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Leistungen der Rentenversicherung Australien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.06.2020

Änderung

Zum Juli 2021 und 2023 wird das australische Rentenalter erhöht (siehe Abschnitt 4). Das Hinterbliebenengeld und die Frauenrente gibt es nicht mehr (siehe Abschnitte 7 und 8). Auch Australien versendet Lebensbescheinigungen (siehe Abschnitt 10).

Dokumentdaten
Stand05.05.2020
Version002.00

Gesetzliche Grundlage

In Australien besteht die Altersvorsorge aus einem steuerfinanzierten Grundrentensystem (siehe Abschnitt 2) und den 1992 eingeführten garantierten Betriebsrenten (Superannuation Guarantee, siehe Abschnitt 3) als beitragsgebundenes Kapitalbildungssystem. Ergänzt werden sie durch freiwilliges Pensionssparen (Voluntary Superannuation Saving). Die Leistungen der Grundsicherung werden fast ausschließlich nur bei Bedürftigkeit erbracht, sind also abhängig vom vorhandenen Einkommen und Vermögen.

Gesetzliche Grundlage für die australischen Leistungen ist das Gesetz der Sozialen Sicherheit (Social Security Act 1991), das am 01.07.1991 in Kraft trat. Es sieht Leistungen für das Alter, bei Behinderung, Krankheit und Arbeitslosigkeit vor. Außerdem werden Zahlungen für Familien mit Kindern, alleinerziehende Eltern, Witwen und Waisen erbracht. Daneben gibt es Unterstützungszahlungen beispielsweise für die Miete oder Medikamente. Zum 20.03.2020 sind einige Leistungen weggefallen oder in das Arbeitslosengeld beziehungsweise die Altersrente überführt worden, andere folgen zum 01.01.2022. Nicht alle australischen Leistungen werden vom sachlichen Geltungsbereich des SVA-Australien erfasst (siehe GRA zu Art. 2 SVA-Australien, Abschnitt 2).

Bestandteil des Social Security Act sind das Gesetz zur Durchführung der Sozialen Sicherheit (Social Security Administration Act 1999), das überwiegend am 20.03.2000 in Kraft trat und das Gesetz über internationale Abkommen der Sozialen Sicherheit (Social Security International Agreements Act 1999), das ebenfalls am 20.03.2000 in Kraft trat.

Beachte:

Über die Ansprüche australischer (Renten-)Leistungen entscheidet ausschließlich der zuständige australische Träger. Verbindliche Auskünfte zum australischen Recht dürfen von der Deutschen Rentenversicherung nicht erteilt werden. Anfragende können sich an Services Australia, International Services wenden (siehe GRA zu Organisation der Sozialversicherung Australien, Abschnitt 3)

Wohn- und Aufenthaltsvoraussetzungen

Ein Anspruch auf australische Leistung besteht nur, wenn die Person zum Zeitpunkt der Antragstellung australischer Einwohner ist und sich in Australien aufhält. Australischer Einwohner (Australian resident) ist eine Person, die in Australien wohnt und das Recht zum dauerhaften Aufenthalt besitzt. Dazu muss sie entweder australischer Staatsbürger (Australian citizen) oder Inhaber eines dauerhaften Visums sein. Für frühere australische Einwohner steht der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Drittstaat, mit dem Australien ein Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen hat, das eine Zusammenarbeit bei der Geltendmachung von Leistungsansprüchen vorsieht, dem Aufenthalt in Australien gleich (Art. 5 Abs. 2 SVA-Australien). Damit kann nach dem Abkommen ein erstmaliger Anspruch auf eine vom Abkommen erfasste australische Leistung im Ausland entstehen. Bei Vollwaisenrenten ist die frühere australische Einwohnerschaft nicht Voraussetzung (Art. 5 Abs. 3 SVA-Australien).

Das australische Recht fordert für bestimmte Leistungen eine Mindestzeit und eine ununterbrochene Zeit, während der die Person Einwohner Australiens war. Deutsche Versicherungszeiten (siehe GRA zu Art. 1 SVA-Australien, Abschnitt 3) gelten für den Antrag auf australische Leistung als australische Einwohnerzeit sowohl für die Mindestzeit als auch die ununterbrochene Zeit, sofern sich diese nicht mit australischen Wohnzeiten überschneiden (Art. 7 SVA-Australien). Die deutsche Versicherungszeit muss dabei nicht ununterbrochen sein. Für Personen, die nicht Einwohner Australiens sind, wird aber eine tatsächliche australische Wohnzeit von zwölf Monaten gefordert, von denen sechs Monate ununterbrochen sein müssen.

Für einige australische Leistungen werden auch während des Bezugs Aufenthaltsvoraussetzungen gefordert, die können bei Aufenthalt außerhalb Australiens nur für eine begrenzte Zeit weitergezahlt werden. Einige australische Leistungen können hingegen auch bei Aufenthalt außerhalb Australiens ohne zeitliche Begrenzung weitergezahlt werden. Während Art. 5 SVA-Australien für das Entstehen australischer Leistungsansprüche (im Ausland) von Bedeutung ist, verpflichtet Art. 9 SVA-Australien zum Export der vom Abkommen erfassten australischen Leistungen. Danach werden australische Leistungen (unabhängig von der Staatsangehörigkeit) auch in die Bundesrepublik Deutschland gezahlt (Art. 9 Abs. 1 SVA-Australien). Bei Aufenthalt außerhalb der Vertragsstaaten werden australische Leistungen hingegen nur gezahlt, sofern dies die australischen Rechtsvorschriften vorsehen (Art. 9 Abs. 2 SVA-Australien).

Einkommens- und Vermögensprüfung

Die australischen Leistungsbeträge werden grundsätzlich mittels einer Einkommens- und Vermögensprüfung (Income and Assets Test) der Antragsteller und ihrer in häuslicher Gemeinschaft wohnenden (eheähnlichen) Lebenspartner errechnet. Seit 01.07.2009 wird dabei auch das Einkommen und Vermögen von gleichgeschlechtlichen Partnern berücksichtigt, ohne dass es sich um „eingetragene Partnerschaften“ handeln muss. Zum Einkommen gehören beispielsweise Verdienste aus abhängiger Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit, Geschäftsgewinne, Gewinne aus angelegtem Vermögen, aber auch Mieteinnahmen oder Renten. Eine gesetzliche deutsche Rente kann also die Höhe der australischen Leistung beeinflussen.

Beachte:

Renten mit „Wiedergutmachungscharakter“ nationalsozialistischen Unrechts sind nach australischem Recht von der Einkommensprüfung ausgenommen. Beruht die deutsche Rente zum Teil oder vollständig auf der „Verfolgteneigenschaft“ des Versicherten, beispielsweise weil Verfolgten-Ersatzzeiten enthalten sind (siehe GRA zu § 250 SGB VI, Abschnitt 6), wird die australische Verbindungsstelle darauf hingewiesen.

Hält sich der Berechtigte gewöhnlich außerhalb von Australien auf, wird nur ein Teil einer gleichzeitig bezogenen deutschen Rente in Ansatz gebracht (Art. 8 SVA-Australien). Dieser Anteil bestimmt sich nach der Anzahl der vollen Monate australischer Wohnzeiten während des Arbeitslebens im Verhältnis zu 300 (entspricht der Anzahl der Monate australischer Wohnzeit für eine volle australische Leistung; bei Leistungen die ab 01.07.2014 beginnen, wird die volle australische Leistung erst nach 35 Jahren, also 420 Monaten australischer Wohnzeiten erreicht). Hält sich der Berechtigte gewöhnlich in Deutschland auf, werden zudem Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz und diesen ähnliche Leistungen (Art. 9 VV zum SVA-Australien) nicht berücksichtigt.

Ist bei gewöhnlichem Aufenthalt in Australien eine australische Leistung nur aufgrund des Abkommens zahlbar, wird eine andere Berechnungsmethode angewandt. Dabei wird die deutsche Rente zunächst von der maximal möglichen australischen Leistung abgezogen. In einem weiteren Schritt erfolgt dann auf diesen Betrag die Einkommens- und Vermögensprüfung, wobei hier die deutsche Rente außer Betracht bleibt.

Zum Vermögen gehören beispielsweise Bargeld, Geld auf Konten bei Banken oder Bausparkassen, Immobilien, Möbel, Schmuck, Aktien oder Anteile an Aktien- oder Immobilienfonds. Das Eigenheim sowie zwei Hektar des umliegenden Grundstückes werden nicht in die Vermögensprüfung einbezogen. Für Alleinstehende und Paare bestehen unterschiedliche Freibeträge.

Nicht von der Bedürftigkeit abhängig ist die Vollwaisenrente.

Altersrente (Age Pension)

Für eine australische Altersrente (Age PensionAge) muss der Antragsteller entweder mindestens zehn Jahre ununterbrochen oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen und insgesamt mehr als zehn Jahre in Australien gewohnt haben. Ausnahmen bestehen für Flüchtlinge, Witwen, deren Ehemann als australischer Einwohner verstirbt, und Personen, die schon bestimmte andere Leistungen erhalten.

Die Altersgrenze von 65 Jahren für Männer und Frauen wurde ab Juli 2017 angehoben. Dies betraf die noch nicht 65-Jährigen (ab 01.07.1952 Geborenen). Die Anhebung erfolgt alle zwei Jahre um sechs Monate. Ab Juli 2023 liegt die Altersgrenze dann bei 67 Jahren:

Bei einem Geburtsdatum im Zeitraumund Änderung des Rentenalters zumliegt das Rentenalter bei
01.01.1949 bis 30.06.195265 Jahren
01.07.1952 bis 31.12.195301.07.201765 Jahren und 6 Monaten
01.01.1954 bis 30.06.195501.07.201966 Jahren
01.07.1955 bis 31.12.195601.07.202166 Jahren und 6 Monaten
ab 01.01.195701.07.202367 Jahren

Zuvor wurde die Altersgrenze für Frauen von Juli 1995 bis Juli 2013 in Halbjahresschritten von 60 auf 65 Jahre angehoben; für Männer lag sie bereits bei 65 Jahren. Die Altersgrenze von 65 Jahren, einheitlich für Männer und Frauen, galt also nur in der Zeit zwischen Juli 2013 und Juni 2017.

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Disability Support Pension)

Für eine australische Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Disability Support Pension - DSP) wird eine körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung vorausgesetzt, die die Arbeitsfähigkeit in bestimmtem Maße beeinträchtigt und es für mindestens zwei Jahre unmöglich macht, mindestens 15 Stunden in der Woche zu arbeiten. Die Erkrankung muss zudem vollständig diagnostiziert, behandelt und stabilisiert sein. Anspruch besteht auch, wenn die Person auf Dauer erblindet ist.

Der Antragsteller muss bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit australischer Einwohner sein (siehe GRA zu Art. 3 SVA-Australien, Abschnitt 3) oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen und insgesamt mehr als zehn Jahre australischer Einwohner gewesen sein. Das Mindestalter für eine australische Erwerbsunfähigkeitsrente liegt bei vollendetem 16. Lebensjahr, sie kann bis zur Grenze der Altersrente erbracht werden.

Eine australische Rente wegen Erwerbsunfähigkeit kann nach dem SVA-Australien an eine Person in Deutschland auf unbestimmte Zeit gezahlt werden, wenn sie schwerbehindert (im Sinne des australischen Rechts) ist. Anderenfalls kann eine australische Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem Abkommen nicht für einen längeren Zeitraum gezahlt werden, als er nach den australischen Rechtsvorschriften für eine nicht schwerbehinderte Person, während sie sich außerhalb Australiens aufhält, vorgesehen ist. Nach den zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden australischen Rechtsvorschriften konnte eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bei nicht schwerbehinderten Personen 26 Wochen außerhalb Australiens gezahlt werden (vergleiche Nr. 5 Schlussprotokoll zum SVA-Australien).

Pflegezahlung (Carer Payment)

Die australische Pflegezahlung (Carer Payment - CP) ist eine Leistung für denjenigen, der eine pflegebedürftige Person Vollzeit zu Hause betreut und selbst keine eigene Rente erhält. Beide, der Pfleger und die zu pflegende Person, müssen australische Einwohner sein und sich während der Pflege in Australien aufhalten. Auch hier wird eigenes Einkommen und Vermögen des Pflegenden, des zu Pflegenden und der Angehörigen berücksichtigt. Eine Mindestaufenthaltszeit besteht nicht. Auch bei der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes unter 16. Jahren wird die Pflegezahlung erbracht.

Die australische Pflegezahlung (und die Vollwaisenrente) zählen nach dortigem Recht zu den Familienleistungen. Sie sind in das Abkommen einbezogen worden, weil auch die deutschen Renten dem Unterhalt des Ehegatten und der Familienangehörigen dienen und so die Gegenseitigkeit des Abkommens gewahrt bleibt (Art. 2 Abs. 5 SVA-Australien).

Nach dem SVA-Australien kommt eine Pflegezahlung nur für Partner einer Person in Betracht, die eine australische Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Altersrente erhält (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i SVA-Australien).

Renten an verwitwete Personen (Pensions payable to Widowed Persons)

Eine Witwen-/Witwerrente, wie im deutschen Recht, gibt es in Australien nicht.

Das Hinterbliebenengeld (Bereavement AllowanceBVA), das einem Überlebenden für maximal 14 Wochen nach dem Tod seines Partners gewährt wurde, wenn er selbst keine australische Rente erhielt, ist zum 20.03.2020 weggefallen. Personen, die es zu diesem Zeitpunkt erhielten, wurde es für den Rest des 14-wöchigen Trauerzeitraums weitergezahlt. Der Beantragende musste australischer Einwohner sein oder eine zweijährige Einwohnerzeit nachweisen.

Unter die Renten an verwitwete Personen fällt das Erziehungsgeld an Alleinerziehende (Parenting Payment Single - PPS). Diese Zahlung ist seit dem 01.07.2006 von der Erziehung eines Kindes unter 8 Jahren abhängig. Bestandszahlungen aus der Zeit davor können bezogen werden, bis das Kind 16 Jahre alt ist. Auch hier muss der Beantragende australischer Einwohner sein oder eine zweijährige Einwohnerzeit nachweisen.

Um auf die zwei Jahre australische Einwohnerzeit zu kommen, können auch die deutschen Versicherungszeiten des Verstorbenen berücksichtigt werden (siehe GRA zu Art. 1 SVA-Australien, Abschnitt 3). Der Antragsteller muss dann aber mindestens zwölf Monate eigene Versicherungszeit haben.

Als „verwitwet“ gilt eine Person nur, solange sie keinen neuen Partner hat, also nicht wiederverheiratet ist oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe h SVA-Australien). Seit 01.07.2009 gelten als „Partner“ im Sinne der australischen sozialen Sicherheit auch gleichgeschlechtliche Personen, zuvor nur Personen unterschiedlichen Geschlechts.

Frauenrente (Wife Pension)

Frauen, die keine eigene Rente erhielten und deren Ehemann Alters- oder Invalidenrente bezog, konnten vor dem 01.07.1995 Frauenrente (Wife Pension - WP) erhalten. Voraussetzung war, dass sie mit ihrem Ehepartner zusammenlebten. Diese Leistungsart ist zwar abgeschafft worden, Bestandsfälle sind aber in das Abkommen mit aufgenommen worden (Art. 2 Abs. 2 SVA-Australien), damit Berechtigte von der Einkommensprüfung und Exportregelung (Art. 8 und 9 SVA-Australien) profitieren konnten.

Auch bestehende Frauenrenten sind schließlich zum 20.03.2020 weggefallen. Bezieherinnen, die zu diesem Zeitpunkt bereits die Altersgrenze für die australische Altersrente (66 Jahre) erreicht hatten, erhielten stattdessen eine australische Altersrente. Jüngere Bezieherinnen erhielten, bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, entweder die australische Pflegezahlung (Carer Payment) oder, bei Aufenthalt in Australien, das australische Arbeitslosengeld (JobSeeker Payment). Für eine geringe Anzahl von Bezieherinnen außerhalb Australiens gab es keine Ersatzleistung.

Vollwaisenrente (Double Orphan Pension)

Die australische Vollwaisenrente (Double Orphan Pension - DOP) kann an denjenigen gezahlt werden, der für eine Waise sorgt. Dazu müssen beide Eltern verstorben oder zum zweiten Elternteil kein Kontakt mehr möglich sein. Dies ist der Fall, wenn der Aufenthalt oder Verbleib des zweiten Elternteils unbekannt ist oder wenn er sich für mehr als zehn Jahre im Gefängnis oder auf unbestimmte Zeit in einer psychiatrischen Heilanstalt oder in einem Pflegeheim befindet.

Eine Mindestaufenthaltszeit besteht nicht. Nach Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Zahlung von der Vollzeitschulausbildung der Waise abhängig. Die Leistung ist nur bis zum Ende des Jahres möglich in dem die Waise 19 Jahre alt wird.

Die Vollwaisenrente (und die australische Pflegezahlung) zählen nach dortigem Recht zu den Familienleistungen. Sie sind in das Abkommen einbezogen worden, weil auch die deutschen Renten dem Unterhalt des Ehegatten und der Familienangehörigen dienen und so die Gegenseitigkeit des Abkommens gewahrt bleibt (Art. 2 Abs. 5 SVA-Australien).

Nach dem SVA-Australien wird eine australische Vollwaisenrente in Bezug auf eine junge Person, deren einziger überlebende Elternteil gestorben ist, während diese junge Person Einwohner Australiens war, auch gezahlt, während sowohl die Waise als auch die Person, die für die Waise sorgt, sich in Deutschland aufhalten (Art. 9 Abs. 5 SVA-Australien). Die für die Waise sorgende Person, die eine australische Vollwaisenrente nach dem Abkommen beansprucht, muss kein Einwohner Australiens gewesen sein (Art. 5 Abs. 3 SVA-Australien).

Lebensbescheinigung

Seit 20.12.2019 müssen australische Rentenempfänger alle zwei Jahre eine Lebensbescheinigung beibringen, wenn sie mindestens 80 Jahre alt sind und seit mindestens zwei Jahren ihren Wohnsitz außerhalb Australiens haben. Sie werden dazu von Services Australia angeschrieben.

Sollte die Lebensbescheinigung nicht innerhalb von 13 Wochen ausgefüllt und bestätigt wieder bei Services Australia eingehen, wird die australische Leistung ausgesetzt und nach weiteren 13 Wochen eingestellt. Die Zahlung kann wieder aufgenommen werden, wenn die Lebensbescheinigung Services Australia erreicht. Als Bestätigende sind beispielsweise Rechtanwälte und Notare, die Polizei, Ärzte und australische Konsularbeamte zugelassen, bei letzteren können Gebühren entstehen. Auch lokale Behörden für soziale Sicherheit, wie die Deutsche Rentenversicherung, werden akzeptiert.

Vom Ergänzungsabkommen erfasste australische Leistungen

Die ursprünglich freiwillig gewährten Betriebsrenten (Superannuation) wurden mit dem „Superannuation Guarantee Act 1992“ durch einen Pflichtanspruch auf Betriebsrente abgelöst.

Arbeitgeber haben auf privatrechtlicher Grundlage für ihre Arbeitnehmer ab einer bestimmten Verdienstgrenze Beiträge vom Einkommen in eine Rentenkasse zu zahlen. Diese werden vom Unternehmen und/oder Gewerkschaften treuhänderisch verwaltet und angelegt. Arbeitnehmer können die Beiträge durch eigene Zahlungen aufstocken. Im Rentenalter kann der Berechtigte zwischen einer Einmalzahlung und einer steuerlich günstigeren monatlichen Rentenleistung wählen. Personen, die sich nur mit einem vorübergehend Visa in Australien aufgehalten haben, das abgelaufen ist, und Australien wieder verlassen haben, können sich die angesparten Beträge erstatten lassen (departing Australia superannuation payment - DASP). Eine Auszahlung an australische und neuseeländische Staatsangehörige sowie Personen mit dauerhaften Aufenthaltsstatus in Australien ist nicht möglich.

  • Auskünfte zur australischen Garantierten Betriebsrente können Anfragende bei ihrem australischen Arbeitgeber erhalten oder beim Australian Taxation Office, Superannuation – Bilateral agreements, GPO Box 9977, Adelaide SA 5001, AUSTRALIEN, Telefon 0061 2 6216 1111, E-Mail: superannuationbilateralagreements@ato.gov.au, Internet: www.ato.gov.au/super.
  • Auskünfte zur Erstattung von Beiträgen zur australischen Garantierten Betriebsrente können Anfragende erhalten beim Australian Taxation Office, DASP, PO Box 3100, Penrith NSW 2740, AUSTRALIEN, Telefon 0061 2 6216 1111, E-Mail: DASP-mail@ato.gov.au, Internet: www.ato.gov.au/departaustralia.

Die australische Pflichtvorsorge - Superannuation Guarantee wird nicht vom SVA-Australien, aber vom ErgA-Australien erfasst (siehe GRA zu Rechtsgrundlagen Australien, Abschnitt 3).

Besteuerung deutscher Renten

Deutschland und Australien haben am 12.11.2015 ein neues Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen (BGBl. 2016 II S. 1114), das am 07.12.2016 in Kraft trat. Es hat das Doppelbesteuerungsabkommen vom 24.11.1972 (BGBl. 1974 II S. 337) abgelöst (BGBl. 2017 II S. 48). Nach dem Abkommen von 1972 konnten Renten nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Empfänger der Rente ansässig war. Unter dem Abkommen von 2015 gibt es Ausnahmen, die in Art. 17 DBA AUS 2015 geregelt sind.

Zwar ist die Besteuerung von Renten weiterhin grundsätzlich dem Vertragsstaat vorbehalten, in dem der Empfänger ansässig ist (Art. 17 Abs. 1 DBA AUS 2015). Renten mit einem Rentenbeginn ab 01.01.2017 dürfen aber auch vom Quellenstaat besteuert werden. Ist der Empfänger der Leistung im anderen Vertragsstaat ansässig, darf die Steuer im Quellenstaat 15 Prozent des Bruttobetrags der Leistung nicht übersteigen (Art. 17 Abs. 3 DBA AUS 2015). Anfragende können sich an das Finanzamt Neubrandenburg (RiA) wenden.

Die australische Steuerbehörde (Australian Taxation Office - ATO) setzt nach dortigem Recht von den Einkünften Rentenbeziehender den unbesteuerbaren Erwerbswert (undeducted purchase price - UPP) der Rente ab. Er errechnet sich aus den Beiträgen des Versicherten geteilt durch seine Lebenserwartung bei Rentenbeginn. In Australien Steuerpflichtige, die den UPP der deutschen Rente nicht kennen, können ihn mit einem deutschen Versicherungsverlauf, aus dem die Entgelte hervorgehen, und dem australischen Antrag auf Bestimmung des abzugsfähigen Betrages (Request for a determination of the deductible amount of UPP of a foreign pension or annuity) bestimmen lassen. Sofern Rentenbeziehende dennoch einen Nachweis über ihren Eigenanteil zur Deutschen Rentenversicherung benötigen, sind für diese Fälle mit der ATO Musterantworten für Versicherten- und Hinterbliebenenrenten abgesprochen worden.

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