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§ 4 AnVNG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.11.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz - RRG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - AnVNG) vom 23.02.1957 (BGBl. I S. 88) in Verbindung mit der im Bundesgesetzblatt Teil III 1964 veröffentlichten bereinigten Fassung

Inkrafttreten01.01.1964
Gültig bis31.12.1991
Version003.00

(1) 1Scheiden Personen aus einer versicherungsfreien Beschäftigung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus, so gilt § 9 des Angestelltenversicherungsgesetzes auch für die Zeit vorher, wenn in dieser Zeit nach den jeweils geltenden, dem § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und dem § 8 des Angestelltenversicherungsgesetzes sinngemäß entsprechenden Vorschriften Versicherungsfreiheit bestand. 2Dies gilt bei Beamten für die Zeit des Vorbereitungsdienstes auch dann, wenn sie einen Entgelt nicht bezogen haben. 3Der Nachversicherung stehen die jeweils gültigen Vorschriften über die Versicherungspflichtgrenze in der Rentenversicherung der Angestellten nicht entgegen. 4Die Beiträge sind jedoch nur bis zur Höhe der jeweiligen Versicherungspflichtgrenze und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nachzuentrichten; im übrigen gilt § 124 des Angestelltenversicherungsgesetzes.

(2) 1§ 9 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt auch für Personen, deren Nachversicherung in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des § 1 Abs. 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung der Verordnung vom 17. März 1945 (Reichsgesetzbl. I S. 41) oder der Sozialversicherungsanordnung Nr. 14 Nummer 2 Buchstabe b oder c vom 19. Juli 1947 (Arbeitsblatt für die britische Zone S. 240) wegen unehrenhaften oder freiwilligen Ausscheidens aus einer versicherungsfreien Beschäftigung unterblieben ist, es sei denn, daß § 141 Abs. 2 Satz 1 des Deutschen Beamtengesetzes unter Berücksichtigung der Bundesfassung (Bundesgesetzbl. 1950 S. 279) die Nachversicherung ausschloß. 2In Fällen besonderer Härte ist eine Nachversicherung nach § 9 des Angestelltenversicherungsgesetzes abweichend von § 141 Abs. 2 Satz 1 des Deutschen Beamtengesetzes unter Berücksichtigung der Bundesfassung durchzuführen. 3Das Nähere bestimmen der Bundesminister für Arbeit, der Bundesminister der Finanzen und der Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Absätze 1 und 2 gelten für Mitglieder der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen entsprechend.

(4) Bei Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der Bundeswehr erstreckt sich eine Nachversicherung nach § 9 des Angestelltenversicherungsgesetzes auch auf die Zeit einer Wehrdienstleistung nach dem 31. März 1956.

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