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§ 133 SGB VI: Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Beschäftigte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten01.01.2005
Version002.00

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten

1.in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind,
2.ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten oder
3.bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.

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