§ 17a FRG: [Deutschsprachige Angehörige des Judentums]
| veröffentlicht am |
30.08.2019 |
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| Änderungsgrundlage | Artikel 14 Nummer 17 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606), Artikel 15 Abschnitt A Nummer 4 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
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| Inkrafttreten | 01.07.1990 |
| Version | 003.00 |
Die für die gesetzliche Rentenversicherung maßgebenden Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auch auf
| a) | Personen, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflußbereich sich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet erstreckt hat, | |
| 1. | dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben, | |
| 2. | das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten oder im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben und | |
| 3. | sich wegen ihre Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten | |
| und die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes verlassen haben, | ||
| b) | Hinterbliebene der in Buchstabe a genannten Personen bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene. | |
