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§ 125 SGB VI: Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Dokumentdaten
Stand30.09.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.2004 in Kraft getreten am 01.10.2005
Rechtsgrundlage

§ 125 SGB VI

Version002.00

Inhalt der Regelung

Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung werden nach Absatz 1 Satz 1 in der allgemeinen Rentenversicherung von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen. Wegen der vielfältigen knappschaftlichen Besonderheiten im Beitrags- und Leistungsrecht wird bei den Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin zwischen

  • der allgemeinen Rentenversicherung und
  • der knappschaftlichen Rentenversicherung

unterschieden.

Absatz 1 Satz 2 regelt die Bezeichnung der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung.

Nach Absatz 2 Satz 1 sind Bundesträger

  • die „Deutsche Rentenversicherung Bund“
    (bis 30.09.2005 die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) und
  • die „Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“
    (Zusammenschluss der bisherigen Träger Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse).

Alle Rentenversicherungsträger treten zukünftig als „Deutsche Rentenversicherung“ auf. Dadurch soll vor allem die durch die Organisationsreform angestrebte Verbesserung der Steuerung und Koordination zwischen den einzelnen Trägern und die Stärkung der Geschlossenheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach außen hin deutlich gemacht werden.

Die vor dem 01.01.2005 zu Beginn eines Verfahrens in der gesetzlichen Rentenversicherung notwendige Bestimmung des Versicherungszweiges entfällt, ebenso die danach folgende konkrete Zuordnung des Versicherungsträgers. Durch den Wegfall der Unterscheidung zwischen Rentenversicherung der Angestellten und Rentenversicherung der Arbeiter wurde eine allgemeine Rentenversicherung mit einem einheitlichen Versichertenbegriff eingeführt. Daneben bleibt die knappschaftliche Rentenversicherung mit ihren materiellrechtlichen Besonderheiten bestehen. Ihre Durchführung ist seit dem 01.10.2005 organisatorisch der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zugeordnet.

Der Deutschen Rentenversicherung Bund kommt nach Absatz 2 Satz 2 eine Doppelfunktion zu. Sie nimmt nicht nur Trägeraufgaben wahr, sondern erfüllt nach § 138 SGB VI auch Grundsatz- und Querschnittsaufgaben für die Deutsche Rentenversicherung insgesamt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Bis zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See am 01.10.2005 war die Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger in der Übergangsvorschrift § 274d SGB VI geregelt.

Bezeichnung der Rentenversicherungsträger

Durch das am 03.07.1953 verabschiedete und nach Verkündung am 07.08.1953 rückwirkend ab 01.08.1953 in Kraft getretene „Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“ wurde die Angestelltenversicherung bundesweit von der dadurch neu geschaffenen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) mit Sitz in Berlin durchgeführt.

Die „Arbeiterrentenversicherung“ wurde jeweils regional von den zahlreichen Landesversicherungsanstalten (LVA) durchgeführt.

Auf Bundesebene gab es außerdem die Bundesknappschaft, die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse als Sonderanstalten für Versicherte bestimmter Branchen.

  • Die Bundesknappschaft entstand durch das Reichsknappschaftsgesetz vom 23.06.1923 zunächst als Reichsknappschaftsverein und wurde per Gesetz vom 28.07.1969 ab 01.08.1969 in ihrer Form bis 30.09.2005 geschaffen.
  • Die Bahnversicherungsanstalt existierte bereits seit dem 01.01.1935, zunächst als Reichsbahnversicherungsanstalt, und - nach Umbenennung der Reichsbahn 1949 - als Bundesbahnversicherungsanstalt. Erst mit Gründung der Deutschen Bahn AG zum 01.01.1994 erfolgte die Umbenennung in Bahnversicherungsanstalt.
  • Die Seekasse war seit dem 01.01.1907 für die Rentenversicherung der Seeleute zuständig.

Diese Organisationsstruktur entsprach nicht mehr den zwischenzeitlich veränderten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.

Seit dem 01.10.2005 werden die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung von den Regionalträgern und den Bundesträgern wahrgenommen.

  • Regionalträger
    Die Regionalträger sind aus den bisherigen Landesversicherungsanstalten hervorgegangen und tragen nach Absatz 1 Satz 2 seit dem 01.10.2005 die Bezeichnung „Deutsche Rentenversicherung“ mit entsprechendem Zusatz für die regionale Zuständigkeit.
    So bilden zum Beispiel die Landesversicherungsanstalten Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern seit dem 01.10.2005 die „Deutsche Rentenversicherung Nord“.
  • Bundesträger
    Nach Absatz 2 Satz 1 sind Bundesträger
    • die „Deutsche Rentenversicherung Bund“ und
    • die „Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“.

    Für Zeiten bis zum 30.09.2005 traten nach § 274d SGB VI
    • an die Stelle der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ die
      Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und
    • an die Stelle der „Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“
      die Bundesknappschaft, die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse

    Soweit es um den Bundesträger „Deutsche Rentenversicherung Bund“ geht, muss gesehen werden, dass dieser neben den Aufgaben der allgemeinen Rentenversicherung (für die ihm zugeordneten Versicherten) auch Querschnittsaufgaben und die gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung mit verbindlicher Entscheidungskompetenz wahrnimmt, weil gleichzeitig ein Zusammenschluss mit dem bisherigen Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) erfolgt ist. Als Spitzenverband hatte der VDR, ein freiwilliger Zusammenschluss der Rentenversicherungsträger in der Rechtsform eines privatrechtlichen Vereins, Koordinierungs- und Serviceaufgaben für seine Mitglieder wahrgenommen und die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) in Würzburg verwaltet. Zu den Steuerungs- und Koordinierungsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung Bund gehören unter anderem die Vertretung der Rentenversicherung in ihrer Gesamtheit nach außen, Öffentlichkeitsarbeit, Klärung grundsätzlicher Fach- und Rechtsfragen, Aufstellung von Grundsätzen für Organisation, Personalwesen, Aus- und Fortbildung, Investitionen, Finanzsteuerung und Datenverarbeitung. Damit sind die Kompetenzen der Spitzenorganisation im Vergleich zum VDR wesentlich gestärkt worden.
RVOrgG vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten: 01.01.2005/01.10.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654

Durch das „Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung“ (RVOrgG) vom 09.12.2004 ist die Zuständigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 01.01.2005 neu geregelt worden. Hauptziel ist die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Effektivität in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Modernisierung der Verwaltungsstrukturen.

Abs. 1 Satz 2 - mit der Regelung über den Namen der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung - ist erst am 01.10.2005 in Kraft getreten.

ENeuOG vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378)

Inkrafttreten: 01.01.1994

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/4609

Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (Eisenbahnneuordnungsgesetz — ENeuOG) vom 27.12.1993 wird mit Wirkung vom 01.01.1994 die Bundesbahn-Versicherungsanstalt unter der Bezeichnung „Bahnversicherungsanstalt“ als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung weitergeführt.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124, S. 180

Die Vorschrift nennt die drei Rentenversicherungszweige und ihre jeweiligen Rentenversicherungsträger.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 125 SGB VI