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4 RA 59/95

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Altersruhegeldes (ARG).

Die im Juni 1926 in Polen geborene und aufgewachsene Klägerin gehörte dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an. Sie ist jüdische Verfolgte des Nationalsozialismus i.S. des § 1 Bundesentschädigungsgesetz und als Vertriebene i.S. des § 1 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz anerkannt. 1957 wanderte sie nach Israel aus, wo sie seither (im Besitz der israelischen Staatsbürgerschaft) lebt. Seit 1. Februar 1983 bezog sie eine Rente der Beklagten wegen Erwerbsunfähigkeit (EU). Der Rentenfeststellung im Bescheid vom 22. März 1984 lagen u.a. polnische Beitragszeiten vom 15. Mai 1952 bis 31. Oktober 1956 zugrunde, denen die Beklagte die nach § 15 i.V.m. § 22 des Fremdrentengesetzes (FRG) vorgesehenen Tabellenwerte der Anlage 11 zum FRG zuordnete.

Nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres erhielt die Klägerin anstelle der bisher gezahlten Rente wegen EU ab 1. Juli 1991 ein nach den Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) berechnetes ARG. Den Beitragszeiten ordnete die Beklagte „aufgrund der aktuellen Fassung des Fremdrentengesetzes“ bei gleicher Leistungsgruppeneinstufung nunmehr die für (weibliche) Angestellte vorgesehenen Tabellenwerte des Wirtschaftsbereichs Nr. 19 der Anlage 17 zum FRG zu. Diese sind niedriger als die den entsprechenden Zeiträumen im Bescheid vom 22. März 1984 zugeordneten Werte (Bescheid vom 15. Oktober 1991, Widerspruchsbescheid vom 28. September 1992).

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, das ARG der Klägerin „unter Zugrundelegung der für die Fremdbeitragszeiten vom 15. Mai 1952 bis 31. Oktober 1956 im Rentenbescheid vom 22. März 1984 festgelegten Beitragswerte neu zu berechnen“ (Urteil vom 9. August 1994).

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten unter Neufassung des Tenors des sozialgerichtlichen Urteils zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, bei der Berechnung des ARG der Klägerin sei nicht § 22 FRG in seiner ab 1. Juli 1990 geltenden Fassung (n.F.) i.V.m. Anlage 17 zum FRG anzuwenden, sondern § 5 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes i.d.F. des Art. 16 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 <BGBl. I S. 2261> (FANG n.F.). Die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 FANG n.F. führe im Falle der Klägerin zu einer günstigeren Bewertung ihrer Beitragszeiten und setze nicht voraus, daß sie sich am 30. Juni 1990 im Bundesgebiet gewöhnlich aufhielt (Urteil vom 27. März 1995).

Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und eine unzutreffende Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 2 FANG n.F. gerügt. Sie ist der Meinung, daß es sich bei der genannten Vorschrift um eine Rechtsgrundverweisung handelt. Der „Bewertungsschutz“ aus § 5 FANG n.F. setze voraus, daß der Tatbestand des § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 FANG n.F. erfüllt, also ein Zuzug in das „Alt-Bundesgebiet“ bis zum 30. Juni 1990 gegeben ist. Diese Voraussetzung erfülle die Klägerin nicht.

Die Beklagte beantragt,

  • das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 27. März 1995 sowie das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. August 1994 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

  • die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen und entschieden, daß die Beklagte verpflichtet ist, das ARG der Klägerin in der Höhe zu zahlen, die sich unter Zugrundelegung von § 5 FANG n.F. und damit der im Rentenbescheid vom 22. März 1984 ausgewiesenen Bruttoarbeitsentgelte nach Anlage 11 zum FRG ergibt. § 22 FRG n.F. i.V.m. Anlage 17 zum FRG findet keine Anwendung, wenn bereits vor dem 1. Juli 1990 das Recht auf eine Rente bestand und diese Rente nach dem 30. Juni 1990 neu festgesetzt oder in eine andere Rentenart umgewandelt wird. Das gilt auch dann, wenn der Berechtigte am 30. Juni 1990 im Geltungsbereich des FANG keinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Gemäß § 30 Abs. 1 AVG ist der Jahresbetrag des ARG für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr 1,5 v.H. der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage. Letztere ist gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 AVG definiert als der Vomhundertsatz der allgemeinen Bemessungsgrundlage, der dem Verhältnis entspricht, in dem während der zurückgelegten Beitragszeiten das Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten zu dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherung der Angestellten und der Arbeiter ohne Lehrlinge und Anlernlinge gestanden hat. Bei der Ermittlung der allgemeinen Bemessungsgrundlage der nach dem FRG berechtigten Personen stehen die gemäß § 15 Abs. 1 FRG im Herkunftsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. § 22 FRG bestimmt, welche Bruttoarbeitsentgelte diesen gleichgestellten (Beitrags-)Zeiten zuzuordnen, d.h. welche konkreten, wenngleich fingierten Bruttoarbeitsentgelte zur Ermittlung der allgemeinen Bemessungsgrundlage in die Vergleichsbetrachtung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 AVG einzustellen sind. Mit dem RRG 1992 wurde die stark pauschalierende und typisierende Wertermittlung nach § 22 FRG a.F. und den hierzu ergangenen Tabellen weiter ausdifferenziert, indem auf Anregung des Bundesrates (vgl. BT-Drucks. 11/4452, S. 12 zu Art. 20 Ziff. 2) durch die Neufassung des § 22 FRG und die Aufnahme einer Anlage 17 zusätzlich zu der schon bisher vorgesehenen Unterteilung in qualifikationsbezogene Leistungsgruppen die Zuordnung des Berechtigten zu einem von insgesamt 24 Wirtschaftsbereichen vorzunehmen ist (sog. Branchenmodell). Die Neufassung des § 22 FRG erfolgte in zwei Varianten. In seiner am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Neufassung durch Art. 16 Abschnitt A Nr. 8 RRG 1992 ist § 22 FRG bereits auf die Terminologie des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch abgestimmt. Die Neufassung von „Vorschriften des Fremdrentengesetzes in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1991“ erfolgte durch Art. 15 Abschnitt B RRG 1992; diese Neufassung des § 22 FRG entspricht inhaltlich zwar der Neufassung durch Art. 15 Abschnitt A Nr. 8 RRG 1992, jedoch ist sie noch den bis zum 31. Dezember 1991 gültig gewesenen Vorschriften des AVG angepaßt (vgl. hierzu BT-Drucks. 11/5530, S. 67 zu Abschnitt B).

Das LSG hat zu Recht entschieden, daß vorliegend keine uneingeschränkte Anwendung des FRG n.F. stattfindet und damit § 22 FRG n.F. i.V.m. Anlage 17 nicht anwendbar ist, die Klägerin vielmehr ein Recht auf die Bewertung ihrer in Polen vom 15. Mai 1952 bis 31. Oktober 1956 zurückgelegten Beitragszeiten nach § 5 FANG i.d..F des Art. 16 Nr. 2 RRG 1992, also auf eine insoweit modifizierte Anwendung des FRG n.F. hat. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 FANG n.F. ist inhaltsgleich mit § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG in seiner bis zum 30. Juni 1990 gültig gewesenen Fassung (vgl. hierzu Begründung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks. 11/5530, S. 67 zu Abschnitt B). Danach sind zur Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage den vom 1. Juli 1942 an nach §§ 15, 16 FRG anzurechnenden Zeiten noch die Bruttoarbeitsentgelte der Tabelle 9 (männliche Versicherte in der Angestelltenversicherung) oder der Tabelle 11 (weibliche Versicherte der Angestelltenversicherung) zuzuordnen. Dies führt bei der Klägerin zum „Ausschluß“ des sog Branchenmodells und zur Zuordnung derjenigen Bruttoarbeitsentgelte, die von der Beklagten bereits im Bescheid vom 22. März 1984 nach Maßgabe des § 22 FRG in seiner bis zum 30. Juni 1990 gültig gewesenen Fassung berücksichtigt wurden.

Die Anwendbarkeit des - die Vorschrift des § 22 FRG n.F. verdrängenden - § 5 Abs. 1 Satz 1 FANG n.F. ergibt sich vorliegend aus § 4 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 FANG n.F. § 4 FANG n.F. unterscheidet in seinen Abs. 2 und 3 zwischen drei Stufen der Anwendung des FRG: Eine uneingeschränkte Anwendung des FRG a.F. findet in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 1 FANG n.F. statt, eine modifizierte Anwendung des FRG n.F. in den Fällen des § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 FANG n.F. und eine uneingeschränkte Anwendung des FRG n.F. in den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 3 FANG n.F. Das LSG hat zu Recht entschieden, daß auch die Fallgruppe des § 4 Abs. 2 Satz 2 FANG n.F. zur modifizierten Anwendung des FRG n.F. und nicht - wie die Beklagte angenommen hat - zur uneingeschränkten Anwendung des FRG n.F. führt.

Bestand vor dem 1. Juli 1990 ein „Anspruch“ (Recht) auf Zahlung einer Rente, ist das FRG in seiner bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung (für diese Rente) weiter anzuwenden (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 FANG n.F.). Dagegen gilt für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs aufgrund einer neuen Rentenfeststellung „Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend“, wenn die Rentenbezugszeiten unmittelbar anschließen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 FANG n.F.). Rentenneufeststellungen bei bereits vor dem 1. Juli 1990 gewährten Renten nach Inkrafttreten des FRG n.F. sollen nach der Systematik des Gesetzes mithin nicht zur uneingeschränkten Anwendung des FRG a.F. führen; § 4 Abs. 2 Satz 2 FANG n.F. nimmt gerade nicht auf die Rechtsfolge des Satzes 1 Bezug. Andererseits kann aber auch nicht angenommen werden, die sich im Ausland aufhaltenden Bestandsrentner sollten - wie die Beklagte meint - bei einer Rentenneufeststellung ab dem 1. Juli 1990 im Ergebnis wie die von § 4 Abs. 3 Satz 3 FANG n.F. erfaßte Personengruppe behandelt werden. Bei diesen kommt das FRG n.F. uneingeschränkt erst für Rentenzugänge nach dem 31. Dezember 1995 zur Anwendung; gleiches gilt für Pendler zwischen dem Herkunfts- und dem Bundesgebiet, bei denen der gewöhnliche Aufenthalt am 30. Juni 1990 im Bundesgebiet kein dauerhafter war und somit der Tatbestand des § 4 Abs. 3 Satz 1 FANG n.F. nicht vorliegt. Vielmehr soll in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 2 FANG n.F. eine modifizierte Anwendung des FRG n.F. stattfinden. Dies gilt sowohl für Rentenfeststellungen im Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1995 (vgl. Bezugnahme auf § 4 Abs. 3 Satz 1 FANG n.F.) als auch für Rentenneufeststellungen nach dem 31. Dezember 1995, sofern sich Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen (vgl. Bezugnahme auf § 4 Abs. 3 Satz 2 FANG n.F.), und zwar unabhängig davon, ob der Berechtigte bis zum 30. Juni 1990 einen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des FANG genommen hatte.

Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Der Tatbestand des Abs. 2 verlangt nicht, daß der Berechtigte bis zum 30. Juni 1990 einen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des FANG genommen hatte, ohne in sein Herkunftsgebiet zurückgekehrt zu sein. Dies ist anders in den Fällen des Abs. 3. Diese Vorschrift bestimmt: „Hat der Berechtigte bis zum 30. Juni 1990 einen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen, ohne in ein Herkunftsgebiet zurückgekehrt zu sein, und besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1996, frühestens jedoch vom 1. Juli 1990 an, ist das Fremdrentengesetz in seiner vom 1. Juli 1990 an geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß § 5 anstelle von § 22 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes gilt“ (Satz 1). „Dies gilt auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs aufgrund neuer Rentenfeststellungen, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen“ (Satz 2). „Besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente erstmals für einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1995, ist das Fremdrentengesetz uneingeschränkt in seiner vom 1. Juli 1990 an geltenden Fassung anzuwenden“ (Satz 3).

Verlangte man auch in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 2 FANG n.F. das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 FANG n.F. (gewöhnlicher Aufenthalt seit dem Stichtag), würde dies zu einer Ungleichbehandlung von FRG-Berechtigten mit und solchen ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet zum Stichtag 30. Juni 1990 bei einer Rentenneufeststellung ab 1. Juli 1990 im Anschluß an Rentenbezugszeiten vor dem 1. Juli 1990 führen. Hierfür sind sachliche Gesichtspunkte nicht ersichtlich, insbesondere wurden solche auch in der Begründung des Gesetzentwurfs nicht dargetan. Dies gilt sowohl für den Fall, daß die uneingeschränkte Anwendung des FRG n.F. zu einer Verschlechterung der Rechtsposition des „Auslands-FRG-Berechtigten“ führt (so der Fall der Klägerin) als auch dann, wenn die uneingeschränkte Anwendung neuen Rechts ausnahmsweise zu einer Verbesserung der Rechtsposition des „Auslands-FRG-Berechtigten“ führen sollte. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb für den Fall, daß die uneingeschränkte Anwendung neuen Rechts zu einer geringeren Bewertung der Zeiten nach §§ 15, 16 FRG führt, das Vertrauen eines sich im Ausland aufhaltenden FRG-Rentners in den Bestand einer unabhängig von seinem gewöhnlichen Aufenthalt entstandenen Rente und bereits festgesetzter sowie bewerteter Beitragszeiten (Fall der Bestandsrente) bei einer Rentenneufeststellung sogar geringer zu bewerten sein soll, als das Vertrauen derjenigen FRG-Berechtigten, die sich zwar am 30. Juni 1990 bereits im Geltungsbereich des FANG gewöhnlich aufhielten, die aber zu diesem Zeitpunkt noch keine Rente bezogen haben, sondern die allenfalls auf eine künftige Bewertung von Beitragszeiten in bestimmter Weise hoffen konnten.

Um derartige - sachlich nicht gerechtfertigte - Ungleichbehandlungen zu vermeiden, ist dem Umstand besondere Rechnung zu tragen, daß die Abs. 3 und 4 des § 4 FANG n.F. das Tatbestandsmerkmal der Aufenthaltnahme im Bundesgebiet vor dem Stichtag ausdrücklich erwähnen, daß dies bei Abs. 2 der Vorschrift, der sich mit Bestandsrenten (Satz 1) und Rentenneufeststellungen im Anschluß an Rentenbezugszeiten vor dem 1. Juli 1990 befaßt (Satz 2), gerade nicht der Fall ist. Anknüpfungspunkt für die Anwendung des FRG a.F. für Bestandsrenten sowie die modifizierte Anwendung des FRG n.F. ist nach § 4 Abs. 2 FANG allein das Vertrauen in den Fortbestand des bereits vor dem 1. Juli 1990 - unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthaltsort - erworbenen Rechts auf Rente. Demgegenüber ist Anknüpfungspunkt in den Fällen des § 4 Abs. 3 und 4 FANG n.F. der Zeitpunkt des gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich des FANG sowie der Zeitpunkt des Rentenbeginns.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz.

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