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§ 198 SGB VI: Neubeginn und Hemmung von Fristen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Berichtigung des Beispiels 3

Dokumentdaten
Stand26.04.2017
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs- Neuregelungs- Gesetz - HZvNG) vom 21.06.2001 in Kraft getreten am 01.01.2002
Rechtsgrundlage

§ 198 SGB VI

Version002.01

Inhalt der Regelung

Die zeitliche Inanspruchnahme der verwaltungsmäßigen Prüfung in einem Beitrags- oder Rentenverfahren soll nicht zu Lasten der Versicherten gehen. § 198 SGB VI regelt deshalb den Neubeginn der Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI für die Wirksamkeit freiwillig gezahlter Beiträge durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch. Diese Tatsachen hemmen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Pflichtbeiträgen (§ 25 Abs. 1 SGB IV) und des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Abs. 2 SGB IV).

Unterbrechung der Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI

Als Zahlungsfrist im Sinne des § 197 Abs. 2 SGB VI sind die auf den Ablauf des Kalenderjahres folgenden drei Kalendermonate anzusehen. Folglich stellen nur Beitrags- und Rentenverfahren in der Zeit von Januar bis März des Folgejahres eine Benachteiligung für den Versicherten dar, die durch § 198 SGB VI auszugleichen ist. Verfahren im Laufe eines Jahres, für das die Beiträge gezahlt werden, stellen dagegen keine Benachteiligung des Versicherten dar, da in jedem Fall noch mindestens drei Monate (Januar bis März des Folgejahres) für die Beitragszahlung bleiben (vergleiche Auslegungsfrage Nummer 3 zum § 197 SGB VI).

Eine Beitragszahlung kann daher noch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Beendigung des Beitrags- oder Rentenverfahrens wirksam erfolgen.

Die Wirkung der Unterbrechung besteht darin, dass die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit unbeachtet bleibt. Nach dem Ende der Unterbrechung beginnt die ursprüngliche, volle Frist von drei Monaten neu zu laufen und zwar sofort nach Ende der Unterbrechung.

Siehe Beispiele 1 bis 4

Als Unterbrechungstatbestände kommen nur die in § 198 SGB VI aufgeführten Beitrags- und Rentenverfahren in Betracht. Ein Verfahren zur Auskunftserteilung im Rahmen eines Versorgungsausgleichs aus einem geklärten Konto ist demnach kein Unterbrechungstatbestand im Sinne der obigen Vorschrift. Die Frist wird jedoch unterbrochen, wenn zur Auskunftserteilung gegenüber dem Familiengericht ein Kontenklärungsverfahren erforderlich wird.

Beitragsverfahren

Bei einem Verfahren, das beitragsrechtliche Fragen zum Inhalt hat, unterbricht sowohl das Verwaltungsverfahren als auch das Widerspruchs- und Sozialgerichtsverfahren die Zahlungsfrist.

Unter Beitragsverfahren ist jedes Verwaltungsverfahren außerhalb des Rentenverfahrens zu verstehen. Daher sind als Unterbrechungstatbestand alle Beitragsverfahren, die eine verwaltungsmäßige Prüfung erfordern und Einfluss auf die Entscheidung des Versicherten zur Beitragszahlung haben können, anzusehen.

In erster Linie sind dies

  • die Anmeldung zur freiwilligen Versicherung (AGBGLBE 1/2014, TOP 7.4),
  • eine Beratung zur Beitragszahlung (hinsichtlich Berechtigung, Umfang, Zweckmäßigkeit),
  • (hinsichtlich der Hemmung der Frist des § 25 Abs. 1 SGB IV:) Verwaltungsverfahren beim Rentenversicherungsträger zur Prüfung der Nachversicherungsvoraussetzungen (dabei ist es unerheblich, dass der Versicherte an der Beitragstragung nicht beteiligt ist, BSG vom 27.04.2010, AZ: B 5 R 8/08 R, SozR 4-2600 § 233a Nr. 1),
  • Anforderung von Unterlagen zur Prüfung der Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI (BSG vom 27.07.2011, AZ: B 12 R 19/09 R, SozR 4-2600 § 198 Nr. 1),
  • Kontenklärungsverfahren,
  • ein Verfahren über die Anerkennung von Kindererziehungszeiten, Berücksichtigungszeiten, Anrechnungszeiten usw.

Nicht zur Fristunterbrechung führen Vorgänge, die keine verwaltungsmäßige Prüfung erfordern und den Versicherten an der fristgerechten Beitragszahlung nicht hindern, wie zum Beispiel reine Auskünfte, die auch mit der Versendung von Merkblättern und Vordrucken verbunden sein können.

Kein Unterbrechungstatbestand sind aber auch Verfahren, die zwar eine verwaltungsmäßige Prüfung beinhalten, aber keinen Einfluss auf die Entscheidung des Versicherten zur Beitragszahlung haben, wie zum Beispiel die Erteilung einer Auskunft an das Familiengericht im Rahmen eines Versorgungsausgleichsverfahrens.

Die in einigen Nachzahlungsvorschriften (zum Beispiel §§ 204, 205 SGB VI) vorgesehene Frist für die Nachzahlung freiwilliger Beiträge ist kein Beitragsverfahren im Sinne des § 198 S. 1 Nr. 1 SGB VI (RBRTB 2/93, TOP 32).
Bei fehlender Mitwirkung des Versicherten nach § 149 Abs. 5 SGB VI in einem Kontenklärungsverfahren kann eine fristunterbrechende Wirkung nicht zuerkannt werden.
Ist der Versicherte im Anschluss an ein Renten-/Klageverfahren von Amts wegen darüber aufzuklären, dass er noch fristgerecht freiwillige Beiträge für zurückliegende Zeiten nachbringen kann, so liegt ein die Entrichtungsfrist (erneut) unterbrechendes Beitragsverfahren erst ab dem Zeitpunkt vor, zu dem eine Antwort des Versicherten auf das Aufklärungsschreiben eingeht.

Zu den Beitragsverfahren mit fristunterbrechender Wirkung im Sinne des § 198 S. 1 Nr. 1 SGB VI zählen nur Verwaltungsverfahren bei den Versicherungsträgern der gesetzlichen Rentenversicherung; hierzu zählt auch ein durch einen ausländischen Träger eingeleitetes Kontenklärungsverfahren. Verfahren außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung sind dagegen keine Unterbrechungstatbestände. Dies gilt selbst dann, wenn die anderen Verwaltungsverfahren auch bedeutsame Interessen des Versicherten in der Rentenversicherung (zum Beispiel Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes bei Erwerbsminderung) betreffen. In letzterem Fall kann ggf. über die Regelung des § 197 Abs. 3 SGB VI (Härtefallregelung) eine Zahlung freiwilliger Beiträge auch noch nach Ablauf der Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI zugelassen werden.

Obwohl die Antragsgleichstellung nach über- und zwischenstaatlichem Recht nicht für Beitragsverfahren gilt, unterbricht ein Beitragsverfahren bei einem ausländischen Versicherungsträger die Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI, wenn der ausländische Versicherungsträger im Rahmen eines bei ihm anhängigen Beitragsverfahrens den deutschen Versicherungsträger um Klärung von deutschen Zeiten bittet. Klärt der ausländische Versicherungsträger die in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten ohne Mithilfe des deutschen Versicherungsträgers, liegt eine Fristunterbrechung nach § 198 SGB VI nicht vor, weil ein deutsches Verfahren nicht anhängig ist (AGZWSR 2/95, TOP 29).

Rentenverfahren

Verwaltungsverfahren zur Feststellung eines Rentenanspruchs beim Rentenversicherungsträger, Widerspruchs- und Sozialgerichtsverfahren unterbrechen die Frist für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen.
Aufgrund der Gleichstellung von Rentenanträgen nach über- und zwischenstaatlichem Recht wird die Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI durch ein Rentenverfahren bei einem ausländischen Rentenversicherungsträger, das auch ein Rentenverfahren beim deutschen Rentenversicherungsträger auslöst, unterbrochen. Hierbei liegt der Unterbrechungstatbestand ab dem Zeitpunkt vor, zu dem aus den vorgelegten Unterlagen oder dem Vorbringen des Antragstellers erkennbar ist, dass auch Versicherungszeiten nach deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegt sind.
Auch ein Rentenverfahren, mit dem eine der deutschen Rentenversicherung unbekannte Leistung begehrt wird, führt zur Unterbrechung der Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI, wenn der ausländische Versicherungsträger das Rentenverfahren eingeleitet hat (AGZWSR 2/95, TOP 29).

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Ein Verfahren über die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation hat - wenn bei Abschluss der Reha-Maßnahme „verminderte Erwerbsfähigkeit” nicht vorliegt - keine fristunterbrechende Wirkung.
Ein Antrag auf Rehabilitation, der gem. § 116 Abs. 2 SGB VI als Rentenantrag gilt, wird jedoch als Verfahren über einen Rentenanspruch im Sinne des § 198 SGB VI angesehen. Aus der Antragsfiktion des § 116 Abs. 2 SGB VI ergibt sich, dass solche Rehabilitationsmaßnahmen Unterbrechungstatbestände im Sinne des § 198 SGB VI sind.

Verfahrensdauer

Siehe nachfolgende Abschnitte.

Beginn

Das Verfahren beginnt bei Beitrags- und Rentenverfahren mit dem Eingang des jeweiligen Antrags. Bei einem Kontenklärungsverfahren anlässlich eines Ehezeitauskunftsverfahrens beginnt es mit dem Eingang des gerichtlichen Auskunftsersuchens.
Der Eingang bei einer ersatzweise zuständigen Stelle steht dem Eingang beim zuständigen Rentenversicherungsträger gleich (§ 16 SGB I).
Die telefonische (also mündliche) Erklärung (Terminvereinbarung) stellt den Beginn des Beitragsverfahrens im Sinne des § 198 SGB VI dar, mit der Folge, dass bis zur Entscheidung über die Zulassung der freiwilligen Versicherung die Zahlungsfrist des § 197 Abs. 2 SGB VI unterbrochen ist. Das gilt im Einzelfall selbst dann, wenn sich erst im Beratungsgespräch herausstellt, dass freiwillige Beiträge entrichtet werden sollen (AGBGLBE 1/2014, TOP 7.4).

Ende

Siehe nachfolgende Abschnitte.

Beitrags- und Rentenverfahren

Beitrags- und Rentenverfahren enden unter der Voraussetzung, dass ein zulässiger Rechtsbehelf nicht eingelegt wird, mit dem Ablauf der Rechtsbehelfsfrist. Dies gilt auch für die Zulassung zur freiwilligen Versicherung, die mit rechtsbehelfsfähigem Bescheid festgestellt wird (FAVR 3/95 TOP 11). Bei einer Rücknahme des Rentenantrags endet das Verfahren mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung.
Bei über- oder zwischenstaatlichen Rentenverfahren richtet sich die Beendigung des Rentenverfahrens nach dem deutschen Rentenbescheid (AGZWSR 2/91, TOP 2).

Widerspruchsverfahren

Widerspruchsverfahren in Beitrags- und Rentenangelegenheiten enden mit Ablauf der Klagefrist des Widerspruchsbescheides.
Wird dem Widerspruch abgeholfen, endet das Verfahren mit der Bekanntgabe der entsprechenden Mitteilung an den Widerspruchsführer.
Wird das Widerspruchsverfahren mit einem Vergleich oder der Rücknahme abgeschlossen, so endet der Unterbrechungstatbestand mit dem Wirksamwerden des Vergleichs oder mit dem Eingang des Rücknahmeschreibens beim Leistungsträger.

Gerichtsverfahren

Streitverfahren, die bei Sozial- und Landessozialgerichten anhängig sind, werden durch Urteil oder Gerichtsbescheid beendet, und zwar mit Ablauf der Frist der Berufung, Beschwerde, Revision oder des Antrags auf mündliche Verhandlung, wenn bis zum Ablauf der Frist nicht das zulässige Rechtsmittel oder der Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wird. Für den Beginn der Rechtsmittelfrist ist von dem Tag auszugehen, an dem die Entscheidung beim Rentenversicherungsträger eingegangen ist (Zustellungsdatum).
Das Verfahren endet auch dann erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist, wenn die Berufung oder Revision nur wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels zulässig ist.
Verfahren beim Bundessozialgericht enden mit der Verkündung des Urteils. Bei Verfahren ohne mündliche Verhandlung endet das Verfahren mit der Zustellung des Urteils.
Wird das Verfahren vor einem Sozialgericht anders als durch Entscheidung abgeschlossen, so endet der Unterbrechungstatbestand mit dem Wirksamwerden des Vergleichs, des Anerkenntnisses oder der Klagerücknahme.

Berechnung der Unterbrechungsfrist

Die Frist beginnt mit dem Tag nach Wegfall des Unterbrechungstatbestandes und endet jeweils drei Monate nach dem Ende des Unterbrechungstatbestandes. Sie berechnet sich nach § 26 SGB X. Endet die Frist an einem Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag (§ 26 Abs. 3 SGB X).
Die Dreimonatsfrist gilt auch für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland.
Siehe Beispiele 1 bis 4.

Beitragssatz/Beitragshöhe

Werden freiwillige Beiträge aufgrund einer Fristenunterbrechung nachträglich für zurückliegende Zeiträume gezahlt, richten sich der Beitragssatz und die Beitragshöhe nach den Regelungen des § 200 SGB VI.

Hemmung der Verjährungsfristen nach §§ 25 Abs. 1, 27 Abs. 2 SGB IV

Nach § 198 S. 2 SGB VI hemmen ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch auch die Verjährung

Die Hemmung endet jeweils sechs Monate nach Abschluss der genannten Verfahren.

Gemäß § 209 BGB bewirkt die Hemmung der Verjährung (§§ 203 bis 208 BGB), dass eine im Zeitpunkt des Beginns der Hemmung noch nicht verstrichene Verjährungsfrist den Hemmungszeitraum verlängert, das heißt Hemmungszeiträume werden in die Verjährungsfrist nicht einbezogen. Der Fristablauf setzt sich damit nach dem Wegfall des Hemmungstatbestands fort, die noch nicht verstrichene Verjährungsfrist wird an das Ende des Zeitraumes der Hemmung angehängt.

Siehe Beispiel 5

Beispiel 1: Neubeginn der Zahlungsfrist nach einer Auskunft

(Beispiel zu Abschnitten 3 und 5)
Ein Versicherter verlangt am20.03.2003
Auskunft über die sinnvolle Höhe der freiwilligen Beiträge für das Kalenderjahr 2002.
Die Auskunft wird ihm am15.04.2003
erteilt.
Lösung:
Die Beiträge für 2002 können bis zum 15.07.2003 wirksam gezahlt werden. Wird innerhalb dieser Frist erneut ein Beitrags- oder Rentenverfahren anhängig, beginnt die Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI erneut.

Beispiel 2: Neubeginn der Zahlungsfrist nach einer Auskunft

(Beispiel zu Abschnitten 3 und 5)
Ein Versicherter verlangt am20.10.2002
Auskunft über die sinnvolle Höhe der freiwilligen Beiträge für das Kalenderjahr 2002.
Die Auskunft wird ihm am15.11.2002
erteilt.
Lösung:
Die Beiträge für 2002 können bis zum 31.03.2003 wirksam gezahlt werden. Hinsichtlich der Beitragshöhe ist § 200 SGB VI zu beachten.

Beispiel 3: Neubeginn der Zahlungsfrist nach einem Zulassungsbescheid

(Beispiel zu Abschnitten 3 und 5)
Ein Versicherter beantragt am20.12.2002
die laufende Zahlung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten ab01.01.2002.
Der Bescheid über die Zulassung der Beitragszahlung wird ihm am15.01.2003
erteilt.
Lösung:
Nach § 37 Abs. 2 SGB X gilt der Bescheid als am 18.01.2003 bekannt gegeben (dass der 18.01.2003 auf einen Sonnabend fällt, ist unerheblich - siehe GRA zu § 37 SGB X, Abschn. 4). Das Beitragsverfahren ist mit Ende der Widerspruchsfrist (18.02.2003) abgeschlossen. Die Beiträge für 2002 können bis zum 19.05.2003 (der 18.05.2003 ist ein Sonntag, daher endet die Frist gemäß § 26 Abs. 3 SGB X mit dem folgenden Werktag) wirksam gezahlt werden. Da der Antrag noch im Jahr 2002 gestellt und der Bescheid erst im Jahr 2003 erteilt wurde, ist § 200 SGB VI nicht anzuwenden.

Beispiel 4: Neubeginn der Zahlungsfrist nach einem Rentenbescheid

(Beispiel zu Abschnitten 3 und 5)
Ein Rentenantrag wird am15.01.2007
gestellt.
Der Ablehnungsbescheid wird bindend am23.04.2009.
Lösung:
Freiwillige Beiträge für 2006 und 2007 können bis zum 23.07.2009 wirksam gezahlt werden. § 200 SGB VI ist auf die Beitragszahlung für das Jahr 2006 anzuwenden, auf die Beitragszahlung für das Jahr 2007 jedoch nicht, weil der Versicherte durch das seit dem 15.01.2007 laufende Verfahren so zu stellen ist, als hätte er die Beiträge im Jahr der Antragstellung gezahlt.

Beispiel 5: Hemmung der Verjährungsfristen durch ein Nachversicherungsverfahren

(Beispiel zu Abschnitt 7)
Unversorgtes Ausscheiden des Versicherten aus einer versicherungsfreien Beschäftigung am28.02.2005
Fälligkeit der Nachversicherungsbeiträge01.03.2005
Antrag des Versicherten auf Prüfung einer Nachversicherung04.08.2009
Erteilung eines Bescheides über die Forderung von Nachversicherungsbeiträgen03.03.2010
Lösung:
Bei Anwendung des § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV wäre der Anspruch auf Zahlung der Nachversicherungsbeiträge am 31.12.2009 verjährt, wenn die Verjährungsfrist nicht durch das Beitragsverfahren, welches durch den Antrag des Versicherten vom 04.08.2009 eingeleitet wurde, nach § 198 S. 2 SGB VI gehemmt worden wäre. Dass der Versicherte an der Beitragstragung nicht beteiligt ist, ist für die Anwendung des § 198 S. 2 SGB VI unerheblich. Der mit Bescheid vom 03.03.2010 geltend gemachte Anspruch ist deshalb nicht verjährt.
Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs- Neuregelungs- Gesetz - HZvNG) vom 21.06.2001 (BGBl. I S. 2167)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/9007

Die Änderung des § 198 SGB VI durch Art. 8 HZvNG vom 21.06.2002 (BGBl. I S. 2167) mit Wirkung ab 01.01.2002 berücksichtigt die Neufassung der Verjährungsregelungen im BGB durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138). Dabei hat die Hemmung der Verjährung einen sehr viel höheren Stellenwert als im bisherigen Recht erhalten.

Nach § 198 S. 2 SGB VI werden die Verjährungsfristen der §§ 25 Abs. 1 und 27 Abs. 2 SGB IV durch ein Beitrags- oder Rentenverfahren nicht mehr unterbrochen, sondern nur noch gehemmt.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124 (zu § 193 des Entwurfs)

§ 198 SGB VI wurde durch das RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) zum 01.01.1992 eingeführt.

Die Vorschrift bestimmt, dass die Zahlungsfrist des § 197 Abs. 2 SGB VI nicht mehr nur gehemmt (§§ 142 Abs. 2, 140 Abs. 1 AVG, §§ 1420 Abs. 2, 1418 Abs. 1 RVO), sondern unterbrochen wird (beziehungsweise nach heutigem Verständnis „neu beginnt).

Während im bis zum 31.12.1991 geltenden Recht Rentenverfahren beziehungsweise Beitragsstreitigkeiten im Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) oder in Verfahren vor den Sozialgerichten nach § 142 Abs. 2 AVG/§ 1420 Abs. 2 RVO nicht in die Nachzahlungsfrist eingerechnet wurden (die Frist nach heutigem Verständnis gehemmt wurde), wird sie seit dem 01.01.1992 durch jedes Renten- und Beitragsverfahren unterbrochen (beginnt nach heutigem Verständnis neu).

Die Verjährungsfristen des § 25 Abs. 1 SGB IV und des § 27 Abs. 2 SGB IV werden durch jedes Renten- und Beitragsverfahren unterbrochen (seit 01.01.2002: gehemmt).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 198 SGB VI