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Art. 2 ZustG zum DPRA: Eingliederung der polnischen Abkommenszeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

09.05.2020

Änderung

Beispiel 8 wurde neu aufgenommen.

Dokumentdaten
Stand04.05.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RRG 1999 vom 16.12.1997 in Kraft getreten am 01.07.1998
Rechtsgrundlage

Art. 2 ZustG zum DPRA

Version002.00

Inhalt der Regelung

Während sich aus Art. 2 DPRA und Art. 4 DPRA 1975 ergibt, welche polnischen Zeiten abkommensrelevant sind (1. Schritt), regelt Art. 2 ZustG-DPRA-1975, ob und wie die abkommensrelevanten Zeiten in die deutsche Rentenversicherung eingegliedert werden können (2. Schritt).

Absatz 1 regelt die Eingliederung der nach dem DPRA 1975 zu berücksichtigenden polnischen Zeiten in die deutsche Rentenversicherung abhängig vom Rechtsanwendungsgebiet. Seit der Rechtsangleichung in den alten und neuen Bundesländern zum 01.01.1992 sind frühere Unterschiede zwar weitgehend beseitigt worden, das noch unterschiedliche Rentenniveau wirkt sich aber nach Maßgabe spezieller Regelungen im FANG sowie im ZustG-DPRA-1975 selbst weiterhin aus.

Satz 1 besagt, dass Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, bei der Feststellung einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Anwendung des FRG/FANG zu berücksichtigen sind, solange sich der Berechtigte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 02.10.1990 (alte Bundesländer) gewöhnlich aufhält.

Wohnt der Berechtigte in den neuen Bundesländern, sind nach Satz 2 für die Berücksichtigung der polnischen Zeiten die in diesem Gebiet geltenden Rechtsvorschriften maßgebend.

Diese in den neuen Bundesländern geltenden Rechtsvorschriften bleiben nach Satz 3 auch im Falle einer Verlegung des Wohnortes von den neuen in die alten Bundesländer maßgebend, wenn der Berechtigte am 02.10.1990 in den neuen Bundesländern wohnte.

Absatz 2 regelt das Zusammentreffen von Abkommenszeiten mit Zeiten, die nach deutschem Recht zu berücksichtigen sind.

Nach Satz 1 ist grundsätzlich die Abkommenszeit vorrangig zu berücksichtigen; es sei denn, den deutschen Zeiten liegt eine Beitragsentrichtung zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde. Die mit dem zweiten Halbsatz bestimmte Vorrangigkeit deutscher Beitragszeiten berücksichtigt insbesondere die Tatsache, dass in einigen polnischen Gebietsteilen früher reichsdeutsches Rentenversicherungsrecht gegolten hat und dass die deutsche Rentenversicherung aus gegebenenfalls vorhandenen Reichsgebiets-Beitragszeiten bereits nach allgemeinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften leistungspflichtig ist.

Satz 2 ermöglicht die additive Berücksichtigung von Abkommenszeiten und Zeiten der Kindererziehung.

Satz 3 regelt, dass beim Zusammentreffen von zwei Zeiten der Kindererziehung nur die Abkommenszeit anrechenbar ist.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Bei der Anwendung des DPRA 1975 und des ZustG sind die folgenden, für die Durchführung erlassenen Vorschriften zu berücksichtigen:

  • die Durchführungsvereinbarung (DV) vom 11.01.1977 (BGBl. II 1977, S. 585),
  • die Gemeinsame Erklärung (GE) vom 19.12.1995 und
  • die Verwaltungsvereinbarung (VV) vom 20.09.1977.

Eingliederung der Zeiten in Anwendung des FRG

Die abkommensrelevanten polnischen Zeiten werden entweder in Anwendung der Vorschriften des Fremdrentenrechts oder - nachrangig - durch die Vorschriften des Hauptrechts in die deutsche Rentenversicherung eingegliedert.

Soweit das FRG/FANG bei der Eingliederung der sich ergebenden abkommensrelevanten polnischen Versicherungszeiten einen Sachverhalt bereits positiv oder negativ regelt (zum Beispiel keine Anrechnung von FRG-Zeiten in nicht anerkannten polnischen Sondersystemen), ist damit der Eingliederungsprozess abgeschlossen und es entfällt eine weitere Prüfung nach dem Hauptrecht (SGB VI). Das Hauptrecht ist nur insoweit über § 14 FRG heranzuziehen, wie das FRG/FANG keine Regelung enthält (siehe Abschnitt 3)

Bei der Eingliederung der Abkommenszeiten sind grundsätzlich alle FRG-Regelungen - mit Ausnahme der Zugangsvorschriften - zu beachten. Allerdings müssen die persönlichen Voraussetzungen des FRG nicht erfüllt sein, und es gelten einige Bewertungsvorschriften nicht.

Die für den Anspruch erheblichen Tatsachen sind nachzuweisen (siehe Abschnitt 2.1). Im Rahmen des DPRA 1975 findet jedoch die Regelung des § 4 FRG Anwendung, wonach auch die Glaubhaftmachung genügt (siehe Abschnitt 2.2).

Nachweis

Eine ungekürzte Anrechnung polnischer Abkommenszeiten ist nur möglich, wenn diese nachgewiesen sind. Dies ist insbesondere bei Vorliegen nachstehender Unterlagen möglich:

a)

ab dem Ausstellungsdatum eines polnischen Versicherungs-/Legitimationsbuches für Arbeitnehmer, wenn darin die Möglichkeit bestand, der ausgeübten Beschäftigung zuordenbare Fehlzeiten (zum Beispiel Krankheitszeiten) einzutragen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die seit Ende 1959 in verschiedenen Mustern und Serien ausgestellten Legitimationsbücher.

Die Dokumentation von Fehlzeiten war aber auch schon in früheren Versicherungsbüchern möglich; bekannt sind derartige vor 1945 aufgrund der Verordnung des polnischen Ministers für Sozialfürsorge vom 28.12.1933 ausgestellte Legitimationsbücher.

Bestimmte „uniformierte“ Arbeitnehmer (wie zum Beispiel Militär- oder Polizeiangehörige beziehungsweise vergleichbare Personen) sind gegebenenfalls im Besitz anderer Unterlagen (zum Beispiel besonderer Gesundheitsbücher). Auch in ihnen bestand die Möglichkeit, der ausgeübten Beschäftigung zuordenbare Fehlzeiten einzutragen. Daher kommt ihnen der gleiche Beweiswert wie den „normalen“ Versicherungs-/Legitimationsbüchern zu. Im Falle einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sollen die Gesundheitsbücher im Archiv der Gesundheitsfürsorge der zuständigen obersten Dienststelle (zum Beispiel Innenministerium) aufbewahrt werden.

b)der Bestätigung von Abkommenszeiten im polnischen Formblatt P/D 2 oder auch im SED P 5000 (übergangsweise Formblatt E 205 PL) aufgrund der bei den ZUS-Zweigstellen vorhandenen individuellen Versicherungsunterlagen für Personen, die auf eigene Rechnung eine Wirtschaftstätigkeit ausüben (Zeiten nach Art. 6 Abs. 2 Nr. 14 des polnischen Gesetzes vom 17.12.1998; vormals Handwerker und sonstige auf eigene Rechnung tätige Selbständige).
c)polnischen Arbeitsbescheinigungen mit tatsächlichen Arbeitstagen (zum Beispiel bei Saisonarbeiten)
d)einer Kombination von Arbeitsbescheinigungen der Betriebe/ Zeugenerklärungen/eidesstattlicher Versicherungen, wenn die Kriterien für einen „Nachweis“ erfüllt sind (siehe GRA zu § 22 FRG, Abschnitt 7.1.2.3, zur Verwendung von Zeugenerklärungen im Rahmen des DPRA 1975 siehe GRA zu Verfahren zur Feststellung von Abkommenszeiten: VV zum DPRA, Abschnitt 4)
e)polnische Versicherungsverlaufskarten (Evidenzblätter), Versicherungs-/ Quittungskarten, Aufrechnungsbescheinigungen sowie Sammelbücher über Aufrechnungsbescheinigungen (diese Unterlagen existierten für Zeiten bis 1945, längstens bis Ende 1950)
f)Bestätigungen über Zeiten des polnischen Grundwehrdienstes, der Kindererziehung, der Hochschulausbildung (siehe GRA zu § 22 FRG, Abschnitt 7.3).

Glaubhaftmachung

Eine gekürzte Anrechnung polnischer Abkommenszeiten in Anwendung von § 22 Abs. 3 FRG ist vorzunehmen, wenn diese lediglich glaubhaft gemacht werden können. Dies ist bei folgenden Unterlagen der Fall:

a)polnisches Formblatt P/D 2 (Ausnahmen siehe Abschnitt 2.1 Buchstabe b). Dies gilt auch für ZUS-Bestätigungen von Arbeitnehmer-Beschäftigungen in Privatbetrieben (siehe GRA zu Art. 4 DPRA 1975, Abschnitt 4.2.1) sowie ab 1990 in allen Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten trotz dort vorhandener individueller Versicherungsanmeldung, weil eventuelle Fehlzeiten nicht dokumentiert werden können.
b)Arbeitsbescheinigungen, die von staatlichen/vergesellschafteten Betrieben (ab 1990 von allen Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigen) ausgestellt wurden (Ausnahmen siehe Abschnitt 2.1 Buchstabe c und d).
c)sonstige Unterlagen, die nur Beginn und/oder Ende einer Beschäftigung erkennen lassen (zum Beispiel Einstellungs- und Entlassungsschreiben, Arbeitsverträge, Dienst- und Gewerkschaftsausweise, betriebliche Auszeichnungen, Urlaubsbescheinigungen)
d)Zeugenerklärungen und Versicherungen an Eides Statt (Ausnahme siehe Abschnitt 2.1 Buchstabe d).

Rechtsfolgen aus § 15 FRG

1.

§ 15 Abs. 2 S. 1 und 2 FRG

Anrechnung von Beitragszeiten nur für Zeiten bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

2.

§ 15 Abs. 2 S. 3 FRG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 S. 3 Buchst. b, 2. Alternative FRG

Keine Anrechnung von Beitragszeiten in Sicherungssystemen für öffentlich Bedienstete

3.

§ 15 Abs. 3 S. 2 FRG

Polnischer Grundwehrdienst ab 09.05.1945 gilt als Beitragszeit

4.

§ 15 Abs. 3 S. 3 Buchst. b 1. Alternative FRG

Grundsätzlich keine Anrechnung von Beitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung eines Drittstaates

5.

§ 15 Abs. 3 S. 3 Buchst. d FRG

Keine Anrechnung von Beitragszeiten als Zeit- oder Berufssoldat oder vergleichbaren Personen (zum Beispiel bei der Polizei/Miliz)

Rechtsfolgen aus § 16 FRG

1.

§ 16 Abs. 1 S. 1 FRG

Keine Anrechnung von Beschäftigungszeiten vor dem 17. Lebensjahr

2.

§ 16 Abs. 1 S. 3 FRG

Keine Anrechnung von Beschäftigungszeiten für erstattete polnische Beiträge

3.

§ 16 Abs. 2 FRG

Zeiten von polnischen Zeit- oder Berufssoldaten und vergleichbaren Personen sind Beschäftigungszeiten

Sonstige FRG-Regelungen

1.

§ 18 Abs. 2 FRG

Keine Anrechnung von Beschäftigungszeiten in bestimmten Leistungsgruppen für bestimmte Zeiten

2.

§ 18 Abs. 3 FRG

Keine Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei Anspruch auf Versorgung

3.

§ 19 Abs. 3 FRG

Beschränkung der Anrechnung von Beitragszeiten während des Bezuges einer Altersrente

4.

§ 20 FRG

Zuordnung der deutschen Versicherungszweige (Bedeutung unter anderem für die Zuständigkeit)

5.

§ 26 S. 1-3 FRG

Tageweise Anrechnung, Berücksichtigung von Teilzeitarbeit

Hinweise:

a)Bei der Eingliederung von bescheinigten Arbeitstagen (zum Beispiel bei Saisonarbeiten) gelten folgende Grundsätze (siehe FAVR 1/1996, TOP 17):
-für jeweils 6 bescheinigte Arbeitstage/Woche ist in der Regel 1 zusätzlicher Tag (Sonntag) anzurechnen (Arbeitstage mal 7 geteilt durch 6; ein Rest ist aufzurunden);
-sofern Sonntage bereits erkennbar einbezogen wurden (pro Monat mehr als 26 bescheinigte Tage), erfolgt keine Hinzurechnung;
-sind weniger Tage anzurechnen, als der Monat umfasst, werden die anzurechnenden Tage an den Beginn eines jeden Monats gelegt.
b)Bei der Bestimmung des Arbeitszeitfaktors für polnische Abkommenszeiten sind
-diese regelmäßig mit dem Arbeitszeitfaktor 0,5 und mehr einzugliedern, da sie im Rahmen des DPRA 1975 mindestens im Umfang von ½ Etat ausgeübt werden mussten, um abkommensrelevant zu sein.
-Zu beachten ist jedoch die ausnahmsweise Anwendung von § 26 S. 4 FRG bei Mehrfach-Abkommenszeiten gemäß Abschnitt 2.6 Nr. 5.
-in den polnischen Unterlagen enthaltene konkrete Aussagen zum Umfang der Arbeitszeit (zum Beispiel in einer Arbeitsbescheinigung für einen Heimarbeiter ist gleich ¾ Stelle; im P/D 2 für einen Lehrer ist gleich Vollzeit) regelmäßig vorrangig heranzuziehen; andere „Hilfslösungen“ zur Ermittlung der Arbeitszeit (beispielsweise Buchstabe c) dieser Hinweise oder die Feststellung der Lehrerarbeitszeit [das Doppelte der Unterrichtsstunden]) sind nur bei Nichtvorliegen konkreter Angaben zugrunde zu legen.
c)Bei polnischen Heimarbeitszeiten orientiert sich die Prüfung nach § 26 S. 3 FRG nicht an der wöchentlichen Arbeitszeit, sondern am erzielten Verdienst. Zuvor ist jedoch zu unterscheiden, ob die Heimarbeitszeit als Abkommenszeit oder (bei FRG-Berechtigten) als reine FRG-Zeit berücksichtigungsfähig ist. Als Abkommenszeit können Heimarbeitszeiten nur dann berücksichtigt werden, wenn ein Verdienst von mindestens 50 % des Mindestlohns erzielt wurde (das entspricht einer ½-Etat-Beschäftigung). Handelt es sich um Abkommenszeiten, muss Folgendes beachtet werden:
-Der bei der Eingliederung der Abkommenszeiten zu ermittelnde Arbeitszeitfaktor ist, da der Verdienst bei Heimarbeitsbeschäftigungen in der Regel variiert, aus allen Abkommensmonaten im Kalenderjahr (das heißt aus den Monaten mit einem Verdienst von mindestens 50 % des maßgebenden Mindestlohns) zu bilden.
-Ergibt diese Durchschnittsermittlung Entgeltwerte von 80 % oder mehr des maßgebenden Mindestlohns, sind alle Abkommensmonate des betreffenden Kalenderjahres als Vollbeschäftigung (Arbeitszeitfaktor 1,0) einzugliedern. Bei geringeren Durchschnittsentgelten bestimmt sich der Arbeitszeitfaktor für alle Abkommensmonate in der Spanne 0,5 bis unter 1,0.

Wurde ein Verdienst von weniger als 50 % des Mindestlohnes erzielt, ist bei FRG-Berechtigten die Berücksichtigung als FRG-Zeit zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist auch § 26 Abs. 4 FRG anzuwenden.

Der Arbeitszeitfaktor ist aus allen FRG-Monaten im Kalenderjahr zu ermitteln (das heißt aus den Monaten mit weniger als 50 % des Mindestverdienstes). Ergibt sich ein Durchschnittswert von weniger als 25 %, sind alle FRG-Monate geringfügig im Sinne von § 26 Abs. 4 FRG. Bei höherem Durchschnitt bestimmt sich der Arbeitszeitfaktor in der Spanne zwischen 0,25 und unter 0,5.

Der Arbeitszeitfaktor ist also für Abkommenszeiten und für FRG-Zeiten getrennt zu ermitteln.

Die maßgebenden Werte des polnischen Mindestlohns sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt:

Zeitraummonatlicher Mindestlohn in Zloty
100 %80 %50 %
bis 31.03.1956364291,20182
01.04.1956 bis 30.06.1959500400250
01.07.1959 bis 31.07.1961600480300
01.08.1961 bis 31.03.1963700560350
01.04.1963 bis 31.07.1966750600375
01.08.1966 bis 30.11.1970850680425
01.12.1970 bis 31.07.19741.000800500
01.08.1974 bis 30.04.19771.200960600
01.05.1977 bis 30.04.19781.4001.120700
01.05.1978 bis 30.04.19791.6001.280800
01.05.1979 bis 31.12.19791.8001.440900
01.01.1980 bis 31.12.19802.0001.6001.000
01.01.1981 bis 31.12.19812.4001.9201.200
01.01.1982 bis 31.08.19823.3002.6401.650
01.09.1982 bis 31.12.19865.400 4.3202.700
01.01.1987 bis 31.12.19877.000 5.6003.500
01.01.1988 bis 31.12.19889.000 7.2004.500
01.01.1989 bis 30.06.198917.80014.2408.900
01.07.1989 bis 30.09.198922.100 17.68011.050
01.10.1989 bis 31.12.198938.000 30.40019.000
01.01.1990 bis 31.08.1990120.000 96.00060.000
01.09.1990 bis 30.09.1990368.000 294.400184.000
01.10.1990 bis 31.12.1990440.000352.000220.000
01.01.1991 bis 31.03.1991550.000 440.000275.000
01.04.1991 bis 30.06.1991605.000484.000302.500
6.

§ 28b FRG in Verbindung mit §§ 56, 249 SGB VI (Rechtslage bis 30.06.1998)

Berücksichtigung einer polnischen Erziehungszeit als Kindererziehungszeit nur während der ersten 12 Monate nach der Geburt (bei FRG-Berechtigten als deutsche Pflichtbeitragszeit, daher zusätzlich Anhebung der Kindererziehungszeit auf den Wert einer gegebenenfalls verdrängten polnischen Beschäftigungszeit beim Zusammentreffen in diesem Zeitraum möglich)

7.

§ 28b in Verbindung mit § 22 Abs. 1 S. 9 FRG (Rechtslage ab 01.07.1998)

Berücksichtigung einer polnischen Erziehungszeit als Kindererziehungszeit nur während der ersten 12 Monate nach der Geburt (wegen der nunmehr eigenständigen FRG-Regelung auch bei FRG-Berechtigten nicht mehr als deutsche Beitragszeit). Zu den unterschiedlichen Bewertungsmöglichkeiten siehe Abschnitt 5 Nr. 3; zum Zusammentreffen mehrerer Kindererziehungszeiten siehe Abschnitte 8.2 und 8.3.

8.

§ 28b in Verbindung mit § 22 Abs. 1 S. 9 FRG (Rechtslage ab 01.07.2014)

Wie 7., jedoch Berücksichtigung einer polnischen Erziehungszeit als Kindererziehungszeit während der ersten 24 Monate nach der Geburt

9.

§ 28b FRG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 S. 9 FRG (Rechtslage ab 01.01.2019)

Wie 7., jedoch Berücksichtigung einer polnischen Erziehungszeit als Kindererziehungszeit während der ersten 30 Monate nach der Geburt

10.

§ 29 FRG

Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit, Rehabilitation, Schwangerschaft und Arbeitslosigkeit (Arbeitslosigkeit nur ab 01/1990)

Nicht zu beachtende FRG-Regelungen

Das FRG ist nicht anzuwenden, soweit das DPRA 1975 oder das Zustimmungsgesetz einen Sachverhalt bereits abschließend regelt. Insoweit sind die Abkommensregelungen gegenüber dem FRG vorrangig. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um folgende Vorschriften:

1.

Personenkreiszugehörigkeit §§ 1, 17a FRG

Das DPRA 1975 enthält keine Regelungen zum persönlichen Geltungsbereich (siehe GRA zu Übersicht DPRA - Übersicht -, Abschnitt 4).

2.

§ 14a FRG

Die Vorschrift ist für abkommensberechtigte Personen bedeutungslos.

3.

§ 15 Abs. 1 S. 3 FRG

Die dortige Einschränkung ist nicht anzuwenden.

4.

§ 23 Abs. 2 S. 1 FRG

Der Ausschluss gegebenenfalls zu niedriger polnischer freiwilliger Beiträge ist nicht zu prüfen, da aus Polen keine Vorschriften über Mindestbemessungsgrundlagen für das Entstehen von Versicherungspflicht bei abhängig Beschäftigten bekannt sind.

5.

§ 26 S. 4 FRG

Die Frage der Anrechnung von geringfügigen Beschäftigungen/Tätigkeiten als Abkommenszeit stellt sich grundsätzlich nicht, weil es zu einer Abkommenszeit immer erst dann kommt, wenn ihr eine mindestens ½ Etat-Beschäftigung zu Grunde liegt. Folglich erübrigt sich bei Abkommenszeiten die Geringfügigkeitsprüfung nach § 26 S. 4 FRG.

Ausnahme:Liegen eine Haupt- und eine Nebenbeschäftigung als Abkommenszeiten vor und umfasst die Nebenbeschäftigung weniger als 10 Stunden/Woche, ist § 26 S. 4 FRG nach Maßgabe der GRA zu § 26 FRG, Abschnitt 6 auf die Nebenbeschäftigung anzuwenden.
6.

§ 29 FRG (hinsichtlich Arbeitslosigkeit bis 12/1989)

Eine Arbeitslosigkeit in Polen bis 31.12.1989 ist keine abkommensrelevante Zeit.

7.

§ 30 FRG

Für frühere Umzugsfälle regelte Art. 5 DPRA 1975 den Zahlungsbeginn; heute hat diese Vorschrift ihre Bedeutung verloren. Der Beginn aktuell festzustellender Renten richtet sich daher generell nach innerstaatlichem Recht (SGB VI).

8.§ 31 FRG
Das DPRA 1975 schließt Doppelzahlungen aus, da allein der Wohnsitzversicherungsträger leistungspflichtig ist.
Ausnahme:Sind in einer deutschen DPRA-1975-Rente auch Zeiten enthalten, die keine Abkommens-, sondern reine FRG-Zeiten sind, ist hinsichtlich der FRG-Zeiten § 31 FRG anzuwenden, wenn daraus eine polnische Leistung gezahlt wird (zum Beispiel bei Militärrenten möglich; siehe GRA zu Art. 2 DPRA 1975, Abschnitt 2.3).
9.

Eingliederung polnischer Abkommenszeiten über den Zuzug hinaus

Anders als im Rahmen des FRG ist bei Anwendung des DPRA 1975 das Zuzugsdatum als Endzeitpunkt für die Anerkennung von Zeiten unbeachtlich. Abkommensrelevante polnische Zeiten können daher auch über den Zuzug eines Berechtigten hinaus berücksichtigt werden (bis 31.12.1990, in Ausnahmefällen bis 30.06.1991).

Siehe Beispiel 1

Dies gilt auch, wenn der Berechtigte mehrfach zuzieht.

Siehe Beispiel 2

Bei Renten wegen Todes sind abkommensrelevante Zeiten eines in Polen Verstorbenen bis zu dessen Tod eingliederungsfähig (bis 31.12.1990, in Ausnahmefällen bis 30.06.1991), auch wenn der/die Hinterbliebene bereits vorher aus Polen nach Deutschland zugezogen ist.

Siehe Beispiel 3

Sofern jedoch Zeiten einer Urlaubsabgeltung (das heißt eine Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses) nach polnischen Vorschriften rechtserheblich sind, dürfen sie für Zeiten nach dem Zuzug nicht eingegliedert werden.

Eingliederung der Zeiten in Anwendung des SGB VI

Soweit das FRG/FANG keine Regelungen enthält, ist die Berücksichtigung polnischer Abkommenszeiten über § 14 FRG auf der Grundlage des Hauptrechts zu prüfen. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Vorschriften:

1.

§ 57 SGB VI

Feststellung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für polnische Abkommens-Erziehungszeiten.

Hinweis:

Nach polnischem Recht relevante Zeiten der Pflege (siehe den Zeitenkatalog in der Anlage der GRA zu Art. 4 DPRA 1975) können nicht als Berücksichtigungszeiten (BÜZ) eingegliedert werden, weil § 249 b SGB VI erst für Zeiten ab 01/1992 gilt und eine Pflege im Geltungsbereich des SGB VI voraussetzt.

Keine Entgeltpunkte werden ermittelt für Berücksichtigungszeiten, in denen eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde (das betrifft FRG-Berechtigte, die neben einer FRG-BÜZ eine Abkommenszeit als Selbständiger [zum Beispiel Agenturkraft, Handwerker] vor Einführung der Versicherung in Polen zurückgelegt haben, die deshalb nicht als Pflichtbeitragszeit eingliederungsfähig ist).

2.

§ 58 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 252 Abs. 4 SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004

Einschränkung des Anrechnungsumfanges für abkommensrelevante Hochschulausbildungen.

3.

§ 210 Abs. 6 SGB VI

Auflösung des Versicherungsverhältnisses nach einer Beitragserstattung.

a)

Beitragserstattung ab dem 01.05.1976

Jede seit Inkrafttreten des DPRA 1975 durchgeführte Beitragserstattung (sowohl bis 31.12.1991 nach AVG/RVO/RKG als auch ab 01.01.1992 nach SGB VI) schließt wegen der daraus resultierenden Verfallswirkung der im Zeitpunkt der Erstattung existierenden polnischen Abkommenszeiten regelmäßig eine Eingliederung der Abkommenszeiten aus.

b)Beitragserstattung in der Zeit vom 03.03.1960 (im früheren Berlin-West vom 15.03.1960) bis 30.04.1976
-Bei FRG-Berechtigten werden polnische Zeiten, die im Zeitpunkt einer seit Inkrafttreten des FRG/FANG durchgeführten Erstattung (ohne das DPRA 1975) existent und nach dem FRG anrechenbar gewesen wären, von der Verfallswirkung einer damaligen Beitragserstattung erfasst (wie reine FRG-Zeiten), womit eine Eingliederung dieser Abkommenszeiten ausscheidet (bestätigt durch das Urteil des BSG vom 21.02.1996, AZ: 5 RJ 48/95 ).
-In Erstattungsfällen von nicht FRG-berechtigten Personen sind zwar keine rechtlich existenten und nach dem FRG anrechenbaren Zeiten von der Verfallswirkung einer damaligen Beitragserstattung erfasst worden. Jedoch darf die Nicht-FRG-Zugehörigkeit der rein Abkommensberechtigten diesen Personen seit dem ab 07/1990 geltenden ZustG nicht mehr zum Vorteil im Rahmen des DPRA 1975 gereichen. Daher scheidet (im Einklang mit der oben genannten BSG-Rechtsprechung) auch bei ihnen eine Eingliederung von Abkommenszeiten aus, wenn und soweit Zeiten nach dem FRG verfallen wären.
c)Beitragserstattung vor dem 03.03.1960 (im früheren Berlin-West vor dem 15.03.1960)
-Mit einer unter Herrschaft des FAG durchgeführten Beitragserstattung sind „nur“ die nach dem FAG anrechenbaren polnischen Beitragszeiten untergegangen. Daraufhin ist regelmäßig eine Eingliederung der Abkommenszeiten als § 15 FRG-Zeiten ausgeschlossen.
-Seit Inkrafttreten des FRG sind jedoch Beschäftigungszeiten (§ 16 FRG) neu entstanden. Solche erstmals nach einer Erstattung existent gewordenen Beschäftigungszeiten werden nach dem FRG angerechnet; insoweit wirkt dies auch auf eine Eingliederung der Abkommenszeiten. Lagen der Erstattung polnische Zeiten zugrunde, die die rechtlichen Kriterien des § 16 FRG erfüllen, sind sie als Abkommenszeit in Verbindung mit § 16 FRG eingliederungsfähig.
-Diese Rechtsfolgen zur Eingliederung polnischer Abkommenszeiten gelten sowohl für FRG-Berechtigte als auch für Nicht-FRG-Berechtigte.
4.

§ 250 SGB VI

Bestimmte Sachverhalte in Polen können zu einer deutschen Ersatzzeit führen (siehe den Zeitenkatalog in der Anlage der GRA zu Art. 4 DPRA 1975).

Eingliederung polnischer Wehrdienstzeiten vor dem 09.05.1945

Mit der „Gemeinsamen Erklärung vom 19.12.1995 (GE)“ wird hinsichtlich polnischer Wehrdienstzeiten die seit 01.07.1990 gültige Rechtslage gemäß Art. 2 Abs. 1 ZustG (ist gleich „Filter“ des FRG/Hauptrechts) aus übergeordneten Vertragsgründen modifiziert, nach der solche vor dem 09.05.1945 zurückgelegten Zeiten grundsätzlich nur innerstaatlich (das heißt außerhalb des DPRA 1975) bei anerkannten Vertriebenen angerechnet werden können.

Abschnitt II Nr. 1 der GE bestimmt, dass Dienstzeiten in der polnischen Armee vor dem 09.05.1945 für Anspruch und Höhe der deutschen Rentenleistung in Anwendung von Art. 4 Abs. 2 DPRA 1975 berücksichtigt werden, wenn sie nach polnischem Recht relevant sind. Deutsche Renten werden unter Anrechnung derartiger Abkommenszeiten frühestens ab 01.07.1990, im Übrigen ab Rentenbeginn erbracht (Abschnitt II Nr. 2 der GE).

Im Ergebnis wird dadurch der am 30.06.1990 bestandene Abkommenszustand beibehalten. Welche Zeiten „Dienstzeiten in der Polnischen Armee“ und damit Abkommenszeiten im Sinne der GE sind, bestimmt das polnische Recht (bis 31.12.1998: Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 des Anpassungsgesetzes vom 17.10.1991; ab 01.01.1999: Art. 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 17.12.1998 über Altersrenten und Renten aus dem Sozialversicherungsfonds). Als Nachweis dienen unter anderem polnische Militär- und Wehrpässe, Bescheinigungen polnischer Militärdienststellen sowie Bestätigungen der polnischen ZUS-Zweigstellen mit Formblatt P/D 2, die bei Nichtvorlage der genannten Unterlagen im Rahmen des DPRA 1975 angefordert werden können.

Bis zum 08.05.1945 zurückgelegte Zeiten im Sinne der GE werden als Abkommens-Ersatzzeit eingegliedert, soweit es sich nicht bei berufsmäßigem Dienst um Beschäftigungszeiten im Sinne von § 16 Abs. 2 FRG handelt.

Bewertung der polnischen Abkommenszeiten

Die Bewertung der polnischen Abkommenszeiten erfolgt in Anwendung des FRG/FANG oder - soweit darin die Bewertung nicht geregelt sein sollte - über § 14 FRG auf der Grundlage des Hauptrechts (SGB VI).

Zu beachten sind folgende Bewertungsvorschriften:

1.

§ 22 Abs. 1 und 2 FRG in Verbindung mit § 256b Abs. 1 SGB VI

Zuordnung von Leistungs-/Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereichen für individuelle Zeiten der Berufstätigkeit, Zuordnung von festen Werten für Lehrzeiten.

2.

§ 22 Abs. 1 S. 8 FRG

Nach der Rechtslage bis 30.06.1998 waren die Werte für Wehr-/Ersatzdienstzeiten nach § 22 Abs. 2 FRG in der Fassung bis 30.06.1998 zu ermitteln. Seit dem 01.07.1998 werden Wehr-/Ersatzdienstzeiten feste Werte zugeordnet.

3.

§ 22 Abs. 1 S. 9 FRG

Bis 30.06.1998 enthielt das FRG für Kindererziehungszeiten keine eigene Bewertungsvorschrift. Seit dem 01.07.1998 sind Kindererziehungszeiten feste Werte zuzuordnen.

Diese Vorschrift gilt auch für polnische Erziehungszeiten. Allerdings erfolgt für Abkommens-Erziehungszeiten keine Absenkung auf 60 % (siehe Nr. 9).

Da die Bewertung im FRG selbst geregelt ist, gilt das uneingeschränkt auch für FRG-berechtigte Abkommensberechtigte. Die frühere Festlegung der deutschen Verbindungsstellen, polnische Erziehungszeiten für FRG-Berechtigte als deutsche Pflichtbeitragszeiten einzugliedern (AGFAVR 2/1990, TOP 2.4; siehe Nr. 9), wird daher nicht beibehalten. Es ist somit eine genaue Unterscheidung der Rechtsgrundlage für polnische Kindererziehungszeiten (Abkommen oder FRG) erforderlich.

Siehe Beispiele 4 und 8

4.

§ 29 Abs. 2 FRG

Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 30.06.1978 und Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nach dem 31.12.1983 werden wie entsprechende Zeiten ohne Leistungsbezug oder ohne Beitragszahlung bewertet.

5.

Art. 6 § 4 Abs. 3, 6 FANG

Die Bestimmungen des ZustG-DPRA-1975 korrespondieren (bis auf die nachstehend genannte Abweichung) mit dem Übergangsrecht zum FRG. Dies betrifft sowohl die zuzuordnenden Werte (das heißt wann die Bewertung gemäß Anlagen 1 bis 16 FRG und wann gemäß Anlagen 13, 14 SGB VI maßgeblich ist) als auch die Art der zu ermittelnden Entgeltpunkte (auch in Verzugsfällen innerhalb Deutschlands).

Eine Besonderheit gegenüber dem FRG-Übergangsrecht ist jedoch zu beachten:

Entgegen Art. 6 § 4 Abs. 6 Buchst. b FANG erfordert Art. 2 Abs. 1 S. 3 ZustG-DPRA-1975 die Zuordnung von Entgeltpunkten (Ost) für polnische Abkommenszeiten auch schon in Verzugsfällen vor dem 01.01.1991 von den neuen in die alten Bundesländer - also im Zeitraum vom 03.10.1990 bis 31.12.1990 -, wenn der Berechtigte am 02.10.1990 seinen Wohnsitz in den neuen Bundesländern hatte.

6.

§ 70 Abs. 2 SGB VI (Rechtslage ab 01.07.1998)

Bei FRG-Berechtigten additive Anrechnung von FRG-Kindererziehungszeiten und Abkommenszeiten (siehe Abschnitt 8.2).

Anmerkung:Rein Abkommensberechtigte erwerben regelmäßig nur eine Abkommenszeit (entweder aufgrund einer Beschäftigung/Tätigkeit oder aufgrund von Kindererziehung).
7.

§ 256d SGB VI

Stufenweise höhere Werte für Kindererziehungszeiten im Zeitraum 07/1998 bis 06/2000.

8.

§ 307d SGB VI

Wurde in einer am 30.06.2014 gezahlten Bestandsrente nach dem DPRA 1975 für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt eine Abkommenskindererziehungszeit nach Art. 2 Abs. 1 ZustG zum DPRA 1975 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 DPRA 1975 angerechnet, wird der Zuschlag in Höhe von einem persönlichen Entgeltpunkt gemäß § 307d Abs. 2 SGB VI gewährt.

FRG-KEZ, die bei einem Rentenbeginn vom 01.01.1986 bis 30.06.1990 durch gleichzeitig zurückgelegte Abkommenszeiten nach dem DPRA 1975 nach Art. 2 ZustG 1975 in der Fassung bis 30.06.1990 verdrängt wurden, sind nachträglich unter Beachtung des § 44 Abs. 4 SGB X in das Pauschalverfahren nach § 307d SGB VI in der Fassung ab 01.07.1998 einzubeziehen (AGZWSR 2/2014, TOP 12).

Ab 01.07.2014 ist ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d SGB VI in der Fassung ab 01.07.2014 zu ermitteln.

Ab 01.01.2019 ist ein solcher Zuschlag in der Fassung ab 01.01.2019 zu ermitteln.

Nicht zu beachten sind folgende Bewertungsvorschriften:
9.

§ 22 Abs. 4 FRG

Die Reduzierung der Entgeltpunkte (60 %-Regelung) ist für polnische Abkommenszeiten gemäß Art. 6 § 4 Abs. 5 FANG ausdrücklich nicht vorzunehmen.

Hinweis:Die in einer DPRA-1975-Rente eventuell enthaltenen reinen FRG-Zeiten werden jedoch von der Absenkung erfasst, weil der frühere Besitzschutz (Art. 6 § 4 Abs. 5 Buchst. a FANG) seit 07.05.1996 für erstmalige Rentenbezugszeiten ab 01.10.1996 weggefallen ist.
10.

§ 22a FRG

Die Begrenzung der Tabellenwerte für bestimmte Personengruppen ist gemäß Art. 6 § 4a Abs. 1 FANG ausgeschlossen.

Hinweis:Für in einer DPRA-1975-Rente eventuell enthaltene reine FRG-Zeiten ist § 22a FRG jedoch zu prüfen.
11.

§ 22b FRG

Da die Anwendung des DPRA 1975 einen Zuzug bis zum 31.12.1990 (ausnahmsweise bis 30.06.1991) voraussetzt, kann es wegen der Besitzschutzvorschrift des Art. 6 § 4b FANG nie zu einer Anwendung von § 22b FRG kommen.

Eingliederung nach dem Recht des Beitrittsgebiets

Für Berechtigte mit Wohnsitz im Beitrittsgebiet gelten grundsätzlich die in den Abschnitten 2 bis 5 dargestellten Grundsätze. Hinsichtlich der Zuordnung von Entgeltpunkten (Ost) ist die Besonderheit aus Abschnitt 5 Nr. 5, zweiter Teil zu beachten.

Vergleichsrente nach Art. 2 RÜG

Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.05.1990 in den neuen Bundesländern hatten und deren Rente bis zum 31.12.1996 begann, hatten auch für die nach dem DPRA 1975 zu berücksichtigenden polnischen Abkommenszeiten Anspruch auf eine Vergleichsrente nach Art. 2 RÜG, solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland beibehalten haben.

DDR-Polen-Vertragsrente und Verzug in die alten Bundesländer

Seit 01.10.1991 (Inkrafttreten des DPSVA 1990) besagt Art. 27 Abs. 5 DPSVA 1990, dass der SV-Vertrag zwischen der DDR und der Volksrepublik Polen vom 13.07.1957 endgültig erloschen ist; auf der Grundlage dieses Vertrages gezahlte Renten werden nach Maßgabe seiner Bestimmungen jedoch weitergezahlt. Da das DPRA 1975 seit 03.10.1990 in den neuen Bundesländern gilt, kann es sich dabei nur noch um Fälle mit einem Rentenbeginn vor dem 03.10.1990 handeln.

Verzieht der Empfänger einer derartigen, am 02.10.1990 gezahlten und unter Anwendung des alten DDR-Polen-Vertrages vom 13.07.1957 festgestellten sowie 01/1992 umgewerteten Rente von den neuen in die alten Bundesländer, so ist der Verzug allein kein Neufeststellungsgrund und damit kein Anlass, das DPRA 1975 mit dem dazugehörigen Zustimmungsgesetz anzuwenden (siehe auch GRA zu Art. 27 DPSVA 1990).

Diese Ausnahme bei Verzug in die alten Bundesländer eröffnet Art. 27 Abs. 5 DPSVA 1990, weil darin die Weiterzahlung dieser „alten“ Vertragsrente nicht auf einen Aufenthalt in den neuen Bundesländern beschränkt wurde.

Folgerenten

Für die nach der DDR-Rentenverordnung beziehungsweise nach dem DDR-Polen-Vertrag festgestellten Renten gilt bei der Feststellung von Folgerenten:

Sind nach innerstaatlichem Recht die Voraussetzungen für die Berechnung einer Hinterbliebenenrente unter Zugrundelegung von persönlichen Entgeltpunkten (Ost) aus der Umwertung erfüllt, wird diese Vorschrift auch auf nach dem DPRA 1975 zustehende Hinterbliebenenrenten angewendet.

Betroffen sind Fälle, in denen Versicherte in den neuen Bundesländern bis zu ihrem Tode eine unter Berücksichtigung des SV-Vertrages vom 13.07.1957 zwischen der DDR und der Volksrepublik Polen festgestellte und zum 01.01.1992 nach § 307a Abs. 1 SGB VI umgewertete Rente bezogen haben. Für die anschließende Hinterbliebenenrente bedarf es somit keiner neuen Entscheidung über polnische Zeiten nach dem DPRA 1975 in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz.

Altfälle

Bis zum Inkrafttreten des Rechtsbereinigungsgesetzes am 18.08.2006 war in Art. 20 Nr. 3 RRG 1992 bestimmt, wann das ZustG-DPRA-1975 in seiner vor dem 01.07.1990 geltenden Fassung noch Anwendung findet. Dies war der Fall, wenn bereits vor dem 01.07.1990 Anspruch auf Zahlung einer deutschen Rente im Rahmen des DPRA 1975 bestand. Für die Dauer des Bezuges dieser Rente war dann weiterhin das ZustG-DPRA-1975 in der bis 30.06.1990 geltenden Fassung maßgebend (siehe Abschnitt 7.1).

Eingliederung nach der bis 30.06.1990 geltenden Rechtslage

Art. 2 Abs. 1 ZustG-DPRA-1975 sah in der Zeit vom 01.05.1976 bis zum 30.06.1990 die uneingeschränkte Übernahme der polnischen Abkommenszeiten vor. Dabei diente das FRG nur zur technischen Einordnung und Bewertung, was dazu führte, dass Zeiten, die das deutsche Recht nicht oder nicht in demselben Ausmaß kannte, in der deutschen Rente als Abkommenszeiten zu berücksichtigen waren. Beispielhaft werden die wichtigsten Abweichungen gegenüber der ab 01.07.1990 gültigen Rechtslage beschrieben:

a)Es erfolgt keine Unterscheidung in Nachweis/Glaubhaftmachung; alle Abkommenszeiten sind ungekürzt zu berücksichtigen.
b)Bei Abkommenszeiten, denen eine Beschäftigung/Tätigkeit zugrunde liegt, wird nicht nach §§ 15, 16 FRG unterschieden und auch nicht geprüft, ob Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) gezahlt wurden oder eine GRV schon existierte. Solche Abkommenszeiten sind immer als Beitragzeit nach § 15 FRG zu speichern.
c)Tageweise Beschäftigungen/Tätigkeiten oder Arbeitszeitfaktoren spielen keine Rolle; die Abkommenszeiten sind immer monatsweise in vollem Werteumfang zu berücksichtigen.
d)Abkommenszeiten, denen eine Kindererziehung zugrunde liegt, werden ohne die zeitlichen Begrenzungen des deutschen Rechts angerechnet.
e)Abkommenszeiten, denen eine Hochschulausbildung zugrunde liegt, werden ohne Abschluss und ohne die zeitlichen Begrenzungen des deutschen Rechts angerechnet.
f)Beitragserstattungen nach deutschem Recht verhindern nicht die Berücksichtigung von Abkommenszeiten.

Wirkung früherer FRG-Feststellungen

Sind polnische Zeiten in einem früheren Herstellungsverfahren bereits nach dem FRG anerkannt worden und ist dazu ein Herstellungsbescheid ergangen, so ist diese FRG-Entscheidung für Art. 2 Abs. 1 ZustG-DPRA-1975 grundsätzlich maßgebend. Das DPRA 1975 bietet allein keine Grundlage, von der früheren FRG-Entscheidung abzuweichen, weil das Zustimmungsgesetz die strikte FRG-Anwendung vorschreibt und die Entscheidung darüber bereits getroffen wurde.

Beachte:

Ein früherer FRG-Herstellungsbescheid oder ein früherer Anerkennungsbescheid nach dem DPRA 1975 sind jedoch nach Maßgabe der durch das RRG 1992/RÜG/WFG/RRG 1999 ergangenen gesetzlichen Neuregelungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren (§ 149 Abs. 5 SGB VI).

Sonstige Festlegungen, die zum Beispiel wegen geänderter Rechtsauslegung aus heutiger Sicht oder infolge fehlerhafter Tatsachenwertung rechtswidrig sind (die Beweislast bei dieser Prüfung liegt allein beim Versicherungsträger, der die Rechtswidrigkeit zweifelsfrei feststellen muss), können nur nach Maßgabe der §§ 44 ff. SGB X korrigiert werden. Ist dies bei einem rechtswidrig begünstigenden früheren FRG-Bescheid nicht (mehr) möglich, muss dieser der Eingliederung polnischer Abkommenszeiten nach Art. 2 Abs. 1 ZustG zu Grunde gelegt werden. Dessen ungeachtet ist allerdings § 48 Abs. 3 S. 2 SGB X anzuwenden (Aussparung bei rechtswidrig begünstigenden Feststellungsbescheiden).

Anders sind dagegen Fälle zu behandeln, in denen polnische Zeiten nach dem FRG lediglich als jederzeit berichtigungsfähiges Berechnungselement in einem früheren Rentenbescheid enthalten waren, ohne dass ein Herstellungsbescheid erteilt wurde. Bei dieser Konstellation ist eine Erstentscheidung im Rahmen des ZustG-DPRA-1975 zu treffen.

Zusammentreffen von Zeiten

Ein Zusammentreffen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZustG-DPRA-1975 liegt vor, wenn sich die darin genannten Zeiten überschneiden oder überlagern.

Dagegen liegt kein Zusammentreffen vor, wenn sich lediglich eine Aufeinanderfolge der Zeiten ergibt (zum Beispiel polnische Abkommenszeit bis 10.03. und deutsche Beitragszeit ab 15.03.). Diese Fälle werden durch § 26 FRG gelöst, wobei jeweils die anteiligen Werte anzurechnen sind.

Art. 2 Abs. 2 S. 1 ZustG-DPRA-1975 stellt im Rahmen des DPRA 1975 eine Sonderregelung gegenüber den Grundsätzen des Hauptrechts (SGB VI) dar, generell alle rentenrechtlichen Zeiten bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte heranzuziehen. Dort wird eine Regelung darüber getroffen, wie in einer deutschen Abkommensrente Fälle des Zusammentreffens von polnischen Abkommenszeiten mit nach deutschen Vorschriften rechtserheblichen Zeiten zu behandeln sind. Hiernach ist es grundsätzlich unerheblich, welchen Charakter die zusammentreffenden Zeiten haben; vorrangig sind nach dem ersten Halbsatz die polnischen Abkommenszeiten. Abweichend von diesem Grundsatz werden polnische Abkommenszeiten jedoch von zusammentreffenden deutschen Beitragszeiten verdrängt (zweiter Halbsatz).

Diese Rechtsfolgen treten kraft Gesetzes ein und müssen sowohl bei erstmaligen Entscheidungen als auch dann beachtet werden, wenn zunächst nur eine Zeit festgestellt wurde und eine zweite hinzutritt. Im Leistungsfall ist immer nur eine, und zwar die nach der gesetzlichen Regelung vorrangige, Zeit zu berücksichtigen. Dies gilt selbst dann, wenn die Berücksichtigung der verdrängten Zeit günstiger wäre (siehe Urteil des Bayerischen LSG vom 04.06.1981, AZ: L 11 An 214/79).

Dass mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 erster Halbs. ZustG-DPRA-1975 grundsätzlich der polnischen Abkommenszeit Vorrang eingeräumt wird, entspricht der Wirkung von Art. 4 Abs. 2 DPRA 1975.

Verdrängung

Art. 2 Abs. 2 S. 1 ZustG-DPRA-1975 kennt zwei Möglichkeiten des Zusammentreffens:

Nach Art. 2 Abs. 2 S. 1, erster Halbs. ZustG-DPRA-1975 verdrängen die eingegliederten polnischen Abkommenszeiten die mit ihnen zusammentreffenden und nach deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Zeiten. Dies bedeutet unter anderem: Treffen polnische Abkommenszeiten mit FRG-Zeiten zusammen, verdrängt die Abkommenszeit die FRG-Zeit. Dies gilt unabhängig vom Charakter der Zeiten; daher verdrängt zum Beispiel beim Zusammentreffen von polnischen Abkommens-Anrechnungszeiten mit deutschen Ersatzzeiten die Abkommens-Anrechnungszeit die innerstaatliche Ersatzzeit.

Ausnahme:

Würde aber infolge dieser Verdrängungsregel die Wartezeit nicht (mehr) erfüllt sein, ist entgegen der gesetzlichen Regelung die deutsche Ersatzzeit anzurechnen (VDR-Rundschreiben vom 28.08.1978, AZ. - 008-15 [2.3] -).

Nach Art. 2 Abs. 2 S. 1, zweiter Halbs. ZustG-DPRA-1975 verdrängen deutsche Beitragszeiten die mit ihnen zusammentreffenden polnischen Abkommenszeiten.

Deutsche Beitragszeiten im Sinne dieser Vorschrift sind Pflicht- oder freiwillige Beiträge, die nach ehemaligem Reichsrecht (§§ 247 Abs. 3, 286a SGB VI) oder nach Bundesrecht (darunter sind ebenfalls Beitragszeiten in den neuen Bundesländern [§ 248 Abs. 3 SGB VI] zu verstehen) zur deutschen Rentenversicherung gezahlt wurden.

Siehe Beispiele 5, 6 und 7

Art. 2 Abs. 2 S. 1 ZustG-DPRA-1975 regelt nicht das Zusammentreffen mehrerer Abkommenszeiten. In derartigen Fällen richtet sich die Abgeltung allein nach dem FRG beziehungsweise Hauptrecht:

a)

Polnische Mehrfachbeschäftigung

Wurde mehr als eine Arbeitnehmerbeschäftigung ausgeübt, die jede für sich oder zusammen als polnische Abkommenszeiten anrechenbar sind, richtet sich die Abgeltung dieser Zeiten nach § 26 FRG.

b)

Hochschule/ Arbeitnehmerbeschäftigung

Wurde neben einer polnischen Abkommens-Hochschulausbildung eine Arbeitnehmerbeschäftigung im Umfang von mindestens ½ Etat ausgeübt, sind beide Abkommenszeiten berücksichtigungsfähig. Sofern auch nach deutschem Recht beide Zeiten anrechnungsfähig sind, ist bei der Eingliederung die Beschäftigungszeit als beitragsgeminderte Zeit (neben einer Anrechnungszeit) anzurechnen.

Zusammentreffen mit Zeiten der Kindererziehung

Die Regelung des Satzes 2 ermöglicht beim Zusammentreffen von Abkommenszeiten mit Zeiten der Kindererziehung eine additive Berücksichtigung beider Zeiten; eine Verdrängung nach Satz 1 mit der Folge, dass nur eine Zeit angerechnet wird, findet nicht (mehr) statt.

Das beschriebene Zusammentreffen tritt nur bei Abkommensberechtigten auf, die gleichzeitig FRG-berechtigt sind. Rein Abkommensberechtigte erwerben dagegen regelmäßig nur eine Zeit: entweder eine Abkommenszeit aufgrund einer Beschäftigung/Tätigkeit oder eine Abkommenszeit aufgrund von Kindererziehung.

Die Regelungen sind auch auf ein Zusammentreffen von Abkommenszeiten aufgrund einer Beschäftigung/Tätigkeit mit aus dem FRG resultierenden Kinderberücksichtigungszeiten anzuwenden.

Siehe Beispiele 4 und 8

Bei FRG-berechtigten Abkommensberechtigten ist in Ausnahmefällen noch eine andere Konstellation des Zusammentreffens von Zeiten möglich, die so nicht vom Wortlaut des Satzes 2 erfasst wird: ein Zusammentreffen von polnischen Abkommens-Erziehungszeiten mit FRG-Beitrags-/Beschäftigungszeiten. Dies kann auftreten, wenn eine FRG-Berechtigte nach der Geburt eines Kindes einen polnischen Erziehungsurlaub genommen hat und gleichzeitig eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin unter ½ Etat (ist keine Abkommenszeit), jedoch über 10 Stunden/Woche (reine FRG-Zeit) ausübt.

Die weiterhin gültige Verdrängungsregelung des Satzes 1 würde hier zunächst die aufgrund der Beschäftigung zurückgelegte FRG-Zeit unberücksichtigt lassen.

Da jedoch die additive Berücksichtigung von Zeiten in Anlehnung an das Hauptrecht (§ 70 Abs. 2 SGB VI) durch Satz 2 ermöglicht wird, haben sich die deutschen Verbindungsstellen und Träger verständigt, sie auch auf das vorstehend beschriebene Zusammentreffen auszudehnen; die Verdrängungsregelung des Satzes 1 greift insoweit nicht.

Die Regelung des Satzes 3 ist erforderlich, damit bei den FRG-berechtigten Abkommensberechtigten aufgrund desselben Sachverhalts (Kindererziehung) nicht zwei Erziehungszeiten (die Abkommens- und die deutsche FRG-Kindererziehungszeit) additiv angerechnet werden, sondern nur die (günstigere, weil nicht auf 60 % abgesenkte) Abkommenserziehungszeit.

Zusammentreffen mit Kindererziehungszeiten - Altfälle

In der bis 30.06.1998 gültigen Fassung regelte Art. 2 Abs. 2 ZustG-DPRA-1975 allein die in Abschnitt 8.1 beschriebenen Fälle des Zusammentreffens. Regelungen zum Zusammentreffen mit Kindererziehungszeiten fehlten. Dies hatte zur Folge, dass

  • beim Zusammentreffen von polnischen Abkommenszeiten mit deutschen (FRG-) Berücksichtigungszeiten die Abkommenszeit die Berücksichtigungszeit verdrängt.
Hinweis: Die mit Berücksichtigungszeiten zusammentreffenden polnischen Abkommenszeiten erhalten für die Gesamtleistungsbewertung jedoch mindestens den Wert der Berücksichtigungszeit (§ 71 Abs. 3 SGB VI in Verbindung mit § 28b FRG).
  • beim Zusammentreffen von polnischen Abkommenszeiten mit einer deutschen (FRG-) KEZ die deutsche KEZ die Abkommenszeit verdrängt. Dies deshalb, weil zu den deutschen Beitragszeiten im Sinne dieser Vorschrift bei FRG-Berechtigten auch Kindererziehungszeiten (§ 28b FRG in Verbindung mit §§ 56, 249 SGB VI) gehörten.
Beachte: Die Kindererziehungszeit erhält jedoch mindestens den Wert der verdrängten Abkommenszeit (§ 70 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 30.06.1998).

Anwendung des Europarechts

Mit dem EU-Beitritt Polens zum 01.05.2004 wird das DPRA 1975 Bestandteil des Europarechts. Es ist im Rahmen seines bisherigen Geltungsbereiches weiter anzuwenden. Die Eingliederung der abkommensrelevanten Zeiten in die deutsche Rentenversicherung erfolgt weiterhin nach Art. 2 ZustG zum DPRA 1975.

Abkommensrelevante, aber nicht eingliederungsfähige Zeiten können bei der Prüfung des Anspruchs und für die Rentenberechnung nach den Vorschriften des Europarechts nicht berücksichtigt werden.

Nicht abkommensrelevante Zeiten und Zeiten ab 01.01.1991 stehen dagegen ab 01.05.2004 für die Prüfung des Anspruchs und für die Rentenberechnung nach den Vorschriften des Europarechts zur Verfügung. Eine Eingliederung im Sinne von Art. 2 ZustG zum DPRA 1975 ist aber weiterhin nicht möglich.

Beispiel 1: Zeiten nach dem Zuzug

(Beispiel zu Abschnitt 2.6)
Versicherungszeiten als Arbeitnehmer in Polen01/1960 bis 11/1960
Zuzug nach Deutschland03.12.1960
Versicherungszeiten als Arbeitnehmer in Polen (der gewöhnliche Aufenthalt ist jedoch weiterhin in Deutschland)01.07.1965 bis 31.07.1965
Lösung:
Sowohl die Zeiten von 01/1960 bis 11/1960 als auch die Zeiten von 01.07.1965 bis 31.07.1965 können in der deutschen Rentenversicherung als DPRA-1975-Zeiten berücksichtigt werden.

Beispiel 2: Mehrfacher Zuzug

(Beispiel zu Abschnitt 2.6)
Versicherungszeiten als Arbeitnehmer in Polen01/1960 bis 11/1960
Erstmaliger Zuzug nach Deutschland03.12.1960
Rückkehr nach PolenJanuar 1974
Versicherungszeiten als Arbeitnehmer in Polen01/1974 bis 12/1985
Erneuter Zuzug nach DeutschlandJanuar 1986
Lösung:
Sowohl die Zeiten von 01/1960 bis 11/1960 als auch die Zeiten von 01/1974 bis 12/1985 können in der deutschen Rentenversicherung als DPRA-1975-Zeiten berücksichtigt werden.

Beispiel 3: Versicherungszeiten bis zum Tod

(Beispiel zu Abschnitt 2.6)
Versicherungszeiten als Arbeitnehmer in Polen01.01.1960 bis 15.11.1990
Tod des Versicherten in Polen15.11.1990
Gewöhnlicher Aufenthalt der Witwe in Deutschland05.01.1990
Lösung:
Die Zeit vom 01.01.1960 bis zum 15.11.1990 kann in der deutschen Rentenversicherung als DPRA-1975-Zeit berücksichtigt werden.

Beispiel 4: Kindererziehungszeiten

(Beispiel zu Abschnitt 5 und Abschnitt 8.2)

Die Versicherte ist sowohl Abkommensberechtigte als auch FRG-Berechtigte.

Kind geboren am 24.12.1985

ZeitraumSachverhaltAnrechnung als
bis 20.11.1985polnische Beschäftigung als ArbeitnehmerinAbkommenszeit in Verbindung mit § 15 FRG
21.11. bis 23.12.1985polnischer MutterschutzAbkommenszeit in Verbindung mit § 29 FRG
24.12. bis 31.12.1985polnischer MutterschutzAbkommenszeit in Verbindung mit § 29 FRG und zusätzlich FRG-BÜZ (zu 60 %)
01.01. bis 15.02.1986polnischer MutterschutzAbkommenszeit in Verbindung mit § 29 FRG und zusätzlich FRG-KEZ (zu 60 %) sowie FRG-BÜZ (zu 60 %)
16.02. bis 30.11.1986polnischer Erziehungsurlaub (bis zum 4. Lebensjahr)Abkommens-KEZ in Verbindung mit § 28b FRG (zu 100 %) sowie Abkommens-BÜZ (zu 100 %)
01.12.1986 bis 31.12.1987polnische Beschäftigung als ArbeitnehmerinAbkommenszeit in Verbindung mit § 15 FRG und zusätzlich FRG-KEZ (zu 60 %) sowie FRG-BÜZ (zu 60 %)
01.01. bis 30.06.1988polnischer Erziehungsurlaub (bis zum 4. Lebensjahr)Abkommens-KEZ in Verbindung mit § 28b FRG (zu 100 %) sowie Abkommens-BÜZ (zu 100 %)
01.07.1988 bis 23.12.1989polnischer Erziehungsurlaub (bis zum 4. Lebensjahr)Abkommens-BÜZ (Berücksichtigungszeit) (zu 100 %)
24.12.1989 bis 31.10.1990Kindererziehung (ohne Beschäftigung)FRG-BÜZ (zu 60 %)
01.11.1990Zuzug nach Deutschland
01.11.1990 bis 23.12.1995Kindererziehung in Deutschlanddeutsche BÜZ (zu 100 %)
Hinweis:
Bei allein Abkommensberechtigten ist die vorstehend beschriebene Unterscheidung nicht von Bedeutung, weil sie nur DPRA-1975-Zeiten erwerben können, die nicht auf 60 % der Anrechnungswerte abzusenken sind.

Beispiel  5: Parallele Beiträge in Deutschland und in Polen

(Beispiel zu Abschnitt 8.1)

Ein Versicherter wurde von seinem ehemaligen DDR-Betrieb zu einer Beschäftigung nach Polen in einen dort mit einer polnischen Firma bestehenden Gemeinschaftsbetrieb delegiert. Die Bezahlung erfolgte teilweise von seinem DDR-Betrieb und auch in polnischer Währung. Er hat in dieser Zeit wirksame deutsche Beitragszeiten im Sinne von § 248 Abs. 3 SGB VI (eingetragen im SV-Ausweis) und aufgrund der Bestätigung des polnischen Versicherungsträgers ebenfalls polnische Abkommenszeiten erworben.

Lösung:

Die deutschen Beitragszeiten verdrängen die polnische Abkommenszeit.

Beispiel 6: Beiträge nach reichsgesetzlichen Vorschriften

(Beispiel zu Abschnitt 8.1)

Ein Versicherter wurde aufgrund einer Beschäftigung 1942 bis 1944 in Posen (eingegliederte Ostgebiete) von den reichsgesetzlichen Vorschriften erfasst; für ihn sind glaubhaft gemachte deutsche Beitragszeiten im Sinne von § 286a SGB VI anzuerkennen. Da in dieser Zeit auch eine nach polnischem Recht anrechenbare Arbeitnehmerzeit „im anderen Staat“ vorliegt, sind ferner eingliederungsfähige polnische Abkommenszeiten vorhanden.

Lösung:

Die deutschen Beitragszeiten verdrängen die polnische Abkommenszeit.

Beispiel 7: Polnische Zeiten nach dem Zuzug

(Beispiel zu Abschnitt 8.1)

Ein Versicherter hat im Monat seines Zuzuges aus Polen zunächst keine Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt. Im darauffolgenden Monat beginnt jedoch die Zahlung von deutschen Pflichtbeiträgen. Der polnische Versicherungsträger bestätigt für einen Zeitraum von zwei Monaten über den Zuzug hinaus polnische Abkommenszeiten, weil der polnische Betrieb erst zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis kündigen und die Gehaltszahlung einstellen konnte (es handelt sich nicht um eine Urlaubsabgeltung).

Lösung:

Die polnischen Abkommenszeiten sind über den Tag des Zuzuges hinaus anzurechnen. Ab dem Tag des Überlagerns mit deutschen Beitragszeiten werden sie aber von diesen verdrängt.

Beispiel 8: Kindererziehungszeiten bei Mehrlingsgeburten

(Beispiel zu Abschnitt 5 und Abschnitt 8.2)

Die Versicherte ist sowohl Abkommensberechtigte als auch FRG-Berechtigte.

Das erste Kind wurde am 23.07.1979 geboren, drei Jahre polnischer Erziehungsurlaub ausgeschöpft.

Zwillinge geboren am 21.03.1985

ZeitraumSachverhaltAnrechnung als
21.03. bis 31.03.1985polnischer MutterschutzAbkommenszeit in Verbindung mit § 29 FRG und zusätzlich FRG-BÜZ (zu 60 %)
01.04. bis 04.10.1985polnischer MutterschutzAbkommenszeit in Verbindung mit § 29 FRG und zusätzlich FRG-KEZ (originär, zu 60 %) sowie FRG-BÜZ (zu 60 %)
05.10.1985 bis 30.09.1987polnischer Erziehungsurlaub (bis zum 4. Lebensjahr)Abkommens-KEZ in Verbindung mit § 28b FRG (originär, zu 100 %) sowie Abkommens-BÜZ (zu 100 %)
01.10.1987 bis 03.08.1988polnischer Erziehungsurlaub (bis zum 4. Lebensjahr)Abkommens-KEZ in Verbindung mit § 28b FRG (Verlängerung, zu 100 %) sowie Abkommens-BÜZ (zu 100 %)
04.08. bis 05.11.1988polnische Beschäftigung als ArbeitnehmerinAbkommenszeit in Verbindung mit § 15 FRG und zusätzlich FRG-KEZ (Verlängerung, zu 60 %) sowie FRG-BÜZ (zu 60 %)
06.11.1988 bis 14.12.1988Kindererziehung (ohne Beschäftigung)Abkommens-KEZ in Verbindung mit § 28b FRG (Verlängerung, zu 100 %) sowie Abkommens-BÜZ (zu 100 %)
15.12.1988Zuzug nach Deutschland
15.12.1988 bis 05.01.1989Kindererziehung in DeutschlandAbkommens-KEZ in Verbindung mit § 28b FRG (Verlängerung, zu 100 %) sowie Abkommens-BÜZ (zu 100 %), drei Jahre polnischer Erziehungsurlaub für die Zwillinge ausgeschöpft, insgesamt sechs Jahre für die drei Kinder ausgeschöpft
06.01.1989 bis 31.03.1990Kindererziehung in DeutschlandFRG-KEZ (Verlängerung, zu 60 %) sowie deutsche BÜZ (zu 100 %)
01.04.1990 bis 20.03.1995Kindererziehung in Deutschlanddeutsche BÜZ (zu 100 %)
Hinweis:
Bei allein Abkommensberechtigten ist die vorstehend beschriebene Unterscheidung nicht von Bedeutung, weil sie nur DPRA-1975-Zeiten erwerben können, die nicht auf 60 % der Anrechnungswerte abzusenken sind.
Art. 20 RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.07.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011, S. 79

Aufgrund der durch Art. 20 RRG 1999 in Abs. 2 ergänzten Sätze 2 und 3 wird ab 01.07.1998 gewährleistet, dass die innerstaatlichen Neuregelungen zu Kindererziehungszeiten (§§ 70 Abs. 2, 256d SGB VI) auch für DPRA-1975-Renten Anwendung finden. Sofern Kindererziehungszeiten und Abkommenszeiten zusammentreffen, erfolgt keine Verdrängung mehr, sondern die Zeiten können additiv angerechnet werden. Ebenso konnte die Bewertung der Kindererziehungszeiten stufenweise erhöht werden.

Art. 2 Zustimmungsgesetz zum DPSVA 1990 (BGBl. II S. 741)

Inkrafttreten: 23.06.1991

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/303, S. 5

Die mit Art. 2 ZustG-DPSVA 1990 vorgenommenen Änderungen in Art. 2 des ZustG zum DPRA 1975 berücksichtigen die Folgen der deutschen Wiedervereinigung. Die Regelungen waren erforderlich, weil im Beitrittsgebiet das FRG noch nicht galt. Durch die in Abs. 1 angefügten Sätze 2 und 3 wurde für das Beitrittsgebiet bis zur Herstellung der Rechtseinheit (01.01.1992) die weitere Anwendung des dort zuvor geltenden Rechts bestimmt. Das Recht des Beitrittsgebietes war auch anzuwenden für Personen, die nach dem 02.10.1990 in die alten Bundesländer übergesiedelt waren.

Art. 20 Nr. 2 RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.07.1990

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/5530, S. 69

Die Vorbehalte gegenüber diesen Abkommensregelungen veranlassten den deutschen Gesetzgeber, tätig zu werden. Da eine einvernehmliche Neuverhandlung des Abkommens mit der polnischen Seite nicht zu erwarten war, entschloss man sich zu einer innerstaatlichen Initiative. Diese fand schließlich Ende 1989 Eingang in das Rentenreformpaket 1992, mit dem das ZustG-DPRA-1975 geändert wurde. Allerdings sollte die gewünschte Wirkung relativ kurzfristig einsetzen, sodass die Änderung nicht erst 1992, sondern schon zum 01.07.1990 (zusammen mit den FRG-Änderungen für alle Aussiedler) Gesetzeskraft erlangte.

Renten werden ab dem 01.07.1990 nur noch aus Zeiten gewährt, die auch nach deutschen Vorschriften rechtserheblich sind. Dies bedeutet, dass das FRG und das deutsche Hauptrecht (SGB VI) Art und Umfang der im deutschen Rentensystem anrechenbaren Zeiten bestimmen. Damit wird für alle Berechtigten aus Polen sichergestellt, dass sie durch das Abkommen insoweit nicht schlechter, aber auch nicht mehr besser behandelt werden als die Aussiedler aus den übrigen Herkunftsländern.

ZustG-DPRA-1975 (BGBl. II S. 393)

Inkrafttreten: 01.05.1976

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 7/4310, S. 6

Die Abkommensbestimmungen in Verbindung mit dem deutschen Zustimmungsgesetz zum DPRA 1975 (ZustG-DPRA-1975) sahen seit 01.05.1976 zunächst die uneingeschränkte Übernahme der polnischen Abkommenszeiten vor, was einerseits nichts vollkommen Neues für die deutsche Rentenversicherung darstellte, andererseits aber über die Eingliederungsregelungen des Fremdrentengesetzes (FRG) hinausging. Denn das FRG „filtert“ die fremden Zeiten; so erlaubt es nur die Berücksichtigung von Zeiten, die eine bestimmte - an deutschen Maßstäben gemessene - Rechtsqualität haben. Es muss sich in erster Linie um Zeiten handeln, für die entweder tatsächlich Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung im Herkunftsland entrichtet wurden, oder um Zeiten der abhängigen Beschäftigung als Arbeitnehmer, die nach deutschen Vorschriften Versicherungspflicht begründet hätten, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt worden wären.

Nach dem DPRA 1975 dagegen bestimmte nicht das deutsche Fremdrenten-, sondern das polnische Leistungsrecht die Anrechnungsfähigkeit der „mitgebrachten" polnischen Zeiten. Dabei diente das FRG nur zur technischen Einordnung und Bewertung. Die Umsetzung des Abkommens führte folglich dazu, dass selbst Zeiten, die das deutsche Recht nicht oder nicht in demselben Ausmaß kannte, in der deutschen Rente als Abkommenszeiten zu berücksichtigen waren. Das DPRA 1975 eröffnete also zunächst kraft zwischenstaatlicher Regelung eine im Einzelfall mögliche Besserstellung der berechtigten Personen gegenüber den deutschen Aussiedlern aus anderen Herkunftsländern ohne Abkommen.

Die mögliche Besserstellung der Abkommensberechtigten blieb lange Zeit unbeachtet; beruhte sie doch auf gewollten zwischenstaatlichen Vereinbarungen und betraf nur einen begrenzten Personenkreis. Ab Mitte der 1980er Jahre wurde die deutsche Öffentlichkeit jedoch sensibilisiert. Bedingt durch den in Polen seit Ende 1981 herrschenden Ausnahmezustand nahm die Zahl der Aussiedler aus Polen rapide zu und es fanden auch vermehrt polnische Staatsangehörige aus politischen Gründen in Deutschland Aufnahme. Wegen des uneingeschränkten persönlichen Geltungsbereiches waren das alles potentiell abkommensberechtigte Personen, die mit der Wohnsitznahme in Deutschland Rentenansprüche und -anwartschaften in der deutschen Rentenversicherung erwarben. Insbesondere in den strukturschwachen Regionen Deutschlands stieß die mögliche Bevorzugung der „Neuankömmlinge“ dann auf starken Widerspruch, wenn deren Renten über dem Durchschnitt der einheimischen Wohnbevölkerung lagen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 2 ZustG zum DPRA