewerten sind.

Absatz 3a ermöglicht die Anerkennung von Beschäftigungszeiten bereits nach Vollendung des 16. Lebensjahres für solche Renten, die unmittelbar an eine Rente anschließen, die bereits vor 1997 begann.

Absatz 4 regelt ebenfalls eine Besonderheit bei der Bewertung der Zeiten, die aber für aktuelle Fälle keine Bedeutung mehr hat.

Absatz 4a regelt, welche Vorschriften (Fassungen) des FRG maßgebend sind, wenn eine Rente neu festzustellen ist. Grundsätzlich sind das die Vorschriften, die auch bei der erstmaligen Feststellung der Rente anzuwenden waren. Besonderheiten können sich bei der Neufeststellung im Zusammenhang mit den Auslandszahlungsvorschriften ergeben.

Absatz 5 schützt die auf dem „alten“ deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 09.10.1975 beruhenden Ansprüche und Anwartschaften vor der 60 %-Absenkung der FRG-Entgeltpunkte nach § 22 Abs. 4 FRG.

Absatz 6 regelt, in welchen Fällen für FRG-Zeiten Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln sind. Zum 01.07.2024 wird dieser Absatz aufgehoben.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Art. 6 § 4 FANG enthält selbst in mehrfacher Hinsicht Sonderregelungen zu den FRG-Vorschriften. Zu den einzelnen Absätzen gilt Folgendes:

Absatz 1 ist eine Sonderregelung zu § 1 Buchst. b FRG und § 15 Abs. 1 S. 3 FRG.

Absatz 1a ist eine Sonderregelung zum FRG-Ausschluss nach § 2 FRG.

Die Absätze 2, 3 und 4 sind Sonderregelungen gegenüber der „normalen“ Bewertungsvorschrift des § 22 Abs. 1 FRG und teilweise auch gegenüber den allgemeinen Grundsätzen des § 300 Abs. 1 bis 3 SGB VI zur Rechtsanwendung. Darüber hinaus können noch folgende vorrangige Regelungen die Rechtsanwendung und damit die maßgebliche FRG-Fassung beeinflussen:

  • § 17a WGSVG sowie
  • Nr. 11 Buchst. e SP zum deutsch-israelischen SV-Abkommen und
  • Nr. 8 Buchst. e SP zum deutsch-amerikanischen SV-Abkommen

Absatz 3a ist eine Sonderregelung zu § 16 FRG.

Absatz 4a korrespondiert mit der allgemeinen Regelung des § 300 Abs. 3 SGB VI und des § 317 Abs. 2a SGB VI; ergänzend hierzu sind auch § 309 Abs. 2 SGB VI und § 310 SGB VI zu beachten.

Absatz 5 ist eine Sonderregelung zu § 22 Abs. 4 FRG. Eine zusätzliche ergänzende Regelung enthält Art. 6 § 4c FANG.

Absatz 6 ist (noch bis zum Abschluss der Angleichung der Rentenwerte) eine Sonderregelung zur allgemeinen Bestimmung von Entgeltpunkten (§§ 22 ff. FRG). Weitere Sonderregelungen hierzu bestehen im Rahmen der Auslandszahlungsvorschriften (§ 272 Abs. 2 SGB VI) sowie des zwischenstaatlichen Rechts (Art. 2 ZustG zum DPRA 1975).

Neben Art. 6 § 4 FANG enthalten auch Art. 6 §§ 4a bis 6 FANG weitere Sonderregelungen zu einzelnen FRG-Vorschriften.

Vertrauensschutz für Personen nach § 1 Buchst. b FRG (Absatz 1)

In Absatz 1 sind zwei Vertrauensschutzregelungen für Berechtigte nach § 1 Buchst. b FRG enthalten.

Satz 1 schützt den Umfang der anrechenbaren Zeiten. Danach ist die einschränkende Vorschrift des § 15 Abs. 1 S. 3 FRG (Ausschluss von Nachkriegszeiten) nicht anzuwenden, wenn hierdurch eine besondere Härte vermieden wird. Näheres dazu ist im Abschnitt 2.1 beschrieben.

Satz 2 schützt die generelle FRG-Berechtigung. Solange die Berechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, stehen mögliche Leistungen eines fremden Trägers den bereits anerkannten Ansprüchen nicht entgegen. Ergänzend hierzu bekräftigt Satz 3, dass die Anwendung des § 31 FRG unberührt bleibt. Näheres dazu ist im Abschnitt 2.2 beschrieben.

Anrechnung von Nachkriegszeiten (Absatz 1 Satz 1)

Die durch das RRG 1992 geschaffene Vorschrift des Art. 6 § 4 Abs. 1 S. 1 FANG mildert die Einschränkung des § 15 Abs. 1 S. 3 FRG (Ausschluss rentenrechtlicher Zeiten nach dem FRG über den 08.05.1945 hinaus - Nachkriegszeiten). Die Anwendung ist davon abhängig, dass der grundsätzlich vorgesehene Ausschluss der Nachkriegszeiten zu einer besonderen Härte führen würde.

Liegt eine besondere Härte vor, ist die Einschränkung des § 15 Abs. 1 S. 3 FRG nicht anzuwenden. Dies bedeutet, dass entsprechend der bis zum 30.06.1990 geltenden Rechtslage Berechtigte nach § 1 Buchst. b FRG Nachkriegszeiten angerechnet bekommen können. Anrechenbar sind dann sämtliche Nachkriegszeiten und nicht nur ein Teil von ihnen.

Der Begriff der „besonderen Härte“ ist im FRG beziehungsweise FANG nicht definiert. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 11/5530 vom 03.11.1989, Seite 68) kann dieser nicht näher bestimmte Rechtsbegriff erfüllt sein, wenn der Versicherte langjährig auf die bestehende Rechtslage vertraut hat und bei ihm Beitragszeiten in größerem Umfang infolge der Neuregelung nicht mehr anrechenbar wären. Der Begriff der „besonderen Härte“ wird aber auch an anderer Stelle verwandt (zum Beispiel Art. 2 § 4 Abs. 2 AnVNG beziehungsweise Art. 2 § 3 Abs. 2 ArVNG) und ist in diesem Zusammenhang in der Nachversicherungs-Härte-VO abgegrenzt worden. Es liegt daher nahe, die dort aufgeführten Kriterien auch für die Härteklausel des Art. 6 § 4 Abs. 1 S. 1 FANG zu übernehmen. Ein Fall besonderer Härte liegt somit insbesondere vor, wenn

  • der Versicherte langjährig auf die bestehende Rechtslage vertraut hat und
  • die anerkannte beziehungsweise anzuerkennende Nachkriegszeit mindestens 5 Jahre beträgt oder
  • ohne die Nachkriegszeit die Wartezeit von 60 Kalendermonaten Versicherungszeit nicht erfüllt ist.

Das Vertrauen auf die frühere Rechtslage ist aufgrund der Umstände im Einzelfall zu prüfen. Es wird regelmäßig zu bejahen sein, wenn der Berechtigte spätestens am 30.06.1990 die persönlichen Voraussetzungen des § 1 Buchst. b FRG erfüllte.

Erfüllte der Berechtigte die Voraussetzungen des § 1 Buchst. b FRG dagegen erst nach dem 30.06.1990 (zum Beispiel durch den späteren Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit), kommt die Anwendung der Härteregelung nicht in Betracht (Urteil des BSG vom 18.07.1996, AZ: 4 RA 46/94, SozR 3-5060 Art. 6 § 4 Nr. 1).

Fortbestand der FRG-Berechtigung (Absatz 1 Sätze 2 und 3)

Absatz 1 Satz 2 schwächt die zu erfüllenden Voraussetzungen des § 1 Buchst. b FRG ab. Solange die Berechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, stehen mögliche Leistungen eines fremden Trägers den bereits anerkannten Ansprüchen nicht entgegen.

Die durch das RRG 1999 eingeführte Regelung trägt der allgemeinen Rechtsentwicklung in den Herkunftsländern und im zwischenstaatlichen Bereich Rechnung. In jüngster Zeit ermöglicht das Recht der Herkunftsländer immer häufiger Rentenzahlungen ins Ausland und damit auch nach Deutschland. Inzwischen gibt es Sozialversicherungsabkommen mit diesen Ländern. Das würde für Berechtigte nach § 1 Buchst. b FRG zum Verlust ihrer FRG-Ansprüche führen, ohne dass sie dies durch ihr Handeln beeinflussen könnten und häufig ohne äquivalente Gegenleistung. Hiervor sollen die (sich oft bereits im hohen Alter befindlichen) Rentner geschützt werden. Die Vorschrift dient aber auch der Verwaltungspraktikabilität; sie befreit die Rentenversicherungsträger davor, ihre Rentenbescheide bei jeder entsprechenden Rechtsänderung in den Herkunftsländern zu überprüfen.

Art. 6 § 4 Abs. 1 S. 2 FANG schützt aber nicht vor jeglichem Verlust der FRG-Berechtigung. Die Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit führt nach wie vor zum Verlust der Berechtigung nach § 1 Buchst. b FRG.

Voraussetzungen

Laut Gesetzestext setzt der Fortbestand der FRG-Berechtigung voraus, dass die Ansprüche bereits anerkannt waren und sich der Berechtigte in Deutschland aufhält.

Die Vertrauensschutzregelung des Art. 6 § 4 Abs. 1 S. 2 FANG bezieht sich nur auf bereits anerkannte Ansprüche, also auf Bestandsrenten. Für erstmalige Ansprüche, die ohnehin nur noch in seltenen Ausnahmefällen denkbar sind, gilt diese Regelung nicht.

Auch für Nachfolgerenten (Hinterbliebenenrenten nach Altersrenten) gilt die Vertrauensschutzregelung nicht. Dort ermöglichen jedoch die „normalen“ Besitzschutzvorschriften (§§ 50 Abs. 1 S. 2, 88 SGB VI) eine Rentenzahlung.

Dem laut Gesetzestext geforderten Aufenthalt in Deutschland steht aufgrund der EuGH-Rechtsprechung ein Aufenthalt in einem Staat gleich, für den Europarecht anzuwenden ist. Die EuGH-Rechtsprechung zum Freizügigkeits- und Leistungsexportgebot wurde hier übertragen (siehe EuGH-Urteil vom 18.12.2007, Rechtssache C-396/05, C-419/05 und C-450/05, Habelt, Möser, Wachter).

Bei einem Verzug ins Ausland außerhalb des Anwendungsbereichs des Europarechts gilt die Vertrauensschutzregelung nicht mehr. Die Anwendung des § 1 Buchst. b FRG ist nach den üblichen Kriterien zu prüfen.

Rechtsfolgen

Sind die im Abschnitt 2.2.1 beschriebenen Voraussetzungen gegeben, bleibt die FRG-Berechtigung trotz einer inzwischen möglichen Leistung eines fremden Trägers bestehen. Der sonst übliche Verlust der FRG-Berechtigung (siehe hierzu GRA zu § 1 FRG, Abschnitte 4.3, 4.3.3 und 4.4.1) tritt nicht ein.

Das gilt gleichermaßen bei einem (nur theoretisch) möglichen Bezug einer fremden Rente als auch bei einer tatsächlichen fremden Rentenleistung.

Sofern eine fremde Rente tatsächlich bezogen wird, ist § 31 FRG anzuwenden (Absatz 1 Satz 3); die deutsche Rente ruht also in entsprechender Höhe. Auch hier wird aber der (regelmäßig höhere) Anspruch nach § 1 Buchst. b FRG nicht beseitigt.

Eine fremde Rente ist nach § 31 FRG auch dann anzurechnen, wenn in einer Nachfolgerente nicht mehr die FRG-Berechtigung nach § 1 Buchst. b FRG, aber die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte geschützt sind (siehe GRA zu § 31 FRG, Abschnitte 3.1 und 3.2).

Vertrauensschutzregelung für FRG-Berechtigte aus Estland, Lettland oder Litauen (Absatz 1a)

Absatz 1a schützt vor der Anwendung von § 2 FRG für die in Estland, Lettland und Litauen zurückgelegten Zeiten, sofern die FRG-Ansprüche oder -Anwartschaften vor dem 01.05.2004 erworben wurden.

Da mit den genannten Ländern keine Sozialversicherungsabkommen bestehen und so keine weitere FRG-Anwendung über einen entsprechenden Eintrag in den Anhang III der VO (EWG) Nr. 1408/71 geschützt werden konnte, sollen nach der Gesetzesbegründung durch diese Neuregelung besondere Härten vermieden werden für Personen, die auf die bestehende Rechtslage vertraut haben.

Damit ist trotz des Beitritts von Estland, Lettland und Litauen zur Europäischen Union die Anrechnung der dort zuvor zurückgelegten Zeiten weiterhin möglich.

Die Vorschrift findet Anwendung für alle, die bereits vor dem 01.05.2004 (EU-Beitritt von Estland, Lettland und Litauen) Ansprüche oder Anwartschaften nach dem FRG erworben haben. Die FRG-Berechtigung muss also bereits vor diesem Stichtag entstanden sein.

Personen, die erst nach diesem Zeitpunkt als Spätaussiedler zugezogen sind, können sich nicht auf die Vertrauensschutzregelung berufen. Der Zeitpunkt der Anerkennung (zum Beispiel Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung) ist dabei unbeachtlich.

Bei Berechtigten nach § 1 Buchst. e FRG (abgeleitete Hinterbliebenenrenten) muss der Verstorbene seine FRG-Berechtigung vor dem 01.05.2004 erworben haben und die persönliche Beziehung des Berechtigten zum Verstorbenen (bei Ehegatten: Eheschließung, bei Waisen: Kindschaftsverhältnis) muss vor dem 01.05.2004 bestanden haben.

Waisen, die nach dem 30.04.2004 geboren werden, können daher nicht unter Art. 6 § 4 Abs. 1a FANG fallen.

Die Voraussetzung muss für den jeweiligen FRG-Berechtigten erfüllt sein. Gibt es - wie bei Hinterbliebenenrenten möglich - mehrere Berechtigte, muss die Prüfung für jede Person getrennt erfolgen.

Ist die Voraussetzung erfüllt, ist die Anrechnung der Zeiten nach dem FRG möglich.

Das gilt nach dem Wortlaut der Vorschrift zunächst für Zeiten in diesen Ländern. Darüber hinaus findet die Vorschrift nach Auffassung der Rentenversicherungsträger aber auch Anwendung, wenn nach estnischem, lettischem oder litauischem Recht Zeiten anrechenbar sind, die im Gebiet anderer Nachfolgestaaten der UdSSR (zum Beispiel Weißrussland oder Russland) zurückgelegt wurden (PGFRG 1/2005, TOP 9).

Welche Zeiten in Estland, Lettland oder Litauen anrechenbar sind, ergibt sich aus dem jeweiligen Versicherungsverlauf des dortigen Versicherungsträgers.

Ist die Voraussetzung nicht erfüllt, gilt grundsätzlich § 2 FRG, der die Anrechnung von Zeiten in Estland, Lettland oder Litauen nach dem FRG ausschließt. Auch hier sind nicht nur die Zeiten in diesen Ländern betroffen, sondern ebenfalls die nach dortigem Recht anrechenbaren Zeiten im Gebiet anderer Nachfolgestaaten der UdSSR.

Seit dem 01.05.2010 ist Art. 6 § 4 Abs. 1a FANG allerdings praktisch bedeutungslos, denn FRG-Berechtigte aus den baltischen Staaten können nunmehr die weitergehende Ausnahmeregelung nach Anhang XI Deutschland Nr. 7 VO (EG) Nr. 883/2004 in Anspruch nehmen. Nach der dortigen Vorschrift ist die Anrechnung der FRG-Zeiten unabhängig vom Zuzugsdatum möglich (siehe GRA zu Anhang XI Deutschland Nr. 7 VO (EG) Nr. 883/2004).

Wurden FRG-Zeiten aufgrund eines Zuzugs nach dem 30.04.2004 bisher nach Art. 6 § 4 Abs. 1a FANG abgelehnt, besteht ab 01.05.2010 gegebenenfalls ein Anspruch auf erstmalige Feststellung oder Neufeststellung einer Leistung (Art. 87 VO (EG) Nr. 883/2004).

Besonderheiten bei der Bewertung von FRG-Zeiten (Absätze 2 und 3)

Art. 6 § 4 Abs. 2 und 3 FANG regeln sowohl allgemein die Abgrenzung zwischen den zum 01.07.1990 geänderten Fassungen des FRG als auch speziell Besonderheiten bei der Bewertung der FRG-Zeiten.

Die Regelungen sind weitgehend durch Zeitablauf überholt. Das gilt insbesondere für die jeweiligen Sätze 1 der Absätze 2 und 3, denn sie betreffen Fälle mit einem Rentenbeginn vor dem 01.07.1990 beziehungsweise in der Zeit vom 01.07.1990 bis 31.12.1995. Soweit in „Altfällen“ noch eine Rente mit einem solchen Rentenbeginn (neu) festzustellen ist, sind die Erläuterungen in den Abschnitten 4.4 bis 4.6 zu beachten.

Heute sind nur noch die jeweiligen Sätze 2 der Absätze 2 und 3 von Bedeutung. Sie bewirken, dass in bestimmten Fällen anstelle der jetzt üblichen Bewertung der FRG-Zeiten mit Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereichen (§ 22 Abs. 1 FRG in Verbindung mit § 256b SGB VI und Anlage 13 SGB VI, Anlage 14 SGB VI) noch die „alte“ Leistungsgruppeneinstufung (Art. 6 § 5 FANG in Verbindung mit Anlage 1 FRG bis Anlage 16 FRG) anzuwenden ist.

Das gilt für Folgerenten, wenn

  • die vorangegangene Rente vor dem 01.07.1990 begann (siehe hierzu Abschnitte 4.1 und 4.2) oder
  • die vorangegangene Rente in der Zeit vom 01.07.1990 bis 31.12.1995 begann und
  • der Berechtigte vor dem 01.07.1990 in die alten Bundesländer zugezogen ist und er nicht ins Herkunftsgebiet zurückgekehrt ist (siehe hierzu Abschnitte 4.1 und 4.3).

Absatz 3 Satz 3 regelt, dass bei einem erstmaligen Anspruch auf Zahlung einer Rente ab 01.01.1996 das FRG (in seiner jeweiligen Fassung) uneingeschränkt anzuwenden ist (und damit „automatisch“ auch die neue Bewertung gilt). Dies sind inzwischen die heutigen „Normal“-Fälle. Für sie sind die in diesem Abschnitt beschriebenen Besonderheiten unbeachtlich.

Mit Art. 6 § 4 Abs. 2 und 3 FANG wird der Übergang von der früheren (bis 30.06.1990 geltenden) FRG-Fassung zu den entsprechenden Neuregelungen dadurch abgestuft, dass in den Übergangsfällen zwar schon die allgemeinen Neuregelungen des FRG anzuwenden sind, unter den genannten Voraussetzungen aber noch die „alte“ Bewertung der FRG-Zeiten beibehalten wird.

Die in den Absätzen 2 und 3 geregelte Beibehaltung der „alten“ Bewertung stellt eine pauschalierende Besitzschutzregelung dar. Ihre Anwendung ist aber nicht davon abhängig, ob die „alte“ Bewertung im Einzelfall tatsächlich günstiger ist (siehe Urteil des LSG Hamburg vom 19.04.2005, AZ: L 3 RA 15/02).

Die Abgrenzung der jeweiligen FRG-Fassung nach dem Zeitpunkt des Rentenbeginns entspricht dem allgemeinen Grundsatz zur Rechtsanwendung (§ 300 SGB VI). Die ausdrückliche Regelung war notwendig, weil die FRG-Änderungen früher als das SGB VI in Kraft traten und seinerzeit noch das Versicherungsfallprinzip galt.

Allgemeine Voraussetzungen

Die Leistungsgruppeneinstufung (Anlage 1 FRG bis Anlage 16 FRG) gilt auch aktuell noch für einige Folgerenten, und zwar abhängig davon, wann die vorangegangene Rente begann. Erläuterungen zum Begriff der Folgerente und zum Rentenbeginn sind in den Abschnitten 4.1.1 und 4.1.2 enthalten.

Begann die vorangegangene Rente vor dem 01.07.1990, sind keine weiteren Voraussetzungen erforderlich (siehe hierzu Abschnitt 4.2).

Begann die vorangegangene Rente in der Zeit vom 01.07.1990 bis 31.12.1995, müssen noch zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein (siehe hierzu Abschnitt 4.3).

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder begann die vorangegangene Rente erst nach dem 31.12.1995, gelten zur Bewertung der FRG-Zeiten keine Übergangsregelungen mehr. Es ist die übliche Bewertung nach § 22 Abs. 1 FRG in Verbindung mit § 256b SGB VI vorzunehmen.

Folgerente

Mit dem Begriff „Folgerente“ ist die in Art. 6 § 4 Abs. 2 und 3 FANG verwandte Formulierung „Zeiten eines weiteren Rentenbezugs, wenn die Rentenbezugszeiten unmittelbar/ununterbrochen aneinander anschließen“ gemeint.

Das sind Fälle, in denen ein Wechsel der Rentenart stattfindet. Das können Änderungen sein

  • innerhalb der Versichertenrenten (zum Beispiel Altersrente nach einer Rente wegen Erwerbsminderung),
  • innerhalb der Hinterbliebenenrenten (zum Beispiel große Witwenrente nach kleiner Witwenrente) und
  • von einer Versicherten- zur Hinterbliebenenrente.

Mit dem Wechsel der Rentenart kann folglich auch ein Wechsel des Rentenberechtigten eintreten.

Der Begriff „Folgerente“ beinhaltet, dass die Rentenbezugszeiten unmittelbar beziehungsweise ununterbrochen aneinander anschließen. Es muss sich also eine nahtlose Folge von Rentenzahlungen ergeben. Wie beim Begriff des „Rentenbeginns“ (siehe Abschnitt 4.1.2) ist auch hier erforderlich, dass die Renten tatsächlich zu zahlen sind.

Die Wiedergewährung von Renten (zum Beispiel Altersrenten nach zwischenzeitlichem Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen oder Waisenrenten nach Ableistung des Wehrdienstes) fallen nicht unter die Regelung für Folgerenten, weil es am unmittelbaren Anschluss fehlt.

Ebenfalls nicht zu den Folgerenten gehören „einfache“ Veränderungen der Rente wie beispielsweise

  • Weiterzahlung einer befristeten Rente,
    Ausnahme: Sofern bei Weiterzahlung einer befristeten Rente vor dem 01.05.2007 entsprechend der damaligen BSG-Rechtsprechung von einem neuen Leistungsfall auszugehen ist, sind diese Fälle als „Folgerenten“ zu behandeln.
  • Wechsel zwischen verschiedenen Teilrenten,
  • Änderungen wegen der Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs,
  • Änderungen aufgrund der Anrechnung anderer Einkommen.

Rentenbeginn

Mit dem Begriff „Rentenbeginn“ ist die in Art. 6 § 4 Abs. 2 und 3 FANG verwandte Formulierung „besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente“ gemeint.

Hierfür ist zunächst erforderlich, dass die Voraussetzungen für eine Rente erfüllt sind, also ein Rentenanspruch gegeben ist. Allein der Rentenanspruch dem Grunde nach reicht aber nicht aus. Er muss auch realisiert werden; das heißt die Rente muss gezahlt werden können.

Eine nicht zahlbare Rente (zum Beispiel wegen zu hoher anzurechnender Einkommen oder weil keine ins Ausland honorierfähigen Zeiten vorhanden sind) ist daher für diese Übergangsregelung unbeachtlich.

Ist die Rente nicht sofort nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zahlbar, weil beispielsweise

  • der Rentenantrag verspätet gestellt wurde oder
  • Verjährungsfristen zu beachten sind,

ist Rentenbeginn im Sinne dieser Übergangsregelung erst der Zeitpunkt, zu dem die Zahlung der Rente tatsächlich möglich wird. Nicht entscheidend ist allerdings die (technische) Aufnahme der laufenden Zahlung.

Als Ausnahme sind die Fälle mit einem sogenannten „fiktiven“ Rentenbeginn bei Rehabilitationsleistungen vor der Rente zu beachten (§ 116 Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000). Hier ist der „fiktive“ Rentenbeginn maßgebend.

Die Auswirkungen auf die Folgerente hängen regelmäßig davon ab, wann die vorangegangene Rente begann. Entscheidend ist hierbei nicht die unmittelbare Vorrente, sondern die erste Rente einer ununterbrochenen Rentenkette.

Vorrente begann vor dem 01.07.1990

Begann die vorangegangene Rente vor dem 01.07.1990 gilt für die Folgerente nach Art. 6 § 4 Abs. 2 S. 2 FANG die Bewertung der FRG-Zeiten mit den Anlage 1 FRG bis Anlage 16 FRG, ohne dass noch weitere Voraussetzungen zu erfüllen wären.

Zwar verweist Art. 6 § 4 Abs. 2 S. 2 FANG in den Absatz 3; nach dem Urteil des BSG vom 27.02.1997, AZ: 4 RA 59/95, ist diese Verweisung („entsprechende“ Geltung von Absatz 3) so zu verstehen, dass die im Absatz 3 beschriebenen Rechtsfolgen (Beibehaltung der alten Bewertung) automatisch eintreten, ohne dass die dort genannten Voraussetzungen zu prüfen sind.

Siehe Beispiel 1

Vorrente begann in der Zeit vom 01.07.1990 bis 31.12.1995

Begann die vorangegangene Rente in der Zeit vom 01.07.1990 bis 31.12.1995 gilt für die Folgerente nach Art. 6 § 4 Abs. 3 S. 2 FANG die Bewertung der FRG-Zeiten mit den Anlage 1 FRG bis Anlage 16 FRG nur dann, wenn zusätzlich noch weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Berechtigten müssen vor dem 01.07.1990 in die alten Bundesländer zugezogen sein (siehe Abschnitt 4.3.1) und sie dürfen nicht in das Herkunftsgebiet zurückgekehrt sein (siehe Abschnitt 4.3.2).

Zuzug vor dem 01.07.1990

Art. 6 § 4 Abs. 3 FANG setzt voraus, dass der Berechtigte „bis zum 30.06.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen hat“.

Für den gewöhnlichen Aufenthalt (im Folgenden abgekürzt: Zuzug) gelten die in § 30 Abs. 3 SGB I aufgestellten Grundsätze. Diese müssen im Einzelfall festgestellt und gegebenenfalls von einem nur vorübergehenden Aufenthalt abgegrenzt werden. Ein Zuzug kann frühestens mit dem Eintreffen vorliegen; das je nach Verkehrsmittel und Reiseweg unter Umständen bereits frühere Verlassen der Herkunftsgebiete ist unerheblich.

Der gewöhnliche Aufenthalt in den alten Bundesländern muss nicht beibehalten worden sein. Es genügt, wenn der gewöhnliche Aufenthalt zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 01.07.1990 (aber nach Zurücklegung der FRG-Zeiten) in den alten Bundesländern genommen wurde.

Der Zuzug ist stets für den jeweiligen Rentenberechtigten zu prüfen. Gibt es - wie bei Hinterbliebenenrenten möglich - mehrere Rentenberechtigte, muss die Prüfung für jede Person getrennt erfolgen. Auf die Verhältnisse beim Versicherten kommt es nicht an. Auch bei einem Wechsel des Berechtigten (wie zwangsläufig beim Wechsel von Versicherten- zu Hinterbliebenenrente) ist es nicht entscheidend, ob die Voraussetzungen in der Vorrente erfüllt waren.

Siehe Beispiel 2

Der geforderte Zuzug in das alte Bundesgebiet kann auch durch den „Erwerb der FRG-Anwartschaft“ ersetzt werden. Zwar taucht dieser Begriff im Übergangsrecht nicht auf, das BSG hat ihn in mehreren Urteilen aber an die Stelle des im Art. 6 § 4 Abs. 3 FANG geforderten Zuzugs in das alte Bundesgebiet gesetzt (siehe BSG vom 29.04.1997, AZ: 4 RA 123/95, und BSG vom 30.10.1997, AZ: 13 RA 1/96).

Mit Erwerb der FRG-Anwartschaft ist gemeint, dass der Berechtigte in den räumlichen und persönlichen Anwendungsbereich des FRG gelangt ist. Auf den Zeitpunkt der Anerkennung - weder des Personenstatuts (zum Beispiel Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG oder Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises im Sinne des § 20 WGSVG) noch der einzelnen FRG-Zeiten - kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass der Berechtigte die Voraussetzungen für die Anwendung des FRG erfüllte.

Größte Bedeutung hat der Erwerb der FRG-Anwartschaft in den Auslandsfällen (ohne Zuzug nach Deutschland). Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Vertragsstaat (zum Beispiel Israel, USA, Österreich) oder um ein vertragsloses Ausland (zum Beispiel Neuseeland, Südafrika) handelt. In der Regel wird die FRG-Berechtigung mit dem Verlassen der Herkunftsgebiete und der Aufenthaltnahme im neuen Staat vorliegen, weil die Vertreibung (oder die entsprechenden Tatbestände) meist die zeitlich gesehen letzte der zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen darstellt.

Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Zugang zum FRG erst durch eine spätere Rechtsänderung erfolgte wie beispielsweise mit der Einführung des § 17a FRG. Dann besteht eine FRG-Anwartschaft erst seit Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung.

Ein Zuzug in das Beitrittsgebiet führt nicht zur Anwendung dieser Übergangsregelung. Zum maßgebenden Stichtag (30.06.1990) konnte dort auch noch keine FRG-Anwartschaft erworben werden, weil das FRG dort noch nicht galt.

Keine Rückkehr ins Herkunftsgebiet

Art. 6 § 4 Abs. 3 FANG setzt weiterhin voraus, dass der Berechtigte nicht ins Herkunftsgebiet zurückgekehrt ist.

Als Herkunftsgebiet ist für Aussiedler/Spätaussiedler dabei die Gesamtheit der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete anzusehen. Unschädlich ist die Rückkehr ins Herkunftsgebiet, wenn der Berechtigte nach der Rückkehr in die Herkunftsgebiete diese nochmals verlassen und erneut vor dem 01.07.1990 in die alten Bundesländer zugezogen ist beziehungsweise erneut eine FRG-Anwartschaft erworben hat.

Darüber hinaus ist die Rückkehr in Herkunftsgebiete innerhalb des Anwendungsbereichs des Europarechts grundsätzlich unschädlich. Ein Aufenthalt in einem EU-Staat ist wie ein Aufenthalt in Deutschland zu behandeln (siehe EuGH-Urteil vom 18.12.2007, Rechtssache C-396/05, C-419/05 und C-450/05, Habelt, Möser, Wachter).

'Altfälle' (Rentenbeginn 01.01.1992 bis 31.12.1995)

Soweit in „Altfällen“ noch eine Rente mit einem Beginn vom 01.01.1992 bis 31.12.1995 (neu) festzustellen ist, muss die Übergangsregelung des Art. 6 § 4 Abs. 3 FANG beachtet werden. Danach gilt anstelle der seinerzeit üblichen Bewertung der FRG-Zeiten mit Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereichen (§ 22 Abs. 1 FRG in Verbindung mit § 256b SGB VI und Anlage 13 SGB VI, Anlage 14 SGB VI) noch die „alte“ Leistungsgruppeneinstufung (Art. 6 § 5 FANG in Verbindung mit den Anlage 1 FRG bis Anlage 16 FRG), wenn

  • die Rente in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1995 beginnt (Zum „Rentenbeginn“ gelten die Ausführungen im Abschnitt 4.1.2.) und
  • der Berechtigte vor dem 01.07.1990 in die alten Bundesländer zugezogen ist (Zum „Zuzug“ gelten die Ausführungen im Abschnitt 4.3.1.) und
  • der Berechtigte nicht ins Herkunftsgebiet zurückgekehrt ist
    (Es gelten die Ausführungen im Abschnitt 4.3.2. Zu beachten ist aber, dass die Herkunftsgebiete seinerzeit noch nicht zur Europäischen Union gehörten. Das EuGH-Urteil entfaltet daher erst ab Beitritt der jeweiligen Herkunftsgebiete zur EU Wirkung.).

Die „alte“ Leistungsgruppeneinstufung (Art. 6 § 5 FANG in Verbindung mit den Anlage 1 FRG bis Anlage 16 FRG) gilt außerdem für Folgerenten, wenn die vorangegangene Rente vor dem 01.07.1990 begann (Art. 6 § 4 Abs. 2 S. 2 FANG). Die Ausführungen im Abschnitt 4.2 gelten entsprechend.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, gelten zur Bewertung der FRG-Zeiten keine Übergangsregelungen. Es ist die übliche Bewertung nach § 22 Abs. 1 FRG in Verbindung mit § 256b SGB VI vorzunehmen.

Keine Bedeutung haben die Übergangsvorschriften (wie das gesamte FRG), wenn eine Rentenfeststellung nach Art. 2 RÜG durchzuführen ist. Fremde Zeiten sind dann nach Art. 2 § 19 Abs. 2 Ziff. 10 und 11 RÜG zu beurteilen.

'Altfälle' (Rentenbeginn 01.07.1990 bis 31.12.1991)

Bei einem Rentenbeginn im Zeitraum 01.07.1990 bis 31.12.1991 ist die Bewertung der FRG-Zeiten nicht nur von den bisher beschriebenen Vorschriften des Art. 6 § 4 Abs. 2 und 3 FANG abhängig. Darüber hinaus ist noch die seinerzeit wirksame Übergangsregelung des Art. 6 § 4 Abs. 4 FANG zu beachten. Außerdem wird die Bewertung auch noch durch die unterschiedlichen FRG-Fassungen beeinflusst.

Grundsätzlich entscheidet die Anwendung von AVG/RVO/RKG oder SGB VI auch über die jeweilige Fassung des FRG und damit über die anzuwendende Bewertungsvorschrift.

Im Regelfall gilt bei einem Rentenbeginn bis zum 31.12.1991 noch das AVG/RVO/RKG, ausnahmsweise kann aber auch bereits das SGB VI anwendbar sein. Die insoweit zur Abgrenzung geltenden allgemeinen Regelungen des § 300 SGB VI oder gegebenenfalls vorrangige Sonderregelungen wie § 17a WGSVG sind auch für die Bestimmung der jeweiligen FRG-Fassung heranzuziehen, da das Fremdrentenrecht insoweit keine eigenen Festlegungen enthält.

Ist eine Rente nach dem AVG/RVO/RKG festzustellen, so gilt auch die (seit 01.07.1990) bis zum 31.12.1991 geltende Fassung des FRG. Die damalige Fassung des § 22 FRG sah eine Bewertung nach Leistungsgruppen kombiniert mit West-Wirtschaftsbereichen nach der Anlage 17 FRG vor.

Ist eine Rente ausnahmsweise nach dem SGB VI festzustellen, so gilt auch die ab 01.01.1992 geltende Fassung des FRG. Diese Fassung des § 22 FRG sieht bereits die heute gültige Bewertung nach Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereichen entsprechend § 256b Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit Anlage 13 SGB VI, Anlage 14 SGB VI vor.

Diese allgemeine Bestimmung der Bewertungsart gilt jedoch nur, wenn keine der im Art. 6 § 4 Abs. 2, 3 oder 4 FANG genannten Übergangsregelungen Anwendung findet.

Unabhängig davon, ob die Rente nach dem AVG/RVO/RVG oder nach dem SGB VI festzustellen ist, ergibt sich wegen der Übergangsregelungen des Art. 6 § 4 Abs. 2 und 3 FANG aber in den meisten Fällen (Zuzug bis zum 01.07.1990) noch die „alte“ Bewertung“ nach der Leistungsgruppeneinstufung (siehe Abschnitt 4.5.1).

In einigen Fällen (Zuzug nach dem 30.06.1990) findet aber auch die sogenannte „negative Vergleichsberechnung“ nach Art. 6 § 4 Abs. 4 FANG Anwendung (siehe Abschnitt 4.5.2).

Keine Bedeutung haben die Übergangsvorschriften (wie das gesamte FRG), wenn eine Rentenfeststellung nach den Bestimmungen der DDR-Renten-Verordnung durchzuführen ist. Fremde Zeiten sind dann nach § 2 Abs. 2 Buchst. n und o 1. Renten-VO zu beurteilen.

„Alte“ Bewertung

Nach der Übergangsregelung des Art. 6 § 4 Abs. 3 S. 1 FANG gilt anstelle der sonst maßgeblichen Fassung des § 22 Abs. 1 FRG noch die „alte“ Leistungsgruppeneinstufung (Art. 6 § 5 FANG in Verbindung mit den Anlage 1 FRG bis Anlage 16 FRG), wenn

  • die Rente in der Zeit vom 01.07.1990 bis 31.12.1991 beginnt
    (Zum „Rentenbeginn“ gelten die Ausführungen im Abschnitt 4.1.2.) und
  • der Berechtigte vor dem 01.07.1990 in die alten Bundesländer zugezogen ist
    (Zum „Zuzug“ gelten die Ausführungen im Abschnitt 4.3.1.) und
  • der Berechtigte nicht ins Herkunftsgebiet zurückgekehrt ist
    (Es gelten die Ausführungen im Abschnitt 4.3.2. Zu beachten ist aber, dass die Herkunftsgebiete seinerzeit noch nicht zur Europäischen Union gehörten. Das EuGH-Urteil entfaltet daher erst ab Beitritt der jeweiligen Herkunftsgebiete zur EU Wirkung.).

Die „alte“ Leistungsgruppeneinstufung (Art. 6 § 5 FANG in Verbindung mit den Anlage 1 FRG bis Anlage 16 FRG) gilt außerdem für Folgerenten, wenn die vorangegangene Rente vor dem 01.07.1990 begann (Art. 6 § 4 Abs. 2 S. 2 FANG).

Die Ausführungen im Abschnitt 4.2 gelten entsprechend. Wird das FRG in der Folgerente allerdings erstmals angewandt (zum Beispiel bei Neufeststellungen nach Art. 6 § 6 FANG wegen der Einführung des § 17a FRG), ist die Rente hinsichtlich der Bewertung wie ein erstmaliger Rentenanspruch zu behandeln.

„Negative Vergleichsberechnung“ (Absatz 4)

Art. 6 § 4 Abs. 4 FANG regelt, dass für neu zuziehende FRG-Berechtigte zwar grundsätzlich die aktuelle FRG-Fassung mit der jeweils entsprechend neuen Bewertung maßgebend ist; allerdings darf sich dabei kein höherer Rentenbetrag ergeben als bei der alten Bewertung. Es ist also ein Vergleich beider Bewertungen durchzuführen, wobei dann die schlechtere der beiden Bewertungen maßgebend ist. Damit soll eine sonst mögliche Besserstellung der neu zuziehenden FRG-Berechtigten vermieden werden.

Diese „negative Vergleichsberechnung“ ist vorzunehmen, wenn

  • die Rente in der Zeit vom 01.07.1990 bis 31.12.1991 beginnt
    (Zum „Rentenbeginn“ gelten die Ausführungen im Abschnitt 4.1.2.) und
  • der Berechtigte nach dem 30.06.1990 in die alten Bundesländer zugezogen ist
    (Zum „Zuzug“ gelten grundsätzlich die Ausführungen im Abschnitt 4.3.1. Zu beachten ist aber, dass die Rechtsprechung des BSG zum Zuzug im Rahmen der Vertrauensschutzregelung des Art. 6 § 4 Abs. 3 FANG auf die Regelung des Art. 6 § 4 Abs. 4 FANG nicht zu übertragen ist. Der Erwerb der FRG-Anwartschaft nach dem 30.06.1990 in Auslandsfällen - wie zum Beispiel durch § 17a FRG - führt nicht zur negativen Vergleichsberechnung.).

Zu vergleichen ist die nach der jeweils maßgebenden FRG-Fassung aktuelle Bewertungsart (bei AVG-/RVO-/RKG-Feststellungen: nach der Anlage 17 FRG; bei SGB VI-Feststellungen: nach den Anlage 13 SGB VI, Anlage 14 SGB VI, siehe Abschnitt 4.5) mit der alten Bewertung nach den Anlage 1 FRG bis Anlage 16 FRG.

'Altfälle' (Rentenbeginn bis 30.06.1990)

Art. 6 § 4 Abs. 2 S. 1 FANG regelt, dass bei einem Rentenbeginn vor dem 01.07.1990 (zum „Rentenbeginn“ gelten die Ausführungen im Abschnitt 4.1.2) das FRG in seiner bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung anzuwenden ist.

Mit dieser alten FRG-Fassung ist dann auch „automatisch“ die alte Bewertung nach den Anlage 1 FRG bis Anlage 16 FRG verbunden.

Sonderregelung zu Beschäftigungszeiten (Absatz 3a)

Mit dieser Besitzschutzvorschrift wird die im WFG vorgenommene Einschränkung bei den Beschäftigungszeiten (Anerkennung nur noch vom 17. Lebensjahr anstatt vom 16. Lebensjahr) aufgehoben. Begünstigt sind aber nur diejenigen, deren erstmalige Rente noch unter die alte (bis zum 31.12.1996 geltende) Rechtslage fiel. Für sie bleibt es bei der alten Regelung, Beschäftigungszeiten bereits nach Vollendung des 16. Lebensjahres anzuerkennen. Ebenso geschützt sind Hinterbliebene, deren Rente unmittelbar an eine Versichertenrente anschließt, die vor 1997 begann.

Entsprechend dem Charakter als Besitzschutzvorschrift ist zusätzlich erforderlich, dass die vor dem 17. Lebensjahr liegende Zeit in der vorangegangenen Rente bereits berücksichtigt wurde. Unerheblich ist, aufgrund welcher Rechtsgrundlage sie angerechnet wurde. Das kann neben dem FRG zum Beispiel auch § 2 der DDR-Rentenverordnung (in einer nach § 307a SGB VI umgewerteten DDR-Rente) oder Art. 2 § 19 RÜG sein.

Kein Zusammenhang besteht mit der vom 01.07.1990 bis 31.07.1991 geltenden Fassung des Art. 6 § 4 Abs. 3a FANG. Damals hatte diese Vorschrift einen völlig anderen Regelungsinhalt. Es war die Vorgängervorschrift von Art. 38 RÜG.

Negative Vergleichsberechnung (Absatz 4)

Art. 6 § 4 Abs. 4 FANG ist heute bedeutungslos. Er enthält neben den Absätzen 2 und 3 eine weitere Übergangsvorschrift zur Bewertung der FRG-Zeiten bei einem Rentenbeginn vom 01.07.1990 bis 31.12.1991.

Einzelheiten hierzu sind im Zusammenhang mit den anderen Besonderheiten bei der Bewertung von FRG-Zeiten in den Abschnitten 4.5 und 4.5.2 beschrieben.

Die im Absatz 4 Satz 2 formal noch vorhandene Regelung für Folgerenten ist nach den Festlegungen der Rentenversicherungsträger nicht anzuwenden. Durch die im RÜG vorgenommene Rechtsänderung wird deutlich, dass die negative Vergleichsberechnung ab 01.01.1992 (auch für Folgerenten) aufgegeben werden soll.

Rechtsanwendung bei Neufeststellungen (Absatz 4a)

Ist eine Rente neu festzustellen, sind grundsätzlich dieselben FRG-Vorschriften maßgebend wie bei der erstmaligen Rentenfeststellung. Damit wird erreicht, dass sich die Rente nur dem jeweiligen Neufeststellungsanlass entsprechend verändert; in der Zwischenzeit eingetretene Rechtsänderungen wirken sich dagegen nicht aus.

Eine Ausnahme ergibt sich nur im Zusammenhang mit den Auslandszahlungsvorschriften (siehe Abschnitt 7.1).

Mit Absatz 4a wurde zum 01.01.2001 erstmals eine spezielle Regelung für Neufeststellungen eingeführt. Soweit in „Altfällen“ die Rechtslage vor dem 01.01.2001 anzuwenden ist, gelten die Ausführungen im Abschnitt 7.2.

Anlass für diese Ergänzung war die Änderung des § 300 Abs. 3 SGB VI, wonach für eine Neufeststellung das bei der erstmaligen Rentenfeststellung angewandte Recht maßgebend bleiben soll (zu den Hintergründen siehe GRA zu § 300 SGB VI), sowie die damit im Zusammenhang stehende Einführung eines § 317 Abs. 2a SGB VI.

Diese Änderungen wurden aus Gründen der Gleichbehandlung auf das Fremdrentenrecht übertragen. Eine eigenständige Regelung war deshalb erforderlich, weil die allgemeinen Regelungen des SGB VI im Fremdrentenrecht nur gelten, soweit sich aus dem FRG nichts anderes ergibt (§ 14 FRG). Da Art. 6 § 4 Abs. 2, 3 und 4 FANG spezielle Regelungen zur maßgebenden Rechtsanwendung enthalten, wären diese gegenüber dem § 300 Abs. 3 SGB VI vorrangig.

Für eine Neufeststellung bleiben also grundsätzlich die bei der erstmaligen Feststellung der Rente angewandten FRG-Vorschriften in der damaligen Fassung maßgebend. Hierzu gehören nicht nur die Vorschriften des FRG, sondern auch die damit verbundenen Übergangsvorschriften des Art. 6 FANG.

Die Beibehaltung des ursprünglichen Rechts hat zur Folge, dass bei einer Neufeststellung die anerkannten FRG-Zeiten im Regelfall nicht im Hinblick auf zwischenzeitliche Rechtsänderungen überprüft zu werden brauchen.

Allerdings bedeutet das auch, dass die zur Neufeststellung führende Änderung unter Umständen nach weit in der Vergangenheit liegenden Fassungen des FRG zu beurteilen ist. Die GRA zu den einzelnen FRG-Vorschriften enthalten deshalb nicht nur die Auslegung zur aktuellen Fassung, sondern im Abschnitt 'Altfälle' jeweils auch Ausführungen zu den früher geltenden Fassungen und deren Auslegung.

Sind die FRG-Zeiten allerdings gegenüber der ursprünglichen Rentenberechnung bereits verändert/aktualisiert worden (zum Beispiel infolge einer aktuellen Rentenauskunft oder bei einer früheren Neufeststellung nach der Rechtslage vor dem 01.01.2001), müssen sie für die Neufeststellung wieder in ihren ursprünglichen Rechtszustand gebracht werden.

In diesen Fällen sind auch die Regelungen des § 309 Abs. 2 SGB VI und § 310 SGB VI zu beachten.

Besonderheit bei Auslandszahlungen

Der Grundsatz, dass für die Neufeststellung einer Rente das ursprüngliche Recht maßgebend bleibt, gilt nur, „soweit § 317 Abs. 2a SGB VI nichts anderes bestimmt.“

Die Vorschrift des § 317 Abs. 2a SGB VI (siehe GRA zu § 317 SGB VI) schränkt den Grundsatz des § 300 Abs. 3 SGB VI in den Fällen ein, in denen eine Rente, auf die bereits am 31.12.1991 Anspruch bestand, wegen einer im Zusammenhang mit den Auslandszahlungsvorschriften eingetretenen Änderung der Verhältnisse neu festzustellen ist. In diesen Fällen gilt nicht das ursprüngliche Recht, vielmehr ist das am 01.01.1992 geltende Recht anzuwenden.

Diese Einschränkung wird ebenfalls auf das Fremdrentenrecht übertragen. Sind in einer gemäß § 317 Abs. 2a SGB VI neu festzustellenden Rente FRG-Zeiten enthalten, sollen diese ebenfalls nach dem am 01.01.1992 geltenden Recht (einschließlich der Übergangsregelungen) behandelt werden. Sie müssen also auf etwaige Rechtsänderungen überprüft werden. Das gilt unabhängig davon, ob aus den persönlichen Entgeltpunkten für die FRG-Zeiten eine Leistung ins Ausland erbracht werden kann.

Im Hinblick auf das EuGH-Urteil vom 18.12.2007, Rechtssache C-396/05, C-419/05 und C-450/05, Habelt, Möser, Wachter, wonach im Anwendungsbereich des Europarechts einschränkende Auslandszahlungsvorschriften unzulässig und stattdessen „Inlandsrenten“ zu zahlen sind, hat diese Ausnahmeregelung an Bedeutung verloren. Sie ist auch dann nicht anzuwenden, wenn in Umsetzung des EuGH-Urteils eine bisherige Auslandsrente in eine Inlandsrente umgestellt wird.

Die Ausnahmeregelung braucht daher nur noch dann beachtet werden, wenn außerhalb des Europarechts die Auslandszahlungsvorschriften (§§ 110 ff. SGB VI) eine Neufeststellung der Rente erforderlich machen.

Frühere Rechtslage ('Altfälle')

Bis zum 31.12.2000 gab es im Fremdrentenrecht keine spezielle Regelung zur Bestimmung der Rechtsanwendung bei Neufeststellungen. Bei jeder Rentenfeststellung war die anzuwendende FRG-Fassung aufs Neue nach den Übergangsregelungen des Art. 6 § 4 Abs. 2, 3 und 4 FANG (siehe Abschnitte 4 und 6) zu bestimmen.

Wichtigstes Abgrenzungsmerkmal war hierbei der „Anspruch auf Zahlung einer Rente“ (siehe hierzu Ausführungen im Abschnitt 4.1.2). Gerade bei Neufeststellungen kam es durch den Zahlungsausschluss nach § 44 Abs. 4 SGB X oder wegen Änderung der Verhältnisse (zum Beispiel Verzüge ins Beitrittsgebiet, siehe Abschnitt 9.3) häufig zu einem anderen Zeitpunkt des Zahlungsanspruchs und damit auch zu einer anderen Rechtsanwendung als bei der ursprünglichen (erstmaligen) Rentenfeststellung. Die anerkannten FRG-Zeiten müssen dann im Hinblick auf zwischenzeitliche Rechtsänderungen überprüft werden. Hierbei sind die Neufeststellungen mit einem späteren als dem ursprünglichen Rentenbeginn als Folgerenten im Sinne von Abschnitt 4.1.1 anzusehen.

Sofern sich diese Rechtsänderungen für den Rentenempfänger negativ auswirkten, konnten nach den allgemeinen Vorschriften (§ 300 Abs. 3 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 in Verbindung mit § 88 SGB VI) in der Regel zumindest die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte berücksichtigt werden (Schutz der Entgeltpunkte). Mit Urteil BSG vom 01.12.1999, AZ: B 5 RJ 20/98 R, BSGE 85, 151 hatte das BSG zu diesem Schutz der Entgeltpunkte entschieden, dass die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte nicht die tatsächlich geleisteten sind, sondern die, die sich bei „richtiger“ Berechnung der ursprünglichen Rente ergeben hätten. Diese Rechtsauslegung machte immer dann, wenn sich seit der ursprünglichen Rentenfeststellung Rechtsänderungen ergeben haben, eine doppelte Rentenberechnung erforderlich: die tatsächliche Neufeststellung nach der aktuell bestimmten Rechtsanwendung und die Ermittlung der geschützten Entgeltpunkte nach der ursprünglichen Rechtsanwendung.

Zur Abgrenzung, wann eine Neufeststellung noch nach der bisherigen Rechtslage oder bereits nach der neuen Regelung vorzunehmen ist, gelten die allgemeinen Grundsätze des § 300 Abs. 3 SGB VI (siehe GRA zu § 300 SGB VI, Abschnitt 4). Für das FRG gibt es insoweit keine Besonderheiten.

Schutz vor Absenkung der FRG-Entgeltpunkte (Absatz 5)

Absatz 5 schützt die auf dem „alten“ deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 09.10.1975 beruhenden Ansprüche und Anwartschaften vor der 60 %-Absenkung der FRG-Entgeltpunkte nach § 22 Abs. 4 FRG. Zwar sind solche Abkommenszeiten "in Anwendung des FRG" zu berücksichtigen; eine Absenkung würde jedoch dem Grundgedanken des Abkommens widersprechen.

Für Abkommenszeiten sind daher weiterhin die auf Durchschnittsverdiensten basierenden Tabellenwerte maßgebend und nicht nur 60 % hiervon. Dieser Schutz ist dauerhaft und gilt unabhängig vom Rentenbeginn.

Zu beachten ist dabei, dass sich der Schutz nicht auf den Abkommensberechtigten bezieht, sondern "nur" auf die Abkommenszeiten. Werden einem Abkommensberechtigten neben Abkommenszeiten auch FRG-Zeiten angerechnet (zum Beispiel die nicht unter den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens fallenden Handwerkerzeiten), sind nur die Abkommenszeiten vor der Absenkung geschützt, nicht aber die FRG-Zeiten. Additive FRG-Kindererziehungszeiten neben Abkommenszeiten werden ebenso nicht geschützt (siehe GRA zu Art. 2 ZustG zum DPRA 1975, Abschnitt 9.2). Um ein zutreffendes Berechnungsergebnis zu erlangen, müssen Abkommens- und FRG-Zeiten im Versicherungskonto daher entsprechend unterschiedlich gekennzeichnet werden.

Soweit in „Altfällen“ die Rechtslage vor dem 07.05.1996 anzuwenden ist, schützt Absatz 5 in größerem Umfang vor der Absenkung der FRG-Entgeltpunkte (siehe Abschnitt 8.1).

Frühere Rechtslage ('Altfälle')

Bis 06.05.1996 enthielt der Absatz 5 umfangreichere Regelungen, die vor einer Absenkung der FRG-Entgeltpunkte schützen konnten. Erfasst davon waren die in der Vorschrift unter Buchstaben a) bis c) aufgeführten Personenkreise.

Unter Buchstabe a) waren dies Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 01.01.1991 in den alten Bundesländern genommen hatten.

Aufgrund dieser Besitzschutzregelung waren die bereits vor längerer Zeit zugezogenen Aussiedler von der Absenkung nach § 22 Abs. 4 FRG nicht betroffen. Erforderlich war der Zuzug bis zum 31.12.1990 in die alten Bundesländer. Der Aufenthalt brauchte aber nicht beibehalten worden zu sein; es genügte, wenn der Berechtigte zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 01.01.1991 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern hatte (ein vorübergehender Aufenthalt war dagegen nicht ausreichend). Abzustellen war auf den jeweiligen Berechtigten. Das konnte dazu führen, dass beispielsweise Renten von Waisen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten zugezogen waren, auch unterschiedlich von der Reduzierung betroffen waren. Auch beim Wechsel von der Versicherten- zur Hinterbliebenenrente konnte die Besitzschutzprüfung zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, wenn Versicherter und Hinterbliebener zu unterschiedlichen Zeitpunkten zugezogen waren.

Gleichberechtigt mit dem Zuzug in die alten Bundesländer ist der Erwerb der FRG-Anwartschaft bis zu dem Stichtag 31.12.1990. Das ergibt sich aus der BSG-Rechtsprechung zu Art. 6 § 4 Abs. 3 FANG, die von den Rentenversicherungsträgern auch auf diese Vorschrift übertragen wird und insbesondere in Auslandsfällen (ohne Zuzug nach Deutschland) von Bedeutung ist.

Ein Zuzug bis zum 31.12.1990 in die neuen Bundesländer reichte für die Anwendung dieser Besitzschutzregelung nicht aus (weil der Zuzug in die alten Bundesländer verlangt wird und das FRG im Beitrittsgebiet seinerzeit noch nicht galt, sodass auch keine FRG-Anwartschaft erworben werden konnte); im Ergebnis war aber auch in diesen Fällen regelmäßig keine Reduzierung vorzunehmen, weil dann Entgeltpunkte (Ost) zuzuordnen waren (siehe GRA zu § 22 FRG, Abschnitt 8.2.1).

Nach Buchstabe b) galt die Absenkung nicht für Ansprüche und Anwartschaften nach dem "alten" deutsch-polnischen Abkommen vom 09.10.1975 (DPRA 1975).

Die Regelung war inhaltsgleich mit der aktuellen Fassung des Art. 6 § 4 Abs. 5 FANG (siehe Abschnitt 8).

Buchstabe c) schützte Ansprüche auf Zahlung einer Rente vor dem 01.08.1991 vor einer Absenkung.

Die Regelung war für Neufeststellungen weiter anzuwenden. War eine Rente, die vor dem 01.08.1991 begann und nicht bereits aufgrund anderer Regelungen vor der Absenkung geschützt war, neu festzustellen, galt dieser Schutz weiter.

Ermittlung von Entgeltpunkten (Ost) (Absatz 6)

Absatz 6 regelt (noch bis zum Abschluss der Angleichung der Rentenwerte), unter welchen Voraussetzungen für FRG-Zeiten Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln sind. Grundsätzlich ist das der Fall, wenn sich der FRG-Berechtigte im Beitrittsgebiet aufhält oder von dort nach 1990 in das alte Bundesgebiet gezogen ist.

Durch die Vorschrift wird das derzeit in Deutschland noch unterschiedliche Rentenniveau auf FRG-Zeiten übertragen. Entsprechend des Eingliederungsgedankens erhalten FRG-Berechtigte das gleiche Rentenniveau wie die Wohnbevölkerung des Gebietes, in dem sie Aufnahme gefunden haben. Bei einem Aufenthalt im alten Bundesgebiet werden daher grundsätzlich Entgeltpunkte ermittelt, bei einem Aufenthalt im Beitrittsgebiet Entgeltpunkte (Ost). Um den Anreiz für Verzüge innerhalb Deutschlands zu nehmen, ist ferner geregelt, dass durch sie keinesfalls eine Verbesserung eintreten kann.

Ihrem Charakter nach handelt es sich um eine Ausnahmeregelung. Generell werden den FRG-Zeiten Entgeltpunkte zugeordnet (§ 22 FRG, Art. 6 § 5 FANG). Lediglich in den in Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG beschriebenen Fällen werden Entgeltpunkte (Ost) ermittelt.

In Absatz 6 Satz 1 sind drei Fallgruppen beschrieben, in denen Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln sind:

a)Rentenanspruch nach 1991 im Beitrittsgebiet,
b)Rentenanspruch nach 1991 im alten Bundesgebiet,
sofern der Berechtigte erst nach 1990 aus dem Beitrittsgebiet zugezogen ist,
c)Verzug nach 1991 als Rentner ins Beitrittsgebiet
(außer Renten, die schon vor 1992 begonnen hatten und deren Nachfolgerenten).

Darüber hinaus ist geregelt, dass es bei den Entgeltpunkten (Ost) auch nach einem Verzug ins alte Bundesgebiet verbleibt (Satz 3).

Einzelheiten zu den gesetzlichen Regelungen sind in den Abschnitten 9.1 bis 9.3 enthalten. Im Abschnitt 9.4 ist die Behandlung von Auslandsfällen beschrieben. Im Abschnitt 9.5 finden sich Hinweise zur Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts. Welche Zeiten von der Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) betroffen sind, ist im Abschnitt 9.6 beschrieben.

In „Altfällen“ nach der bis zum 06.05.1996 geltenden Rechtslage (zum Beispiel bei der Neufeststellung einer solchen Bestandsrente wegen des Verzuges in das Beitrittsgebiet) muss auch noch Art. 6 § 4 Abs. 7 FANG beachtet werden. Die dort geregelte befristete Zuordnung von Entgeltpunkten (Ost) ist im Abschnitt 9.7 beschrieben. Weitere Hinweise für sonstige 'Altfälle' enthält Abschnitt 9.8.

Rentenanspruch im Beitrittsgebiet (Buchstabe a)

FRG-Zeiten erhalten Entgeltpunkte (Ost), wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat und dort nach dem 31.12.1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG erwirbt (Absatz 6 Satz 1 Buchstabe a).

Für die Anwendung dieser Regelung ist es unerheblich, ob der Berechtigte aus dem Herkunftsgebiet direkt in das Beitrittsgebiet zugezogen ist oder über das alte Bundesgebiet oder über ein anderes ausländisches Gebiet gekommen ist und wann dies erfolgte. Entscheidend ist, dass der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt des Rentenbeginns im Beitrittsgebiet hatte.

Eine Ausnahme gilt nur für Folgerenten im Anschluss an die im Abschnitt 9.3 beschriebenen FRG-Bestandsrenten aus der Zeit vor 1992.

Bei der Zuordnung von Entgeltpunkten (Ost) verbleibt es auch dann, wenn der Berechtigte anschließend vom Beitrittsgebiet in das alte Bundesgebiet verzieht (Satz 3).

Rentenanspruch im alten Bundesgebiet nach Zuzug aus dem Beitrittsgebiet (Buchstabe b)

FRG-Zeiten erhalten Entgeltpunkte (Ost), wenn der Berechtigte nach dem 31.12.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das alte Bundesgebiet verlegt hat und dort nach dem 31.12.1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG erwirbt (Absatz 6 Satz 1 Buchstabe b).

Diese Regelung stellt eine Nachfolgevorschrift von Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG in der Fassung bis 31.12.1991 dar. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 1991 wurden bei Verzügen nach dem 31.12.1990 von Ost- nach Westdeutschland Leistungen nicht mehr nach dem FRG, sondern nach der DDR-Renten-Verordnung erbracht. Ab 01.01.1992 werden zwar wieder Leistungen nach dem FRG erbracht; es werden aber - trotz des Aufenthaltes im alten Bundesgebiet - Entgeltpunkte (Ost) ermittelt, eine Rentenleistung also auf dem Niveau des Beitrittsgebietes festgestellt.

Erfolgte der Verzug von Ost- nach Westdeutschland bereits bis zum 31.12.1990 ist dies unschädlich. Dann werden - wie bei einem Aufenthalt im alten Bundesgebiet üblich - Entgeltpunkte ermittelt; eine Rentenleistung also auf westdeutschem Niveau festgestellt.

Es kommt daher darauf an, ob nach Akteninhalt (beziehungsweise im Einzelfall nach Klärung) festzustellen ist, dass in der Vergangenheit (nach dem 31.12.1990) ein gewöhnlicher Aufenthalt im Beitrittsgebiet vorgelegen hat.

Verzug als Rentner ins Beitrittsgebiet (Buchstabe c)

FRG-Zeiten erhalten Entgeltpunkte (Ost), wenn der Berechtigte nach dem 31.12.1991 seinen gewöhnlichen Aufenthalt aus dem alten Bundesgebiet in das Beitrittsgebiet verlegt und bereits vor der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG hat (Absatz 6 Satz 1 Buchstabe c).

Allerdings bewirkt nicht jeder Verzug von West- nach Ostdeutschland einen Wechsel von Entgeltpunkten zu Entgeltpunkten (Ost). Aus Gründen des Besitzschutzes gilt dies nicht, wenn ein Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG bereits am 31.12.1991 bestand (Satz 1, zweiter Halbsatz). Diese Bestandsrenten bleiben auch nach einem Verzug in das Beitrittsgebiet unverändert. Der Besitzschutz erstreckt sich auch auf unmittelbar anschließende Folgerenten (Satz 2).

Im Regelfall muss daher eine bei der Rentenfeststellung erfolgte Zuordnung von Entgeltpunkten geändert werden, wenn der Rentenbezieher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Beitrittsgebiet verlegt. In diesen Fällen liegt grundsätzlich eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne von § 48 SGB X vor, weil durch den Verzug anstelle der bisherigen Entgeltpunkte nunmehr Entgeltpunkte (Ost) zuzuordnen sind. Wegen des mit den Entgeltpunkten (Ost) verbundenen niedrigeren Rentenniveaus mindert sich regelmäßig der Betrag der auszuzahlenden Rente. Bei der Anwendung von § 88 SGB VI ist zu beachten, dass lediglich die Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte, nicht deren Zusammensetzung besitzgeschützt ist. Aufgrund der erhöhten Anzahl zu berücksichtigender persönlicher Entgeltpunkte (Ost) ergibt sich regelmäßig ein verminderter monatlicher Zahlbetrag (AGFRG 1/2019, TOP 8).

Eine Bescheidkorrektur wegen des Wechsels der Entgeltpunkte in Entgeltpunkte (Ost) für die FRG-Zeiten ist daher regelmäßig erforderlich bei Berechtigten, die

  • als Bezieher einer Rente,
  • die nach dem 31.12.1991 begann,
  • von den alten Bundesländern ins Beitrittsgebiet verziehen.

Eine Bescheidkorrektur ist ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn die FRG-Zeiten auch beim Aufenthalt in den alten Bundesländern bereits mit Entgeltpunkten (Ost) berücksichtigt wurden (siehe Abschnitt 9.2).

Besonderheiten gibt es im Zusammenhang mit den befristeten Entgeltpunkten (Ost); siehe Abschnitt 9.7. Weitere Abweichungen im Hinblick auf die frühere Rechtslage sind im Abschnitt 9.8 beschrieben.

Bei der Zuordnung von Entgeltpunkten (Ost) verbleibt es auch dann, wenn der Berechtigte anschließend vom Beitrittsgebiet wieder in die alten Bundesländer zurück verzieht (Satz 3).

Die Anwendung der Übergangsregelung Absatz 6 Satz 1 Buchstabe c wurde vom BSG in seinem Urteil BSG vom 12.04.2017, AZ: B 13 R 12/15 R, bestätigt. Ein Grundrechtsverstoß konnte nicht festgestellt werden.

Aufenthalt im Ausland

Absatz 6 enthält keinerlei Aussagen im Zusammenhang mit einem Auslandsaufenthalt. Entsprechend seinem Ausnahmecharakter bedeutet dies im Umkehrschluss, dass bei einem Auslandsaufenthalt Entgeltpunkte zu ermitteln sind und keine Entgeltpunkte (Ost).

Eine Ausnahme gilt für Bestandsrenten, in denen während der Bezugszeit im Inland für FRG-Zeiten bereits Entgeltpunkte (Ost) ermittelt wurden und die Rentenempfänger in einen Staat umziehen, in dem das Europarecht anzuwenden ist (EU-Ausland). Aufgrund des EuGH-Urteil vom 18.12.2007, Rechtssache C-396/05, C-419/05 und C-450/05, Habelt, Möser, Wachter, ist auch bezüglich der FRG-Zeiten der Aufenthalt im EU-Ausland grundsätzlich wie der (bisherige) Inlandsaufenthalt zu behandeln. Der Verzug ins EU-Ausland ist daher kein Neufeststellungsgrund mehr; es verbleibt bei der bisherigen Rentenzahlung und damit bei den bisherigen Entgeltpunkten (Ost).

Bei einem Verzug ins sonstige Ausland (außerhalb der Anwendung des Europarechts) ist eine Neufeststellung bereits wegen der Auslandszahlungsvorschriften erforderlich; in diesem Zusammenhang sind den FRG-Zeiten dann grundsätzlich Entgeltpunkte zuzuordnen (auch wenn aus ihnen selbst keine Zahlung erfolgen kann).

Gewöhnlicher Aufenthalt

Der gewöhnliche Aufenthalt ist grundsätzlich nach § 30 Abs. 3 SGB I zu bestimmen. Die dortigen Ausführungen im Zusammenhang mit der Unterscheidung zwischen Inland und Ausland (siehe GRA zu § 30 SGB I) gelten entsprechend für die nach Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG notwendige Abgrenzung zwischen dem Beitrittsgebiet und dem sonstigen Bundesgebiet.

Zusätzlich zu den üblichen Kriterien bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes sind Besonderheiten im Zusammenhang mit der erstmaligen Einreise von (Spät-)Aussiedlern nach Deutschland zu beachten (siehe Abschnitt 9.5.1).

Welches Gebiet „Beitrittsgebiet“ ist, bestimmt Art. 3 des Einigungsvertrages (siehe § 18 Abs. 3 SGB IV). Weitere Erläuterungen hierzu enthält die GRA zu § 254d SGB VI, Abschnitt 4.

Der gewöhnliche Aufenthalt muss für den jeweiligen Berechtigten geprüft werden. Das kann bei mehreren Berechtigten (Hinterbliebenen) oder beim Wechsel der Berechtigten (Hinterbliebenen- nach Versichertenrente) zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Für die Hinterbliebenenrenten sind die Verhältnisse des Versicherten grundsätzlich unerheblich.

Ausnahme: Nachfolgerenten von geschützten Bestandsrenten (vor 1992) nach Satz 2 (siehe Abschnitt 9.3).

Besonderheiten beim erstmaligen Aufenthalt

Nach der Einreise in Deutschland werden (Spät-) Aussiedler zunächst in einer Erstaufnahmeeinrichtung registriert und einem Bundesland zur Aufnahme zugewiesen (Verteilungsverfahren nach § 8 BVFG). Dort kann ihnen auch ein vorläufiger Wohnort zugewiesen werden, wenn sie (was die Regel ist) auf öffentliche Hilfe angewiesen sind. Die Unterbringung erfolgt dann häufig in Übergangswohnheimen.

Bei der Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts sind üblicherweise die objektiv gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse maßgebend. Gegebenenfalls muss aber auch auf eine vorausschauende Betrachtungsweise (anhand einer Prognose) zurückgegriffen werden, wenn bereits zeitnah mit der Einreise in Deutschland über einen Rentenanspruch zu entscheiden ist.

Während der Registrierung liegt zwar bereits ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland vor; dieser lässt sich jedoch noch nicht näher lokalisieren. Es ist unerheblich, wo in Deutschland die Registrierung erfolgt.

Mit dem Bezug einer eigenen Wohnung oder des zugewiesenen Wohnraums nach der Verteilung kann dagegen erwartet werden, dass dort der erste gewöhnliche Aufenthalt begründet wird.

Der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts steht nicht entgegen, dass der Aufenthaltsort gegebenenfalls durch administrativen Zwang im Rahmen des Verteilungsverfahrens und der Wohnortzuweisung bestimmt wurde. Das aufnehmende Bundesland wird ohne zeitliche Begrenzung und damit als „zukunftsoffen“ im Sinne der BSG-Rechtsprechung festgelegt. Auch die Unterbringung in Übergangswohnheimen mit ihren oft provisorischen Wohnverhältnissen ändert nichts daran, dass es sich um den zunächst einzig zugänglichen Wohnraum und damit um den örtlichen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse des Betroffenen handelt. Der Wunsch oder bloße Versuch, in einem anderen Bundesland zu leben, reicht nicht aus, den tatsächlichen Aufenthalt als vorübergehendes Verweilen zu beurteilen.

Siehe hierzu Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19.01.1999, AZ: L 13 RA 2262/98, Urteil des LSG Berlin vom 03.12.2004, AZ: L 1 RA 28/03, und Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 22.02.2007, AZ: L 16 R 858/06.

FRG-Zeiten

Die Zuordnung von Entgeltpunkten (Ost) nach Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG betrifft die „nach dem FRG anrechenbaren Zeiten“. FRG-Zeiten im diesem Sinne sind alle rentenrechtlichen Zeiten, deren Anerkennung nach dem FRG erfolgte und die direkt mit Entgeltpunkten beziehungsweise Entgeltpunkten (Ost) zu bewerten sind. Das sind Beitragszeiten nach § 15 FRG, Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG, Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach § 28b FRG.

Für die übrigen rentenrechtlichen Zeiten, die nur indirekt über die Gesamtleistungsbewertung Entgeltpunkte beziehungsweise Entgeltpunkte (Ost) erhalten, findet Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG keine Anwendung. Für diese beitragsfreien Zeiten werden Entgeltpunkte beziehungsweise Entgeltpunkte (Ost) nach § 263a SGB VI ermittelt. Das gilt selbst dann, wenn diese Zeiten nach dem FRG (§§ 21, 29 FRG) anerkannt wurden.

Beachte:

Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG regelt allein die Ermittlung von Entgeltpunkten (Ost) für („echte“) FRG-Zeiten, nicht für Zeiten im Beitrittsgebiet. Für Zeiten im Beitrittsgebiet richtet sich die Abgrenzung zwischen Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) nach § 254d SGB VI.

Auch in Fällen, in denen das FRG im Rahmen bilateraler Abkommen für die Bewertung ausländischer Zeiten herangezogen wird, kann es Abweichungen bei der Zuordnung von Entgeltpunkten beziehungsweise Entgeltpunkten (Ost) geben. So ergeben sich nach Art. 2 Abs. 1 ZustG zum DPRA 1975 abweichend von Abschnitt 9.2 beim gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern auch dann Entgeltpunkte (Ost), wenn der Verzug aus dem Beitrittsgebiet zwar noch (kurz) vor dem 01.01.1991 erfolgte, der gewöhnliche Aufenthalt am 03.10.1990 aber noch im Beitrittsgebiet war.

'Altfälle' mit befristeter Zuordnung von Entgeltpunkten (Ost)

In der Vergangenheit (01.01.1992 bis 06.05.1996) regelte Art. 6 § 4 Abs. 7 FANG, dass für die nach § 22 Abs. 1 FRG bewerteten Zeiten anstelle der nach Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG zugeordneten Entgeltpunkte (Ost) nach § 22 Abs. 4 FRG reduzierte Entgeltpunkte ermittelt werden, sobald die verfügbare Standardrente im Beitrittsgebiet 70 % der verfügbaren Standardrente im alten Bundesgebiet erreicht. Ausgenommen von dieser Regelung blieben Personen, die vor dem 01.01.1991 zugezogen waren oder die Ansprüche nach dem „alten“ Polen-Abkommen (DPRA 1975) hatten oder deren Rente vor dem 01.08.1991 begann.

Einzelheiten zur Regelung des Art. 6 § 4 Abs. 7 FANG sind im Abschnitt 9.7.1 beschrieben.

Die Regelung des Art. 6 § 4 Abs. 7 FANG stand im Zusammenhang mit § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung bis 06.05.1996, wonach Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) bei der Absenkung der FRG-Werte unterschiedlich behandelt wurden. Sie bewirkte, dass es durch das stetige Anwachsen des Ost-Niveaus zu keiner Besserstellung der FRG-Berechtigten im Beitrittsgebiet kam (siehe auch Abschnitt 9.7.2).

Obwohl die Vorschrift durch die Neugestaltung der Absenkungsregelung im § 22 Abs. 4 FRG überflüssig und daher gestrichen wurde, muss sie in bestimmten Übergangsfällen noch beachtet werden. Immer dann, wenn nach Art. 6 § 4c Abs. 1 FANG noch die bisherigen, am 06.05.1996 geltenden Absenkungsvorschriften maßgebend sind, muss auch Art. 6 § 4 Abs. 7 FANG angewandt werden. Wann das der Fall ist, ist in der GRA zu Art. 6 § 4c FANG, Abschnitt 3, beschrieben.

Gerade in den Verzugsfällen des Art. 6 § 4 Abs. 6 Buchst. c FANG (siehe Abschnitt 9.3) muss die frühere Regelung auch in Zukunft noch beachtet werden, wenn über die Neufeststellung einer solchen früheren Rente zu entscheiden ist (Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 9.7.3).

Betroffene Fälle

Der Wechsel von Entgeltpunkten (Ost) zu Entgeltpunkten erfolgte nach Art. 6 § 4 Abs. 7 FANG nur beim Vorliegen folgender Tatbestände:

  • Es wurden Entgeltpunkte (Ost) nach Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG ermittelt (siehe Abschnitte 9.1 bis 9.3).
    Resultierten die Entgeltpunkte (Ost) dagegen aus einer nach DDR-Recht berechneten Rente, die nach § 307a SGB VI umgewertet wurden, fand Art. 6 § 4 Abs. 7 FANG keine Anwendung. Betroffen waren somit allein die seit 1992 nach dem SGB VI festgestellten Renten.
  • Die Bewertung der Zeiten erfolgte nach § 22 Abs. 1 FRG.
    Es waren nur Entgeltpunkte (Ost) für FRG-Zeiten betroffen, denen nach der damaligen Fassung des § 22 Abs. 1 FRG individuelle Werte zugeordnet wurden. Auf Entgeltpunkte (Ost) für Zeiten, denen konstante Werte zugeordnet wurden (Kindererziehungs-, Wehrdienst- und Ausbildungszeiten sowie freiwillige Beiträge), fand Art. 6 § 4 Abs. 7 FANG keine Anwendung.

Im Art. 6 § 4 Abs. 7 S. 2 FANG waren aus Besitzschutzgründen allerdings verschiedene Fallgruppen aufgeführt, die von der Befristung der Entgeltpunkte (Ost) ausgenommen waren. Betroffen waren die Personengruppen, die auch bei der Zuordnung von Entgeltpunkten von deren Absenkung nach § 22 Abs. 4 FRG verschont blieben.

Keine Anwendung fand Art. 6 § 4 Abs. 7 FANG auf

  • Berechtigte, die vor dem 01.01.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland genommen hatten
    (unabhängig davon, ob der Zuzug nach Ost- oder Westdeutschland erfolgte),
  • Ansprüchen nach dem („alten“) deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 09.10.1975 (DPRA 1975),
  • Fälle mit einem Rentenbeginn vor dem 01.08.1991.

Im Ergebnis galt die Befristung also nur für FRG-Berechtigte und FRG-Zeiten, die von der Absenkung der Entgeltpunkte auf 70 % betroffen waren. Sind FRG-Berechtigte oder FRG-Zeiten dagegen von der Absenkung verschont (100 %) oder gelten bereits die Regelungen des WFG (Absenkung auf 60 %), findet Art. 6 § 4 Abs. 7 FANG keine Anwendung.

Auswirkungen

Der Wechsel von Entgeltpunkten (Ost) zu Entgeltpunkten nach Art. 6 § 4 Abs. 7 FANG erfolgte zum 01.07.1993, weil durch die Rentenanpassung zu diesem Zeitpunkt die verfügbare Standardrente in den neuen Bundesländern 70 % der verfügbaren Standardrente in den alten Bundesländern erreichte.

Der Wechsel von Entgeltpunkten (Ost) zu Entgeltpunkten hatte zur Folge, dass der aktuelle Rentenwert angewandt wurde, gleichzeitig wurden aber nach § 22 Abs. 4 FRG die Entgeltpunkte nicht mehr voll berücksichtigt, sondern mit dem Faktor 0,7 multipliziert. Damit wurde die Rentenleistung bei 70 % des westlichen Niveaus angehalten. In der Folgezeit nahm die Rentenleistung nicht mehr an den stärkeren Rentenanpassungen im Beitrittsgebiet teil, sondern nur an den Rentenanpassungen im alten Bundesgebiet. Die Verminderung der Entgeltpunkte für FRG-Zeiten auf 70 % wirkte sich auch auf andere Rechengänge wie zum Beispiel die Gesamtleistungsbewertung oder die Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt aus.

Die Regelung des Art. 6 § 4 Abs. 7 FANG führte ferner dazu, dass (selbst bei „reinen“ FRG-Renten) verstärkt Renten entstanden, die aus zwei Teilbeträgen (Ost und West) zusammengesetzt sind. Das beruhte darauf, dass nicht alle FRG-Zeiten von Entgeltpunkten (Ost) zu Entgeltpunkten wechselten. FRG-Zeiten mit fester Bewertung (Kindererziehungs-, Wehrdienst- und Ausbildungszeiten sowie freiwillige Beiträge), die fast in allen Renten enthalten sind, verblieben bei Entgeltpunkten (Ost), nahmen also weiterhin an den stärkeren Rentenanpassungen im Beitrittsgebiet teil.

Bedeutung in Verzugsfällen

Verzieht ein FRG-Rentner von den alten Bundesländern ins Beitrittsgebiet und ist deshalb Art. 6 § 4 Abs. 6 Buchst. c FANG zu prüfen (siehe Abschnitt 9.3), können sich aufgrund von Art. 6 § 4 Abs. 7 FANG Besonderheiten ergeben.

  • Sind den FRG-Zeiten bisher (wie beim Aufenthalt in den alten Bundesländern üblich) Entgeltpunkte zugeordnet worden und sind diese auf 70 % abgesenkt worden (Zuzug vom 01.01.1991 bis 06.05.1996 und Rentenbeginn vor dem 01.10.1996), ergeben sich durch den Verzug ins Beitrittsgebiet für die FRG-Zeiten zwar grundsätzlich Entgeltpunkte (Ost). Nach Art. 6 § 4 Abs. 7 FANG galt dies jedoch nur befristet (in der Vergangenheit), sodass anstelle der Entgeltpunkte (Ost) erneut die auf 70 % abgesenkten Entgeltpunkte zuzuordnen sind.
    Lediglich die von der Absenkung verschonten FRG-Zeiten mit konstanten Werten (Kindererziehungs-, Wehrdienst-, Ausbildungszeiten und freiwillige Beiträge) wechseln tatsächlich in Entgeltpunkte (Ost).
    Sind in einer Bestandsrente keine solchen FRG-Zeiten für Kindererziehung, Wehrdienst, Ausbildung oder freiwillige Beiträge vorhanden, ist deshalb eine Neufeststellung entbehrlich.
  • Waren den FRG-Zeiten bereits bisher beim Aufenthalt in den alten Bundesländern (ausnahmsweise) Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet worden (nach Art. 6 § 4 Abs. 6 Buchst. b FANG; siehe Abschnitt 9.2) und sind diese inzwischen wegen der Befristung nach Art. 6 § 4 Abs. 7 FANG zu Entgeltpunkten mit einer Absenkung auf 70 % geworden, ergeben sich durch den erneuten Verzug ins Beitrittsgebiet keine Veränderungen mehr. Den FRG-Zeiten sind auch weiterhin Entgeltpunkte (Ost) nur befristet (für die Vergangenheit) zuzuordnen. Eine Neufeststellung ist deshalb entbehrlich.

Sonstige 'Altfälle'

Die im Abschnitt 9.3 beschriebene Ausnahmeregelung für die bereits am 31.12.1991 gezahlten FRG-Renten (Art. 6 § 4 Abs. 6 S. 1 zweiter Halbs. FANG) wurde erst durch das Rü-ErgG rückwirkend zum 01.01.1992 neu gefasst. Ursprünglich war nach dem RÜG ein Besitzschutz nur für DDR-Zeiten vorgesehen, die in den Bestandsrenten noch nach dem FRG angerechnet waren. „Echte“ FRG-Zeiten waren nach der damaligen Fassung nicht geschützt, auch nicht in Bestandsrenten. Diese alte Regelung ist nicht mehr anzuwenden. Die Rechtsänderung ist aber kein Neufeststellungsgrund. Wurde entsprechend der früheren Fassung bereits ein bindender Bescheid erteilt, muss es dabei verbleiben (Art. 16 Abs. 5 S. 1 Rü-ErgG).

Bei Neufeststellungen wegen des Verzuges ins Beitrittsgebiet (siehe Abschnitt 9.3) nach der Rechtslage bis zum 31.12.2000 mussten zusätzlich zur Zuordnung von Entgeltpunkten (Ost) auch noch sonstige zwischenzeitliche Rechtsänderungen beachtet werden (siehe Abschnitt 7.2).

Beispiel 1: Bewertung, Folgerente mit Vorrente vor dem 01.07.1990

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)

Ein Ehepaar ist zu unterschiedlichen Zeitpunkten aus dem Herkunftsgebiet in die alten Bundesländer zugezogen. Der Mann kam im Januar 1990, die Frau im August 1990. Der Mann bezog ab Zuzug (Januar 1990) ein Altersruhegeld.

Im Jahr 2010 verstirbt der Mann und es ist eine Witwenrente festzustellen.

Lösung:

Es handelt sich um eine Folgerente mit Rentenbeginn 2010, deren vorangegangene Rente vor dem 01.07.1990 begann. Anzuwenden ist daher die aktuelle FRG-Fassung und Art. 6 § 4 Abs. 2 S. 2 FANG. Danach gilt trotz der aktuellen FRG-Fassung, und obwohl die Witwe erst nach dem 30.06.1990 zugezogen ist, die alte Bewertung nach den Anlage 1 FRG bis Anlage 16 FRG.

Die FRG-Zeiten müssen daher im Hinblick auf die neue FRG-Fassung überprüft werden; die Bewertungsart bleibt aber unverändert.

Beispiel 2: Bewertung, Folgerenten, Wechsel des Berechtigten

(Beispiel zu Abschnitt 4.3.1)

Ein Ehepaar ist zu unterschiedlichen Zeitpunkten aus dem Herkunftsgebiet in die alten Bundesländer zugezogen. Der Mann kam im Januar 1990, die Frau im August 1990.

Seit 1993 sind beide Altersrentner. In seiner Rente sind die FRG-Zeiten nach Art. 6 § 4 Abs. 3 S. 1 FANG nach der alten Bewertung angerechnet worden. In ihrer Rente sind die FRG-Zeiten (mangels Erfüllung der Übergangsvorschriften) nach der neuen Bewertung angerechnet worden.

Im Jahr 2010 verstirbt

a)der Mann
b)die Frau
Lösung:
Es handelt sich jeweils um eine Folgerente mit Rentenbeginn 2010, deren vorangegangene Rente im Zeitraum 01.07.1990 bis 31.12.1995 begann. Anzuwenden ist daher in jedem Fall die aktuelle FRG-Fassung. Hinsichtlich der Bewertung ist Art. 6 § 4 Abs. 3 S. 2 FANG zu prüfen. Abzustellen ist dabei auf den (neuen) Rentenberechtigten.
Im Fall a) erfüllt die Witwe die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift nicht, denn sie ist erst nach dem 30.06.1990 in die alten Bundesländer zugezogen. Wie in ihrer eigenen Altersrente sind auch die FRG-Zeiten in der Witwenrente mit der neuen Bewertung nach den Anlage 13 SGB VI, Anlage 14 SGB VI anzurechnen. Dass die FRG-Zeiten in der Rente des Verstorbenen noch mit der alten Bewertung angerechnet wurden, ist unerheblich.
Im Fall b) erfüllt der Witwer die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift, denn er ist bis zum 30.06.1990 in die alten Bundesländer zugezogen. Wie in seiner eigenen Altersrente sind auch die FRG-Zeiten in der Witwerrente mit der alten Bewertung nach den Anlage 1 FRG bis Anlage 16 FRG anzurechnen. Dass die FRG-Zeiten in der Rente der Verstorbenen bereits mit der neuen Bewertung angerechnet wurden, ist unerheblich.
In beiden Fällen müssen daher die Merkmale für die geänderte Bewertung festgestellt werden.
Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575)

Inkrafttreten:01.07.2024

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 18/11923, S. 16, 34

Durch Artikel 6 Nummer 2 des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes wird Absatz 6 aufgehoben. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Angleichung der Rentenwerte, mit deren Abschluss nur noch ein bundeseinheitlicher aktueller Rentenwert ermittelt wird. Die Regelung, in welchen Fällen für FRG-Zeiten Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln sind, wird nach der Angleichung nicht mehr benötigt.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.05.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2149, S. 31

Durch Artikel 10 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes wurde Absatz 1a eingeführt. Eine vergleichbare Regelung existierte zuvor nicht.

EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230, S. 32

Durch Artikel 9 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurde Absatz 4a eingeführt.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8671, S. 121

Durch Artikel 13 des RRG 1999 wurde die Regelung in Absatz 1 Sätze 2 und 3 eingeführt. Damit wurden die bereits anerkannten Ansprüche von Berechtigten nach § 1 Buchst. b FRG weitgehend geschützt.

WFG vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461)

Inkrafttreten: 01.01.1997 und 07.05.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4610, S. 28

Zum 01.01.1997 wurde durch Artikel 4 des WFG Absatz 3a eingeführt.

Ebenfalls durch Artikel 4 des WFG, aber bereits zum 07.05.1996 wurde Absatz 5 geändert. Damit ist die Besitzschutzregelung entfallen, die bisher die FRG-Berechtigten vor der 60 %-Absenkung geschützt hat, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 01.01.1991 in den alten Bundesländern genommen haben.

Gleichzeitig wurde der damalige Absatz 7 gestrichen.

Rü-ErgG vom 24.06.1993 (BGBl. I S. 1038)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/4810, S. 38

Durch Artikel 10 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes wurden in Absatz 6 Satz 1 letzter Halbsatz geändert und Satz 2 eingeführt. Ursprünglich verblieb es bei Verzügen von West- nach Ostdeutschland nur für die DDR-Zeiten bei Entgeltpunkten.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992 und 01.08.1991

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405, S. 166 ff., und 12/826, S. 27/28

Durch Artikel 15 des Renten-Überleitungsgesetz wurden zum 01.01.1992 in den Absätzen 2, 3 und 4 einige redaktionelle Änderungen und Klarstellungen vorgenommen.

Gleichzeitig wurde der Anwendungsbereich von Absatz 4 eingeschränkt; zuvor war diese Übergangsregelung (wie Absatz 3) für Rentenfälle bis zum 31.12.1995 vorgesehen.

Außerdem wurde Absatz 6 geändert und die Ermittlung von Entgeltpunkten (Ost) eingeführt. Zuvor war dort die Abgrenzung zwischen der Anwendung des FRG und der DDR-Renten-Verordnung geregelt.

Schließlich wurde Absatz 7 eingeführt. Er regelte (bis er durch das WFG gestrichen wurde), dass für bestimmte Fälle die nach Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG zugeordneten Entgeltpunkte (Ost) nur befristet galten bis die verfügbare Standardrente im Beitrittsgebiet 70 % der verfügbaren Standardrente im alten Bundesgebiet erreicht. Danach waren nach § 22 Abs. 4 FRG reduzierte Entgeltpunkte zu ermitteln.

Bereits zum 01.08.1991 wurde ebenfalls durch Art. 15 RÜG

  • der damalige Absatz 3a gestrichen,
  • Absatz 5 eingeführt (eine vergleichbare Regelung existierte zuvor nicht) und
  • Absatz 6 eingeführt (als Ablösung des zuvor geltenden Art. 23 § 3 des Gesetzes vom 25.06.1990 zum Staatsvertrag).
RAG 1990 vom 28.05.1990 (BGBl. I S. 986)

Inkrafttreten: 01.07.1990

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/6789, S. 17

Durch das RAG 1990 wurde der damalige Absatz 3a eingefügt. Er regelte die Überprüfung früherer FRG-Anerkennungen.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.07.1990

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/5530, S. 68

Durch Artikel 16 des Rentenreformgesetzes 1992 wurde Art. 6 § 4 FANG als Übergangsrecht zur damaligen Reform des FRG eingeführt.

Die frühere Fassung hatte einen völlig anderen Regelungsinhalt; sie betraf die Antragsfrist für Befreiung von der Versicherungspflicht nach Art. 2 § 1 AnVNG und war durch Zeitablauf gegenstandslos geworden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 6 § 4 FANG