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Artikel 5 DV zum SVA-Jugoslawien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.09.1969
Version001.00

Soweit die deutschen Rechtsvorschriften es nicht bereits vorschreiben, ist die Verbindungsstelle für die Rentenversicherung der Arbeiter für die Feststellung der Leistung mit Ausnahme der Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie der Beitragserstattung zuständig, wenn

a)auch Versicherungszeiten nach den jugoslawischen Rechtsvorschriften zurückgelegt oder anrechnungsfähig sind oder
b)wegen sonstiger im Gebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zurückgelegter Zeiten die Rechtsvorschriften über Fremdrenten anzuwenden sind oder
c)der Berechtigte sich im Gebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien gewöhnlich aufhält.

Sie ist auch für die Beitragserstattung zuständig, wenn

1.ihr die Vergabe der Versicherungsnummer obliegt oder obläge, wenn der Berechtigte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschädigt wäre, oder
2.

der Berechtigte sich im Gebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien gewöhnlich aufhält

oder

3.der Berechtigte von einer anderen Landesversicherungsanstalt eine Versicherungsnummer erhalten hat und am Tag der Antragstellung jugoslawischer Staatsangehöriger ist.

Die Zuständigkeit der Sonderanstalten bleibt unberührt.

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