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Rechtsgrundlagen Griechenland

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.09.2024

Änderung

Ergänzung HKA (Abschnitte 2, 3, 4)

Dokumentdaten
Stand19.09.2024
Version002.00

Mögliche Rechtsgrundlagen

Zwischen der Republik Griechenland und der Bundesrepublik Deutschland bestehen diverse Rechtsgrundlagen, die die Beziehungen beider Staaten auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung regeln.

So kommen als Rechtsgrundlage im Hinblick auf die gesetzliche Rentenversicherung

in Betracht.

Die Vereinbarung zwischen der DDR und Griechenland vom 06.07.1984 (vergleiche Abschnitt 7) wird nicht angewendet.

Diese Gemeinsame Rechtliche Anweisung soll einen Überblick über den Anwendungsbereich dieser Rechtsgrundlagen und deren Verhältnis zueinander geben.

VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009

Im Verhältnis zu Griechenland sind die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009 ab 01.05.2010 für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), ab 01.04.2012 für die Schweiz und ab 01.06.2012 für die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen anwendbar. Sie haben damit die seit dem 01.01.1981 für Griechenland geltenden Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 ersetzt, sofern nicht Art. 90 Abs. 1 Buchstabe a bis c VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 96 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a bis c VO (EG) Nr. 987/2009 zu deren weiterer Anwendung zwingen (vergleiche Abschnitt 3).

Die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009 bleiben auch bei Beteiligung des aus der EU ausgetretenen Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) über den 31.12.2020 hinaus anwendbar, sofern die betreffende Person unter den Anwendungsbereich des Austrittsabkommens fällt (vergleiche GRA zu Erfasste Personen und Sonderfälle Austrittsabkommen EU und VK).

Die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009 regeln die sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen der EU-Mitgliedstaaten, der EWR-Staaten und der Schweiz umfassend. Ihr persönlicher Geltungsbereich ergibt sich aus Art. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 (vergleiche GRA zu Art. 2 VO (EG) Nr. 883/2004) sowie für Drittstaatsangehörige ab 01.01.2011 aus der VO (EU) Nr. 1231/2010 (vergleiche GRA zu Übersicht VO (EU) Nr. 1231/2010).

Der sachliche Geltungsbereich ist in Art. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 definiert. Die versicherungsrechtlichen Regelungen befinden sich in den Art. 11 ff. VO (EG) Nr. 883/2004, die rentenrechtlichen Regelungen in den Art. 50 ff. VO (EG) Nr. 883/2004. Weitere Regelungen existieren für den Bereich der KVdR in den Art. 23 ff. VO (EG) Nr. 883/2004.

Einzelheiten zu den Regelungen können der GRA zu Übersicht VO (EG) Nr. 883/2004, sowie den Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen zu den jeweiligen Vorschriften der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 entnommen werden.

VO (EWG) Nr. 1408/71 und VO (EWG) Nr. 574/72

Im Verhältnis zu Griechenland sind die VO (EWG) Nr. 1408/71 und die VO (EWG) Nr. 574/72 am 01.01.1981 in Kraft getreten (EG-Beitritt Griechenlands).

Sie werden am 01.05.2010 durch die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009 ersetzt (vergleiche Abschnitt 2), bleiben jedoch weiterhin in Kraft

  • für Drittstaatsangehörige, die unter die VO (EG) Nr. 859/2003 fallen (ab 01.01.2011 nur noch im Verhältnis zum Vereinigten Königreich),
  • für Grönland (Zeiten vom 01.04.1973 bis zum 31.01.1985),
  • im Verhältnis zu den EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) bis zum 31.05.2012 und
  • im Verhältnis zur Schweiz bis zum 31.03.2012.

Daher sind im Verhältnis zu Griechenland die VO (EWG) Nr. 1408/71 und die VO (EWG) Nr. 574/72 maßgebliche Rechtsgrundlage, wenn die VO (EG) Nr. 859/2003 anzuwenden ist, entsprechende Zeiten auch in Grönland zurückgelegt wurden oder neben Griechenland bis zum 31.05.2012 noch ein EWR-Staat oder bis zum 31.03.2012 die Schweiz beteiligt waren. Einzelheiten können der GRA zu Art. 90 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitte 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4 entnommen werden.

Die VO (EWG) Nr. 1408/71 und die VO (EWG) Nr. 574/72 bleiben bei Beteiligung des aus der EU ausgetretenen Vereinigten Königreichs über den 31.12.2020 hinaus anwendbar, sofern die betreffende Person als Drittstaatsangehörige unter den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 859/2003 und des Austrittsabkommens fällt (vergleiche GRA zu Erfasste Personen und Sonderfälle Austrittsabkommen EU und VK).

Ihr persönlicher Geltungsbereich ergibt sich aus Art. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71 sowie für Drittstaatsangehörige aus der VO (EG) Nr. 859/2003. Der sachliche Geltungsbereich ist in Art. 4 VO (EWG) Nr. 1408/71 definiert. Die versicherungsrechtlichen Regelungen befinden sich in den Art. 13 ff. VO (EWG) Nr. 1408/71, die rentenrechtlichen Regelungen in den Art. 44 ff. VO (EWG) Nr. 1408/71. Weitere Regelungen existieren für den Bereich der KVdR in den Art. 26 ff. VO (EWG) Nr. 1408/71.

KSS-HKA und KSSD-HKA (KSS-HKA Anhang 7)

Neben der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 findet auf Griechenland sowie alle anderen Mitgliedstaaten der EU und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (HKA; vielfach auch Trade and Cooperation Agreement, TCA) Anwendung. Hierfür ist es erforderlich, dass sozialversicherungsrechtliche Beziehungen zwischen Deutschland, Griechenland und dem Vereinigten Königreich (und möglicherweise weiteren Mitgliedstaaten) bestehen, auf die nicht das vorrangig anzuwendende Austrittsabkommen (Art. 775 HKA) anzuwenden ist (siehe Abschnitt 2).

Das HKA wurde ab 01.01.2021 vorläufig angewendet (Art. 783 Abs. 2 HKA) und ist formell am 01.05.2021 in Kraft getreten (Art. 783 Abs. 1 HKA).

Die Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen den Mitgliedstaaten der EU (ohne Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) und dem Vereinigten Königreich (ohne Gibraltar) erfolgt mit dem Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit (KSS-HKA), ergänzt durch dessen Durchführungsteil im Anhang 7 zum Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit (KSSD-HKA).

Die Vorschriften des KSS-HKA und des KSSD-HKA regeln nicht alle von der VO (EG) Nr. 883/2004 erfassten Bereiche der sozialen Sicherheit, sind aber in den allgemeinen Bestimmungen, den Bestimmungen zum anwendbaren Recht und den Bestimmungen für die gesetzliche Rentenversicherung in großen Teilen spiegelgleich zu den Vorschriften der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009.

Einzelheiten können der GRA zu Übersicht HKA, der GRA zu Übersicht KSS-HKA und der GRA zu Übersicht KSSD-HKA entnommen werden.

Vorläufiges Europäisches Abkommen

Das Vorläufige Europäische Abkommen über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen vom 11.12.1953 (VEA) ist für Griechenland am 01.06.1961 (Zusatzprotokoll am 01.10.1961) in Kraft getreten. Es gilt nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b VO (EWG) Nr. 1408/71 parallel zur VO (EWG) Nr. 1408/71. Es wird aufgrund von Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 und des fehlenden Eintrags im Anhang II VO (EG) Nr. 883/2004 ab 01.05.2010 nicht mehr angewendet, sofern für eine Person die VO (EG) Nr. 883/2004 maßgebliche Rechtsgrundlage ist (vergleiche Abschnitt 2).

Die Regelungen des VEA sind auch im Zusammenhang mit der VO (EWG) Nr. 1408/71, soweit sie die Gleichstellung der Staatsangehörigen der Unterzeichnerstaaten und der Flüchtlinge bei Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften betreffen, die die Leistungsgewährung von der Staatsangehörigkeit abhängig machen, nicht mehr von Bedeutung.

Deutsch-griechisches Abkommen über Soziale Sicherheit vom 25.04.1961

Das Allgemeine Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über Soziale Sicherheit vom 25.04.1961 (SVA-Griechenland) ist zusammen mit dem Schlussprotokoll sowie der Zusatzvereinbarung vom 28.03.1962 mit Wirkung vom 01.11.1963 (Bekanntmachung vom 28.10.1963) in Kraft getreten.

Mit Wirkung vom 01.01.1981, dem Tag des Beitritts Griechenlands zur EG, traten grundsätzlich die VOen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 (vergleiche Abschnitt 3) an die Stelle des SVA-Griechenland. Damit ist das Abkommen zwar nicht außer Kraft getreten, seine Anwendung ist jedoch im Allgemeinen für von der VO (EWG) Nr. 1408/71 erfasste Personen entfallen, wenn das Europarecht einen Sachverhalt (günstiger) regelt.

Aufgrund von Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 und des fehlenden Eintrags im Anhang II VO (EG) Nr. 883/2004 kann das SVA-Griechenland ab 01.05.2010 nicht mehr angewendet werden, sofern für eine Person die VO (EG) Nr. 883/2004 maßgebliche Rechtsgrundlage ist (vergleiche Abschnitt 2).

Erfüllen Berechtigte im Einzelfall die persönlichen Voraussetzungen für die Anwendung der VO (EWG) Nr. 1408/71 oder der VO (EG) Nr. 883/2004 nicht (vergleiche Abschnitte 2 und 3), kann eine Anwendung des SVA-Griechenland in Betracht kommen. Dies ist im Allgemeinen jedoch nur über die Regelung des Art. 3 VEA möglich, da es sich beim SVA-Griechenland um ein geschlossenes Abkommen handelt, das (abgesehen von einigen Regelungen zur Versicherungspflicht - Art. 6 bis 10 SVA-Griechenland) nur für Deutsche, Griechen und Hinterbliebene dieser Personen hinsichtlich der Ansprüche auf Hinterbliebenenrenten Anwendung findet.

Vereinbarung zwischen der DDR und Griechenland vom 06.07.1984

Die Vereinbarung zwischen der DDR und Griechenland vom 06.07.1984 (bezüglich der Übernahme der in der ehemaligen DDR zurückgelegten Zeiten vom 01.01.1947 bis zum 02.10.1990 durch Griechenland) und das hierzu ergangene Protokoll über eine gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der griechischen Republik vom 07.10.1991 über die weitere Anwendung der Vereinbarung sind nicht mehr anzuwenden.

Das BSG hat mit Urteil vom 22.09.1999, AZ: B 5 RJ 36/98 R, entschieden, dass die Vereinbarung und das Protokoll der Berücksichtigung von Versicherungszeiten im Beitrittsgebiet gemäß § 248 Abs. 3 SGB VI nicht entgegenstehen. Das Gericht ging hierbei davon aus, dass die Vereinbarung der DDR und Griechenland vom 06.07.1984 mit dem völkerrechtlichen Untergang der DDR mit Ablauf des 02.10.1990 erloschen ist und es sich bei dem gemeinsamen Protokoll vom 07.10.1991 um einen Neuabschluss eines Abkommens handelt, der aber nicht in bundesdeutsches Recht transformiert wurde. Dies ist auch nicht durch Aufnahme in Anhang III VO (EWG) Nr. 1408/71, Teil B, Nr. 71 (bis 30.04.2004: Teil B, Nr. 30) erfolgt, so dass die Eintragung durch die VO (EG) Nr. 647/2005 wieder gestrichen werden konnte. Der Anerkennung der DDR-Beitragszeiten nach Bundesrecht steht daher kein vorrangig anzuwendendes über- oder zwischenstaatliches Recht entgegen. Ansprüche auf Leistungen ergeben sich aus dem SGB VI in Verbindung mit der VO (EWG) Nr. 1408/71.

Sind die in der früheren DDR von griechischen Staatsangehörigen oder von Personen griechischer Abstammung sowie deren Familienangehörigen zurückgelegten Zeiten einer nach DDR-Recht versicherungspflichtigen Beschäftigung in Anwendung der Vereinbarung vom 06.07.1984 (gegebenenfalls in Verbindung mit dem Protokoll vom 07.10.1991) bereits in die griechische Versicherungslast übergegangen, weil der Zuzug in die DDR nach dem 31.12.1946 und die unmittelbare Rückkehr aus der DDR nach Griechenland bis spätestens 02.10.1990 erfolgte und wurde ein entsprechender Leistungsantrag gestellt, so ist der Anspruch nach dem SGB VI in Verbindung mit der VO (EWG) Nr. 1408/71 auf Antrag des Versicherten auch rückwirkend zu prüfen. Es ist unbeachtlich, dass eventuell bereits griechische Versicherungszeiten anerkannt wurden, aus denen eine griechische Rente gezahlt wird. Sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, wird die Leistung im Rahmen des § 44 SGB X festgestellt.

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