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§ 31 FRG: Ruhen der deutschen Rente

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Überarbeitung der gesamten GRA

Dokumentdaten
Stand30.01.2019
Erstellungsgrundlage in der Fassung des 4. Euro - Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 in Kraft getreten am 01.01.2002
Rechtsgrundlage

§ 31 FRG

Version002.01

Inhalt der Regelung

§ 31 Abs. 1 FRG regelt für FRG-Berechtigte das Ruhen der deutschen Rente, wenn gleichzeitig ein fremder Träger der Sozialversicherung oder eine andere Stelle für die nach Bundesrecht anrechenbaren Zeiten ebenfalls eine (Renten-)Leistung erbringt.

Nach Absatz 2 sind die FRG-Berechtigten dazu verpflichtet, den Bezug derartiger fremder Leistungen anzuzeigen.

Allgemeines

Die Vorschrift des § 31 FRG existiert seit Inkrafttreten des FRG (01.01.1959). Ihr Ziel ist es, Doppelzahlungen aus Zeiten zu vermeiden, die den FRG-Berechtigten sowohl nach innerstaatlichem Recht in der deutschen Rente als auch in einer fremden Rentenleistung angerechnet werden.

Das Ruhen nach § 31 FRG tritt kraft Gesetzes ein. Die dafür erforderlichen Angaben kann zum einen die Verwaltung selbst ermitteln. Insbesondere haben aber die FRG-Berechtigten den Bezug der fremden (Renten-)Leistung anzuzeigen (§ 31 Abs. 2 FRG). Dabei handelt es sich um eine Mitteilungspflicht im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X. Im Rentenbescheid sind die Berechtigten auf die Rechtsfolgen hinzuweisen und insoweit ‘bösgläubig’ zu machen. Bei einem entsprechenden Versäumnis richtet sich die Bescheidaufhebung und Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen nach §§ 45, 48, 50 SGB X.

In Abschnitt 3 werden die Voraussetzungen für die Anwendung des § 31 FRG dargestellt.

Das Ausmaß des Ruhens wird in erster Linie von der fremden Rente bestimmt und ist in Abschnitt 4 beschrieben.

Die praktische Durchführung des § 31 FRG ist grundsätzlich auf zwei unterschiedlichen Wegen möglich. Die Vorschrift selbst sieht vor, dass die deutsche Rente in einer bestimmten Höhe ruht. Erläuterungen hierzu enthält Abschnitt 5. In den Fällen, in denen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen die fremden Renten über den deutschen Rentenversicherungsträger gezahlt wurden oder noch werden, wurde § 31 FRG aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung direkt bei der fremden Rente angewandt; Hinweise hierzu enthält Abschnitt 6.

In Abschnitt 7 wird auf Besonderheiten bei der Ermittlung des steuerrechtlich relevanten Rentenbetrages eingegangen.

Voraussetzungen

Die Anwendung des § 31 FRG erfolgt ausschließlich bei FRG-Berechtigten (siehe Abschnitt 3.1) mit Berücksichtigung von FRG-Zeiten in der Rente (siehe Abschnitt 3.2), bei tatsächlichem Bezug einer fremden (Renten-)Leistung (siehe Abschnitt 3.3).

Personenkreis

§ 31 FRG gilt für FRG-Berechtigte, das heißt für Personen, die die persönlichen Voraussetzungen des FRG erfüllen (Personenkreis §§ 1, 17a FRG, gleichgestellte Personen nach § 20 WGSVG).

Gehören die Berechtigten nicht zu diesem Personenkreis, ist ein Ruhen der Rente nach § 31 FRG schon deshalb ausgeschlossen. Zu beachten sind jedoch die nachstehenden Ausnahmen bei Berechtigten nach § 1 Buchst. b FRG:

Die nach § 1 Buchst. b FRG berechtigten Rentenbezieher waren in der Vergangenheit von § 31 FRG generell nicht betroffen, weil deren Berechtigung unter anderem auf der Nichtinanspruchnahme des fremden Versicherungsträgers beruhte und somit von § 31 FRG zu vermeidende Doppelleistungen nicht vorgelegen haben können; grundsätzlich schließen § 1 Buchst. b FRG und § 31 FRG einander aus. Inzwischen können fremde Versicherungsträger jedoch regelmäßig in Anspruch genommen werden. Im Rahmen des Besitzschutzes werden anerkannte Rentenansprüche aber weitergezahlt (Art. 6 § 4 Abs. 1 S. 2 FANG); eine tatsächlich ausgezahlte fremde Rentenleistung ist nach § 31 FRG anzurechnen (Satz 3 am angegebenen Ort).

Wenn im Anschluss an eine solche Versichertenrente eine Hinterbliebenenrente beantragt wird, gilt die spezielle Besitzschutzvorschrift des Art. 6 § 4 Abs. 1 S. 2 FANG dafür nicht. Obwohl die hinterbliebene Person nicht zum berechtigten Personenkreis des FRG gehört, ist im Wege des allgemeinen Besitzschutzes (§§ 50 Abs. 1 S. 2, 88 Abs. 2 S. 1 SGB VI) dennoch eine Hinterbliebenenrente zu zahlen. In diesen Fällen ist nach Auffassung der Rentenversicherungsträger § 31 FRG anzuwenden (AGFAVR 4/99, TOP 15).

FRG-Zeiten in der deutschen Rente

§ 31 FRG ist nur dann auf den genannten Personenkreis anzuwenden, wenn die deutsche Rente - zumindest teilweise - auf nach dem FRG angerechneten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten (§§ 15, 16, 28b FRG) beruht.

Sind im Einzelfall keine FRG-Zeiten anrechenbar, kommt ein Ruhen der Rente nach § 31 FRG nicht in Betracht. Ein derartiger Fall liegt beispielsweise vor, wenn in der deutschen Rente nur Beitragszeiten nach Bundesrecht oder ehemaligem Reichsrecht berücksichtigt werden. Es kommt selbst dann nicht zu einem Ruhen nach § 31 FRG, wenn der fremde Versicherungsträger diese deutschen Beitragszeiten in seiner Rente honorieren würde (vergleiche auch Urteil des BSG vom 25.05.1972, AZ: 5 RKn 61/68, SozR Nr. 3 zu § 31 FRG, sowie BSG vom 22.04.1992, AZ: 5 RJ 77/90, SozR 3-5050 § 31 Nr. 1).

Sind in einer Rente FRG-Zeiten zwar formal vorhanden, werden sie aber bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt, findet § 31 FRG ebenfalls keine Anwendung. Hierzu gehören Fälle, in denen

  • Auslandszahlungsvorschriften keine Honorierung von Entgeltpunkten für FRG-Zeiten ermöglichen,
  • bei Anwendung von § 22b FRG für eine nachrangige Rente keine Entgeltpunkte für FRG-Zeiten übrig bleiben.

Eine Ausnahme bilden lediglich die in Abschnitt 3.1 beschriebenen Sonderfälle, in denen Hinterbliebenenrenten im Wege des Besitzschutzes gezahlt werden. Der in Form von geschützten Entgeltpunkten darin enthaltene FRG-Anteil rechtfertigt die Anwendung des § 31 FRG.

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d SGB VI gehört nicht zum FRG-Anteil der deutschen Rente und ist bei der Anrechnung nach § 31 FRG nicht zu berücksichtigen.

Bezug einer fremden Rente

Grundsätzlich kann jede fremde Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine an Stelle der Rente gezahlte andere Leistung die Anwendung des § 31 FRG auslösen. Dies können somit auch Leistungen aus Sondersystemen (zum Beispiel Militärpensionen) oder auch Unfallrenten sein. Im Zusammenhang mit Unfallrenten ist Abschnitt 4.3 zu beachten.

Zusätzliche (Renten-)Leistungen, die der obligatorischen kapitalgedeckten zweiten Säule eines Mehrsäulensystems der sozialen Sicherung zuzuordnen sind, fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich des § 31 FRG (AGFRG 1/2015, TOP 8).

Voraussetzung ist ferner, dass die fremde (Renten-)Leistung auf dem gleichen personenbezogenen Versicherungsverlauf beruht und deckungsgleiche Zeiten vorhanden sind (vergleiche Abschnitt 4.2). Dabei ist es unbeachtlich, ob sie aufgrund desselben Sachverhalts gewährt wird.

Demnach führt zum Beispiel die Zahlung einer deutschen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und einer fremden Altersrente auch zur Anwendung von § 31 FRG. Dies gilt jedoch nicht für eine deutsche Versichertenrente und eine fremde Hinterbliebenenrente.

Besteht sowohl ein Anspruch auf Gewährung einer ausländischen Versicherten- als auch einer Hinterbliebenenrente wird unter Umständen nur eine (in der Regel die höhere) der beiden Renten gewährt (zum Beispiel in Polen). Die Anwendung des § 31 FRG ist stets ausgehend von der tatsächlich gewährten Leistungsart zu prüfen. Das gilt auch für rückwirkend erbrachte Rentenzahlungen (Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24.05.2017, AZ: L 7 R 1272/13).

Siehe Beispiel 11

§ 31 FRG findet nur dann Anwendung, wenn eine fremde (Renten-)Leistung auch tatsächlich gewährt wird. Allein der bestehende Anspruch dem Grunde nach ist nicht ausreichend. Unbeachtlich ist hierbei, aus welchem Grund es zur Nichtgewährung der fremden (Renten-)Leistung kommt (Antragsaufschub, Antragsrücknahme, Verzicht oder mangelnde Mitwirkung). Insofern wird dem Urteil des BSG vom 11.05.2011, AZ: B 5 R 8/10 R, gefolgt (AGZWSR 1/2012, TOP 9). Der Nichtbezug der fremden Rentenleistung ist seitens der Berechtigten durch eine Bescheinigung des ausländischen Versicherungsträgers nachzuweisen.

Stellt der ausländische Versicherungsträger eine bereits gezahlte Rente ein, weil Berechtigte nicht mitwirken (zum Beispiel aufgrund einer fehlenden Lebensbescheinigung), ist § 31 FRG zunächst weiterhin unverändert anzuwenden. Den Berechtigten ist nahe zu legen, ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem ausländischen Träger nachzukommen. Geben die Berechtigten allerdings zu erkennen, dass sie die Einstellung der fremden (Renten-)Leistung bewusst herbeigeführt haben, ist von einer weiteren Anwendung des § 31 FRG abzusehen.

Endet die fremde (Renten-)Leistung am Todestag der berechtigten Person oder aus sonstigen Gründen mitten im Monat, ist § 31 FRG bereits ab dem Folgetag nicht mehr anzuwenden (siehe GRA zu § 100 SGB VI; Abschnitt 2).

Einzelne Herkunftsländer

Rentenzahlungen, die zur Anwendung von § 31 FRG führen, sind zurzeit in Folge von Sozialversicherungsabkommen sowie der Anwendung des Europarechts seitens der Staaten Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Mazedonien, Montenegro, Polen, Rumänien, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn möglich.

Zu beachten ist, dass es im Rahmen des ‘alten’ deutsch-polnischen Rentenabkommens von 1975 (DPRA 1975) zu einer auf Abkommenszeiten beruhenden Doppelleistung nicht kommen kann, da die Rentenzahlung allein dem Versicherungsträger des Wohnsitzstaates obliegt (GRA zu Art. 2 ZustG zum DPRA: Eingliederung der polnischen Abkommenszeiten, Abschnitt 2.6). Anders verhält es sich jedoch, wenn in der deutschen Rente nicht vom DPRA 1975 erfasste polnische Versicherungszeiten als reine FRG-Zeiten angerechnet wurden und ein polnischer Leistungsträger (auch außerhalb des DPRA 1975) eine Leistung aus diesen Zeiten zahlt. § 31 FRG ist diesbezüglich stets zu prüfen.

Kommt es in Folge der Art. 29 Abs. 1 Nr. 3 SVA-Slowakei oder Art. 39 Abs. 1 Buchst. c SVA-Tschechien nicht zur Zahlung einer fremden (Renten-)Leistung, entfällt auch die Anwendung des § 31 FRG.

Ferner sind auch aus Russland aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften Zahlungen von Rentenleistungen in das Ausland möglich. Sie stehen unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Zeitpunkt der Ausreise allen Personen zu, die bis zum Verlassen der Russischen Föderation bereits eine Rente bezogen haben (Gesetz Nr. 21-FS vom 06.03.2001). Darüber hinaus können auch Personen, die bis zum Verlassen der Russischen Föderation noch keine Rente bezogen haben, auf Antrag eine Rente erhalten, sofern sie noch russische Staatsangehörige sind.

Der russische Rentenfonds erbringt die Rentenzahlung nach Deutschland in der Regel quartalsweise, damit die in Deutschland anfallenden Überweisungsgebühren der Kreditinstitute minimiert werden. Seit dem 01.01.2015 sind Rentenzahlungen auf Konten der Berechtigten in Deutschland nur noch möglich, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt entsprechende Renten gezahlt wurden. Bei neu entstehenden Rentenansprüchen ist hingegen nur noch eine Zahlung der Rente auf ein russisches Konto möglich (Beschluss Nr. 1386 vom 17.12.2014 über die Verfahrensweise bei der Rentenzahlung an aus der Russischen Föderation ausreisende {ausgereiste} Personen).

Darüber hinaus sind auch aus Aserbaidschan Rentenzahlungen in das Ausland möglich. Nach Auskunft des Staatlichen Fonds der Republik Aserbaidschan können nach Art. 43.1 des „Gesetzes der Republik Aserbaidschan über die Erwerbsrenten“ Renten, die bereits in der Republik Aserbaidschan festgestellt wurden, an Berechtigte im Ausland gezahlt werden, wenn diese die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft behalten haben und in Aserbaidschan weiterhin gemeldet sind. Die Rente kann je nach Wunsch auf ein Konto in Aserbaidschan oder kostenpflichtig auf ein Konto im Ausland gezahlt werden. Einmal jährlich wird eine Lebensbescheinigung vom Rentner im Ausland angefordert (AGFRG 1/2009, TOP 9).

Es ist zudem nicht auszuschließen, dass vereinzelt Rentenzahlungen aus weiteren Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion (UdSSR) an Berechtigte in Deutschland gezahlt werden. Zu solchen Rentenzahlungen kann es kommen, wenn die Berechtigten noch über einen weiteren Wohnsitz im Herkunftsgebiet verfügen. Die Rentenzahlung erfolgt in diesen Fällen auch regelmäßig auf ein Konto des Berechtigten im Herkunftsgebiet. Grundsätzlich kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass durch neue nationale Gesetze in den Herkunftsstaaten der Berechtigten künftig auch Rentenzahlungen nach Deutschland möglich sind. Mit Ausnahme von Russland und Aserbaidschan liegen jedoch keine Erkenntnisse über solche Gesetze vor.

Kurzfristige Doppelleistungen

Überschneiden sich die deutsche und die fremde Rente nur kurzfristig, ist von einer Anwendung des § 31 FRG abzusehen.

Das betrifft Fälle, in denen die fremde Rente im Herkunftsland letztmalig für den Zuzugsmonat beziehungsweise (bei nicht kalendermonatlicher Zahlung) für die letzte monatliche Zahlungsperiode vor der Aussiedlung ausgezahlt wurde.

Siehe Beispiel 1

Auch auf die nach dem Recht der Nachfolgestaaten der Sowjetunion vorgesehenen einmaligen Rentenvorauszahlungen (in den einzelnen Staaten unterschiedlich zwischen zwei und zwölf Monaten) ist § 31 FRG weiterhin nicht anzuwenden (Auslegungsfrage der Deutschen Rentenversicherung Nr. 4 zu § 31 FRG). Sofern sich an diese einmalige Rentenvorauszahlung die laufende Rentenzahlung nahtlos anschließt, ist § 31 FRG auch für die Zeit anzuwenden, für die die einmalige Rentenvorauszahlung erbracht wurde.

Ermittlung des Ruhensbetrages

Sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 31 FRG erfüllt (vergleiche Abschnitt 3), muss der Umfang des Ruhens (beziehungsweise der Ruhensbetrag) festgestellt werden.

Hierzu ist zunächst die tatsächliche Höhe der fremden Rente festzustellen (vergleiche Abschnitt 4.1).

Entsprechend der Zielsetzung des § 31 FRG, Doppelleistungen aus Zeiten zu vermeiden, die den FRG-Berechtigten sowohl in der deutschen als auch in der fremden Rente angerechnet werden, ist danach der Anteil der fremden Rente zu ermitteln, der auf die sogenannten deckungsgleichen Zeiten entfällt (vergleiche Abschnitt 4.2).

Dabei ist zu beachten, dass bei Bezug von mehreren fremden Renten die Ermittlung des ausländischen Ruhensbetrages aufgrund der deckungsgleichen Zeiten für jede fremde Rente einzeln zu erfolgen hat. Eine Zusammenlegung der gesamten ausländischen Zeiten ist nicht zulässig.

Siehe Beispiel 2

Besonderheiten ergeben sich aus dem Zusammenwirken mit § 11 FRG bei der Beteiligung von Unfallrenten (vergleiche Abschnitt 4.3).

Höhe der fremden Rente

Grundlage bei der Anwendung des § 31 FRG ist generell der fremde Rentenbetrag, der den Berechtigten tatsächlich ausgezahlt wird. Minderungen des Zahlbetrages durch den Abzug von Steuern sind unbeachtlich. Es ist vom Betrag der Rente vor Erhebung der Steuer auszugehen. Das Gleiche gilt für den Abzug von Beiträgen zur ausländischen Krankenversicherung.

Unerheblich ist, wie sich der fremde Rentenbetrag ergeben hat. Für die deutsche Seite besteht weder ein Anlass noch die Verpflichtung, dies zu ermitteln und nachzuvollziehen. Werden jedoch im Einzelfall (zum Beispiel durch vorgelegte Bescheide) Rententeilbeträge durch gesonderte Erwähnung bekannt, ist im Einzelfall zu prüfen, ob diese nach § 31 FRG auf die deutsche Rente anzurechnen sind.

Maßgeblich für die Prüfung, ob eine ausländische (Renten-)Leistung nach § 31 FRG zum Ruhen der deutschen Rente führt, ist nicht die Art der ausländischen Leistung. Entscheidend ist vielmehr, ob die ausländische (Renten-)Leistung im Zusammenhang mit einer im Rahmen des FRG anerkannten deckungsgleichen Versicherungszeit steht (siehe Abschnitt 4.2).

Zu berücksichtigen sind somit sämtliche Beträge, die auf den in der fremden Rente angerechneten Versicherungszeiten basieren, einschließlich der in diesem Zusammenhang als Bestandteil dieser Renten gezahlten Zulagen. Dies gilt auch, wenn diesen Leistungen ein Entschädigungscharakter, beispielsweise aufgrund einer Deportation oder Gefangenschaft, zugrunde liegt.

Beträge, die aufgrund anderer Tatbestände neben der Rente gezahlt werden und somit nicht Bestandteil der Rente sind (zum Beispiel Leistungen mit Grundsicherungscharakter oder reine Entschädigungsleistungen), fallen hingegen nicht in den Anwendungsbereich des § 31 FRG, es sei denn sie werden anstelle der Rente gezahlt. Unbeachtlich ist hierbei, wer diese Leistung auszahlt.

Informationen über die anzurechnenden (Renten-)Leistungen der einzelnen Herkunftsländer (siehe Abschnitt 3.3.1) können der GRA zu § 31 FRG, Anlage 1: Länderinformation entnommen werden.

Die Umrechnung der ausländischen Rentenbeträge, die nicht in Euro ausgezahlt werden, richtet sich nach § 17a SGB IV beziehungsweise, wenn Europarecht anzuwenden ist, nach Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009.

Auf deckungsgleiche Zeiten entfallender Rentenbetrag

Von der fremden Rente führt nur der Teil zum Ruhen, der auf die in der deutschen Rente deckungsgleich angerechneten Zeiten entfällt.

Hierfür ist ein Verhältniswert (X) festzustellen, in dem die deckungsgleichen Zeiten (B) zur Gesamtversicherungszeit (A) in der fremden Rente stehen:

B geteilt durch A ist gleich X

Der mit dem Verhältniswert X multiplizierte fremde Rentenbetrag (vergleiche Abschnitte 4.1 und 4.3) stellt den Ruhensbetrag dar.

Die fremde Gesamtversicherungszeit (A) ergibt sich grundsätzlich aus dem Versicherungsverlauf der jeweiligen ausländischen Rente.

Zu beachten ist jedoch, dass bei der Feststellung des Ruhensbetrages stets vom tatsächlichen Ausmaß des einzelnen Zeitraums auszugehen ist. Das bedeutet, dass fremde Versicherungszeiten, die nach dortigem Recht in erhöhtem Umfang (zum Beispiel Tätigkeiten im Bergbau) beziehungsweise in vermindertem Umfang (zum Beispiel Teilzeitbeschäftigung in Rumänien) angerechnet wurden, in die Berechnungsformel mit ihrer tatsächlichen Monatszahl einfließen. Das Gleiche gilt beispielsweise für estnische Versicherungszeiten, die nach der Höhe des erzielten Verdienstes und nicht nach der tatsächlichen Beschäftigungsdauer bescheinigt werden.

Siehe Beispiel 12

Anschließend ist zu prüfen, welche der in der fremden Rente enthaltenen Zeiten deckungsgleich in der deutschen Rente enthalten sind. Deckungsgleiche Zeiten (B) sind alle nach den allgemeinen Vorschriften (SGB VI, RÜG) und nach dem FRG zu berücksichtigenden Zeiten, die für die Höhe der Rente von Bedeutung sind (vergleiche Jantz/Zweng/Eicher, Anmerkung 4; Merkle/Michel, Anmerkung 2 zu § 31 FRG). Deckungsgleich können daher nicht nur FRG-Beitrags- und Beschäftigungszeiten, sondern auch Kindererziehungs-, Ersatz-, Anrechnungs-, Zurechnungs-, Berücksichtigungs- und Rentenbezugszeiten sein, sofern die dazugehörigen Zeiträume bei der fremden Leistung ebenfalls angerechnet wurden. Dazu zählen auch nicht bewertete Zeiten (zum Beispiel Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung, siehe auch Urteil des BSG vom 21.03.2018, AZ: B 13 R 15/16 R).

In der Regel können die fremden Versicherungszeiten einem konkreten Zeitraum zugeordnet werden. Es gibt jedoch auch Versicherungszeiten, die zeitlich nicht zuzuordnen sind. Soweit bekannt, existieren solche Zeiten in

  • Estland (pauschale Kindererziehungszeit),
  • Ungarn (pauschale Dienstzeit für Geburten vor 1968 und bestimmte Zeiten der freiwilligen Versicherung) sowie
  • Jugoslawien beziehungsweise dessen Nachfolgestaaten (sogenannte hinzugekaufte Zeiten für bestimmte Sachverhalte sowie zur Erfüllung der Wartezeit).

Bei Anwendung von § 31 FRG sind auch diese Zeiten bei der Ermittlung der deckungsgleichen Zeiten zu berücksichtigen, soweit ihnen Sachverhalte zugrunde liegen, die auch nach deutschem Recht zu rentenrechtlichen Zeiten führen.

Siehe Beispiel 3

Die zeitlich nicht zuzuordnenden fremden Versicherungszeiten sind in vollem Umfang bei der Ermittlung der deckungsgleichen Zeiten zu berücksichtigen, wenn sie den zeitlichen Umfang der für den gleichen Sachverhalt nach deutschem Recht vorliegenden rentenrechtlichen Zeit nicht überschreiten.

Die fremde zeitlich nicht zuzuordnende Zeit gehört auch zu den deckungsgleichen Zeiten, wenn die entsprechende deutsche Zeit wegen des Zusammentreffens mit einer anderen Zeit keine Monatsanzahl erhält, aber mit ihrem Wert zusätzlich berücksichtigt wird.

Siehe Beispiel 4

Reichsgebiets-Beitragszeiten können nur dann deckungsgleiche Zeiten sein, wenn außerdem auch FRG-Zeiten in der deutschen Rente enthalten sind (Auslegungsfrage der Deutschen Rentenversicherung Nr. 2 zu § 31 FRG).

Zeiten, für die Bundesgebiets-Beiträge gezahlt wurden, können in keinem Fall deckungsgleiche Zeiten sein. Deckungsgleiche Zeiten können zudem längstens bis zur Vertreibung beziehungsweise Spätaussiedlung (vergleiche GRA zu § 1 FRG, Abschnitt 3.4.2, Endzeitpunkt der Gleichstellung) berücksichtigt werden; bei Spätaussiedlern somit bis zum Zeitpunkt des Zuzuges. Ebenfalls nicht zu den deckungsgleichen Zeiten gehören Zeiten in der fremden Rentenversicherung, die erst nach der Vertreibung beziehungsweise Spätaussiedlung für Zeiträume davor entstanden sind (zum Beispiel bei Nachentrichtungen).

Kann die für § 31 FRG erforderliche Feststellung der deckungsgleichen Versicherungszeiten mangels (genauer) Berechnungsunterlagen nicht getroffen werden, ist die fremde Rente voll anzurechnen.

Für die Ermittlung des Verhältniswertes X sind die deckungsgleichen Zeiten auf die jeweils kleinste anzurechnende Zeiteinheit (Monate) zu bringen. Der Faktor ist auf 4 Stellen auszurechnen und bürgerlich zu runden (§ 121 SGB VI).

Siehe Beispiel 5

Zahlung einer fremden Unfallrente

Für die Unfallversicherung enthält § 11 FRG eine dem § 31 FRG vergleichbare Ruhensbestimmung. Bei der Beteiligung von Unfallrenten ergeben sich daher Besonderheiten.

Werden eine fremde Unfallrente und eine fremde Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen, wendet der deutsche Träger der gesetzlichen Unfallversicherung § 11 FRG an, während § 31 FRG nur in Bezug auf die fremde Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu prüfen ist.

Hinweis:

Nach polnischem Recht werden lediglich beim Zusammentreffen einer Unfallrente mit einer Altersrente aus der Rentenversicherung beide Renten (auf Antrag der Berechtigten eine Rentenleistung in voller Höhe und die andere zur Hälfte) ausgezahlt. In allen anderen Fällen besteht beim Zusammentreffen von zwei Rentenleistungen (hier Unfallrente und Rente aus der Rentenversicherung) nur Anspruch auf eine, nämlich die höhere beziehungsweise die von der berechtigten Person gewünschte Leistung.

Besteht nur Anspruch auf eine (generell die höhere) fremde Leistung und zahlt ein fremder Leistungsträger daher anstelle einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Unfallrente, ist Folgendes zu beachten:

  • In Deutschland wird nur eine RV-Rente gezahlt
    Besteht im Einzelfall kein Anspruch auf eine deutsche Unfallrente, ist der Betrag der fremden Unfallrente regelmäßig als ‘Anstelleleistung’ gemäß § 31 FRG auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen.
  • In Deutschland werden RV- und UV-Rente gezahlt
    Werden in Deutschland sowohl eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch eine Unfallrente gezahlt, bewirkt die fremde Leistung ein Ruhen sowohl nach § 31 FRG als auch nach § 11 FRG. Dabei ist jedoch keine der beiden Ruhensvorschriften (§§ 11, 31 FRG) vorrangig vor der anderen, es darf nur insgesamt nicht zu einer Doppelanrechnung kommen (BSG vom 26.04.1977, AZ: 4 RJ 61/76, BSGE 43, 274).
    In den einschlägigen Fällen sind aus der fremden Leistung der UV-Anteil und der RV-Anteil zu ermitteln, indem die fremde Leistung in dem Verhältnis aufgeteilt wird, in dem die Höhe der deutschen UV-Rente und die Höhe der deutschen Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zueinander stehen. Nur auf den RV-Anteil der fremden Leistung ist § 31 FRG anzuwenden.
    Siehe Beispiel 6
    Wegen der engen Verknüpfung von § 11 und § 31 FRG ist in diesen Fällen eine Abstimmung mit dem Träger der Unfallversicherung erforderlich.

Ruhen der deutschen Rente

Die deutsche Rente ist mit Ausnahme des in Abschnitt 6 beschriebenen Sonderverfahrens grundsätzlich um den nach Abschnitt 4 ermittelten und gegebenenfalls nach Abschnitt 5.1 begrenzten Ruhensbetrag zu vermindern.

§ 31 Abs. 1 S. 2 FRG nimmt Leistungsanteile aus Beiträgen der Höherversicherung vom Ruhen aus.

Bei der Festlegung, in welcher Reihenfolge Berechnungs- und Ruhensvorschriften anzuwenden sind, ist § 31 FRG bei § 98 S. 1 Nr. 9 SGB VI einzuordnen und deshalb stets nach Anwendung aller anderen Vorschriften zu berücksichtigen.

Beachte:

Die Anrechnung nach Ziffer 19 (SP) DÖSVA schließt grundsätzlich die gleichzeitige Anrechnung nach § 31 FRG für identische Zeiträume aus. Sind neben dem Ziffer 19-Zeitraum noch weitere FRG-Zeiten vorhanden, ist § 31 FRG nur auf diese weiteren FRG-Zeiten anzuwenden.

Bezieht ein FRG-Berechtigter mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland eine fremde Rente, ist bei der Anwendung des § 31 FRG von der deutschen Auslandsrente auszugehen. Soweit Entgeltpunkte für die deckungsgleichen FRG-Zeiten nicht in das Ausland honoriert werden, ist § 31 FRG nicht anzuwenden.

Begrenzung des Ruhensbetrages

Die Ermittlung des Ruhensbetrages allein anhand der fremden Rente beruht auf der Erfahrung, dass das deutsche Rentenniveau regelmäßig über dem fremden Rentenniveau liegt.

In Ausnahmefällen kann das aber anders sein. Dann muss der nach Abschnitt 4 ermittelte Ruhensbetrag auf den deutschen Rentenbetrag beziehungsweise auf den Anteil des auf den deckungsgleichen Zeiten in der deutschen Rente beruhenden Teilbetrages begrenzt werden.

Ist die fremde Rente höher als die deutsche Rente, tritt ein volles Ruhen der deutschen Rente ein. Dies jedoch nur dann, wenn in der deutschen Rente nicht mehr Versicherungszeiten berücksichtigt worden sind als in der fremden Rente.

Liegen der deutschen Rente zusätzliche Versicherungszeiten zugrunde, die in der fremden Rente nicht berücksichtigt worden sind, so ist der Teilbetrag der deutschen Rente zu ermitteln, der auf den in beiden Renten zu berücksichtigten Zeiten beruht. Denn nur dieser Teilbetrag kann vom Ruhen erfasst werden.

Dass die fremde Rente den auf den deckungsgleichen Zeiten beruhenden Teilbetrag übersteigt, kann zum Beispiel bei Anwendung von § 22b FRG (insbesondere dann, wenn eine nachrangige Rente zu begrenzen ist) sowie bei Anwendung der Auslandszahlungsvorschriften (wenn diese dazu führen, dass nur ein Teil der FRG-Entgeltpunkte zahlbar ist) auftreten. Um das zu prüfen, ist der auf die deckungsgleichen Zeiten in der deutschen Rente entfallende Teilbetrag zu ermitteln. Dazu wird die Differenz aus dem Zahlbetrag der Rente aus allen Zeiten und dem Zahlbetrag der Rente ohne die deckungsgleichen Zeiten gebildet, wobei der letztgenannte Betrag durch eine Probeberechnung ermittelt werden muss.

Dieses Verfahren zur Ermittlung des Anteils der deckungsgleichen Zeiten entspricht dem Verfahren zur Ermittlung des FRG-Anteils der Rente bei Anwendung von § 22b Abs. 2 FRG. Es ist aber nicht identisch damit, weil FRG-Anteil und deckungsgleiche Zeiten nicht dasselbe sind.

Der Differenzbetrag gibt die Höchstgrenze an, bis zu der die ausländische Rente angerechnet werden darf.

Siehe Beispiel 7

Führt die Probeberechnung ohne die deckungsgleichen Zeiten zu einem höheren Rentenbetrag, das heißt der Rentenanteil für die deckungsgleichen Zeiten ist negativ, ist auf die Anwendung des § 31 FRG zu verzichten.

Mindert sich die deutsche Rente (einschließlich des darin enthaltenen FRG-Teilbetrages) aufgrund allgemeiner Ruhens- oder Anrechnungsbestimmungen (zum Beispiel § 97 SGB VI), gilt Folgendes:

Der nach dem oben angeführten Verfahren ermittelte Differenzbetrag ist in dem Verhältnis zu mindern, in dem der Betrag der Rente aus allen Zeiten nach Anwendung der Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften zu dem Betrag vor Anwendung der Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften steht. Der so ermittelte verminderte Differenzbetrag stellt die Höchstgrenze dar, bis zu der die ausländische Rente angerechnet werden darf.

Siehe Beispiel 8

Bei der Begrenzung des Ruhensbetrages ist Folgendes zu beachten:

  • Bei einer Folgerente, die nach § 88 Abs. 1 und 2 SGB VI aus besitzgeschützten Entgeltpunkten aufgrund einer vorangegangenen Rente gezahlt wird, muss auch die Probeberechnung auf Basis der vorangegangenen Rentenberechnung erfolgen.
  • Ist eine Rente inner- und zwischenstaatlich zu berechnen, muss auch die Differenzbildung und die hierfür erforderlichen Probeberechnungen für beide Berechnungen durchgeführt werden. Für den inner- und zwischenstaatlichen Vergleich der Rente, sind die jeweiligen Zahlbeträge nach Berücksichtigung der Antikumulierungsvorschriften heranzuziehen. Dieses gilt auch für § 31 FRG. Bei jeder Veränderung der anzurechnenden Rente, ist ein erneuter inner- und zwischenstaatlicher Vergleich durchzuführen (siehe GRA zu Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 6).

Begrenzung bei Bezug mehrerer ausländischer Renten

Bei Bezug von mehreren ausländischen Renten wird ein gemeinsamer Anrechnungshöchstbetrag ermittelt. Dazu wird die Probeberechnung ohne deckungsgleiche Zeiten aus allen ausländischen Zeiten gebildet. Die Differenz aus dem Zahlbetrag der Rente aus allen Zeiten und dem Zahlbetrag der Rente ohne die deckungsgleichen Zeiten aus allen Ländern, ergibt den gemeinsamen Anrechnungshöchstbetrag.

Siehe Beispiel 9

Auch bei späterem Hinzutritt einer 2. ausländischen Rente wird ein gemeinsamer Anrechnungshöchstbetrag ermittelt und zugrunde gelegt.

Eine Ausnahme ist zu beachten: Wurde bei der 1. Rente schon auf den Anrechnungshöchstbetrag begrenzt, dann bleibt deren Anrechnung unverändert. Durch den späteren Hinzutritt der 2. Rente und der Ermittlung des gemeinsamen Anrechnungshöchstbetrages, darf die Summe der begrenzten 1. Rente und der 2. Rente den gemeinsamen Anrechnungshöchstbetrag nicht überschreiten.

Siehe Beispiel 10

Beginn des Ruhens

Wird im Herkunftsland über den Zuzugsmonat beziehungsweise (bei nicht kalendermonatlicher Zahlung) über die letzte monatliche Zahlungsperiode vor der Aussiedlung hinaus eine fremde Rente laufend ausgezahlt, ist § 31 FRG ab dem Zeitpunkt anzuwenden, ab dem die deutsche Rente mit der fremden Leistung erstmals zusammentrifft. Das Ruhen setzt somit grundsätzlich mit Beginn der deutschen Rente ein.

Tritt für Zeiten nach Beginn der deutschen Rente eine fremde Rente hinzu oder ändert sich die Höhe der fremden Rente, ist § 31 FRG taggenau anzuwenden (entsprechend § 100 Abs. 1 S. 2 SGB VI in Verbindung mit § 48 SGB X).

Ruhen der fremden Rente

Das nachfolgend beschriebene ‘Sonderverfahren’ (Ruhen der fremden Rente) ist inzwischen weitgehend auf das in Abschnitt 5 beschriebene Verfahren zum Ruhen der deutschen Rente (‘Normalverfahren’) umgestellt worden.

Die Umstellung war unter anderem deshalb erforderlich geworden, weil die deutschen Rentenversicherungsträger für Bezugszeiten ab 2005 den Finanzbehörden den steuerlich relevanten deutschen Rentenbetrag melden müssen (vergleiche Abschnitt 7).

Für die Zeit vor der Umstellung vom ‘Sonderverfahren’ auf das ‘Normalverfahren’ gilt Folgendes:

Im Rahmen einiger Sozialversicherungsabkommen beziehungsweise des Europarechts war vereinbart worden, dass die fremde Rente vom fremden Träger nicht direkt an die Berechtigten, sondern grundsätzlich an den zuständigen deutschen Träger überwiesen wird, der die Renten an die Berechtigten weiterleitet. Dies betrifft beziehungsweise betraf Zahlungen aus Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Montenegro, Polen, Serbien, Slowenien und Ungarn.

In diesen Fällen wird der Ruhensbetrag aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung direkt von der fremden Rente einbehalten und die deutsche Rente unvermindert ausgezahlt. Rechtlich gesehen erhalten die Berechtigten jedoch neben der verminderten deutschen auch die fremde Rente.

Sofern in Einzelfällen der fremde Träger seine Rente direkt auszahlte (weil zum Beispiel bei einem Zuzug nach Deutschland die Umstellung der Zahlung nicht rechtzeitig erfolgen konnte), war § 31 FRG wie in Abschnitt 5 beschrieben anzuwenden.

Steuerliche Rentenbezugsmitteilung

Nach § 22a EStG haben die deutschen Rentenversicherungsträger den Finanzbehörden für Bezugszeiten ab 2005 den steuerlich relevanten Rentenbetrag zu melden. Bei FRG-Berechtigten ist dies der Betrag nach Anwendung von § 31 FRG.

Beispiel 1: Letztmalige Zahlung der fremden Rente im Zuzugsmonat

(Beispiel zu Abschnitt 3.3.2)
Letztmalige Auszahlung der fremden Rente für die Zahlungsperiode15.01. bis 14.02.2002
Zuzug nach Deutschland am25.01.2002
Beginn der deutschen Rente am25.01.2002
Lösung:
Von der Anwendung des § 31 FRG auf die für den Zeitraum nach dem Zuzug gezahlte fremde Rente (25.01. bis 14.02.2002) ist abzusehen.

Beispiel 2: Auf deckungsgleiche Zeiten entfallender Rentenbetrag bei Bezug von mehreren Renten

(Beispiel zu Abschnitt 4)
Die deutsche Rente beruht auf folgenden Versicherungszeiten nach dem FRG 01/1961 bis 12/1990.360 Monate
a) Der rumänische Versicherungsträger zahlt eine Rente in Höhe von umgerechnet monatlich150,00 EUR
Sie beruht auf folgenden Versicherungszeiten 01/1960 bis 12/1969.120 Monate
b) Der ungarische Versicherungsträger zahlt eine Rente in Höhe von umgerechnet monatlich500,00 EUR
Sie beruht auf folgenden Versicherungszeiten 01/1970 bis 12/1990.252 Monate
Lösung
a) Deckungsgleiche Versicherungszeit in der rumänischen Rente mit der deutschen Rente sind die Zeiten (B) 01/1961 bis 12/1969108 Monate
Geteilt durch die rumänische Gesamtversicherungszeit (A)120 Monate
ergibt sich der Verhältniswert (X)0,9000
Von der rumänischen Rente führen zum Ruhen 150,00 EUR (rumänische Rente) mal 0,9135,00 EUR
b) Deckungsgleiche Versicherungszeit in der ungarischen Rente mit der deutschen Rente sind die Zeiten 01/1970 bis 12/1990252 Monate
Die ungarische Gesamtversicherungszeit (A) beträgt ebenfalls 252 Monate , somit ergibt sich der Verhältniswert (X)1,0000
Die gesamte ungarische Rente führt zum Ruhen500,00 EUR

Insgesamt sind anzurechnen nach § 31 FRG

rumänische Rente
ungarische Rente

135,00 EUR

500,00 EUR

Beispiel 3: Zeitlich nicht zuzuordnende Zeiten I

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)

Eine FRG-Berechtigte hat in Ungarn am 12.03.1965 ein Kind geboren. Eine Beschäftigung hat sie erst 1980 wieder aufgenommen.

In der deutschen Rente erhält sie dafür vom 01.04.1965 bis 30.09.1967 KEZ im Umfang von 30 Monaten sowie vom 12.03.1965 bis zum 11.03.1975 KiBüz im Umfang von 121 Monaten.

In der ungarischen Rente werden ihr 12 Monate pauschale Dienstzeit ohne zeitliche Zuordnung angerechnet.

Lösung:

Der FRG-KEZ vom 01.04.1965 bis 30.09.1967 sowie der FRG-KiBüz vom 12.03.1965 bis zum 11.03.1975 steht keine zeitlich zugeordnete fremde Versicherungszeit gegenüber. Die 12 Monate pauschale Dienstzeit sind jedoch aufgrund desselben Sachverhalts entstanden und deshalb für die Ermittlung des Ruhensbetrages als deckungsgleiche Zeiten zu berücksichtigen.

Beispiel 4: Zeitlich nicht zuzuordnende Zeiten II

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)

Eine FRG-Berechtigte war von 1960 bis 1980 durchgehend in Ungarn beschäftigt. Am 12.03.1965 hat sie ein Kind geboren.

In der deutschen Rente ist die Zeit der Beschäftigung von 1960 bis 1980 als Beitragszeit (beziehungsweise Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft/Mutterschaft) anzuerkennen. Additiv sind die KEZ sowie die KiBüZ zu berücksichtigen.

In der ungarischen Rente wird die Zeit von 1960 bis 1980 als Versicherungszeit angerechnet. Zusätzlich erhält die Berechtigte 12 Monate pauschale Dienstzeit wegen der Geburt eines Kindes ohne zeitliche Zuordnung.

Lösung:

Sowohl die Zeit der Beschäftigung von 1960 bis 1980 als auch die pauschale Dienstzeit sind als deckungsgleiche Zeiten zu berücksichtigen.

Beispiel 5: Auf deckungsgleiche Zeiten entfallender Rentenbetrag

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)
Ein fremder Versicherungsträger zahlt eine Rente in Höhe von umgerechnet monatlich150,00 EUR
Sie beruht auf folgenden Versicherungszeiten
10/1945 bis 12/1954111 Monate
01/1963 bis 12/1982240 Monate
Die fremde Gesamtversicherungszeit (A) beträgt351 Monate
In der deutschen Rente sind folgende Zeiten anzurechnen
01/1945 bis 03/1946 Ersatzzeit 15 Monate
04/1946 bis 03/1947 § 16 FRG 12 Monate
04/1947 bis 12/1954 § 15 FRG 93 Monate
01/1963 bis 06/1965 keine Anrechnung
07/1965 bis 12/1982 § 15 FRG210 Monate
01/1983 bis 12/1995 § 55 SGB VI (Bundesgebietszeiten)156 Monate
Lösung:
Deckungsgleich in der deutschen Rente sind die Zeiträume
10/1945 bis 12/1954111 Monate
07/1965 bis 12/1982210 Monate
insgesamt (B)321 Monate
Aus der deckungsgleichen Versicherungszeit (B)
geteilt durch die fremde Gesamtversicherungszeit (A)351 Monate
ergibt sich der Verhältniswert (X)0,9145
Von der fremden Rente führen zum Ruhen
150,00 EUR (fremde Rente) mal 0,9145 (X)137,18 EUR

Beispiel 6: Ermittlung des RV-Anteils in der fremden Unfallrente

(Beispiel zu Abschnitt 4.3)
deutsche UV-Rente 500,00 EUR
deutsche RV-Rente 750,00 EUR
deutsche Rentenleistungen insgesamt1.250,00 EUR
fremde Unfallrente 200,00 EUR
Von der fremden Gesamtversicherungszeit (480 Monate) sind 240 Monate deckungsgleich in der deutschen RV-Rente berücksichtigt worden.
Lösung:
1. Schritt: Aufteilung der fremden Rente
als UV-Anteil der fremden Rente gilt
200,00 EUR mal 500,00 EUR geteilt durch 1250,00 EUR ist gleich 80,00 EUR
als RV-Anteil der fremden Rente gilt
200,00 EUR mal 750,00 EUR geteilt durch 1250,00 EUR ist gleich 120,00 EUR
2. Schritt: Ermittlung des Rentenanteils, der auf deckungsgleiche Zeiten entfällt

Das Verhältnis von deckungsgleicher Zeit (B)

zur fremden Gesamtversicherungszeit (A)

240 Monate geteilt durch 480 Monate

ergibt den Verhältniswert (X)0,5000
Durch Multiplikation dieses Wertes mit dem Betrag des RV-Anteils der fremden Rente
120,00 EUR mal 0,5
ergibt sich der Betrag, in dessen Höhe die deutsche RV-Rente ruht (Ruhensbetrag) 60,00 EUR
3. Schritt: Ermittlung des prozentualen Anteils der fremden Rente, der zum Ruhen der deutschen RV-Rente führt
60,00 EUR (Ruhensbetrag) mal 100 geteilt durch 200,00 EUR (fremde Unfallrente) ist gleich30 %
Dem Träger der Unfallversicherung ist mitzuteilen, dass 60,00 EUR beziehungsweise 30 % der fremden Leistung für die Anwendung von § 31 FRG verwandt worden sind.

Beispiel 7: Begrenzung des Ruhensbetrages

(Beispiel zu Abschnitt 5.1)
Höhe der fremden Rente monatlich,180,00 EUR
die auf 90 Monaten Versicherungszeit beruht; diese 90 Monate sind auch alle deckungsgleich in der deutschen Rente enthalten. Der deutschen Rente liegen zugrunde alle fremden Zeiten
sowie zusätzliche Bundesgebietszeiten
Höhe der deutschen Inlandsrente monatlich300,00 EUR
Höhe der deutschen Auslandsrente monatlich aus allen zahlbaren Zeiten (Entgeltpunkte aus den FRG-Zeiten werden nur anteilig ermittelt - § 272 SGB VI)100,00 EUR
Lösung:
Durch eine Probeberechnung ist zunächst die Höhe der deutschen Auslandsrente ohne deckungsgleiche Zeiten festzustellen. Es ergeben sich monatlich 52,00 EUR
Die Differenz zwischen der Auslandsrente aus allen Zeiten und der Auslandsrente ohne die deckungsgleichen Zeiten stellt den auf die deckungsgleichen Zeiten entfallenden Teilbetrag dar. Dies sind
100,00 EUR minus 52,00 EUR 48,00 EUR
Von der deutschen Auslandsrente (100,00 EUR) ruht nur dieser Teil in Höhe von 48,00 EUR.

Beispiel 8: Begrenzung des Ruhensbetrages

(Beispiel zu Abschnitt 5.1)
Höhe der fremden Witwenrente monatlich,200,00 EUR
die auf 90 Monaten Versicherungszeit beruht; diese 90 Monate sind auch alle deckungsgleich in der deutschen Rente enthalten. Der deutschen Witwenrente liegen zugrunde alle fremden Zeiten sowie zusätzliche Bundesgebietszeiten
Höhe der aus allen Zeiten berechneten deutschen Witwenrente monatlich250,00 EUR
Nach Einkommensanrechnung gemäß § 97 SGB VI beträgt die aus allen Zeiten berechnete deutsche Witwenrente monatlich180,00 EUR
Lösung:
Durch eine Probeberechnung ist zunächst die Höhe der deutschen Witwenrente ohne deckungsgleiche Zeiten vor Durchführung der Einkommensanrechnung festzustellen. Es ergeben sich monatlich140,00 EUR
Die Differenz zwischen der deutschen Witwenrente aus allen Zeiten und der deutschen Witwenrente ohne die deckungsgleichen Zeiten (jeweils vor Einkommensanrechnung) stellt den auf die deckungsgleichen Zeiten entfallenden Teilbetrag dar.
Dies sind 250,00 EUR minus 140,00 EUR ist gleich110,00 EUR
Dieser Betrag ist in dem Verhältnis zu mindern, in dem der Betrag der Witwenrente aus allen Zeiten nach Einkommensanrechnung zu dem Betrag vor Einkommensanrechnung steht
110,00 EUR mal 180,00 EUR geteilt durch 250,00 EUR ist gleich 79,20 EUR
Von der deutschen Witwenrente nach Einkommensanrechnung (180,00 EUR) ruht nur dieser Teil in Höhe von 79,20 EUR.

Beispiel 9: Begrenzung des Ruhensbetrages bei Bezug von mehreren Renten

(Beispiel zu Abschnitt 5.1.1)
Höhe der deutschen Rente700,00 EUR
Höhe der Rente aus Land A135,00 EUR
Höhe der Rente aus Land B500,00 EUR
Gesamthöhe der ausländischen Renten beruhend auf deckungsgleiche Versicherungszeiten635,00 EUR
Lösung:
Durch eine Probeberechnung ist zunächst die Höhe der deutschen Rente ohne die deckungsgleichen Zeiten aus Land A und B festzustellen. Es ergeben sich monatlich 80,00 EUR
Die Differenz zwischen der Rente aus allen Zeiten und der Rente ohne die deckungsgleichen Zeiten stellt den auf die deckungsgleichen Zeiten entfallenden Teilbetrag (Anrechnungshöchstbetrag) dar. Dies sind 700,00 EUR minus 80,00 EUR620,00 EUR
Die Gesamtsumme der ausländischen Renten in Höhe von 635,00 EUR ist zu begrenzen auf den Anrechnungshöchstbetrag
Von den ausländischen Renten werden insgesamt angerechnet620,00 EUR

Beispiel 10: Begrenzung des Ruhensbetrages bei späterem Hinzutritt einer 2. fremden Rente

(Beispiel zu Abschnitt 5.1.1)
Höhe der deutschen Rente1.000,00 EUR
Probeberechnung ohne die deckungsgleichen Zeiten aus Ungarn 550,00 EUR
Anrechnungshöchstbetrag 450,00 EUR
Höhe der Rente aus Ungarn beruhend auf deckungsgleichen Zeiten 500,00 EUR
begrenzt auf den Anrechnungshöchstbetrag 450,00 EUR
Es tritt jetzt eine 2. Rente aus Rumänien hinzu. Diese beträgt:
im Fall A beruhend auf deckungsgleichen Zeiten 400,00 EUR
im Fall B beruhend auf deckungsgleichen Zeiten 200,00 EUR
Lösung:
Durch eine Probeberechnung ist zunächst die Höhe der deutschen Rente ohne die deckungsgleichen Zeiten aus Ungarn und Rumänien festzustellen. Es ergeben sich monatlich 300,00 EUR
Gemeinsamer Anrechnungshöchstbetrag 700,00 EUR
Im Fall A wird der gemeinsame Anrechnungshöchstbetrag 700,00 EUR
mit der unverändert begrenzt anrechenbaren Rente aus Ungarn 450,00 EUR
und der hinzutretenden Rente aus Rumänien überschritten. 400,00 EUR
Die Anrechnung der ausländischen Renten nach § 31 FRG ist daher auf den gemeinsamen Anrechnungshöchstbetrag von 700,00 EUR zu begrenzen.
Im Fall B wird der gemeinsame Anrechnungshöchstbetrag 700,00 EUR
mit der unverändert begrenzt anrechenbaren Rente aus Ungarn 450,00 EUR
und der hinzutretenden Rente aus Rumänien nicht überschritten. 200,00 EUR
Die Anrechnung der ausländischen Rente nach § 31 FRG erfolgt daher unverändert mit der ungarischen Rente in Höhe von 450,00 EUR und der rumänische Rente in Höhe von 200,00 EUR.

Beispiel 11: Rückwirkende Änderung der Leistungsart der fremden Rente

(Beispiel zu Abschnitt 3.3)
Bezug einer deutschen Hinterbliebenenrente und einer polnischen Altersrente – die nicht nach § 31 FRG auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen ist - ab01.03.2016
Mit Bescheid vom 15.06.2018 erfolgt die Gewährung einer nach § 31 FRG anzurechnenden höheren polnischen Hinterbliebenenrente bei gleichzeitigem Wegfall der polnischen Altersrente rückwirkend ab01.02.2018

Die Zahlungsumstellung erfolgt erst zum

Für den Nachzahlungszeitraum vom 01.02.2018 bis 31.07.2018 wird die Differenz zwischen der Alters- und der Hinterbliebenenrente ausgezahlt.

01.08.2018
Lösung:
Die polnische Hinterbliebenenrente ist bereits ab 01.02.2018 in voller Höhe auf die deutsche Hinterbliebenenrente nach § 31 FRG anzurechnen.

Beispiel 12: Zeiten in erhöhtem oder vermindertem Umfang

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)

Der estnische Versicherungsträger bescheinigt aufgrund des hohen Verdienstes für das Jahr 1999 eine Versicherungszeit von 12 Monaten.

Die Beschäftigung wurde tatsächlich jedoch nur vom 01.01.1999 bis 30.06.1999 ausgeübt und auf deutscher Seite im Rahmen des FRG im Umfang von 6 Monaten anerkannt.

Lösung:

Als deckungsgleiche Zeiten sind die gesamten 12 Monate der estnischen Versicherungszeit zugrunde zu legen. Die estnische Rente führt im Ergebnis in voller Höhe zum Ruhen.

4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375

In Absatz 1 wurden die Worte ‘Deutsche Mark’ durch das Wort ‘Euro’ ersetzt.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

In Absatz 1 wurden jeweils die Worte ‘des Geltungsbereichs dieses Gesetzes’ durch die Worte ‘der Bundesrepublik Deutschland’ ersetzt.

SGB X vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469, 2218)

Inkrafttreten: 01.01.1981

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 8/2034

Durch das SGB X entfiel die spezielle Erstattungspflicht (§ 31 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 FRG in der Fassung bis 31.12.1980); sie richtet sich seither nach diesem Gesetz.

FRG -Fremdrentengesetz
(Art. 1 - FANG - Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz) vom 25.02.1960 (BGBl. I S. 93)

Inkrafttreten: 01.01.1959 (in den neuen Bundesländern: 01.01.1992)

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 3/1109, S. 46 und zu 3/1532, S. 14

Die Regelung des Absatzes 1 war bereits in der ursprünglichen Fassung des FRG enthalten. Der damalige Absatz 2 Satz 2 und der Absatz 3 regelten die Rückforderung von überzahlten Leistungen.

Anlage 1Länderinformation

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 31 FRG